Buch lesen: «Privatrecht für den Bachelor», Seite 7

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11. Unerlaubte Handlungen

183

K hat von V dessen Hund gekauft. Vor Übereignung und Übergabe wird der Hund durch Unachtsamkeit des D tödlich überfahren. Kann D auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden?


a) Ja, von V
b) Ja, von K
c) Ja, von V und K
d) Nein, weder von V noch von K.

184

Der Fahrer F des Busunternehmers U verursacht durch leichtes Versehen einen Verkehrsunfall, bei dem sowohl Fahrgäste als auch dritte Personen Schaden erleiden. F kann auf Ersatz in Anspruch genommen werden


a) nur von den Fahrgästen
b) nur von den Dritten
c) von beiden Gruppen
d) von niemandem.

185

Der sorgfältig ausgewählte und überwachte, an sich sehr zuverlässige Fahrer F des Busunternehmers U verursacht durch leichtes Versehen einen Verkehrsunfall, bei dem sowohl Fahrgäste als auch dritte Personen zu Schaden kommen. U kann nach BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden


a) nur von den Fahrgästen
b) nur von den Dritten
c) von beiden Gruppen
d) von niemandem.

186

Welche der nachfolgenden Aussagen trifft zu?


a) Die Haftung nach dem ProdHaftG kommt nach dessen § … grundsätzlich auch neben anderen Haftungsgründen, z.B. des Deliktsrechts, in Betracht
b) Wie das bürgerlich-rechtliche Deliktsrecht, so sind auch die Vorschriften des ProdHaftG nach dessen § … zwingendes Recht
c) Nach § … ProdHaftG haften nur Hersteller, niemals aber Händler („Produzentenhaftung“)
d) Der Grundsatz der Totalreparation gilt gemäß § … ProdHaftG nicht für eine Schadensersatzpflicht nach diesem Gesetz
e) Ist eine Sache nicht fehlerhaft i.S. des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, so kann sie auch nicht fehlerhaft i.S. von § 3 ProdHaftG sein, also keine Schadensersatzpflicht nach § 1 ProdHaftG auslösen.

187

Um dem Assistenten A einmal richtig die Meinung sagen zu können, lässt sich der schüchterne Student S mit Wodka, Gin und Asbach-Uralt „volllaufen“, weil er aus Erfahrung weiß, wie „mutig“ er unter starkem Alkoholeinfluss ist. Nach vollem Einsetzen der Alkoholwirkung schlägt S den A anlässlich dessen Sprechstunde nieder.


a) A hat gegen S mangels Tatbestandsmäßigkeit keinen Schadensersatzanspruch
b) A hat gegen S keinen Schadensersatzanspruch, weil dessen Verhalten zwar tatbestandsmäßig i.S. des § … ist, aber der Rechtfertigungsgrund „……“ vorliegt
c) A hat gegen S einen Schadensersatzanspruch aus § … obwohl S zum Zeitpunkt des Schlages zurechnungsunfähig ist, weil er sich schuldhaft in eben diese Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat (§ …).

188

Die Haftung für den so genannten Verrichtungsgehilfen ist


a) eine Haftung für fremdes Verschulden, weshalb das Verschulden des Geschäftsherrn hier ohne jede Bedeutung ist
b) eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden des Geschäftsherrn
c) eine der Bürgschaft ähnliche Art des Einstehenmüssens.

189

Aus Rache für die in der Zivilrechtsklausur erhaltene nicht ausreichende Note beschuldigt Studentin S, angeregt durch die Lektüre des Romans „Der Campus“, Prof. P wider besseres Wissens öffentlich der Vergewaltigung in dessen Dienstzimmer. Prof. P hat gegen S


a) keinerlei Ansprüche („spezielles Berufsrisiko“)
b) Schadensersatzansprüche aus § … und § …
c) Anspruch auf Schadensersatz in Form eines ebenso öffentlichen Widerrufs mit Entschuldigung durch S
d) Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen des immateriellen Schadens, der auch nach Widerruf und Entschuldigung bei Prof. P zurückbleibt, gemäß § ….

190

Infolge leichtester Fahrlässigkeit verliert der Fuhrunternehmer Fridolin die Herrschaft über den von ihm gesteuerten Lastzug und prallt gegen einen Tragepfeiler der Dortmunder Hänge-Bahn. Infolgedessen stürzt ein zufällig diesen Streckenabschnitt befahrender, glücklicherweise unbesetzter Zug ab. Ist Fridolin gemäß § 823 Abs. 1 der Eisenbahnbetriebsgesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet und, wenn ja, in welchem Umfang?


a) Für solch ein Unglück haftet Fridolin nach bürgerlichem Deliktsrecht überhaupt nicht
b) Fridolin muss wegen seiner ganz geringen Schuld nur für die Instandsetzung des Pfeilers aufkommen
c) Fridolin muss nicht nur für die Instandsetzung des Pfeilers, sondern auch für die Bergung des Zuges aufkommen
d) Fridolin haftet für die Reparatur des Zuges
e) Fridolin haftet der Gesellschaft für die Kosten einer public-relations-Aktion, durch die der eingetretene Vertrauensschwund der Benutzer in die Betriebssicherheit der Hänge-Bahn aufgefangen werden soll.

