Buch lesen: «Internationales Privatrecht», Seite 3

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Literaturverzeichnis

I. Lehrbücher


Geimer Internationales Zivilprozessrecht (7. Aufl., 2014)


von Hoffmann/Thorn Internationales Privatrecht (10. Aufl., 2017)


Junker Internationales Privatrecht (2. Aufl., 2017)


Kegel/Schurig Internationales Privatrecht (9. Aufl., 2004)


Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels IPR und Rechtsvergleichung (4. Aufl., 2010)


Kropholler Internationales Privatrecht (6. Aufl., 2006)


Linke/Hau Internationales Zivilprozessrecht (6. Aufl., 2015)


Schack Internationales Zivilverfahrensrecht (6. Aufl., 2014)


Schlechtriem/Schroeter Internationales UN-Kaufrecht (6. Aufl., 2016)


Zweigert/Kötz Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts (3. Aufl., 1996)

II. Kommentare


Bamberger/Roth (Hrsg.) Beckʼscher Online Kommentar zum BGB (41 Ed., Stand 1.11.2015)


Gebauer/Wiedmann Zivilrecht unter europäischem Einfluss (2. Aufl., 2010)


Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht (4. Aufl., 2017)


Geimer/Schütze (Hrsg.) Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen (Loseblatt, 52. Aufl., 2016)


Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht (10. Aufl., 2017)


Krüger/Rauscher(Hrsg.) Münchener Kommentar ZPO Band 3 (5. Aufl., 2017)


Palandt (Begr.) Bürgerliches Gesetzbuch (76. Aufl., 2017)


Rauscher (Hrsg.) Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht (4. Aufl., 2016)


Rauscher (Hrsg.) Münchener Kommentar zum FamFG Band 2 (3. Aufl., 2018)


Säcker/Rixecker (Hrsg.) Münchener Kommentar BGB Band 10, 11 (7. Aufl., 2017)


Schlosser (Hrsg.) EU-Zivilprozessrecht (4. Aufl., 2015)


von Staudinger (Begr.) Kommentar zum BGB, dort EGBGB/Internationales Privatrecht


Zöller (Begr.) Zivilprozessordnung (31. Aufl., 2016)

III. Quellensammlungen

1. Textsammlungen zum IPR/IZPR/EuIPR/EuZPR


Artz/Staudinger Europäisches Verfahrens-, Kollisions- und Privatrecht (2010)


Jayme/Hausmann Internationales Privat- und Verfahrensrecht (18. Aufl., 2016)

2. Quellen zu ausländischen Rechtsordnungen


von Bar Ausländisches Privat- und Privatverfahrensrecht in deutscher Sprache (10. Aufl., 2017)


Bergmann/Ferid/Henrich (Hrsg) Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Loseblatt)


Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann (Hrsg) Internationales Erbrecht (Loseblatt)


Rieck (Hrsg) Ausländisches Familienrecht (broschiert)


Süß (Hrsg) Erbrecht in Europa (3. Aufl., 2016)


Süß/Ring (Hrsg) Eherecht in Europa (3. Aufl., 2017)


Vogel/Goldman (Hrsg) Juris-classeur, droit comparé en 3 volumes (broschiert)

3. Gutachten, Rechtsprechungssammlungen, Anleitungen zur Lösung von Fällen


Coester-Waltjen/Mäsch Übungen in Internationalem Privatrecht und Rechtsvergleichung (4. Aufl., 2012)


Basedow/Coester-Waltjen/Mansel (Hrsg.) Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht – IPG (1999-2008) (1965 ff) [ehem. Ferid/Kegel/Zweigert (Hrsg.)]


