5 vor Berichterstattung

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5 vor Berichterstattung
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Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahmen der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung des Verlages unzulässig.
ISBN: 978-3-482-75682-5

Vorwort

Die Prüfung zum Fortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ wird seit 1927 durchgeführt und gehört somit zu den kaufmännischen Fortbildungsprüfungen mit der längsten Tradition. Gemessen an der Zahl der jährlichen Prüfungsteilnehmer zählt diese Prüfung zudem seit Jahren zu den wichtigsten, jedoch auch zu den schwierigsten kaufmännischen Weiterbildungsabschlüssen mit durchschnittlichen Durchfallquoten von bis zu 50 %.

Anfang 2016 ist eine neue Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ in Kraft getreten, welche umfangreiche Änderungen für die kommenden Bilanzbuchhalterprüfungen vorsieht. Prüfungen, die bis zum 31. 12. 2015 angemeldet wurden, werden bis zum 31. 1. 2019 nach der „alten“ Prüfungsverordnung zu Ende geführt. Bei Prüfungen, die bis zum 31. 1. 2018 angemeldet werden, kann ebenfalls weiterhin die Anwendung der „alten“ Prüfungsverordnung beantragt werden. Alle Übergangsregelungen enden am 31. 7. 2019, danach können Prüfungen und Wiederholungsprüfungen ausschließlich nach der neuen Prüfungsverordnung abgelegt werden.

Bis zum Ende dieser Übergangsfristen werden Ihnen daher weiterhin alle Titel der „5 vor“-Reihe auch für Prüfungen nach „alter“ Verordnung angeboten. Der Aufbau der Titel richtet sich dementsprechend nach der offiziellen Prüfungsverordnung vom 18. 10. 2007, die eine Prüfung bestehend aus drei Prüfungsteilen vorsieht: Prüfungsteil A, B und C. Das Ablegen von Prüfungsteil A ist notwendig, um die Prüfungsleistungen des Teils B absolvieren zu dürfen. Zudem müssen die Teile A und B bestanden sein, um die mündliche Prüfung, Teil C, ablegen zu können.

Der vorliegende Titel der „5 vor“-Reihe beschäftigt sich mit dem Handlungsbereich „Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen“ des Prüfungsteils B und orientiert sich vollständig an den Bestandteilen und der Gliederung des offiziellen Rahmenlehrplans der „alten“ Prüfungsverordnung. Der Prüfling soll demzufolge nachweisen, dass er die bilanziellen Zusammenhänge und deren Auswirkungen bei sich verändernden Daten versteht. Er soll zudem die Fähigkeit besitzen, Berechnungen durchzuführen, Vorschläge und Pläne aller Art auszuarbeiten, den Jahresabschluss, insbesondere hinsichtlich der Bonitätsanforderungen, analysieren und steuernd auf einen optimalen Jahresabschluss einwirken zu können.

„5 vor Berichterstattung“ ist kein typisches Lehrbuch. Da ich selbst gegenwärtig als Dozent in diversen Vorbereitungskursen zur Bilanzbuchhalterprüfung tätig bin, gehe ich davon aus, dass in den von Ihnen besuchten Kursen das benötigte Wissen bereits eingehend vermittelt wurde. Dieses Buch ist vielmehr als eine Art letzte Wissenskontrolle zu sehen. Der Prüfling soll seinen Wissensstand kurz vor der Prüfung noch einmal kontrollieren und ggf. erkannte Wissenslücken innerhalb von kürzester Zeit erfolgreich schließen bzw. bereits Erlerntes noch schnell einmal auffrischen. Die prüfungsrelevanten Themen werden deshalb in kompakter und prägnanter Form dargestellt; zahlreiche Abbildungen, Beispiele und Kontrollfragen sowie eine Übungsklausur unterstützen zusätzlich das Verständnis.

So können Sie ganz entspannt und sicher in die Prüfung gehen!

Für angehende Steuerfachwirte und -berater sowie für Studierende an Universitäten und Fachhochschulen ist dieser Titel ebenfalls äußerst empfehlenswert, da auch in diesen Bereichen das Thema Berichterstattung (BWL- und VWL-Grundlagen sowie Jahresabschlussanalyse) prüfungsrelevant sein kann.