12. Besitz (insbesondere Arten, Erwerb und Verlust)

191

Unmittelbarer Besitz ist


a) eine rein rechtliche Beziehung zu einer Sache
b) eine rein tatsächliche Beziehung zu einer Sache, die rechtlich nicht geschützt wird
c) eine im Normalfall tatsächliche Sachbeziehung, die vom Gesetzgeber aber mit gewissen Rechtswirkungen ausgestattet ist.

192

D stiehlt dem E eine diesem gehörende chinesische Vase und verleibt sie seiner einschlägigen Sammlung ein. Er ist jetzt


a) unrechtmäßiger Eigentümer (durch Aneignung)
b) unrechtmäßiger Besitzer
c) rechtmäßiger Besitzer und Eigentümer der Vase.

193

Bauer B lässt über längere Zeit hinweg Ackergeräte auf dem weit vom Hof entfernten Felde stehen. Wie sind die Besitzverhältnisse zu beurteilen?


a) B ist immer noch unmittelbarer Besitzer (§ …)
b) B ist wegen der Entfernung nur mittelbarer Besitzer (§ …)
c) B ist nicht mehr Besitzer.

194

U unterschlägt das ihm vom Eigentümer E nur geliehene Buch. Nach mehr als 10 Jahren ist U


a) Eigentümer (kraft Ersitzung)
b) Eigenbesitzer
c) Fremdbesitzer
d) weder Eigentümer noch Besitzer.

195

Sogenannter mittelbarer Besitzer ist


a) der Vermieter des vertragstreuen Mieters einer Sache
b) der Bauer bezüglich der auf dem Feld verbleibenden Ackergeräte
c) ein sechsjähriges Kind im Hinblick auf sein Spielzeug.

196

A hat ein Zimmer seiner von B gemieteten Wohnung an den C untervermietet; Besitzer der Wohnung sind nun


a) nur A und C
b) nur C
c) A, B und C
d) weder A noch B und C, weil die Wohnung keine Sache ist.

197

Die Aufgabe des Besitzes an einer beweglichen Sache durch Wegwerfen ist


a) ein Rechtsgeschäft
b) ein Realakt
c) eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.

13. Eigentum (insbesondere Erwerb und Verlust)

198

Eigentumserwerb an einem Grundstück


a) setzt notwendig Eintragung des Erwerbers im Grundbuch voraus
b) setzt bei rechtsgeschäftlichem Erwerb Eintragung im Grundbuch voraus
c) bedarf notwendig der notariell beurkundeten Auflassung
d) ist immer wirksam (z.B. also auch in den Fällen des § 105), wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch auf Grund notarieller Beurkundung der Auflassung erfolgt
e) ist immer wirksam (z.B. also auch in den Fällen des § 105), wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch auf Grund notarieller Beurkundung des Kaufvertrages erfolgt.

199

Der Käufer erwirbt an der gekauften beweglichen Sache Eigentum


a) grundsätzlich bereits mit dem wirksamen Abschluss des Kaufvertrages
b) immer, wenn er die tatsächliche Gewalt über die gekaufte Sache erlangt
c) wenn Verkäufer und Käufer sich über den Eigentumsübergang einigen und der Verkäufer dem Käufer den Besitz einräumt.

200

Die Eigentumsübertragung an einem zugelassenen Auto durch den Eigentümer erfordert


a) den Abschluss eines Kaufvertrages und die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II
b) den Abschluss eines Kaufvertrages sowie Übereignung nach § 929
c) lediglich den Abschluss des Kaufvertrages, während es auf die Übergabe der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II nicht ankommt
d) Einigung über den Eigentumswechsel an dem Auto und dessen Übergabe.

201

Unsere Rechtsordnung lässt den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten


a) überhaupt nicht
b) stets
c) nur bei Gutgläubigkeit des Erwerbers, dies grundsätzlich auch bei gestohlenen oder abhanden gekommenen Gegenständen
d) nur bei Gutgläubigkeit des Erwerbers unter der weiteren grundsätzlichen Voraussetzung, dass die Gegenstände nicht ohne oder gegen den Willen des Eigentümers in den Besitz des Verfügenden gelangten

zu.

202

Gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gibt es


a) nur bei beweglichen Sachen
b) auch bei Grundstücken
c) überhaupt nicht.

203

E leiht dem A für zwei Wochen ein ihm gehörendes neues Buch, in das er auf die erste Seite groß und deutlich seinen Namen geschrieben hat. Nach Ablauf der Leihzeit gibt A das Buch nicht zurück, sondern veräußert es für 10,– € seinem Freund B, der es dringend benötigt. Ist B Eigentümer des Buches geworden?


a) Nein, weil A nicht gutgläubig war
b) Nein, weil B nicht gutgläubig war
c) Nein, weil das Buch dem E abhanden gekommen ist
d) Nur, wenn B bei Übergabe des Buches die Namenseintragung des E übersehen hat
e) Ja.

