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b) Wie Vertragsgrundlagen bei Ansprüchen helfen können

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Für eine Beurteilung des Vertrages stellt sich die Frage, wie die einbezogenen FOSS Lizenzbedingungen vertragstypologisch einzuordnen sind. Es gibt keinen eigenen Vertragstyp für urheberrechtliche Lizenzverträge, die Einordnung erfolgt nach den bekannten Vertragstypen des BGB. Der Lizenzvertrag – egal wie knapp er gehalten ist – ist im deutschen Urheberrecht die Grundlage für die Bestimmung, welche Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Ist eine Nutzungsart nicht genannt, muss nach der Zweckübertragungslehre geprüft werden, ob sie umfasst ist. Gutgläubig können Nutzungsrechte nicht erworben werden. Das ist in der Praxis z.B. dann wichtig, wenn die FOSS Lizenz keine Aussagen zu einer Modifikation der Software macht. Im Zweifel ist es dann nicht erlaubt, die Software zu verändern. Derjenige, der Software kostenlos bereitstellt, räumt somit nur die Rechte ein, die er mit seiner FOSS Lizenz einräumen möchte. Zudem kann er sich, insbesondere wenn er nur Contributions bereitstellt, auf Haftungsprivilegien aus Schenkungsrecht berufen.

aa) Lizenzvertrag mit schenkungsvertragsrechtlichen Elementen

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Nach ganz h.M. handelt es sich bei der Einräumung von FOSS Lizenzen um einen Lizenzvertrag mit schenkungsvertragsrechtlichen Elementen.28 Die Rechtseinräumung bzgl. der FOSS erfolgt unentgeltlich als vermögensmindernde Zuwendung des Lizenzgebers, durch die er den Erwerber bereichert.

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Ein wichtiges Thema ist die Haftung. Haftungsausschlüsse in AGB sind regelmäßig nach AGB-Kontrolle im deutschen Recht unwirksam (siehe Rn. 149). Daher gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern nicht anderweitig vertraglich die Haftung geregelt wurde. Bei Anwendung der schenkungsvertragsrechtlichen Regelungen kommt meist direkt in den Sinn, dass sich derjenige, der schenkt, auf die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB berufen kann.29 Danach hat der Schenker nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Nach der Rechtsprechung gilt der gemilderte Haftungsmaßstab des § 521 BGB nicht nur für die Verletzung von Leistungspflichten, sondern auch für die Verletzung von Schutzpflichten (insbesondere Aufklärungs- und Hinweispflichten), soweit diese in einem Zusammenhang zu dem Schenkungsgegenstand stehen.30 Verletzt der Schenker somit leicht fahrlässig eine Aufklärungspflicht in Bezug auf die von ihm überlassene FOSS, haftet er dem Empfänger nicht für den daraus resultierenden Schaden.

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Für Mangelschäden, also Schäden an der Software selbst, verdrängen die Sondervorschriften der §§ 523, 524 BGB jedoch § 521 BGB.31 Demnach haftet der Schenker nur für arglistig verschwiegene Mängel. Das Vorstehende gilt jedoch nicht ohne weiteres für Mangelfolgeschäden.32 Diese betreffen mittelbare, indirekte Vermögensfolgeschäden, denkbar an anderen Rechten und Rechtsgütern oder als Haftung gegenüber Dritten (Haftungsschäden).33 Für Mangelfolgeschäden ist seit der Schuldrechtsreform noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob

 – die Spezialparagraphen auch in diesem Fall § 521 BGB verdrängen und somit nur für Arglist eine Haftung bestünde;34

 – oder § 521 BGB direkt gelten soll, was für Mangelfolgeschäden eine erweiterte Haftung auf grobe Fahrlässigkeit bedeuten würde;

 – oder §§ 280, 276, 241 Abs. 2 BGB gelten sollen, über die sogar eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bestünde. Ein Empfänger von FOSS sollte somit im Zweifel mit der letzten Linie argumentieren.


