Buch lesen: «Der Lizenzvertrag», Seite 24

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2. Unterlizenz

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Unterlizenz:


 ● Folge: Lizenzgeber hat zusätzlichen Vertragspartner.

3. Übertragbarkeit der Lizenz

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Übertragbarkeit der Lizenz:


4. Beispiele für Klauseln über Nutzungsrechte in Cross-Lizenzverträgen

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Beispiel 1

Grant

X grants and agrees to grant to Y and its Affiliates for as long as they remain Affiliates a personal, perpetual, nontransferable, nonrevocable, royalty free, nonexclusive, worldwide, paid up right and license, without the right to sublicense, under X know-how and X Patents, to use and modify X know-how to make, have made only in connection with its business, use, lease, sell offer for sale, import, design, have designed, assemble, have assembled, test, or otherwise dispose of any XXX product.

Y grants and agrees to grant to X a personal, perpetual, nontransferable, nonrevocable, royalty free, nonexclusive, worldwide, paid up right and license, without the right to sublicense, under Y Know-how and Y Patents, to use and modify Y know-how to make, have made only in connection with its business, use, lease, sell offer for sale, import, design, have designed, assemble, have assembled, test, or otherwise dispose of any XXX product.

Beispiel 2

Grant

As noted in the preamble hereof, the parties and their related companies intend to grant licenses to one or more third parties, for commercial XXX services, under „Background“ technology applicable to the EU 123 Standard. Accordingly the parties also wish to extend to each other and their related companies the rights set forth below:

To the extent the parties and their related companies are freely able to do so and have not otherwise already done so, and subject to the other terms, conditions, and limitations of this Cooperation Agreement, as amended hereby, the parties, on behalf of themselves and their related companies, to the extent they are AAA, hereby grant to each other and to their respective related companies nonexclusive, worldwide licenses, without right to sublicense, in and for the Intellectual Property which is „Background“ in the sense of having been developed other than during and pursuant to the Cooperation Agreement, as amended hereby. Such licenses shall be granted (a) royalty-free, but limited to the extent required for the further research and cooperation under the Cooperation Agreement, as amended hereby (and under any further research and cooperation contracts with third party licensees implementing the foregoing), and (b) under fair and reasonable conditions to licensees and their related companies who are AAA, for the field of commercial BB use under the EU 123 Standard, during, under, and subsequent to this Cooperation Agreement, as amended hereby.

The parties confirm their willingness also to offer each other and their related companies, under fair and reasonable conditions, licenses, without the right to sublicense, under their Intellectual Property which is „Background“, as defined above, for other commercial purposes in support of the EU 123 Standard, and for the period of and subsequent to this Cooperation Agreement, as amended hereby.

Beispiel 3

Grant

 1. X waives all claims which it may have against Y for the manufacture by or for Y, and for the use or sale by Yand/or their vendees of the Products protected by the X Patents prior to the Effective Date.

 2. X hereby grants Y as of the Effective Date a non-exclusive and non-transferable, non-assignable, irrevocable, perpetual license, under the X Patents to exploit Products, in the Licensed Territory.

 2.1 Y is granted the right to sublicense the license granted under this Article to Y’s Affiliates under the following terms and conditions:

 2.1.1 Each Affiliate of Y sublicensed by Y hereunder shall be bound by the terms and conditions of Articles ..... of this Agreement to the same extent as if such Y Affiliate were named as a Party to this Agreement hereunder.

 2.1.2 Y shall remain directly liable under this Agreement to X for the performance of each of the obligations of the Y Affiliate under Article .....

 2.1.3 The existence of each sublicense is dependent on the existence of this Agreement.

 3. Y waives all claims which it may have against X for the exploitation by X and/or their vendees of the Products protected by Y Patents prior to the Effective Date.

 4. Y hereby grants X as of the Effective Date a non-exclusive and non-transferable, non-assignable, irrevocable, perpetual, license, under Y Patents to exploit Products in the Licensed Territory.

 4.4.1 X is granted the right to sublicense the license granted under this Article 4. to X Affiliates under the following terms and conditions:

 4.4.1.1 Each Affiliate of X, sublicensed by X hereunder shall be bound by the terms and conditions of Articles ..... of this Agreement to the same extent as if such Affiliate were named as a Party to this Agreement hereunder:

 4.4.1.2 X shall remain directly liable under this Agreement to Y for the performance of each of the obligations of the X Affiliate under Articles .....

