Buch lesen: «Ius Publicum Europaeum», Seite 28

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[152]

Marceau Long/Prosper Weil/Guy Braibant/Pierre Delvolvé/Bruno Genevois, Les grands arrêts de la jurisprudence administrative, 212017; siehe dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 62.

[153]

Dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 72, 107.

[154]

Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 27 sieht den Conseil d’État unmittelbar oder mittelbar seit zwei Jahrhunderten in der Rolle als Schöpfer des französischen Verwaltungsrechts.

[155]

Werner (Fn. 104).

[156]

Ein Beispiel für einen viel benutzten Kommentar zum Verwaltungsverfahrensrecht, der deutlich durch Verwaltungsrichter geprägt ist, ist der Kommentar von Paul Stelkens/Heinz Joachim Bonk/Michael Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, 92018.

[157]

Fritz Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, 1968.

[158]

Von Richterrecht auf dem Gebiet der Staatshaftung als gesetzesvertretendem Richterrecht spricht Fritz Ossenbühl, Öffentlich-rechtliche Entschädigung in Verfassung, Gesetz und Richterrecht, DVBl. 1994, S. 977. – Zu der auf §§ 74, 75 EinlPrALR, Art. 14 Abs. 3, Art. 34 Satz 3 GG gestützten ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 48.

[159]

So Dieter Wilke, Die rechtsprechende Gewalt, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 32007 § 112 Rn. 16.

[160]

Siehe unten Rn. 104 ff. und 129 ff.

[161]

Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. I,31924, S. V (Vorwort).

[162]

Der Satz passt in seiner Abwandlung auf den Rechtsschutz gegen die Verwaltung dagegen sehr gut auf Frankreich, mit verfahrensrechtlichen Kontinuitäten von 1738 bis 1945 bzw. institutionellen Kontinuitäten von 1806 bis heute; dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 8 und 10.

[163]

Werner (Fn. 104), S. 527.

[164]

In anderen Staaten, beispielsweise Frankreich oder Österreich, ist an dieser Stelle die Prägung durch die Vorgaben der EMRK funktional äquivalent.

[165]

Zum Vergleich: Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen in Deutschland 638 Amtsgerichte; BMJV, Anzahl der Gerichte des Bundes und der Länder, 2017.

[166]

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden beispielsweise in Nordrhein-Westfalen von einem Wahlausschuss, der aus dem Präsidenten des VG (OVG), einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten besteht, jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte gewählt. Der Präsident des VG (OVG) bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder höchstens zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

[167]

BMJV (Fn. 165).

[168]

Ein gesondertes Ausführungsgesetz besteht indessen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen nicht mehr: 2011 ist durch das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen das AGVwGO NRW von 1960 außer Kraft getreten und in Teilen in das Justizgesetz NRW überführt worden.

[169]

Landesrechtlich ist teilweise die Mitwirkung von zwei weiteren ehrenamtlichen Richtern vorgesehen (etwa in Nordrhein-Westfalen). Zu den ehrenamtlichen Richtern siehe §§ 19 bis 34 VwGO.

[170]

Seit 1953 bis zur Wiedervereinigung Deutschlands hatte das BVerwG seinen Sitz im ehemaligen Gebäude des Preußischen OVG in Berlin (West), die Wehrdienstsenate arbeiteten in München. Seit 2002 residieren alle Senate des BVerwG in Leipzig im ehemaligen Gebäude des Reichsgerichts.

[171]

Der Große Senat entscheidet verbindlich, aber lediglich über die vorgelegte Rechtsfrage, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will oder wenn ein Senat in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung den Großen Senat anruft, weil nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des BVerwG und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt.

[172]

Bundesamt für Justiz, Zahl der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte, Staatsanwältinnen und Vertreter, Vertreterinnen des öffentlichen Interesses in der Rechtspflege der Bundesrepublik Deutschland am 31. Dezember 2016, 2017. Die Richterstatistik wird alle zwei Jahre erhoben und gibt die Zahlen nach Arbeitskraftanteilen an, es sind also keine Kopfzahlen.

[173]

Siehe oben Rn. 105.

[174]

Siehe dazu im Detail oben Rn. 3 ff.

