Pitaval des Kaiserreichs, 5. Band

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Pitaval des Kaiserreichs, 5. Band
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Hugo Friedländer

Pitaval des Kaiserreichs, 5. Band

Darstellung merkwürdiger Strafrechtsfälle aus Gegenwart und Vergangenheit

Pitaval des Kaiserreichs, 5. Band

Hugo Friedländer

Darstellung merkwürdiger Strafrechtsfälle aus Gegenwart und Vergangenheit

Impressum

Texte: © Copyright by Hugo Friedländer

Umschlag: © Copyright by Walter Brendel

Verlag: Das historische Buch, 2022

Mail: walterbrendel@mail.de

Druck: epubli - ein Service der neopubli GmbH,

Berlin

Inhalt

Justizirrtümer

Irrenhausvorgänge vor Gericht

Der Beleidigungsprozeß des Berliner Stadtkommandanten, Generalleutnant z.D. Graf Kuno von Moltke gegen den Herausgeber der »Zukunft« Maximilian Harden

Grete Beier, Tochter des Bürgermeisters Beier zu Brand, wegen Ermordung ihres Bräutigams vor dem Schwurgericht zu Freiberg i. Sa.

Ein Landgerichtsrat auf der Anklagebank

Ein Nachspiel zu der Ermordung des Gymnasiasten Ernst Winter in Konitz

Die falsche Hofdame und der falsche Kammerherr

Der Königliche Hof- und Domprediger Adolf Stöcker in dem Beleidigungsprozeß wider den Redakteur Heinrich Bäcker als Zeuge

Das Räuberwesen

Ein Liebesdrama im Berliner Tiergarten

Justizirrtümer

Stiftsoberin Elise von Heusler wegen Verbrechens im Sinne des § 229 des Straf-Gesetzbuches vor den Geschworenen

Die öffentliche Meinung fordert mit Recht, daß Verbrechen die entsprechende Sühne finden. Diese Forderung ist um so gerechtfertigter, wenn es sich um Mord oder um ein ähnliches Verbrechen handelt. Ein ungesühntes Verbrechen verletzt nicht nur das öffentliche Rechtsempfinden, es trägt auch ganz wesentlich dazu bei, die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Es ist daher ungemein bedauerlich, daß, insbesondere in den Großstädten, vornehmlich in der Weltstadt Berlin, eine große Anzahl Kapitalverbrechen, trotz der größten Bemühungen der Kriminalpolizei, unentdeckt geblieben sind. Es will mir kaum scheinen, daß mit Hilfe von Polizeihunden auf diesem Gebiete große Fortschritte gemacht werden können, zumal die Witterung dieser schätzbaren Tiere doch unmöglich als gerichtliches Beweismittel anzusehen ist. Jedenfalls haben die Verhandlungen gegen die Stiftsoberin v. Heusler vor dem Schwurgericht zu München im März 1903 und auch im Wiederaufnahmeverfahren (Oktober 1906) von neuem den Beweis geliefert, daß unser Gerichtsverfahren noch immer sehr unvollkommen ist. Ganz besonders ist das Gebiet der Zeugenbewertung noch in undurchdringliches Dunkel gehüllt. Es ist höchst betrübend, daß im Herzen Deutschlands, in der Metropole des Königreichs Bayern, eine unbescholtene ältere, den besseren Gesellschaftsklassen angehörende Dame von Volksrichtern abgeurteilt, länger denn zweieinhalb Jahre unschuldig im Zuchthause schmachten mußte. Dieser furchtbare Vorgang sollte nicht in Vergessenheit geraten, sondern Gelehrten und Volksrichtern eine ernste Mahnung sein, Zeugenaussagen aufs genaueste zu prüfen und einen Angeklagten nicht zu verurteilen, wenn bloß der Schein für seine Schuld spricht. Aber auch die medizinischen Sachverständigen sollten mit der größten Sorgfalt verfahren. »Allah weiß es besser« fügt gewöhnlich der mohammedanische Richter seinen Urteilsbegründungen hinzu. Auch Richter sollten nicht vergessen, daß alles Menschenwerk unvollkommen ist, und deshalb stets den Grund beherzigen: In dubio pro reo. (Im zweifelhaften Falle zugunsten des Angeklagten.) Lieber hundert Schuldige freisprechen, als einen Unschuldigen verurteilen. Alle Beweise sind kein Beweis. Im achtzehnten Jahrhundert soll man einen Mann bei einem Ermordeten mit blutbespritzten Kleidern und einem blutigen Messer in der Hand betroffen haben. Dieser Mann wurde selbstverständlich zum Tode verurteilt und hingerichtet. Viele Jahre später hatte ein Mann auf dem Sterbebett gestanden, daß er den Mord begangen habe. Der Hingerichtete war vollständig unschuldig; er war kurze Zeit nach der Tat, nachdem der Mörder schon in Sicherheit war, an die Stätte des Verbrechens gekommen und dort in der geschilderten Weise überrascht worden. In einer kleinen Stadt Oberschlesiens ersuchte vor vielen Jahren ein Holzhauer, der sein Handwerkszeug, eine Holzaxt, auf der Schulter trug, einen bemittelten Viehhändler, der eine sogenannte »Geldkatze«, d.h. einen ledernen Geldbeutel um den Leib geschnallt trug, ihm ein Darlehn zu geben. Der Viehhändler lehnte das ab. »Du wirst meiner gedenken,« rief der Holzhauer so laut, daß es von Leuten, die in der Nähe waren, gehört werden konnte. Nach etwa vierzehn Tagen wurde der Viehhändler erschlagen im Walde aufgefunden. Sein gefüllter Geldbeutel war geraubt. Etwa zehn Schritte von der Leiche lag eine mit Blut besudelte Axt. Es wurde festgestellt, daß es die Axt des Holzhauers war, dem der Ermordete die Bitte um ein Darlehn abgeschlagen hatte. Ebenso wurde festgestellt, daß dem Ermordeten mit dieser Axt der Schädel eingeschlagen worden war. Der Holzhauer wurde selbstverständlich sofort verhaftet, trotz aller Unschuldsbeteuerungen zum Tode verurteilt und glücklicherweise, da er fortgesetzt seine Unschuld beteuerte, zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe begnadigt. Nach vielen Jahren hatte wiederum ein Mann auf dem Sterbebett das Geständnis abgelegt: Er habe gehört, wie der Holzhauer den Viehhändler auf offener Straße um ein Darlehn ersucht und als letzterer es ablehnte, laut gesagt habe: »Du wirst meiner gedenken.« Diesen Vorgang habe er (der Sterbende) sich zunutze gemacht. Er habe dem Holzhauer die Axt, die er bei Gelegenheit der Darlehnsbitte auf der Schulter trug, entwendet, den Viehhändler alsdann im Walde abgelauert und mit der Axt erschlagen.

