Verteidigervergütung

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Aus der Reihe: Praxis der Strafverteidigung #39
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Teil 1 Einführung



Inhaltsverzeichnis





A.



Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)







B.



Systematik des RVG







C.



Aufbau des Buches







Teil 1 Einführung

 › A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)






A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)



1





Unter dem 1.7.2004 trat das RVG als Nachfolger der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Kraft. Sowohl die Gebührenhöhe als auch die Systematik der Rechtsanwaltsvergütung wurden wesentlich verändert. Insbesondere betraf dies die Vergütung des Strafverteidigers. Neben der

Vereinfachung der Gesetzesstruktur

 sollte das neue Gesetz zu einer

Einnahmeverbesserung

 der Rechtsanwälte führen. Des Weiteren wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Ermittlungsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine immer größere Bedeutung zukommt. Schließlich wurden Gebührenanreize zur Erledigung von Verfahren ohne Hauptverhandlung geschaffen. Außerdem fanden erstmalig die Tätigkeiten als Zeugenbeistand und Mediator Erwähnung.



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Das Ziel der Vereinfachung wurde in weiten Teilen umgesetzt: Das Gesetz ist tatsächlich, jedenfalls bei unkomplizierten und typischen Fallgestaltungen, aus sich selbst heraus verständlich und anwendbar. Auch eine Erhöhung der Gebühren ist grundsätzlich erreicht worden, selbst wenn weiterhin erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gesetzlichen Vergütung des Strafverteidigers verbleiben. Dies vor allem, weil im Strafrecht tätige Anwälte nicht an einer inflationsbedingten stetigen Streitwerterhöhung partizipieren.



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Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG), das zum 1.8.2013 in Kraft trat, brachte nicht nur eine weitere, längst überfällige Gebührenerhöhung mit sich (das Gesamtvolumen der Gebührenerhöhung soll gut 14 % betragen: in Straf- und Bußgeldverfahren ca. 19 %). Der Gesetzgeber nutzte die Gelegenheit ebenfalls, einige Ungenauigkeiten und Streitfragen zu entscheiden.



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Veränderungen brachte ferner das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012 sowie das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, das am 1.1.2014 in Kraft trat. Und zwar – jedenfalls für den Strafrechtler – vornehmlich im Bereich der Vergütungsvereinbarung und Erfolgshonorare. Endlich zu erwähnen ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012.



5





Wesentliche Änderungen im RVG sowie im beigeschlossenen Vergütungsverzeichnis (VV) sind:








            •






Vergütungsvereinbarungen

 sind nunmehr in

Beratungshilfesachen

 zulässig, ferner ist ein

Verzicht auf jede Vergütung

 möglich, das Verbot des Erfolgshonorars wurde gelockert (§§ 3a, 4, 4a RVG).









            •





            Einführung einer Verpflichtung zur

Rechtsbehelfsbelehrung

, § 12c RVG,









            •





            Erhöhung der Wertgebühren (§§ 13, 49 RVG),









            •





            Erhöhung der Betragsrahmen (§ 14 RVG),









            •





            Klarstellung des Begriffs der

Angelegenheit

 (§ 17 Nr. 10 RVG):

            –

            Das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sowie das sich nach einer Einstellung anschließende Bußgeldverfahren andererseits sind nunmehr

mehrere

 Angelegenheiten.









            •





            Klarstellung zum Begriff

Beschwerdeverfahren

 durch Einführung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG:

            –

            Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich u.a. nach Teil 4 VV RVG richten, zählen weiterhin zum Rechtszug und lösen keine gesonderten Gebühren aus.









            •





            Einführung einer Regelung für das Verfahren vor dem

EGMR

 (§ 38a RVG),









            •





            Erweiterungen in §§ 42, 51 RVG (

Pauschvergütung

) und in § 58 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 4 RVG: Klarstellung bei der

Anrechnung von Vorschüssen und Zuzahlungen

 nach Angelegenheiten sowie der Anrechnungshöhe.









            •





            Regelung zur behördlichen Beiordnung eines Beistandes (§ 59a RVG)









            •





            Konkretisierung des Anwendungsbereichs von

Grund- und Verfahrensgebühr

: Die Grundgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr an (Nr. 4100 Anm. 1 VV).









            •





            Änderungen und Erweiterungen bei der zusätzlichen Gebühr nach

Nr. 4141 VV

 (auch in Abgrenzung zur Gebühr nach Nr. 4147 VV).