Elwan/Menhofer/Otto Gutachten zum ausländischen Familien- und Erbrecht, Naher und mittlerer Osten, Afrika und Asien (2005)


Fuchs/Hau/Thorn Fälle zum Internationalen Privatrecht (4. Aufl., 2009)


Hay/Krätzschmar Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht – Prüfe Dein Wissen (5. Aufl., 2016)


Hüßtege Internationales Privatrecht – Examenskurs für Rechtsreferendare (5. Aufl., 2013)


Max Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (Hrsg.) Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des Internationalen Privatrechts – IPRspr (1926 ff)


Rauscher Klausurenkurs im Internationalen Privatrecht (3. Aufl. 2013)

Teil I IPR: Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Einführung und Abgrenzung

Teil I IPR: Grundlagen › § 1 Einführung und Abgrenzung

§ 1 Einführung und Abgrenzung

Inhaltsverzeichnis

A. Begriff und Funktion des IPR

B. IPR und andere Rechtskollisionen

C. Geschichte des IPR

D. Interessen im IPR

E. Quellen des IPR

F. Die Funktion des IZPR/EuZPR

G. Die Funktion von Rechtsvergleichung und materieller Rechtsvereinheitlichung

Teil I IPR: Grundlagen › § 1 Einführung und Abgrenzung › A. Begriff und Funktion des IPR

A. Begriff und Funktion des IPR

I. Begriff des IPR

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Wer sich noch nicht mit Internationalem Privatrecht (IPR) befasst hat, könnte der irrigen Meinung sein, vor deutschen Gerichten werde immer deutsches Recht angewendet.

1. Art. 3 letzter Hs.[1] geht aber offenbar von der Möglichkeit der Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung vor deutschen Gerichten aus. Damit stellt sich die der materiellen Rechtsanwendung vorgelagerte Frage:

Welche aus den zahlreichen in der Welt geltenden Rechtsordnungen beherrscht den konkret zu entscheidenden privatrechtlichen Sachverhalt?

Diese Auswahl zu treffen ist Aufgabe des IPR. IPR ist damit ein Teilbereich des Kollisionsrechts. Kollisionsrecht entscheidet den Sachverhalt nicht in der Sache selbst. Es bestimmt bei Zusammentreffen mehrerer zur Entscheidung eines Sachverhalts in Betracht kommender Rechtsordnungen, welche materiellen Normen anzuwenden sind. IPR ist innerhalb der verschiedenen Kollisionsrechte dasjenige Recht, das bei Zusammentreffen der Rechtsordnungen verschiedener Staaten das anwendbare Recht auswählt.

Verstarb ein österreichischer Staatsangehöriger 2014 an seinem letzten Wohnsitz in München, so ist nicht ohne weiteres klar, ob sich die Beerbung nach österreichischem oder deutschem Erbrecht beurteilt. Hinterlässt er Vermögen in Luxemburg und der Schweiz, könnte man auch an diese Rechtsordnungen denken. War er mit einer Italienerin verheiratet, so stellt sich zusätzlich die Frage nach dem Einfluss des Ehegüterrechts. Das IPR (hier Art. 25 aF [bei Erbfall ab 17.8.2016 die EU-ErbVO] und Art. 15) bestimmt die maßgeblichen Rechtsordnungen.

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Dabei können in einem Sachverhalt in natürlicher Sichtweise (zB die Rechtsbeziehungen in einer Ehe oder die Vermögensabwicklung eines verheirateten Erblassers) auch verschiedene Rechtsordnungen auf unterschiedliche Sachfragen (Eheschließung, Ehegüterrecht, Ehescheidung, Erbrecht) anzuwenden sein.

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2. Das Rechtsverständnis in Kontinentaleuropa (zu anderen Ansätzen Rn 18 ff) geht also davon aus, dass weder durchweg die Anwendung des Rechts des angerufenen Gerichts (lex fori) angebracht ist, noch inländische Gerichte und Behörden nur über solche Fälle zu entscheiden haben, die deutschem Recht unterliegen. Deshalb trennt das deutsche Recht nahezu vollständig die – dem Internationalen Zivilverfahrens- oder Zivilprozessrecht zugewiesene – Frage der Internationalen Zuständigkeit zur Entscheidung eines Sachverhalts von der dem IPR zugewiesenen Frage, welches Recht hierbei anzuwenden ist. Auch die zunehmend deutsches IPR ersetzenden EU-Regelungen des IPR folgen diesem Ansatz der Trennung von IPR und Internationaler Zuständigkeit.

