Internationales Privatrecht

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2. IPR-Nebengesetze

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Daneben finden sich zahlreiche Normen des IPR in anderen Gesetzen, von denen nur einige wesentliche hier zu nennen sind:

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Art. 9 Abs. 2 Nr 5 FamilienrechtsänderungsG stellt Personen, die Deutsche iSd Art. 116 GG sind, deutschen Staatsangehörigen gleich, soweit nach deutschem Recht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist. Dies gilt insbesondere auch für Normen des IPR, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen.

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Ähnlich verfährt § 2 Abs. 1 AsylG. Durch Verweisung auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) wird allerdings das Personalstatut von anerkannten Asylberechtigten nicht unmittelbar bestimmt, sondern entsprechend der völkervertraglichen Regelung (Rn 103); maßgeblich ist das (deutsche) Wohnsitz- bzw Aufenthaltsrecht. Vgl zum Personenstand Staatenloser im IPR auch Art. 1 AHK-Gesetz Nr 23[55] für verschleppte Personen und Flüchtlinge und § 8 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet v. 25.4.1951[56].

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§ 1 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen v. 4.8.1969[57] enthält eine Kollisionsnorm für den Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und – wegen der Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts nach Art. 15 Abs. 1 (auch in alter Fassung) – ein anderes Güterstatut als das Ehegüterrecht des BGB hatten; für solche Ehegatten wird das Güterstatut gewandelt und in das BGB übergeleitet.

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Das internationale Scheck- und Wechselrecht ist – beruhend auf völkervertraglichen Regelungen (dazu Rn 101) – enthalten in Art. 91-98 WG und Art. 60-66 ScheckG.

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Die in Art. 7-15 EGVVG aF enthaltene Regelung des internationalen Versicherungsvertragsrecht (Umsetzung der Richtlinie 88/357/EWG v. 22.6.1988) ist zum 17.12.2009 entfallen,[58] nachdem Art. 7 Rom I-VO das Versicherungskollisionsrecht umfassend regelt.

3. Richterrecht

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Nach Schließung der größten Kodifikationslücke durch das IPRG 1999, blieb bisher das – in jüngerer Zeit stark europarechtlich überlagerte (Rn 89 ff) – Internationale Gesellschaftsrecht bzw das Internationale Privatrecht juristischer Personen unkodifiziert. Kodifikationspläne[59] sind nicht vorangekommen. Erhebliche Bedeutung erlangte in diesem Bereich mittelbar die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit (Rn 627 ff, 632 ff). Für das bisher ebenfalls unkodifizierte IPR der gewillkürten Stellvertretung bestehen im BMJ Kodifikationspläne.[60]

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Vor allem aber sind die allgemeinen Lehren des IPR in Art. 3 bis 6 nur in Ansätzen kodifiziert. Wesentliche Probleme sind entweder nicht abschließend oder überhaupt nicht geregelt. In diesen Bereichen ist das deutsche IPR richterrechtlich bzw gewohnheitsrechtlich bestimmt.

So finden sich für die vieldiskutierten und praktisch bedeutsamen Qualifikationsfragen und für die Vorfragenproblematik keine Anhaltspunkte im Gesetz.

II. EU-Recht

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Der Europäischen Union stehen unterschiedliche Methoden zur Verfügung, eine Vereinheitlichung von Rechtsnormen zu erreichen.

1. Innergemeinschaftliche Völkerverträge

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Bis zur Novelle des früheren EGV durch den Vertrag von Amsterdam[61] wurde im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht mit dem auf Art. 220 EGV aF gestützten Instrument auf die Mitgliedsstaaten beschränkter völkerrechtlicher Verträge operiert. Neben dem für das IZPR höchst bedeutsamen Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 27.9.1968 (EuGVÜ)[62] ist kollisionsrechtlich das Römische EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht v. 19.6.1980[63] (EVÜ) am bedeutsamsten. Neu der EU beitretende Staaten wurden nicht automatisch Vertragsstaaten solcher EU-interner völkervertraglicher Übereinkommen, da diese nicht zum (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrecht rechnen. Während diese Methode – ungenutzt – in Art. 293 EGV idF von Amsterdam übernommen wurde, ist sie im AEUV entfallen.