            •





            Änderungen bei der Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV: Insbesondere

Kopien und Ausdrucke

) und beim Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV).








Nicht gesetzlich geregelt wurden bzw. weiterhin umstritten bleiben vor allem die Fragen der Vergütung des Rechtsanwaltes als

Zeugenbeistand

 oder Beistand eines durch die Straftat Verletzten.





Anmerkungen









Schons

 NJW 2005, 3089.









BT-Drucks. 17/11471.









BGBl. I, 2586.









Reckin

 AnwBl. 2013, 253, 253.









Burhoff

 StraFo 2013, 397, 399.









BGBl. I, 2425.









BT-Drucks. 17/11471, S. 266 und BT-Drucks. 17/13735, S. 14.









BGBl. I, 2418.





Teil 1 Einführung

 › B. Systematik des RVG






B. Systematik des RVG



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Die wesentliche strukturelle Neuerung des RVG stellt die Trennung zwischen dem Gesetzestext und dem angehängten Vergütungsverzeichnis (VV) dar, welches die einzelnen Gebührentatbestände und deren Gebührenhöhe enthält und ebenfalls Gesetzesrang hat.



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Der

Gesetzestext

 enthält neun Abschnitte, die die allgemeinen Grundsätze des anwaltlichen Vergütungsrechts regeln. Dabei trägt der 7. Abschnitt eigens den Titel „Straf- und Bußgeldsachen“ (§§ 42-43 RVG). Es finden sich indes auch in den übrigen Abschnitten wichtige Regelungen, die den Strafverteidiger betreffen können; bspw. ist in den §§ 3a ff. RVG die Vergütungsvereinbarung geregelt. Vorschriften über Fälligkeit, Vorschuss und Abrechnung sind in den §§ 8 bis 10 RVG normiert. § 14 RVG erläutert die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe bei Rahmengebühren, die für das Strafverfahren typisch sind. § 48 RVG behandelt den zum Pflichtverteidiger bestellten oder im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt; § 51 RVG dessen Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr. Das Kostenfestsetzungsverfahren findet sich in den §§ 55 ff. RVG.



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Das

Vergütungsverzeichnis

 ist die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG und bestimmt die Höhe der Vergütung. Hier sind die Gebührentatbestände normiert, aus denen sich letztlich die Vergütung des Rechtsanwalts errechnen lässt. Die für den Strafverteidiger wichtigsten Gebührentatbestände enthält der 4. Teil „Strafsachen“ (Nrn. 4100 ff. VV). In Abschnitt 1 „Gebühren des Verteidigers“ sind die Gebühren für das Vorverfahren, das gerichtliche Verfahren, das Rechtsmittel- sowie Wiederaufnahmeverfahren und schließlich einige zusätzliche Gebühren im Strafverfahren aufgeführt. In Abschnitt 2 befinden sich die Gebühren für die Tätigkeit in der Strafvollstreckung (Nrn. 4200 ff. VV). Abschnitt 3 regelt die Vergütung für Einzeltätigkeiten (Nrn. 4300 ff. VV). Der 5. Teil behandelt Bußgeldsachen (Nrn. 5100 ff. VV). Im 6. Teil geht es um sonstige Verfahren, die gleichfalls zur Tätigkeit des Strafverteidigers gehören können (Nrn. 6100 ff. VV). Teil 7 normiert endlich die Erstattung von Auslagen, die bei der anwaltlichen Tätigkeit entstehen können (Nrn. 7000 ff. VV).

 






Teil 1 Einführung

 › C. Aufbau des Buches





C. Aufbau des Buches



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Das vorliegende Werk will möglichst umfassend die Vergütung des Strafverteidigers erläutern. Insbesondere dem Berufsanfänger bzw. dem selten strafrechtlich tätigen Rechtsanwalt sollen die Grundstrukturen des Vergütungssystems aufgezeigt werden. Gleichwohl wird selbst ein Sachkundiger die erforderlichen Informationen finden, um komplizierte Konstellationen lösen zu können. Zahlreiche Verweise, vor allem auf die aktuelle Rechtsprechung, sollen helfen, korrekte Abrechnungen zu erstellen und nicht aus Unwissenheit auf entstandene Vergütung zu verzichten.