[175]

Dazu Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 24 ff.: Die Oberaufsicht über die Justiz kommt in der Regel den Parlamenten in der Tradition der Parlamentssuprematie zu, in einzelnen Kantonen liegt die Aufsicht bei einem eigens geschaffenen Justizrat (Conseil [supérieur] de la magistrature, consiglio della magistratura).

[176]

Es geht um eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, die sich genau besehen nicht nur gegen Urteile im formalen Sinne richten kann; sie kann sich beispielsweise auch auf Beschlüsse beziehen, wenn eine Anhörungsrüge (gerügt wird damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist) zuvor ergebnislos war.

[177]

Näher zur Berufung unten Rn. 212.

[178]

Näher zur Beschwerde unten Rn. 215.

[179]

Siehe § 80 Asylverfahrensgesetz.

[180]

Näher zur Revision unten Rn. 213 f.

[181]

Vgl. Art. 95 Abs. 1 GG: „Für die Gebiete der [. . .] Verwaltungsgerichtsbarkeit [. . .] errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe [. . .] das Bundesverwaltungsgericht [. . .]“.

[182]

Anders in der Schweiz, in der eine derartige Inanspruchnahme des Volkes nicht besteht. Dazu Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 34, der die Wahrnehmung beschreibt, dass die Bezugnahme auf das Volk wohl als anmaßend empfunden würde, da nur das (Stimm- und Wahl-)Volk selber befugt ist, im Rahmen der direktdemokratischen Sach- und Wahlentscheidungen seinem Willen authentisch Ausdruck zu verleihen.

[183]

Siehe dazu bereits oben Rn. 14 f.

[184]

Die Bezeichnungen variieren je nach Bundesland, in Nordrhein-Westfalen finden sich die Bestimmungen des früheren AGVwGO seit 2011 im Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), siehe auch die Justizgesetze in Niedersachsen und Sachsen. In Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Gerichtsstrukturgesetz, in Rheinland-Pfalz ein Gerichtsorganisationsgesetz, in Brandenburg ein Verwaltungsgerichtsgesetz.

[185]

Siehe die Darstellung von Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 16 zu den erheblichen Unterschieden in der Schweiz in den Kantonen zwischen „Berner Modell“ (selbstständiges Verwaltungsgericht), „Basel-städtischem Modell“ (ordentliches Gericht letzter kantonaler Instanz, u.U. mit einer auf Verwaltungsrecht spezialisierten Abteilung oder Kammer), Mischmodellen (Verwaltungsgericht unter starker Anbindung an die ordentliche Justiz), Eingliederung vormals selbstständiger Verwaltungsgerichte ganz oder teilweise in die ordentliche Gerichtsbarkeit, ein- oder zweistufigem Instanzenzug, Sonderzuweisungen im Bereich sozialversicherungsrechtlicher Streitigkeiten und Unterschieden in den Qualifikationsvoraussetzungen der Richter.

[186]

Ähnlich auch die Lage in Österreich: Dort gründet die hohe Uniformität der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem hohen Grad an Detailvorgaben aus der Bundesverfassung, Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 53.

[187]

Näher dazu m.w.N. Schoch (Fn. 43), S. 222 f.

[188]

Gesonderte Migrationsgerichte und Umweltgerichte bestehen etwa in Schweden, siehe dazu Marcusson, IPE VIII, § 135 Rn. 81 f. Auch in Belgien besteht seit 2006 eine spezielle Gerichtsbarkeit für das Ausländerrecht, der Rat für Ausländerstreitsachen, siehe dazu Behrendt, IPE VIII, § 128 Rn. 41, 95, 169, 178. In Frankreich besteht seit 2007 eine Cour nationale du droit d’asile, siehe Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 76.

[189]

Ein Beispiel ist die abhängig von der Sachmaterie bestehende Möglichkeit einer behördeninternen Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren, siehe dazu unten Rn. 133.

[190]

Zahl laut Statistischem Bundesamt, Stand: 30.9.2016.

[191]

Bundesamt für Justiz (Fn. 172). Die Zahlen beziehen sich jeweils auf (ggf. auf mehrere Personen aufgeteilte) Richterplanstellen in Bund und Ländern zusammen.

