Buch lesen: «Handbuch des Strafrechts», Seite 36

Schriftart:

5. Erfolgsqualifikation (§ 316a Abs. 3 StGB)

140

In § 316a Abs. 3 StGB ist die Erfolgsqualifikation geregelt, die eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorsieht. Damit ersetzt die Vorschrift die unbenannten besonders schweren Fälle in § 316a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 StGB a.F. Diese Regelung führt zu einer zeitlichen Vorverlagerung gegenüber § 251 StGB und wenn der Angriff gleichzeitig auch den Versuch der anschließend nicht vollendeten räuberischen Tat darstellt, auch zu einer Verschärfung, da dann anders als bei §§ 251, 22 StGB nicht die Rücktrittsregeln und die fakultative Strafmilderung des § 23 Abs. 2 StGB anwendbar sind.[606]

141

Tatobjekt kann sowohl das Angriffsopfer als auch ein Dritter sein („Tod eines anderen Menschen“).[607] Dieser muss kein Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs sein.[608] Streitig ist, ob andere Tatbeteiligte taugliche Tatobjekte sind.[609] Der Streit stellt sich auch im Rahmen des § 251 StGB, sodass dorthin verwiesen werden kann (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 155).

142

Wie bei allen Erfolgsqualifikationen ist ein sog. Unmittelbarkeits- oder gefahrspezifischer Zusammenhang notwendig.[610] Bezugspunkt ist hier die tatbestandliche Handlung des Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit („Tat“), in der sich die Todesfolge als spezifische Gefahr verwirklicht haben muss.[611] Dagegen kann nicht an die beabsichtigte Bezugstat angeknüpft werden, da deren Verwirklichung nicht mehr zum Tatbestand des § 316a StGB gehört.[612] Führt nicht der Angriff, sondern erst der später vorgenommene Nötigungsakt zum Todeseintritt, kommt vielmehr § 251 StGB in Betracht.[613] Der Unmittelbarkeitszusammenhang wird zu verneinen sein, wenn der Angriff kein ausreichendes Erfolgspotential hat.[614] Überdies muss die Todesgefahr aus den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs resultieren. Nur dann verwirklicht sich gerade die spezifische Gefahr des § 316a StGB.[615] Der spezifische Gefahrzusammenhang liegt daher nicht vor, wenn das Angriffsmittel auch außerhalb des Straßenverkehrs den Todeseintritt herbeigeführt hätte.[616] Fallen Angriff und Nötigungsakt zusammen, ist nach § 316a Abs. 3 StGB zu bestrafen, wenn das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Vordergrund steht; dann verwirklicht sich nämlich nur sekundär die raubtatspezifische Gefährlichkeit.[617] Anderenfalls ist § 251 StGB einschlägig.[618]

143

In Abweichung von § 18 StGB ist wenigstens Leichtfertigkeit notwendig. Tötungsvorsatz führt gleichfalls zur Bejahung des § 316a StGB („wenigstens“).

144

Versuch und Beteiligung an der Erfolgsqualifikation sind nach den allgemeinen Grundsätzen möglich (vgl. § 11 Abs. 2 StGB). Auch ein erfolgsqualifizierter Versuch ist denkbar,[619] jedoch bleibt dafür wegen des frühen Vollendungszeitpunktes des § 316a StGB wenig Raum.[620]

6. Sonstige Fragen

a) Beteiligung

145

Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 ff. StGB) erfolgt nach allgemeinen Regeln. Der Täterkreis ist nicht begrenzt („wer“), sodass auch der Führer des Fahrzeugs tauglicher Täter sein kann (Rn. 102). Es stellen sich auch im Rahmen des § 316a StGB die Probleme der sukzessiven Mittäterschaft[621] und der sukzessiven Beihilfe. Der Teilnehmer braucht nicht selbst die Absicht zur Begehung einer Raubtat zu haben.[622] Er muss aber von der räuberischen Absicht des Haupttäters wissen.[623]

b) Versuch, Vollendung und Beendigung

aa) Vollendung und Beendigung

146

Die Tat ist vollendet, wenn der Täter in räuberischer Absicht den Angriff „verübt“ hat (Rn. 103 ff.).[624] Nicht erforderlich ist eine reale Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Opfers.[625] Ebenso wenig kommt es auf den Beginn oder gar die Umsetzung der räuberischen Tat an.[626] Der Vollendungszeitpunkt ist damit schwer zu bestimmen.[627] Bei einem Angriff auf die Willensentschlussfreiheit muss nach zutreffender Ansicht das Opfer den objektiven Nötigungscharakter wahrgenommen haben (Rn. 104, 108).[628] Ansonsten liegt nur ein Versuch mit der Möglichkeit eines Rücktritts gemäß § 24 StGB vor.[629]