Abbildung 3: Haftungsfragen bei Schenkung© Jun Rechtsanwälte (CC BY-SA 4.0)

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Für den Lizenzgeber oder Bereitsteller von Contributions mögen die vorstehend geschilderten Privilegierungen aus schenkungsrechtlichen Regelungen vorteilhaft sein, für den Empfänger der FOSS dagegen ist das ein Nachteil. Dieser muss im Zweifel mit der bisher nicht sicher entschiedenen Linie argumentieren, dass für Mangelfolgeschäden keine Privilegierungen gelten. Der Empfänger von FOSS sollte daher im Rahmen der Vertragsgestaltung mit einer FOSS Klausel den von ihm gewünschten Haftungsmaßstab regeln und dem Lieferanten konkrete Vorgaben zur Einhaltung der FOSS Lizenzbedingungen machen (zur Kautelargestaltung von FOSS Klauseln siehe Anhang Rn. 825ff.).

bb) Vertragsabschluss

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Wir wollen hier auf die einzelnen Konstellationen von möglichen Vertragsbeziehungen zwischen Rechtsinhabern und Lizenznehmern, die bloß nutzen oder weiterentwickeln oder sogar weitergeben, nicht im Detail eingehen.35 Entscheidend ist grundlegend das Verhältnis desjenigen, der FOSS empfängt und weitergibt, zu dem Rechtsinhaber einerseits und zu einem möglichen Abnehmer (Zweitempfänger) andererseits.


Abbildung 4: Rechtsbeziehungen beim Vertrieb von FOSS© Jun Rechtsanwälte (CC BY-SA 4.0)

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Jeder jeweilige Empfänger von FOSS steht zu dem Rechtsinhaber in einem Rechtsverhältnis,36 bei dem es sich um einen Lizenzvertrag mit schenkungsrechtlichem Charakter handelt. Vertragspartner des Empfängers werden die jeweiligen Rechtsinhaber der FOSS Komponente, und zwar entweder Miturheber oder die jeweiligen sukzessiven Urheber.37 Das bedeutet, das jeder Empfänger eine eigene Lizenz von dem/den Rechtsinhaber/n erhält und auf dieser Grundlage die FOSS nutzen kann, selbst wenn derjenige, der sie ihm überlassen hat, eine Rechtverletzung begangen hat, die dessen Nutzungsrecht ggf. sogar hat entfallen lassen. Der Empfänger von FOSS, die nicht lizenzgerecht vertrieben wurde, kann somit erst selbst in Anspruch genommen werden, wenn er die FOSS seinerseits weitergibt, ohne die Lizenzverletzung abzustellen.

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Hat der Empfänger von FOSS einen eigenen Anspruch auf Herstellung eines lizenzgerechten Zustands?

Erhält jemand FOSS nicht lizenzgerecht, also beispielsweise ohne dass die entsprechend den Lizenzen notwendigen Copyright- und Lizenzvermerke beigefügt sind, so kann er selbst zwar die Software entsprechend der FOSS Lizenz nutzen. Er begeht jedoch selbst wiederum eine Rechtsverletzung, wenn er die FOSS seinerseits weitergibt und ebenfalls die erforderlichen Angaben nicht beifügt. Gerade wenn der Empfänger die FOSS jedoch im Binärcode erhalten hat, kann er die Copyright- und Lizenzvermerke in der Regel gar nicht selbst vollständig ermitteln und so die Rechtsverletzung nicht vermeiden.

Hat er jedoch keine vertraglichen Regelungen mit dem Bereitsteller der FOSS vereinbart oder sehen diese keine Regelung in Bezug auf die Einhaltung der FOSS Lizenzbedingungen oder die Bereitstellung der Copyright- und Lizenzvermerke vor, besteht zunächst ein Problem. Denn über die FOSS Lizenz, die entsprechende Bereitstellungsvorgaben macht, hat er kein direktes Rechtsverhältnis zu demjenigen, der ihm die FOSS bereitgestellt hat, außer dieser wäre gleichzeitig Rechtsinhaber. Er hat jedoch trotzdem ein eigenes Forderungsrecht aus den Lizenzen.