[192]

Siehe die Zahlen für Schweden bei Marcusson, IPE VIII, § 135 Rn. 83; für Frankreich bei Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 69; für Polen bei Bożena Popowska/Piotr Lissoń, IPE VIII, § 134 Rn. 58. In Italien ist die Anzahl der Verwaltungsrichter pro Einwohner deutlich ungünstiger, siehe Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 91.

[193]

Bundesamt für Justiz (Fn. 172). Zum Vergleich: In Österreich arbeitet ein Drittel der Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 77.

[194]

BVerfGE 30, 108, 110. Siehe dazu auch Wolf-Rüdiger Schenke/Josef Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 232017, § 40 Rn. 5a.

[195]

Siehe in diesem Kontext auch Schmidt-Aßmann (Fn. 63), Art. 19 Abs. 4 Rn. 77.

[196]

Näher dazu Carl Hermann Ule, Das besondere Gewaltverhältnis, VVDStRL 15 (1957), S. 133.

[197]

BVerfGE 33, 1 mit der Feststellung, dass die Grundrechte auch im Strafvollzug gelten und nur unter den auch sonst maßgeblichen Voraussetzungen beschränkt werden können. Siehe auch BVerfGE 34, 165, 192 f. bezüglich des Vorbehalts des Gesetzes im Bereich des Schulwesens.

[198]

Im Erfolgsfall wird freilich die Kostenfrage wegen § 80 Abs. 1 VwVfG bzw. § 154 Abs. 1 VwGO im Ergebnis für den Rechtsschutzsuchenden in aller Regel keine Rolle spielen. Die im Widerspruchsverfahren im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren fehlende Kostenvorschusspflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) markiert den maßgeblichen Unterschied. Das Widerspruchsverfahren ist gekennzeichnet durch leichteren Zugang mangels Kostenvorschusspflicht, geringeres Kostenrisiko im Fall der Erfolglosigkeit und nicht selten kürzere Verfahrensdauer.

[199]

Parallel dazu scheint es in Frankreich dagegen einen Trend hin zur verwaltungsinternen Kontrolle vor Befassung der Gerichte zu geben; dazu Gebhardt (Fn. 20), S. 2. Vgl. auch Österreich, wo die Beschwerdevorentscheidung 2014 erst eingeführt wurde; näher dazu Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 83.

[200]

Siehe dazu oben Rn. 123.

[201]

§ 110 JustG NRW.

[202]

Siehe im Einzelnen zur Evaluation Landtag NRW Drs. 16/6089 vom 20.6.2014.

[203]

Siehe dazu Christine Steinbeiß-Winkelmann, Abschaffung des Widerspruchsverfahrens – ein Fortschritt?, NVwZ 2009, S. 686.

[204]

Zu der Vielzahl von Ombudsman-Regelungen in Großbritannien Robert Thomas, IPE VIII, § 139 Rn. 79 ff.

[205]

Zu den Ombudsman-Regelungen in den Niederlanden Langbroek/Buijze/Willemsen, IPE VIII, § 132 Rn. 152 ff.

[206]

Dazu näher Pascale Gonod, IPE V, § 75 Rn. 119; Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 59.

[207]

Dazu näher Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 51.

[208]

Näher dazu unten Rn. 152 ff.

[209]

Siehe oben Rn. 25 ff.

[210]

Näher dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 30.

[211]

Im Detail dazu Epiney (Fn. 51), S. 468. Siehe auch Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 83. Siehe zur großzügigen Handhabung des Zugangs zum Gericht in Großbritannien Thomas, IPE VIII, § 139 Rn. 120.

[212]

Näher dazu Schoch (Fn. 43), S. 224 ff.

[213]

BVerwGE 68, 58, 60; 78, 40, 43; 81, 329, 334; 107, 215, 220; 111, 276, 280.

[214]

Schoch (Fn. 43), S. 225.

[215]

Siehe oben Rn. 2 f. zur genau entgegengesetzten Rechtsschutzkonzeption französischer Prägung.

[216]

So die rechtsvergleichende Beobachtung von Jost Pietzker, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), Vorbemerkung zu § 42 Abs. 1 Rn. 14, dort auch weitere rechtsvergleichende Hinweise zur Anordnung der Klagearten anderswo in Europa. Siehe auch Epiney (Fn. 51), S. 472.