147

Beendet ist die Tat bei längerem zeitlichen und räumlichen Abstand zum abgeschlossenem Angriff; und zwar auch dann, wenn die Bemächtigungslage fortbesteht.[630]

bb) Versuch

148

Der Versuch des § 316a StGB ist strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Für die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens zum Versuch ist es nicht ausreichend, dass der Täter die Mitfahrt unter Verdeckung seiner räuberischen Absicht veranlasst.[631] Nach Mitsch[632] entspricht die Schwelle zum Versuchsbeginn ungefähr der des Körperverletzungs-, Tötungs- oder Nötigungsversuchs. Soll der Angriff erst unmittelbar nach Abschluss der Fahrt im haltenden Fahrzeug erfolgen, so entfällt schon der Vorsatz, einen Führer bzw. Mitfahrer anzugreifen.[633]

149

Der Rücktritt ist nach allgemeinen Regeln (§ 24 StGB) möglich. Umstritten ist allerdings, welche Auswirkungen die Streichung der tätigen Reue in § 316a Abs. 2 StGB a.F. hat. Aufgrund der Abschaffung des Unternehmensdeliktscharakters des § 316a StGB erachtete der Gesetzgeber die Möglichkeit einer strafbefreienden tätigen Reue als überflüssig.[634] In der Tat ist der wegen des späteren Vollendungszeitpunktes mögliche Rücktritt insoweit günstiger für den Täter, als § 24 StGB dem Gericht im Unterschied zu § 316a Abs. 2 StGB a.F. kein eigenes Ermessen (§ 49 Abs. 2 StGB) einräumt. Diese Streichung kann jedoch zugleich eine Verschärfung bedeuten, da eine Strafbefreiung nach Vollendung nicht mehr möglich ist.[635] Denkbar ist es, aufgrund der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit eine „rücktrittsfreundliche“ Tatbestandsauslegung vorzunehmen, also den Vollendungszeitpunkt nicht zu weit vorzuverlegen (Rn. 106 ff.).[636] Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die tätige Reue kommt nach h.M. nicht in Betracht (Rn. 157).

c) Strafverfahrensrecht

150

§ 316a StGB ist Katalogtat des § 100a Abs. 2 S. 1 lit. t StPO, nicht aber des § 100b Abs. 2 StPO. Damit können trotz des hohen Strafrahmens die besonders grundrechtssensiblen Maßnahmen der Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) und der akustischen Wohnraumüberwachung („großer Lauschangriff“, § 100c StPO) nicht angeordnet werden. Gegen den Beschuldigten kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO angeordnet werden. Der Verdacht einer Straftat nach § 316a StGB reicht selbst nicht aus, um eine Kontrollstelle nach § 111 StPO anordnen zu können, vielmehr muss der Verdacht eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen.[637]

151

Aufgrund des hohen Regelstrafrahmens ist in der Regel erstinstanzlich die Große Strafkammer des LG zuständig (§ 74 Abs. 1 S. 2 GVG); besteht der Verdacht eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge, ist die Zuständigkeit der Großen Strafkammer als Schwurgerichtskammer gegeben (§ 74 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 GVG). Einziges Rechtsmittel ist in beiden Fällen die Revision zum BGH (§ 333 StPO, § 135 GVG). Kommt die Anwendung eines minder schweren Falls in Betracht, kann auch das Schöffengericht am Amtsgericht erstinstanzlich zuständig sein, mit der Folge, dass sowohl Revision als auch Berufung zulässige Rechtsmittel sind.

152

Auf eine prozessuale Besonderheit sei an dieser Stelle hingewiesen: Aufgrund seiner systematischen Stellung im 28. Abschnitt des StGB und dem durch den Tatbestand intendierten Schutz des Straßenverkehrs (Rn. 99 f.) handelt es sich bei § 316a StGB um eine „Verkehrsstrafsache“, bei dem die ausschließliche revisionsrechtliche Zuständigkeit des 4. Strafsenates des BGH begründet ist.[638] Diese ausschließliche Zuständigkeit hat der Senat seit dem 1. Januar 2003 ununterbrochen. Das ist der Grund, weshalb der Senat in mehreren Entscheidungen nach 2003 die frühere entgegenstehende Rspr. anderer Senate aufgeben konnte, ohne eine entsprechende Anfrage nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG stellen zu müssen (vgl. § 132 Abs. 3 S. 2 GVG).[639]

