Buch lesen: «Vernehmungen», Seite 6

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1.9.4Die Vermisstenanzeige

112Der Angeklagte hatte Ehefrau und Tochter getötet, die Leichen in einem Wald abgelegt und sodann Vermisstenanzeigen erstattet. Da keine Hinweise auf ein Kapitaldelikt vorlagen, wurde er in der Folgezeit fünfmal zeugenschaftlich vernommen. Die Vernehmungen waren von List und Taktik geprägt, zumal die Beamten von seiner mutmaßlichen Täterschaft ausgingen. Widersprüche und Ungereimtheiten wurden filigran aufgearbeitet und vorgehalten. Auch wurde die Frage gestellt: „Das Gewissen plagt Sie nicht?“ Parallel zu den Vernehmungen wurde sein Grundstück mit Leichenspürhunden erfolglos abgesucht.

1.9.5Der wenig kooperative Beschuldigte

113Der Angeklagte soll seine Mutter mit Benzin übergossen und angezündet haben. Bei seiner verantwortlichen Vernehmung macht er Angaben zu Mordmerkmalen: Das Opfer habe „immer recht behalten“ müssen und sei ihm daher mächtig „auf den Senkel“ gegangen. Nach einem Streit habe er daher das Feuer gelegt, um sie loszuwerden.

114Er leidet an einer schweren Wahnerkrankung und bringt weder im Rahmen der Explorationen noch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung einen korrekten Satz mit Subjekt, Prädikat und Objekt fehlerfrei zustande. Die Vernehmung der Vernehmungsperson, die klären soll, warum dies offensichtlich bzw. scheinbar im Ermittlungsverfahren anders war, offenbart Schlimmes. Der Polizeibeamte bekundet, der Beschuldigte habe sich auch in seiner Vernehmung nicht zur Sache eingelassen, aber irgendwann zu ihm gesagt: „Schreiben Sie doch, was Sie wollen“ … und das habe er dann auch gemacht.63

1.9.6Der nicht auffindbare Beschuldigte

115Der Beschuldigte gesteht zwei Tötungsdelikte, die er nicht begangen hat. Er verlangt nach einem Verteidiger, erhält telefonischen Kontakt zu diesem und wartet zunächst auf dessen Eintreffen ….

116Als der Verteidiger ihn im Polizeigewahrsam besuchen will, ist der Mandant verschwunden, er wird gerade angehört bzw. vernommen. Den Wunsch auf Verteidigerkonsultation ignorieren die Beamten:64 „Zuerst gestehst du, dann kannst du mit ihr reden, vorher kommst du hier nicht weg“. „Wir glauben dir kein Wort! Du bist ein Mörder! Gib‘s doch zu! Du bist ja praktisch überführt! Deine Freunde haben dich in der blutigen Jacke gesehen.“ Sie äußern zudem eindeutig, dass sie den dreisten Lügen des Beschuldigten nicht ansatzweise glauben.

Bei einer weiteren Vernehmung am nächsten Tag besteht ein freundliches Klima, was dazu führt, dass der Beschuldigte sich kooperativ erweist.

1.9.7Ein Gegenbeispiel: Tod nach Luftembolie bei einverständlichem Geschlechtsverkehr

117Auch vorläufige Einschätzungen von Ursachen und Folgen durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen können unzutreffende Ermittlungshypothesen begründen: So hat es bereits mehrfach Verfahren gegeben, in denen die Obduktion den Anfangsverdacht eines Sexualmordes/einer Vergewaltigung mit Todesfolge ergab, da Einrisse in der Vaginalschleimhaut des Opfers nebst Einblutungen diesen Verdacht nahelegten. Die weiteren Ermittlungen ergaben dann eine Luftembolie nach einverständlichem Geschlechtsverkehr; das Verletzungsbild der Scheide war durch das Klimakterium der Frau und die beim Geschlechtsverkehr gewählte Stellung zu erklären.65

118Ausgangspunkt war hier regelmäßig die Überzeugung des Vernehmenden, dass die entsprechenden Einlassungen der Beschuldigten der Wahrheit entprachen und daher die angeblich objektiven Merkmale einer Gewalteinwirkung zu einer unzutreffenden Hypothese führten.