5. Beispiel für Regelung der Pflichten von Poollizenzpartnern bzgl. Verwertung der Rechte durch einen Poolpartner (Licensing Administrator)

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Beispiel 4

 1. Licensing Administrator’s (LA) ResponsibilitiesLA shall use commercially reasonable efforts to engage in X licensing responsibilities including, but not limited to:

 1.1 identifying the potential market and prospective licensees, contacting and visiting prospective and existing Licensees, maintaining a website, engaging in public relations campaigns and responding to bona fide leads on prospective licensees, facilitating the negotiation, execution and administration of licensing transactions;

 1.2 pursuing to completion the execution of X Patent License Agreements (X PLAs) with prospective licensees as set forth in Section ... above;

 1.3 receiving and distributing revenues earned pursuant to Appendix Y hereto determining whether Licensees are making payments in a timely manner (within the reasonable expectations of LA);

 1.4 reporting to Licensors in accordance with the Terms and forwarding to Licensors in a timely manner all written notices received from Licensees under applicable X PLAs, subject to Section ... below;

 1.5 arranging and conducting semi-annual Licensing Committee meetings pursuant to the Licensing Committee Bylaws (Appendix Z hereto) and Section ... below.

 2. Licensors’ Responsibilities All Licensors agree to license all Essential X Patents which are owned or licensable, by such Licensor and each of its Affiliates, now or at any time in the future, including without limitation those patents listed in Appendix A according to the Terms herein and under the terms of the X PLA. Notwithstanding the foregoing sentence, such patents do not include any patents that, if licensed, would require a payment of royalties by Licensors to unaffiliated third parties. All Licensors further agree to:

 2.1 submit patents for determination of essentiality according to the terms and procedures set forth in the Patent Submission Letter (Appendix B hereto);

 2.2 provide LA with a list of their Essential X Patents (Appendix A hereto) which list shall be subject to additions and deletions as posted on LA’s extranet site for Licensors;

 2.3 become a member of the Licensing Committee, agree to the terms of membership and accept the Bylaws of the Licensing Committee as set forth in Appendix Z;

 2.4 periodically update their patent list with additional patents from their portfolios that are counterparts to patents that an independent patent evaluator has determined are Essential X Patents; and agree that:

 2.4.1 European patents listed in connection with EP patents that have been determined essential by the independent evaluator can be added to the patent list;

 2.4.2 counterparts to patents that have been determined essential by the independent evaluator can be added to the patent list according to terms agreed upon by Licensing Committee.

6. Beispiel für Rechte am Ergebnis in Forschungs- und Entwicklungsverträgen

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Beispiel 555

 1. AG erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, übertragbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an dem technischen Wissen, das anlässlich der in ihrem Auftrag durchgeführten Entwicklung des Sensorsystems entstanden ist. AN behält insoweit ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecke. AN kann außerhalb des Anwendungsfalls über das technische Wissen frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt das entsprechende technische Wissen entstand, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

 2. AG erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an den durch Urheberrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in ihrem Auftrag durchgeführten Programmentwicklung entstanden sind. AN behält insoweit ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. AN kann außerhalb des Anwendungsfalls über die Urheberrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen AG, in dessen Projekt die Urheberrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

 3. AG erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, entgeltlichen Nutzungsrechte an den durch gewerbliche Schutzrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in ihrem Auftrag durchgeführten Sensorsystementwicklung entstanden sind. AN behält insoweit ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. AN kann außerhalb des Anwendungsfalls über die gewerblichen Schutzrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen AG, in dessen Projekt die gewerblichen Schutzrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

 4. AN wird zunächst jede während der Projektarbeit entstandene Erfindung im eigenen Namen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht anmelden und AG nach Erhalt des Empfangsbekenntnisses des jeweiligen Patentamts über die erfolgte Anmeldung informieren. Spätestens 5 Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist werden die Vertragsparteien sich einigen, in welchen weiteren Staaten korrespondierende Anmeldungen auf wessen Namen und auf wessen Kosten vorgenommen werden sollen. Hat ein Vertragspartner kein Interesse an der Anmeldung in weiteren Staaten, der Weiterverfolgung von Anmeldungen oder Aufrechterhaltung von Schutzrechten, ist er verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern dem anderen Vertragspartner dies mitzuteilen, damit der andere Vertragspartner unter Einhaltung sämtlicher Fristen selbst die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten ergreifen kann. Der diese Rechte anbietende Vertragspartner hat – soweit erforderlich – bei diesen Maßnahmen mitzuwirken (z.B. notarielle Übertragung eines Patents).