7. Rechtsfolgen

a) Vorbemerkung

153

Bei den Rechtsfolgen ist zwischen den drei Absätzen des § 316a StGB zu differenzieren. Während der Regelstrafrahmen von fünf bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) reicht, wird der Täter in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Für die Erfolgsqualifikation sieht das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren vor.

b) Regelstrafrahmen

154

Für die Bestimmung des Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung sind im Besonderen das Gewicht des verübten Angriffs und die Schwere der geplanten Tat bedeutsam.[640] Eine besonders rohe Vorgehensweise kann strafschärfend berücksichtigt werden. Eine sorgsame Tatplanung und -vorbereitung[641] sowie das planvolle Ausnutzen einer Mitfahrgelegenheit[642] führen zur Strafschärfung. Die erschwerenden Umstände des (beabsichtigten) Raubdeliktes (etwa hohe Beute oder Begehungsort) können auf die Strafzumessung des § 316a StGB „durchschlagen“.[643] Strafmildernd kann berücksichtigt werden, dass lediglich ein Angriff auf die Entschlussfreiheit (und nicht auf Leib und Leben) verübt worden ist.[644]

c) Minder schwerer Fall

155

Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung das Tatbild so stark vom Regeltatbild abweicht, dass die Annahme des Regelstrafrahmens nicht mehr tat- und schuldangemessen ist.[645] Ein minder schwerer Fall kommt in Betracht bei geringer Intensität des Angriffs oder der geplanten oder verwirklichten Tat.[646] Die Wertung des Tatgerichtes, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist oder nicht, ist revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.[647]

d) Erfolgsqualifikation

156

Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei Erfüllung der Erfolgsqualifikation kommt aufgrund des Schuldgrundsatzes i.d.R. nur dann in Betracht, wenn der Tod vorsätzlich herbeigeführt worden ist.[648]

e) Weitere Rechtsfolgen

157

Streitig ist, ob wegen der Vorverlagerung der Strafbarkeit sowie des hohen Strafrahmens die im StGB vorkommenden Regelungen über die tätige Reue analog heranzuziehen sind (etwa § 83a StGB). Dies wird von der h.M. zu Recht abgelehnt, da der Gesetzgeber durch das 6. StrRG (Rn. 20) bewusst die für § 316a Abs. 1 StGB vorgesehene tätige Reue in § 316a Abs. 2 StGB a.F. abgeschafft hat. Der Gegenansicht ist zuzugeben, dass die gesetzgeberische Einschätzung, § 316a Abs. 2 StGB a.F. sei deshalb obsolet geworden, weil § 24 StGB die Funktion vollständig übernehmen werde,[649] aufgrund des frühen Vollendungszeitpunktes unzutreffend war.[650] Es fehlt jedoch bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.[651] Der gesetzgeberischen Intention ist durch eine restriktive Auslegung hinsichtlich des Vollendungszeitpunktes Rechnung zu tragen (Rn. 106 ff.). Eine „tätige Reue“ nach Vollendung des Angriffs kann zwar nicht mehr durch Absehen von Strafe, aber durch Strafmilderung durch Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 316a Abs. 2 StGB zugunsten des Täters gewürdigt werden.[652]

158

Als Maßregeln der Besserung und Sicherung kommen die Anordnung der Sicherungsverwahrung, das Vorbehalten der Anordnung (§§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 S. 1 und 2, 66a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), nicht aber die Führungsaufsicht (§ 256 StGB) in Betracht. Das Kraftfahrzeug kann nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden.

8. Konkurrenzen

a) Verhältnis zur räuberischen Tat

159

Bei Teilidentität zwischen den Ausführungshandlungen des § 316a StGB und den (folgenden) Raubdelikten besteht zur Klarstellung, dass das intendierte Raubdelikt auch verwirklicht wurde, Tateinheit.[653] Fallen § 316a StGB und die Bezugstat auseinander, liegt regelmäßig Tatmehrheit vor.[654] Streitig ist das Verhältnis zum nur versuchten räuberischen Delikt. Die wohl h.M. geht davon aus, dass der Versuch der Bezugstat hinter den vollendeten § 316a StGB zurücktritt.[655] Überzeugender erscheint es jedoch, aus Klarstellungsgründen auch hier Idealkonkurrenz anzunehmen, da zur Vollendung des § 316a StGB die Raubtat noch nicht einmal in das Versuchsstadium gelangen muss.[656] Unstreitig ist Idealkonkurrenz anzunehmen, wenn der Raubversuch nach den §§ 250 f. StGB qualifiziert ist.[657] Tritt die schwere Folge des § 316a Abs. 3 StGB ein, wird § 251 StGB verdrängt.[658]

