Buch lesen: «Privatrecht für den Bachelor», Seite 5

Schriftart:

7. Begründung, Arten und Beendigung von Schuldverhältnissen im Allgemeinen

115

Schuldverhältnisse entstehen


a) immer
b) grundsätzlich
c) nie

durch Vertrag.

116

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit umfasst im Einzelnen die Abschlussfreiheit, die …-freiheit und die …-freiheit.

117

In Shakespeares Theaterstück „Der Kaufmann von Venedig“ weigert sich dessen Gläubiger Shylock, die fragliche Geldsumme, die der Kaufmann zum Fälligkeitstag nicht aufbringen kann, von Freunden des Kaufmanns zu akzeptieren. Shylock ist nämlich daran interessiert, ein Pfund Fleisch aus dem Körper des Kaufmanns herauszuschneiden, was ihm der Kaufmann für den Fall vertraglich zugestanden hat, dass er, der Kaufmann, die fällige Schuld nicht würde bezahlen können. Nach deutschem Recht – § 139 bleibt unberücksichtigt –


a) muss Shylock das Geld auch vom Nicht-Schuldner annehmen (§ …), sonst gerät er in Annahmeverzug (§ …)
b) kann Shylock das Geld zurückweisen, weil es ihm nicht von seinem Schuldner, dem Kaufmann, geleistet werden kann (§ …)
c) ist die Abrede hinsichtlich des Herausschneidens des Fleisches wirksam auf Grund der heute bestehenden Vertragsfreiheit (Privatautonomie als inhaltliche Gestaltungsfreiheit)
d) ist die Abrede hinsichtlich des Herausschneidens des Fleisches wegen … nichtig (§ …).

118

Der reiche R erklärt seinem Fahrer F, dass er auf die Rückzahlung eines diesem gewährten Darlehens verzichte. F widerspricht aus Überzeugung heftig; schließlich habe er „auch seinen Stolz“. Die fragliche Darlehensforderung des R ist nunmehr


a) erloschen, da ein entsprechender Verzicht grundsätzlich einseitig möglich ist (§ …)
b) nicht erloschen, da ein entsprechender Verzicht grundsätzlich nicht einseitig möglich ist (§ …)
c) nicht erloschen, aber schwebend unwirksam geworden.

119

Frau F aus Fröndenberg kauft im Supermarkt ein Glas Kirschen. Es handelt sich dabei um


a) einen Stückkauf
b) einen Gattungskauf
c) den Kauf einer vertretbaren Sache
d) den Kauf einer nicht vertretbaren Sache
e) gar keinen Kauf, sondern um einen Werklieferungsvertrag.

120

K in Kamen bestellt beim Versandhaus N in Frankfurt nach Katalog einen Taschenrechner für den privaten Gebrauch zum Preis von 75,– €. Die Versandkosten trägt N. Die Lieferpflicht des N ist eine so genannte


a) Bringschuld
b) Schickschuld
c) Holschuld.

121

Schuldner S möchte ein Darlehen von 2.000,– € zurückzahlen. Auf dem Weg zu Gläubigerin G kommt S an seiner Stammkneipe vorbei und kehrt dort ein. Über dem heimischen Bier vergisst er seinen ursprünglichen Plan. Erst um 2.00 Uhr morgens beim Bezahlen seiner Zeche erinnert er sich an seine Schuld. Mit nunmehr nur noch 1.995,63 € erscheint er daraufhin bei G. Kann G, die am nächsten Morgen eine wichtige Prüfung hat und schlafen möchte, die Annahme des Geldes verweigern?


a) Ja, da S zu Teilleistungen nicht berechtigt ist, § …
b) Ja, dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § …
c) Nein, anderenfalls würde G in Annahmeverzug, § …, geraten
d) Nein, denn eine Verweigerung der Annahme des Geldes durch G wäre rechtsmissbräuchlich (§ …)

122

K bestellt bei V 50 Pfund Kartoffeln zum 1.11. Als V bereits am 15.10. liefern will, hält K das für verfrüht. Zu Recht?


a) Nein, da der Schuldner die Leistung im Zweifel schon vor dem festgesetzten Leistungstermin bewirken kann
b) Nur, wenn es V keine große Mühe bereitet, die Kartoffeln wieder mitzunehmen und am 1.11. nochmals vorbeizubringen
c) Ja, da die vereinbarte Leistungszeit pünktlich einzuhalten ist.

123

Ein ursprünglich per Schuldverhältnis entstandener Anspruch geht unter durch


a) Erfüllung
b) Aufrechnung
c) Entgegennahme eines Schecks
d) Stundung
e) Nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1
f) Versäumen einer den Anspruch betreffenden Ausschlussfrist
g) Versäumen einer den Anspruch betreffenden Verjährungsfrist.

