BGB-Erbrecht

Text
0
Kritiken
Leseprobe
Als gelesen kennzeichnen
Wie Sie das Buch nach dem Kauf lesen
Schriftart:Kleiner AaGrößer Aa

d) Wiederverheiratungsklauseln
aa) Zweck und Gestaltungsoptionen

233

Um zu verhindern, dass das Vermögen im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten in seine neue Familie abwandert, werden häufig sog. Wiederverheiratungsklauseln aufgenommen.[38] Darunter versteht man die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte im Falle seiner Wiederheirat den Nachlass des Erstverstorbenen ganz oder teilweise den als Erben eingesetzten Dritten (regelmäßig den Kindern des Erstverstorbenen) herauszugeben hat.[39] In Betracht kommen im Wesentlichen folgende drei Gestaltungsvarianten für den Fall der Wiederheirat:[40] (i) der überlebende Ehegatte muss den Nachlass des Erstverstorbenen an die gemeinsamen Abkömmlinge herausgeben; (ii) der überlebende Ehegatte muss sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge mit den Abkömmlingen auseinandersetzen, (iii) den Abkömmlingen wird ein Vermächtnis ausgesetzt.

bb) Konsequenzen bei der Trennungslösung

234

Bei der Trennungslösung bewirkt die Wiederverheiratungsklausel letztlich nur die Erweiterung der Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls: dieser tritt nicht mehr nur im Falle des Todes des Überlebenden ein, sondern auch im Falle seiner Wiederheirat.[41] Eine solche „alles oder nichts“-Lösung wird indes vielfach als nicht angemessen empfunden. Deshalb kann z.B. auch angeordnet werden, dass der Eintritt der Nacherbfolge im Falle der Wiederverheiratung auf einen Bruchteil (z.B. den gesetzlichen Erbteil) beschränkt ist und der Ehegatte im Übrigen Vollerbe wird.[42]

cc) Konsequenzen bei der Einheitslösung

235

Im Falle der Einheitslösung bewirkt eine Wiederverheiratungsklausel nach h.M.[43], dass der überlebende Ehegatte auflösend bedingter Vollerbe und zugleich aufschiebend bedingter Vorerbe wird. Der Wiederheirat kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Sie ist zum einen auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2) der Vollerbschaft, zum anderen aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1) für den Eintritt der Vorerbschaft. Als aufschiebend bedingter Vorerbe unterliegt der überlebende Ehegatte nach h.M. den Beschränkungen der §§ 2113 ff. (→ Rn. 759 ff.).[44] Ob und inwieweit er ggf. von diesen Beschränkungen befreit ist, ist eine Frage der Testamentsauslegung (→ Rn. 323 ff.).[45] Insofern empfiehlt sich für die Praxis, dies ggf. klar zu regeln.

dd) Konsequenzen für die Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten

236

Eine Wiederverheiratungsklausel hat schließlich auch Bedeutung für die Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten. Sowohl bei der Trennungs- als auch bei der Einheitslösung tritt mit der Wiederheirat die Bedingung für den Nacherbfall ein, d.h. es steht fest, dass der überlebende Ehegatte (insgesamt oder ggf. auch nur teilweise) nur Vorerbe war. Nach h.M. erlangt er deshalb mit der Wiederheirat – quasi als Kompensation für den Verlust seiner Beteiligung am Nachlass des Erstversterbenden – insoweit seine Verfügungsfreiheit zurück und kann wieder völlig frei testieren.[46] Seine im gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen treten allerdings nach h.M. im Zweifel nicht automatisch außer Kraft, sondern bleiben bestehen, bis er sie widerruft.[47]

ee) Sonderproblem: Sittenwidrigkeit

237

Seit der sog. „Hohenzollern-Entscheidung“ des BVerfG[48] wird sehr kontrovers diskutiert, ob und unter welchen Umständen Wiederverheiratungsklauseln ggf. sittenwidrig sind, weil sie die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit des Längerlebenden unzulässig beeinträchtigen. Im Einzelnen ist hier vieles streitig.[49] Letztlich bedarf es insofern wohl einer Gesamtwürdigung der objektiven Wirkung der Klausel und der subjektiven Zwecksetzung sowie der sonstigen Situation.[50]

