Substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland

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c) Vollziehung von gegen den Betriebsrat gerichteten einstweiligen Verfügungen des Arbeitgebers

Die Möglichkeiten des Arbeitgebers, gegen den Betriebsrat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, wenn dieser gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen verstößt, sind wegen dessen Vermögenslosigkeit beschränkt. Die Vollziehung von Unterlassungs-, Duldungs- und Handlungsverfügungen scheidet aus, weil die Verhängung von Zwangs- und Ordnungsgeldern gegen den Betriebsrat nicht möglich ist186.

Allerdings kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren unter den Voraussetzungen von § 940 ZPO eine Feststellungsverfügung zur vorläufigen Regelung eines Sachverhalts erwirken, wenn Verstöße des Betriebsrats gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen in Rede stehen. „Dabei kann dahinstehen, inwieweit allgemein eine derartige Feststellungsverfügung zulässig ist. […] Feststellungsverfahren des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat haben, entsprechend der Grundkonzeption von § 23 BetrVG, den Zweck, als Vorstufe einer möglichen Amtsenthebung des Betriebsrats zwischen den Betriebsparteien die Rechtslage zu klären. Der Arbeitgeber kann auf diese Weise ein dieser Rechtslage entsprechendes Verhalten des Betriebsrats herbeiführen. Soweit es gesetzliche Gründe gibt, dass die Rechtslage zugunsten des Arbeitgebers nicht erst im Hauptsacheverfahren, sondern vorher geklärt wird, besteht gerade im Hinblick auf die Gründe, die einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat ausschließen, die Notwendigkeit und Möglichkeit auch von Feststellungsverfügungen. Die Besonderheit einer Feststellungsverfügung korrespondiert damit mit der Unmöglichkeit für den Arbeitgeber, ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des Betriebsrats im Wege einer Unterlassungsverfügung zu unterbinden“187.

Bereits im Zusammenhang mit der ablehnenden Haltung des Bundesarbeitsgerichts zum Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat wurde auf die Erforderlichkeit der Trennung von Vollstreckungsmöglichkeit und materiellem Recht hingewiesen188. Im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ist zunächst die Frage zu prüfen, ob ein Verfügungsanspruch besteht. Diese Frage kann nicht bereits unter Hinweis auf die fehlende Vollziehbarkeit verneint werden; denn die Vollziehbarkeit setzt den Verfügungsanspruch voraus. Vielmehr ist die Vollziehbarkeit eine Frage des Verfügungsgrundes. Die Eilbedürftigkeit scheidet aus, wenn eine Vollstreckung nicht möglich ist. Denn die einstweilige Verfügung ist ihrem Wesen nach auf die Vollziehbarkeit hin ausgerichtet. Sie soll der dringend notwendigen Herstellung des Rechtsfriedens dienen. Andernfalls würde ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die nicht vollziehbar ist, auf die unzulässige Erstattung eines Gutachtens hinauslaufen189.

Ferner müsste der Arbeitgeber den Rechtsverstoß des Betriebsrats zunächst abwarten und einen drohenden Schaden erst hinnehmen; denn vorläufige Feststellungsverfügungen sind – soweit man sie überhaupt für rechtlich möglich hält190 – nicht vollziehbar191. Handelt der Betriebsrat einer derartigen Verfügung zuwider, mag er zwar einen „groben Verstoß“ gem. § 23 I BetrVG begehen. Das Auflösungsverfahren ist allerdings nur als Hauptsacheverfahren möglich; eine vorläufige Untersagung der Amtsausübung durch den Betriebsrat scheidet aus192.

Geht man mit der hier vertretenen Ansicht davon aus, dass ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat besteht, so kann eine gegen den Betriebsrat gerichtete Unterlassungsverfügung an den Mitgliedern vollzogen werden, die jenes pflichtwidrige Verhalten an den Tag legen, das durch die gegen den Betriebsrat gerichtete einstweilige Verfügung untersagt werden soll193.