124

Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Aufrechnung möglich?


a) Gegenseitigkeit der Forderungen
b) Gleiche Forderungshöhe
c) Gleichartigkeit der Forderungen
d) „Konnexität“ der Forderungen (Zusammenhang der Forderungen wegen desselben rechtlichen Entstehungsgrundes)
e) Fälligkeit der Hauptforderung
f) Fälligkeit der Gegenforderung
g) Erfüllbarkeit der Hauptforderung
h) Erfüllbarkeit der Gegenforderung.

125

Frau S schließt für ihr Patenkind mit der Bank B einen auf ihr Patenkind P lautenden Sparvertrag ab. Demzufolge hat S monatlich einen geringen Betrag bis zur Konfirmation von P einzuzahlen. B hat nunmehr


a) das Recht, von S regelmäßig Einzahlungen zu verlangen
b) das Recht, von P regelmäßig Einzahlungen zu verlangen, da P, vertreten durch S, Vertragspartner der B geworden ist
c) auf Verlangen der S das jeweilige Guthaben an P schon vor der Konfirmation auszuzahlen
d) auf Verlangen von P nach der Konfirmation das jeweilige Guthaben an P auszuzahlen (vgl. § …).

126

X hat seine Geldforderung gegen Y „still“ an Z abgetreten. Infolge seiner Unkenntnis hinsichtlich der Zession leistet Y an X. Nunmehr


a) ist die Forderung des X gegen Y erloschen (§§ …)
b) ist die Forderung des Z gegen Y erloschen (§§ …)
c) kann X von Z Herausgabe des erlangten Geldes verlangen (§ …)
d) kann Z von X Herausgabe des erlangten Geldes verlangen (§ …).

127

Hinsichtlich noch nicht erfüllter (primärer) Leistungspflichten bewirkt die Ausübung eines Rücktrittsrechts


a) ein Recht, nunmehr die Leistung zu verweigern (Einrede)
b) das Erlöschen dieser Leistungspflichten
c) überhaupt nichts.

8. Leistungsstörungen

128

L hat von E eine dem E gehörende Vase geliehen. L stellt die Vase so schwungvoll auf den Tisch, dass sie zerbricht. L haftet dem E


a) gar nicht
b) aus Verletzung einer Vertragspflicht (§ …)
c) aus Delikt (§ …)

auf Schadensersatz.

129

Der Schuldner haftet


a) immer für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit
b) immer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
c) unter Umständen auch für Zufall.

130

„Heizöl-Hinz“ hat dem Kunz 5.000 Liter Heizöl zu liefern. Zum vereinbarten Termin trifft Hinz den Kunz aber nicht zu Hause an. Auf der Rückfahrt verunglückt Hinz infolge eines leicht fahrlässigen Fahrfehlers. Dabei läuft das gesamte Heizöl aus.


a) Kunz kann von Hinz gemäß § … nach wie vor Lieferung von 5.000 Liter Heizöl verlangen
b) Hinz ist von seiner Lieferverpflichtung gemäß § … frei geworden
c) Hinz kann von Kunz gemäß § … nach wie vor Zahlung verlangen
d) Hinz kann von Kunz gemäß § … keine Zahlung mehr verlangen.

131

Der Fahrer F des Busunternehmers U verursacht durch ganz leichtes Versehen einen Verkehrsunfall, bei dem erheblicher Personen- und Sachschaden entsteht. Gegenüber U haftet F für den von ihm verursachten Schaden


a) voll („Totalreparation“)
b) teilweise
c) gar nicht.

132

Der Begriff „Erfüllungsgehilfe“ spielt eine Rolle bei


a) der Stellvertretung
b) der Besitzzurechnung
c) der Haftung im Bereich der Leistungsstörungen
d) der Haftung im deliktsrechtlichen Bereich.

133

Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfe


a) sind stets personengleich
b) können nie dieselben Personen sein
c) sind häufig personengleich.

134

Für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen haftet der Schuldner i.d.R.


a) nur, wenn er sich nicht exkulpieren kann
b) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen
c) auch bei leichter Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen
d) gar nicht, sofern der Erfüllungsgehilfe nicht zugleich auch Verrichtungsgehilfe ist.

135

Die anfängliche objektive Unmöglichkeit der Vertragserfüllung führt gemäß § …


a) stets
b) bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Schuldners von der Unmöglichkeit
c) nie

zu einer Schadensersatzverpflichtung.

136

V will K eine nicht ihm, sondern dem E gehörende bewegliche Sache, die V von E geliehen hat, verkaufen. Wenn diese Sache kurz vor dem Zeitpunkt des Verkaufs – was V, nicht aber der völlig gutgläubige K wusste – durch einen Brand vernichtet wurde, ist der fragliche Kaufvertrag


a) nichtig, ohne dass V irgendwie haftet
b) nichtig, aber V muss an K Schadensersatz leisten
c) wirksam.