In einer kleinen Stadt Böhmens weilte vor vielen Jahren zur Zeit der Ferien ein Student. Er besuchte fast allabendlich eine Verwandte, eine alte, alleinstehende reiche Dame, der er, da die alte Dame schwache Augen hatte, die Zeitung und auch Bücher vorlas. Eines Abends wurde der Student, ein noch sehr junger Mann, von heftigem Nasenbluten befallen. Die alte Dame lieh ihrem Neffen einige Taschentücher, zumal das einzige Taschentuch des Studenten sehr bald voller Blut wurde. Als das Nasenbluten nachgelassen hatte, steckte der Student die ihm geliehenen Taschentücher ebenfalls in die Tasche, um sie waschen zu lassen. Als er nach Hause gehen wollte, gab ihm die alte Dame eine goldene Damenuhr mit der Bitte, diese einem neben dem Studenten wohnenden Uhrmacher zur Reparatur zu übergeben. Am folgenden Morgen, als der Student noch schlief, wurde heftig an seine Tür geklopft. Der Student öffnete und sah sich mehreren Polizeibeamten gegenüber. Diese sagten ihm: In voriger Nacht sei die alte Dame, die er allabendlich besucht habe, ermordet und beraubt worden. Da er noch gestern abend bei der Ermordeten geweilt habe, stehe er in dringendem Verdacht, den Mord begangen zu haben. Der Student war wie vom Schlage getroffen. Aber was halfen ihm alle Unschuldsbeteuerungen. Die blutigen Taschentücher und die der Ermordeten gehörende goldene Damenuhr reichten ja zur Schuldüberführung vollständig aus. Der Student wurde gefesselt und ins Untersuchungsgefängnis abgeführt. Trotz aller Unschuldsbeteuerungen wurde er vor die Geschworenen gestellt und wegen Mordes zum Tode verurteilt. Da aber der Student fortgesetzt seine Unschuld beteuerte und sich des besten Leumunds erfreute, wurde er vom Kaiser von Österreich zu lebenslänglichem schwerem Kerker »begnadigt«. Nach Verlauf von zwei Jahren kam an einem schönen Sommerabend ein Kriminalbeamter in der Kleidung eines Handwerksburschen in ein böhmisches Dorf. Der Beamte war auf der Suche nach einem flüchtigen Verbrecher. Er kehrte im »Dorfkrug« ein. Nachdem er sein Ränzel, das in der Handwerksburschensprache »Berliner« genannt wird, abgelegt und sich ein Nachtlogis gesichert hatte, begab er sich auf die Dorfstraße. Da erblickte er einen großen Menschenauflauf. Er eilte hinzu und sah, daß zwei Strolche sich prügelten. Als eine Anzahl Bauernburschen die Kämpfenden getrennt hatte, rief einer der Strolche dem anderen zu: »Du verfluchter Hund, jetzt werde ich dich anzeigen. Du hast vor 2 1/2 Jahren die alte Dame ermordet, der arme Student muß unschuldig im Kerker sitzen.« »Und du hast dabei Schmiere gestanden«, rief der andere. Der Kriminalbeamte eilte zum Ortsgendarm und veranlaßte die sofortige Verhaftung der kämpfenden Strolche. Diese gestanden sehr bald, die alte Dame in jener Nacht ermordet und beraubt zu haben. Der Student wurde selbstverständlich sofort in Freiheit gesetzt und im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.