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3. Art. 3 setzt für die Anwendung des deutschen IPR eine „Verbindung zu einem ausländischen Staat“ (Auslandsbezug) voraus. Die Feststellung eines solchen Auslandsbezugs ist aber nicht technisch-tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung von Normen des IPR, er hat gegenüber den Anknüpfungskriterien, die in den Kollisionsnormen, zB Art. 7 ff, die Verbindung zum anwendbaren Recht beschreiben, keine eigenständige Filterfunktion. Erst die Anwendung der Normen des IPR zeigt, ob in dem Fall auf bestimmte Sachfragen ein ausländisches Recht angewendet wird. Theoretisch lässt sich das deutsche IPR daher auf jeden im Inland zu entscheidenden Sachverhalt anwenden und führt in „reinen Inlandsfällen“ zwangsläufig zur Anwendung deutschen Rechts. Kein vernünftiger Rechtsanwender wird nun aber jeden Inlandsfall mit einer schematischen, offensichtlich überflüssigen IPR-Prüfung beginnen. Ob man – in Klausur oder Praxis – das IPR tatsächlich prüft, hängt daher nicht von einem als Tatbestandsmerkmal definierten, sondern einem nur mit einiger Erfahrung intuitiv festgestellten Auslandsbezug ab. Ein solcher Auslandsbezug besteht dann, wenn der Sachverhalt irgendwelche möglicherweise für das IPR relevante Elemente enthält, die auf einen ausländischen Staat hinweisen (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt eines Beteiligten, Belegenheit betroffenen Vermögens, Währung bei Schuldverträgen, Vertragsschluss-, Handlungs- oder sonstige Ereignisorte); liegt auch nur ein solches Element vor, wird man sinnvoller Weise das IPR prüfen, um eine unzutreffende Fallbehandlung durch Übergehen des IPR zu vermeiden. Die richtige Anwendung des IPR auf einen „reinen Inlandsfall“ kann jedenfalls nicht zu einer falschen Falllösung führen.

Verpachtet eine in Delaware (USA) gegründete Gesellschaft eine in Hamburg belegene Gaststätte an einen Deutschen, so besteht jedenfalls hinsichtlich der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft ein Auslandsbezug, auch wenn die kollisionsrechtliche Prüfung des Vertragsstatuts zu deutschem Pachtrecht führen kann.

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4. Diese Prüfung des IPR nimmt das Gericht, sobald ein Auslandsbezug in Betracht kommt, von Amts wegen vor. Auf die Anwendung ausländischen Rechts muss sich keine Partei berufen.[2]

II. Praktische Bedeutung

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Die Bedeutung des IPR hat seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts, vor allem aber seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs, um ein Vielfaches zugenommen. Diese Entwicklung beruht im Vertrags- und Wirtschaftsrecht einerseits auf der Globalisierung des Wirtschaftsverkehrs, zunehmenden privaten sowie geschäftlichen Reisen und dem Anwachsen von Vertragsschlüssen im Internet, andererseits auch auf einem starken internationalen Vertrauen in die Qualität und Leistungsfähigkeit der deutschen Rechtsprechung, die nicht selten – sofern eine internationale Zuständigkeit besteht – auch von Handelspartnern in Anspruch genommen wird, deren Geschäfte ihren Schwerpunkt nicht im Inland haben. Eine gegenläufige Tendenz ergibt sich freilich in Branchen, deren Vertragsbeziehungen stark durch angelsächsische Rechtsvorstellungen geprägt sind (zB Finanzinstitute) und die deshalb zur Vereinbarung von Gerichtsständen in London oder New York neigen.[3] Im Personen-, Familien- und Erbrecht hat die vor allem in den 1960er und 1970er Jahren ausgelöste Immigration von ausländischen Arbeitnehmern, aber auch die Bedeutung Deutschlands als Zielland von Flüchtlingsbewegungen zu einer starken Vermehrung von Fällen mit Auslandsberührung vor deutschen Gerichten und Behörden geführt.