b) Verhältnis zu sonstigen Delikten

160

§ 316a StGB tritt wegen der eigenständigen Schutzrichtung[659] überdies in Idealkonkurrenz mit der Freiheitsberaubung,[660] dem erpresserischen Menschenraub und der Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB),[661] den Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB),[662] den Tötungsdelikten (§§ 211 f. StGB),[663] den Straßenverkehrsdelikten der §§ 315b, 315c StGB[664] sowie Trunkenheit in Verkehr (§ 316 StGB), der Vergewaltigung (§ 177 StGB),[665] Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)[666] und Verstößen gegen das Waffengesetz[667].[668]

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 31 Raubähnliche Delikte › E. Rechtsvergleich

E. Rechtsvergleich

161

Außerhalb der (räumlichen) Grenzen des deutschen Strafgesetzgebers stellt sich ebenfalls die Frage nach der generellen Anerkennung bzw. der rechtlichen Ausgestaltung des räuberischen Diebstahls. Wie ein Blick beispielsweise in das englische Recht zeigt, kennen nicht alle Rechtsordnungen den räuberischen Diebstahl, der im deutschen Recht als delictum sui generis (raubähnlicher Sondertatbestand) ausgestaltet ist.[669] Um diese hierzulande in § 252 StGB kriminalisierte Gewalt oder Drohung dennoch zu erfassen, lässt sich in der Folge die Tendenz feststellen, den Vollendungszeitpunkt für den Raubtatbestand möglichst weit hinauszuschieben.[670] Das französische Recht erfasst den räuberischen Diebstahl dadurch, dass das Tatbestandsmerkmal „Gewalt“ in zeitlicher Hinsicht vor, während oder nach der Tat erfüllt werden kann (vgl. Art. 311-4 Code pénal: „accompagne ou suivi de violences“).[671] Doch auch wenn der räuberische Diebstahl grundsätzlich anerkannt wird, ergeben sich unterschiedliche Ausgestaltungen. So erkennt etwa der italienische Codice penale den räuberischen Diebstahl an und unterscheidet hierfür den eigentlichen Raub (rapina propria) und den uneigentlichen Raub (rapina impropria), der dem deutschen räuberischen Diebstahl im Wesentlichen gleichkommt.[672] Dabei wird allerdings, anders als im deutschen Recht, nicht nur Handeln in Besitzerhaltungs-, sondern auch in Verdeckungsabsicht erfasst.[673] Hinsichtlich der Strafdrohung für den räuberischen Diebstahl ist das österreichische StGB von Interesse. Denn wird im italienischen, französischen und schweizerischen Recht auf dieselbe Rechtsfolge wie beim Raubtatbestand rekurriert, wird im österreichischen Recht auf eine mildere Strafdrohung abgestellt. Dies rechtfertige sich aus der Erwägung, dass der Täter die Raubmittel nicht von vornherein planmäßig zum Stehlen einsetze, sondern sich die Gewaltanwendung typischerweise aus der Situation für den Täter überraschend ergebe.[674]

162

Bei dem Sondertatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB handelt es sich, soweit ersichtlich, um eine Besonderheit des deutschen Strafgesetzbuches. Fälle des § 316a StGB, in denen es zur Verwirklichung der Bezugstat kommt, können von ausländischen Rechtsordnungen unter Umständen von strafverschärfenden Vorschriften erfasst werden. Art. 140 des schweizerischen Strafgesetzbuches enthält beispielsweise eine Qualifikation für den Fall, dass der Räuber „durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.“ Der spanische Código penal sah in Art. 506 a.F. vor, dass die für den Raub vorgesehene Strafe in ihrem Höchstgrad verhängt werden sollte, wenn der Raub „durch Überfall auf einen Eisenbahnzug, ein Schiff, Flugzeug, Automobil oder ein anderes Fahrzeug“ begangen wurde.[675] Die den Raub heute regelnden Art. 237 ff. kennen diesen Fall jedoch nicht mehr. Wird die Bezugstat hingegen nicht verwirklicht, können räuberische Angriffe auf Kraftfahrer von den meisten ausländischen Rechtsordnungen nur über eine Versuchsstrafbarkeit erfasst werden. Eine Ausnahme macht das japanische Strafgesetzbuch, das in Art. 237 bereits denjenigen bestraft, der einen Raub vorbereitet und damit allgemein die Strafbarkeit vorverlagert (ähnlich dem § 30 StGB).