204

Der Rentner Rüstig (R) hat sich von seinem Skatbruder Siegfried (S) ein Fahrrad geliehen. Er veräußert dies im eigenen Namen mit der wahrheitswidrigen Behauptung, er sei von S zur Veräußerung gemäß § 185 Abs. 1 ermächtigt, an seinen Nachbarn (N). N zweifelt nicht an den Worten des R.


a) N hat auf jeden Fall gutgläubig Eigentum an dem Fahrrad erworben
b) N ist nicht Eigentümer geworden, da R mangels Verfügungsbefugnis durch die nicht erfolgte Ermächtigung gar keinen wirksamen Kaufvertrag mit N abschließen konnte
c) N ist nicht Eigentümer geworden, da der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis hier nicht geschützt wird
d) N hat nur dann gutgläubig Eigentum erworben, wenn er sich so über die Erteilung der Ermächtigung erkundigt hat, dass sein Irrtum als nicht grob fahrlässig erscheint.

205

L entleiht von E ein diesem gehörendes Fahrrad und verkauft, übergibt und übereignet es an den hinsichtlich des Eigentums gutgläubigen K. E kann das Fahrrad von K


a) gemäß § 985
b) gemäß § 812 Abs. 1 S. 1
c) gemäß § 816 Abs. 1 S. 1
d) überhaupt nicht

herausverlangen.

206

Dieb D verkauft die dem E gestohlene Sache an den hinsichtlich des Eigentums gutgläubigen K. K ist nach dinglicher Einigung und Übergabe seitens des D


a) Eigentümer und unmittelbarer Besitzer
b) nicht Eigentümer, aber unmittelbarer Besitzer
c) Eigentümer, nicht aber Besitzer
d) Eigentümer und mittelbarer Besitzer
e) weder Eigentümer noch Besitzer

der Kaufsache.

207

Der Dieb D stiehlt dem E einen Geldschein. Mit diesem Geld bezahlt D eine Schuld gegenüber G, der von dem Diebstahl nichts wissen konnte. Hat G Eigentum an dem Schein erworben?


a) Ja, infolge gutgläubigen Erwerbes
b) Nein, denn bei gestohlenen Sachen hilft dem G Gutgläubigkeit nichts
c) Nein, weil an Geld überhaupt kein Eigentum möglich ist.

208

Das Evangelische Diakonische Werk (EDW) veranstaltet eine Kleidersammlung: Spender sollen die Kleiderbündel mit einem der verteilten Zettel („Kleidersammlung des EDW“) versehen und an den Straßenrand stellen. Der barmherzige B tut dies. Der gewerbliche Altkleidersammler A bemächtigt sich jedoch des Kleiderbündels, bevor es durch die EDW-Mitarbeiter eingesammelt werden kann. A ist


a) nach § … Besitzer und nach § … Eigentümer des Kleiderbündels geworden
b) nach § … Besitzer des Kleiderbündels, nicht jedoch Eigentümer geworden, weil die … über den Eigentumswechsel fehlte
c) weder Besitzer noch Eigentümer des Kleiderbündels geworden
d) gemäß § … Eigentümer des herrenlosen Kleiderbündels geworden.

209

Durch Fäkalien, die aus Eisenbahnzügen der Deutschen Bahn AG in den unter einer Brücke gelegenen Garten von Gabriele fallen, wird sie gelegentlich beim Genuss des 5-Uhr-Tees mit ihren Freundinnen gestört.


a) Gabriele hat gegen die Deutsche Bahn AG keine Ansprüche
b) Gabriele hat gegen die Deutsche Bahn AG einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § . …
c) Eine Duldungspflicht nach § … trifft Gabriele nicht, denn es handelt sich bei den Fäkalien durchaus nicht um „Einwirkungen, … die in solcher Höhe … vorgenommen werden“, dass Gabriele an der Ausschließung solcher Einwirkungen kein anerkennenswertes Interesse haben würde (vgl. § …).

210

Der 4-jährige Hänsel und seine 8-jährige Schwester Gretel spielen in Nachbars Garten, was dem Nachbarn nicht gefällt. Der Nachbar will wissen, ob er Unterlassungsansprüche besitzt.


a) Nur gegen Gretel, weil sie wenigstens beschränkt geschäftsfähig und deliktsfähig ist
b) Gegen Gretel, aber auch gegen Hänsel, wenn dieser weiß, dass er ohne Zustimmung des Nachbarn dessen Grundstück nicht betreten darf
c) Gegen Gretel, aber auch gegen Hänsel, wobei das Alter der Kinder keine Rolle spielt
d) Weder gegen Hänsel noch gegen Gretel (nur gegen deren Eltern).

Der kostenlose Auszug ist beendet.