3. Vorrang der Auslegung und Auslegungsregeln

238

Ob im konkreten Fall die Einheits- oder Trennungslösung gewollt ist, ist im Wege der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments (→ Rn. 377 ff.) zu ermitteln. Nur dann, wenn die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, greift die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1[51]: Danach gilt im Zweifel das Einheitsprinzip. Entsprechendes gilt für die ergänzende Auslegungsregel des § 2269 Abs. 2, wonach ein erst nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllendes Vermächtnis im Zweifel erst mit dem Tod des Überlebenden anfallen soll.

Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 9 Das gemeinschaftliche Testament › V. Wechselbezügliche Verfügungen

V. Wechselbezügliche Verfügungen

1. Begriff der wechselbezüglichen Verfügung

239

Wechselbezüglich (korrespektiv) sind gem. § 2270 Abs. 1 Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen sein würde. Die Verfügungen müssen nach dem Willen der Eheleute so eng miteinander verbunden sein, dass sie nach dem beiderseitigen Willen „miteinander stehen und fallen“ sollen.[52]

240

Wechselbezügliche Verfügungen können gem. § 2270 Abs. 3 nur sein: Erbeinsetzungen (→ Rn. 728 ff.), Vermächtnisse (→ Rn. 900 ff.), Auflagen (→ Rn. 937 ff.) und Rechtswahlerklärungen (→ Rn. 1481 ff., 1493, 1496).

241

Ihrem Wortlaut nach erfassen §§ 2270, 2271 nur den Fall der gegenseitigen Abhängigkeit. Nach zutr. h.M. ist es aber auch möglich und zulässig, dass nur die Verfügung des einen Ehegatten von der des anderen abhängig ist, aber nicht umgekehrt; im Fall einer sog. einseitigen Wechselbezüglichkeit gelten §§ 2270, 2271 analog.[53]

2. Feststellung der Wechselbezüglichkeit

242

Ob Wechselbezüglichkeit vorliegt, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (→ Rn. 377 ff.) für jede Verfügung gesondert zu ermitteln, wobei der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.[54]

243

Nur dann, wenn der Wille der Ehegatten im Wege der Auslegung nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ist die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 heranzuziehen.[55] Danach ist Wechselbezüglichkeit im Zweifel in zwei Fallkonstellationen anzunehmen: (i) wenn sich die Eheleute gegenseitig bedacht haben, oder (ii) wenn der eine Ehegatte vom anderen durch eine Verfügung eine Zuwendung bekommen hat und er dafür – quasi als Gegenleistung – eine Verfügung zugunsten einer Person trifft, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Beide Fallkonstellationen könne auch miteinander verbunden werden[56], z.B. indem die Ehegatten sich gegenseitig bedenken und zusätzlich bestimmen, dass ein mit beiden verwandter oder beiden nahestehender Dritter Erbe des Letztversterbenden werden soll. Der Begriff „verwandt“ ist i.S.d. Legaldefinition des § 1589 zu verstehen.[57] Wer eine „sonst nahestehende Person“ ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen[58], wobei ein strenger Maßstab angelegt werden muss, um die Vermutung nicht zur gesetzlichen Regel werden zu lassen[59]. Umstritten ist, ob auch juristische Personen bzw. Personengesellschaften „nahestehende Personen“ sein können[60]; zumindest für den Fall einer von den Eheleuten von Todes wegen errichteten Stiftung, mit der diese ihr Lebenswerk fortgesetzt wissen wollen, wird man dies jedoch bejahen müssen[61].