1.9.8Erhebungen von Habschick66

119Habschick hat Staatsanwälte und Richter darum gebeten, ihre Erfahrungen mit polizeilichen Vernehmungen zusammenzutragen; diese – sicherlich nicht tendenziösen – Ergebnisse sollen hier ebenfalls wiedergegeben werden:

–Sehr häufig fehlen Feststellungen darüber, ob und inwieweit der Vernommene überhaupt lese- und schreibfähig ist.

–Die Korrektheit der Vernehmung ist meistens objektiv nicht überprüfbar, weil zum Vorgang der Belehrung nur geschrieben wird: „Der … wurde ordnungsgemäß über seine Rechte gem. … belehrt“. …

–Problematisch ist in der Praxis offensichtlich auch die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht … in Fällen von Verpartnerungen. …

–Häufig erfolgt keine sofortige Belehrung.

–Manchmal erfolgt beim Wechsel vom Zeugen- zum Beschuldigtenstatus die Belehrung entweder gar nicht oder zu spät. …

–Oft fehlt bei Anhörungen und Vernehmungen die Protokollform nach wörtlichem Frage-Antwort-Verfahren, das in Jugendverfahren und bei Kapitaldelikten vorgeschrieben ist.

–Oft werden anstatt kurzer Sätze viel zu lange gebraucht, zu denen Kinder und manche Jugendliche gar nicht fähig sind.

–Die Befragungen zu Tatgenossen der Minderjährigen sowie zu deren detaillierten Tatbeiträgen müssten nicht selten intensiver sein.

–Oft wird in Vernehmungen zu wenig auf das Verhalten während der Anhörung bzw. Vernehmung eingegangen.

–Häufig gehen Vernehmende überhaupt nicht auf das Verhalten des minderjährigen Vernommenen im Zusammenhang mit den Eltern ein. …

–In den Vernehmungen wird viel zu wenig auf Verdunkelungshandlungen Jugendlicher eingegangen. …

–Es werden mit den beschuldigten Jugendlichen in sich anbietenden Fällen kaum Tatorte aufgesucht.

–Oft fehlen persönliche Eindrücke des Vernehmungsbeamten hinsichtlich auffälliger Verhaltensdifferenzen des Minderjährigen zwischen Tat-, Vernehmungs- und Gerichtssituation. …

–Mitunter werden übliche Aufenthalte des Minderjährigen ebenso wenig erfragt wie die Erreichbarkeit. …

–Es werden zu wenig sofortige Gegenüberstellungen Täter-Opfer durchgeführt und die dabei entstehenden Reaktionen dokumentiert.

–Viele Fehler werden bei Lichtbildvorlagen und Gegenüberstellungen hinsichtlich der Auswahl und Dokumentation gemacht.

1.9.9Appell an die Vernehmenden

120Genau derartige Vernehmungen – und dadurch bedingte Veröffentlichungen – gilt es zu vermeiden. Die Bindung an Gesetz und Recht ist die Grenze jeder Vernehmung(smethode). Gesetz und Recht müssen beachtet und respektiert werden. Auch in den rechtsstaatlich vorgegebenen Grenzen sind Tatklärungen möglich und nur in diesen erlaubt.67

121Die Art und Weise der Durchführung einer Vernehmung entfaltet sowohl beim Zeugen als auch beim Beschuldigten eine Wirkung. Der Ermittler als Repräsentant des Rechtsstaates kann bei einem positiven Verlauf dazu beitragen, dass ein Beschuldigter sich verstanden, unterstützt und auf den richtigen Weg zurückgebracht fühlt. Ebenso wird ein Zeuge die Polizei über verdächtige Wahrnehmungen erneut in Kenntnis setzen, wenn er erfahren durfte, dass sein Engagement dankbar entgegengenommen wurde. Neben der eigenen Wahrnehmung führt dies häufig auch zu einer positiven oder schlimmstenfalls auch negativen Weitergabe von Erfahrungen mit den Ermittlungsbehörden an das soziale Umfeld.

122Die Ermittlungsarbeit ist, und darüber sollte sich jeder im Klaren sein, in weiten Teilen ohne die Unterstützung der Bevölkerung schlichtweg nicht möglich.

