Wohnungseigentum 2017

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Wohnungseigentum 2017
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Henning Lindhoff

Wohnungseigentum 2017

Ihr Recht als Immobilien-Investor

Dieses ebook wurde erstellt bei

Inhaltsverzeichnis

Titel

Impressum

Warum Sie dieses Buch lesen sollten

Baumängel

Betriebskosten

Eichgesetz

Eigentümerversammlung

Energie

Feiern und Feste

Förderung

Gebühren

Gemeinschaftseigentum

Hausgeld

Hausordnung

Hausverwalter

Investments in Wohnungen

Instandhaltung

Jahresabrechnung

Mieter

Pflichten

Sanierung

Schornsteinfeger

Unterlassungsanspruch

Versicherungen

Verwaltungsbeirat

Wirtschaftsplan

Über den Autor

Anhang

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)

Impressum neobooks

Impressum

Wohnungseigentum 2017

Ihr Recht als Immobilien-Investor

Copyright © 2016 Henning Lindhoff

Alle Rechte vorbehalten.

Umschlagbild: shutterstock.com

Umschlaggestaltung: Henning Lindhoff

Verfasser und Verleger: Henning Lindhoff,

Burgstraße 21, 53359 Rheinbach

Warum Sie dieses Buch lesen sollten

Wohnungseigentum erfreut sich großer Beliebtheit. Warum? Bauland wird, vor allem in Ballungszentren, immer teurer. Und in Zeiten steigender Immobilienpreise und Kreditzinsen stellt die Eigentumswohnung eine recht günstige Alternative zum freistehenden Haus dar. Ein Megatrend der kommenden Jahre ist sicherlich die Individualisierung und das damit das Schrumpfen der Größe von Lebensgemeinschaften. Immer mehr Menschen entscheiden sich gegen das klassische Familienmodell. Und wenn dann doch Ringe getauscht werden, hält die Treue weitaus nicht mehr so lange wie vor einigen Jahren noch. Die Scheidungsraten steigen ungebrochen. Immer mehr Einzelwohnungen für allein lebende Menschen werden benötigt. Wer in diesem Umfeld also nicht nur auf das Investment in das klassische Häuschen schielt, sondern auch das Stockwerkeigentum im Blick hat, kann durchaus mit einer attraktiven Rendite rechnen.

Aber Stockwerkeigentum birgt auch einige Schwierigkeiten und Risiken. Viele Wohnungskäufer sind sich nicht darüber im Klaren, dass sie Miteigentum an einer Immobilie, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, erwerben. Damit sind sie mit den anderen Miteigentümern in einer Gemeinschaft verbunden, die ihr Eigentum gemeinsam verwaltet und somit viele Entscheidungen gemeinsam treffen muss. Dieses Agieren in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft von Menschen, die man in der Regel vor dem Wohnungskauf kaum oder gar nicht kannte, funktioniert nicht immer problemlos. Die rechtliche Ordnung ist kompliziert, das Dickicht der Bürokratie wird von Jahr zu Jahr verworrener und ebenso wachsen die Gesetzesberge stetig an. Jeder Wohnungseigentümer der Gemeinschaft hegt individuelle Ansichten und Ziele. Hinzu kommen die Hausverwaltung sowie zahlreiche andere externe Dienstleister, die unterwiesen und kontrolliert werden müssen. In der Praxis ergeben sich daraus allerlei Fragen und Unklarheiten, immer wieder auch Fallstricke, die nicht selten zu Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft führen. Viele dieser Streitigkeiten landen vor Gericht, ließen sich aber vermeiden, wenn die Grundregeln des Wohnungseigentumsrechts bekannt wären und danach gehandelt werden würde.

Dieses Buch wird Ihnen helfen, die aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentum und seiner Verwaltung nachzuvollziehen und Konsequenzen für Ihre eigene Praxis zu ziehen. Dieses Buch wird Ihnen die Trends für das Jahr 2017 verdeutlichen, so dass Sie und Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft bereits frühzeitig eigene Chancen und Möglichkeiten erkennen werden. Nicht zuletzt bietet Ihnen dieses Buch eine Fülle aktuellen Praxiswissens für Ihre ganz konkrete Arbeit in der Eigentümergemeinschaft.

Das Buch ist lexikalisch aufgebaut. Sie finden die einzelnen Beiträge unter alphabetisch sortierten Oberbegriffen – von „Baumängel“ bis hin zu „Wirtschaftsplan“.