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Nachdem – jedenfalls nach hiesigem Bewerten – die gesetzlichen Gebühren nur einfach gelagerten Standardfällen gerecht werden, spielen

Vergütungsvereinbarungen

 für den Strafverteidiger eine bedeutende Rolle. In vielen Fällen ermöglicht nur das Abweichen von der gesetzlichen Vergütung eine angemessene Honorierung. In Teil 2 (

Rn. 17 ff.

) wird daher die Vergütungsvereinbarung mit unterschiedlichen Mustern erläutert werden. Dabei werden Wirksamkeitsvoraussetzungen, verschiedene Abrechnungsarten sowie weitere wichtige Regelungsinhalte ebenso vorgestellt, wie Fragen der praktischen Handhabung besprochen werden.



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In Teil 3 (

Rn. 146 ff.

) wird die gesetzliche Vergütung behandelt werden. Da für den Wahl- und den notwendigen Verteidiger dieselben

Gebührentatbestände

 gelten, werden die für den Strafverteidiger in Betracht kommenden Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zu Beginn vorgestellt werden. Eine jeweils einleitende Tabelle mit den entsprechenden Gebührenbeträgen soll die Berechnung erleichtern. Im Anschluss werden die Besonderheiten der Vergütung des

Wahl- sowie des Pflichtverteidigers

 im Einzelnen erklärt werden. Es folgen die Gebührentatbestände aus dem

Bußgeldverfahren

 sowie die Berechnung der

Auslagen

.



12





Wer als Rechtsanwalt seine Ansprüche realisieren und Einnahmen erzielen möchte, muss weiterhin das

Rechnungsschreiben

 beherrschen. Fragen zu generell zwingenden oder im Einzelfall erforderlichen Inhalten werden in Teil 4 (

Rn. 659 ff.

) beantwortet werden.



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Erstattungsansprüche (gegen die Staatskasse oder Dritte) sind ein Weg zur Realisierung der verdienten Vergütung unter Freistellung des Mandanten. Damit ein solcher Erstattungsanspruch später geltend gemacht werden kann, bedarf es zunächst einer entsprechenden

Kostengrundentscheidung

. Die Regeln, Auswirkungen und Korrekturinstrumente werden in dem folgenden Teil 5 (

Rn. 678 ff.

) dargestellt werden. Das Wissen hierum ist unerlässliche Grundlage, nicht nur den eigenen Gebührenanspruch zu realisieren, sondern ebenfalls den monetären Belangen des Mandanten gerecht zu werden. Zur Regelungsmaterie der Kostengrundentscheidung zählen die Verteilung der

notwendigen Auslagen

 sowie die Frage, wer die

Kosten des Verfahrens

 (Gerichtskosten, Kosten für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Pflichtverteidigervergütung etc.) letztlich tragen muss. Auch erschöpft sich der Begriff der notwendigen Auslagen nicht nur in der Verteidigervergütung, sondern umfasst gleichfalls sonstige Parteiaufwendungen.



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In Teil 6 (

Rn. 856 ff.

),

Kostenfestsetzung,

 werden verschiedene Formen von Kostenfestsetzungsanträgen aufgezeigt werden. Es sind dies die Erstattungsansprüche gem. § 464b StPO, die Möglichkeiten der Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Mandanten gem. § 11 RVG sowie die Anmeldung der Vergütung des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG. Wegen des Sachzusammenhangs werden in diesem Kapitel ebenfalls die Verfahren zur Feststellung eines Pauschanspruchs des Wahlanwalts (§ 42 RVG) sowie zur Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten oder beigeordneten Verteidiger (§ 51 RVG) präsentiert werden. Informationen zur Verhinderung einer Aufrechnung der Staatskasse mit einem bestehenden Kostenerstattungsanspruch (§ 43 RVG) sowie zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Vertretenen als Grundlage der Realisierung der gesetzlichen Wahlanwaltsvergütung für den bestellten Verteidiger (§ 52 RVG) runden Teil 6 ab.



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Wenig beliebt, weil in der Regel nicht ertragreich, ist die

Beratungshilfe

. Ob man sich darauf einlässt oder nicht, obliegt allerdings nicht immer dem Grundsatz der Vertragsfreiheit: Gegebenenfalls muss ein Beratungshilfemandat angenommen werden. Die Regeln der Vergütung erläutert ein erster Exkurs (

Rn. 1107 ff.

).



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In einem abschließenden weiteren Exkurs (

Rn. 1139 ff.