[217]

Siehe dazu Kahl, IPE V, § 74 Rn. 76 f.

[218]

Siehe unten Rn. 194.

[219]

Auch der Widerspruch nach § 68 VwGO (näher dazu oben Rn. 133 ff.) hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Suspensiveffekt.

[220]

Für Frankreich siehe Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 94; für Polen siehe Popowska/Lissoń, IPE VIII, § 134 Rn. 106 f. Auch In Italien hat die Anfechtung eines Verwaltungsaktes keine aufschiebende Wirkung, siehe Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 111.

[221]

Siehe unten Rn. 195.

[222]

Hier findet ein Gewaltenteilungsaspekt seinen konkreten Ausdruck.

[223]

Siehe oben Rn. 148 und 150 zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.

[224]

Siehe oben Rn. 150.

[225]

Siehe oben Rn. 25 ff.

[226]

In Bayern und Baden-Württemberg: VGHs.

[227]

Zu dieser Einteilung in sechs Gruppen Claus Meisner, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 54 Rn. 32 ff.

[228]

Dazu BVerfGE 40, 237, 257; 54, 39, 41; 55, 369; 93, 1, 13.

[229]

Siehe in diesem Kontext beispielsweise zu Italien Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 114 ff., dort auch Zahlenangaben zu jüngeren Fortschritten hinsichtlich der Reduzierung der Verfahrensdauer.

[230]

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG) vom 24.11.2011.

[231]

EGMR NJW 2010, S. 3355 – Rumpf/Deutschland.

[232]

Wolf-Rüdiger Schenke, Rechtsschutz bei überlanger Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, NVwZ 2012, S. 257, 258.

[233]

Angaben für Deutschland finden sich in Berichten des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 10 Reihe 2.4, Rechtspflege – Verwaltungsgerichte. Vorliegend werden die Zahlen für 2016 genannt, die unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/GerichtePersonal/Verwaltungsgerichte2100240167004.pdf?__blob=publicationFile (15.9.2018) abrufbar sind.

[234]

Ebd., S. 46 f.

[235]

Ebd. S. 26 f. Dabei ist bei allen Angaben die Verfahrensdauer von Asylverfahren nicht berücksichtigt wegen deren Besonderheiten, die sich auf die Verfahrensdauer auswirken. Die Verfahren dauern kürzer, im Bundesdurchschnitt in Hauptsacheverfahren der ersten Instanz 6,6 Monate (2016). Das vollständige Bild erfordert freilich auch, die Gesamtdauer über mehrere Instanzen in den Blick zu nehmen; siehe dazu im Detail die Berichte des Statistischen Bundesamtes (Fn. 233). Die steigende Belastung deutscher Verwaltungsgerichte nach der Flüchtlingskrise 2015 (dazu unten Rn. 280) ist in diesen Zahlen noch nicht abgebildet; siehe nur die Beiträge „Überlastung durch Asylverfahren“, FAZ vom 29.1.2015, Nr. 24, S. 4 und „Längst nicht über den Berg“, SZ vom 15.7.2017, Nr. 161, S. 7.

[236]

Zur deutlich passiveren Rolle des Verwaltungsrichters in Italien siehe Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 117.

[237]

Dazu Wolf-Rüdiger Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 152017, Rn. 22: „prinzipiell keine Behauptungslast (Darlegungslast) sowie keine Beweisführungslast (auch subjektive oder formelle Beweislast genannt) der Beteiligten“.

[238]

Ebd., Rn. 23.

[239]

Ebd.

[240]

Ebd. m.w.N.

[241]

Ebd.

[242]

Siehe dazu etwa US Supreme Court Rule 37.

[243]

Siehe dazu bereits oben Rn. 33 ff.

[244]

Dies gilt nicht für den Vertreter des Bundesinteresses, BVerwGE 96, 258, 261. Allgemein dazu Christine Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 35 Rn. 10 ff.

[245]

Siehe dagegen beispielsweise zu Italien, wo der Anwaltszwang praktisch ausnahmslos gilt: Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 126.

[246]

Michael Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 108 Rn. 118.

[247]

Friedrich Schoch, in: ders./Schneider/Bier (Fn. 1), Vor § 80 Rn. 2 ff., der die folgenden Rechtsgebiete als besonders Betroffene nennt: Ausländer- und Asylrecht, Baunachbarrecht, in Teilen Umwelt- und Fachplanungsrecht.