III. Grundsätzlich nationale Regelung

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Internationales Privatrecht ist Privatrecht, jedoch nicht materielles Privatrecht. Es ist im Grundsatz auch nicht international, sondern nationales Recht jedes einzelnen Staates – was nicht ausschließt, dass es völkervertraglich, vor allem aber zunehmend europarechtlich vereinheitlichtes IPR gibt. Obgleich Art. 3 auf die Vorschriften des Zweiten Kapitels des EGBGB verweist, findet sich deutsches IPR nicht nur im EGBGB, sondern auch in Spezialgesetzen sowie in Richter- und Gewohnheitsrecht.

IV. IPR in weiterem Sinn

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Über das beschriebene Verständnis des IPR hinaus wird teilweise als „Internationales Privatrecht im weiteren Sinn“ die Gesamtheit aller Normen bezeichnet, die privatrechtliche Sachverhalte mit einem Auslandsbezug regeln. Hierzu gehören neben dem IPR (im engeren Sinn) auch die privatrechtlichen Normen des Fremdenrechts; dies sind Bestimmungen, welche materiell privatrechtliche Sachverhalte abweichend regeln, sofern an ihnen ein Ausländer beteiligt ist.

Privatrechtliche Normen des Fremdenrechts haben neben den öffentlich-rechtlichen (Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Arbeitserlaubnis) geringere Verbreitung. Insbesondere gelten in Deutschland keine Beschränkungen gegenüber Ausländern beim Erwerb von Grundstücken (vgl Art. 86); der Schutz von Immaterialgüterrechten ist für Ausländer eingeschränkt (§§ 121 ff UrhG). Wichtige fremdenrechtliche Normen finden sich auch im Zivilverfahrensrecht (§ 110 ZPO: Ausländersicherheit).

Hierzu zählen auch privatrechtliche Vorschriften, deren Tatbestand einen Auslandsbezug enthält, zB § 1944 Abs. 3 BGB (Ausschlagungsfrist bei letztem Wohnsitz des Erblassers im Ausland), § 1954 Abs. 3 BGB (Anfechtungsfrist bei Wohnsitz des Erblassers oder Aufenthalt des Erben im Ausland) oder § 2251 BGB (Seetestament auf deutschem Schiff außerhalb eines inländischen Hafens). Dies können auch Normen international vereinheitlichten Privatrechts sein; so ist zB das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG von 1980) ein auf internationale Sachverhalte, nämlich grenzüberschreitende Kaufverträge, anwendbares Recht. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte man solche Normen nicht als „IPR im weiteren Sinn“, sondern als „Privatrecht für Sachverhalte mit Auslandsbezug“ bezeichnen.

Teil I IPR: Grundlagen › § 1 Einführung und Abgrenzung › B. IPR und andere Rechtskollisionen

B. IPR und andere Rechtskollisionen
I. Interlokale Rechtsspaltung

1. Begriff

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In zahlreichen Staaten gilt kein einheitliches (kodifiziertes oder unkodifiziertes) Privatrecht. Von interlokaler Rechtsspaltung oder interlokalen Mehrrechtsstaaten spricht man, wenn in geographisch unterschiedlichen Gebieten eines Staates verschiedenes Privatrecht gilt. In solchen Staaten existieren im geschriebenen Recht, im Richterrecht oder im Gewohnheitsrecht Kollisionsregeln, welche über die Zuordnung eines Sachverhaltes zu einer jeweiligen Teilrechtsordnung entscheiden. Die Gesamtheit dieser Normen ist das Interlokale Privatrecht des jeweiligen Mehrrechtsstaates.