Ich wünsche Ihnen viele nützliche Erkenntnisse.

Henning Lindhoff

Baumängel

Gewährleistungsanspruch auf fehlenden aber geplanten Balkon

Zu den bedeutungsvollsten Aufgaben des Hausverwalters gehört es, Gewährleistungsfristen zu überwachen. Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für Fehler oder Mängel des Kaufobjekts oder Werks einzustehen. Allerdings gestaltet sich die Unterscheidung zwischen einem Gewährleistungs- und Instandhaltungsanspruch für die einzelnen Wohnungseigentümer desöfteren eher schwierig.

Zu den verjährbaren Gewährleistungsansprüchen gehört auch der Anspruch auf Beseitigung eines Baumangels der Wohneigentumsanlage. Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) tritt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus Bauleistungen fünf Jahre nach Abnahme des Bauwerks ein. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sieht zwar nur eine vierjährige Gewährleistungsfrist vor. Meist wird aber auch für Bauverträge, die nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der VOB abgeschlossen werden, die fünfjährige Frist vereinbart. Bei neu gebauten Eigentumswohnungen beginnt im Regelfall ab der Schlussabnahme eine vier- oder fünfjährige Gewährleistungsfrist.

Treten Mängel am Gemeinschaftseigentum auf, hat zunächst jeder einzelne Eigentümer einen Anspruch darauf, dass das Gemeinschaftseigentum mangelfrei hergestellt wird. So hat etwa jeder Erwerber Anspruch darauf, dass ein Mangel beseitigt wird. Die Gemeinschaft kann jedoch durch einen Mehrheitsbeschluss die Kompetenz an sich ziehen, die Gewährleistungsansprüche zu verfolgen. Mit diesem Beschluss ist allein die Gemeinschaft dafür zuständig, die Beseitigung von Mängeln durchzusetzen.

Kann keine Gewährleistung mehr geltend gemacht werden, verbleiben die Kosten der Mängelbeseitigung bei den Wohnungseigentümern. Die notwendigen Maßnahmen werden dann als Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung durchgeführt, auf die jeder Eigentümer einen Anspruch hat. Die Wohnungseigentümer müssen sich gemäß dem gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel an den Kosten beteiligen.

In einem, dies verdeutlichenden, konkreten Fall wollte ein Wohnungseigentümer erreichen, dass seine Eigentümergemeinschaft einen an seiner Eigentumswohnung fehlenden Balkon nachträglich anbauen lässt. Zum Zeitpunkt des Umbaus der Wohneigentumsanlage von einem Hotelgebäude in ein Mehrfamilienwohnhaus mit neun Eigentumswohnungen, wurden die meisten Wohnungen planmäßig mit Balkonen ausgestattet. Bei der Eigentumswohnung des betroffenen Wohnungseigentümers wurde dies jedoch versehentlich unterlassen. Deshalb forderte der Eigentümer die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft auf, dem nachträglichen Anbau eines Balkons an seine Eigentumswohnung zuzustimmen. In einer anschließenden Eigentümerversammlung lehnten die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft dies jedoch per Beschluss ab. Dagegen reichte der Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage ein, die letztendlich jedoch keinen Erfolg hatte, denn ein etwaiger Sanierungsanspruch des klagenden Wohnungseigentümers gemäß Paragraph 21 Absatz 3 und 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) war bereits verjährt.

 

Das Amtsgericht Wetzlar entschied (Aktenzeichen 38 C 951/13), dass es bei der plangemäßen Anbringung eines Balkons an einer Eigentumswohnung nicht um die Beseitigung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum und damit die Durchsetzung eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung gehe. Vielmehr handle es sich um die Beseitigung eines baulichen Ausführungsmangels. Ein darauf gerichteter Anspruch unterliegt aber der Regelverjährung nach BGB beziehungsweise VOB. Die Klage hätte viele Jahre zuvor bereits eingereicht werden müssen, als der Kläger von diesem Baumangel erfahren hatte.

Betriebskosten
Umlageschlüssel kann vom Vermieter bestimmt werden

Jedes Jahr aufs Neue entbrennen unter Mietern und Vermietern Streitigkeiten um die Betriebskostenabrechnung. Entscheidender Auslöser ist dabei oft die Frage, nach welchem Verhältnis die Kosten verteilt werden, also welcher Umlageschlüssel gelten soll.