244

Beispiel 1:

Die Eheleute X und Y setzen sich in ihrem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder ein. Die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben ist gem. § 2270 Abs. 2 Alt. 2 im Zweifel wechselbezüglich. Die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben steht dagegen regelmäßig nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht anzunehmen ist, dass ein Ehegatte die gemeinsamen Kinder nur deshalb testamentarisch bedenkt, weil es auch der andere tut.[62]

 

245

Beispiel 2:

M und F setzen sich in ihrem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben und die Schwester Z von F als Schlusserbin ein. Sofern die Auslegung des Testaments zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist gem. § 2270 Abs. 2 im Zweifel anzunehmen, dass die Erbeinsetzung der Z als Schlusserbin zwar wechselbezüglich zur Erbeinsetzung des M, aber nicht zur Erbeinsetzung der F ist (denn ein Verwandtschaftsverhältnis besteht nur zwischen F und Z). Je nach den Umständen des Einzelfalls könnte Z allenfalls eine „sonst nahestehende Person“ des M sein; hierfür genügt die bloße Schwägerschaft jedoch grundsätzlich nicht[63].

3. Folgen der Wechselbezüglichkeit

a) Unwirksamkeit einer Verfügung

246

Relevanz hat die Wechselbezüglichkeit zunächst im Falle der Nichtigkeit oder des Widerrufs einer Verfügung: Gem. § 2270 Abs. 1 ist dann kraft Gesetzes auch die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam. Die Ursache der Nichtigkeit (z.B. Formfehler, Testierunfähigkeit, Anfechtung) ist dabei irrelevant.[64]

b) Widerruf

247

Weiterhin hat die Wechselbezüglichkeit zur Folge, dass das Recht zum Widerruf eingeschränkt ist: Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten bedarf er einer speziellen Form (→ Rn. 248 f.), nach dessen Tod ist er gänzlich ausgeschlossen (→ Rn. 250 ff.).

aa) Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten

248

Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten kann ein Ehegatte eine wechselbezügliche Verfügung zwar grundsätzlich frei widerrufen, der Widerruf bedarf jedoch gem. § 2271 Abs. 1 S. 1 der für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Form des § 2296, d.h. er muss durch eine persönliche notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Ehegatte seine Verfügung heimlich widerruft.[65] Mit dem wirksamen Widerruf erlischt gem. § 2270 Abs. 1 auch die wechselbezügliche Verfügung des anderen Ehegatten.

249

Die Ehegatten können ihre wechselbezüglichen Verfügungen aber selbstverständlich auch gemeinsam widerrufen.[66] Dabei sind grundsätzlich sämtliche Widerrufsformen zulässig, die auch bei einem „normalen“ Testament zulässig sind, nur müssen eben – um „Heimlichkeiten“ zu verhindern – beide Ehegatten gemeinschaftlich handeln. Möglich sind somit: ein gemeinschaftliches Widerrufstestament (§ 2254), eine widersprechende Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 2258) oder Erbvertrag (§ 2289), durch gemeinschaftliche Vernichtung oder Veränderung gem. § 2255 oder durch gemeinschaftliche Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§§ 2272, 2256).[67]

Die formlose Zustimmung zu einer neuen (einseitigen) Verfügung von Todes wegen des anderen Ehegatten[68] bzw. die nachträgliche Zustimmung zur Vernichtung des gemeinschaftlichen Testaments[69] ist nicht ausreichend. Eine notariell beurkundete Zustimmungserklärung reicht nur aus, wenn Vermächtnisse oder Auflagen aufgehoben werden (argumentume § 2291).[70] Ein später errichtetes einfaches Testament hat aber dann Vorrang vor dem gemeinschaftlichen Testament, wenn es den überlebenden Ehegatten lediglich rechtlich besser stellt, da der Schutzzweck des § 2271 Abs. 1 in einem solchen Fall nicht berührt ist[71].

bb) Nach dem Tod des anderen Ehegatten

250

Mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf (§ 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 1). Dahinter steht wiederum der Gedanke, dass das Vertrauen des anderen Ehegatten in die Rechtsbeständigkeit der wechselbezüglichen Verfügung geschützt werden soll: Genauso wenig wie ein „heimlicher“ Widerruf hinter seinem Rücken zu Lebzeiten soll auch ein nachträglicher Widerruf nach seinem Tod zulässig sein.[72]

