Buch lesen: «Praxishandbuch Open Source», Seite 4

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d) Was bisher geschah...

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In den letzten Jahren sind einige Vertreter aus der Open Source Community (siehe auch Rn. 48ff.) aufgetreten, die das Bild ergangener Gerichtsentscheidungen bzgl. der Verfolgung von Rechtsverstößen im FOSS Bereich geprägt haben. Außerdem wurden einige interessante Verfahren in Übersee im FOSS Bereich ausgetragen.

aa) Harald Welte: Pionier der deutschen FOSS Rechtsprechung

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Allen voran und gleichsam als Initiator einiger richtungsweisender FOSS Urteile in Deutschland zu nennen ist Harald Welte, der Miturheber und -entwickler des Linux kernel. Welte betreibt unter der URL gpl-violations.org eine zentrale Informations- und Community-Webseite zu FOSS und katalogisiert dort zahlreiche Fälle, in denen die GPL (insbesondere die GPL-2.0) in der Praxis verletzt wurde. Ein Überblick der von ihm auch gerichtlich verfolgten FOSS Verletzungsfälle und weitere FOSS News findet sich ebenfalls auf der genannten Community-Webseite.15

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Die Klärung von einigen wesentlichen Grundsatzfragen im FOSS Bereich für das deutsche (Urheber-)Recht vor den deutschen Gerichten geht auf von Welte angestrengte gerichtliche Verfahren zurück.

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Die wesentlichen Grundsatzfragen:

 – FOSS Lizenzbedingungen als AGB (siehe Rn. 141ff.);

 – Wirksamkeit von FOSS Lizenzbedingungen in Deutschland (siehe Rn. 149ff.);

 – Rechtsfortfallklausel gem. Ziff. 4 GPL-2.0 als auflösend bedingte Rechtseinräumung (siehe Rn. 150ff.);

 – Verstoß gegen FOSS Lizenzbedingungen als Urheberrechtsverstoß, der Ansprüche nach den §§ 97ff. UrhG auslöst.

bb) Patrick McHardy: Kommerzialisierung der Rechtsverfolgung

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Jedenfalls von der Open Source Community eher kritisch betrachtet wird die Rechtsverfolgung von Patrick McHardy, der u.a. auch Verfahren vor den deutschen Gerichten mit gleichwohl bisher mäßigem Erfolg angestrengt hat.16

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Bereits seit 2013 geht McHardy im größeren Stil zunächst außergerichtlich gegen angebliche Urheberrechtsverletzungen der GPL-2.0 mit der Behauptung vor, er sei Miturheber bzw. Bearbeiterurheber des Linux kernel, und Unternehmen, die Linux beispielsweise im Zusammenhang mit von ihnen vertriebener Hardware nutzen, hätten die FOSS Lizenzbedingungen bzgl. der von McHardy zumindest mitentwickelten Linux Komponenten urheberrechtswidrig nicht eingehalten. Im Wege anwaltlicher Abmahnungen werden vor allem urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten geltend gemacht.

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In den Fällen, die wir bisher gesehen haben, wirkte McHardy darauf hin, auf Abmahnungen möglichst weit gefasste Unterlassungserklärungen zu erhalten, und beobachtete sodann die weitere Betätigung der abgemahnten mittelständischen Unternehmen am Markt. In einem nächsten Schritt wurde ein Verstoß gegen abgegebene Unterlassungserklärungen und damit eine Vertragsstrafe geltend gemacht. Ähnliche Berichte gibt es von weiteren Fällen, wobei viele Auseinandersetzungen nicht in gerichtlichen Klageverfahren mündeten, sondern in außergerichtlichen Vergleichen endeten, deren Vergleichssummen McHardy zuflossen.17