 5. Werden bei der Erfüllung des Auftrags und/oder bei der Verwertung der Entwicklungsergebnisse schon vorhandenes Know-how, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (Erfindungen, Anmeldungen, erteilte Schutzrechte) benötigt, so erhält AG insoweit ein nichtausschließliches, unterlizenzierbares, nicht übertragbares, entgeltliches Nutzungsrecht.

 6. Die Bedingungen für die Erteilung von Nutzungsrechten gemäß 1. bis 5. werden – soweit erforderlich – in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt.

55 S. Groß, Heidelberger Mustervertrag 79, Forschungs- und Entwicklungsvertrag, 5. Aufl., Ziffer 7., und oben die beiden Übersichten in Rn. 373.

G. Funktion der einfachen Lizenz

I. Allgemeines

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Im Gegensatz zur ausschließlichen Lizenz, die dem Lizenznehmer eine ausschließliche Benutzungsbefugnis gibt, erhält der Inhaber einer einfachen Lizenz lediglich ein gewöhnliches Benutzungsrecht.1 Neben ihm ist der Lizenzgeber weiter zur Herstellung und zum Vertrieb des Lizenzgegenstands befugt. Er ist auch berechtigt, beliebig viele weitere Lizenzen zu vergeben. Grundsätzlich ist der Lizenzgeber in der Festlegung der Bedingungen für diese Lizenzen frei. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben können sich aber im Einzelfall Einschränkungen ergeben.2

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Lizenznahme durch die Vergabe von weiteren Lizenzen zu erheblich günstigeren Konditionen wesentlich beeinflusst werden können. Werden späteren Lizenznehmern günstigere Konditionen als dem oder den früheren Lizenznehmern eingeräumt, hat dies die Konsequenz, dass die anderen Lizenznehmer infolge einer niedrigeren Belastung durch Lizenzabgaben das Erzeugnis niedriger kalkulieren und daher zu einem günstigeren Preis auf den Markt bringen können.3 Damit wird nicht nur die Konkurrenzlage wesentlich beeinflusst, sondern es kann im Einzelfall vielmehr die Wirtschaftlichkeit einer gesamten aufgebauten Produktion in Frage gestellt werden.

Im Hinblick auf die entscheidende wirtschaftliche Bedeutung weiterer Lizenzvergaben ist davon auszugehen, dass der Lizenzgeber nicht beliebig viele Freilizenzen vergeben kann, ohne gegenüber früheren Lizenznehmern gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstoßen, da durch eine solche Vorgehensweise die Grundlagen des Vertrages mit den früheren Lizenznehmern massiv angegriffen würden. Wieweit die Beschränkungen des Lizenzgebers durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehen, kann jedoch insgesamt abschließend nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Im Hinblick auf die aufgezeigten Gefahren von Lizenzvergaben zu unterschiedlichen Konditionen werden daher in vielen Fällen in Lizenzverträgen Meistbegünstigungsklauseln vereinbart. Für den Inhalt dieser Klauseln kommen mehrere prinzipielle Ausgestaltungsmöglichkeiten in Betracht. So kann der Lizenzgeber sich einmal verpflichten, den Lizenznehmer nicht schlechter zu stellen als andere neue Lizenznehmer. Der Lizenzgeber kann sich zum anderen binden, andere neue Lizenznehmer nicht besser zu stellen als den früheren. Schließlich kann für diesen letzten Fall vereinbart werden, dass die Verpflichtung nicht nur Wirksamkeit für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auch für einen späteren Zeitraum erlangen soll. Die Meistbegünstigungsklausel enthält dann die Verpflichtung des Lizenzgebers, bereits gezahlte Gebühren an den Lizenznehmer zurückzuzahlen, wenn spätere Lizenzverträge mit anderen Partnern zu niedrigeren Sätzen abgeschlossen werden. Die erste Form einer Meistbegünstigungsklausel dürfte jedenfalls kartellrechtlich zulässig sein.4 Folgende Meistbegünstigungsklausel wird von O’Reilley/Morin, les Nouvelles, March 1998, 26 ff., vorgeschlagen:

