BGB-Erbrecht

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EL = Erblasser
K1, K2 = Kinder
S1, S2 = Söhne
T1, T2 = Töchter
E1, E2 = Enkelkinder
UE1, UE2 = Urenkel
V = Vater
M = Mutter
G1, G2 = Großeltern
U1, U2 = Urgroßeltern
B1, B2 = Brüder
S1, S2 = Schwestern
N1, N2 = Neffen/Nichten
St1, St2 = Stiefgeschwister
Tt1, Tt2 = Tanten
O1, O2 = Onkel
ne K1 = nicht eheliches Kind
ne E1 = nicht eheliches Enkelkind
X, Y = Verwandter bzw. sonstige Person
+ = vor dem Erblasser verstorben (vorverstorben)

Paragrafen ohne Bezeichnung eines Gesetzes sind solche des BGB.

Lern- und Literaturhinweise

Lern- und Literaturhinweise › 1. Lehrbücher und Handbücher zum Erbrecht

1. Lehrbücher und Handbücher zum Erbrecht


Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich Erbrecht, 28. Aufl., München 2018
Ebenroth, Carsten Erbrecht, München 1992
Frank, Rainer/Helms, Tobias Erbrecht, 7. Aufl., München 2017
Gursky, Karl-Heinz/Lettmaier, Saskia Erbrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2018
Harder, Manfred/Kroppenberg, Inge Grundzüge des Erbrechts, 5. Aufl., Neuwied 2002
Kipp, Theodor/Coing, Helmut Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 5. Band, Erbrecht, 14. Bearbeitung, Tübingen 1990
Lange, Heinrich/Kuchinke, Kurt Lehrbuch des Erbrechts, 5. Aufl., München 2001
Lange, Knut Werner Erbrecht, 2. Aufl. 2017
Lange, Knut Werner/Tischer, Philipp Familien- und Erbrecht, 4. Aufl., München 2017
Leipold, Dieter Erbrecht, 21. Aufl., Tübingen 2016
Löhnig, Martin Erbrecht, 3. Aufl., München 2016
Mayer, Jörg/Süß, Rembert/Tanck, Manuel/Bittler, Jan Handbuch Pflichtteilsrecht, 4. Aufl., Bonn 2017
Olzen, Dirk/Looschelders, Dirk Erbrecht, 5. Aufl., Berlin 2017
Schlitt, Gerhard/Müller, Gabriele Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Aufl., München 2017
Schlüter, Wilfried/Röthel, Anne Erbrecht, 17. Aufl., München 2015
Schmoeckel, Mathias Erbrecht, 5. Aufl., München 2018

Lern- und Literaturhinweise › 2. Kommentare zum BGB

2. Kommentare zum BGB


BeckOK BGB (herausgegeben von Bamberger, Georg/Roth, Herbert/Hau, Wolfgang/Poseck, Roman), 48. Edition, Stand: 1.11.2018
BeckOGK (Gesamtherausgeber: Gsell, Beate/Krüger, Wolfgang/Lorenz, Stephan/Reymann, Christoph), Stand: 1.10.2018
Burandt, Wolfgang/Rojahn, Dieter Erbrecht, 3. Aufl., München 2019
Dauner-Lieb, Barbara/Grziwotz, Herbert Pflichtteilsrecht, 2. Aufl., Baden-Baden 2017
Erman Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Aufl., Köln 2017
Jauernig Kurzkommentar zum BGB, 17. Aufl., München 2018
Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht (Herausgeber: Scherer, Stephan), 5. Aufl. 2018
Münchener Kommentar zum BGB Band 10 (§§ 1922-2385), 7. Aufl., München 2017; Band 11 (IPR I), 7. Aufl., München 2018; Band 12 (IPR II), 7. Aufl., München 2018
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., München 2019
Prütting, Hanns/Wegen, Gerhard/Weinreich, Gerd BGB Kommentar, 13. Aufl., Köln 2018
RGRK Kommentar zum BGB, Band V, 1. Teil (§§ 1922-2146), 12. Aufl., Berlin 1974; Band V, 2. Teil (§§ 2147-2385), 12. Aufl., Berlin 1975.
Schulze, Reiner Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., Baden-Baden 2019
Soergel Bürgerliches Gesetzbuch, Band 21 (§§ 1922-2063), 13. Aufl., Stuttgart 2002; Band 22 (§§ 2064-2273, §§ 1-35 BeurkG), 13. Aufl., Stuttgart 2003; Band 23 (§§ 2274-2385), 13. Aufl., Stuttgart 2002.
Staudinger §§ 1922-1966, Neubearbeitung, Berlin 2017; §§ 1967-2063, Neubearbeitung, Berlin 2016; §§ 2064-2196, Neubearbeitung, Berlin 2013; §§ 2197-2228, Neubearbeitung, Berlin 2016; §§ 2229-2264, Neubearbeitung, Berlin 2018; §§ 2265-2302, Neubearbeitung, Berlin 2014; §§ 2303-2345, Neubearbeitung, Berlin 2015; §§ 2339-2385, Neubearbeitung, Berlin 2004