Gedankt sei zum Schluss meiner Kollegin Frau Daniela Naumann, deren engagierter Einsatz auch diese Neuerscheinung möglich gemacht hat. Außerdem möchte ich mich an dieser Stelle beim NWB Verlag, insbesondere bei Frau Vera Heise, für die gute Zusammenarbeit bedanken.

Nun wünsche ich allen angehenden Bilanzbuchhaltern viel Erfolg für die bevorstehenden Prüfungen!

München, im April 2016Martin Weber

I. Analyse eines Jahresabschlusses mit Hilfe von Kennzahlen
1. Funktionen der Jahresabschlussanalyse

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Bestandteile des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss aller Kaufleute umfasst Bilanz und GuV-Rechnung (§ 242 Abs. 3 HGB). Kapitalgesellschaften und Gesellschaften, die den Kapitalgesellschaften nach § 264a HGB gleichgestellt werden (z. B. GmbH & Co. KG), haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern sowie einen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der Jahresabschluss von Einzelunternehmen und Personengesellschaften muss den Anhang und den Lagebericht nicht enthalten. Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist aber meist neben Bilanz und GuV auch ein Anhang vorzufinden.

Bei einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d HGB, die keinen Konzernabschluss aufstellen muss, ist nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern. Optional kann eine Segmentberichterstattung erstellt werden.

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Adressaten des Jahresabschlusses

An der Analyse des Jahresabschlusses sind vor allem folgende Personen interessiert:


Geschäftsführung: Gerade kleine und mittelständische Unternehmen verfügen oftmals über kein eigenes Controlling. Die Jahresabschlussanalyse ist hier meist die einzige Möglichkeit, objektiv nachvollziehbare Überlegungen zur Rentabilität des investierten Kapitals oder zur Finanzierung darzustellen. Außerdem ist anhand der errechneten Kennzahlen ein Vergleich mit der Konkurrenz möglich. Der Geschäftsleitung stehen zur Abschlussanalyse naturgemäß mehr Informationsquellen offen als externen Analysten.


Anteilseigner, Gesellschafter und potenzielle Anleger: Diese Personengruppe erwartet eine Rechenschaftslegung, was mit dem von ihnen zur Verfügung gestellten Kapital geschehen ist bzw. geschieht. Die Anteilseigner wollen aus den vorgelegten Zahlen auch erkennen, mit welchen Gewinnausschüttungen sie gegenwärtig und zukünftig rechnen können.


Mitarbeiter und Gewerkschaften: Es werden Informationen bezüglich der Arbeitsplatzsicherheit und künftiger Einkommensentwicklungen (vor allem bei Erfolgsbeteiligungssystemen) erwartet. Die Arbeitnehmervertretungen werden Tariflöhne, insbesondere bei sog. Haustarifen, von der Leistungsfähigkeit des Unternehmens abhängig machen.


Gläubiger, Lieferanten und Kunden: Die Kreditgeber benötigen Informationen über die Sicherheit der dem Unternehmen gewährten Kredite. Die Lieferanten erwarten sich neben Informationen zur Kreditwürdigkeit auch Prognosen über Art und Umfang der künftigen Lieferungen. Der Kundenkreis informiert sich im Hinblick auf dauerhafte Geschäftsbeziehungen über Stabilität und Zukunftssicherheit des Unternehmens.


Interessierte Öffentlichkeit: Hierunter fallen Medien, Konkurrenten, Verbände, Kammern, Rating-Agenturen aber auch staatliche Institutionen. So ist die Unternehmensentwicklung für Kommunen im Hinblick auf Finanzen, umweltpolitische Aspekte und Arbeitsplätze oftmals von enormer Bedeutung.

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Veröffentlichung

Die publizierungspflichtigen Unterlagen sind nach § 325 Abs. 1 HGB beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen (§ 325 Abs. 2 HGB). Gemäß § 12 Abs. 2 HGB wird die elektronische Einreichung als elektronische Aufzeichnung vorgenommen. Dies kann ohne Zwischenschaltung eines Notars durch das Unternehmen oder beispielsweise den Steuerberater erfolgen. Die Veröffentlichungsfrist beträgt zwölf Monate bzw. bei kapitalmarktorientierten Unternehmen vier Monate nach dem Abschlussstichtag.