123Neben diesen Aspekten sollte sich jede Vernehmungsperson auch den Faktor des lebenslangen Lernens und somit der Weiterbildung und dem damit verbundenen Erhalt seiner Vernehmungskompetenz vor Augen führen. Dies stellt neben den fachlichen Kompetenzen (Recht, Kriminalistik, Kriminologie etc.) auch die soziale Kompetenz (Situationsanalyse, Analyse der Verhaltensoptionen, Umsetzung des Verhaltens und der Analyse der Konsequenzen) und die tatsächliche Umsetzung dar.68 Das in der polizeilichen Aus- und Weiterbildung Erlernte muss durchgehend trainiert und auf dem rechtlich und wissenschaftlich aktuellen Stand gehalten werden. Es ist somit eine Weiterbildung über die gesamte Lebensbiografie zur Sicherung der Qualität in der Vernehmungsführung notwendig, wobei nicht nur der Ermittler, sondern auch die Dienstvorgesetzten und der Dienstherr in der Pflicht stehen.

1.10Historische Reminiszenz

124Bei Aufräumarbeiten tauchten zwei Runderlasse auf, die sich in den Jahren 1926 und 1927 mit Vernehmungen und Geständnissen befassten; sie sollen – und dürfen – dem Leser nicht vorenthalten bleiben, zumal die dort aufgestellten Parameter mit marginalen Änderungen heute noch Geltung beanspruchen.

1.10.1Vernehmungen 69

VI. Vernehmungen Kriminalpolizeiliche Ermittlungen

RdErl. d. Pr.MdI. v. 27. 11. 1926 – II C II 32 Nr. 35/26 – u. RdErl. d. Innenministers v. 17. 5. 1951 – IV A 2 II b 4800-426 II

Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen haben sich auch auf die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters bedeutsamen Umstände zu erstrecken. Es soll größtmögliche Klarheit darüber geschaffen werden, inwieweit die Tat auf verwerfliche Gesinnung oder Willensneigung des Täters und wieweit sie auf Ursachen zurückzuführen ist, die den Täter zu entlasten geeignet sind.

Bei der verantwortlichen Vernehmung von Beschuldigten hat daher der vernehmende Polizeibeamte sein Augenmerk auch darauf zu richten, ob die Gesamtumstände der Straftat, das Verhalten des Beschuldigten bei seiner verantwortlichen Vernehmung oder die Zeugenaussagen den Verdacht rechtfertigen, daß die Voraussetzungen des § 51 StGB vorliegen. Bei Hirnverletzten und Spätheimkehrern ist dieser Frage besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Etwaige Verdachtsgründe hat der vernehmende Polizeibeamte im Anschluß an die verantwortliche Vernehmung in einem Vermerk aktenkundig zu machen.

Ferner sind zu berücksichtigen:

a)das Vorleben des Täters, namentlich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Tat,

b)Beweggründe und Anreiz zu der Tat,

c)das Verhalten nach der Tat (Reue, Bemühungen, den verursachten Schaden wiedergutzumachen),

d)die gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und die durch die Verurteilung oder die Strafvollstreckung für ihn oder seine Familie zu erwartenden Nachteile (Verlust einer Stellung usw.).

Die Polizeibeamten haben indessen in jedem Einzelfalle zu erwägen, ob die Art und Schwere der strafbaren Handlung und die hiernach zu erwartende Strafe eingehende Ermittlungen in der unter a) bis d) angegebenen Richtung rechtfertigen und inwieweit sie als Polizeibeamte in der Lage sind, solche Ermittlungen anzustellen, ohne unnötig und unbefugt in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Personen einzudringen. Bei Übertretungen und leichten Vergehen wird von eingehenden Ermittlungen regelmäßig abzusehen sein, wenn nicht die Staatsanwaltschaft sie ausdrücklich verlangt oder besondere Umstände der Straftat sie ausnahmsweise begründen.

Die Polizeibeamten sind entsprechend zu unterweisen, insbesondere hat dies auf den Polizeischulen zu geschehen.

1.10.2Geständnisse beschuldigter Personen 70

Geständnisse beschuldigter Personen RdErl. d. Pr.MdI. v. 22.6.1927 – II D 377 II

Der erfahrungsmäßig häufige Fall, daß Beschuldigte ein vor der Polizei abgelegtes Geständnis vor Gericht widerrufen, und infolgedessen mangels weiteren Schuldbeweises außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen werden müssen, gibt Veranlassung, die wichtigsten Erfordernisse einer Niederschrift einer verantwortlichen Vernehmung und insbesondere der Geständnisse beschuldigter Personen in Erinnerung zu bringen.