Lern- und Literaturhinweise › 3. Fallsammlungen zum Erbrecht

 

3. Fallsammlungen zum Erbrecht


Benner, Susanne A. Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht, 5. Aufl., Heidelberg 2017
Eidenmüller, Horst/Fries, Martin Fälle zum Erbrecht, 6. Aufl., München 2017
Roth, Andreas Familien- und Erbrecht mit ausgewählten Verfahrensfragen, 5. Aufl., Heidelberg 2010
Löhnig, Martin/Leiß, Martin Fälle zum Erbrecht, 3. Aufl., München 2015
Schlüter, Wilfried Prüfe dein Wissen, Erbrecht, 10. Aufl., München 2007

Teil I Überblick über das Erbrecht

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundlagen des Erbrechts

Teil I Überblick über das Erbrecht › § 1 Grundlagen des Erbrechts

§ 1 Grundlagen des Erbrechts

Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

II. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Erbrechts

III. Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen des Erbrechts außerhalb des 5. Buchs des BGB

IV. Internationales Erbrecht

V. Grundbegriffe des Erbrechts

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Fall 1:

E hat 2017 einen sog. Gewinnsparvertrag mit einer Bank abgeschlossen. Der Vertrag läuft über zehn Jahre mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Jedes Mal, wenn der halbjährliche Sparbetrag vom Konto abgebucht wird, findet unter allen Sparern eine Verlosung statt. Der Gewinner erhält 10.000 € auf sein Konto überwiesen.

E stirbt am 26.12.2018. Testamentarische Alleinerbin ist seine Ehefrau N, die die Erbschaft sogleich annimmt. Am 2.1.2019 wird vom Konto des E der Sparbetrag abgebucht. Das Los gewinnt und auf dem Konto werden noch am selben Tag 10.000 € gutgeschrieben.

Der Sohn S macht gegenüber N seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Er ist der Auffassung, dass der Lotteriegewinn in den Nachlass fällt und damit bei der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sei. N hingegen ist der Auffassung, dass der Lotteriegewinn allein ihr zusteht. Wer hat Recht? Lösung: → Rn. 64

Literatur:

Belling, Einführung in das Recht der gesetzlichen Erbfolge, JURA 1986, 579; Belling, Einführung in das Recht der gewillkürten Erbfolge, JURA 1986, 625; Muscheler, Die Grundlagen des deutschen Erbrechts, JA 2004, 494; Röthel, 60 Jahre Grundrechte – und mehr als 100 Jahre BGB-Erbrecht, ErbR 2009, 266; Röthel, Grundbegriffe des Erbrechts, JURA 2014, 179; Röthel, Universalsukzession und Vonselbsterwerb (§ 1922), JURA 2018, 477.

Teil I Überblick über das Erbrecht › § 1 Grundlagen des Erbrechts › I. Einführung

I. Einführung

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Mit dem Tod einer natürlichen Person (Erbfall) endet deren Rechtsfähigkeit. Dem Vermögen, welches aus Rechten und Pflichten gegenüber anderen Personen besteht, fehlt damit der Rechtsträger. Da der Verstorbene als Rechtssubjekt nicht mehr vorhanden ist, stellt sich die Frage, wie das Vermögen und die Schulden (Nachlass) auf ein existierendes Rechtssubjekt übergehen sollen (Erbfolge), damit eine gewisse Kontinuität der Rechtspositionen und -beziehungen gewährleistet ist: Wer wird Erbe und welche rechtliche Stellung soll dieser Erbe haben?