2. Entstehung von Mehrrechtsstaaten

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Ursache für die Entstehung solcher Staaten waren auf dem europäischen Kontinent in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vor allem Grenzverschiebungen und Ausdehnungen von Staaten, sowie zentralistische Staatenbildungen, die sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts zum Teil durch Dismembration wieder aufgelöst haben.

So galt zB in Teilen Ungarns das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, in anderen Teilen alt-ungarisches Gewohnheitsrecht. Insbesondere die Gebietsverschiebungen im Zuge der Friedensverträge zur Beendigung des Ersten Weltkriegs führten zu einer starken Regionalisierung des geltenden Rechts auf dem Balkan.

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Solche interlokalen Rechtsspaltungen beziehen sich häufig nicht auf das gesamte Privatrecht, sondern umfassen nur bestimmte Rechtsgebiete. Es tritt dann Rechtseinheit in Teilen des Privatrechts neben Rechtsspaltung in anderen Bereichen.

In Spanien gilt das gemeinspanische Recht des Código Civil in einigen autonomen Provinzen nur mit Einschränkungen, die sich teils auf das Familienrecht, aber auch auf sachenrechtliche und schuldrechtliche Einzelfragen erstrecken (sog leyes forales – Foralrechte). Den Republiken der ehemaligen Sowjetunion war im Familien- und Erbrecht partielle Gesetzgebungshoheit eingeräumt, um die wachsenden ethnischen Spannungen zu beherrschen. Im früheren Jugoslawien (SFRJ) wurde sogar erst im Zuge von Unabhängigkeitsbestrebungen in den 70er Jahren eine solche Rechtsspaltung geschaffen. Infolge der Staaten-Auflösungen (Dismembration) in Osteuropa im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts wurden viele dieser interlokalen Teilrechtsgebiete zu souveränen Staaten. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Lage, die von der staatlichen Einheit im bis zum 2.10.1990 geteilten Deutschland ausging, wurde auch die durch die Teilung und die nachfolgende Gesetzgebung der DDR, insbesondere das Inkrafttreten eines DDR-ZGB zum 1.1.1976, geschaffene Rechtsspaltung im Kollisionsrecht ganz überwiegend als eine interlokale Rechtsspaltung verstanden. Die DDR verstand das Verhältnis zur Bundesrepublik freilich auch kollisionsrechtlich als einen normalen Fall der IPR-Anwendung. Die Ausdehnung des BGB auf das Beitrittsgebiet zum 3.10.1990 hat mit wenigen Ausnahmen (Art. 230 Abs. 1 aF) die interlokale Rechtsspaltung durch Überleitung (Art. 231 ff) überwunden.

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Außerhalb Europas finden sich zahlreiche Staaten, die aufgrund ihres historischen Zusammenschlusses aus mehreren Einzelstaaten und Beibehaltung eigenständiger Gesetzgebungshoheit im Bereich des Zivilrechts zu interlokalen Mehrrechtsstaaten geworden sind.

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In den USA besteht in weiten Bereichen des Privatrechts Rechtsautonomie der einzelnen Bundesstaaten, wobei nicht nur zwischen den Gruppen der vormals englischen, französischen und spanischen Staaten Unterschiede bestehen, sondern trotz starkem Einfluss des Common Law auch von Staat zu Staat Rechtsunterschiede in Einzelfragen Bedeutung haben. Ähnliches gilt in Canada, Australien und Neuseeland. Auch in Mexico hat jeder Teilstaat einen eigenen Código Civil.

Literatur:

Länderberichte in Staudinger/Hausmann (2013) Anhang 1 ff zu Art. 4 EGBGB.

32,99 €
Altersbeschränkung:
0+
Umfang:
1730 S. 1 Illustration
ISBN:
9783811492448
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Rechteinhaber:
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