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Das Vorgehen von McHardy gerade im größeren Stil18 ist zumindest in Deutschland ein Novum im FOSS Bereich und rief erhebliche Kritik in der Open Source Community hervor. Der im Grunde nicht Community konforme Alleingang McHardys führte daher bereits im Sommer 2016 zu dessen Ausschluss aus dem sog. Core Team des Linux kernel für den Bereich Netfilter.19

cc) Schlaglichter FOSS relevanter Verfahren im Ausland

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Auch ein kurzer Blick auf FOSS Verfahren im Ausland soll an dieser Stelle nicht fehlen. Zu den relevanten Auseinandersetzungen in den USA20 gehören die von der Software Freedom Conservancy21 angestoßenen Gerichtsverfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung von Verstößen gegen die GPL Lizenzbedingungen rund um BusyBox (siehe auch Rn. 62). Bei dem Verfahren BusyBox v. Westinghouse ging es im Jahr 2010 um die erste Rechtsdurchsetzung der GPL-2.0 in einem gerichtlichen Verfahren vor dem United States District Court, Southern District of New York, das zu einer Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz nach dem U. S. Copyright Act wegen Nichteinhaltung der Lizenzbestimmungen führte.22 Weitere Verfahren mit FOSS Bezug wurden vor U.S.-Gerichten u.a. in den Rechtssachen Jacobsen v. Katzer23, XimpleWare v. Versata24 sowie Artifex v. Hancom25 geführt. In allen Verfahren ging es thematisch um die Verletzung von FOSS Lizenzen durch Bestandteile der in den Verfahren streitgegenständlichen Software-Produkte. Das Verfahren Jacobsen v. Katzer ist insofern hervorzuheben, als es sich um das erste Verfahren handelte, in dem ein U. S.-Gericht zur Wirksamkeit von FOSS Lizenzbedingungen (im Verfahren: Artistic-1.026) entscheiden musste und deren Wirksamkeit bestätigte.27

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Ein weiteres Verfahren mit insbes. vertragsrechtlichen Bezügen zu FOSS wurde vor dem französischem Cour d’appel de Paris in der Rechtssache AFPA/Edu4 ausgetragen.28 Neben der Bestätigung der Wirksamkeit der GPL-2.0 im Verhältnis zwischen Unternehmen hat die französische Entscheidung insofern Gewicht, als sie einen direkten Anspruch auf Herausgabe des Source Code und weiterer Informationen ausurteilte. Der Anspruch wurde dem Erwerber einer unter GPL lizenzierten Software gegen den Distributor der Software zugesprochen (siehe hierzu auch Rn. 162),29 dieser basierte aber, soweit aus den Gründen des Urteils ersichtlich, auf Ansprüchen aus dem zwischen AFPA und Edu4 bestehenden Vertragsverhältnissen, nicht aus unmittelbarer Anwendbarkeit der GPL-2.0.

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Streng genommen keine FOSS Verfahren, aber dennoch besondere Schlaglichter von Software-Prozessen in den USA sind die vor U. S.-Gerichten ausgetragenen Verfahren zwischen Oracle und Google.30 Zentraler Vorwurf von Oracle an Google war die Verletzung von Patenten und Urheberrechten wegen der Verwendung der Programmiersprache Java in Googles Betriebssystem Android. Die gerichtlichen Bemühungen von Oracle reichen bis in das Jahr 2010 zurück und mündeten in mehreren Gerichtsverfahren ganz unterschiedlichen Ausgangs. Zuletzt wurde Google die Verwendung der Programmiersprache Java in seinem Betriebssystem unter dem Gesichtspunkt des Fair Use abgesprochen, was in die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe durch Oracle mündete.31

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FOSS in Java und Android

Interessanter Randaspekt ist, dass das von Oracle vertriebene Open-JDK als wesentlicher Teil des Oracle Programmpakets Java unter GPL-2.0 mit Classpath Exception32 lizenziert ist33 und insofern FOSS Relevanz hat. Außerdem ist das Google Betriebssystem Android vollständig quelloffen, was die notwendigen Recherchen für die patent- und urheberrechtliche Inanspruchnahme von Google durch Oracle sicherlich erleichtert haben dürfte. Software-Komponenten des Android Open Source Project (AOSP) sind überwiegend unter Apache-2.0 lizenziert; der ebenfalls im Projekt enthaltene Linux kernel bekanntlich unter GPL-2.0 mit teilweisen Exceptions.34 Die FOSS Komponenten von Java und von Android waren (soweit ersichtlich) in den U. S.-Verfahren allerdings nicht streitgegenständlich.

