Buch lesen: "Recht für Pflegeberufe"

Der Autor

Theo Kienzle, Jurist (Spezialgebiete: Sozial-, Medizin-, Betreuungs- und Arbeitsrecht), Dozent an diversen Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen des Gesundheitswesens.
Theo Kienzle
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1. Auflage 2020
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-038520-7
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-038521-4
epub: ISBN 978-3-17-038522-1
mobi: ISBN 978-3-17-038523-8
Vorwort
Der Autor ist seit mehreren Jahrzehnten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen und pädagogischem Fachpersonal tätig. Das Spektrum umfasste bisher neben der Altenpflege auch die (klassische) Krankenpflege in somatischen und psychiatrischen Krankenhäusern sowie Mitarbeiter in stationären Behinderteneinrichtungen.
Mit diesem Fachbuch wird versucht, den rechtlichen Teil der neuen Pflegeausbildung abzudecken und gleichgültig wie die jeweilige Fachschule die Praxisfälle, Lernsituationen etc. gestaltet, den Auszubildenden das rechtliche Werkzeug an die Hand zu geben.
Grundlage der Gliederung des Fachbuches sind die Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG.
Der Verfasser nimmt gerne Kritik und Anregungen unter: kienzletheo@gmail.com
entgegen, denn nichts ist perfekt und es kann sicherlich einiges verbessert werden.
Ich widme dieses Buch Sophie Scholl, einer mutigen jungen Frau, die von einem verbrecherischen System für ihre Überzeugung ermordet wurde.
Inhalt
1 Vorwort
2 Abkürzungsverzeichnis
3 Einleitung
4 CE 01 Ausbildungsstart – Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden
5 1 Selbstbestimmungsrecht
6 1.1 Selbstbestimmungsrecht im Grundgesetz
7 1.2 Weitere Rechtsgrundlagen
8 1.3 Einschränkung Selbstbestimmungsrecht
9 2 Rechte und Pflichten Auszubildender
10 2.1 Pflegeberufegesetz
11 2.2 Arbeitsrechtliche Vorgaben Ausbildung
12 2.3 Patientensicherheit
13 2.4 Strafrecht (Grundlagen)
14 2.5 Schutz der Privatsphäre zu pflegender Menschen
15 2.5.1 Datenschutzgesetze und Sozialdatenschutz
16 2.5.2 Zivilrechtlicher Datenschutz
17 2.5.3 Arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht
18 2.5.4 Schweigepflicht:
19 CE 02 Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen
20 1 Dokumentation
21 1.1 Grundlagen Dokumentationspflicht
22 1.2 Vertragliche und gesetzliche Pflicht
23 1.3 Rechtliche Bedeutung Dokumentation
24 1.4 Dokumentation als Urkunde
25 CE 02 A Mobilität interaktiv, gesundheitsfördernd und präventiv gestalten
26 1 Beratungspflicht Pflegende
27 2 Überblick Medizinproduktegesetz
28 3 Finanzierung Hilfsmittel
29 CE 02 B Menschen in der Selbstversorgung unterstützen
30 CE 03 Erste Pflegerfahrungen reflektieren – verständigungsorientiert kommunizieren
31 CE 04 A Gesundheit alter Menschen fördern und präventiv handeln
32 1 Selbstbestimmungsrecht vs. Fürsorge
33 2 Grundlagen Gesetzgebung
34 3 Sozialrecht
35 3.1 Grundlage Sozialrecht
36 3.2 Grundlagen Sozialversicherung
37 3.3 Krankenversicherung
38 3.4 Unfallversicherung
39 3.5 Pflegeversicherung
40 4 Mobbing (Konflikte)
41 5 Arbeitsschutz
42 5.1 Einleitung Arbeitsschutz
43 5.2 Mutterschutzgesetz
44 5.3 Schwerbehindertenrecht
45 5.4 Arbeitszeitrecht
46 5.5 Unfallverhütungsvorschriften
47 5.6 Gewerbeordnung
48 5.7 Arbeitsstättenverordnung
49 5.8 Arbeitsschutzgesetz
50 5.9 Schutz vor sexueller Belästigung
51 5.10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
52 5.11 Präventionsgesetz
53 5.12 Betriebliches Gesundheitsmanagement
54 CE 04 B Gesundheit von Kindern und Jugendlichen fördern und präventiv handeln
55 1 Schutz Kindeswohl
56 1.1 Schutzauftrag für Kinder
57 1.2 Sorgerecht
58 1.3 Jugendhilfe
59 1.4 Kinderschutzgesetz(e)
60 1.5 UN-Kinderrechtskonvention
61 1.6 Aufsichtspflicht
62 2 Sexueller Missbrauch
63 3 Handlungsfähigkeit
64 3.1 Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit
65 3.1.1 Rechtsfähigkeit
66 3.1.2 Handlungsfähigkeit
67 3.1.3 Geschäftsfähigkeit
68 3.1.4 Deliktsfähigkeit
69 4 Funktion Gesetzgebung Sozialrecht