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 31 Raubähnliche Delikte › Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur


Baur, Alexander Überlegungen zu einer schutzgutbezogenen Interpretation des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, NZV 2018, 103 ff.
Bosch, Nikolaus Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) – Anmerkungen zu einer ungeeigneten Norm, Jura 2013, 1234 ff.
v. Danwitz, Klaus-Stephan Zur Begriffsbestimmung des Mitfahrers als taugliches Tatobjekt i.S.d. § 316a StGB, NZV 2002, 551 ff.
Dehne-Niemann, Jan Räuberischer Diebstahl eines nicht beutebesitzenden Vortatmittäters?, NStZ 2015, 251 ff.
Duttge, Gunnnar/Nolden, Waltraud Die rechtsgutorientierte Interpretation des § 316a StGB, JuS 2005, 193 ff.
Geppert, Klaus Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB), Jura 1995, 310 ff.
Große, Christina Einfluß der nationalsozialistischen Strafgesetzgebung auf das heutige StGB am Beispiel des § 316a StGB. Zugleich Besprechung von BGH, NStZ 1993, 540, NStZ 1993, 525 ff.
Grünauer, Manfred Das Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, 1970.
Haas, Volker Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls als Beispiel für die fragmentarische Natur des Strafrechts, FS Maiwald, 2010, S. 145 ff.
Hübsch, Markus Der Begriff des Angriffs in § 316a StGB, 2007.
Ingelfinger, Ralph Zur tatbestandlichen Reichweite der Neuregelung des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und zur Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts vom Versuch, JR 2000, 225 ff.
Jesse, Björn § 316a StGB: unverhältnismäßig, überflüssig – verfassungswidrig?: Versuch über einen ungeliebten Tatbestand und ein Vorschlag zur Änderung des StGB, JZ 2008, 1083 ff.
Kohlheyer, Marlies Der allgemeine Rechtsgedanke des § 252 StGB, 1960.
Krüger, Matthias „Neues“ vom räuberischen Angriff auf Kraftfahrer! – Analyse der jüngeren Rechtsprechung des 4. BGH-Strafsenats –, NZV 2004, 161 ff.
Küper, Wilfried Besitzerhaltung, Opfertauglichkeit und Ratio legis beim räuberischen Diebstahl, JZ 2001, 730 ff.
Küper, Wilfried Vollendung und Versuch beim räuberischen Diebstahl, Jura 2001, 21 ff.
Küper, Wilfried „Frische Tat“ und „Nachteile“ beim räuberischen Diebstahl, FS Streng, 2017, S. 77 ff.
Lask, Steffen Das Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB), 1999.
Linsmayer, Richard Der räuberische Diebstahl, unter Berücksichtigung ausländischen Strafrechts und der Entwürfe zu einem neuen Reichsstrafgesetzbuch, insbesondere der Reichsvorlage 1927, 1932.
Meurer-Meichsner, Dorothea Untersuchungen zum Gelegenheitsgesetz im Strafrecht. Zugleich ein Beitrag zu § 316a StGB (Autostraßenraub), 1974.
Natus, Johannes Probleme der Deliktsstruktur und der Anstiftung beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB), Jura 2014, 772 ff.
Niedzwicki, Matthias Das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 und der § 316a StGB, ZJS 2008, 371 ff.
Perron, Walter Schutzgut und Reichweite des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB), GA 1989, 145 ff.
Rusam, Reinhard Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer – § 316a des Strafgesetzbuches, 1960.
Sowada, Christoph Im Labyrinth des § 316a, FS Otto, 2007, S. 799 ff.
Steinberg, Georg § 316a StGB – Perspektiven einer begrüßenswerten auslegungsmethodischen Trendwende, NZV 2007, 545 ff.
Weigend, Thomas Der altruistische räuberische Dieb. Neue Komplikationen bei einem alten Straftatbestand, GA 2007, 274 ff.
Wolters, Gereon „Neues“ vom räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, GA 2002, 303 ff.
Zieschang, Frank Die geschichtliche Entwicklung des § 316a StGB und seine heutige Ausgestaltung, FS Weitzel, 2014, S. 705 ff.