e) Das Who’s Who der Open Source Community

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Hört oder liest man von FOSS, ist immer wieder die Rede von einer Community. Diese Community entwickelt gemeinschaftlich Software, nimmt dankbar Änderungen entgegen, entscheidet über Lizenzverstöße und Rechtsverfolgungen. Man könnte sich diese Community als supranationale, allwissende und übermächtige Instanz vorstellen, die zentral in der Blockchain lebt und am Ende von einer künstlichen Intelligenz gesteuert wird. Grund genug, dass wir diese ominöse FOSS Community genauer betrachten, wenigstens dort, wo sie durch Organisationen zutage tritt.

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Da es eine Vielzahl von Organisationen mit sehr unterschiedlichen Ausrichtungen gibt, macht es Sinn, ihre Motive zu erforschen, um ihre Position besser einordnen zu können. Einfach wäre es natürlich, man könnte die Organisationen antagonistisch in Rechtsinhaber und potenzielle Rechtsverletzer aufteilen, allerdings kommen wir damit nicht weit, da jeder Software-Entwickler und Produkthersteller sowohl Täter als auch Verletzter einer Lizenzverletzung sein kann. Entsprechend sind die Organisationen inzwischen oft mit unterschiedlichen Interessenvertretern unterwandert. Einfacher ist die Zuordnung bei reinen Industrieverbänden, die sich beispielsweise zusammengeschlossen haben, um die Verwertung von FOSS in ihren häufig proprietären Projekten und Produkten zu vereinfachen.

aa) Free Software Foundation (FSF)

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Zu den älteren, man könnte schon fast sagen traditionellen, Organisationen gehören jene, die schon im letzten Jahrtausend Lizenzen und Software herausgegeben haben, wie etwa die Free Software Foundation (FSF)35 als Urheber und Herausgeber der GNU GPL Lizenzfamilie. Die Aktivisten der FSF haben mit dem Copyleft Effekt in der GPL die vorherige Gratiskultur eingeschränkt. Das originelle Wortspiel Copyleft als Ergänzung oder Widerspruch zum Copyright wird dem FSF-Gründer Richard Stallman zugeschrieben. Aus seiner Tastatur sollen auch Äußerungen zur Reichweite der GPL Verpflichtungen stammen, wonach GPL betriebene Geräte ohne Display den Lizenztext vorlesen sollen und dass der Copyleft Effekt schon dann eintrete, wenn man an Linux beim Programmieren gedacht habe.

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Die Position zur Interpretation der GPL von der FSF sollte man ernst nehmen, allerdings steht sie gelegentlich auch in Widerspruch zu nationalem Recht. Gerade wenn es um Lizenzkompatibilität und Copyleft Effekt geht, vertritt die FSF häufig die strengste anzunehmende, also panische Auslegungsart (siehe Rn. 490) Man könnte aber konstruktiv konzedieren, dass derjenige, der sich an die Vorgaben der FSF hält, und seine Software-Architektur entsprechend einschränkt, weitgehend auf rechtlich sicherer Seite operiert. Man muss dann aber auch in Konsequenz hinnehmen, dass man die beliebte OpenSSL Library mangels Lizenzkompatibilität nicht mehr auf GPL-2.0 Linux Systemen einsetzen kann.