) wird die Vergütung des

Zeugenbeistands

 sowie die des Vertreters der

Nebenklage

 bzw. eines

Privatklägers

 behandelt werden. Zwar handelt es sich dabei selbstverständlich nicht um Strafverteidigung, die Tätigkeiten werden aber häufig von Strafrechtlern wahrgenommen, weshalb sie zumindest kursorisch in dieses Buch aufgenommen wurden.





Anmerkungen









Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf

 StV 2007, 320, 320.





Teil 2 Vergütungsvereinbarung



Inhaltsverzeichnis





A.



Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung







B.



Instrumente der Vergütung







C.



Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung







D.



Praktische Handhabung







E.



Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers








Teil 2 Vergütungsvereinbarung

 › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung





A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung



Teil 2 Vergütungsvereinbarung

 ›

A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung

 › I. Form





I.  Form






1. Formerfordernisse



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Als wichtigstes Formerfordernis bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG für die Vergütungsvereinbarung die

Textform

. Die Textform ist die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung mit dem Zweck der Information der Vertragspartner und Dokumentation des Vertragsinhalts. Konkrete Anforderungen an die Textform sind in § 126b BGB niedergelegt:



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Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das










            1.








Es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraum zugänglich ist, und











            2.








geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.










19





Die Textform ist zwingend und gilt für jede Vergütungsvereinbarung. Bereits dem Begriff nach umfasst das nicht allein die Vereinbarung bestimmter Gebühren, sondern auch eine solche über Auslagen. Strengere Anforderungen als die Textform sind selbstverständlich möglich: So mag die Mandantschaft vereinzelt auf Einhaltung einer über das gesetzliche Textformerfordernis hinausgehenden gewillkürten Schriftform (§ 126 BGB) dringen.



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Die Voraussetzungen an die Textform gem. § 126b BGB sind gering. Es genügen alle mit

elektronischen Medien

 übermittelte Erklärungen (Austausch von Angebot und Annahme), die beim Adressaten dauerhaft gespeichert und von ihm am Bildschirm, im Display oder als Ausdruck gelesen werden können, etwa Telefax oder Computerfax, E-Mail und SMS. Zumal formbedürftige Willenserklärungen, wie alle Willenserklärungen, auszulegen sind. Deshalb können außerhalb der Urkunde liegende Umstände jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig bzw. bewiesen sind und der zu ermittelnde Sinn der Erklärung im Erklärungstext wenigstens angedeutet ist. Selbst eine gewillkürte Schriftform kann im weiteren Verlauf aufgegeben werden, solange nur zum Ausdruck gebracht wird, dass die Vereinbarung daran nicht scheitern soll (vgl. § 155 BGB).





Hinweis



Um überflüssige Weiterungen in Form von Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, bietet es sich an, die herkömmliche Schriftform samt Originalunterschrift zu nutzen.



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Entscheidend ist, dass eine bloß

mündliche Vereinbarung nicht

 den Anforderungen genügt und deshalb nicht wirksam ist.



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Weiter setzt die Textform i.S.d. § 126b BGB voraus, dass die Person des Erklärenden genannt wird, damit sie zweifelsfrei konkretisierbar ist, und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist, etwa durch die Unterschriften. Dem Textformerfordernis ist ferner nur dann genügt, wenn die konkrete Tätigkeit des Anwalts bezeichnet wird; das gilt insbesondere bei nachträglichen Erweiterungen des Auftragsumfangs. Sollte hingegen Schriftform (§ 126 BGB) vereinbart sein, ist Vorsicht mit handschriftlichen Ergänzungen und Änderungen angezeigt: Im Gegensatz zur Textform verlangt die Schriftform nämlich, dass die Unterschriften den räumlichen Abschluss der Urkunde bilden. Der Schriftform ist dann nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss fehlt. Um nicht eine Formunwirksamkeit zu riskieren, empfiehlt sich entweder eine Neufassung des Dokuments oder ein Dokumentabschluss durch erneute Paraphierung.



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Über die Textform hinaus bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG, dass die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet wird, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten ist.



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Muster 1 Parteien der Vergütungsvereinbarung












Vergütungsvereinbarung











            zwischen









            Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,









            im Folgenden:

Auftraggeber

,









            und









            Rechtsanwalt …









            im Folgenden:

Rechtsanwalt

,









            1.


            (…)








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Wenngleich die Vereinbarung gem. § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG in einer anderen Art (z.B.

Gebühren-, Honorarvereinbarung

) bezeichnet werden kann, die ihren Inhalt unmissverständlich zum Ausdruck br