70 CE 04 C Gesundheit alter Menschen fördern und präventiv handeln
71 CE 05 A Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken
72 1 Delegation ärztlicher Maßnahmen
73 1.1 Einwilligung
74 1.2 Ordnungsgemäße ärztliche Verordnung
75 1.3 Delegationsfähigkeit
76 1.4 Durchführungs- und Anordnungsverantwortung
77 2 Krankenversicherung
78 2.1 Grundlagen Krankenversicherung
79 2.2 Finanzierung Krankenhausbehandlung
80 3 Recht Arbeitsbedingungen Krankenhaus
81 3.1 Überblick Rechtsgrundlagen
82 3.2 Pflichten Pflegender
83 3.3 Einstellungsgespräch
84 3.4 Dauer des Arbeitsverhältnisses
85 3.5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
86 3.5.1 Ordentliche Kündigung
87 3.5.2 Außerordentliche Kündigung
88 3.5.3 Kündigungsschutz
89 3.5.4 Arbeits- und Dienstzeugnis
90 3.5.5 Verjährungs- und Ausschlussfristen
91 4 Risikomanagement und Haftung
92 4.1 Grundlagen des Risikomanagements
93 4.2 Überblick Haftungsrecht
94 4.3 Verjährung
95 4.4 Haftungsfreistellung der Pflegekräfte
96 4.5 Beweislast
97 CE 05 B Kinder und Jugendliche in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken
98 1 Selbstverwirklichung Kinder
99 2 Delegation an »Nicht«-Fachkräfte
100 3 Recht Diagnostik und Therapie Kinder
101 CE 05 C Alte Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken
102 CE 06 A In Akutsituationen sicher handeln
103 1 Gefährdung zu pflegender Menschen/ Fremdgefährdung
104 1.1 (Eigen)Gefährdung zu pflegender Menschen aufgrund physischer Ereignisse
105 1.2 Gefährdung anderer durch zu pflegende Menschen
106 1.3 Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen
107 2 Katastrophenschutz
108 2.1 Pflichten aus Pflegeberufegesetz
109 2.2 Recht des Katastrophenschutzes
110 2.3 Richtlinien zur Notfallversorgung
111 2.4 Unterlassene Hilfeleistung
112 3 Organentnahme – Transplantation
113 CE 06 B Kinder, Jugendliche und Bezugspersonen in Akutsituationen sicher begleiten
114 CE 06 C Alte Menschen und ihre Bezugspersonen in Akutsituationen sicher begleiten
115 1 Patientenverfügung
116 1.1 Rechtlicher Hintergrund: Sterbehilfe
117 1.1.1 Aktive Sterbehilfe
118 1.1.2 Indirekte Sterbehilfe
119 1.1.3 Passive Sterbehilfe
120 1.1.4 Behandlungsabbruch
121 1.2 Patientenverfügung
122 2 Vorsorgevollmacht
123 CE 07 A Rehabilitatives Pflegehandeln im interprofessionellen Team
124 1 Rehabilitation (Rechtsquellen)
125 1.1 Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
126 1.2 Einzelne Leistungsträger
127 2 Abrechnungssysteme Sozialrecht
128 2.1 Einteilung Leistungsgruppen
129 2.2 Abrechnungssystem in der Pflege
130 3 Verhältnis Gesundheitsberufe
131 4 Rechte von Menschen mit Behinderung
132 4.1 Bundesteilhabegesetz
133 4.2 Leistungsträger der Rehabilitation
134 CE 07 B Rehabilitatives Pflegehandeln bei Kindern/ Jugendlichen im interprofessionellen Team
135 CE 07 C Rehabilitatives Pflegehandeln bei alten Menschen im interprofessionellen Team
136 CE 08 A Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten
137 1 Pflegecharta, Charta Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen
138 1.1 Pflegecharta
139 1.2 Charta Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen
140 2 Betreuungsrecht
141 2.1 Geschichtlicher Hintergrund
142 2.2 Voraussetzungen »rechtliche« Betreuung
143 2.3 Betreuungsverfahren
144 2.4 Umfang der Betreuung
145 2.5 Betreuer
146 2.6 Aufgabenbereiche des Betreuers
147 2.7 Pflichten des Betreuers
148 2.8 Medizinische Maßnahmen
149 3 Bestattungsrecht, Hospiz- und Palliativgesetz, Sterbebegleitrecht
150 4 Überlastungsanzeige
151 CE 08 B Kinder, Jugendliche und ihre Familien in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten
152 1 Recht palliative Versorgung
153 1.1 Sozialrechtliche Grundlagen Palliativversorgung
154 1.2 Palliativversorgung Kinder/Jugendliche
155 2 Patientenverfügung im Kindesalter
156 CE 08 C Alte Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten
157 CE 09 A Menschen bei der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen
158 1 Rechtliche Grundlage alternativer Wohnformen
159 1.1 Grundlagen Heimrecht
160 1.2 Heimrecht der Bundesländer
161 1.3 Heimaufsicht