Problematischer erscheint dagegen die Vollziehung an den Betriebsratsmitgliedern bei einer gegen den Betriebsrat gerichteten einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer Handlung. Diese Verfügung kann nicht gegen alle Betriebsratsmitglieder gerichtet sein, weil das einzelne Betriebsratsmitglied nicht in der Lage ist, das Verhalten des Betriebsrats zu steuern; es kann nicht dafür sorgen, dass die übrigen Mitglieder ebenfalls der Verfügung entsprechend handeln. Aus diesem Grunde finden § 85 I ArbGG, §§ 936, 929 I ZPO, wonach einstweilige Verfügungen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Vollstreckungsklausel bedürfen, wenn die Vollziehung gegen einen anderen als den in der Verfügung bezeichneten Beteiligten erfolgen soll, keine Anwendung. Vielmehr muss sich, wie im ordentlichen Verfahren, der Antrag von vornherein gegen das Mitglied des Betriebsrates richten, das materiell-rechtlich zur Vornahme der Handlung für den Betriebsrats verpflichtet ist.

Im Übrigen kann der Arbeitgeber einstweilige Verfügungen, die den Betriebsrat zur Herausgabe von Sachen verpflichten, vollziehen, indem er den Gerichtsvollzieher rechtzeitig innerhalb der Frist des § 929 II ZPO mit der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 883 ZPO beauftragt194.

d) Vorläufige Vollstreckbarkeit und einstweiliger Rechtsschutz

Ob sich die Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 85 I 2 Halbs. 1 ArbGG auch auf einstweilige Verfügungen beziehen, ist umstritten195. Ginge man von einer derartigen Beschränkung aus, würde dies allerdings bedeuten, dass die einstweilige Verfügung des Betriebsrats, die z. B. die Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen zum Gegenstand hat, erst nach Rechtskraft, d. h. gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht, vollzogen werden könnte196. Zu Recht wird demgegenüber darauf hingewiesen, dass § 85 I ArbGG im einstweiligen Verfügungsverfahren des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht anwendbar sei, weil über § 85 II ArbGG die Bestimmungen des 8. Buches der ZPO und damit auch diejenigen zur Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung (§§ 936, 928 ZPO) gelten197.

II. Die Durchsetzbarkeit gerichtlicher Entscheidungen im Personalvertretungsrecht

Im öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich das Bundespersonalvertretungsgesetz. Es enthält Regelungen für die Dienststellenverfassungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie für die Gerichte des Bundes (§ 1 S. 1 BPersVG). Weiterhin finden sich in ihm einige für die Landesgesetzgebung unmittelbar geltende Vorschriften (§§ 107, 108, 109 BPersVG) sowie mehrere Rahmenvorschriften (§ 94 – § 106 BPersVG). Für die Dienststellen der Länder, Gemeinden und sonstigen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Personalvertretungsgesetze der Länder. Dies führt insbesondere auch im Bereich der zwangsweisen Durchsetzung von Rechtspositionen zu einer uneinheitlichen Rechtslage.

1. Die Vollstreckung
a) Die Vollstreckung gegen den Personalrat.

In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird die Vollstreckung gegen die Personalvertretung – soweit ersichtlich – nicht thematisiert, was auf die marginale Relevanz für die Praxis schließen lässt. Es sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, die auch für das Betriebsverfassungsrecht gelten198; denn zum einen ist die Personalvertretung wie auch der Betriebsrat vermögenslos199; zum andern finden über § 83 I Nr. 3 BPersVG dieselben Vorschriften Anwendung wie bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gem. § 2a ArbGG, nämlich über § 85 I ArbGG die Vorschriften des 8. Buches der Zivilprozessordnung. Dies bedeutet, dass aus auf den Personalrat lautenden Handlungs- und Unterlassungstiteln gegen den Personalrat wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht vollstreckt werden kann200. Die Feststellung, gegen die Personalvertretung könne „überhaupt nicht“ vollstreckt werden201, trifft allerdings nicht zu. Denn es verbleibt dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, nach § 883 ZPO Herausgabeansprüche zu vollstrecken202.

Wie im Betriebsverfassungsrecht stellt sich auch hier die Frage, ob aus einem auf den Personalrat lautenden Titel gegen dessen Mitglieder vollstreckt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheidet ein Klauselerteilungsverfahren gem. § 731 ZPO bei einem gegen den Personalrat gerichteten Titel auf Vornahme einer Handlung aus.203. Bei einem Unterlassungstitel kann gegen das Personalratsmitglied vollstreckt werden, das gegen die Unterlassungspflicht verstößt204.