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Interessant sind die Äußerungen der FSF dort, wo Widersprüche im eigenen Lizenzwerk angesprochen werden, etwa bei der Wirkungsweise der GPL Exceptions, die nach ihrem Wortlaut geeignet sind, Zweck und Inhalt der Grundlizenz komplett auszuhebeln. Hier verweisen Organisationen und sogar Lizenztexte auf den INAL Disclaimer (I’m not a Laywer). Die Antwort auf die Frage ist natürlich wenig befriedigend, wenn man selbst Anwalt auf Suche nach Erleuchtung ist.

bb) Open Source Initiative (OSI)

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Die Open Source Initiative (OSI)36 leistet einen wichtigen Dienst, indem sie FOSS Lizenzen nach einer allgemein anerkannten Definition zertifiziert. OSI zertifizierte Lizenzen sind damit etwa nur jene FOSS Lizenzen, die beispielsweise keine Einschränkung hinsichtlich des Verwendungszwecks vorsehen. Eine Lizenz, die kommerzielle oder auch nur militärische Nutzung ausschließt, kann nicht das OSI-Gütesiegel erhalten. Andererseits kann es im kommerziellen Umfeld eine gute Mindestanforderung darstellen, wenn man einzig FOSS Lizenzen zulässt, die von der OSI zertifiziert wurden.

cc) Apache Software Foundation (ASF)

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Die Apache Software Foundation (ASF)37 ist Namensgeber für einen weit verbreiteten http Server und die Apache Lizenzen (siehe zu den Lizenzen Rn. 306ff.). Die aktuelle Apache-2.0 Lizenz ist in ihrer Wirkung scheinbar liberal und müsste sich daher in Copyleft Projekte einbinden lassen; die ASF wehrt sich jedoch gegen die Rechtsfolge, dass ihre eigene Software danach auch unter GPL stehen soll, und erwartet, dass die FSF ihre Rechtsauffassung bei der Lizenzinterpretation ändert.38

dd) Eclipse Foundation

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Auch die Eclipse Foundation39 hat eine eigene Software und eine eigene Lizenz entwickelt. Diese hat für den Copyleft Effekt einzigartige Kriterien herausgearbeitet, die im Prüfungsprozess dann Fragen notwendig machen nach Separate Modules und Plug-in Struktur (siehe hierzu und zu den allgemeinen Lizenzvorgaben der EPL-1.0 und EPL-2.0 Rn. 295ff.). Antworten zu diesen Fragen lassen sich regelmäßig nicht aus dem Source Code entnehmen und erfordern lange Recherchearbeit, bis der Zulieferer des Zulieferers des Zulieferers ausfindig gemacht wurde, der dann idealerweise erklärt, dass die Komponente doch gar nicht eingesetzt werde und nur versehentlich mitgescannt wurde.

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Die Eclipse Foundation macht mehr als die Betreuung eines Entwicklungstools und einer kopfzerbrechenden Lizenz. Man kann der Eclipse Foundation FOSS Projekte anvertrauen, damit diese die Koordination von Software-Entwicklung gegen Beitragsleistung zu übernehmen. Entsprechende Arbeitsgruppen sind mögliche Alternativen zu Joint Ventures, vor allem wenn es nicht darum geht, mit dem gemeinsamen Unternehmen Geld zu verdienen, sondern lediglich die Software Entwicklung in einem gemeinsamen Projekt mehrerer Unternehmen zu bündeln. Solche Betreuungsleistungen werden auch von anderen Organisationen angeboten.

ee) Linux Foundation

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Eine besondere Produktnähe hat natürlich die Linux Foundation40, wobei sie nicht als Herausgeber oder Rechtsinhaber für den Linux kernel angesehen werden kann. Das bereitet manchmal Schwierigkeiten, wenn man eine Lizenzzuordnung einer einzelnen Komponente oder Datei überprüft. Weder die Linux Foundation noch die Linux Community haben formal das Recht, Lizenzen am Kernel zu vergeben oder gar zu verändern. Trotzdem kommt es gelegentlich zu Lizenzanpassungen, wenn beispielsweise Libraries neu unter den Wirkungsbereich der System Call Exception gestellt werden. Hier kann man sich fragen, ob der tatsächlich berechtigte Rechtsinhaber der Veränderung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat; man kann sich die Frage aber auch sparen, um Bösgläubigkeit zu verhindern. Guter Glaube führt zwar noch nicht zu einem Rechtserwerb, kann jedoch beim Verschulden helfen.

