Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht

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Absatz 3 regelt das Verfahren, indem die Übertragungsnetzbetreiber der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben. Auch wird die Verpflichtung der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber geregelt, im notwendigen Umfang mit den Übertragungsnetzbetreibern zusammen zu arbeiten, um den Übertragungsnetzbetreibern die sachgerechte Aufstellung des Netzentwicklungsplans zu ermöglichen. Inhalt dieser Zusammenarbeitspflicht kann es insbesondere sein, dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber die notwendigen Informationen über die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage (z. B. durch Zubau dezentraler Einspeiseanlagen) im betreffenden Verteilernetz mitzuteilen. Es werden zudem verfahrensmäßige Anforderungen an den Netzentwicklungsplan (z. B. Art des zu verwendenden Modells) präzisiert.

Absatz 4 präzisiert die Anforderungen an die dem Netzentwicklungsplan beizufügende Begründung (z. B. Erläuterung über die Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse und Gründe für die Wahl des vorgelegten Netzentwicklungsplans). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse erlauben eine kontinuierliche Überwachung des Umsetzungsstands der Investitionen.

Absatz 5 verpflichtet die Betreiber von Übertragungsnetzen, den Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

BT-Drs. 17/6365 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungsplans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange und den Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen Informationen im Internet zur Verfügung. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Übertragungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans notwendige Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Begründung, S. 33

Die Änderung gewährleistet eine frühzeitige Einbindung der Energieaufsichtsbehörden der Länder in den Prozess der Erstellung des Netzentwicklungsplans. Diese Einbeziehung kann moderierend wirken.

§ 12c Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 14g[extern] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung äußern.

(4) Die Regulierungsbehörde bestätigt den jährlichen Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von Übertragungsnetzen für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme verantwortlich ist.

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29[extern] Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.

Begründung, S. 23

Zu Buchstabe a [Absatz 2]

Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Einführung des Offshore-Netzentwicklungsplans und den Regelungen zum Bundesfachplan Offshore. Sie soll die Synchronität des Netz- und Leitungsausbaus on- und offshore dadurch gewährleisten, dass gleiche Rahmenbedingungen gesetzt werden.

Zu Buchstabe b [Absatz 6]

Die Änderung ist eine redaktionelle Korrektur, die einen fehlenden Verweis in der Vorschrift ergänzt.

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

BT-Drs. 17/6072 (Gesetzentwurf)

§ 12c Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Die Betreiber von Übertrag ungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

 

(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung äußern.

(4) Die Regulierungsbehörde bestätigt den jährlichen Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen fest. Die Bestätigung ist nicht selbständig durch Dritte anfechtbar. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von Übertragungsnetzen für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme verantwortlich ist.

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.

Begründung, S. 69

Die Vorschrift macht in Absatz 1 Angaben über das Prüfprogramm der Bundesnetzagentur und nennt die Pflichten, die Netzbetreiber bei der Aufstellung des Netzentwicklungsplans und dessen Prüfung durch die Bundesnetzagentur treffen. Satz 2 ermächtigt zudem die Bundesnetzagentur, Änderungen zu verlangen. Satz 3 verpflichtet die Betreiber von Übertragungsnetzen, der Regulierungsbehörde die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; dies können u. a. Informationen zu Einspeise- und Lastdaten sowie zu Impedanzen und Kapazitäten von Stromkreisen, Schaltanlagen, Transformatoren und sonstigen Netzbetriebsmitteln sein.

Absatz 2 regelt die Pflicht der Bundesnetzagentur zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung in den Fällen, in denen nach § 12e ein Bundesbedarfsplan erlassen werden soll. Die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung richtet die sich nach den Vorschriften des UVPG. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung folgt aus der Richtlinie 2001/42/EG, wenngleich dies in der Richtlinie 2009/72/EG nicht erwähnt wird. Im Interesse einer zügigen und transparenten Durchführung des notwendigen Netzausbaus sollen die umweltfachlichen Belange durch eine Strategische Umweltprüfung von Anfang an Berücksichtigung finden. Deshalb soll mit Erarbeitung des im Rahmen der strategischen Umweltprüfung zu erstellenden Umweltberichts bereits frühzeitig während des Verfahrens zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans begonnen werden. Grundlage hierfür sind die Informationen, die die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde nach Satz 3 zur Verfügung stellen müssen.