251

Der überlebende Ehegatte hat jedoch gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ein Recht zur Aufhebung seiner wechselbezüglichen Verfügung, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Denn dann kann dem Überlebenden kein widersprüchliches Verhalten mehr vorgeworfen werden; wenn er selbst nichts erhält, muss er auch nicht mehr gebunden bleiben.[73] Ein Teil der Literatur will § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 analog anwenden, wenn ein Dritter durch den verstorbenen Ehegatten bedacht wurde und dieser Dritte ausschlägt.[74] Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der dem § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 zugrunde liegende Gedanke des Verbots widersprüchlichen Verhaltens greift im Falle der Begünstigung eines Dritten gerade nicht.[75]

252

Den Ehegatten steht es jedoch frei, dem Überlebenden durch die Aufnahme eines sog. Änderungsvorbehalts die Möglichkeit zu eröffnen, seine wechselseitigen Verfügungen generell oder unter bestimmten Bedingungen zu ändern oder aufzuheben; ggf. kann sich dem Testament ein solcher Änderungsvorbehalt auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnehmen lassen.[76]

4. Umfang der Bindung

253

Wenn der überlebende Ehegatte die Zuwendung angenommen hat, ist er an seine wechselbezügliche Verfügung gebunden und insoweit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Jede beeinträchtigende letztwillige Verfügung, die den wechselbezüglichen Anordnungen widerspricht, ist unwirksam.[77] Sie ist allerdings nicht endgültig nichtig; wenn die wechselbezügliche Verfügung später aus irgendwelchen Gründen unwirksam oder gegenstandslos wird (z.B. durch Wegfall des Bedachten[78]), wird sie voll wirksam.[79]

254

Darüber hinaus statuiert das Gesetz in bestimmten Fällen aus übergeordneten Gründen Ausnahmen von der Bindung:


Der Überlebende ist zur Aufhebung seiner Verfügung berechtigt, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigt (§§ 2271 Abs. 2 S. 2, 2294, 2336, → Rn. 715 ff.).
Wenn der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling ist, sind Beschränkungen in guter Absicht nach § 2338 (→ Rn. 719) zulässig (§§ 2271 Abs. 3, 2289 Abs. 2).

255

Nach ganz h.M. ist der überlebende Ehegatte darüber hinaus berechtigt, bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen gem. §§ 2281 ff. analog (→ Rn. 445 ff.) anzufechten.[80]

256

Im Hinblick auf Verfügungen unter Lebenden ist der überlebende Ehegatte hingegen zwar grundsätzlich völlig frei.[81] Nach ganz h.M. sind allerdings aufgrund der vergleichbaren Interessenlage mit der erbvertraglichen Bindung die §§ 2287, 2288 (→ Rn. 282 ff.) analog anzuwenden.[82]

257-

260

Lösung der Ausgangsfälle

Fall 13 (→ Rn. 211):

Es kommt darauf an, ob die Trennungs- oder Einheitslösung gilt (→ Rn. 224 ff.). Bei der Trennungslösung geht die Anwartschaft grundsätzlich auf die Erben des Nacherben C über (§ 2108 Abs. 2 S. 1), sodass bei gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau F und Kinder K und L des C in die Nacherbenposition einrücken. Bei der Einheitslösung erhält die Ehefrau E des verstorbenen Kindes C nichts. Nur dessen Kinder K und L können, wenn sie ihre Großmutter B überleben, gem. § 2068, 1924 Abs. 3 in den Genuss des Nachlasses kommen.

Fall 14 (→ Rn. 211):

Hier handelt es sich um eine sog. Pflichtteilsstrafklausel, dazu näher → Rn. 230 ff.

Fall 15 (→ Rn. 211):

Das gemeinschaftliche Testament entfaltet keine Wirkung, da nach § 11 VerschG die Vermutung des gleichzeitigen Todes beider Ehegatten besteht (sog. Kommorientenvermutung, → Rn. 58). Die gegenseitige Erbeinsetzung ist dann gegenstandslos.[83] Das spätere Testament der Y ist daher auch ohne Widerruf wirksam, da es den anderen Teil nicht beeinträchtigt. Die Nichte N der Y ist somit Alleinerbin des Nachlasses der Y.

