Buch lesen: «Privatrecht für den Bachelor», Seite 3

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5. Willenserklärungen
(insbesondere Wirksamwerden, Stellvertretung, Anfechtung)

36

Die Unterscheidung zwischen Willenserklärungen unter Anwesenden und unter Abwesenden ist relevant für


a) die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
b) ihr Wirksamwerden bzw. das Zustandekommen eines Vertrages
c) die Zulässigkeit der Stellvertretung.

37

Eine an den Prokuristen des Adressaten telefonisch abgegebene Vertragsofferte ist eine Willenserklärung


a) unter Abwesenden
b) unter Anwesenden
c) eigener Art.

38

V will dem K eine unkomplizierte Vertragsofferte machen. Er bittet seine Sekretärin S, diese telefonisch an K weiterzuleiten. S erreicht jedoch nur A, einen im Betrieb des K angestellten sehr aufgeweckten kaufmännischen Auszubildenden, der K erst am nächsten Tag Kenntnis von der Offerte gibt. Diese Erklärung des V ist eine Willenserklärung


a) unter Anwesenden, da sie per Telefon erklärt wurde
b) unter Abwesenden – trotz telefonischer Übermittlung
c) eigener Art.

39

Wie zuvor. Die Erklärung wurde wirksam mit Übermittlung an


a) S
b) A
c) K.

40

V will dem K seinen alten Wagen verkaufen und macht ihm schriftlich ein Vertragsangebot, stirbt jedoch vor dessen Eintreffen bei K. Dieses Angebot ist


a) voll wirksam
b) schwebend unwirksam
c) unwirksam.

41

In Abwandlung der Voraufgabe stirbt V erst nach Zugang der Offerte bei K, aber vor Eingang der Annahmeerklärung des K bei der Ehefrau des V, seiner Alleinerbin. Der betreffende Vertrag ist grundsätzlich


a) voll wirksam
b) schwebend unwirksam
c) unwirksam.

42

G möchte das dem Kaufmann S gewährte Darlehen kündigen. Der am 1.3. abgesandte Kündigungsbrief läuft bei der Post falsche Wege und wird erst am 22.3. bei S eingeworfen. S bekommt den Brief sogar erst am 25.3. zu Gesicht, als er von einem Kuraufenthalt zurückkehrt. Um seine Gesundheit zu schonen, lässt er den Brief ungeöffnet an G zurückgehen. Die Kündigungserklärung ist nach h.M.


a) am 1.3.
b) zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Brief bei normaler Beförderungsdauer bei S eingegangen wäre
c) am 22.3.
d) am 25.3.
e) überhaupt nicht

zugegangen.

43

S will einen Mietvertrag im Namen des V abschließen. Dieser Vertrag wirkt unmittelbar für und gegen V, wenn


a) S entsprechende Vertretungsmacht hat, ohne Rücksicht darauf, ob S im Namen des V handelt oder nicht
b) S entsprechende Vertretungsmacht hat und – wenn auch nicht hinreichend erkennbar – im Namen des V handelt
c) S entsprechende Vertretungsmacht hat und hinreichend erkennbar im Namen des V handelt.

44

S will im Namen des V einen Kaufvertrag mit D schließen und hat dazu auch von V Vertretungsmacht erhalten. Er schließt diesen Vertrag ab, macht dabei aber nicht hinreichend deutlich, dass er nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter von V handelt. Der fragliche Kaufvertrag ist


a) voll wirksam zwischen V und D
b) schwebend unwirksam zwischen V und D
c) voll wirksam zwischen S und D

zu Stande gekommen.

45

Unter „Vollmacht“ versteht das BGB


a) jede
b) nur die gesetzliche
c) nur die rechtsgeschäftlich erteilte („gewillkürte“)

Vertretungsmacht.

46

Friedrich muss heiraten. Da er an seinem Hochzeitstag unaufschiebbare geschäftliche Verpflichtungen im Ausland wahrzunehmen hat, möchte er seinen Freund Otto als Stellvertreter schicken. Otto kann Friedrich bei der standesamtlichen Eheschließung


a) nur mit schriftlich erteilter Vollmacht
b) nur mit Einwilligung der Braut
c) lediglich auf Grund notarieller Vollmacht
d) überhaupt nicht wirksam

vertreten.