Wenn Beschuldigte auch nicht gezwungen werden können, überhaupt auszusagen oder gar eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen, so wird es doch in den meisten Fällen durch freundliches Ermahnen oder ernstes Zureden neben wohlwollender Behandlung, geschickter Einwirkung auf das Ehrgefühl und durch Vorhalten der ermittelten Tatsachen möglich sein, den Beschuldigten zu einer wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen. Die Anwendung unlauterer Kniffe zur Herbeiführung eines Geständnisses oder ein mittelbarer oder unmittelbarer Zwang, wie seelische Einwirkung in Form von Drohungen oder gar körperliche Zwangsmaßnahmen, sind unzulässig und verboten. Nach § 343 StGB wird ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, mit Zuchthausstrafe bedroht.

Wie aber jede Niederschrift einer Vernehmung nur dann Wert hat, wenn sie alles enthält, was zu den Tatbestandsmerkmalen der strafbaren Handlung gehört, so haben auch Geständnisse nur dann Beweiskraft, wenn Tatsachen eingeräumt werden, die den Tatbestand der strafbaren Handlung klar und deutlich erkennen lassen. Es erscheint deshalb erforderlich, nicht nur die kurze Tatsache eines Geständnisses etwa mit den Worten: „Ich räume die mir zur Last gelegte Straftat ein“ schriftlich niederzulegen, sondern über den Inhalt des Eingeständnisses, insbesondere über die Einzelheiten der Begehung der Tat, ein eingehendes Protokoll aufzunehmen und, wenn irgend möglich, solche Einzelheiten über die Ausführung der Tat aktenkundig zu machen, die nur der wirkliche Täter wissen konnte. Ist der Beschuldigte nicht ohne weiteres geständig, sondern wird er erst durch Vorhaltungen und Fragen zu einem Schuldgeständnisse veranlaßt, so empfiehlt es sich, auch die an ihn gerichteten Fragen und die darauf erteilten Antworten, die das Eingeständnis herbeiführten, zu protokollieren. Ein Vermerk am Schlusse des Protokolls, ob der Beschuldigte sein Eingeständnis ohne weiteres abgelegt hat, oder ob er erst durch Vorhaltungen und Fragen zu einem solchen bewogen werden konnte, wird ebenfalls zweckdienlich sein. Von ganz besonderer Bedeutung für die Entkräftung eines späteren Widerrufs ist auch die Namhaftmachung von Polizeibeamten oder sonstigen Zeugen, die der Vernehmung etwa beigewohnt und das Geständnis mit angehört haben. Auch die Protokollierung des Schuldbekenntnises mit den eigenen Worten und Ausdrücken des Geständigen wird stets geeignet sein, die Beweiskraft des Eingeständnisses zu erhöhen. Es bedarf keines besonderen Hinweises, daß den Beschuldigten in allen Fällen Gelegenheit zu ausführlichen Äußerungen und zu eigenen Ausführungen gegeben werden muß, und daß diese Ausführungen auch in dem von ihm gemeinten Sinne zu Protokoll zu bringen sind, daß also die Aussage ihm weder in den Mund gelegt werden, noch auch in einer den Wünschen des Vernehmenden entsprechenden Auffassung zu Papier gebracht werden darf.

Schließlich sei noch daran erinnert, daß nicht nur belastende, sondern auch entlastende Momente zu berücksichtigen sind, da nach § 136 Abs. 2 StPO die Vernehmung dem Beschuldigten Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geben soll.

1.11Vernehmungen im EU-Kontext

125Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben seit 2012 diverse Richtlinien erlassen, die das Recht der Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren betreffen. Die Vorgaben wurden – soweit ersichtlich – zwischenzeitlich umgesetzt und haben zu zahlreichen Änderungen in der StPO und im GVG geführt, die an den entsprechenden Stellen erörtert werden.

1Vgl. Heubrock, Gedächtnispsychologische Grundlagen der Zeugenvernehmung, Kriminalistik 2010, 75 ff.; Hermanutz/Adler/Schröder, Forschungs- und Anwendungsbereiche von Vernehmungsstrategien und Aussageanalyse in der polizeilichen Ermittlung, Kriminalistik 2011, 43 ff.; Hussels, Grundzüge der Irrtumsproblematik im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, Kriminalistik 2011, 114 ff.

2Dazu s. Rn. 1197; ferner: BKA, Traumaleitfaden Handbuch, 2010, 77 ff.

3Dazu i. E. Heubrock, a. a. O.