Fall 16 (→ Rn. 211)[84] :

Hier könnte das gemeinschaftliche Testament vom 21.5.1991 gem. § 2268 Abs. 1 i.V.m. § 2077 Abs. 1 S. 1 unwirksam sein. Danach ist ein gemeinschaftliches Testament im Falle der späteren Scheidung der Ehe seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Nach § 2268 Abs. 2 bleibt es allerdings ausnahmsweise insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass die Verfügungen auch für diesen Fall getroffen worden wären. Hier ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass das gemeinschaftliche Testament vom 21.5.1991 nach dem hypothetischen Willen der Ehegatten weitergelten sollte. Als Indizien hierfür sah das OLG Düsseldorf in dem zugrunde liegenden Fall insb. an, dass die Ehegatten vor ihrer zweiten Heirat rund vier Jahre zusammenlebten, die Heirat ohne erkennbaren „drängenden Anlass“ erfolgte, zwischen dieser Heirat und dem Tod des M nochmals ca. 3 Jahre lagen, keiner der beiden Eheleute in der Zeit zwischen Scheidung und Wiederheirat anderweitig verfügt hat, der Fortgeltungswille im Familienkreis bekundet wurde und M die Tochter W der F aus erster Ehe adoptiert hatte.

 

Anmerkungen

[1]

Vgl. Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 5; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 68.

[2]

Vgl. Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 68; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, Vorbem. §§ 2265 ff. Rn. 19.

[3]

Überblick zu Entwicklung und Streitstand bei BeckOGK/Braun § 2265 Rn. 5 ff.; Staudinger/Kanzleiter, 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 11 ff. (jeweils m.w.N.).

[4]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2265 Rn. 5; Staudinger/Kanzleiter, 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 12.

[5]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2265 Rn. 6; Staudinger/Kanzleiter, 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 13.

[6]

So grundlegend RG v. 18.11.1909 – IV 265/08, RGZ 72, 204, 205.

[7]

Vgl. Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 1, § 16 Rn. 4; Staudinger/Kanzleiter, 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 19.

[8]

Vgl. BGH v. 12.3.1953 – IV ZR 131/52, NJW 1953, 698, 699; OLG Braunschweig v. 13.3.2006 – 2 W 121/05, ZEV 2007, 178; OLG München v. 1.12.2011 – 31 Wx 249/10, ZEV 2012, 153; OLG Düsseldorf v. 3.1.2017 – I-3 Wx 55/16, FGPrax 2017, 282 Rn. 18; BeckOGK/Braun § 2265 Rn. 19; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 72; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, Vorbem. §§ 2265 ff. Rn. 11.

[9]

Vgl. Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 11; Staudinger/Kanzleiter, 2014, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 36; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 77 ff.; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, Vorbem. §§ 2265 ff. Rn. 13 ff.

[10]

Vgl. Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 5.

[11]

Bzw. – solange dies möglich war (→ Rn. 118) – eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründeten.

[12]

Vgl. Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2265 Rn. 2; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 90; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2265 Rn. 2; a.A. Wacke, FamRZ 2001, 1198.

[13]

Anschaulicher Beispielsfall aus der Praxis: OLG Düsseldorf v. 10.3.2017 – I-3 Wx 186/16, FamRZ 2017, 1790 (Geltung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung und erneuter Heirat der Testierenden).

[14]

Vgl. nur Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2267 Rn. 3.

[15]

Vgl. Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2267 Rn. 5; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 82.

[16]

Vgl. Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2267 Rn. 5; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2267 Rn. 4.

[17]

Vgl. Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 2; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2267 Rn. 11 f.; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2267 Rn. 17; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 84.

[18]

Vgl. OLG Düsseldorf v. 3.1.2017 – I-3 Wx 55/16, FGPrax 2017, 128 Rn. 17; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2267 Rn. 15.