162 2 Finanzierung alternativer Wohnformen
163 2.1 Finanzierung einzelner Wohnformen
164 2.2 (Finanzierung) Pflegeberatung
165 2.3 Wohnberatung
166 CE 09 B Alte Menschen bei der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen
167 CE 09 C Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in pflegerischen Situationen fördern
168 1 Anforderungen Hygiene, Infektionsprävention
169 CE 11 (A) Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen
170 1 Gewalt in der Pflege
171 1.1 Gewalt gegen das Pflegepersonal
172 1.2 Gewalt gegen Patienten und Bewohner
173 1.3 Gewalt als Straftat
174 1.4 Aufsichtspflicht
175 1.5 Aufsichtspflicht (Suizid)
176 2 Freiheitseinschränkung und Unterbringung
177 2.1 Grundlagen freiheitseinschränkender Maßnahmen (FEM)
178 2.1.1 Einwilligung
179 2.1.2 Notstand
180 2.1.3 Richterlicher Beschluss
181 CE 11 B Kinder und Jugendliche mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen
182 1 Psychiatrische Intervention Kinder/ Jugendliche
183 CE 11 C Alte Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen
184 Überblick/Vergleich Rahmenplan – Kapitel im Buch
185 Literatur
186 Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz |
| AMG | Arzneimittelgesetz |
| AVR | Arbeitsvertrags-Richtlinien |
| BAG | Bundesarbeitsgericht |
| BetrVerfG | Betriebsverfassungsgesetz |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHZ | Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs Zivilsachen |
| BGM | Betriebliches Gesundheitsmanagement |
| BKiSchG | Bundeskinderschutzgesetz |
| BPersVG | Bundespersonalvertretungsgesetz |
| BPflV | Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegegesetze |
| BSG | Bundessozialgericht |
| BtMG | Betäubungsmittelgesetz |
| BtMVV | Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BZRG | Bundeszentralregistergesetz |
| DSGVO | Datenschutzgrundverordnung (EU) |
| EntgFG | Entgeltfortzahlungsgesetz |
| EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention |
| FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Familienverfahrensgesetz) |
| FEM | Freiheitsentziehende Maßnahmen |
| GG | Grundgesetz |
| i. V. | in Verbindung (mit) |
| JArbSchG | Jugendarbeitsschutzgesetz |
| KKG | Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz |
| LAG | Landesarbeitsgericht |
| LasthandhabV | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit |
| LSG | Landessozialgericht |
| LVwVfG BW | Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg |
| m. w. N. | mit weiteren Nachweisen |
| MPBetreibV | Medizinproduktebetreiberverordnung |
| MPG | Medizinproduktegesetz |
| MuSchG | Mutterschutzgesetz |
| NJW | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift |
| OLG | Oberlandesgericht |
| PSA-BV | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit |
| PsychKHG | Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz) |
| Rspr. | Rechtsprechung |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| SGB V | Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung |
| SGB XI | Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| TVöD | Tarifvertrag öffentlicher Dienst |
| TzBfG | Teilzeit- und Befristungsgesetz |
| VO | Verordnung |
| WBVG | Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz |
| WfbM | Werkstatt für behinderte Menschen |
| WTPG | Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (BaWü) |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
Einleitung
Dieses Fachbuch orientiert sich bzw. ist nach den Rahmenplänen nach § 53 PflBG für den theoretischen Unterricht, dies im Bereich »Recht«, aufgebaut und gestaltet. Aus diesem Grund ist die Gliederung – in der Hoffnung, dass möglichst viele Bundesländer die Empfehlungen übernehmen – an den Rahmenlehrplan angepasst. Da in der neuen Ausbildung das Prinzip der Situationsorientierung im Vordergrund steht und dies in den Rahmenlehrplänen realisiert wurde, wurde auf Beispiele verzichtet. Die »Beispiele« wird jede Schule selbst formulieren. Das Buch soll dazu den rechtlichen Hintergrund bzw. die Grundlage des Handelns schaffen.