[248]

Siehe im Einzelnen Schoch (Fn. 247) § 80 Rn. 326 ff., § 123 Rn. 19 ff.; Nicolai Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 47 Rn. 26 ff. (Stand: Oktober 2016).

[249]

Siehe dazu auch Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 60 ff.

[250]

Es kann also beispielsweise eine nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Abrissverfügung gegen ein baurechtswidriges Bauwerk im Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorläufig effektiv gestoppt werden durch die Wiederherstellung der „aufschiebenden Wirkung“ (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), durch die die Behörde an der Durchsetzung ihrer Verfügung gehindert wird. In Frankreich etwa gab es traditionell keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, erst mit einer umfassenden Reform in 2000 wurden für den Eilrechtsschutz effektive Rechtsschutzmöglichkeiten geschaffen, näher dazu Nikolaus Marsch, Frankreich, in: Schneider (Hg.), Verwaltungsrecht in Europa, Bd. 2: Frankreich, Polen und Tschechien, 2009, S. 33, 204 ff.; Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 105 ff.

[251]

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts bereits Fritz Stier-Somlo, Das freie Ermessen in Rechtsprechung und Verwaltung, FS für Paul Laband, Bd. 2, 1908, S. 445 ff.; Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, 31924 (Nachdr. 2004), S. 99 ff.; Hans Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, 21923 (Nachdr. 1984), S. 499 f. u. 503 ff.; nach 1945 dann Otto Bachof, Beurteilungsspielraum, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht, JZ 1955, S. 97; Horst Ehmke, „Ermessen“ und „unbestimmter Rechtsbegriff“ im Verwaltungsrecht, 1960, S. 7 ff.; Martin Bullinger, Das Ermessen der öffentlichen Verwaltung, JZ 1984, S. 1001; aus jüngerer Zeit Eckhard Pache, Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum, 2001, S. 457 ff.; Wolfgang Hoffmann-Riem, Eigenständigkeit der Verwaltung, in: ders./Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Hg.), GVwR I, 22012, § 10 Rn. 56 ff. u. 70 ff.

[252]

Vgl. aus der Rechtsprechung insbesondere BVerfGE 129, 1, 22 f. sowie aus der Literatur statt vieler Schmidt-Aßmann (Fn. 63), Art. 19 Abs. 4 Rn. 183; Helmuth Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hg.), GG, Bd. I, 32013, Art. 19 IV Rn. 116; Peter M. Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG, Bd. 1, 72018, Art. 19 Rn. 511 ff. Siehe auch Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 64 ff.

[253]

Schmidt-Aßmann (Fn. 63), Art. 19 Abs. 4 Rn. 185 ff.

[254]

Vgl. Friedrich Schoch, Gerichtliche Verwaltungskontrollen, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Hg.), GVwR, III, 22013, § 50 Rn. 261; Gerhardt (Fn. 109), Vorbem. § 113 Rn. 19 ff. (Grundwerk 1997) sowie für das Unionsrecht Thomas von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, 2008, S. 364.

[255]

Vgl. BVerfGE 129, 1, 21 f. sowie BVerfG NVwZ 2012, S. 694.

[256]

Epiney (Fn. 51), S. 472.

[257]

Dazu Matthias Jestaedt, Maßstäbe des Verwaltungshandelns, in: Ehlers/Pünder (Hg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 152016, § 11 Rn. 12 ff.; Eberhard Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 22004, Kap. 4 Rn. 48.

[258]

Vgl. Mattias Wendel, Verwaltungsermessen als Mehrebenenproblem, 2018, i.E.

[259]

BVerfG NVwZ 2012, S. 694; vorausgehend BVerwGE 130, 39, 48 ff. Rn. 28 ff. sowie 131, 41, 44 ff. Rn. 15 ff. u. 62 ff. Rn. 47 ff. Vgl. aus der Literatur Claudio Franzius, Die Bundesnetzagentur zwischen politischer Steuerung und gerichtlicher Kontrolle, DÖV 2013, S. 714; Markus Ludwigs, Die Bundesnetzagentur auf dem Weg zur Independent Agency?, DV 44 (2011), S. 41; Alexander Proelß, Das Regulierungsermessen – eine Ausprägung des behördlichen Letztentscheidungsrechts?, AöR 136 (2011), S. 402.