FOSS Lizenzbedingungen sehen gerade für den Fall der Weitergabe meist vor, dass die Copyright- und Lizenzvermerke weitergegeben werden. Sie verpflichten damit denjenigen, der FOSS weitergibt, zugunsten des jeweiligen Empfängers die entsprechenden Pflichtangaben weiterzugeben. Diese Verpflichtung (gleich ob sie als nachhängende Pflicht38 verstanden wird oder als konditional oder kausal zur Überlassung der FOSS verknüpfte Pflicht) kann nicht anders verstanden werden als eine Begründung der Rechte des jeweiligen Empfängers von FOSS.39 Will man diese auflösend bedingte Rechtseinräumung nicht als Begründung eines Forderungsrechts verstehen, muss der Rechtsgedanke des echten Vertrags zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1, Abs. 2 BGB herangezogen werden, um dem Empfänger ein eigenes Forderungsrecht zu gewähren.40 Nur ein solches Verständnis wird Sinn und Zweck der FOSS gerecht.41 Dies scheint jedoch, soweit ersichtlich, bisher nur in Frankreich gerichtlich anerkannt zu sein (siehe Rn. 45).

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Zu der FOSS Lizenz können im Verhältnis eines Zulieferers zu einem Hersteller kaufvertragsrechtliche Elemente treten (insbesondere, wenn neben der FOSS zugleich proprietäre Software vertrieben wird). Die Rechtseinräumung bzgl. der FOSS erfolgt aber unentgeltlich. Die jeweiligen Rechtsverhältnisse sind im Hinblick auf die typologische Einordnung und die Geltung der unterschiedlichen Vertragsbedingungen sorgfältig zu unterscheiden. Die Ausführungen hier gehen von einer Rechtseinräumung zeitgleich mit der Überlassung der FOSS aus.42

cc) Schriftform

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Für die Schaffung und Übertragung von Nutzungsrechten gilt der Grundsatz der Formfreiheit, eine Schriftform ist nicht erforderlich.43 Das OLG Frankfurt a.M.44 geht mit einer weit verbreiteten Auffassung davon aus, dass Nutzungsrechte nicht nur formlos, sondern insbesondere auch stillschweigend eingeräumt werden können. Bestehende Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit erscheinen im vorliegenden Kontext größtenteils nicht relevant. Einerseits müssten unbekannte Nutzungsarten betroffen sein, § 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG, oder aber eine Rechtseinräumung an künftigen noch nicht bestimmten Werken, § 40 Abs. 1 UrhG. Weitere Möglichkeiten stellen rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten dar.

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Hier kann allenfalls zum Tragen kommen, dass viele FOSS Lizenzen bereits seit den 1990er Jahren bestehen und aktuelle technische Möglichkeiten besonders im Zusammenhang mit der Verbreitung der Cloud-Nutzung sich demgegenüber tatsächlich als damals noch unbekannte Nutzungsarten darstellen könnten.45 Andererseits ist es jedoch so, dass es sich dabei im Wesentlichen um Server Client Anwendungen handelt, die bereits mit der ersten Nutzung von Computern und Internet bekannt waren und nur in einen anderen technischen Rahmen übertragen wurden. Durch diese Übertragung wurden auch keine neuen Absatzmärkte kommerzialisiert,46 da im Wesentlichen Software, die zuvor über einen Kauf erworben wurde, nunmehr alternativ über Miete genutzt werden kann.47