Im Hinblick auf die Generalistik werden die Begriffe Pflegende, aber auch Patient und Bewohner verwendet.
Durch den zirkulären Aufbau der Rahmenlehrpläne, den insgesamt elf Curricularen Einheiten (CE), von denen acht im letzten Ausbildungsdrittel im Sinne eines spiralförmigen Aufbaus fortgeführt werden, sind einige rechtliche Themen in mehreren Curricularen Einheiten von Bedeutung. Daher wurden zur besseren Orientierung jeweils Verweise zu denjenigen Kapiteln, in denen das jeweilige rechtliche Thema ausführlich dargestellt wird, integriert. In der elektronischen Version dieses Fachbuches wurde ein Hyperlink integriert. Zur besseren Orientierung wurde ein sehr ausführliches Stichwortverzeichnis erstellt, in dem rechtliche Begriffe, wie das »Selbstbestimmungsrecht« aufgelistet sind. Letzteres auch mit der Intention, dieses Fachbuch nicht nur für die Ausbildung, sondern auch als Nachschlagewerk für die Praxis zur Verfügung zu stellen.
Der Autor hat rechtliche Hinweise bzw. Ausführungen auch dort verfasst, wo »Recht« nicht ausdrücklich genannt wird. Da die Mitglieder der Fachkommission der Rahmenpläne nach § 53 PflBG einige, nach Ansicht des Verfassers, entweder nicht als relevant eingestuft oder schlichtweg vergessen haben, wurden diese Themen, insbesondere das Haftungs- und Strafrecht, an geeigneterer Stelle integriert.
Am Anfang jeder Curricularen Einheit wird der rechtlich wichtige Teil der Rahmenempfehlung zitiert und daraufhin der rechtliche Aspekt aufgebaut. Im Falle von Wiederholungen aus vorherigen curricularen Einheiten wird lediglich das Stichwort dazu mit dem Verweis genannt.
CE 01 Ausbildungsstart – Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden
1 Selbstbestimmungsrecht
Die Auszubildenden
• […]
• wahren das Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen, insbesondere auch, wenn dieser in seiner Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt ist (I.6.a). (BIBB, S. 36)
1.1 Selbstbestimmungsrecht im Grundgesetz
(Rechtliche) Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen sind
• vor allem die Grundrechte unserer Verfassung, des Grundgesetzes (GG),
• die Europäische Menschenrechtskonvention und
• auch das Bürgerliche Gesetzbuch.
Die Grundrechte sind eng verwandt mit den Menschenrechten. Das Grundgesetz hat die Menschenrechte in besonderem Umfang geschützt. Dabei sind besonders zu nennen:
Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde
Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG): Die Würde jedes Menschen stellt das höchste Gut in der Wertordnung des Grundgesetzes dar.
Art. 1 GG 
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die Würde jedes Menschen ist unabhängig von Eigenschaften (Krankheit, Behinderung, Geschlecht, Rasse), Alter und Einsichtsfähigkeit als eines der höchsten Rechtsgüter geschützt. Die Menschenwürde hat Auswirkungen auf alle Lebensbereiche. Im pflegerischen Bereich
• ergibt sich aus der Menschenwürde das sogenannte Selbstbestimmungsrecht. Dies bedeutet, dass jeder Mensch das Recht hat, selbst über seinen Körper, d. h. über medizinisch/pflegerische Maßnahmen zu bestimmen. Eine Zwangsbehandlung ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich.1 Das Recht auf Selbstbestimmung beginnt bereits ab dem 14. Lebensjahr2 und schließt sogar das Recht ein, die Therapie ganz zu verweigern.3
• Zusätzlich schützt bzw. verbietet das Selbstbestimmungsrecht aus der Menschenwürde sowohl die Sammlung von persönlichen Informationen und deren Weitergabe ohne Zustimmung des Betroffenen. Die Menschenwürde ist daher auch die verfassungsrechtliche Grundlage der Schweigepflicht (§ 203 StGB) und des Datenschutzes.
• Schließlich verpflichtet die Menschenwürde die Gesellschaft und insbesondere in Krankenhäusern, Heimen und Behinderteneinrichtungen tätige Personen, die Unterbringung psychisch kranker Menschen inklusive freiheitseinschränkender Maßnahmen nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. Alternativen zu prüfen.4 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erst kürzlich betont, dass insbesondere 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierungen einen schweren Eingriff in die Menschenwürde darstellen.5
Ein weiteres Grundrecht schützt das Selbstbestimmungsrecht, nämlich