Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht

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Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht
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Inhaltsverzeichnis

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung

§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 12c Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

§ 12d Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans

§ 12e Bundesbedarfsplan

§ 12f Herausgabe von Daten

§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung

§ 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber

§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung

§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan

§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen

§ 17f Belastungsausgleich

§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

§ 17h Abschluss von Versicherungen

§ 17i Evaluierung

§ 17j Verordnungsermächtigung

§ 43 Erfordernis der Planfeststellung

§ 43a Anhörungsverfahren

§ 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung

§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 43e Rechtsbehelfe

§ 43f Unwesentliche Änderungen

§ 43g Projektmanager

§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes

§ 44 Vorarbeiten

§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 45 Enteignung

§ 45a Entschädigungsverfahren

§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren

§ 117b Verwaltungsvorschriften

Gesetz über den Bundesbedarfsplan (BBPlG)

§ 1 Gegenstand des Bundesbedarfsplans

§ 2 Gekennzeichnete Vorhaben

§ 3 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber

§ 4 Rechtsschutz

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan

Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG)

§ 1

§ 2

§ 3

Anlage

Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)

§ 1 Grundsatz

§ 2 Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Zweck der Bundesfachplanung

§ 5 Inhalt der Bundesfachplanung

§ 6 Antrag auf Bundesfachplanung

§ 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens

§ 8 Unterlagen

§ 9 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 10 Erörterungstermin

§ 11 Vereinfachtes Verfahren

§ 12 Abschluss der Bundesfachplanung

§ 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung

§ 14 Einwendungen der Länder

§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung

§ 16 Veränderungssperren

§ 17 Bundesnetzplan

§ 18 Erfordernis einer Planfeststellung

§ 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss

§ 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens

§ 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen

§ 22 Anhörungsverfahren

§ 23 Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 24 Planfeststellungsbeschluss

§ 25 Unwesentliche Änderungen

§ 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

§ 27 Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren

§ 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens

§ 29 Projektmanager

§ 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen

§ 31 Zuständige Behörde

§ 32 Bundesfachplanungsbeirat

§ 33 Bußgeldvorschriften

§ 34 Zwangsgeld

§ 35 Übergangsvorschriften

Anhang 1

Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze v. 23.7.2013

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze v. 28.7.2011

 

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes v. 11.3.2011

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze v. 21.8.2009

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege v. 29.7.2009

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften v. 25.10.2008

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben v. 9.12.2006

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 7.7.2005

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz v. 27.7.2001

Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 24.4.1998

Anhang 2

BT-Drs. 17/12638

BT-Drs. 17/13258

BT-Drs. 17/10754

BT-Drs. 17/11705

BT-Drs. 17/6073

BT-Drs. 17/6366

BT-Drs. 17/6072

BT-Drs. 17/6365

BT-Drs. 16/10491

BT-Drs. 16/12898

BT-Drs. 16/54

BT-Drs. 16/3158

BT-Drs. 15/3917

BT-Drs. 15/5268

BT-Drs. 14/4599

BT-Drs. 14/5750

BT-Drs. 13/7274

BT-Drs. 13/9211

Impressum

Vorwort

Die Regulierung des Netzausbaus im Energiesektor ist vor allem aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energiewende von einem starken Wandel geprägt. Zur Integration regenerativer Energieträger in die Stromversorgung waren und sind erhebliche Anpassungen des Stromversorgungssystems notwendig. Während zunächst der Ausbau der Übertragungsnetze ausschließlich den Netzbetreibern oblag und dementsprechend das Netzausbaurecht anfangs gar nicht bzw. nur rudimentär kodifiziert war, hat sich die Verantwortung für den Netzausbau zunehmend auf den Staat verlagert und die Regelungskomplexität im Laufe der Zeit drastisch erhöht. Insbesondere im Rahmen der Errichtung neuer Übertragungsnetze besteht ein erhöhter Planungs- und Koordinierungsbedarf mit besonderer Infrastrukturverantwortung des Staates, die vom Gesetzgeber wahrgenommen wird und sich in zahlreichen Gesetzen zur Beschleunigung des Netzausbaus niedergeschlagen hat. So erfuhr das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in den letzten acht Jahren zahlreiche Änderungen und wurde im Bereich des Netzausbaus um mehr als 30 Paragraphen ergänzt. Flankiert wurden diese Änderungen von der Einführung des Gesetzes über den Bundesbedarfsplan (BBPlG), des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG) und des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG).