In dem im Kreise Halberstadt belegenen Städtchen Kroppenstedt arbeitete eines Nachts, im Oktober 1869, der fünfzehnjährige Müllerlehrling Ernst Günther in der außerhalb der Stadt belegenen Windmühle seines Meisters. Der Meister befand sich mit seiner Gattin bei einer Hochzeitsfeier. Plötzlich wurden die Bewohner Kroppenstedts durch Feuersignale aus dem Schlaf geweckt. Die Mühle stand in Flammen. Als die Feuerwehr heranrückte, sah sie einen dunkeln größeren Gegenstand aus der brennenden Mühle zur Erde fallen. Dieser Gegenstand war der erwähnte Müllerlehrling. Er lag mit einem Knebel im Munde und die Hände auf den Rücken gebunden, bewußtlos auf der Erde. Er wurde sogleich in die Wohnung seines Meisters getragen. Es wurde schleunigst ein Arzt herbeigerufen. Aber erst am folgenden Morgen kam der junge Mann so weit zum Bewußtsein, daß er vernommen werden konnte. Er erzählte dem Bürgermeister: Er habe, da es Wind war, des Nachts allein in der Mühle gearbeitet. Da plötzlich habe es an der Mühlentür geklopft und eine barsche Stimme habe gerufen: »Na mag man upp.« Er habe sich geweigert, zu öffnen. Die Tür sei jedoch sogleich mit Gewalt aufgebrochen worden, und zwei vermummte Männer, die Gesichter mit Ruß geschwärzt, haben vor ihm gestanden. Sie haben ihm gedroht, ihn sofort niederzustechen, wenn er auch nur einen Laut von sich gebe. Schreien hätte ihm auch nichts genützt, denn die Mühle stand, entfernt von der Stadt, einsam auf freiem Felde. Die Männer haben Getreide zusammengerafft, in Säcke geschüttet, alsdann ihn gefesselt, einen Knebel in den Mund gesteckt und darauf die Mühle in Brand gesetzt. Er habe sich, obwohl gefesselt und geknebelt, an die von den Räubern offengelassene Tür geschleift und sich zur Erde fallen lassen, um dem Feuertode zu entgehen. Und in der Tat, die Kleider des jungen Mannes fingen, als ihn die Feuerwehr auffand, schon an zu brennen. Auf die Frage des Bürgermeisters, ob er die vermummten Männer erkannt habe, sagte der junge Mann: Den Kleineren habe er genau erkannt, das war der Mühlknappe Schrader. Dieser trug eine rotweißkarierte Barchentjacke; den Größeren konnte er nicht erkennen. Der Bürgermeister eilte mit zwei Polizeibeamten in die Wohnung des Schrader. Dieser, vom Bürgermeister nach der rotweißkarierten Barchentjacke gefragt, leugnete in der ersten Bestürzung, eine solche Jacke zu besitzen. Eine sofort vorgenommene Haussuchung ergab jedoch den Besitz einer rotweißkarierten Barchentjacke. Schrader wurde sofort gefesselt und verhaftet. Es ergab sich auch, daß Schrader bei dem Müllermeister vor einiger Zeit beschäftigt und wegen einer Lohndifferenz entlassen worden war. Schrader, ein vollständig unbescholtener Mann, der sich in Kroppenstedt des besten Leumunds erfreute, beteuerte seine Unschuld. Da aber der Müllerlehrling ihn fortgesetzt mit vollster Bestimmtheit als einen der Männer bezeichnete, der ihn an jenem Abend in der Mühle geknebelt und gefesselt und alsdann die Mühle in Brand gesteckt hatte, so ließ der damalige Erste Staatsanwalt des Halberstädter Kreisgerichts den »verstockten Verbrecher« dreizehn volle Wochen in doppelte Eisen legen. Schrader, dessen Frau und fünf kleine Kinder buchstäblich Hunger litten, da ihnen der Ernährer fehlte, war jedoch trotz der erwähnten Folter zu einem Geständnis nicht zu bewegen. Es wurde die Anklage wegen versuchten Mordes, Einbruchsdiebstahls und vorsätzlicher Brandstiftung gegen ihn erhoben. Die Geschworenen sprachen ihn in vollem Umfange der Anklage schuldig, der Gerichtshof verurteilte ihn darauf zu 15 Jahren Zuchthaus, 10 Jahren Ehrverlust und Stellung unter Polizeiaufsicht.