Im Übrigen kann der öffentliche Arbeitgeber bei groben Pflichtverletzungen des Personalrats oder eines seiner Mitglieder im Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsrechts nach Maßgabe des § 28 I 3 BPersVG vorgehen205. Bei einem diesbezüglichen Gerichtsbeschluss handelt es sich allerdings um eine Gestaltungsentscheidung, die nicht vollstreckungsfähig ist, sondern sich mit Eintritt der Rechtskraft von selbst vollstreckt206.

b) Die Vollstreckung gegen die Dienststelle

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Leistungs- und Verpflichtungsanträge, mit denen Ansprüche auf ein Tun oder Unterlassen geltend gemacht werden, nur dann zulässig, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt207. Dazu gehören alle im Personalvertretungsrecht speziell normierten materiell- und verfahrensrechtlichen Ansprüche, die der Ausübung und Durchsetzung der Rechte der Personalvertretungen auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren dienen, z. B. der Anspruch des Personalratsmitglieds auf Freistellung nach § 46 VII BPersVG, der Anspruch auf Freistellung, Lohnfortzahlung und Erstattung der mit einer Schulungsveranstaltung verbundenen notwendigen Kosten (§ 44 I, § 46 VI BPersVG) oder die Ausstattung mit Sachmitteln (§ 44 II BPersVG)208. Diese Rechtsprechung wurde später erweitert. Nach Aufgabe des Dogmas, beim personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren handle es sich um ein „objektives Verfahren“209, erkannte das Bundesverwaltungsgericht als „durchsetzungsfähige Rechtsposition“ nunmehr bei feststehendem Mitbestimmungsrecht einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einleitung und Fortführung eines Mitbestimmungsverfahrens an210.

 

Eine Verpflichtung der Dienststelle, eine bestimmte Maßnahme zu unterlassen, kann allerdings vom Personalrat im Beschlussverfahren nicht begehrt werden. Jedenfalls das Bundespersonalvertretungsgesetz räumt den Personalvertretungen nicht das im Beschlussverfahren verfolgbare Recht ein, den Dienststellen die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu untersagen211. Anerkannt werden hingegen Feststellungsanträge, die die Beteiligungspflichtigkeit einer geplanten oder die Beteiligungswidrigkeit einer durchgeführten Maßnahme zum Gegenstand haben. Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein „objektives Verfahren“ sei, das – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht der Verfolgung von Individualansprüchen diene, sondern die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen sowie gestaltende Entscheidungen bei Wahlanfechtung, Auflösung des Personalrats oder Ausschluss eines Mitglieds zum Gegenstand habe. Darüber hinaus fehlten im BPersVG Regelungen wie § 101 BetrVG und § 23 III BetrVG, die die Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes sicherstellten. Dies sei in der öffentlichen Verwaltung auch nicht erforderlich, weil hier der Staat oder seine Einrichtungen selbst im Wege der Dienstaufsicht und notfalls durch disziplinarische Maßnahmen sicherstellen könnten, dass dem Gesetz genügt werde212.

In der Folgezeit hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Sicherung der Beteiligungsrechte insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts v. 3.5.1994213 weiterentwickelt214, jedoch an der Ablehnung des Unterlassungsanspruchs trotz Aufgabe des Dogmas vom „objektiven Verfahren“215 weiterhin festgehalten216. Dieser Auffassung folgen auch die Oberverwaltungsgerichte, die z.T. ihre ablehnende Haltung zu einem Unterlassungsanspruch weiterhin mit dem Dogma des objektiven Verfahrens begründen217.

In der Literatur wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer stark im Vordringen befindlichen Meinung abgelehnt218.

Auch in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen finden sich Vorschriften, die einen Unterlassungsanspruch des Personalrats vorsehen oder zumindest nahelegen219.

Die Frage, auf welche Weise der Personalrat Ansprüche zur Sicherung seiner Beteiligungsrechte geltend machen kann, ist für die Vollstreckung von entscheidender Bedeutung. Lässt man – wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit – lediglich den Feststellungsrechtsschutz zu, so scheidet eine zwangsweise Durchsetzung aus; denn Feststellungsbeschlüsse sind nicht vollstreckbar220.