Die Einhaltung der Offenlegungspflichten wird von Amts wegen kontrolliert. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen vollständig innerhalb der gesetzlichen Frist bei ihm eingegangen sind. Ein Abgleich der Daten zu diesem Zweck mit dem Unternehmensregister ist möglich (§ 329 Abs. 1 HGB).

Ordnungsgeld bei Versäumnissen

Stellt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein Versäumnis fest, muss er das Bundesamt für Justiz einschalten (§ 329 Abs. 4 HGB). Das Meldeverfahren läuft völlig automatisch, Anträge von einem Dritten sind nicht erforderlich. Das Bundesamt für Justiz wird nun gegen die betreffende Gesellschaft selbst oder gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ein Ordnungsgeldverfahren einleiten (§ 335 HGB). Das Bundesamt der Justiz setzt zunächst eine Frist von sechs Wochen fest, innerhalb dieser sind die ausstehenden Unterlagen einzureichen. Zeitgleich wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € bis 25.000 € angedroht (§ 335 Abs. 1 HGB). Verstreicht die sechswöchige Frist ohne Ergebnis, erfolgt die Festsetzung des Ordnungsgelds sowie einer Verfahrensgebühr von 100 €. Gegen die Ordnungsgeldbescheide des Bundesamts für Justiz kann Einspruch bzw. bei dessen Verwerfung Beschwerde beim Landgericht Bonn eingelegt werden. Die Rechtsmittel haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 335 Abs. 3 HGB). Weder die Offenlegungspflicht noch die Pflicht zur Zahlung der Kosten sind während des Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt.

 

Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte berechtigt (§ 335 Abs. 2 Satz 3 HGB).

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formale Analyse

Es wird zwischen formaler und materieller Jahresabschlussanalyse unterschieden.

Bei der formalen Betrachtung werden die Einhaltung der handels- und aktienrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sowie die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung geprüft. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften oder diesen nach § 264a HGB gleichgestellten Gesellschaften wird dies durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers bescheinigt (§§ 316 ff. HGB), sodass sich eine formale Analyse grundsätzlich erübrigt.

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Größenklassen

Für die Abgrenzung der Größenklassen gelten folgende Merkmale, von denen jeweils zwei in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllt sein müssen (§ 267 HGB):


Kapitalmarktorientierte Gesellschaften im Sinne des § 264d HGB gelten stets als große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Darüber hinaus gibt es Kleinstkapitalgesellschaften. Dies sind gemäß § 267a HGB Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:


Bilanzsumme ≤ 350.000 €,


Umsatzerlöse ≤ 700.000 €,


Anzahl der Arbeitnehmer ≤ 10.

veröffentlichungspflichtige Unterlagen

Abhängig von der Größe einer Kapitalgesellschaft bzw. einer Personengesellschaft im Sinne des § 264a HGB müssen deren gesetzlichen Vertreter folgende Unterlagen veröffentlichen:


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PublG

Die Offenlegung von anderen Gesellschaften ist im Publizitätsgesetz (PublG) geregelt. Die Größenmerkmale des § 1 PublG liegen deutlich über denen des HGB. So betragen die maßgebliche Bilanzsumme 65 Mio. €, die Umsatzerlöse 130 Mio. € und die Anzahl der Arbeitnehmer 5.000. Darüber hinaus gibt es in § 9 PublG rechtsformspezifische Erleichterungen, die den Nutzen des veröffentlichten Zahlenmaterials für Zwecke der Jahresabschlussanalyse einschränkt.

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materielle Analyse

Gegenstand der materiellen Analyse ist die Untersuchung des Zustands, der Entwicklung und der Zukunftsaussichten des Unternehmens. Dies wird durch die Errechnung von Kennzahlen ermöglicht. Die ermittelten Kennzahlen werden beispielsweise an Entwicklungserwartungen und Branchenvergleichszahlen gemessen.