1 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 247, demzufolge die durch freie Lizenzen eingeräumten Nutzungsrechte dem Erwerber gerade in erster Linie die Weiterentwicklung und den Vertrieb der FOSS ermöglichen sollen, anders als dies bei den sonst üblichen EULA der Fall ist. Zu Recht weisen Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 246, darauf hin, dass in allen Fällen, in denen die Software zur bloßen Benutzung erworben wird, keine vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten erforderlich ist. 2 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 255. 3 Mantz, in: Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, 35. EL Juni 2020, 32.6 Open Source Software, Rn. 41, auch Rn. 39. 4 Das mag bei der (Mit-)Überlassung von eigener, proprietärer Software, soweit diese von der FOSS getrennt werden kann und nicht infiziert ist, durchaus anders sein. 5 Lapp/Salamon, in: jurisPK-BGB, § 305 Rn. 17. 6 Schöttle, DSRITB 2020, 833, 835; Galetzka/Hackel, MMR 2019, 452, 457f.; Czychowski, GRUR-RR 2018, 1; Mantz, GRUR Int. 2008, 20, 21; Strobel, MMR 2003, 778, 780; Mantz, in: Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, 35. EL Juni 2020, 32.6 Open Source Software, Rn. 41, 39; Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839, 846; Sujecki, JurPC Web-Dok 145/2005, Abs. 10 m.w.N. 7 OLG Köln, 31.10.2014 – I 6 U 60/14, K&R 2015, 57, Rn. 69; LG München I, 19.5.2004 – 21 O 6123/04, MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M., 6.9.2006 – 2-6 O 224/06, CR 2006, 729; nicht problematisiert von LG Köln, 20.10.2017 – 14 O 188/17, GRUR-RR 2018, 11, ab Rn. 80. 8 Allgemein für Lizenzverträge Lettl, Urheberrecht, § 5 Rn. 13; Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, § 69c Rn. 75. 9 Mantz, in: Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, 35. EL Juni 2020, 32.6 Open Source Software, Rn. 9. 10 BGH, 3.11.2004 – VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53, 54. 11 LG Frankfurt a.M., 6.9.2006 – 2-6 O 224/06, CR 2006, 729, 731; Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839, 843; Mantz, in: Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, 35. EL Juni 2020, 32.6 Open Source Software, Rn. 9. 12 Siehe LG Frankfurt a.M., 6.9.2006 – 2-6 O 224/06, CR 2006, 729, 731; kritisch, aber dies zumindest für möglich haltend Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger/, UrhG, § 69c Rn. 110. 13 LG Frankfurt a.M., 6.9.2006 – 2-6 O 224/06, CR 2006, 729, 731; ebenso LG München I, 19.5.2004 – 21 O 6123/04, MMR 2004, 693, 694. Nach dem BGH soll es für eine wirksame Einbeziehung nicht ausreichen, wenn die entsprechenden AGB branchenüblich sind, aber eine Einbeziehungsvereinbarung fehlt, BGH, 15.1.2014 – VIII ZR 111/13, NJW 2014, 1296. 14 Spindler, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, Vor §§ 69a ff. Rn. 29. 15 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 254, m.w.N. in Fn. 995; Mantz, in: Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, 35. EL Juni 2020, 32.6 Open Source Software, Rn. 42; Spindler, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, Vor §§ 69a ff. Rn. 30. 16 Fälle aus der Rechtsprechung betrafen, soweit ersichtlich, stets Sachverhalte, bei denen Programmierer im Rahmen kommerzieller Weiterentwicklung und Weiterverbreitung tätig geworden sind. OLG Köln, 30.9.2016 – 6 U 18/16, GRUR-RR 2017, 138 (markenrechtliche Entscheidung mit dem Bezugspunkt zur GPL-2.0) dürfte eine absolute Ausnahme darstellen; in Rn. 19 der Entscheidung (GRUR-RR 2017, 138, 139) stellt das OLG fest, dass der Beklagte als Student neben der kostenlosen Zurverfügungstellung seiner Software keinerlei weitergehende geschäftliche Tätigkeit entfaltet hatte und dass keinerlei Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit erkennbar war. 17 https://www.derstandard.at/story/2000101285309/programmieren-ist-fuer-jeden-aber-nur-wenn-man-englisch-spricht. 18 Allgemeine Auffassung: Mantz, in: Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, 35. EL Juni 2020, 32.6 Open Source Software, Rn. 44; Redeker, IT-Recht, Rn. 622. Darüber hinaus kommt bei der verbreiteten Formulierung, z.B. in Ziff. 11 GPL-2.0 „... soweit gesetzlich zulässig ...“ ein Verstoß gegen § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Dann fehlt es an einer wirksamen Einbeziehung. Soweit ersichtlich, hat diese Unwirksamkeit noch kein deutsches Gericht bejaht, daher birgt diese Feststellung ein gewisses Risiko. 19 LG München I, 19.5.2004 – 21 O 6123/04, ZUM 2004, 861, 864 ab I. B. 20 Mit derselben Begründung verneint OLG Köln, 31.10.2014 – 6 U 60/14, GRUR 2015, 167, 172, unter ff), bei der CCPL eine unangemessene Benachteiligung und eine überraschende Klausel. 