ff) Sonstige

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Auf Produktebene lassen sich beliebig viele Organisationen und Micro Communities aufzählen, die in der Regel von dem Motiv geprägt sind, der eigenen Software zu großer Verbreitung und Weiterentwicklung zu verhelfen. Fragt man in den Communities der Content Management Systeme unter GPL-2.0 (z.B. WordPress, Joomla oder Drupal) nach der Geltung der GPL-2.0 für kommerzielle Themes oder Module, erhält man typischerweise strengere Antworten als beim Unternehmensverband.

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Die Open Source Automation Development Lab (OSADL)41 spielt mit praktischen bis mutigen Handlungsempfehlungen für ihre Mitglieder auf, wenn es um die Vermeidung von Copyleft Effekten geht. Vom OSADL stammt beispielsweise die kreative Idee, dass der Erschöpfungsgrundsatz dann für Serverbereitstellung genutzt werden kann, wenn für jede heruntergeladene Kopie eine lokale Kopie gelöscht wird, die idealerweise zuvor auf rechtmäßige Weise verbreitet wurde.

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Communities bilden sich auch rund um webbasierte Plattformen wie GitHub42, SourceForge43 oder Stackoverflow44. Für viele Software-Entwickler besteht das persönliche Bedürfnis, in diesen Communities als Contributor oder Experte anerkannt zu werden. Daher drängen manche Entwickler ihr Management, eigene Software in der Community bereitzustellen. Der persönliche Prestigegewinn lässt sich dabei auch auf das Unternehmen übertragen. Altruistische Aktivität zugunsten der Community mag vor Gericht nicht als Rechtfertigung für Lizenzverletzungen taugen. Eigenes Engagement kann jedoch verhindern, dass ein Unternehmen als notorischer GPL Verletzer wahrgenommen wird, wie dies in der Vergangenheit häufig der Fall war für einige Chiphersteller, die ihre Treiber nicht quelloffen bereitgestellt haben. Auch ein Hersteller von Elektroautos konnte den Ärger der Community zumindest teilweise besänftigen, indem mit der Öffnung eines GitHub Accounts zumindest Teile der Lizenzverpflichtungen erfüllt wurden.45

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Einige Organisationen haben sich darauf spezialisiert, Rechtsverletzungen zu verfolgen. Kernel Entwickler Harald Welte (siehe bereits Rn. 37ff.) betrieb mit gpl-violations.org eine inzwischen eingeschlafene Kampagne zur Rechtsverfolgung gegen GPL Verletzungen. Generierung von Schadensersatzansprüchen war dabei offenbar kein treibendes Motiv für die Vielzahl von Abmahnungen und Klagen. Welte verdanken wir die Klärung einiger GPL Grundsatzfragen in der deutschen Rechtsprechung, aber auch den Irrläufer zur Berliner AVM vs. Cybits Rechtsprechung (siehe ausführlich Rn. 605ff.). Fairerweise sollte man jedoch anmerken, dass die technischen Fehlverständnisse des Gerichts nicht so von Welte vertreten wurden.

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In Amerika hat sich die Software Freedom Conservancy46 auf Rechtsverletzungen im Bedienungsumfeld spezialisiert und die GPL-2.0 lizenzierte Komponente BusyBox war dabei häufiger Streitgegenstand.47 Software Freedom Conservancy stand ebenfalls Pate für das Verfahren Hellwig ./. VMWare vor dem LG Hamburg48 und zweitinstanzlich OLG Hamburg49, das erfolglos blieb und damit einen vorläufigen Schlussstrich unter die organisierte Verfolgung von GPL Verletzungen vor deutschen Gerichten setzte.