4Vgl. dazu: Diezel, Das Erfordernis der Objektivierung von Aussagen zur Vermeidung systematischer Fehler, StRR 2009, 375 ff.

5BGH NJW 1999, 2746 ff.

6Vgl. Brockmann/Chedor, Vernehmung, 1999, 24 f.

7Vgl. Mätzler, Todesermittlung, 2009, 318 ff. mit einem instruktiven Beispiel.

8Vgl. Roggenwallner/Pröbstl, Vernehmungscoaching, 2008, Rn. 115.

9Vgl. Milne/Bull, Psychologie der Vernehmung, 2003, 110 ff.

10Dazu s. Rn. 448.

11Dazu ausführlich s. Rn. 977.

12Kersting, Alters- und Größenschätzungen durch Tatzeugen, Kriminalistik 2012, 283 ff.

13Instruktiv dazu: Hussels, a.a.O., 114 ff.

14Vgl. dazu: Bender/Nack, Glaubwürdigkeitslehre.

15Strafrechtliche Rechtsprechung und Literatur zur Vertiefung der Nullhypothese/Realkennzeichen: LG Neuruppin, Urt. v. 16.10.2019 – 12 KLs 2/19; BGH, Beschl. v. 10.04.2019 – 2 StR 338/18; LG Halle, Urt. v. 25.01.2019 – 14 KLs 472 Js 24725/16 (15/17); LG Neuruppin, Urt. v. 10.01.2020 – 13 KLs 7/19; LG Schwerin, Urt. v. 08.04.2019 – 126 Js 14643/18; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2019 – (1) 53 Ss 104–19 (72-19); LG Darmstadt, Urt. v. 12.09.2019 – 2 KLs 200 Js 34910/18; BGH, Urt. v. 22.05.2019 – 5 StR 36/19; LG Potsdam, Urt. v. 05.04.2019 – 23 KLs 20/18; BGH, Beschl. v. 03.05.2019 – 3 StR 462/18; BGH, Urt. v. 08.01.2020 – 5 StR 535/19; Miebach, NStZ-RR 2018, 36 ff.; ders., NStZ 2020, 72 ff.; Kloke, NStZ 2019, 374 ff.

16Die Zeit vom 24.2.2011, Wochenschau, 18: Zwei blaue Flecke und ein Nullbefund.

17BGHSt 45, 164 ff.

18NJW 2010, 3793 ff.

19Tatsachenfeststellung vor Gericht, Rn. 307, 495 ff; OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506.

20So OLG Frankfurt (M) NJW-RR 2013, 664 (665); vgl. auch Brause, Glaubhaftigkeitsprüfung und -bewertung einer Aussage im Spiegel der höchstrichterlichen Rechtsprechung, NStZ 2013, 129 ff.

21Lesenswert: Hermanutz/Adler/Schröder, a.a.O., 43.

22Vgl. dazu auch Steck in Hermanutz/Litzcke, Vernehmung in Theorie und Praxis, 2009, 153 ff.

23BGH NJW 1999, 2746 ff.; NJW 2005, 1521; NStZ 2008, 116 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 2444 ff.

24Dazu s. Rn. 50.

25In Anlehnung an Roggenwallner/Pröbstl, a.a.O., Rn. 212.

26Vgl. dazu auch: Litzcke/Hermanutz in Hermanutz/Litzcke, a.a.O., 168 ff.

27Weihmann/Schuch, Kriminalistik, 2011, 479.

28Ausführlich dazu unter Rn. 361, 1132.

29BVerfG, Beschluss vom 13.1.1981 – 1 BvR 116/77.

30Die Konkursordnung wurde 1999 durch die Insolvenzordnung ersetzt.

31Ausführlich zum insolvenzrechtlichen Verwendungsverbot Mayer, Das Verwendungsverbot gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, StRR 4/2015, 124 ff.

32BGH, Beschluss vom 15.12.1989 – 2 StR 167/89.

33U.a. das Einlassungsverweigerungsrecht des Beschuldigten.

34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.1977 – 2 BvR 988/75; vgl. BGH, Beschluss vom 13.5.1996 – GSSt – 1/96.

35LG Detmold, StRR 9/2017, 16 ff.; vgl. auch BGH StV 1997, 337.