Licensor agrees that if it should hereafter grant to any third party in competition with Licensee, other than a wholly or partially owned subsidiary or affiliate of Licensor, a different license under the LICENSED PATENTS, providing for a more favorable royalty rate to manufacture, use, sell, offer for sale, and import the same LICENSED PRODUCTS, the Licensee is entitled to such a more favorable royalty rate.

The royalty rate is defined in Article 4.1 as [insert royalty rate here] percent of the NET SALES PRICE of the LICENSED PRODUCTS and the term royalty rate for purposes of this provision relates to no other compensation, licensed technology, term, obligation or condition in this or in any license hereafter granted. If any license hereafter granted provides for any monetary compensation to the licensor in addition to the royalty rate defined above or grants rights to additional technology or know-how, such other compensation or rights shall not be used to alter or affect the royalty rate expressed in the subsequent license or in this Agreement.

If a subsequent license provides only for a lump-sum payment by the subsequent licensee and does not include a royalty rate as defined above, the licensee shall have the right to accept said lump-sum payment with credit against said payment for all royalties previously paid, the Licensee therefore to pay only the difference between the lump sum and the total of the royalties paid by the Licensee.

The Licensor is obligated to disclose to Licensee the entirety of any subsequent license granted within thirty (30) days of execution of said subsequent license. The Licensee must notify the Licensor of his election within sixty (60) days after receipt of any subsequent license, or he forfeits the right so to elect. Licensor shall, if requested in writing by Licensee within the sixty day period, amend this Agreement with one containing any more favorable royalty rate or lump sum to be effective as of the effective date of such subsequent license. If Licensee elects to accept a lower royalty rate or a lump sum, Licensee also must accept all other terms and conditions of the subsequent license.

This provision will not apply to forgiveness for past infringements to reach settlement of a lawsuit or genuine dispute between Licensor and a third party with respect to any LICENSED PATENT; provided, however, that this provision shall apply to any license granted for future use by a third party whether in settlement of a dispute or not, except to the extent limited above.

1 BGH, 23.3.1982, GRUR 1982, 411 = BGHZ 83, 251, 256; Benkard, PatG, Rn. 99 ff. zu § 15; Henn, Rn. 143 ff.; Pagenberg/Beier, 204 Rn. 72 f.; Pahlow, Mitt. 2012, 249 ff.; McGuire, Mitt. 2013, 207 ff. 2 Vgl. insoweit zustimmend Pagenberg/Beier, 204 Rn. 72 f. 3 BGH, 29.4.1965, GRUR 1965, 591. 4 Zu der kartellrechtlichen Problematik vgl. Rn. 537 ff., 549 f.; siehe auch Rn. 279 und 422.

II. Wirkung gegenüber den Rechtsnachfolgern des Patentinhabers

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Da die einfache Lizenz kein dingliches Recht ist, sondern obligatorischen Charakter hat, lässt sich vom dogmatischen Standpunkt aus der sog. Sukzessionsschutz im Falle der Veräußerung des zugrunde liegenden Schutzrechtes kaum begründen. Wird ein Sukzessionsschutz verneint, hat dies die Konsequenz, dass der Erwerber eines Patentes5 dieses Patent unbelastet von den einfachen Lizenzen erwirbt und den früheren einfachen Lizenznehmern die weitere Benutzung des Patentes untersagen kann.