 

Nach etwa 7 Jahren, an einem kalten Wintertage des 1. Dezember 1876 trat am Breiten Weg in Magdeburg ein junger Mann an einen Schutzmann mit den Worten heran: »Herr Wachtmeister, verhaften Sie mich.« Der Schutzmann glaubte, einen Irrsinnigen vor sich zu haben. »Bitte, verhaften Sie mich, Herr Wachtmeister,« wiederholte der junge Mann, da der Schutzmann zögerte, »ich bin der ehemalige Müllerlehrling Ernst Günther aus Kroppenstedt. Im Oktober 1869 habe ich meinem Meister zwei Metzen Getreide entwendet und verkauft. Aus Angst, bestraft zu werden, habe ich mich selbst geknebelt und gefesselt und vorher die Mühle in Brand gesteckt. Die Geschichte mit den zwei vermummten Männern habe ich erfunden. Den Mühlknappen Schrader habe ich fälschlich beschuldigt, er ist vollständig unschuldig. Ich bin inzwischen Geselle und 22 Jahre alt geworden. Ich habe fast ganz Deutschland durchwandert, ich kann aber nirgends Ruhe finden. Das grinsende Gesicht des armen Mühlknappen Schrader, der schon seit sieben Jahren infolge meiner Aussage unschuldig im Zuchthause sitzt, verfolgt mich Tag und Nacht. Ich will, daß der arme Schrader sofort freigelassen und ich bestraft werde.« Bei dieser Erzählung weinte der junge Mann heftig. Der Schutzmann führte den jungen Menschen zur nächsten Polizeiwache. Dort wiederholte Günther vor dem Polizeileutnant das Geständnis. Günther wurde nach Halberstadt transportiert. Dem noch amtierenden Ersten Staatsanwalt war diese Nachricht begreiflicherweise sehr fatal. Er sagte: »Der Müllergeselle hat jedenfalls keine Arbeit und möchte gern für den Winter ein unentgeltliches Unterkommen haben. Wir werden den Kerl sitzen lassen, bis ihm die Frühlingssonne in die Zelle scheinen wird, dann wird er seine Aussage schon widerrufen.« Der Vorgang rief begreiflicherweise in der ganzen Kulturwelt eine furchtbare Erregung hervor. Schrader wurde aus dem Zuchthause entlassen, er war aber ein an Geist und Körper vollständig gebrochener Mann. In ganz Deutschland wurden zu seinen Gunsten Wohltätigkeitsvorstellungen veranstaltet, so daß ihm einige tausend Mark gegeben werden konnten. Günther hielt trotz aller Vorhaltungen sein Geständnis voll aufrecht. Es wurde deshalb wegen vorsätzlicher Brandstiftung und wissentlich falscher Anschuldigung die Anklage gegen ihn erhoben. Er hatte sich Ende Mai 1877 vor der Kriminaldeputation des Halberstädter Kreisgerichts zu verantworten. Da er zur Zeit der Tat erst 15 Jahre alt war, konnte er vor ein Schwurgericht nicht gestellt werden. Er erzählte auf Befragen des Vorsitzenden: Ein Mann habe ihn an jenem Abend verleitet, seinem Meister zwei Metzen Getreide zu stehlen und ihm zu verkaufen. Nachdem der Mann sich entfernt hatte, habe er Furcht gehabt, der Meister könnte den Diebstahl merken und ihn bestrafen lassen. Deshalb habe er die Mühle in Brand gesetzt, sich alsdann einen Knebel in den Mund gesteckt und selbst gefesselt. Er habe, ehe er Müller wurde, ein halbes Jahr Posamentier gelernt, er verstehe es daher, sich selbst zu fesseln. Um nun dem Feuertode zu entgehen, habe er sich an die Tür der Mühle geschleift, diese mit dem Fuß geöffnet und sich hinabfallen lassen. Als am anderen Morgen der Bürgermeister ihn vernahm, habe er die diesem gemachte Erzählung erfunden, und als der Bürgermeister ihn fragte, ob er einen der Männer erkannt habe, da sei ihm gerade Schrader, von dem er wußte, daß er oftmals eine rotweißkarierte Barchentjacke getragen habe, eingefallen.