Gemäß Paragraph 556a Absatz 1 BGB müssen die Betriebskosten nach Wohnfläche, gemessen in Quadratmetern, umgelegt werden, sofern die Parteien zuvor nichts anderes vereinbart haben. Sie sind allerdings frei, abweichende Vereinbarungen zu treffen.

In seinem Urteil vom 5. November 2014 (Aktenzeichen VIII ZR 257/13) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass es zulässig sei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Recht des Vermieters zu vereinbaren, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Erstens müsse der Vermieter einen üblichen und sachgerechten Umlagemaßstab wählen. Zweitens dürfe es nur ein einmaliges Bestimmungsrecht des Vermieters sein. Sofern nach Beginn des Mietverhältnisses mit der ersten Betriebskostenabrechnung ein bestimmter Umlageschlüssel festgelegt ist, sei auch der Vermieter zukünftig hieran gebunden.

Im vorliegenden Fall hatten die Streitparteien im Mietvertrag keinen konkreten Umlageschlüssel, wie zum Beispiel „nach Personen“ oder „nach Quadratmetern“, festgelegt, sondern vereinbart, dass der Vermieter den Umlageschlüssel mit der ersten Abrechnung über die Betriebskosten nach „billigem Ermessen“ festlegen dürfe. Der Vermieter konnte also nach seinen Vorstellungen bei der Erstellung der ersten Nebenkostenabrechnungen den Umlageschlüssel für die Zukunft festlegen.

Nach Ansicht der Bundesrichter erscheint es zulässig, dass der Vermieter sich vorbehält, erst im Rahmen der ersten Betriebskostenabrechnung einen „billigen“ Umlageschlüssel vorzugeben. Ob dies wirklich Sinn macht, darf allerdings bezweifelt werden. Die Bundesrichter selbst gaben in ihrer Urteilsbegründung zu bedenken, dass die Parteien damit „sehenden Auges“ Streitigkeiten in Kauf nehmen. Denn ob der vom Vermieter gewählte Verteilerschlüssel „billig“, also gerecht ist, mag in manchen Fällen diskutabel sein.

Auch Hausverwalter und Wohnungseigentümergemeinschaften sollten hier auf Nummer sicher gehen und sich an den gesetzlichen Verteilerschlüssel, also die anteilige Wohnfläche, halten. Die damit unter Umständen verbundenen Ungerechtigkeiten sind schlicht hinzunehmen, wie der Gesetzgeber mit seiner gesetzlichen Zweifelsregelung in Paragraph 556a BGB zum Ausdruck bringt. Aus Sicht des Vermieters geht es nur darum, die angefallenen Kosten auf die Mieter seines Hauses zu verteilen. Mit welchem Verteilerschlüssel das geschieht, kann ihm letztlich gleichgültig sein. Daher sollte die vermietende Partei einen möglichst wenig streitträchtigen Umlageschlüssel wählen, also die Wohnfläche und keinesfalls den Personenschlüssel.

Eichgesetz
Aktualisiertes Messwesen

Am 1. Januar 2015 trat eine umfangreiche Aktualisierung („Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25. Juli 2013“) des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) in Kraft, die vor allem neue Regelungen bezüglich der Verwendung von Gas-, Strom-, Wasser-, und Wärmezählern bereithält und auch für Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwalter von besonderem Interesse ist.

Anzuzeigen sind ab dem 1. Januar 2015 neue und erneuerte Messgeräte. Gemäß Paragraph 32 MessEG müssen Hausverwalter das je nach Bundesland zuständige Eichamt über den Einsatz entsprechender Geräte informieren. Und dies spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme. Die rechtskonforme Meldung muss dabei Informationen bezüglich der Geräteart, des Herstellers, der Typbezeichnung, des Eichjahres und der Anschrift des Gerätenutzers, in der Regel der Eigentümergemeinschaft, beinhalten. Aber: Heizkostenverteiler (HKV) sind von dieser Meldepflicht ausgenommen, da HKV keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes darstellen.

Die Folgen einer unterlassenen Meldung können gravierend sein. Bis zu 20.000 Euro Bußgeld drohen, die sich Hausverwalter allerdings sparen können, wenn sie zum Beispiel den digitalen Weg über das Internet wählen oder das Faxgerät bemühen. Am einfachsten ist der bürokratische Aufwand allerdings über den Messdienstleister des Hauses zu umgehen. Hier sollten Hausverwalter unbedingt auf eine entsprechende vertragliche Regelung ab dem achten, sobald ihre Messtechnik erneuert wird. Der Installateur übernimmt dann nach Absprache die Meldung beim Eichamt. Auch im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Meldung im Sinne des MessEG wird auf diesem Wege eine Haftung des Hausverwalters vermieden.