Mittlerweile haben sich verschiedene Regelungssysteme für den Ausbau von Energieleitungen herausgebildet. Grob skizziert lassen sich diese wie folgt zusammenfassen: Grundsätzlich gelten für den Ausbau der Übertragungsnetze die Vorschriften zum Bundesbedarfsplan und zum Planfeststellungsverfahren des EnWG. Für die 24 Vorhaben, deren energiewirtschaftliche Notwendigkeit und vordringlicher Bedarf gesetzlich festgelegt wurden, ergibt sich der Bedarfsplan aus dem EnLAG, während das Planfeststellungsverfahren des EnWG anwendbar bleibt. Für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen und Anbindungsleitungen von den „Offshore“-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten ist wiederum das NABEG in Verbindung mit dem Bundesbedarfsplan anwendbar. Mit dem BBPlG wurden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf von derzeit 36 länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Vorhaben gesetzlich festgelegt.

Die Dimension der Änderungen des Netzausbaurechts und insbesondere des EnWG ist somit erheblich. Nichtsdestotrotz wurde bisher keine grundlegende Novellierung des EnWG vorgenommen. Darüber hinaus sind im Bereich des Netzausbaurechts auch weiterhin Gesetzesänderungen zu erwarten. Diese Situation zwingt den Rechtsanwender dazu, sich das geltende – bzw. das für die Beurteilung eines bestimmten Falles maßgebliche – Recht im Einzelnen erst zu erschließen. Auch bei der Heranziehung der Spruchpraxis der Gerichte sowie der mittlerweile reichhaltigen wissenschaftlichen Literatur ist stets zu prüfen, ob und inwieweit sich die dort relevanten Rechtsgrundlagen geändert haben. Diese praktischen Notwendigkeiten greift der vorliegende Band auf, indem die Entwicklung des BBPlG, des EnLAG, des NABEG und der für den Netzausbau relevanten Vorschriften des EnWG nachgezeichnet wird. Durch die Darstellung gewinnt der Leser zügig die Übersicht über die maßgeblichen Normen des Netzausbaurechts. Vorliegend wurden alle Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht bis zur Verabschiedung des Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 23. Juli 2013 (BGBl. 2013 I, 2543) ausgewertet und so aufgearbeitet, dass sich die Entwicklung der Normen leicht nachvollziehen lässt. Ergänzungen, Änderungen und Streichungen sind deutlich optisch hervorgehoben, und die Gesetzgebungsmaterialien, mit denen die jeweiligen Änderungen begründet worden sind, wurden beigefügt. Darüber hinaus sind in den Anhängen die Quellenangaben und die Vortexte der jeweiligen Bundestagsdrucksachen inklusive der allgemeinen Begründung sowie eventuellen Stellungnahmen dokumentiert. Weiterhin sind die relevanten Teile der Beschlussempfehlungen und Berichte der jeweiligen federführenden Ausschüsse enthalten. Das vorliegende Werk dient insoweit auch dem Zugang zum Verständnis der sich stark gewandelten und teilweise komplexen Vorschriften.

Durch die Bereitstellung in einer elektronischen Form wird dem Anwender die Möglichkeit gegeben, die internen und externen Querverbindungen und -verweisungen innerhalb des Rechtsrahmens unmittelbar nachzuvollziehen. Auf diese Weise wird ein schneller und unkomplizierter Zugriff auf die einschlägigen Vorschriften eröffnet. Die elektronische Fassung ermöglicht es zudem, zeitnah auf gesetzgeberische Tätigkeiten zu reagieren und diese in einer Neuauflage zu verarbeiten.