Als Schrader als Zeuge den Gerichtssaal betrat, begann Günther laut zu weinen. Er fiel auf die Knie und rief: »Guter Herr Schrader, Sie haben durch meine Schuld sieben Jahre unschuldig im Zuchthause gesessen, ich bitte tausendmal um Verzeihung.« Schrader, ein kleiner, ganz gebückt gehender Mann, mit durchfurchtem, gramerfülltem Gesicht, weinte ebenfalls bitterlich. Günther wurde zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt, Schrader bald darauf im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.

Ich habe der Verhandlung gegen Günther zur Zeit als Berichterstatter beigewohnt und nahm hierbei Veranlassung, mit Schrader zu sprechen. Dieser sagte zu mir: »Sie können sich keinen Begriff machen, wie einem Menschen zumute ist, der unschuldig auf 15 Jahre ins Zuchthaus gesperrt wird, ohne die geringste Aussicht zu haben, daß seine Unschuld jemals an den Tag kommen wird.« Wenige Monate darauf ist Schrader gestorben. Seine Frau war, während er im Zuchthause saß, aus Gram gestorben. Die Kinder waren im Waisenhause untergebracht.

Im Juni 1895 fand eines Sonntags in Baukau bei Herne eine vom christlichen Bergarbeiterverband einberufene öffentliche Bergarbeiterversammlung statt, in der der jetzige Landtagsabgeordnete Brust (Zentrum) den Vorsitz führte. In dieser Versammlung erschienen auch einige sozialdemokratische Bergarbeiter, unter diesen die »Kaiserdelegierten« Schröder, Bunte und Siegel. Diese drei wurden im Sommer 1889 aus Anlaß eines sehr umfangreichen Bergarbeiterausstandes im rheinisch-westfälischen Industriebezirk vom Kaiser im Königlichen Schloß zu Berlin empfangen. In der Baukauer Versammlung meldete sich Schröder zum Wort. Brust verweigerte die Worterteilung an Schröder und forderte letzteren auf, den Saal zu verlassen. Da Schröder zögerte – es war eine öffentliche Bergarbeiterversammlung – so wurde er auf Veranlassung Brusts von dem Gendarmen Münter zum Verlassen des Lokals aufgefordert. Nunmehr leistete Schröder Folge, er verlangte aber an der Kasse das Eintrittsgeld von zehn Pfennigen zurück. Daraufhin soll er von dem Gendarmen Münter derartig aus dem Saale gestoßen worden sein, daß er zur Erde gefallen sei. Die »Deutsche Bergarbeiterzeitung« berichtete über diesen Vorgang. Aus Anlaß dieses Berichtes stellte Gendarm Münter gegen den Redakteur der »Deutschen Bergarbeiterzeitung«, Margraf, Strafantrag wegen Beleidigung. Margraf hatte sich vor der Strafkammer in Essen zu verantworten. Mehrere Bergarbeiter beschworen, der Vorgang sei in der »Deutschen Bergarbeiterzeitung« wahrheitsgemäß geschildert worden. Gendarm Münter beschwor aber das Gegenteil. Margraf wurde daraufhin wegen Beleidigung des Münter zu einem Monat Gefängnis verurteilt und gegen die Zeugen Schröder und Genossen wegen wissentlichen Meineids Anklage erhoben. Im August 1895 hatten sich Schröder und Genossen vor dem Schwurgericht des Landgerichts Essen – es war eine außerordentliche Schwurgerichtssitzung anberaumt – zu verantworten. Fast sämtliche vernommenen Zeugen, auch die dem christlichen und Hirsch-Dunkerschen Verbande angehörenden, bekundeten: der Vorgang sei in der »Deutschen Bergarbeiterzeitung« wahrheitsgemäß geschildert. Gendarm Münter trat jedoch – ich war in der Verhandlung als Berichterstatter tätig – in einer Weise als Zeuge auf, die die Würde des Gerichts in hohem Maße verletzte. Dies Auftreten wurde eigentümlicherweise mit keinem Worte gerügt. Münter hielt selbstverständlich mit größter Entschiedenheit seine frühere Bekundung vollständig aufrecht. Trotzdem haben die Angehörigen aller politischen Parteien den Freispruch mit vollster Sicherheit erwartet. Man glaubte allgemein, die Geschworenen werden kaum länger als zwanzig Minuten beraten. Sie hatten sich gegen 7 3/4 Uhr abends zurückgezogen und traten erst nach Mitternacht wieder in den Saal. Sie bejahten alle Schuldfragen, die Angeklagten wurden daher sämtlich zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht verworfen. Von verschiedenen Seiten wurde den Angeklagten geraten, Gnadengesuche einzureichen. Sie lehnten aber sämtlich dies Ansinnen mit dem Bemerken ab: Sie wollten keine Gnade, sondern Recht. Die Angeklagten haben sämtlich die Zuchthausstrafen verbüßt.