Im Schrifttum wurde jedoch bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.3.19826 der einfachen Lizenz überwiegend der sog. Sukzessionsschutz zugebilligt.7 Gegen den Grundsatz der Fortgeltung der einfachen Lizenz sprachen sich neben der Entscheidung des Reichsgerichts vom 5.5.1911,8 das zu dieser Frage allerdings nur am Rande Stellung nahm, nur vereinzelte Stimmen der Literatur aus, zu denen allerdings auch die 4. Auflage des hier vorliegenden Buches zu rechnen ist.9

Der Bundesgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass bei einer einfachen Lizenz die Verpflichtung des Patentinhabers aus einem Vertrag, der eine Benutzungserlaubnis im Sinne einer einfachen Lizenz begründet, nicht auf den Erwerber des Schutzrechtes übergeht.10 Der Bundesgerichtshof begründet dies mit dem Fehlen der Drittwirkung schuldrechtlicher Verträge. Die Regeln der §§ 571, 581 BGB a.F. (§§ 566, 578, 581 BGB n.F.), die sich lediglich auf die Miete und Pacht von Grundstücken beziehen, finden dabei auf die einfache Lizenz keine Anwendung, da sie vor allem eine Überlassung des Vertragsgegenstandes voraussetzen und damit regelmäßig eine allgemein erkennbare Besitzlage schaffen. An einer solchen Sachlage fehlt es aber im Falle der Erteilung einer einfachen Lizenz vollständig im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit der Eintragung in die Patentrolle.

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Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nach der vorsichtigen Zustimmung von Hoepffner11 durch zahlreiche Stimmen massiv kritisiert worden.

Klawitter12 hält den Sukzessionsschutz der einfachen Lizenz im Hinblick auf die Interessenlage und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten für erforderlich und vertritt entgegen dem Bundesgerichtshof die Auffassung, dass sich eine Parallele zu der Vorschrift des § 33 UrhG, der den Sukzessionsschutz der einfachen Lizenz im Urheberrecht gewährleistet, anbiete.

Völp13 kommt zu dem Ergebnis, dass im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch die Einräumung einer einfachen Lizenz an einem Schutzrecht dingliche Wirkung hat. Mager14 will den Schutz, den der Besitzer einer beweglichen Sache besitzt, ausgehend von der Interessenlage, sinngemäß auch für den Benutzer einer Lizenz gelten lassen. Dabei lässt er es ausdrücklich offen, ob dieser Schutz auch gilt, wenn der Lizenznehmer das Schutzrecht noch nicht verwendet hat. Letztlich bejaht damit auch Mager wohl die dingliche Wirkung einer einfachen Lizenz, obwohl dies nicht ganz eindeutig ist.

Rosenberger15 hält die Begründung des Bundesgerichtshofs für den fehlenden Sukzessionsschutz in keinem Punkt für stichhaltig und will in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 404 BGB gem. § 413 BGB das Benutzungsrecht des einfachen Lizenznehmers erhalten, wenn der Lizenzgeber das Patent überträgt. Ähnlich auch Brandi-Dohrn,16 der ebenfalls den Sukzessionsschutz der einfachen Lizenz aus §§ 413, 404 BGB ableitet, so dass dem früheren Lizenznehmer oder sonst wie Nutzungsberechtigten der Einwand des früheren Benutzungsrechtes möglich bleibt.

Ohne Frage sind die wirtschaftlichen Konsequenzen des nach der Bundesgerichtshofs-Rechtsprechung fehlenden Sukzessionsschutzes für den einfachen Lizenznehmer unerfreulich und bilden für den einfachen Lizenznehmer ein erhebliches Risiko. Der Lizenznehmer hat ggf. mit hohen Investitionskosten eine Lizenzproduktion eingerichtet, deren Aufgabe aufgrund des Verbietungsrechtes des neuen Patentinhabers seine gesamte Existenz bedrohen kann. Selbst wenn der neue Patentinhaber nicht von seinem Verbietungsrecht Gebrauch machen will, befindet sich der Lizenznehmer bei Verhandlungen über die Höhe der Lizenzgebühr, die er an den neuen Patentinhaber zu zahlen hat, in der denkbar schlechtesten Position. Über einen Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers gegen den Veräußerer des Patentes ist ein vollkommener Ausgleich des dem Lizenznehmer entstehenden Schadens nur selten zu erwarten, zumal dieser Anspruch insbesondere bei Insolvenz des alten Lizenzgebers versagen würde. Gerade im Fall der Insolvenz des alten Patentinhabers wird es aber oft zu einer Veräußerung der Patente kommen, ohne dass der Lizenznehmer eine Chance hat, eine Entschädigung zu erhalten.17

Allerdings sollte bei Berücksichtigung aller ohne Frage vorhandenen wirtschaftlichen Probleme für den einfachen Lizenznehmer die Tragweite des fehlenden Sukzessionsschutzes nicht überbewertet werden. Brandi-Dohrn18 weist zu Recht darauf hin, dass es 80 Jahre gedauert hat, bis die Frage des Sukzessionsschutzes definitiv zur Entscheidung anstand.