2. EG-Verordnungen/EU-Verordnungen

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a) Seit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam wurde Kollisionsrechtsvereinheitlichung auf Art. 61 lit. c, 65 lit. b, 67 Abs. 1 EGV gestützt,[64] also durch Verordnungen unmittelbares Gemeinschaftsrecht geschaffen; diese Entwicklung setzt sich unter Art. 81 Abs. 2 lit. c AEUV fort. Die ersten Verordnungen betrafen durchweg das EuZPR (Rn 120, 1610 ff). Die Entwicklung zu einem EuIPR begann mit der zum 11.1.2009 in Kraft getretenen Regelung des IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse (Rom II-VO = VO EG 864/2007, ABl. EU 2007 Nr L 199/40). Für seit dem 17.12.2009 geschlossene Verträge wurde das EVÜ durch die Rom I-VO (VO EG 593/2008, ABl. EU 2008 L 177/6) abgelöst. In Art. 15 EG-UntVO (=VO EG 4/2009, ABl. EU 2009 L 7/1) wird das Unterhaltskollisionsrecht seit dem 18.6.2011 durch eine Verweisung auf das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 einheitlich bestimmt.[65] Das auf die Ehescheidung und -trennung anwendbare IPR wurde mit Geltung ab 21.6.2012 nur für die hieran teilnehmenden Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) durch die in Verstärkter Zusammenarbeit (Art. 20 EUV, Art. 326 ff AEUV) erlassene „Rom III-VO“[66] (= VO EU 1259/2010, ABl. EU 2010 L 343/10) geregelt. Das Erbstatut wurde mit Geltung ab 17.8.2015 geregelt durch die EU-ErbVO („Rom V-VO“)[67] (= VO EU 650/2012, ABl. EU 2012 L 201/107). Ehe- und ELP-Güterstatut werden vereinheitlicht durch die ab 29.1.2019 geltenden, ebenfalls in Verstärkter Zusammenarbeit erlassenen EU-EheGüterVO (= VO EU 2016/1103, ABl. EU 2016 L 183/1) und EU-ELPGüterVO (= VO EU 2016/1104, ABl. EU 2016 L 183/30), die kollisionsrechtlich allerdings, außer bei Rechtswahl, nur ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen und ELPen gelten. Da Deutschland auch bei den bisher in Verstärkter Zusammenarbeit erlassenen Verordnungen mitwirkt und das IPR dieser Verordnungen jeweils universell, also nicht nur gegenüber Mitgliedstaaten gilt, spielt im EuIPR aus Sicht deutscher Gerichte die räumliche Geltung der EU-Instrumente nicht dieselbe Rolle wie im EuZPR (Rn 122). Vereinzelt kommt es aber auch im EuIPR auf die Frage an, ob in das Recht eines Mitgliedstaats verwiesen ist, zB Art. 34 Abs. 1 lit. a EU-ErbVO, an der Dänemark, Irland und das UK nicht teilnehmen.

Auch unter Art. 81 Abs. 2, 3 AEUV unterscheiden sich die Normsetzungsverfahren für familienrechtliche und sonstige Instrumente. Letztere werden von EP und Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, für das im Rat ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss erforderlich ist; im Einzelnen gelten hierfür Übergangsregelungen[68] bis zur Anwendung von Art. 16 Abs. 3 EUV, Art. 238 Abs. 3, 4 AEUV. Instrumente des Familienrechts beschließt der Rat einstimmig nach Anhörung des EP (Art. 81 Abs. 3 AEUV, ebenso schon Art. 67 Abs. 5 EGV idF von Nizza). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nationale und kulturelle Identitäten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich stärker ausdifferenziert sind und nicht einzelne Staaten gegen ihre Rechtstraditionen majorisiert werden sollen. Dies hätte auch für dieses Verfahren bei der EU-ErbVO gesprochen, die jedoch im Mehrheitsverfahren erlassen wurde.

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b) Die Fassung als VO ändert auch das Verhältnis zum deutschen Recht. Während die alten völkervertraglichen Instrumente der EWG zum deutschen Recht in der für Völkerverträge typischen Beziehung standen, sind ordnungsgemäß erlassene und verkündete[69] VOen der Gemeinschaft unmittelbar geltendes Recht (sekundäres Gemeinschaftsrecht) mit Vorrang gegenüber dem deutschen Recht, selbst gegenüber deutschem Verfassungsrecht,[70] was Art. 3 Nr 1 ausdrücklich und enumerativ klarstellt. Das Verhältnis europarechtlicher Instrumente zu Völkerverträgen wird häufig detailliert in der jeweiligen Verordnung geregelt, wobei vermieden wird, dass Europarecht die Mitgliedstaaten zum Vertragsbruch zwingt (zB Art. 75 EU-ErbVO: Vorrang älterer Verträge mit Drittstaaten, Beispiele Rn 94). Soweit dies möglich ist, kann jedoch generell eine Pflicht zur Behebung von Unvereinbarkeiten zwischen Europarecht und bestehenden völkervertraglichen Bindungen bestehen.[71] Es kann sich auch, wie in Art. 15 EG-UntVO, mit einer Verweisung auf einen Völkervertrag begnügen.