5 Zu den wesentlichen Grundprinzipien Freier Software Stallman, https://www.gnu.org/philosophy/free-sw.html.en. 6 LG Berlin, 8.11.2011 – 16 O 255/10, ZUM-RD 2012, 153. 7 OLG Karlsruhe, 27.1.2021 – 6 U 60/20, K&R 2021, 271ff.; LG Mannheim, 24.1.2020 – 7 O 71/19 (abrufbar unter: https://shop.ruw.de/download-FOSS). Hierzu ausführlich Rn. 612ff. 8 Kurzüberblick bei Van den Brande/Coughlan/Jaeger, S. 137f.; weiterführend Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 209ff. m.w.N. 9 Siehe Nachweise bei Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, § 69c Rn. 116. 10 Weiterführend Teupen, S. 207ff.; Jaeger, in: ifrOSS, Die GPL kommentiert und erklärt, Ziff. 4 Rn. 11ff.; Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 209; Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, § 69c Rn. 116, jeweils mit m.w.N. 11 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 211; Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839 843. 12 Zum Begriff Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 22 sowie Rn. 51; Wiebe, in: Spindler/Schuster, § 69c UrhG Rn. 55. 13 Das OLG Hamburg reißt in dem Rechtsstreit Hellwig ./. VMWare (OLG Hamburg, 28.2.2019 – 5 U 146/16, MMR 2019, 452 Rn. 76 m. Anm. Galetzka/Hackel) die Problematik zumindest an, ohne dass sie sich jedoch entscheidungserheblich auswirkt. Mit der gleichen Feststellung die Vorinstanz (LG Hamburg, MMR 2016, 740, Rn. 95f. m. Anm. Galetzka/Otto). Auch LG Mannheim, 24.1.2020 – 7 O 71/19 (abrufbar unter: https://shop.ruw.de/download-FOSS) und OLG Karlsruhe, 27.1.2021 – 6 U 60/20, K&R 2021, 271ff. mussten die Problematik nicht entscheiden, siehe hierzu. Rn. 612ff. 14 Instruktiver Überblick bei Van den Brande/Coughlan/Jaeger, S. 142ff. 15 https://gpl-violations.org/news/. 16 Instruktiv und kritisch zu den von McHardy angestrengten Verfahren vor den Kölner Gerichten Czychowski, GRUR-RR 2018, 1ff. Siehe auch v. Welser, GRUR-Prax 2018, 164f. Siebers, MMR 2018, 415 mit Hinweis auf weitere angeblich erfolglose Verfahren von McHardy: LG Mannheim, 31.3.2015 – 2 O 216/14, bestätigt durch OLG Karlsruhe, 6.7.2015 – 6 U 91/15 (beide unveröffentlicht). 17 Vertiefend zum weiteren Hintergrund Czychowski, GRUR-RR 2018, 1f.; Siebers, MMR 2018, 415; Baader, https://www.pro-linux.de/news/1/25090/patrick-mchardy-gpl-durchsetzung-zur-persoenlichen-bereicherung.html; Thoma, https://www.golem.de/news/betriebssysteme-linux-4-14-ruestet-sich-gegen-copyright-trolle-1711-131108.html; Steinlechner, https://www.golem.de/news/lizenzbestimmungen-linux-abmahnungen-verunsichern-elektronikbranche-1803-133139.html. 18 Siebers, MMR 2018, 415 spricht bezüglich der von McHardy verfolgten gerichtlichen Verfahren von dem „Bestandteil eines Geschäftsmodells“. 19 https://marc.info/?l=netfilter-devel&m=146887464512702. 20 Siehe im Zusammenhang mit der Darstellung von rechtsvergleichenden Aspekten bei der Anwendbarkeit und Durchsetzung von FOSS Lizenzbedingungen die Hinweise auf weitere Gerichtsverfahren in den USA, Frankreich und den Niederlanden bei Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 460ff. und deren Rechtsprechungsübersicht in Anhang A, S. 313f. m.w.N. 21 https://sfconservancy.org/. 22 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 460 mit Hinweis auf https://sfconservancy.org/docs/2010-07-27_dj-opinion.pdf (Fn. 1652). 