Grundlegend für das deutsche Erbrecht ist zunächst die Testierfreiheit, eine Ausprägung der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG, → Rn. 6 ff.). Unter Testierfreiheit wird üblicherweise verstanden, dass der Erblasser bis zu seinem Tode frei ist, die Erbfolge zu regeln. Zur Testierfreiheit gehört aber auch, dass der Erblasser sich durch die Form eines Erbvertrages oder durch wechselbezügliche Verfügungen (gemeinschaftliches Testament) bindend verpflichten kann. Es handelt sich in allen Fällen um eine gewillkürte Erbfolge (→ Rn. 137 ff.) durch besondere Willenserklärung. Zu beachten ist, dass der Erblasser, ähnlich wie im Sachenrecht, einem Typenzwang unterliegt, d.h. er ist auf bestimmte Formen beschränkt. Eine gesetzliche Beschränkung der Testierfreiheit ergibt sich aus dem Pflichtteilsrecht (→ Rn. 615 ff.). Wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, greift die gesetzliche Erbfolge ein, welche eine Familienerbfolge bzw. Verwandtenerbfolge ist (→ Rn. 65 ff.). Nur subsidiär besteht eine gesetzliche Erbfolge des Staates (→ Rn. 120 ff.).

3

Das deutsche Erbrecht beruht auf zwei grundlegenden Prinzipien: Universalsukzession und Vonselbsterwerb. Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) bedeutet, dass das gesamte Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Vonselbsterwerb bedeutet, dass die Erbschaft dem Erben kraft Gesetzes anfällt (sog. Anfallprinzip); der Erbe kann die Erbschaft allerdings ggf. ausschlagen (→ Rn. 574 ff.). Zu einer Sondererbfolge (Singularsukzession) kommt es nur ausnahmsweise im Rahmen der Höfeordnungen[1] und in bestimmten Fällen im Gesellschaftsrecht (→ Rn. 1429, 1431).

Höfeordnungen existieren allerdings nicht in allen Bundesländern.[2] Es handelt sich um eine Sondererbfolge hinsichtlich einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle.[3] Der sog. Anerbe bzw. Hoferbe ist insoweit Alleinerbe des Hofes (vgl. § 4 S. 1 HöfeO). Die weichenden Miterben sind abfindungsberechtigt (vgl. § 12 Abs. 1 HöfeO). S. ferner auch §§ 13-16 GrdstVG und § 2049.

Möglich sind aber immer Vermächtnisse (→ Rn. 900 ff.) und Teilungsanordnungen (→ Rn. 1023 ff.). Da sie jedoch nur rein schuldrechtlich wirken, sind dann zur konkreten Übertragung der Gegenstände jeweils noch entsprechende dingliche Rechtsgeschäfte erforderlich.

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Nicht vererblich sind allerdings höchstpersönliche Rechte. Dazu gehören etwa der Nießbrauch (§ 1061 S. 1), das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie statusbezogene familienrechtliche Positionen (z.B. die Ehe oder die elterliche Sorge). Ebenso sind auch höchstpersönliche Pflichten (z.B. höchstpersönliche Dienstleistungspflichten, vgl. § 613) nicht vererblich. Vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) bestehen aber nach dem Tod des Trägers fort, solange die ideellen Interessen noch geschützt sind; die Befugnisse gehen auf die Erben über und können von diesen entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden[4]. Vererblich ist allerdings der Nutzungsvertrag für ein soziales Netzwerk; seinem Übergang auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Datenschutzrecht entgegen.[5]