Folgende Eichfristen sind abhängig vom Gerät zu beachten: Wärme- und Warmwasserzähler müssen alle fünf Jahre, Kaltwasserzähler alle sechs Jahre, Gaszähler alle acht Jahre und Stromzähler alle 16 Jahre geeicht werden. Wichtig: Ist die vorgeschriebene Eichfrist eines Zählers abgelaufen oder vorzeitig erloschen, darf das Messgerät nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden, insbesondere auch nicht für Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnungen.

Eigentümerversammlung
Dürfen sich Eigentümer vertreten lassen?

Die regelmäßigen Versammlungen der Wohnungseigentümer sind eine ernste Sache. Bei diesen Versammlungen geht es nicht selten um viel Geld, beispielsweise wenn die neue Haushaltsplanung, Sanierungen oder auch die jährliche Abrechnung mit dem Hausverwalter auf dem Programm steht.

Wichtig ist deshalb auch, die formellen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Denn ansonsten kann es schnell zu unangenehmen Streitigkeiten unter den Eigentümern kommen. Über einen Fall, in dem gar der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft aufgehoben wurde, entschied im Juli 2015 das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 11 S 118/14)

Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer aus Tauberbischofsheim seine Ehefrau und einen seiner beiden Söhne als Vertreter zur Versammlung geschickt.

Das erste pikante Detail an diesem Fall: Die Eigentümergemeinschaft bestand lediglich aus dem Mann, dem zwei von drei Wohneinheiten gehören, und seinem zweiten Sohn, der Eigentümer der dritten Wohnung ist.

Und das noch viel pikantere Detail: In der Funktion als Hausverwalter begleitete der Mann seine beiden Vertreter zur Versammlung, so dass nach Auffassung des zweiten Sohnes am Ende „zu viele Personen aus dem gegnerischen Lager“ an der Versammlung teilnahmen. Er verließ die Versammlung nach kurzer Zeit und legte Klage beim Amtsgericht Tauberbischofsheim ein.

Dieses gab ihm weitgehend recht und wurde vom LG Karlsruhe später auch in seinem Urteil bestätigt.

Ein wichtiger Grundsatz, auf den es in dieser Angelegenheit hinzuweisen gilt: Eigentümerversammlungen sind nichtöffentliche Veranstaltungen, in denen die Eigentümer ihre Themen unter sich verhandeln sollen und dürfen. Dass ein Eigentümer, der sich vertreten lässt, ebenfalls an einer Versammlung teilnimmt, ist natürlich nicht statthaft, da ansonsten die Diskussion unverhältnismäßig beeinflusst werden würde.

Hingegen ist eine Abstimmung nicht durch einen solchen Umstand gefährdet, solange die Teilungserklärung der Gemeinschaft die Regel „Eine Wohnung, eine Stimme“ enthält.

Wir raten Ihnen aus diesen Gründen: Nehmen Sie als Wohnungseigentümer möglichst persönlich an den Versammlungen teil, um solcherlei Missverständnisse gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Schauen Sie auch einmal in die Vereinbarungen Ihrer Gemeinschaft. Dort kann das Recht auf Vertretung durch einen Ehepartner, Mieter oder Rechtsanwalt durchaus eingeschränkt worden sein.

Mieter in Eigentümerversammlungen: Die Teilungserklärung entscheidet

Für manch einen mag es merkwürdig klingen. Doch in vielen Eigentümergemeinschaften setzt sich mehr und mehr die Vorgehensweise durch, Mieter, mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet, zu den Eigentümerversammlungen zu schicken. Manch ein Wohnungseigentümer wohnt fernab, manch einer hat zu viel um die Ohren, manch will sich schlicht und einfach nicht mit den teils kniffligen Fragen herumschlagen, die in der Versammlung erörtert werden müssen. Gewissenhaftere Mitglieder der Gemeinschaft stehen dann vor der Frage, inwiefern ein solches Verhalten eines Miteigentümers statthaft ist oder ob sie dagegen vorgehen können und sollten.