Zu einem Beschlussverfahren, das einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens zum Gegenstand hat, führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Es kann […] auch der Durchsetzung von Beteiligungsrechten dienen. Eine Durchsetzung solcher Beteiligungsrechte mit Hilfe einer Gerichtsentscheidung im Beschlußverfahren […] kann, weil es sich um eine innerorganisatorische Streitigkeit handelt, keine gerichtliche Zwangsdurchsetzung sein […]. An die Stelle der Zwangsdurchsetzung treten hier die spezifischen Bindungen des Art 20 III GG, durch die es der Verwaltung verwehrt ist, eine rechtskräftige und für sie verbindliche Gerichtsentscheidung zu mißachten.“221.

Damit ist der Personalrat auf das Beschwerderecht oder das Wohlverhalten des öffentlichen Arbeitgebers angewiesen. Aus diesem Grunde wird die Ansicht vertreten, der Rechtsschutz des Personalrats tendiere trotz der Bindung der öffentlichen Hand an Recht und Gesetz gegen Null222. Es bestehe kein Grund, den Personalrat lediglich auf gerichtliche Feststellungen oder nicht erzwingbare Verpflichtungen zu verweisen und die Vollstreckung im öffentlichen Dienst als letztes Mittel auszuschließen223. „Der Hinweis auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Dieses Gebot hat den gleichen Inhalt wie in der Betriebsverfassung und schränkt die prozessualen Mittel nicht stärker ein als in der Privatwirtschaft“224. Auch wird auf die Anforderungen der Richtlinie 2002/14 EG hingewiesen225. Der Unterlassungsanspruch sei über § 83 II BPersVG, § 85 I ArbGG, §§ 888, 890 ZPO, also Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Zwangsgeld, durchsetzbar226.

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die jeweilige Dienststelle beteiligungsfähig227, nicht aber die öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt, deren organisatorischer Teil die Dienststelle ist228. Gegen diese kann allerdings wegen ihrer Vermögenslosigkeit an sich nicht vollstreckt werden. Aufgrund der Verweisung in § 83 II PersVG findet jedoch über § 85 I 3 ArbGG die Regelung des § 882a III ZPO entsprechende Anwendung, wonach bei der Zwangsvollstreckung gegen eine allerdings rechts- und vermögensfähige Körperschaft oder Anstalt (vgl. § 882a I ZPO) an die Stelle der Behörde die gesetzlichen Vertreter treten229. Ist somit ein Vollstreckungstitel gegen die Dienststelle zu vollstrecken, richtet sich die Vollstreckung gegen den Rechtsträger der Dienststelle. Auf dieser Grundlage kann sodann die Vollstreckung gegen die zuständigen Organe der juristischen Person (Bund, Land, Gemeinde u.s.w.) erfolgen, sodass im Ergebnis gegen die die Dienstelle leitende Person bzw. deren Stellvertreter eine Zwangs- oder Ordnungshaft zu vollstrecken ist230.

2. Die Vollziehung
a) Die Vollziehung von einstweiligen Verfügungen gegen den Personalrat

Wie bei der Vollstreckung so kann auch hier auf die Ausführungen zum Betriebsverfassungsrecht verwiesen werden231; denn die Voraussetzungen (Vermögenslosigkeit und die über § 83 I Nr.3 BPersVG anzuwendenden Vorschriften, nämlich § 85 II ArbGG i V. m. den Vorschriften des 8. Buches der Zivilprozessordnung über das einstweilige Verfügungsverfahren), sind identisch.

b) Die Vollziehung von einstweiligen Verfügungen gegen die Dienststelle

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Vollstreckbarkeit von Beschlüssen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wirkt sich entsprechend auf ihre Rechtsprechung zur Vollziehung von im Wege des Beschlussverfahrens erlassener einstweilige Verfügungen aus.

Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht sich bereits bevor es einen Anspruch auf Einleitung bzw. Fortführung eines Mitbestimmungsverfahrens im Hauptsacheverfahren anerkannte, für die Zulässigkeit eines derartigen Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz ausgesprochen, indem es ausführt: „Der Charakter des Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch entgegen, er hindert aber nicht den Erlaß einer gegebenenfalls immer noch unter dem Vorbehalt der §§ 69 Abs. 5, 72 Abs. 6 BPersVG stehenden einstweiligen Verfügung mit einem Anspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinne, daß er sich nur auf Verfahrenshandlungen bezieht.“232. Die Frage der Vollziehung einer Verfügung mit diesem Inhalt wird jedoch nicht behandelt. Allerdings dürfte auch hier – wie im Hauptverfahren – nach Ansicht des Gerichts „die Bindung an Art. 20 III GG“ die Vollziehung erübrigen.