Absatz 3 regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, dies umfasst z. B. auch die Streitkräfte, für den Entwurf des Netzentwicklungsplan. Dies ist zugleich das Beteiligungsverfahren im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zum Entwurf des Bundesbedarfsplans nach § 12e.

Absatz 4 regelt die Kompetenz der Bundesnetzagentur, den Netzentwicklungsplan zu bestätigen. Die Bestätigung des Netzentwicklungsplans ist nur für die Betreiber von Übertragungsnetzen im Hinblick auf deren Investitionsentscheidungen verbindlich und ist durch Dritte nicht anfechtbar. Die Bestätigung erfolgt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (diese umfassen beispielsweise auch die Streitkräfte).

Absatz 5 enthält die Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber, den geänderten Netzentwicklungsplan unverzüglich der Regulierungsbehörde vorzulegen.

Absatz 6 enthält eine Festlegungsbefugnis der Regulierungsbehörde zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans. Mit dieser Festlegungsbefugnis soll gewährleistet werden, dass die Verfahrensabläufe zügig an die gemachten Erfahrungen angepasst werden können bzw. gänzliche neue Entwicklungen berücksichtigen können. Diese Flexibilität ist notwendig, da es sich bei dem Konzept des gemeinsamen, nationalen Netzentwicklungsplans auf Übertragungsnetzebene um ein neues Institut in Deutschland handelt und die Rahmenbedingungen daher lernfähig und flexibel sein müssen. Zudem wird durch die Festlegungsbefugnis gewährleistet, dass durch Standardisierung der Verfahrensabläufe bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans und der Form des Netzentwicklungsplans, das Verfahren effizient und effektiv ausgestaltet werden kann.

§ 12d Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans

Nach der erstmaligen Bestätigung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmens oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem Vorjahr beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alle drei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

BT-Drs. 17/6072, 69 (Gesetzentwurf)

Die Vorschrift dient der Begrenzung des Aufwands, der mit der Erstellung der Netzentwicklungspläne verbunden ist und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der leitungsgebundenen Energieversorgung um eine langfristig angelegte Infrastrukturausbauplanung handelt. Vor diesem Hintergrund wird vorgesehen, dass der Szenariorahmen sowie der Netzentwicklungsplan alle drei Jahre nach den Maßgaben dieses Paragraphen konsultiert werden. Im Zeitraum dazwischen sind die Konsultationen auf die Änderungen bzw. Ergänzung des Netzentwicklungsplans begrenzt.

§ 12e Bundesbedarfsplan

(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan und den Offshore-Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des jährlichen Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.

(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1[extern] dieses Gesetzes.

(3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen werden, dass zwei Pilotprojekte nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden können, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde ist die Leitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.

(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.

(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 14d[extern] Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.

Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze v. 23.07.201 3

BT-Drs. 17/12638 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

(3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen werden, dass ein einzelnes Pilotprojekt zwei Pilotprojekte nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden kann können, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde ist die Leitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.

Begründung, S. 22 f.

Mit der Regelung wird die Möglichkeit der Erdverkabelung auf zwei Pilotvorhaben nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a EnwG ausgedehnt. Die Verkabelung von HGÜ-Leitungen gehört noch nicht zum Stand der Technik und ist mit Mehrkosten verbunden. Gleichwohl können Erdverkabelungen einen wichtigen Beitrag für die lokale Akzeptanz des Netzausbaus und damit die Beschleunigung des Netzausbaus leisten. Vor diesem Hintergrund sollen zunächst Erfahrungen mit Erdkabeln bei HGÜ-Leitungen im Rahmen von Pilotvorhaben gesammelt werden. Um für die Entscheidung über einen großflächigen Einsatz der Erdverkabelung von HGÜ-Leitungen zügig belastbare Erfahrungen mit dieser Technologie zu sammeln, wird die Möglichkeiten zur Erdverkabelung auf ein zweites Pilotvorhaben ausgedehnt.