Bedeutsam ist auch in diesen Fällen einmal mehr die Teilungserklärung. Sofern in dieser nicht ausdrücklich vermerkt worden ist, dass Teilnehmer einer Eigentümerversammlung auch Nicht-Eigentümer sein dürfen, dürfen Mieter nicht an dieser teilnehmen. Ob sie eine Vollmacht ihres Mieters mit sich führen oder nicht, ist dann absolut unerheblich. Ist anderes in der Teilungserklärung geregelt, haben Wohnungseigentümer kaum eine Gelegenheit die Teilnahme eines Mieters zu unterbinden. Ihnen bleibt nur der rechtliche Klageweg, wenn durch Mieter Beschlüsse zustande kommen, die ihren wirtschaftlichen Interessen schaden.

Aber der Teilungserklärung hat ein jeder Wohnungseigentümer beim Kauf seiner Wohnung zugestimmt. Eine genaue Prüfung dieses Dokuments ist also unabdingbar, um späteren Ärger zu vermeiden – in vielerlei Hinsicht.

Zeit und Nerven sparen mit dem Umlaufbeschluss: Bedingungen, Verfahren, Vor- und Nachteile

Alle Jahre wieder… Steht bei Ihnen bald auch wieder eine Eigentümerversammlung an, liebe Leser?

Machen Sie sich schon Gedanken, wie sie wohl verlaufen wird?

Allzu oft arten Versammlungen in hitzige Streitereien aus.

Der Grund dafür: Jeder Eigentümer darf sich zu jedem der – mehr oder minder wichtigen – Beschlussanträge auf der Tagesordnung äußern.

Eine willkommene Alternative: Der Umlaufbeschluss.

Um schnelle Beschlüsse der Eigentümer zu bewirken, kann das sogenannte Beschlussumlaufverfahren eingesetzt werden.

Ein wichtiger Vorteil besteht hier darin, dass auf diesem Wege ein Beschluss ohne die Einberufung einer Eigentümerversammlung erwirkt werden kann.

Die grundlegende Voraussetzung ist jedoch, dass alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu dem entsprechenden Beschlussantrag schriftlich erklären. Geregelt ist dies in Paragraph 23 Absatz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes. Hiervon kann nicht abgewichen werden.

Da also Einstimmigkeit gefragt ist, stellt der Umlaufbeschluss eine gute Alternative gerade für kleinere Eigentümergemeinschaften dar.

Grundsätzlich kann und darf das Umlaufverfahren von der Hausverwaltung, den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter aber auch von jedem einzelnen Mitgliede der Eigentümergemeinschaft eingeleitet werden. In jedem Falle muss er schriftlich formuliert werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich, natürlich aber stets empfehlenswert.

Nach Formulierung des Beschlusses wird er zwecks Unterzeichnung von Eigentümer zu Eigentümer weitergereicht, bis schließlich alle Unterschriften eingesammelt sind.

Wirksam wird ein jeder Umlaufbeschluss aber erst, sobald sein Ergebnis allen Wohnungseigentümern bekannt gegeben wurde – beispielsweise per Rundschreiben des Verwalters an alle Eigentümer oder per Aushang im Treppenflur.

Jeder Eigentümer hat bis zur dieser Bekanntgabe allerdings die Möglichkeit, seine Zustimmung zu widerrufen.

Nach Bekanntgabe besteht die Chance den Umlagebeschluss, wie jeden anderen Beschluss auch, anzufechten. Die einen Monat währende Anfechtungsfrist beginnt gemäß Paragraph 46 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes am Tag der Bekanntgabe des schriftlich gefassten Beschlusses.

Trotz aller offensichtlichen Vorteile, gerade hinsichtlich Zeit und Nerven, muss an dieser Stelle auch eine Warnung ausgesprochen werden: Der psychologische Effekt des Umlaufbeschlusses ist nicht zu verachten.

 

Denn wenn ihn zunächst alle Eigentümer unterzeichnen, die keine Vorbehalte gegen den Inhalt haben, werden sich die Gegner des Beschlusses einer großen Sammlung von Unterschriften ausgesetzt sehen. Und werden Sie dann noch Ihr „Nein“ aufrecht erhalten, wenn Sie wissen, dass Sie gegen die Mehrheit ankämpfen müssen?

Die Eigentümerversammlung gibt demgegenüber jedem Eigentümer die direkte Chance, sein Anliegen vorzutragen und zu bewerben. Dieses Recht gilt es zu pflegen – auch wenn es manches Mal nicht so leicht fällt.