1.1 Informationsfunktion

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Information

Der Jahresabschluss hat hauptsächlich eine Informationsfunktion: Interne und externe Adressaten sollen über die Entwicklung und die Lage des Unternehmens unterrichtet werden. Mittels der Jahresabschlussanalyse soll sowohl die vergangene Entwicklung dargestellt als auch eine Prognose über die Zukunft abgegeben werden. Die aus der Bilanz gewonnenen Zahlen dienen vor allem der Ermittlung der Vermögens- und Finanzlage, während die aus der GuV gewonnenen Zahlen in erster Linie zur Beurteilung der Ertragslage herangezogen werden.

9Je nach Adressat umfasst eine Jahresabschlussanalyse unterschiedliche Bereiche. So werden sich Gläubiger und Lieferanten vor allem für die Liquiditätslage interessieren, während Mitarbeiter und Gewerkschaften hauptsächlich die (künftige) Ertragslage betrachten werden. Potenzielle Anleger und Anteilseigner werden versuchen, anhand der Rentabilitätsbetrachtungen ihre Investmententscheidungen zu treffen. Darüber hinaus kann der Jahresabschluss nach § 258 Abs. 1 HGB im Laufe eines Rechtsstreits herangezogen werden.

Die Geschäftsleitung, als interner Adressat der Analyse, wird nicht nur über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert, sondern versucht, mögliche Reaktionen auf die Veröffentlichung des Jahresabschlusses vorherzusehen.

1.2 Kontrollfunktion

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Kontrolle

Der Jahresabschluss hat neben der Informationsfunktion auch eine Kontrollfunktion. Dies bedeutet, dass eine retrospektive Betrachtung anhand von Vergleichsmaßstäben erfolgt. Hierbei kann man sich sowohl des internen Vergleichs (Vergleich unterschiedlicher Perioden oder der Plan- mit den Istzahlen) als auch des externen Vergleichs (Vergleich mit anderen Unternehmen der gleichen Branche) bedienen. Dadurch kann die Entwicklung und die Marktstellung des Unternehmens beurteilt werden. Anschließend erfolgt eine Suche nach den Ursachen und Gründen bei Abweichungen.

1.3 Steuerungsfunktion

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Steuerung

Der Kontrolle und der Analyse der Abweichungen von den Vergleichszahlen schließt sich in der Praxis die Steuerung an: Es werden die Konsequenzen aus den Abweichungen gezogen, um etwaige Schwachstellen im Unternehmen zu beheben. Außerdem wird versucht, besonders günstige Entwicklungen auch zukünftig zu sichern oder gar auszubauen.

2. Abschlussinformation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
2.1 Steuerzwecke

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KSt

Der Ersteller der Steuererklärungen sowie die Finanzbehörden gewinnen aus dem Jahresabschluss wichtige Informationen. Für die Ermittlung der Körperschaftsteuer sind beispielsweise folgende Werte von Belang (vgl. §§ 8 ff. KStG):


Jahresüberschuss,


empfangene Gewinnausschüttungen,


Abführungen im Rahmen von Organschaftsverhältnissen,


Steueraufwendungen,


Aufsichtsratsvergütungen,


Spenden,


Zusammensetzung der Rückstellungen,


Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und verbundenen Gesellschaften.

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GewSt

Im Rahmen der Gewerbesteuerberechnung interessieren neben den gerade genannten Werten zum Beispiel folgende Werte (vgl. §§ 7 ff. GewStG):


Entgelte für Schulden,


geleistete Rentenzahlungen,


Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters,


geleistete Miet- und Pachtzinsen,


Arbeitslöhne der einzelnen Betriebsstätten (bei Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG).

2.2 Bundes- und landesrechtliche Zwecke

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Statistik

Für statistische Zwecke von Bundes- und Landesbehörden – insbesondere des Statistischen Bundesamts bzw. des jeweiligen Statistischen Landesamts – müssen neben Kennzahlen aus dem Jahresabschluss zusätzlich Werte aus der Finanzbuchhaltung, dem Personalwesen und aus anderen Unternehmensbereichen erhoben werden. Folgende Meldungen sind beispielsweise von Interesse:


Intrastat (Innergemeinschaftliche Handelsstatistik),


Kostenstrukturstatistik (Kostenstrukturerhebungen),


Personalstandsstatistik,


Verdienststrukturerhebung,


Monatsstatistiken (z. B. im Gastgewerbe, im Tourismus, im Einzelhandel, im verarbeitenden Gewerbe),