Rechtsanwalt Dr. Victor Niemeyer (Essen, Ruhr), ein damals noch sehr junger Anwalt, der einige Wochen vorher mit großem Geschick vor dem Landgericht zu Aachen in Gemeinschaft mit dem verstorbenen Reichstagsabgeordneten Justizrat Lenzmann (Lennep) Mellage und Genossen wegen Beleidigung der Brüder des Aachener Alexianerklosters verteidigt hatte (siehe erster Band siehe »Die Geheimnisse des Alexianer-Klosters Mariaberg [Bruder Heinrich]«), war Verteidiger des Redakteurs Margraf und auch in dem Meineidsprozeß Schröder und Genossen vor dem Schwurgericht. Dieser glänzende Verteidiger, der schon damals in ganz Rheinland-Westfalen in allen Gesellschaftskreisen sich der größten Hochachtung erfreute und daher zweifellos selbst auf die Essener Geschworenen einen großen Eindruck gemacht hätte, wurde unbegreiflicherweise von den anderen Verteidigern als Zeuge in Anspruch genommen und somit von der Verteidigungsbank gedrängt, obwohl sein Zeugnis ganz belanglos war und obwohl ein Geschworener erklärte: Es ist durchaus nicht nötig, daß Herr Rechtsanwalt Dr. Niemeyer die Verteidigung niederlegt und als Zeuge auftritt. Wenn Herr Dr. Niemeyer etwas versichert, dann wird es von den Geschworenen geglaubt, ohne daß er es beschwört. Herr Rechtsanwalt Dr. Niemeyer gab sich die größte Mühe, das Wiederaufnahmeverfahren durchzusetzen. Endlich, nach fast vollen fünfzehn Jahren, im Frühjahr 1910, gelang es Herrn Rechtsanwalt Dr. Niemeyer, den Nachweis zu führen, daß der inzwischen verstorbene Gendarm Münter dem Alkohol ungemein gefrönt und in seiner Amtseigenschaft die ärgsten Ausschreitungen gegen harmlose, friedliche Bürger begangen habe. Es waren so viele Klagen über diesen gewaltigen »Hüter der staatlichen Ordnung« eingegangen, daß das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und auf Dienstentlassung erkannt wurde. Er war alsdann bei einer Gemeindebehörde in der Nähe von Berlin als Bureauarbeiter tätig. Es wurde auch der Nachweis geführt, daß der Mann sich mehrfach des wissentlichen Meineids schuldig gemacht hatte. Wenn er nicht vorzeitig gestorben wäre, dann wäre er wegen wissentlichen Meineids angeklagt und wohl auch verurteilt worden. Diese Vorgänge gaben endlich dem Oberlandesgericht zu Hamm Veranlassung, die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Schröder und Genossen zu beschließen.