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Die Familien- bzw. Verwandtenerbfolge bestimmt sich im deutschen Erbrecht nach dem Parentelsystem (→ Rn. 70). Das Parentelsystem bedeutet, dass die Verwandten nach Ordnungen gegliedert werden und (nur) eine Person einer vorrangigen Ordnung alle anderen Personen nachrangiger Ordnungen von der Erbfolge ausschließt. Innerhalb der ermittelten Ordnung gilt dann das Repräsentationsprinzip mit Eintrittsrecht: Ein lebender Abkömmling schließt seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus; sollte der Abkömmling jedoch ebenfalls verstorben (vorverstorben) sein, so treten (nur) seine Abkömmlinge an seine Stelle (wieder jeder Unterstamm mit einem Repräsentanten), und es findet unter diesen wieder eine Erbteilung statt. Im Ergebnis bedeutet dies eine Erbfolge nach Stämmen, nicht nach Köpfen. Neben die Verwandten tritt als gesetzlicher Erbe der Ehegatte bzw. Lebenspartner des Erblassers (→ Rn. 88 ff., 118). Wurden gesetzliche Erben enterbt, kann ihnen ein Pflichtteilsrecht zustehen (→ Rn. 615 ff.).

Das Gesetz kennt zwei Arten der Verfügung von Todes wegen: Das Testament (→ Rn. 137 ff.) und den Erbvertrag (→ Rn. 261 ff.). Eine besondere Form des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, das nur von Ehegatten errichtet werden kann (→ Rn. 211 ff.). Für Auslegung, Widerruf und Anfechtung letztwilliger Verfügungen gelten spezielle Regelungen (→ Rn. 185 ff., 247 ff., 295 ff., 323 ff., 384 ff.).

Der Erbe kann den Anfall der Erbschaft mit der Ausschlagung rückwirkend beseitigen (→ Rn. 574 ff.). Schlägt er nicht aus, haftet er unbeschränkt, aber beschränkbar (→ Rn. 1071 ff.). Instrumente zur Beschränkung der Erbenhaftung sind insb. die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz sowie die Dürftigkeits- und die Überschwerungseinrede (→ Rn. 1138 ff.). Erben mehrere, so bilden die Miterben eine Erbengemeinschaft, die eine auf Auseinandersetzung gerichtete Gesamthandsgemeinschaft ist (→ Rn. 951 ff.).

 

Teil I Überblick über das Erbrecht › § 1 Grundlagen des Erbrechts › II. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Erbrechts

II. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Erbrechts

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Gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Die Norm schützt sowohl das Rechtsinstitut des Erbrechts (Institutsgarantie) als auch das individuelle Erbrecht als Grundrecht (Individualrecht).[6] Bei Letzterem handelt es sich sowohl um das Recht zu erben als auch zu vererben. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Der Gesetzgeber muss dabei selbstverständlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichheitsgebot beachten. Der Wesensgehalt des Erbrechts darf keinesfalls angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG).

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Die Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes ergänzt die Eigentumsgarantie: Das Privateigentum geht mit dem Tod nicht unter, sondern hat Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Zu den geschützten Kernelementen zählen die Testierfreiheit[7] (sie ist besonderer Ausdruck der an sich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie[8]), die Privaterbfolge[9] (auch: Privaterbrecht) sowie das gesetzliche Verwandten- bzw. Familienerbrecht einschließlich des Rechts der nahen Angehörigen auf einen angemessenen Anteil am Nachlass (Pflichtteil). In Bezug auf Letzteres ist die genaue Reichweite des Schutzes allerdings umstritten.[10] Nach der Rechtsprechung des BVerfG[11] ist aber jedenfalls die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.

Teil I Überblick über das Erbrecht › § 1 Grundlagen des Erbrechts › III. Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen des Erbrechts außerhalb des 5. Buchs des BGB

III. Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen des Erbrechts außerhalb des 5. Buchs des BGB

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Das im 5. Buch des BGB (§§ 1922–2385) geregelte Erbrecht wird durch zahlreiche andere Normen (sowohl innerhalb als auch außerhalb des BGB) ergänzt, die an erbrechtliche Verhältnisse, nämlich den Erbfall bzw. die Stellung als Erbe anknüpfen.

In Teilbereichen ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, von Bundesvorschriften abweichende Regelungen zu treffen (s. z.B. Art. 147 EGBGB, §§ 487–489 FamFG).[12] Nicht alle Bundesländer haben von den Ermächtigungen Gebrauch gemacht. Zu beachten sind auch die Höfeordnungen (Art. 64 EGBGB, → Rn. 3).