137

A verkauft dem B seinen Kommanditanteil an einer Berliner Abschreibungsgesellschaft in Höhe von 10.000,– € zum Sonderpreis von 9.000,– €. Kurz darauf stellt sich heraus, dass es diese Gesellschaft gar nicht gibt. Der Kaufvertrag ist


a) nichtig (§ …)
b) schwebend unwirksam (§ …)
c) wirksam (§ …).

138

V verkauft dem K am 1. 8. das Bild „Die Dame mit dem roten Hut“ des bekannten Malers Klecksel. Als V das Bild am 3.8. an K übereignen und übergeben will, stellt sich heraus, dass es schon am 31.7. aus dem Safe, in dem es aufbewahrt wurde, vom Dieb D gestohlen worden ist. Der Kaufvertrag ist gemäß § …


a) nichtig
b) schwebend unwirksam
c) voll wirksam.

139

Wie zuvor, jedoch wurde das Bild am 31.7. nicht gestohlen, sondern verbrannte durch Zufall. Der Kaufvertrag ist in diesem Fall gemäß § …


a) nichtig
b) schwebend unwirksam
c) voll wirksam.

140

Wie zuvor, jedoch verbrannte das Bild nicht am 31.7., sondern erst am 2.8. Kann K von V jetzt Schadensersatz verlangen?


a) Ja, gemäß § 311a Abs. 2
b) Ja, gemäß § 280 Abs. 1 und 3i.V. mit § 283
c) Ja, gemäß § 823 Abs. 1
d) Nein.

141

V verkauft eine vom Eigentümer E entliehene bewegliche Sache, die er in Besitz hat, am 1.5. für 100,– € an den K, behält sie jedoch noch bei sich. Als ihm am nächsten Tag von D dafür 150,– € geboten werden, verkauft und übereignet er sie kurzerhand an D, dem allerdings Zweifel am Eigentum des V kommen. Der Kaufvertrag zwischen V und D ist


a) nichtig, weil nur der Eigentümer einer Sache diese wirksam verkaufen kann
b) nichtig, weil eine Sache nicht zweimal wirksam verkauft werden kann
c) wirksam.

142

Dieb D verkauft die dem E gestohlene Uhr an den gutgläubigen K. Dieser Kaufvertrag ist


a) wirksam
b) schwebend unwirksam bis zu einer eventuellen Genehmigung durch E
c) voll unwirksam (nichtig), weil die Uhr dem E gestohlen wurde, ihm also „abhanden gekommen“ ist (vgl. § 935 Abs. 1).

143

Antiquitätenhändler A verkauft B einen alten Barockspiegel, den B in der nächsten Woche abholen möchte. In der Zwischenzeit veräußert der bei A tätige Ladenangestellte G, der von dem Verkauf an B nichts weiß, den mit einem Schildchen „verkauft“ versehenen Spiegel an C. C nimmt den Spiegel sofort mit. Kann B von A Schadensersatz statt der Leistung verlangen?


a) Ja, nach § 280 Abs. 1 und 3i.V. mit § 283
b) Ja, nach § 311a Abs. 2
c) Ja, nach § 823 Abs. 1
d) Nein, weil A das Unmöglichwerden der Leistung nicht zu vertreten hat.

144

Goetheforscher K erhält von Antiquar V ein Angebot zum Kauf einer alten, bei V nur einmal vorhandenen Goetheausgabe zum Preis von 800,– €. Antiquar W bietet K die gleiche Ausgabe zum Preis von 900,– € an. K nimmt das Angebot des V an. Vor Übereignung an K wird in den Räumen des gegen Brandschaden nicht versicherten V infolge Blitzschlags u.a. auch die an K verkaufte Goetheausgabe vernichtet. Eine solche Ausgabe ist mittlerweile nur noch für 1.000,– € zu haben. Hat K einen Schadensersatzanspruch gegen V?


a) Nein
b) Ja, auf das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) in Höhe von 200,– €
c) Ja, auf das negative Interesse (Vertrauensinteresse) in Höhe von 100,– €.

145

A leiht B sein Fahrrad. Unterwegs stellt B das Fahrrad während einer Kaffeepause ab, nachdem er es mit einer Kette ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert hat. Es wird trotzdem gestohlen. Kann A von B Schadensersatz verlangen?


a) Nein
b) Ja, nach § 280 Abs. 1 (wegen Verletzung der Herausgabepflicht)
c) Ja, nach § 280 Abs. 2i.V. mit § 286
d) Ja, nach § 311a Abs. 2
e) Ja, nach § 823 I.