 

Ende Januar bzw. in den ersten Tagen des Februar 1911 wurde vor dem Essener Schwurgericht der Meineidsprozeß Schröder und Genossen noch einmal verhandelt. In dieser Verhandlung ergab es sich, daß einige Angeklagte bereits verstorben waren, einer, der Bureaubeamte Johann Meyer, infolge der erlittenen Zuchthausstrafe in dauerndes Siechtum verfallen war. Die anwesenden Angeklagten waren sämtlich an Geist und Körper gebrochen. Die Verhandlung ergab die erschütternde Tatsache, daß die Angeklagten im August 1895 auf Grund der Aussagen eines gewalttätigen, verbrecherischen, ja meineidigen Beamten, der in kaltblütigster Weise vor Gericht wissentlich die Unwahrheit beschworen hatte, zu langjährigem Zuchthaus verurteilt worden sind. Unbegreiflich ist es, daß der damalige Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen, die sich doch zweifellos zuungunsten der Angeklagten geirrt hatten, nicht aufgehoben und die Sache vor ein anderes Schwurgericht verwiesen hat. Ein solcher Gerichtsbeschluß ist mir im übrigen in meiner langjährigen Tätigkeit als Gerichtsberichterstatter nur ein einziges Mal, und zwar im Februar 1909 in dem Grünauer Mordprozeß vor dem Schwurgericht des Landgerichts Berlin II vorgekommen. In diesem Prozeß wurde der Angeklagte von den Geschworenen des Mordes für schuldig befunden. Der Gerichtshof hob nach sehr langer Beratung den Wahrspruch der Geschworenen auf und beschloß, die Sache an ein anderes Schwurgericht zu verweisen, weil der Gerichtshof einstimmig der Überzeugung war, daß die Geschworenen sich zuungunsten des Angeklagten geirrt hatten. In der zweiten Verhandlung sprachen die Geschworenen den Angeklagten nach einer meisterhaften Verteidigungsrede des Justizrats Dr. Sello nur des Totschlags schuldig. Der Angeklagte wurde darauf zu 15 Jahren Zuchthaus, 10 Jahren Ehrverlust und Polizeiaufsicht verurteilt.