47

Der schwer Geisteskranke G kauft im Namen seines Freundes X, von dem bevollmächtigt worden zu sein er fälschlich vorgibt, ein Buch. Dieser Kaufvertrag ist


a) unwirksam
b) wirksam, weil das Geschäft dem G nicht zum rechtlichen Nachteil gereicht
c) wirksam, weil es nur auf die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen, hier des X, ankommt
d) schwebend unwirksam.

48

Die Vollmachtserteilung ist


a) ein Vertrag
b) ein Verfügungsgeschäft
c) ein einseitiges Rechtsgeschäft.

49

Kein rechtsgeschäftlicher (gewillkürter) Vertreter ist der


a) Prokurist
b) Handlungsbevollmächtigte
c) Vormund eines Vertretenen.

50

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nach § 179


a) immer auf das positive Interesse
b) stets nur auf das negative Interesse
c) unter Umständen überhaupt nicht.

51

Als Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet seinem Vertragspartner, sofern der Vertretene die Genehmigung des Vertragsabschlusses verweigert,


a) in allen Fällen auch der insoweit gutgläubige Vertreter
b) nur, aber stets derjenige Vertreter, der den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte
c) unter Umständen selbst ein Vertreter mit – z.B. nur mündlich erteilter und nachträglich nicht belegbarer – Vertretungsmacht.

52

V behauptet der Wahrheit zuwider gegenüber Autohändler A, von G zum Erwerb eines Autos bevollmächtigt worden zu sein, und kauft namens des G einen Wagen. Überraschend erklärt sich G jedoch mit dem Vertragsabschluss einverstanden und verlangt von A die Übereignung des Wagens an sich selbst. Zu Recht?


a) Ja
b) Nein, denn V war ja im Zeitpunkt des Kaufabschlusses Vertreter ohne Vertretungsmacht, sodass die rechtlichen Wirkungen den G nicht treffen können
c) A kann bestimmen, an wen er den Wagen übereignen will.

53

Die 17-jährige Schülerin T möchte ihrem Vater V zum Geburtstag eine Überraschung bereiten. Da sie selbst kein Geld übrig hat, kauft sie in der Buchhandlung B im Namen und für Rechnung ihres Vaters einen Bildband über moderne Malerei. Als V bei Überreichung des Geschenkes von den näheren Umständen des Kaufs erfährt, findet er nach einigem Zögern Gefallen an dem Buch und äußert der T gegenüber, er wolle es behalten. Muss V den Kaufpreis zahlen?


a) Nein, weil sein Verhalten keine Genehmigung des Handelns der T darstellt
b) Nein, weil T beim Kauf minderjährig war und die nach § 108 Abs. 1 auch für das Tätigwerden als Stellvertreter erforderliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (Vater und Mutter) nicht vorliegt
c) Nein, da keine Genehmigung des Vertragsabschlusses gegenüber B erklärt ist
d) Ja, da die Genehmigung des Vertragsabschlusses gegenüber der T ausreicht.

54

Wie zuvor, aber mit der Änderung, dass der Bildband dem V nicht gefällt und er der B mitteilt, sie solle ihn wieder zurücknehmen. Daraufhin verlangt B Zahlung von T. Muss T zahlen?


a) Nein, da sie bei dem im Namen ihres Vaters abgeschlossenen Kauf minderjährig war
b) Nur, wenn B deren Minderjährigkeit weder kannte noch kennen musste
c) Ja, nach den Vorschriften über die Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht.

55

Der gute Glaube eines Dritten an den Fortbestand einer durch Erklärung an ihn wirksam erteilten, inzwischen aber durch Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten an sich wieder erloschenen Vollmacht wird vom BGB


a) überhaupt nicht
b) auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Dritten
c) auch bei leicht fahrlässiger Unkenntnis des Dritten
d) nur bei schuldloser Unkenntnis des Dritten

geschützt.