 
III. Völkerrechtliche Abkommen

1. Bilaterale Abkommen

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Bilaterale Abkommen enthalten häufig international-zivilprozessuale Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, jedoch nur selten Kollisionsregeln. Gelegentlich finden sich in Konsularabkommen Bestimmungen international-familien- oder -erbrechtlichen Inhalts. Häufig sind in solchen Abkommen allerdings nur Befugnisse der Konsuln im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Verwaltung von Nachlässen geregelt; nur selten finden sich auch Bestimmungen zum anwendbaren Recht.

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ZB bestimmt § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik v. 28.5.1929[72] Nachlassspaltung; der bewegliche Nachlass wird nach Heimatrecht, unbeweglicher Nachlass nach Belegenheitsrecht behandelt.

Art. 8 III des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens v. 17.2.1929[73] erklärt das gemeinsame Heimatrecht im Personen-, Familien- und Erbrecht für anwendbar.

Art. XXV.5. des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages mit den USA v. 29.10.1954[74] bestimmt die wechselseitige Anerkennung von Gesellschaften und knüpft damit das Gesellschaftsstatut an das Gründungsrecht an. Ähnliche Verträge bestehen mit mehreren Staaten.[75]

2. Multilaterale Abkommen

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a) Erheblich größere Bedeutung haben multilaterale Abkommen.

Ein Hinweis zur Arbeitstechnik in der Praxis: Die amtliche Quelle, um für völkervertragliche, vor allem für multilaterale Abkommen die Geltung für die Bundesrepublik Deutschland sowie im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu prüfen – beachte aber, dass zahlreiche Abkommen als „loi uniforme“ unabhängig von der Geltung in einem anderen am Fall beteiligten Staat anwendbar sind – ist der „Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt II“, in dem jährlich der Stand der Geltungsbereiche aller Abkommen, welche die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt hat, chronologisch nach dem Zeichnungsdatum der Abkommen aufgelistet ist. Zwischenberichte finden sich regelmäßig in der IPRax. Nicht im Fundstellennachweis B finden sich naturgemäß Völkerverträge, denen Deutschland nicht angehört, die aber in der Rückverweisungsprüfung als IPR einer vom deutschen IPR verwiesenen Rechtsordnung anwendbar sein können. Für Haager Abkommen (Rn 96 ff) findet sich die aktuellste und nicht von der Geltung für Deutschland abhängige Information zu Zeichnung, Ratifikation und Vorbehalten auf www.hcch.net unter dem „status table“ der jeweiligen „convention“.

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b) Die Haager Abkommen sind das Ergebnis der Sitzungen der Haager Konferenzen, die, zurückgehend auf eine Initiative der niederländischen Regierung im Jahr 1874, seit 1893 auf 18 Sessionen in zunächst unregelmäßiger, seit 1956 in 4-jähriger Folge stattgefunden haben. Die von Regierungsdelegationen auf den Haager Konferenzen ausgehandelten Abkommen werden von den Mitgliedsstaaten nach dem jeweiligen für völkerrechtliche Verträge vorgesehenen Verfahren ratifiziert (in Deutschland bedarf es also eines Ratifikationsgesetzes des Bundes, Art. 59 Abs. 2 S. 1, 77 Abs. 1 GG). Haager Abkommen treten nach Ablauf einer bestimmten Frist, nachdem eine jeweils bestimmte Anzahl von Vertragsstaaten das Abkommen ratifiziert hat, in Kraft.[76] Soweit ein Haager Abkommen (oder ein anderes völkerrechtliches Übereinkommen) in die Gesetzgebungszuständigkeit der EU fällt, kann diese nach Art. 216, 47 EUV, Art. 335 AEUV selbst Vertragspartner sein; erforderlich ist jedoch, dass auch das Abkommen den Beitritt von Regionalen Verbünden souveräner Staaten gestattet (so Art. 24 Haager Unterhaltsstatutprotokoll 2007[77]). In anderen Fällen muss die EU die Mitgliedstaaten zur Ratifikation ermächtigen (so geschehen beim KSÜ). Nach Ansicht des EuGH[78] ist bei Abkommen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der EU fallen, auch dann, wenn die EU selbst nicht Vertragspartei ist, das Einverständnis der EU in Vertragsänderungen (zB Beitritt eines Drittstaats) erforderlich, so dass hierüber die EU-Organe beschließen müssen, ehe die Mitgliedstaaten völkerrechtlich zustimmen können.[79]

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Die Europäische Union hat derzeit folgende kollisionsrechtlich bedeutsame Haager Abkommen auch für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt (zu Haager Abkommen im Internationalen Prozessrecht Rn 1645 ff):


Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht v. 23.11.2007, ABl. EU 2009 L 331/17 (Haager Unterhaltsstatutprotokoll 2007).