[19]

Vgl. LG München I v. 29.7.1996 – 16 T 7591/96, FamRZ 1998, 1391; BeckOGK/Braun § 2267 Rn. 9; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2267 Rn. 15; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 84; a.A. MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2267 Rn. 22.

[20]

Vgl. OLG Hamm v. 19.10.1992 – 15 W 235/92, NJW-RR 1993, 269.

[21]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2267 Rn. 40 ff.

[22]

Beispiel: LG Mainz v. 4.5.2000 – 8 T 304/99, MittRhNotK 2000, 347, 348.

[23]

Vgl. BGH v. 12.3.1953 – IV ZR 131/52, NJW 1953, 698 f.; OLG Zweibrücken v. 17.7.2000 – 3 W 82/02, ZEV 2002, 414.

[24]

Vgl. dazu BeckOGK/Braun § 2267 Rn. 71 f.; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 87 ff. (jeweils m.w.N.).

[25]

Vgl. KG v. 5.12.1968 – 1 W 4146/68, NJW 1969, 798; OLG Düsseldorf v. 9.12.1996 – 3 Wx 335/96, FamRZ 1997, 518; OLG Hamm v. 25.4.1996 – 15 W 379/95, NJW-RR 1996, 1290; s. ferner (allerdings weiter diff.) Kollmeyer NJW 2018, 662 ff.

[26]

Vgl. OLG München v. 23.7.2014 – 31 Wx 204/14, NJW-RR 2014, 1354, 1355; OLG Düsseldorf v. 19.2.2016 – I-3 Wx 40/14, FGPrax 2016, 176, 177 f.; BeckOGK/Braun § 2265 Rn. 68; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2265 Rn. 10 f.

[27]

Die nachfolgenden Ausführungen gelten – soweit nicht anders vermerkt – entsprechend auch für gemeinschaftliche Testamente von Lebenspartnern (vgl. auch § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG).

[28]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2269 Rn. 6 ff.; Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 12; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 95 ff.; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 1 ff.; Schlüter/Röthel, ErbR, 17. Aufl. 2015, § 22 Rn. 41 f.

[29]

Vgl. Lange, ErbR, § 16 Rn. 108; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 11.

[30]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2269 Rn. 9; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 4.

[31]

S. zu Verwirkungsklauseln auch noch → Rn. 475.

[32]

Vgl. BGH v. 2.6.2016 – V ZB 3/14, ZEV 2016, 635 Rn. 8; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 65.

[33]

Vgl. BGH v. 2.6.2016 – V ZB 3/14, ZEV 2016, 635 Rn. 10; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 65.

[34]

Vgl. BayObLG v. 20.3.1990 – 1a Z 65/88, NJW-RR 1990, 969, 970; KG v. 9.9.1997 – 1 W 678/96, FamRZ 1998, 124, 127; OLG München v. 29.3.2006 – 31 Wx 7/06, FGPrax 2006, 123, 125; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2269 Rn. 58a; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 101; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 65.

[35]

Vgl. Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 13; Mayer MittBayNot 1996, 80, 81.

[36]

Vgl. grundlegend Jastrow DNotZ 1904, 424; s. weiter Emrich ErbR 2018, 13, 14; Mayer ZEV 1995, 136 ff.; Wenckstern RabelsZ 82 (2018) 299, 307 ff.; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 67 m.w.N.

[37]

Vgl. MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 67.

[38]

Ausf. zu Zweck und Gestaltungsoptionen von Wiederverheiratungsklauseln Völzmann RNotZ 2012, 1 ff.

[39]

Vgl. MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 47 m.w.N.

[40]

Vgl. Staudinger/Kanzleiter § 2269 Rn. 40 m.w.N.

[41]

Vgl. MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 49; Völzmann RNotZ 2012, 1, 6.

[42]

Vgl. Kössinger in: Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2017, § 14 Rn. 117; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 117; Völzmann RNotZ 2012, 1, 6.