56

Eine Kündigung, die ein Vertreter ohne Vertretungsmacht im Namen des „Vertretenen“ ausspricht, ist grundsätzlich


a) voll unwirksam
b) schwebend unwirksam
c) voll wirksam.

57

Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt es primär an


a) auf den Willen des Erklärenden
b) auf das aus der Sicht des Erklärenden tatsächlich Erklärte
c) auf das aus der Sicht der Erklärungsempfängers tatsächlich Erklärte.

58

V bietet dem K in einem Brief den Kauf eines Gebrauchtwagens zum Preis von 1.500,– € an. K liest versehentlich 1.000,– € und antwortet brieflich, er „nehme das Angebot an“. Ist dadurch ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden?


a) Ja, zum Preis von 1.500,– €
b) Ja, zum Preis von 1.000,– €
c) Nein, weil Angebot und Annahme voneinander abweichen.

59

Unterstellt, im vorigen Fall sei ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden: Könnte K seine Annahmeerklärung anfechten?


a) Ja, wegen Inhaltsirrtums
b) Ja, wegen Erklärungsirrtums
c) Ja, wegen Täuschung
d) Nein.

60

Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums ist zulässig


a) nur bei unverschuldetem Irrtum
b) auch bei verschuldetem Irrtum
c) nur bei Kenntnis des Gegners vom Anfechtungsgrund.

61

Am Ende eines umfangreichen Zeitungsinserats eines Discounters steht ziemlich klein gedruckt: „Druckfehler bei den Preisangaben vorbehalten“. Dieser Vorbehalt hat im Hinblick auf ein eventuelles Anfechtungsrecht des inserierenden Kaufmanns nach h.M.


a) keine rechtliche Bedeutung
b) rechtliche Bedeutung nur dann, wenn der Vorbehalt noch gut lesbar ist
c) entscheidende Bedeutung, weil der Kaufmann sonst an eine irrtümlich falsche Preisangabe gebunden wäre.

62

Die Willenserklärung, die der Anfechtbarkeit unterliegt, ist bis zur Erklärung der Anfechtung


a) nichtig
b) voll gültig
c) schwebend unwirksam.

63

Nach mehr als 10 Jahren ist die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums


a) keinesfalls möglich
b) dann noch möglich, wenn der andere Teil die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste
c) im Prinzip immer noch möglich, da nur Ansprüche, nicht aber Gestaltungsrechte der Verjährung unterliegen.

64

Wer zu „unverzüglichem“ Handeln verpflichtet ist,


a) muss sofort handeln
b) darf schuldlos zögern
c) hat ohne Rücksicht auf Verschulden innerhalb von 8 Tagen tätig zu werden.

65

Wer einen Vertrag wegen Irrtums anficht, muss seinem gutgläubigen Partner


a) nur bei Vorsatz
b) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
c) bei jedem Verschulden
d) auch ohne Verschulden
e) nie

Schadensersatz leisten.

66

Wer eine Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anficht, muss seinem Partner auf Grund der Anfechtung


a) das sog. negative Interesse ersetzen
b) das sog. positive Interesse ersetzen
c) überhaupt keinen Schadensersatz leisten.

67

Das sog. negative oder Vertrauensinteresse ist im Regelfall bezogen auf das sog. positive oder Erfüllungsinteresse


a) niedriger
b) höher
c) identisch mit ihm.

68

Der Schadensersatzberechtigte kann als Vertrauensschaden i.S. von § 122 Abs. 1 („negatives Interesse“) liquidieren


a) entgangenen Gewinn aus dem angefochtenen Geschäft
b) Schmerzensgeld
c) Beurkundungskosten.

69

Das „Kennenmüssen“ bedeutet die Unkenntnis eines bestimmten Umstandes


a) nur in Folge grober
b) in Folge grober und mittlerer, nicht aber leichter
c) in Folge jeder Art von

Fahrlässigkeit.