21 BGH, 6.4.2005 – XII ZR 132/03, NJW 2005, 2225. 22 Soweit ersichtlich, wird selten Bezug genommen auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, jedoch verbreitet eine Unwirksamkeit (teilweise pauschal) nach § 307 BGB erörtert, respektive die Wirksamkeit nach § 307 BGB in Frage gestellt, siehe Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, § 69c Rn. 115. 23 Czychowski, GRUR-RR 2018, 1, 4; gegen die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses Redeker, IT-Recht, Rn. 617; gegen eine unangemessene Benachteiligung auch Spindler, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, Vor § 69a Rn. 31, mit Verweis auf OLG Köln, 31.10.2014 – 6 U 60/14, GRUR 2015, 167, 172, unter ff). 24 Galetzka/Hackel, MMR 2019, 452, 458, die darauf hinweisen, dass ein solcher Verstoß auch unverschuldet erfolgen kann. 25 Galetzka/Hackel, MMR 2019, 452, 458 (die auch auf § 309 Nr. 4 BGB hinweisen); Czychowski, GRUR 2018-RR, 1, 4. 26 In diesem Sinne wohl auch Czychowski, GRUR-RR 2018, 1, 4f., der auf § 309 Nr. 4 BGB im Zusammenhang mit § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB hinweist und die Unwirksamkeit einer Bestimmung annimmt, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung zu setzen. 27 Zwar nicht für Ziff. 4 GPL-2.0, aber für die Nutzungsbedingungen der Nutzung des Spiels „World of Warcraft“ wegen fehlender Interessenabwägung und unter Berufung auf das Fristsetzungserfordernis eine Unangemessenheit dieser Bedingungen bejahend LG Berlin, 28.1.2014 – 15 O 300/12, BeckRS 2014, 5045, unter II. 2. a) a.E. und b). Siehe auch Galetzka/Hackel, MMR 2019, 452, 458; Czychowski, GRUR-RR 2018, 1, 4. 28 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 291. 29 Vgl. nur Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 300, 310. 30 BGH, 20.11.1984 – IVa ZR 104/83, BGHZ 93, 23; OLG Saarbrücken, 28.8.2013 – 1 U 97/12, NJW-RR 2014, 139. Ein Teil der Lehre lehnt dieses Verständnis des § 521 BGB ab und will § 521 BGB nur auf die Verletzung von Leistungspflichten anzuwenden, siehe Mansel, in: Jauernig, BGB, § 521 Rn. 1. 31 Koch, in: Müko-BGB, § 521 Rn. 2, 7. 32 Vgl. dazu die Entscheidung des BGH, 20.11.1984 – IV a ZR 104/83, BGHZ 93, 23 (nur §§ 523, 524 BGB), allerdings vor der Schuldrechtsreform und seitdem nicht bestätigt, einerseits und Kühle, in: jurisPK-BGB, § 521 BGB (Stand: 1.2.2020), Rn. 25f. (Haftung nach den allgemeinen Vorschriften), andererseits. 33 Das wird ein häufiger Anwendungsfall sein. 34 Vgl. Kühle, in: jurisPK-BGB, § 521 BGB Rn. 1–8. 35 Weiterführend hierzu Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 276–356, die acht denkbare, unterschiedliche Vertragskonstellationen aufzeigen. 36 Galetzka/Hackel, MMR 2019, 452, 457 („sternförmiger Erwerb vom jeweiligen Urheber“). 37 Spindler, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, Vor §§ 69a ff. Rn. 29, mit der Unterscheidung nach horizontaler und vertikaler Entwicklung. 38 So Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839, 847; Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 289. 39 Vgl. hierzu nur den Wortlaut des § 328 Abs. 1, Abs. 2 BGB. 40 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 42. 41 Dies ist vergleichbar dem Traufhöhennachbarschaftsfall des BGH, 29.11.1974 – V ZR 73/73, NJW 1975, 344. Wie in der dort herangezogenen Argumentation muss, damit die FOSS entsprechend weitergegeben werden kann, jeder Empfänger der FOSS zugleich berechtigt sein, die entsprechenden Pflichtangaben von demjenigen einzufordern, der die FOSS weitergibt oder zur Verfügung stellt. 42 Zum möglichen Auseinanderfallen der unterschiedlichen Zeitpunkte und hieraus resultierenden Konsequenzen siehe Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 276–356. 43 Paul, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Hdb. MultimediaR, Teil 7.4 Rn. 75. 44 OLG Frankfurt a.M., 15.8.2014 – 11 W 5/14, GRUR 2015, 374; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 31 Rn. 22; Ohly, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, Vor § 31ff. Rn. 30; BGH, 29.4.2010 – I ZR 69/08, ZUM 2010, 580, Rn. 29. 45 Eingehend dazu Schöttle, MMR 2020, 801, für ASP und SaaS, mit dem Hinweis, dass die BSD Lizenz in der Ursprungsfassung aus dem Jahr 1990 und die MIT Lizenz aus dem Jahr 1988 stammt. 46 Dietrich, ZUM 2010, 567, 572. Siehe auch BGH, 19.5.2005 – I ZR 285/02, GRUR 2005, 937 – Der Zauberberg mit übertragbarem Rechtsgedanken, dass die DVD-Verwertung gegenüber der Videokassettenvermarktung keine neue Nutzungsart darstellt. 47 Ob dies allerdings als Argument ausreicht, mag durchaus zweifelhaft sein. Auch Schöttle, MMR 2020, 801, 805, gelangt letztlich zu dem Ergebnis, dass diese Frage nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantwortet werden kann.