In einer der vornehmsten Straßen der bayerischen Residenz liegt das Maximilianstift, in dem alte Damen der besseren Gesellschaftskreise Aufnahme und Verpflegung finden. Leiterin dieses vornehmen Stifts war etwa zehn Jahre lang das schon an Jahren etwas vorgerückte Fräulein Elise v. Heusler. Diese Dame stand in dem Ruf, zu Klatsch- und Zanksucht zu neigen. Sie soll rachsüchtig und gehässig gewesen sein. Das Hauspersonal und auch die alten Stiftsdamen klagten vielfach über die Oberin. Am 1. Juli 1901 wurde die 25jährige Krankenpflegerin Minna Wagner von der Oberin als Helferin für das Maximilianstift engagiert. Sie war von der Oberin des »Krankenhauses rechts der Isar«, wo sie vier Jahre bedienstet war, empfohlen. Anfänglich erfreute sich die Wagner des größten Wohlwollens und Vertrauens des Fräuleins v. Heusler. Sehr bald soll sich aber das Wohlwollen in tödlichen Haß verwandelt haben. Die Oberin soll versucht haben, der Wagner den Aufenthalt im Maximilianstift in jeder Weise zu verleiden, um sie zu einer Kündigung zu veranlassen. Sie selbst wollte der Wagner nicht kündigen, weil letztere bei den Stiftsdamen als geschickte Pflegerin beliebt war. Es soll sehr oft zu heftigen Auftritten zwischen Fräulein v. Heusler und der Wagner gekommen sein, die Wagner kündigte aber nicht. Am 19. Juli 1902, einem Sonnabend, gab es wieder im Maximilianstift einen großen Krach. Es fehlten drei Flaschen Bier. Fräulein v. Heusler beschuldigte sofort die Wagner, die drei Flaschen »gestohlen und ausgesoffen« zu haben. Die Wagner erklärte darauf voller Entrüstung, sie werde sich im Ministerium über die Oberin beschweren. Diese Drohung soll die Oberin in große Bestürzung versetzt haben. Am folgenden Tage, Sonntag nachmittags gegen 2 Uhr, war der größte Teil des Hauspersonals ausgegangen. Um diese Zeit erhielt die Wagner von der Oberin Kaffee. Sie hatte die Gewohnheit, den Kaffee nur zur Hälfte zu trinken, den Rest in ihrer Kaffeetasse sich an einer bestimmten Stelle bis Abend aufzubewahren. Das tat sie auch an jenem Sonntag. Als sie gegen 6 Uhr abends den Rest des Kaffees trinken wollte, verspürte sie sofort nach dem ersten Schluck ein heftiges Brennen. Es traten Vergiftungserscheinungen ein. Am folgenden Tage wurde die Wagner auf Anordnung des Arztes nach dem »Krankenhaus rechts der Isar« geschafft. Die Wagner hatte, da ihr die Sache verdächtig schien, am Sonntag abend den Rest des Kaffees in eine Flasche gefüllt, die Flasche aufbewahrt und letztere auch nicht herausgegeben, obwohl Fräulein v. Heusler mehrfach den Versuch unternahm, ihr die Flasche zu entreißen. Im Krankenhause wurde der Inhalt der Flasche untersucht. Es wurde festgestellt, daß der Kaffee eine elfprozentige Salzsäurebeimengung enthielt. Die Wagner bezichtigte sofort Fräulein v. Heusler der Täterschaft und wies den von letzterer ausgesprochenen Verdacht, sie habe sich das Gift selbst in den Kaffee getan, mit großer Entschiedenheit zurück. Für einen Selbstvermordversuch der Wagner ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte. Dagegen sollte sich die Oberin durch verschiedene Äußerungen verdächtig gemacht haben. Sie hatte sich deshalb Anfang März 1903 auf Grund des §229 des Strafgesetzbuches vor dem Schwurgericht des Landgerichts München I zu verantworten. Der Paragraph lautet: »Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen Gesundheit zu schädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen.« Den Vorsitz des Gerichtshofs führte Oberlandesgerichtsrat Ott. Die Anklage vertrat Staatsanwalt Aull. Die Verteidigung führte Rechtsanwalt Dr. v. Pannwitz (München). Der Andrang des Publikums war ganz furchtbar. Die reservierten Plätze wurden fast ausschließlich von Damen in hocheleganten Toiletten besetzt. Die Angeklagte war ganz in Schwarz gekleidet. Sie machte einen sehr würdigen Eindruck. Als sie sich von allen Seiten mit neugierigen Blicken gemustert sah, begann sie zu weinen. Auf Befragen des Vorsitzenden gab sie an: Sie sei am 18. Januar 1848 als Tochter des verstorbenen Oberförsters v. Heusler geboren. Es habe im Stift vielfach Bier gefehlt. Als ihr das wieder am 19. Juli 1902 gemeldet wurde, habe sie nach dem Täter forschen lassen. Es wurde ihr gemeldet: die Wagner lasse sich täglich drei bis sechs, auch bisweilen acht Flaschen Bier holen. Sie habe deshalb die Wagner zur Rede gestellt und ihr gesagt: »Die Biersauferei habe ich jetzt satt.« Die Wagner habe erwidert: »Gott soll mich strafen, wenn ich das Bier getrunken habe.« Darauf sei der Wagner von den Mädchen gesagt worden: »Sag' so etwas nicht, sonst könnte dich Gott wirklich strafen.« Im weiteren äußerte die Angeklagte: Am Nachmittag, den 20. Juli 1902, bin ich, wie an jedem Sonntag, in die Kirche gegangen. Beim Weggehen habe ich die Küche abgeschlossen und den Schlüssel an den gewohnten Platz gehängt. Gleichzeitig habe ich das Klosett abgeschlossen, und zwar vorsichtshalber, weil die Wagner es schon einmal beschmutzt hatte und es am Tage vorher frisch gestrichen worden war. Als ich etwa gegen 6 Uhr abends aus der Kirche kam, öffnete mir die Wagner, ohne etwas zu sagen. Erst am folgenden Tage wurde mir mitgeteilt, daß die Wagner erkrankt sei. Der sofort herbeigerufene Dr. Eisenberg sagte mir: Es scheint ein Darmkatarrh zu sein, das beste wäre, wenn die Wagner sofort ins Krankenhaus käme. Inzwischen wurde mir gemeldet: die Wagner habe den Rest ihres gestrigen Kaffees in eine Flasche geschüttet und wolle die Flasche ins Krankenhaus mitnehmen. Ich ließ die Kaffeetasse holen, es war nur noch ein ganz kleiner Rest Kaffee in der Tasse. Ich sprach die Vermutung aus, die Wagner wolle den Kaffee unterwegs beseitigen. Einer der Herren versetzte darauf: er werde schon aufpassen. Ich reichte der Wagner zum Abschied die Hand und sagte ihr: ich werde Sie im Krankenhause besuchen. Ich ging auch am Nachmittag desselben Tages zur Wagner ins Krankenhaus. Man sagte mir dort: Es hat den Anschein, als wolle sich die Wagner berühmt machen. Vom Krankenhaus ging ich ins Ministerium, um den Vorfall zu melden.