Die Instanzgerichte sind dieser Rechtsprechung allerdings zunächst nicht gefolgt. So bezieht etwa der Hessische Verwaltungsgerichtshof hiergegen Stellung, wenn er ausführt: „Eine derartige Verfügung wäre jedoch nicht notwendig, um den Anspruch zu sichern, der im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, einem objektiven Verfahren, geltend gemacht werden kann, und spräche […] mehr zu, als im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte. Sie setzte voraus, daß das Gericht vom Bestehen des umstrittenen Mitbestimmungsrechts ausginge und darüber hinaus eine Verpflichtung des Dienststellenleiters ausspräche, die überdies eine materiell-rechtliche Unterlassungspflicht des Dienststellenleiters voraussetzte […]. Nach Auffassung des Senats ist effektiver Rechtsschutz in dringenden Fällen im Rahmen des objektiv-personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, das nicht der Verfolgung von Individualansprüchen, sondern u.a. der Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten und von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen […] dient, durch die dazu gesetzlich vorgesehenen einstweiligen Verfügungen (§ 85 Abs. 2 ArbGG) in der Weise zu gewähren, daß keine Handlungspflichten verfügt, sondern vorläufige Feststellungen getroffen werden“233.

Das Oberverwaltungsgericht NRW, das in seiner früheren Rechtsprechung dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls die Gefolgschaft versagte234, schloss sich in einem späteren Urteil jedoch dessen Auffassung an235, während das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg trotz der gewandelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin die Ansicht vertritt: „Da im personalvertretungsrechtlichen (Hauptsache-) Beschlussverfahren Feststellungsanträge zur Klärung von Beteiligungsrechten wegen des objektiv-rechtlichen Charakters des Verfahrens einerseits und der Bindung an Recht und Gesetz andererseits das maximale und zugleich hinreichende Rechtsschutzziel darstellen, können sie diesen Zweck auch erfüllen, wenn sie in Gestalt einer einstweiligen Verfügung ergehen […] Weil damit jedoch die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird, muss in diesen Fällen nahezu eine Gewissheit über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme bestehen und ein im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichender Rechtsverlust des Antragstellers bestehen“236.

Ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte somit uneinheitlich, besteht jedenfalls bis in jüngste Zeit dahin gehend Einigkeit, dass eine Unterlassungsverfügung des Personalrats wegen fehlendem Verfügungsanspruchs weiterhin abgelehnt wird237.

Damit stellt sich die Frage nach der Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; denn vorläufige Feststellungsverfügungen sind, soweit sie überhaupt für zulässig erachtet werden238, ebenso wenig vollstreckbar wie einstweilige Verfügungen mit endgültigem Feststellungsausspruch239. Der entscheidende Sinn der einstweiligen Verfügung liegt auf der Hand: „Der Antragsteller muß die einstweilige Verfügung zwangsweise durchsetzen können, wenn der Antragsgegner nicht Folge leistet. Anderenfalls liefe der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ins Leere“240.

In der Literatur wird deshalb – soweit ein Unterlassungsanspruch des Personalrats im Hauptsacheverfahren für zulässig erachtet wird241 – auch für den einstweiligen Rechtsschutz angenommen, dass Beteiligungsrechte des Personalrats durch Unterlassungsverfügungen gesichert werden können242. „Die Sicherung der Beteiligung geht von den prozessualen Vorschriften aus. Hier schafft § 83 Abs. 2 BPersVG für Betriebs- und Personalräte gleiche Voraussetzungen. Er verweist auf die §§ 80 ff. ArbGG, die auch in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten gelten, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Nach Maßgabe der §§ 85 Abs. 1 ArbGG, §§ 888, 890 ZPO wird vollstreckt. Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich nach §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935 ff. ZPO“243.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gegen den Ausschluss der Zwangsvollstreckung durch die Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 8 I der Richtlinie 2002/14/EG Bedenken bestehen. „Ohne die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung kann die Personalvertretung ihre Unterrichtungs- und Anhörungsrechte nur feststellen lassen, nicht aber ‚durchsetzen‘ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 RL“244. Es sei davon auszugehen, dass die Personalvertretung ihre Beteiligungsrechte im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen könne; hierzu bedürfe es einer Klarstellung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts245.