[260]

Siehe dazu bereits oben Rn. 162 zu Fragen der Beweislast.

[261]

Siehe oben Rn. 162 f.

[262]

Eberhard Schmidt-Aßmann/Thomas Groß, Zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte nach der Privatgrundschul-Entscheidung des BVerfG, NVwZ 1993, S. 617, 624. Vgl. auch Kahl, IPE V, § 74 Rn. 128–131.

[263]

GmS-OGB BVerwGE 39, 355, 362 f.

[264]

Siehe auch Kahl, IPE V, § 74 Rn. 132 f.

[265]

Verwaltungsvorschriften fallen nicht darunter.

[266]

Oliver Dörr, Grundstrukturen eines europäischen Verwaltungsprozessrechts, DVBl. 2008, S. 1401, 1405 f. unter Verweis auf EuGH, verb. Rs. C-430/93 und C-431/93, ECLI:EU:C:1995:441 – Van Schijndel/Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeute; Rs. C-72/95, ECLI:EU:C:1996:404 – Kraaijeveld u.a.; Rs. C-2/06, ECLI:EU:C:2008:78 – Kempter.

[267]

EuGH, Rs. C-24/95, ECLI:EU:C:1997:163 – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland.

[268]

Siehe oben Rn. 150.

[269]

Siehe oben Rn. 182.

[270]

Die Art der gerichtlichen Entscheidung richtet sich nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht.

[271]

Pietzker (Fn. 216), Rn. 14 m.w.N.

[272]

Auch die Entscheidungsgründe in den Urteilen des BVerfG folgen im Grundsatz einer bestimmten Tradition, sie sind vielleicht gelegentlich etwas narrativer.

[273]

Idealerweise lassen sich die Elemente des Textes mit einem „denn“ verbinden.

[274]

Siehe dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 64. Zur Verwendung der französischen Urteilstradition im französischsprachigen Teil der Schweiz Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 71.

[275]

Siehe dazu Thomas, IPE VIII, § 139 Rn. 140.

[276]

In der Schweiz wird die dort ebenfalls nicht bestehende Möglichkeit von Sondervoten teilweise durch eine öffentliche Urteilsberatung kompensiert; siehe Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 50.

[277]

Bei einem in der Regel vom Berichterstatter angesetzten gerichtlichen nicht-öffentlichen Erörterungstermin wird die Streitsache mit den Beteiligten umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besprochen. Dies dient der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung, kann aber auch zu einem Vergleich führen, mit dem das Verfahren beendet wird.

[278]

Die Verweisung auf das 8. Buch der ZPO findet sich in § 167 VwGO.

[279]

Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, es handelt sich um eine Gesellschaft des privaten Rechts (eine GmbH), bei der die Bundesrepublik Deutschland über die Anteilsmehrheit verfügt.

[280]

Beispiele sind beck-online oder Ingenta.

[281]

Entscheidungen des BVerwG im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsrechts, http://www.bverwg.de (15.9.2018).

[282]

Daneben werden auch die potenziellen Beteiligten nach den Beiladungsregeln des § 65 Abs. 3 VwGO in die Rechtskraftbindung einbezogen (§ 121 Nr. 2 VwGO).

[283]

Eine erfolgreiche Individualbeschwerde nach der EMRK vor dem EGMR bedeutet übrigens keinen Wiederaufnahmegrund; anders die Regelung im deutschen Strafprozess.

[284]

Siehe dazu bereits oben Rn. 15.

[285]

EuGH, Rs. C-24/95, ECLI:EU:C:1997:163 – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland; siehe im Anschluss daran BVerwGE 106, 328 sowie BVerfG EuGRZ 2000, S. 175.