36Dies gilt auch für die Konstellation, dass die logische Konsequenz des Leugnens die Verdächtigung einer anderen Person (durch die Strafverfolgungsbehörden) – etwa des einzigen weiteren Anwesenden – ist, OLG Celle, Urteil vom 7.11.1963 – 1 Ss 393/63.

37BGH, Urteil vom 10.2.2015 – 1 StR 488/14; der Beschuldigte unterliegt zwar nicht der Pflicht, die Wahrheit zu sagen; er hat aber auch kein (schrankenloses) „Recht zur Lüge“, BGH, Beschluss vom 17.3.2005 – 5 StR 328/04.

38OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.8.1991 – 5 Ss 232/91 – 76/91 I; vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.4.2009 – 32 Ss 15/09; a.A.: OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1964 – 3 Ss 965/64.

39OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N. Das Herbeiführen einer belastenden Beweissituation (z. B. Verstellen des Fahrersitzes) kann auch ohne Kommunikationsprozess taugliche Handlung des § 164 StGB sein, Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 2019, § 164 Rn. 8.

40OLG Hamm, Beschluss vom 14.5.2013 – 5 RVs 39/13.

41OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.2.1996 – 5 Ss 460/95 – 5/96 I.

42OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.7.2000 – 2b Ss 164/00 – 54/00; zu diskutieren wäre dann aber eine Beteiligtentäuschung nach § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB, vgl. hierzu LG Dresden, Urteil vom 8.10.1997 – 8 Ns 703 Js 48239/96 sowie Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 2019, § 145d Rn. 14.

43Deutscher, Selbstbegünstigung nach Verkehrsdelikten (§§ 164 Abs. 1, 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB), StRR 12/2015, 447 (449).

44Deutscher, a.a.O. (449 f.) m. w. N. zum Streitstand.

45Deutscher, a.a.O. m. w. N.

46Krell, Gedanken zur Straflosigkeit von Beschuldigtenlügen bei den §§ 145d, 164 StGB, HRRS 12/2015, 483.

47BGH NJW 2005, 1521.

48Brockmann/Chedor, a.a.O., 26 f.

49Vgl. dazu Habschick, Erfolgreich Vernehmen, 2017, 370 ff. m. w. N.

50Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 212 ff.

51Vgl. dazu Brockmann/Chedor, a.a.O., 18 ff.

52Zutr.: Habschick, a.a.O., 380.

53Brockmann/Chedor, a.a.O., 108 f. (109).

54Vgl. z.B.: Adler/Hermanutz, Strukturierte Vernehmung, Kriminalistik 2009, 535 ff.; zur zutreffenden Kritik: Niehaus, Die Wahrheit über die Lüge, Kriminalistik 2009, 508 ff.

55S. Rn. 498, 685.

56Etwa bei Darnstädt, Der Richter und sein Opfer, Wenn die Justiz sich irrt; Bundschuh, Tod in den Flammen.

57Peters, Fehlerquellen im Strafprozeß, Band 1 (1970) und Band 2 (1972).

58Lesenswert: Ennigkeit/Hohn, Um Leben und Tod (2011).

59Vgl. die ausführlichen Darstellungen bei Darnstädt, S. 112 ff.; Bundschuh, S. 43 ff.

60… die im Internet verfügbar ist.

61Vgl. z.B. SPIEGEL ONLINE, Gisela Friedrichsen, 06. Januar 2009, http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,druck-599811,00.html.

62Vgl. auch Darnstädt, S. 106 ff.

63Vgl. Rückert, Die Zeit. 2009.04.23.

64Zitiert nach Rückert, a.a.O.

65Vgl. Hoppmann, Vergewaltigung mit Todesfolge, Kriminalistik 2014, 495 ff.; Bundschuh, Tod in den Flammen, S. 97.

66A.a.O., S. 79 ff.

67Vgl. dazu: Schünemann, Zeugenbeweis auf dünnem Eis, Strafverfahrensrecht in Theorie und Praxis. FS für Lutz Meyer-Goßner, 180 ff.

68Sticher, Erwerb und Erhalt von Vernehmungskompetenz während des gesamten Berufslebens, in: Kriminalistik 11/2016, S. 659 ff.; s. u. Kap. 23.

69RdErl. d. Pr.MDI v. 27.11.1926 – II C II 32 Nr. 35/26 – und RdErl. D. Innenministers v. 17.5. 1951, IV A 2 II b 4800-426 II.

70RdErl. d. Pr.MDI v. 27.6.1927 – II D 377 II.