[43]

Vgl. RG v. 25.11.1937 – IV B 34/37, RGZ 156, 172, 180 ff.; BGH v. 6.11.1985 – IVa ZB 5/85, NJW 1988, 59, 60; OLG Zweibrücken v. 14.3.2011 – 3 W 150/10, ZEV 2011, 661; OLG Celle v. 4.10.2012 – 6 W 180/12, ZEV 2013, 40, 41; OLG Köln v. 10.11.2016 – 2 Wx 534/16, ZEV 2017, 96 Rn. 7; OLG Düsseldorf v. 9.2.2017 – I-3 Wx 279/16, FamRZ 2017, 1428 Rn. 21; Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 15 Rn. 16; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2269 Rn. 42; Erman/S. Kappler/T. Kappler, 15. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 14; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 118; abw. jedoch (auflösend bedingte Vorerbschaft i.V.m. aufschiebend bedingter Vollerbschaft, wobei die Bedingung die Nichtheirat ist): Jünemann ZEV 2000, 81, 84; Leipold, ErbR, 21. Aufl. 2016, Rn. 480; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 54 ff.; Völzmann RNotZ 2012, 1, 10.

[44]

Vgl. OLG Celle v. 4.10.2012 – 6 W 180/12, ZEV 2013, 40, 41; OLG Köln v. 10.11.2016 – 2 Wx 534/16, ZEV 2017, 96 Rn. 7; BeckOGK/Braun § 2269 Rn. 57.9; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2269 Rn. 43; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 118.

[45]

Vgl. OLG Celle v. 4.10.2012 – 6 W 180/12, ZEV 2013, 40, 41; OLG Köln v. 10.11.2016 – 2 Wx 534/16, ZEV 2017, 96 Rn. 7; BeckOGK/Braun § 2269 Rn. 57.9; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2269 Rn. 44; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 118. Vgl. ferner auch BGH v. 18.1.1961 – V ZR 83/59, FamRZ 1961, 275, 277.

[46]

Vgl. OLG Zweibrücken v. 14.11.2012 – 1 U 195/11, ZEV 2013, 395; KG v. 4.12.2015 – 6 W 87/15, FamRZ 2016, 1309 Rn. 11; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2269 Rn. 49; Erman/S. Kappler/T. Kappler, 15. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 16; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 62 m.w.N.

[47]

Vgl. dazu näher und mit Überblick zum Streitstand Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2269 Rn. 50 m.w.N.

[48]

Vgl. BVerfG v. 22.3.2004 – 1 BvR 2248/01, NJW 2004, 2008.

[49]

Vgl. zum Ganzen BeckOGK/Braun § 2269 Rn. 57.1 ff.; Keim, FamRZ 2017, 502, 507; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 47; Tanck, ZErb 2015, 297 ff. (jeweils m.w.N.).

[50]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2269 Rn. 57.2. Das OLG Zweibrücken in einem Urteil v. 15.10.2014 (5 U 19/13, DNotZ 2015, 691) die Sittenwidrigkeit einer Wiederverheiratungsklausel angenommen, die den überlebenden Ehegatten für den Fall der Wiederverheiratung mit einem Vermächtnis zugunsten der Abkömmlinge des Erstversterbenden i.H.d. Werts des Nachlasses des Erstversterbenden belastete; allerdings gelangte es dann im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (→ Rn. 335 ff.) zu dem Ergebnis, dass der Vermächtnisanspruch nur in der Höhe bestehe, die dem überlebenden Ehegatten den Nachlasswert i.H.d. Pflichtteils belasse.

[51]

Vgl. BGH v. 15.12.1956 – IV ZR 101/56, NJW 1957, 422, 423; BGH v. 8.11.1972 – IV ZR 123/70, WM 1973, 41; BayObLG v. 8.10.1991 – 1 Z 34/91, NJW-RR 1992, 200, 201; OLG Köln v. 1.4.2014 – 3 U 165/13, BeckRS 2014, 08904; BeckOGK/Braun § 2269 Rn. 32; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2269 Rn. 26; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2269 Rn. 6.