70

M und F wollen im Mai heiraten. Die Großmutter G kauft deshalb bereits im März als Hochzeitsgeschenk eine Kaffeemaschine. Als sich die Verlobten im April überraschend auseinander zu gehen entschließen, ficht G den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer unverzüglich an.


a) Die Anfechtung ist nach § 119 wirksam, weil G bei Vertragsabschluss irrtümlich davon ausging, M und F würden im Mai heiraten
b) Die Anfechtung ist nach § 123 wirksam, weil G sich im Hinblick auf die Heirat getäuscht hatte
c) Die Anfechtung ist unwirksam, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist.

71

V bietet dem K eine gebrauchte Schreibmaschine zum Preis von 75,– € an. K glaubt irrtümlich, dies sei ein sehr günstiger Preis, und nimmt deshalb das Angebot an. Kann er seine Annahmeerklärung nach Entdeckung des Irrtums anfechten?


a) Ja, wegen Inhaltsirrtums
b) Ja, wegen Erklärungsirrtums
c) Ja, wegen Eigenschaftsirrtums
d) Nein.

72

Bauer B aus Hinterwald ist in Stuttgart angekommen. Vor dem Hauptbahnhof sieht er ein Taxi mit dem Schild „Frei“. B glaubt, man könne hier frei, d.h. kostenlos, fahren. Er steigt ein und bittet Taxifahrer T, ihn zum Fernsehturm zu fahren. Dort erfährt er zu seinem Erstaunen, dass er einen entgeltlichen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Daraufhin will B vom Vertrag loskommen. Er kann dies tun über eine Anfechtung wegen


a) Erklärungsirrtums
b) Inhaltsirrtums
c) arglistiger Täuschung.

73

V und K schließen einen Kaufvertrag, wozu V mit der Eisenbahn eigens von seinem Wohnsitz zum Wohnsitz des K anreisen musste. Nach der Rückkehr des V erklärt K wirksam die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums. Nunmehr fordert der gutgläubige V „Schadensersatz“ von K. V erhält von K


a) nur den sog. Vertrauensschaden, d.h. insbesondere den Fahrpreis für die Eisenbahnfahrkarte (20,– €)
b) nur den entgangenen Gewinn (1.350,– €), den V aus dem fraglichen Geschäft gezogen hätte (Erfüllungsschaden)
c) den Vertrauens- und den Erfüllungsschaden
d) gar nichts

ersetzt.

74

Wie zuvor, jedoch macht V jetzt zusätzlich geltend (und kann es auch beweisen), dass er, wenn er nicht in Erwartung des Vertragsabschlusses mit K zu diesem gereist wäre, ein erst während der Reise bei ihm eingegangenes Angebot des X angenommen und dadurch einen Gewinn von 1.400,– € erzielt hätte. Kann V von K Schadensersatz verlangen?


a) Nur in Höhe von 20,– €
b) In Höhe von 1.350,– €
c) In Höhe von 1.400,– €
d) Nein.

75

Wer sich über die Echtheit eines gekauften Bildes irrt, kann den Kaufvertrag vor Übergabe des Bildes


a) wegen Irrtums
b) nur bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder Drohung
c) überhaupt nicht

anfechten.

76

Weist das gekaufte Bild stattdessen, wie sich alsbald nach seiner Übergabe an den Käufer herausstellt, lediglich verschiedene – nicht ganz unwesentliche – Beschädigungen auf, so ist eine Irrtumsanfechtung


a) zulässig, da ein Erklärungsirrtum vorliegt
b) zulässig, da ein Eigenschaftsirrtum vorliegt
c) zulässig, da ein Inhaltsirrtum vorliegt
d) grundsätzlich nicht zulässig, da das Sachmängelrecht vorgeht.

77

K wird am 2.1. beim Kauf eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer V „über‘s Ohr gehauen“: Wider besseres Wissen und trotz eindringlichen Befragens durch K versichert V die Unfallfreiheit des Wagens. Am 5.1. entdeckt K die Unfallschäden, erklärt aber erst am 3.2. die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Diese Anfechtung ist


a) wirksam
b) unwirksam, weil kein Anfechtungsgrund vorliegt
c) unwirksam, weil K nicht unverzüglich die Anfechtung erklärt hat
d) schwebend unwirksam
e) unwirksam, weil die Sonderregelung der Haftung für Sachmängel ihr entgegensteht.