Dank gebührt Herrn Assessor Sebastian Lißek, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Kanzlei Koch & Neumann tätig ist und im Rahmen der Qualitätssicherung wertvolle Beiträge geleistet hat. Gedankt sei außerdem dem Kollegen Andreas Neumann, der die Idee zu diesem herausforderungsvollen Projekt hatte. Unvollständigkeiten, Fehler und weitere Unzulänglichkeiten sind alleine den Herausgebern zuzurechnen. Für diesbezügliche Hinweise an kontakt@KochNeumann.de sind wir stets dankbar.

Bonn, Februar 2014

Dr. Alexander Koch / Martin Busch

Kontakt:

Koch & Neumann

Rheinweg 67

53129 Bonn

Tel.: +49-228-8 50 79 97

E-Mail: kontakt@KochNeumann.de

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

§ 1 – § 10e

[Nicht dokumentiert]

Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber

§ 11 – § 12

[Nicht dokumentiert]

§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens vor. Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

§12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.

Begründung, S. 23

Die Vorschrift enthält eine Folgeregelung zur Ausgestaltung des Offshore-Netzentwicklungsplans in § 17b. Sie soll die Synchronität zwischen dem Onshore-Netz und den Offshore-Anbindungen sicherstellen; insbesondere soll gewährleistet werden, dass die zugrunde legenden Szenarien des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b ff. EnWG auch den Rahmen für die Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans maßgeblich sind.

 

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

BT-Drs. 17/6072 (Gesetzentwurf)

§12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens vor. Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Begründung, S. 68

Die Erstellung des Szenariorahmens ist ein wesentlicher Teilschritt bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans. Die Vorschrift verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, bei ihren Planungen einen Szenariorahmen, u. a. über Erzeugungsabwicklung und Entwicklung von Angebot und Nachfrage, zugrunde zu legen. Der Szenariorahmen ist wesentlicher Bestandteil und Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Dabei soll auch ein langfristiges Erzeugungsszenario berücksichtigt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass lang- und mittelfristig erforderliche Netzausbaumaßnahmen möglichst in Einklang gebracht werden. Sobald die Bundesregierung ein Konzept für ein Zielnetz 2050 vorlegt, sollen auch dessen Aussagen mit berücksichtigt werden. Die Anhörung der Öffentlichkeit wird von der Regulierungsbehörde durchgeführt und sollte zumindest auch auf Internetbasis erfolgen. Auf Basis des genehmigten Szenariorahmens werden die darin enthaltenen Szenarien regionalisiert. Sie dienen dann als Grundlage für die Netzberechnungen.

§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012, auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Der Netzentwicklungsplan enthält darüber hinaus folgende Angaben:

1.alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind,

2.einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen sowie

3.a)Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen sowie

b)den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,

4.den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen, die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerungen,

5.Angaben zur zu verwendenden Übertragungstechnologie.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete und für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Modellierung des deutschen Übertragungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009[extern] und vorhandene Offshore-Netzpläne.

(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen, die nach den Szenarien des Szenariorahmens erforderlich sind, um die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei ist dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungsplans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange und den Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen Informationen im Internet zur Verfügung. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Übertragungsnetzen in dem Umfang zusamm enzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans notwendige Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich vor.

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

BT-Drs. 17/6072 (Gesetzentwurf)

§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012, auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Der Netzentwicklungsplan enthält darüber hinaus folgende Angaben:

1.alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind,

2.einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen sowie

3.a)Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen sowie

b)den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,

4.den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen, die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerungen,

5.Angaben zur zu verwendenden Übertragungstechnologie.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete und für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Modellierung des deutschen Übertragungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.

(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen, die nach den Szenarien des Szenariorahmens erforderlich sind, um die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabe i ist dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungsplans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen Informationen im Internet zur Verfügung. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Übertragungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans notwendige Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich vor.

Begründung, S. 68 f.