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Unabhängig von der wirtschaftlichen Interessenlage, die ohne Frage für den Sukzessionsschutz der einfachen Lizenz spricht, ist die Verneinung des Sukzessionsschutzes durch den Bundesgerichtshof unter rechtlichen Gesichtspunkten schwer angreifbar. Schon die Annahme, dass die ausschließliche Lizenz dingliche Wirkung hat, ist dogmatisch in keiner Weise zwingend.19 Allerdings kann man der ausschließlichen Lizenz im Gegensatz zu der einfachen zugutehalten, dass der Lizenznehmer hier sein Schutzrecht weitgehend verliert. Die von Dritten ungestörte Rechtsposition des ausschließlichen Lizenznehmers, der auch das Recht hat, seine Position alleine zu verteidigen, beinhaltet zumindest eine nicht unerhebliche Signalwirkung, die der Publizitätsfunktion des Besitzes angenähert ist. Diese für dingliche Rechte typische Publizitätswirkung ist jedoch bei einfachen Lizenznehmern, die nebeneinander produzieren und deren Zahl praktisch nicht begrenzt ist, in keiner Weise gegeben. Wenn man jedoch der ausschließlichen Lizenz nur mit nicht unerheblichen dogmatischen Anstrengungen den Charakter eines dinglichen Rechts zubilligt, ist dies bei der einfachen Lizenz nicht mehr möglich.

Die Aufrechterhaltung der einfachen Lizenz über die §§ 404, 413 BGB erscheint problematisch, da es hier um Ansprüche geht, die nicht von vornherein vorhanden sind, sondern durch und damit nach dem Verkauf des Patentes entstanden sind. § 404 BGB erfasst jedoch nur Einwendungen und sonstige Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners, die sich auf den Inhalt der Forderung gegen ihn beziehen. Die Anwendung der §§ 404, 413 BGB würde daher weit über den Rahmen der möglichen Anwendung hinausgehen, wenn auf diese Weise ein an sich bestehendes, gesetzlich abgesichertes, eigenes Verbietungsrecht des Patentinhabers ausgeschlossen werden soll. Hier würde durch schuldrechtliche Regelungen die dingliche Position des neuen Patentinhabers in ggf. starkem Maße eingeschränkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei dinglichen Rechten die Aufrechterhaltung von Forderungen gem. §§ 404, 413 BGB keine Selbstverständlichkeit darstellt.20

Auch die analoge Anwendung des § 33 UrhG21 erscheint nicht möglich, da es sich nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers um eine Sondervorschrift handelt, die die Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass ein einfaches Nutzungsrecht nur schuldrechtliche Wirkung hat.22

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Ausgehend von rechtssystematischen Überlegungen wird man – wie schon in der 4. Auflage dieses Buches vertreten23 – den Schutz des einfachen Lizenznehmers im Falle der Veräußerung des Patentes verneinen müssen, wenn man nicht, um eines wirtschaftlich möglicherweise erwünschteren Ergebnisses willen, zu rechtlich problematischen Konstruktionen greifen will. Zwar hat der Bundesgerichtshof lediglich erklärt, dass die einfache Lizenz im Regelfalle obligatorischer Natur sei, so dass sich die Frage nach der Ausnahme geradezu aufdrängt. Aus den oben dargelegten Gründen kann man wohl jedoch nicht damit rechnen, dass für die einfache Lizenz der dingliche Charakter bejaht wird.