23 U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit, 13.8.2008 – 535 F.3d 1373 (2008), https://www.leagle.com/decision/infco20080813083. Zusammenfassend hierzu Fitzner, MMR-Nachrichtenarchiv 12/2008, S. XV, https://rsw.beck.de/cms/?toc=MMR.ARC.200812&docid=272027; Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 460. Zu den insgesamt und wechselseitig zwischen den Kontrahenten Jacobsen und Katzer ausgetragenen Verfahren, die u.a. auch patent claims und DMCA claims betrafen, https://en.wikipedia.org/wiki/Jacobsen_v._Katzer m.w.N. 24 U. S. Disctrict Court for the Northern District of California, 16.5.2014 – 5:13-cv-05161-PSG, https://casetext.com/case/ximpleware-inc-v-versata-software-1. Siehe auch http://ia803003.us.archive.org/22/items/gov.uscourts.cand.271648/gov.uscourts.cand.271648.18.0.pdf. 25 U. S. Disctrict Court for the Northern District of California, 25.4.2017 – 6-cv-06982-JSC, https://www.leagle.com/decision/infdco20170426a82. 26 https://spdx.org/licenses/Artistic-1.0.html. 27 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 460 m.w.N. 28 Cour d’appel de Paris, 16.9.2009 – 04/24298, https://www.doctrine.fr/d/CA/Paris/2009/SK0D850C9610BFF617983A. 29 Hierzu Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 42, 463, die auf die Besonderheit dieses, soweit ersichtlich, bisher nur in Frankreich zugesprochenen Direktanspruchs sowie auf die dogmatische Anschlussfrage der Einordnung der GPL-2.0 als echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB hinweisen. 30 Siehe bspw. U. S. District Court for the Northern District of California, 31.5.2012 – C 10-035361 WHA, BeckRS 2012, 11940; U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit, 9.5.2014, GRUR Int. 2014, 711 – Oracle America, Inc. v. Google Inc. Siehe auch den zusammenfassenden Überblick über die verschiedenen gerichtlichen Verfahren von Oracle gegen Google bei Beckendorf, MMR-Aktuell 2018, 405405. 31 U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit, 27.3.2018 – 2017-1118, 2017-1202, http://www.cafc.uscourts.gov/sites/default/files/opinions-orders/17-1118.Opinion.3-26-2018.1.PDF – Oracle America, Inc. v. Google LLC. 32 http://openjdk.java.net/legal/gplv2+ce.html. 33 FAQ von Oracle zu Java, Frage „What does the licensing change mean to me?“, https://www.oracle.com/de/java/technologies/javase/jdk-faqs.html. 34 https://source.android.com/setup/start/licenses. 35 https://www.fsf.org/. 36 https://opensource.org/. 37 https://www.apache.org/. 38 Zum Streit mit der FSF führt die unterschiedliche Rechtsauffassung zur Kompatibilität zwischen Apache 2.0 und GPL, siehe Rn. 675ff. 39 https://www.eclipse.org/. 40 https://www.linuxfoundation.org/. 41 https://www.osadl.org/. 42 https://GitHub.com/. 43 https://sourceforge.net/. 44 https://stackoverflow.com/. 45 Siehe Grüner, https://www.golem.de/news/linux-tesla-beginnt-versuch-der-gpleinhaltung-1805-134501.html. 46 https://sfconservancy.org/. 47 https://www.softwarefreedom.org/news/2009/dec/14/busybox-gpl-lawsuit/. 48 LG Hamburg, 8.7.2016 – 310 O 89/15, MMR 2016, 740 m. Anm. Galetzka/Otto. 49 OLG Hamburg, 28.2.2019 – 5 U 146/16, MMR 2019, 452 m. Anm. Galetzka/Hackel.

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Altersbeschränkung:
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Umfang:
555 S. 43 Illustrationen
ISBN:
9783800593842
Rechteinhaber:
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