2. Was FOSS Lizenzen generell ausmacht

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Zu den grundlegenden Prinzipien und typischen FOSS Lizenzvorgaben gehören – vereinfacht dargestellt – drei wesentliche Punkte:

 – Die Nutzung und Bearbeitung von FOSS (= interne Verwendung) sind weitgehend ohne Einhaltung von Bedingungen gestattet.

 – Die Weitergabe bzw. der Vertrieb von FOSS ist nur unter Bedingungen gestattet, z.B. bei Einhaltung von Pflichtangaben.

 – Freigabe von Source Code und Copyleft Prinzip dominieren bei Erfassung, Bewertung und Umsetzung von FOSS Lizenzvorgaben.

a) Kein Problem bei der reinen Nutzung

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Alle FOSS Lizenzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Nutzung von FOSS zur eigenen Verwendung und mit Einschränkungen auch deren Bearbeitung (ausführlich zur Veränderung/Umarbeitung/Bearbeitung siehe Rn. 192ff.) weitgehend bedingungsfrei gestatten. Die bestimmungsgemäße Benutzung i.S.d. § 69d Abs. 1 UrhG erfährt auf diese Weise eine Konkretisierung durch die Vorgaben der jeweils einschlägigen FOSS Lizenz.

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555 S. 43 Illustrationen
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9783800593842
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