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Der nach der Rechtsprechung fehlende Sukzessionsschutz bei der einfachen Lizenz drängt die Frage nach Lösungsmöglichkeiten auf. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen, durch die sich der einfache Lizenznehmer für den Fall der Veräußerung des Patentes sichern könnte, sind nicht möglich.24 Die dingliche Position des neuen Patentinhabers schützt diesen vor der Wirkung der Vereinbarungen ebenso, wie ein vertraglich vereinbartes Veräußerungsverbot gem. § 137 BGB keine Wirkung hätte.25 Zum Schutz des einfachen Lizenznehmers im Falle der Veräußerung der Lizenz bieten sich daher wohl nur zwei Lösungen an, nämlich entweder eine gesetzliche Normierung entsprechend der Regelung in § 33 UrhG oder aber eine den Vorschriften des Gemeinschaftspatent-Übereinkommens angepasste Regelung. Nach dem Gemeinschaftspatent-Übereinkommen bleiben die vom Rechtsvorgänger bewilligten ausschließlichen und einfachen Lizenzen unberührt, vorausgesetzt, dass sie in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen sind. Ist die Eintragung in das Register unterblieben, können die Nutzungsrechte dem Rechtsnachfolger nur dann entgegengesetzt werden, wenn er deren Bestand kannte.26

387

Der Gesetzgeber hat sich 1986 dazu entschlossen, § 15 PatG durch einen Abs. 3 zu erweitern, wonach der Sukzessionsschutz auch für einfache Lizenzen gilt.27 § 15 Abs. 3 PatG findet Anwendung auf den nach seinem Inkrafttreten (1.1.1987) erfolgten Rechtsübergang.28 Die Frage des Fortbestands einer ausschließlichen oder einfachen Lizenz bei einer Verfügung über die Schutzberechtigung vor dem 1.1.1987 richtet sich nach den bis dahin geltenden Grundsätzen.29

5 Vgl. aber § 33 Urheberrechtsgesetz. 6 BGH, 23.3.1982, GRUR 1982, 411. 7 Benkard, PatG, Rn. 108 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 39 zu § 9; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Rn. 57 zu § 9; Tetzner, Rn. 39 zu § 9; Reimer, PatG, Rn. 95 zu § 9; Lüdecke, GRUR 1964, 470, sowie weitere Nachweise bei Völp, GRUR 1983, 45. 8 RGZ 76, 235, 236. 9 Benkard, PatG, 5. und 6. Aufl., Rn. 49 zu § 9; Schramm, Grundlagenforschung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht, S. 85; Rasch, S. 62, sowie Stumpf, Der Lizenzvertrag, 4. Aufl. 1968, Rn. 370, vgl. auch Rn. 342. 10 BGH, 23.3.1982, GRUR 1982, 411. 11 GRUR 1982, 413. 12 MDR 1982, 895. 13 GRUR 1983, 45. 14 GRUR 1983, 51. 15 GRUR 1983, 203. 16 GRUR 1983, 1946. 17 Vgl. Völp, GRUR 1983, 45. 18 GRUR 1983, 147. 19 Vgl. Rn. 361, vgl. auch Stumpf, Der Lizenzvertrag, 4. Aufl. 1968, Rn. 341 ff. 20 Vgl. dazu § 986 Abs. 2 BGB; vgl. auch RGRK, Rn. 13 zu § 413. 21 Vgl. dazu außer Klawitter, MDR 1982, 895; auch Kraßer, GRUR Int. 1973, 230, 233; Benkard, PatG, 7. Aufl., Rn. 60 zu § 15. 22 BR-Drucks. 1/62, 56, zu § 33 UrhG. 23 Stumpf, Der Lizenzvertrag, 4. Aufl. 1968, Rn. 370. 24 Vgl. aber z.B. Hoepffner, GRUR 1982, 414; auch der Vorschlag von Klawitter, MDR 1982, 895, 896, d.h. eine aufschiebend bedingte Übereignung des Patents auf den einfachen Lizenznehmer unter der Bedingung, dass der Lizenznehmer das Patent auf einen Dritten überträgt, ist nicht gangbar, wie Rosenberger, GRUR 1983, 204, zu Recht darlegt. 25 Vgl. Rn. 362. 26 Art. 40 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3, Art. 40 Abs. 3 GPÜ. 27 BGBl. I 1986, 1446; vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 108 zu § 15; siehe auch Richtlinie 2004/48/EG v. 29.4.2004, ABl. L 195, 16 ff., Art. 13 Abs. 1b) = „mindestens“ eine Lizenzgebühr. 28 Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15. 29 Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15; BGH, 23.3.1982, GRUR 1982 S. 411 = BGHZ 83, 251, 255.

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