Die Vorschrift enthält in Absatz 1 die generelle Verpflichtung für Übertragungsnetzbetreiber, einen jährlichen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweils gewählten Entflechtungsoption. Zwar sieht die Richtlinie die Erstellung eines jährlichen nationalen Netzentwicklungsplans lediglich für Unabhängige Übertragungsnetzbetreiber vor, doch ist es aufgrund der Netzbetreiberstruktur auf der Transportebene erforderlich, alle Übertragungsnetzbetreiber – unabhängig von der jeweils gewählten Entflechtungsform – zur Erstellung eines solchen Planes zu verpflichten. So wird die Konsistenz mit den regionalen wie gemeinschaftsweiten Plänen nach der EU-Verordnung gewahrt. Aufgrund der engen Vermaschung der Übertragungsnetze kann eine Investition in einem Übertragungsnetz eine parallele Investition in einem benachbarten Übertragungsnetz erforderlich oder unnötig machen. Daher ist wegen der engen Vermaschung der Übertragungsnetze eine gemeinsame nationale Planung erforderlich, um im Interesse der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz angemessene Investitionen in die jeweiligen Netze zu gewährleisten.

Absatz 1 definiert die Anforderungen an den Netzentwicklungsplan und welche Maßnahmen in den Netzentwicklungsplan aufgenommen werden müssen. Der Netzentwicklungsplan enthält die Maßnahmen, die in den nächsten 10 Jahren in Betrieb genommen werden müssen. Sowohl die Optimierung, die Verstärkung als auch der Ausbau des Netzes haben bedarfsgerecht zu erfolgen. Darüber hinaus werden die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Aufstellung des Netzentwicklungsplanes verpflichtet, für Pilotprojekte die wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten zum Einsatz neuer Technologien zur Übertragung großer Strommengen wie der Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) und Hochtemperaturleiterseilen zu bewerten und ggf. in ihre Netzausbauplanung einzubeziehen. Es müssen der Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans bzw. die Gründe für Verzögerungen in der Umsetzung vorgesehener Maßnahmen angegeben werden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse erlauben eine kontinuierliche Überwachung des Umsetzungsstands der Investitionen und ermöglichen es der Regulierungsbehörde, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Durchsetzung des Netzentwicklungsplans zu ergreifen. Zudem ermöglicht die Angabe der Verzögerungsgründe es der Regulierungsbehörde zu überprüfen, ob die Verzögerungen aus Gründen eingetreten sind, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind. Denn nur in solchen Fällen kann die Regulierungsbehörde entweder den Netzbetreiber zur Durchführung der Investition auffordern oder ein Ausschreibungsverfahren einleiten, an dessen Ende dann Dritte die Investition durchführen. Zudem soll der Netzentwicklungsplan Angaben zu der zu verwendenden Übertragungstechnologie enthalten.

Absatz 1 Satz 4 enthält ferner eine Präzisierung der Anforderungen zur bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu verwendenden Modellierung. Satz 5 legt fest, welche weiteren Pläne bei der Aufstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten sind, sobald diese vorliegen.

Absatz 2 enthält Vorgaben, in welcher Weise die Maßnahmen des Netzentwicklungsplans aus den Szenarien des Szenariorahmens zu entwickeln sind. Die Entwicklung eines konkreten Ausbaubedarfs aus den Szenarien ist ein planerischer Abwägungsprozess. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich im Zuge des schnellen und zukünftig voraussichtlich noch beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien ebenso schnell die Anforderungen an das Übertragungsnetz verändern. Die langen Realisierungszeiten für Leitungsneubauprojekte, insbesondere die Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren sind ebenfalls zu berücksichtigen. Daher kann nur mit einem sehr frühzeitigen Beginn von Planungs- und Genehmigungsverfahren ein systematischer Rückstand beim Netzausbau weitgehend vermieden werden. Mit den Zielen einer vorausschauenden Netzausbauplanung und der rechtzeitigen Bereitstellung der Netztransportkapazität umfasst der Netzentwicklungsplan alle Maßnahmen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 für ein bedarfsgerecht ausgebautes Netz gemäß den wahrscheinlichen Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung erforderlich sind. Dabei ist dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Die jährliche Neuaufstellung des Netzentwicklungsplans sichert eine rechtzeitige Neubewertung der Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen. Damit wird ein unnötiger Netzausbau vermieden.