Die Bundesrepublik Deutschland hat derzeit folgende kollisionsrechtlich bedeutsame Haager Abkommen in Kraft gesetzt:


Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung v. 12.6.1902, RGBl 1904, 221 (Haager Eheschließungsabkommen); nur noch im Verhältnis zu Italien; dem neuen Eheschließungsübereinkommen v. 14.3.1978 ist Deutschland nicht beigetreten;
Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht v. 24.10.1956, BGBl. 1961 II 1013 (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1956); wegen des Vorrangs des späteren Abkommens von 1973 und des späteren Protokolls von 2007 (jeweils Art. 18) nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein;
Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht v. 5.10.1961, BGBl. 1965 II 1145 (Haager Testamentsformübereinkommen);
Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht v. 2.10.1973, BGBl. 1986 II 837 (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1973); ersetzt nach seinem Art. 18 in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1956; wegen des Vorrangs des späteren Protokolls von 2007 (Art. 18) nur noch im Verhältnis zu Albanien, Japan, Schweiz und Türkei;
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung v. 25.10.1980, BGBl. 1990 II 207 (Haager Kindesentführungsübereinkommen); ein vorwiegend die internationale Rechtshilfe regelndes Abkommen, das jedoch in Beziehung zum – kollisionsrechtlichen – MSA und KSÜ steht;
Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption v. 29.5.1993, BGBl. 2001 II 1034 (Haager Adoptionsübereinkommen), das im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Natur ist und nur über Regelungen, die sich an die befassten Behörden richten, die materiellen Voraussetzungen der Adoption, nicht aber das Adoptionsstatut berührt;
Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern v. 19.10.1996, BGBl. 2009 II 603 (Haager Kinderschutzabkommen – KSÜ); ersetzt nach seinem Art. 51 in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten das Haager Minderjährigenschutzabkommen 1961;
Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen v. 13.1.2000, BGBl. 2007 II 323 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen).

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Nicht mehr in Geltung für die Bundesrepublik Deutschland sind:


Haager Ehewirkungsabkommen v. 17.7.1905, RGBl. 1912 II 453, gekündigt BGBl. 1986 II 505
Haager Ehescheidungsabkommen v. 12.6.1902, RGBl. 1904 II 231, gekündigt BGBl. 1934 II 26
Haager Entmündigungsabkommen v. 17.7.1905, RGBl. 1912 II 463, gekündigt BGBl. 1992 II 272
Haager Vormundschaftsabkommen v. 12.6.1902, RGBl. 1904 II 240, Vorrang des MSA bzw des KSÜ, Rn 97.

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Nicht ratifiziert hat Deutschland:


Haager Übereinkommen über das auf internationale Käufe beweglicher Sachen anwendbare Recht v. 15.6.1955
Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindes Statt v. 15.11.1965
Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht v. 4.5.1971
Haager Übereinkommen über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht v. 2.10.1973
Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht v. 14.3.1978
Haager Übereinkommen über das auf die Stellvertretung anzuwendende Recht v. 14.3.1978
Haager Übereinkommen über das auf Trusts anwendbare Recht v. 1.7.1985.

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Zahlreiche weitere Haager Abkommen sind bisher mangels ausreichender Ratifizierung durch Mitgliedsstaaten (noch) nicht in Kraft getreten; weitere Abkommen befassen sich mit Fragen des IZPR.

101

c) Ebenfalls auf multilateralen Übereinkommen (Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechselrechts v. 7.6.1930[81] und des Scheckrechts v. 19.3.1931[82]) beruhen die erwähnten (Rn 85) Art. 91-98 WG und Art. 60-66 ScheckG.

102

d) Für die Bestimmung des Personalstatuts von Flüchtlingen enthält Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“; Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen)[83] eine Kollisionsnorm zur Bestimmung des Personalstatuts (zum Begriff vgl Art. 5 Abs. 1, Rn 604 ff), die ursprünglich für den in Art. 1 der Konvention genannten Personenkreis (sog „Konventionsflüchtlinge“) gilt, deren Anwendungsbereich durch § 2 AsylG auf anerkannte Asylberechtigte ausgedehnt wurde.