Um die Mehrkosten der Durchführung der Pilotvorhaben und die erhöhte Flächeninanspruchnahme durch den Einsatz von Erdkabeln zu begrenzen, ist der Einsatz von Erdkabeln nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten sinnvoll. Die Voraussetzungen für eine Teilverkabelung, insbesondere die Abstandsvorschriften von einer Wohnbebauung, richten sich entsprechend § 12e Absatz 3 EnWG nach den Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes.

 

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

§12e Bundesbedarfsplan

(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan und den Offshore-Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des jährlichen Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.

Begründung, S. 23

Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Einführung der Regelungen zum Offshore-Netzentwicklungsplan. Um die Synchronität zwischen dem notwendigen Leitungsbau onwie offshore zu gewährleisten, muss der Offshore-Netzentwicklungsplan neben dem Netzentwicklungsplan onshore ebenfalls im Bundesbedarfsplan berücksichtigt werden.

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

BT-Drs. 17/6072 (Gesetzentwurf)

§12e Bundesbedarfsplan

(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des jährlichen Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.

(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung, insbesondere bundesländer- und grenzübergreifende Leitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.

(3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen werden, dass ein einzelnes Pilotprojekt nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden kann, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde ist die Leitung auf einem technisch und wirtschaftliche effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.

(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d verbindlich.

(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 14d Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.

Begründung, S. 69 f.

Die Vorschrift normiert das Verfahren zur Annahme des Bundesbedarfsplans durch förmliches Gesetzgebungsverfahren. Die Bundesnetzagentur ist danach verpflichtet, der Bundesregierung mindestens alle drei Jahre den Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorzulegen. Grundlage für die Erarbeitung des Entwurfs ist der aktuelle Netzentwicklungsplan. Die Bundesnetzagentur prüft den jährlichen Netzentwicklungsplan hinsichtlich der Notwendigkeit, eine Änderung des Bundesbedarfsplans vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen des Netzentwicklungsplans hat die Regulierungsbehörde bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 einen überarbeiteten Entwurf des Bundesbedarfsplans vorlegen. Darüber hinaus benennt und begründet sie Projekte überregionaler Bedeutung. Der Bundesbedarfsplan wird vom Bundesgesetzgeber beschlossen.

Absatz 2 bestimmt, dass die Regulierungsbehörde in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung kennzeichnet und dem Entwurf hierzu eine Begründung beifügt.

Absatz 3 regelt, dass ein einzelnes Pilotprojekt für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen als Teilverkabelung errichtet werden kann, wenn dies im Bundesbedarfsplan vorgesehen ist. Somit ist die Rechtsgrundlage für ein einziges Pilotprojekt geschaffen, mit dem etwa eine HGÜ-Leitung als Erdkabel errichtet werden kann. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist auf technisch und wirtschaftlichen Teilabschnitten eine Teilverkabelung durchzuführen. Die Voraussetzungen für die Teilverkabelung richtet sich nach den Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes.

Absatz 4 bestimmt die Rechtswirkungen des Bundesbedarfsplans. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf der Vorhaben des Bundesbedarfsplans werden festgestellt. Daraus ergeben sich Bindungen für das Planfeststellungsverfahren. Der energiewirtschaftliche Bedarf für diese Vorhaben kann mithin nicht mehr im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in Frage gestellt werden. Der Bundesgesetzgeber kann mit dem Bundesbedarfsplangesetz die Grundlage für eine erst- und letztinstanzliche Rechtswegzuweisen für konkrete Höchstspannungsleitungen an das Bundesverwaltungsgericht schaffen, weil durch dieses Gesetz Art und Umfang der Vorhaben konkretisiert werden, wie dies in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz geschehen ist.

Absatz 5 stellt klar, dass im Falle von Änderungen des Bundesbedarfsplans eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nur nach Maßgabe von § 14d Satz 1 UVPG besteht.

BT-Drs. 17/6365 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung, insbesondere bundesländer- und grenzübergreifende Leitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.

Begründung, S. 33

Die Änderung enthält eine Folgeänderung zu einer Änderung im Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze.