Buch lesen: "Zwang in der Sozialen Arbeit"

Die Autoren

Michael Lindenberg (Jg. 1954) ist emeritierter Professor, Sozialarbeiter und Kriminologe. Von 1979 bis 1992 war er als Sozialarbeiter im Strafvollzug, in der freien Straffälligenhilfe und als Bewährungshelfer tätig. Nach dem Studium der Kriminologie von 1987 bis 1992 promovierte er 1996 in Hamburg. 1993 bis 1996 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Hamburg bei Prof. Dr. Fritz Sack, 1996 bis 1998 Referatsleiter in der Behörde für Jugend in Hamburg und 1998 bis 2019 Professor für Organisationsformen Sozialer Arbeit an der Evangelischen Hochschule des Rauhen Hauses in Hamburg. Dort war er von 2003 bis 2004 Prorektor und von 2005 bis 2011 Rektor.

Tilman Lutz (Jg. 1973) ist Professor für Wissenschaft und Methoden der Sozialen Arbeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) Hamburg sowie Sozialarbeiter, Diakon und Kriminologe. Von 1997 bis 2005 arbeitete er als Sozialarbeiter in der Jugendhilfe, in der Eingliederungshilfe und in der Schulentwicklung. Von 2000 bis 2002 absolvierte er das Studium der Kriminologie in Hamburg und promovierte dort 2009. Von 2005 bis 2008 war er Dozent am IfW an der Hochschule Neubrandenburg e. V., außerdem von 2009 bis 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in verschiedenen Forschungsprojekten tätig. Von 2011 bis 2020 war er Professor für gesellschaftliche Bedingungen der Sozialen Arbeit & Diakonie an der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie in Hamburg.
Michael Lindenberg Tilman Lutz
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1. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-035733-4
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-035734-1
epub: ISBN 978-3-17-035735-8
mobi: ISBN 978-3-17-035736-5
Vorwort des Herausgebers
Mit dem so genannten »Bologna-Prozess« galt es neu auszutarieren, welches Wissen Studierende der Sozialen Arbeit benötigen, um trotz erheblich verkürzter Ausbildungszeiten auch weiterhin »berufliche Handlungsfähigkeit« zu erlangen. Die Ergebnisse dieses nicht ganz schmerzfreien Abstimmungs- und Anpassungsprozesses lassen sich heute allerorten in volumigen Handbüchern nachlesen, in denen die neu entwickelten Module detailliert nach Lernzielen, Lehrinhalten, Lehrmethoden und Prüfungsformen beschrieben sind. Eine diskursive Selbstvergewisserung dieses Ausmaßes und dieser Präzision hat es vor Bologna allenfalls im Ausnahmefall gegeben.
Für Studierende bedeutet die Beschränkung der akademischen Grundausbildung auf sechs Semester, eine annähernd gleich große Stofffülle in deutlich verringerter Lernzeit bewältigen zu müssen. Die Erwartungen an das selbständige Lernen und Vertiefen des Stoffs in den eigenen vier Wänden sind deshalb deutlich gestiegen. Bologna hat das eigene Arbeitszimmer als Lernort gewissermaßen rekultiviert.
Die Idee zu der Reihe, in der das vorliegende Buch erscheint, ist vor dem Hintergrund dieser bildungspolitisch veränderten Rahmenbedingungen entstanden. Die nach und nach erscheinenden Bände sollen in kompakter Form nicht nur unabdingbares Grundwissen für das Studium der Sozialen Arbeit bereitstellen, sondern sich durch ihre Leserfreundlichkeit auch für das Selbststudium Studierender besonders eignen. Die Autor*innen der Reihe verpflichten sich diesem Ziel auf unterschiedliche Weise: durch die lernzielorientierte Begründung der ausgewählten Inhalte, durch die Begrenzung der Stoffmenge auf ein überschaubares Volumen, durch die Verständlichkeit ihrer Sprache, durch Anschaulichkeit und gezielte Theorie-Praxis-Verknüpfungen, nicht zuletzt aber auch durch lese(r)-freundliche Gestaltungselemente wie Schaubilder, Unterlegungen und andere Elemente.
Prof. Dr. Rudolf Bieker, Köln
Zu diesem Buch
»Ich glaube sowieso, wenn die jungen Menschen
auf alles hören würden, was die Älteren ihnen sagen,
würde jede Entwicklung aufhören und die Welt stillstehen.«
(Astrid Lindgren)
Zwang ist überall. Zwang ist daher Bestandteil Sozialer Arbeit. Im Alltag verdrängen wir das häufig. Zwang verträgt sich nicht mit unserem professionellen Selbstverständnis. Zwang und Zwangsmittel werden oft genug als unliebsame Nebenwirkungen ausgeblendet, schließlich soll Soziale Arbeit zum selbstständigen und selbstbestimmten Handeln anleiten, will ermöglichen und ermächtigen. Diese berufliche Grundhaltung ist der erste Anlass und Ausgangspunkt dieses Bandes. Der zweite Anlass besteht in der zunehmenden Legitimierung von Zwang und Zwangsmitteln, die im Widerspruch zu dieser Grundhaltung vermehrt als notwendige und unabdingbare Bestandteile von Sozialer Arbeit und Erziehung in der Praxis und im Fachdiskurs legitimiert werden: Festhalten, Einschließen, Sanktionieren oder das systematische Gewähren und Entziehen von vermeintlichen Privilegien.
Diese Spannung zwischen beruflicher Grundhaltung und zunehmender Legitimation verlangt einen kritischen, selbstvergewissernden Blick auf diesen Begriff. Soziale Arbeit und Zwang sind miteinander verquickt – was bedeutet das in der Praxis? Und welche Folgen hat diese Verquickung für das berufliche Selbstverständnis, die oft zitierte Haltung, kurz: Wie kann im beruflichen Alltag mit dem vorhandenen Zwang und mit Zwangsmitteln professionell und reflexiv umgegangen werden?
In der Erörterung dieses Spannungsverhältnisses konzentrieren wir uns auf die Praxen des Zwangs. Damit sind die Zwangsmittel und -maßnahmen gemeint, die von Sozialarbeiter*innen konzeptionell und geplant oder auch spontan eingesetzt werden. Dafür befragen wir zunächst den Begriff und seine Verwandten Macht, Erziehung und Strafe, um dann die Positionen von Klassiker*innen zu besprechen. In diesem ersten Teil geht es um unterschiedliche Blicke auf die Facetten des Begriffs.
Die Diskurse, die Handlungen und die Haltungen um den Zwang sind nicht in das Belieben der Fachleute gestellt. Sie sind stets Ausdruck sozialpolitischer Ordnungsvorstellungen, mit denen sich die Fachkräfte und Organisationen auseinandersetzen müssen. Daher ordnen wir anschließend die aktuellen Kontroversen um die Legitimität von Zwang in diese Ordnungsvorstellungen ein. Vor diesem Hintergrund beleuchten wir abschließend alternative Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit Adressat*innen. Dazu besprechen wir die zugehörigen Menschenbilder, Erziehungsverständnisse und organisatorischen Kontexte.
Dies tun wir auf Basis unserer eigenen Haltung und fachlichen Überzeugung, dass es in der Sozialen Arbeit um Emanzipation, Aneignung und Teilhabe gehen sollte. Zwang und Zwangsmittel bieten dafür keine Hilfe oder Unterstützung.
Wir wollen mit diesem Band zum Nachdenken über den Zwang in der Sozialen Arbeit einladen: Über den Begriff und Formen des Zwangs, vor allem über Hürden und Konflikte im beruflichen Alltag, aber auch über Handlungsmöglichkeiten im Berufsalltag sowie auf der konzeptionellen und institutionellen Ebene. Denn oft halten wir Sozialarbeiter*innen uns für machtloser und begrenzter als wir es sind. Überall ist Zwang. Doch ausgeliefert sind wir ihm nicht.
Michael Lindenberg und Tilman Lutz
Inhalt
1 Vorwort des Herausgebers
2 Zu diesem Buch
3 1 Zwang als verdrängtes Thema in der Sozialen Arbeit – zur Einführung
4 1.1 Zwang in der Sozialen Arbeit?
5 1.2 Ziele und Aufbau
6 2 Zwang – Worüber reden wir?
7 2.1 Überall ist Zwang
8 2.2 Enger und weiter Zwangsbegriff
9 2.3 Zwang auf der Mikro-, Meso- und Makroebene mit drei Beispielen
10 Beispiel 1: Der Strafvollzug
11 Beispiel 2: Die Kindertagesstätte
12 Beispiel 3: Die Wohngruppe in der Jugendhilfe
13 2.4 Formen von Zwangsanwendung, Zwangsmitteln und Zwangsmaßnahmen
14 2.4.1 Zwangsmomente und Zwangselemente
15 2.4.2 Körperlicher und psychischer Zwang
16 2.4.3 Struktureller Zwang
17 2.5 Über den Zusammenhang von Zwang und Zwangskontexten in der Sozialen Arbeit
18 3 Pädagogische und soziologische Sichtweisen auf Zwang
19 3.1. Verstehen und Deuten: Wissens- und Wissenschaftsverständnisse
20 3.2 Immanuel Kant: Der Weg in die Freiheit
21 3.3 Alice Salomon: »Niemand kann für einen anderen leben oder sterben«
22 3.4 Norbert Elias: Vom Fremdzwang zum Selbstzwang
23 3.5 Johann Heinrich Pestalozzi: Das Kind will es für sich selbst
24 3.6 Jean Jaques Rousseau: Der Schein der Freiheit
25 3.7 Janusz Korczak: Konstitutionelle Pädagogik
26 3.8 Siegfried Bernfeld: Das Kinderkollektiv und seine Selbstregierung
27 3.9 Zusammenfassung
28 4 Begriffsverwandtschaften
29 4.1 Die Bedeutung von Zwang und verwandter Begriffe für den Fachdiskurs
30 4.2 Macht und Zwang
31 4.3 Paternalismus und Zwang
32 4.4 Gewalt und Zwang
33 4.5 Strafe und Zwang
34 4.6 Erziehung und Zwang
35 4.7 Zusammenfassung
36 5 Zwang in der Sozialen Arbeit – sozialpolitische Einordnung und Handlungsmöglichkeiten
37 5.1 Sozialpolitische Einordnung
38 5.1.1 Aktivierung als Mangel an Eigenverantwortung
39 5.1.2 Sicherheit durch Risikomanagement
40 5.1.3 Hilfe und Kontrolle: Der lange Schatten des doppelten Mandats
41 5.2 Zwangsmittel in der Sozialen Arbeit und Alternativen
42 5.2.1 Menschenbild und Erziehungsverständnis
43 5.2.2 Verzeihen und Verständigung
44 6 Wissen, was wir tun – zusammenfassende Überlegungen zum Umgang mit Zwang im Alltag der Sozialen Arbeit
45 6.1 Soziale Arbeit als ungewisses Handeln in hoher Verantwortung
46 6.2 Zwang und Partizipation – eine besondere Herausforderung für die Soziale Arbeit
47 6.3 Professionelles Handeln als Achtung der Würde
48 6.4 Die Unendliche Geschichte
49 Literatur
1 Zwang als verdrängtes Thema in der Sozialen Arbeit – zur Einführung
Im öffentlichen Bewusstsein üben Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter einen helfenden Beruf aus. Sie werden vor allem als Unterstützer*innen wahrgenommen. Damit gelten sie zunächst als unverdächtig, Zwang auszuüben. Ihre Dienstleistungen mögen vielleicht als zu teuer und zu wenig effektiv empfunden werden, und oft sind sie auch schwer zu erklären. Aber in einer funktional differenzierten Welt entstehen immer neue Berufe, von denen wir nichts weiter verstehen müssen. Gerade das ist das Ziel der Arbeitsteilung: Ein*e jede*r konzentriere sich auf ihr*sein Arbeitsfeld.
Allerdings ist es auch so, dass wir, obwohl wir von den beruflichen Gepflogenheiten der Menschen in den vielen Berufen nichts wissen, es uns dennoch häufig nicht nehmen lassen, kritisch mit ihnen umzugehen. Und das häufig zu Recht: Banker*innen können sich mit Hilfe ihres Insiderwissens bereichern, Rechtsanwält*innen können ihre juristischen Kenntnisse nutzen, um zu eigenen Gunsten rechtliche Lücken auszuspähen, Polizist*innen schlagen bei Demonstrationen über die Stränge, Ärzt*innen können zu willfährigen Agent*innen der Pharmaindustrie werden. Nichts davon trifft auf den helfenden Beruf der Sozialen Arbeit zu. Sie helfen. Wer hilft, ist unverdächtig. Zudem ahnen alle, dass dieser Berufsstand auch zur Entlastung des eigenen Lebens beitragen kann. Diese Fachkräfte kümmern sich, wo wir anderen uns nicht kümmern können, wollen oder dürfen.
Wer hilft, hat augenscheinlich keine oder wenig Macht und übt sie auch nicht aus und Zwang schon gar nicht. Auch viele Beschäftigte in der Sozialen Arbeit mögen das so sehen. Macht können sie auch deshalb nicht haben, weil sie, so ihr eigener Eindruck, selbst nur kleine Rädchen im Getriebe einer Sozialbürokratie sind, in der die Entscheidungen über Art, Umfang und Ausgestaltung der Hilfen durch viele Hände gehen müssen. Vielleicht ist das einer der Gründe dafür, weshalb sich nicht wenige in ihrer beruflichen Tätigkeit für tendenziell machtlos halten. Und wer sich als machtlos sieht, kann offensichtlich keinen Zwang ausüben. Diese Haltung kann selbst auf jene zutreffen, die in Eingriffsverwaltungen arbeiten, etwa dem Jugendamt oder gar im Strafvollzug. Beschäftigte in Freizeitheimen, in der Jugendsozialarbeit und in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit definieren Machtferne und damit Zwangsfreiheit und die Freiwilligkeit ihrer Angebote als zentrales Arbeitsprinzip und Alleinstellungsmerkmal. Auch Beschäftigte in stationären Wohnformen können ihre Position so deuten, dass sie selbst keinen Zwang auf Menschen ausüben, sondern ausschließlich selbst Zwängen unterliegen: denen der bewilligenden bzw. zuweisenden Behörde, denen der eigenen Organisationen, des gesetzlichen Auftrags, des Konzepts und der Arbeitsplatzbeschreibung, dem Zwang der Dienstanweisungen und der Ansagen der Vorgesetzten. Allen diesen Zwängen haben sich die Fachleute und – durch sie vermittelt – die Adressat*innen zu unterwerfen. Da bleibt wenig Raum, sich selbst als machtvoll zu erleben, als eine Person, die mit Zwangsmitteln ausgestattet ist. Das Verdrängen des selbst ausgeübten Zwangs ist in allen Arbeitsfeldern geradezu endemisch. Zwang gehört nicht zum beruflichen Selbstverständnis. Fachkräfte der Sozialen Arbeit haben gelernt zu helfen, nicht zu zwingen. Das Zwingen übernehmen andere Berufsgruppen und Institutionen.
Ganz offensichtlich trifft das jedoch nicht zu. Alle Beschäftigten in der Sozialen Arbeit sind mit Macht ausgestattet und verfügen deshalb auch über Zwangsmittel. Über den Grad lässt sich streiten, ihr Vorhandensein ist allerdings unbestreitbar. In bestimmten Gebieten sind diese Zwangsmittel sichtbar und klar normiert, etwa durch das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz (JGG), in der Arbeitsverwaltung durch das SGB II und III, durch das SGB XII für die Bezieher*innen von Grundsicherung. Die in diesen Feldern beschäftigten Fachkräfte werden sich damit befassen müssen. Dabei ist die gedankliche Grundoperation folgende: Die Adressat*innen verfügen über Grundrechte hinsichtlich ihrer Freiheit und ihres Anspruchs auf das Führen eines menschenwürdigen und selbstbestimmten Lebens. Diese Grundrechte jedoch können unter bestimmten Bedingungen gesetzlich legitimiert eingeschränkt bzw. entzogen werden. Das ist Zwang – auch in der Sozialen Arbeit, wie sich am SGB VIII verdeutlichen lässt: Dabei handelt es sich um ein Leistungsgesetz, das Ansprüche auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe normiert. Trotzdem sind die Fachkräfte gezwungen, dauerhaft und ständig Einschätzungen zu treffen, ob diese Leistung zusteht oder nicht, aber auch, ob sie angeboten oder aufgezwungen werden soll – mit mehr oder weniger sanftem Druck oder per Gerichtsbeschluss. Denn die nach diesem Gesetz zustehende Leistung ist häufig nicht gewollt. So können die Fachkräfte den Entzug der elterlichen Sorge beantragen oder damit drohen, um so die Leistung gegen den Willen der Adressat*innen durchzusetzen. Dann ist aus dem Anspruch auf eine Hilfe der Zwang geworden, sich einer Hilfe zu unterwerfen. Aus einem individuellen Recht wird dann eine staatliche Zwangsmaßnahme.
1.1 Zwang in der Sozialen Arbeit?
Zwang ist eine nicht selten verdrängte Wirklichkeit in der Sozialen Arbeit. Es ist die Regel, dass Tätigkeiten der Sozialen Arbeit mit der Einschränkung von Handlungsfreiheiten ihrer Adressat*innen verbunden sind. Diese Einschränkungen sind meist nicht das erklärte Ziel, aber sie finden statt. Wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel. Jemand mag aus freien Stücken wegen seines Alkoholkonsums in eine Beratungsstelle gehen. Das ist eine Ausnahme, denn vielleicht ist das keine Bedingung des Arbeitgebers oder seines sozialen Umfelds. Spätestens, wenn die Einweisung in eine Suchtklinik bevorsteht, wird er*sie sich jedoch Zwängen unterwerfen müssen, sie*er muss gegen den eigenen Willen bestimmte Dinge tun oder unterlassen. Jemand mag aus freien Stücken eine Erziehungsberatung aufsuchen. Doch spätestens, wenn daraus eine Hilfe zur Erziehung werden soll, weil die Fachkraft das vorgeschlagen hat, wird sich diese Person Zwängen unterwerfen müssen. Für die Beschäftigten in einem helfenden Beruf mag das eine ungeliebte Tatsache sein, aber es bleibt eine Tatsache: Durch die Soziale Arbeit werden die Handlungsoptionen von Menschen eingeschränkt, zum Teil werden sie auch dazu gebracht, gegen ihren eigenen Willen etwas ganz bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Das geschieht im Strafvollzug genauso wie in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Der Unterschied besteht zunächst lediglich darin, dass im ersteren Fall der Eintritt selbst unter Zwang erfolgt, im zweiten Fall nicht. Dieses Faktum des Zwangs ändert sich auch nicht, wenn er im Alltag unbemerkt bleibt oder zu verschwinden scheint:
»Wenn mit der Zeit dieser Zwang nicht mehr empfunden wird, so geschieht dies deshalb, weil er nach und nach Gewohnheiten und innere Tendenzen zur Entstehung bringt, die ihn überflüssig machen; aber sie ersetzen ihn nur, weil sie ja von ihm herstammen« (Durkheim 1961 [1895], S. 108).
Die Einschränkungen der Handlungsfreiheit wie z. B. die Durchsetzung des eigenen Willens gegen den Willen einer anderen Person werden in Praxis und Fachliteratur regelhaft im so genannten »Doppelten Mandat« und/oder im »Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle« (Böhnisch/Lösch 1973; Thieme 2017,
Kap. 5.1.3) betrachtet und bearbeitet und auf das konkrete Handeln und Interagieren von Fachkräften mit ihren Adressat*innen bezogen. Daneben ist der Begriff des »Zwangskontexts« (
Kap. 2.5) geläufig, mit dem zunächst beschrieben wird, dass Angebote nicht freiwillig in Anspruch genommen werden. Als Zwangskontext werden »alle nicht von den Klient/innen selbst ausgehenden Einflüsse zum Aufsuchen von Einrichtungen der sozialen Arbeit« (Deutscher Verein 2017, S. 1013; Trenzcek 2009, S. 128ff; Kähler 2005) definiert. Zwang bedeutet dann, dass Menschen durch gesetzliche Vorgaben zur Inanspruchnahme Sozialer Arbeit gebracht werden, etwa durch staatliche Eingriffe bei Kindeswohlgefährdung oder durch das mehr oder weniger massive Drängen von anderen, etwa Freund*innen, Nachbar*innen, Sozialen Diensten, der Justiz, um nur einige Beispiele zu nennen.
Soziale Zwänge wie das Drängen des Arbeitgebers oder der Nachbar*innen und Zwangskontexte stehen in diesem Buch jedoch ausdrücklich nicht im Fokus. Im Zentrum stehen die Praxen des Zwangs, die Zwangsmittel, die in der Sozialen Arbeit von Sozialarbeiter*innen konzeptionell und geplant oder auch spontan eingesetzt werden: eben ihr eigenes Handeln. Es geht uns um diese konkreten Zwänge oder Zwangsformen sowie die institutionellen Settings, etwa die geschlossene Tür, die den Adressat*innen die Freiheit nimmt. Wir wollen einladen, darüber nachzudenken, was die einzelne Fachkraft tut, wie sie mit diesem »Berufsschicksal« und diesem zentralen Rollenkonflikt umgeht. Ihre konkreten Zwänge und Zwangsformen treten im Alltag und der Selbstbeschreibung häufig in den Hintergrund. Sie werden als ungeliebte Nebeneffekte nach Möglichkeit ausgeblendet, weil sie das professionelle Selbstbild gefährden. Soziale Arbeit will gemäß ihrer Selbstbeschreibung zum selbstständigen und selbstbestimmten, zum freien Handeln anleiten, sie will ermöglichen und ermächtigen. Das verträgt sich nicht mit Zwang. Doch ist Zwang ein sozialer Tatbestand, und die Negation des Zwangs beseitigt ihn nicht, »ähnlich wie die Luft nicht an Gewicht verliert, wiewohl wir ihre Last nicht mehr fühlen« (Durkheim 1895/1961, S. 108).
Das ist jedoch nur eine Seite der Medaille, nur ein Teil der sozialarbeiterischen Wirklichkeit und ihrer Diskurse. In der Praxis und zunehmend auch in der Methoden- und Fachliteratur werden Zwang und Zwangsmittel teilweise als konstitutiver Teil von Erziehung und Sozialer Arbeit beschrieben. Dabei dominiert allerdings ein diffuser Zwangsbegriff, bei dem die bereits angesprochenen Trennlinien (Sozialer Zwang, Zwangskontexte und Zwangsmittel) verwischt und unscharf werden. Unterschiedliche Formen und Begriffe von Zwang werden unzulässig vermischt: vom Einschluss bzw. der Entziehung von Freiheit über körperliche und gewaltförmige Beschränkung der Handlungsoptionen und Sanktions- bzw. Privilegiensysteme bis hin zur Abwendung von akuter Selbst- bzw. Fremdgefährdung (Nothilfe und Notwehr). Auch gemeinsam vereinbarte Regeln und Verpflichtungen gehören dazu.
Die bisherigen Veröffentlichungen, die ausdrücklich den Zwangsbegriff in der Sozialen Arbeit in den Mittelpunkt stellen, beziehen sich meist auf die Handlungsfelder der Jugendhilfe und deren Formen von Zwang bzw. Gewalt (bspw. Forum Erziehungshilfen 4/2019; Häbel 2016; Menk et al. 2013; Huxoll/Kotthaus 2012; Schwabe 2008) sowie einen neuen Autoritarismus (Widersprüche, Heft 154). Mit Blick auf Strafen und freiheitsentziehende Maßnahmen als spezifische Form des Zwangs existiert ein größeres Spektrum an Literatur, weil hier die Zwangsmaßnahmen Teil der Intervention sind. Einen allgemeiner angelegten Zugang zu Zwang und Praktiken des Zwangs in der Sozialen Arbeit finden wir eher in Zeitschriften, Tagungsberichten und ähnlichen Publikationen (bspw. Baumann 2019; Jugendhilfe 1/2018; SozialExtra 5/2017; Lindenberg/Lutz 2014; Lutz 2011; ZJJ [Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe] 4/2007; Widersprüche, Heft 106 und Heft 113). 2018 hat sich der Deutsche Ethikrat (vgl. kritisch: Rosenbauer/Wölfel 2019) übergreifend, d. h. in unterschiedlichen Bereichen der Sorge- und Sozialarbeit, mit dem Thema »Hilfe durch Zwang« befasst und gefragt, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen Zwang als »wohltätig« (und damit als legitim) gelten könne, oder ob wir eine »Renaissance des Zwangs« (Nickolai/Reindl 1999) und repressiver Tendenzen (bspw. Dollinger/Schmidt-Semisch 2011) erleben. Dieser neuere Diskurs um die Legitimität von Zwang als Erziehungsmittel (pädagogisch und rechtlich) in den letzten beiden Dekaden ist ein zentraler Anlass für dieses Buch. Die bestehende Kontroverse darüber und die Relevanz für die Praxis zeigen sich auch rechtlich, etwa an der Novellierung des § 1631b BGB im Jahr 2017. Mit dieser Novellierung wurden freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe einerseits durch die Einführung einer gerichtlichen Genehmigung begrenzt. Andererseits verdeutlicht diese Regelung, dass Handlungsbedarf durch das Vorhandensein solcher bisher von den Personensorgeberechtigten genehmigten Zwangsmaßnahmen besteht. Die Novellierung eröffnet durch den Bezug auf den unbestimmten Rechtsbegriff des Kindeswohls die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen rechtssicher zu stellen. Insofern begrenzt diese gesetzliche Normierung Zwangsmaßnahmen nicht nur, sondern ermöglicht sie zugleich, indem sie Legalität schafft. Dies gibt den Fachkräften und ihren Trägern die rechtlich unterfütterte Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen und -mittel auch pädagogisch zu legitimieren (Lindenberg/Lutz 2017;
Kap. 4;
Kap. 5).