[52]

Vgl. Prot. V, 451; BGH v. 16.1.2002 – IV ZB 20/01, NJW 2002, 1126, 1127; BGH v. 25.5.2016 – IV ZR 205/15, NJW 2016, 2566 Rn. 21.

[53]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2270 Rn. 16; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2270 Rn. 5; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2270 Rn. 3 m.w.N.

[54]

Vgl. BGH v. 16.6.1987 – IVa ZR 74/86, NJW-RR 1987, 1410; OLG Düsseldorf v. 11.9.2014 – I-3 Wx 128/13, ZEV 2015, 222, 223; OLG München v. 8.11.2016 – 31 Wx 224/16, DNotZ 2017, 215 Rn. 11.

[55]

Vgl. BGH v. 16.6.1987 – IVa ZR 74/86, NJW-RR 1987, 1410, 1411; OLG Düsseldorf v. 11.9.2014 – I-3 Wx 128/13, ZEV 2015, 222, 223; OLG München v. 8.11.2016 – 31 Wx 224/16, DNotZ 2017, 215 Rn. 12.

[56]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2270 Rn. 64; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2270 Rn. 12.

[57]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2270 Rn. 57; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2270 Rn. 13.

[58]

Vgl. BayObLG v. 13.12.1982 – 1 Z 98/82, BayObLGZ 1982, 474, 478; OLG Koblenz v. 13.12.2006 – 2 U 80/06, NJW-RR 2007, 1599, 1600; BeckOGK/Braun § 2270 Rn. 61; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2270 Rn. 13.

[59]

Vgl. BayObLG v. 13.12.1982 – 1 Z 98/82, BayObLGZ 1982, 474, 478; OLG Hamm v. 10.12.2009 – 15 Wx 344/08, FGPrax 2010, 136, 137; OLG Koblenz v. 13.12.2006 – 2 U 80/06, NJW-RR 2007, 1599, 1600; OLG Hamm v. 6.10.2014 – 10 W 194/13, BeckRS 2016, 01420; BeckOGK/Braun § 2270 Rn. 61; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2270 Rn. 13.

[60]

Vgl. zur Problematik etwa BeckOGK/Braun § 2270 Rn. 62 m.w.N.

[61]

Vgl. OLG München v. 1.10.1999 – 23 W 1996/99, ZEV 2000, 104; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 132.

[62]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2270 Rn. 63; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2270 Rn. 13.

[63]

Vgl. BGH v. 16.1.2002 – IV ZB 20/01, NJW 2002, 1126; OLG Frankfurt v. 4.5.2012 – 8 U 62/11, ZEV 2012, 265, 267.

[64]

Vgl. Erman/S. Kappler/T. Kappler, 15. Aufl. 2017, § 2270 Rn. 8; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 133.

[65]

Vgl. BGH v. 13.7.1959 – V ZB 4/59, NJW 1959, 1730, 1731; BeckOGK/Braun § 2271 Rn. 17; Erman/S. Kappler/T. Kappler, 15. Aufl. 2017, § 2271 Rn. 3.

[66]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2271 Rn. 17; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2271 Rn. 5.

[67]

Vgl. BeckOGK/Braun § 2271 Rn. 18 ff. m.w.N.

[68]

Vgl. OLG Karlsruhe v. 8.7.1998 – 6 U 138/96, NJWE-FER 1999, 14; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2271 Rn. 5 m.w.N.

[69]

Vgl. Palandt/Weidlich, 78. Aufl. 2019, § 2255 Rn. 13; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2271 Rn. 13; a.A.: R. Schmidt MDR 1951, 321, 325, der der Gegenansicht „unerträglichen Formalismus“ vorhält.

[70]

Vgl. MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2271 Rn. 5.

[71]

Vgl. BGH v. 13.7.1959 – V ZB 4/59, NJW 1959, 1730, 1731; BeckOGK/Braun § 2271 Rn. 10; s. auch OLG Hamm v. 24.1.1967 – 15 W 45/66, OLGZ 1967, 74, 77 für den Fall der Wiederholung der wechselbezüglichen Verfügungen.