[286]

Siehe aus dem deutschen Schrifttum etwa Claus Dieter Classen, Anmerkung, JZ 1997, S. 724; Ulrich Fastenrath, Die veränderte Stellung der Verwaltung und ihr Verhältnis zum Bürger unter dem Einfluss des Europäischen Gemeinschaftsrechts, Die Verwaltung 1998, S. 277; Roland Winkler, Das „Alcan“-Urteil des EuGH – eine Katastrophe für den Rechtsstaat?, DÖV 1999, S. 148, jeweils m.w.N. Umfassend Hermann Josef Blanke, Vertrauensschutz im deutschen und europäischen Verwaltungsrecht, 2000, S. 538 ff.; siehe auch die detaillierte Analyse bei Eberhard Schmidt-Aßmann, Die Europäisierung des Verwaltungsverfahrensrechts, FS BVerwG, 2003, S. 487.

[287]

Nach Rupert Scholz stellt die Alcan-Entscheidung des EuGH einen ausbrechenden Rechtsakt dar und kann daher in Deutschland keine Verbindlichkeit beanspruchen; siehe Rupert Scholz, Zum Verhältnis von europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Verwaltungsverfahrensrecht, DÖV 1998, S. 261. Heftige Kritik an Scholz, mit Hinweis auf die dem EuGH folgende Rechtsauffassung von Bundesregierung und Land Rheinland-Pfalz in der Rechtssache, übt Jochen Frowein, Kritische Bemerkungen zur Lage des deutschen Staatsrechts aus rechtsvergleichender Sicht, DÖV 1998, S. 806, 807 f.

[288]

Schoch (Fn. 43), S. 240, mit besonderer Betonung der Ausbalancierung des Verhältnisses zwischen Verwaltungsverfahrensrecht und materiellem Recht.

[289]

Ebd.

[290]

EuGH, Rs. C-39/70, ECLI:EU:C:1971:16 – Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor/Hauptzollamt Hamburg St. Annen; Rs. C-205–215/82, ECLI:EU:C:1983:233 – Deutsche Milchkontor GmbH; dazu BVerwG, NJW 1992, S. 703. Siehe aber auch EuGH, Rs. C-21–24/72, ECLI:EU:C:1972:115 – International Fruit Company u.a./Produktschap voor Groenten en Fruit.

[291]

Siehe dazu etwa den Diätwurstfall, BVerwG NVwZ 1992, S. 781, der besonders anschaulich macht, wie das BVerwG das nationale Verwaltungsrecht – hier das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) – in Übereinstimmung mit dem Europarecht bringt.

[292]

So das Bild des Richters am Bundesverwaltungsgericht Martin Pagenkopf, Zum Einfluß des Gemeinschaftsrechts auf nationales Wirtschaftsverwaltungsrecht, NVwZ 1993, S. 216.

[293]

Siehe für eine jüngere rechtsvergleichende Perspektive Attila Vincze, Unionsrecht und Verwaltungsrecht. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Rezeption des Unionsrechts, 2016.

[294]

Manfred Zuleeg, Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht – Wechselseitige Einwirkungen, VVDStRL 53 (1994), S. 153; Hans-Werner Rengeling, Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht – Wechselseitige Einwirkungen, ebd., S. 202.

[295]

Stefan Kadelbach, Allgemeines Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluß, 1999; Armin Hatje, Die gemeinschaftsrechtliche Steuerung der Wirtschaftsverwaltung, 1998; Michael Brenner, Der Gestaltungsauftrag der Verwaltung in der Europäischen Union, 1996; Thomas von Danwitz, Verwaltungsrechtliches System und europäische Integration, 1996.

[296]

Siehe etwa Kadelbach (Fn. 295), S. 41 f.; von Danwitz (Fn. 295), S. 427 ff.

[297]

Dazu rückblickend Rainer Wahl, Das Verhältnis von Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessrecht in europäischer Sicht, DVBl. 2003, S. 1285; ders., Herausforderungen und Antworten: Das Öffentliche Recht der letzten fünf Jahrzehnte, 2006.

[298]

Siehe auch die Auflistung bei Gunnar Folke Schuppert, Staatswissenschaft, 2003, S. 857 und Friedrich Schoch, Die Europäisierung des Allgemeinen Verwaltungsrechts und der Verwaltungsrechtswissenschaft, Die Verwaltung 1999 (Beiheft 2), S. 135, 137.

[299]

Kadelbach (Fn. 295), S. 379 ff.; von Danwitz (Fn. 295), S. 242 ff.

[300]

Kadelbach (Fn. 295), S. 162 ff.; von Danwitz (Fn. 295), S. 318 ff.