146

K hat von V ein antikes Hammerklavier gekauft. V kommt mit der Lieferung in Verzug. Wenig später verbrennt das Klavier bei V. Kann K Schadensersatz von V verlangen?


a) Ja, denn V hat die Unmöglichkeit der Lieferung nach § … BGB zu vertreten
b) Nur dann, wenn V den Brand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat
c) Nein, in keinem Fall.

147

Tritt während bestehenden Schuldnerverzuges eine Unmöglichkeit der Leistung ein, so


a) bleibt es bei der alleinigen Geltung der Verzugsvorschriften
b) tritt der Verzug grundsätzlich hinter der Unmöglichkeit zurück
c) sind die Vorschriften beider Leistungsstörungen in vollem Umfange nebeneinander anwendbar.

148

Eines oder mehrere der hier nachfolgenden Merkmale des Schuldnerverzuges sind unter Umständen oder generell entbehrlich. Welche?


a) Fälligkeit der Leistung
b) Möglichkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner
c) Mahnung
d) Vertretenmüssen des Schuldners
e) Nachfristsetzung.

149

Ein Schuldner hat im Rahmen des § 286 nach der gesetzlichen Regelung


a) nur eigenes Verschulden
b) auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, niemals jedoch Zufall
c) eigenes Verschulden, das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen sowie jeden Zufall
d) gelegentlich (z.B. bei einer Geldschuld) auch mehr als eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen

zu vertreten.

150

A bestellt bei B 1.000 Kleider, das Stück zu 50,– €, zu liefern bis 15.4. Da die Kleider wegen eines von B unverschuldeten Engpasses in der Stoffversorgung am 16.4. noch nicht bei A eingetroffen sind, mahnt A den B schriftlich. Am 25.4. steht die Lieferung noch immer aus. Daher deckt A am 19.5. seinen Bedarf bei C, das Stück zu 55,– €. Kann er die Differenz von 5.000,– € von B als Schadensersatz verlangen?


a) Ja, weil B in Verzug war
b) Ja, weil A dem B nach der Mahnung noch eine angemessene Frist zur Lieferung gelassen hat
c) Nein, schon deshalb nicht, weil A dem B im Mahnschreiben keine Nachfrist zur Bewirkung der Leistung gesetzt hatte.

151

Alleinunterhalter A verpflichtet sich entgeltlich, bei der Geburtstagsfeier des G, der gerade 50 Jahre alt geworden ist, Punkt 22.15 Uhr, dem Geburtstermin des G, dessen Lieblingslied („Mama“) anzustimmen. Dazu ist A dann jedoch nicht in der Lage, da ihn um 22.03 Uhr eine Herzschwäche überfällt. Um 22.20 Uhr kann G


a) vom Vertrag mit A ohne weiteres zurücktreten (§ …)
b) nach Setzung einer Nachfrist zurücktreten und 500,– € als Schadensersatz verlangen, weil die Feier nicht den erwarteten Höhepunkt hatte und G deshalb maßlos enttäuscht ist (§ …)
c) weder zurücktreten noch Schadensersatz verlangen.

152

Das Leistungsstörungsrecht des BGB unterscheidet zwischen


a) objektiver und subjektiver Unmöglichkeit der Leistungserbringung
b) der Verletzung von Leistungspflichten einerseits und von nicht leistungsbezogenen Pflichten andererseits
c) anfänglichen und nachträglichen „Leistungshindernissen“.

153

Ob eine Pflicht verletzt wurde, die gerade aus einem „gegenseitigen Vertrag“ stammt, ist für das Leistungsstörungsrecht


a) ohne Bedeutung
b) bedeutsam hinsichtlich einer aus der Pflichtverletzung resultierenden Schadensersatzpflicht oder sonstigen sekundären Pflicht
c) bedeutsam hinsichtlich des rechtlichen Schicksals der Gegenleistungspflicht, insbesondere hinsichtlich eines Rücktrittsrechtes für den Gläubiger der gestörten (primären) Leistungspflicht.

154

Kunde K bestellt beim Ober O eine Gulaschsuppe. Als O dem K die Suppe bringt, rutscht ihm versehentlich der Teller vom Tablett und ergießt sich über den neuen Anzug des K. Dieses Verhalten des O ist rechtlich zu beurteilen als


a) Verschulden bei Vertragsschluss
b) Vertragserfüllung
c) Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht
d) ungerechtfertigte Bereicherung
e) Delikt.

155

Wie zuvor. K hat deswegen Schadensersatzansprüche


a) nur gegen O
b) nur gegen den Chef des O, den Gastwirt G
c) gegen O und G
d) gegen niemanden.

156