Erhebung der Investitionen in Maßnahmen für den Umweltschutz (§ 11 UStatG),


Meldungen nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

2.3 Zwecke der internationalen Rechnungslegung

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IFRS-Abschluss

In der Praxis entstehen bei einer vergleichenden Jahresabschlussanalyse oftmals dadurch Probleme, dass die Abschlüsse nach unterschiedlichen internationalen und nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellt wurden. So bestehen zwischen IFRS- und HGB-Abschlüssen beispielsweise in folgenden Kernbereichen Unterschiede:


Vermögenswert/Vermögensgegenstand Durch die weitere Definition des Vermögenswertes (IFRS) im Vergleich zum Vermögensgegenstand (HGB) werden Erträge im IFRS-Abschluss tendenziell früher ausgewiesen als im HGB-Abschluss. Dies liegt konkret daran, dass das wahrscheinliche, realisierbare Nutzungspotenzial ausreicht, um einen Vermögenswert anzusetzen. Hierdurch liegt das Jahresergebnis nach IFRS grundsätzlich über dem nach HGB.


Schulden In einer IFRS-Bilanz werden nur Außenverpflichtungen ausgewiesen, die wahrscheinlich zu erfüllen sind. In einer HGB-Bilanz werden dagegen teilweise auch Innenverpflichtungen ausgewiesen. Darüber hinaus führt das Vorsichtsprinzip des HGB tendenziell zu einem höheren Ausweis von Schulden. Die Konsequenz hieraus ist ein höheres Jahresergebnis nach IFRS.


Eigenkapital Da das Eigenkapital sowohl nach IFRS als auch nach HGB nur eine Restgröße ist, wird der Eigenkapitalausweis aufgrund der Unterschiede in der Bilanzierung und Bewertung in einer IFRS-Bilanz regelmäßig höher sein. Dies kann beispielsweise für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens durch Kreditgeber bzw. durch Anleger von entscheidender Bedeutung sein. Darüber hinaus finden sich in IFRS-Abschlüssen Kapitalerhaltungsanpassungen aus Neubewertungen.

3. Strukturbilanz nach verschiedenen Aspekten

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Aufbereitung des Jahresabschlusses

Das publizierte Zahlenmaterial aus der Bilanz und der GuV muss, um eine Analyse durchführen zu können, aufbereitet werden. Im Einzelnen sind Bereinigungen, Richtigstellungen, Saldierungen, Aufspaltungen und Umgliederungen nötig. Die Aktiva wird unter dem Gesichtspunkt der Liquidierbarkeit, die Passiva unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zum Eigenkapital oder zum Fremdkapital und nach der Fristigkeit geordnet. Des Weiteren werden Anhanginformationen genutzt und in die Berechnungen miteinbezogen.

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Bilanzgliederung

Die Daten des Jahresabschlusses werden mittels einer sog. Strukturbilanz für die Kennzahlenberechnung und die anschließende Analyse neu geordnet. Ausgangspunkt hierfür ist die Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB:




3.1 Aktiva

18Zur Erstellung der Strukturbilanz müssen auf der Aktivseite folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

3.1.1 Ausstehende Einlagen

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ausstehende Einlagen – Nettoausweis

Jede Kapitalgesellschaft hat ein festes, im Handelsregister eingetragenes, gezeichnetes Kapital. Bei Aktiengesellschaften muss dieser als Grundkapital bezeichnete Wert mindestens 50.000 € betragen (§ 7 AktG). Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist das Mindestkapital, das als Stammkapital bezeichnet wird, 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Ist dieser Betrag, bzw. bei entsprechender Vereinbarung ein höherer Betrag, von den Gesellschaftern nicht voll eingezahlt worden, sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen vom „Gezeichneten Kapital“ offen abzusetzen. Der hieraus verbleibende Unterschiedsbetrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen, außerdem ist der eingeforderte aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert zu aktivieren (§ 272 Abs. 1 HGB). Diese Darstellungsform wird als Nettoausweis bezeichnet.

Beispiel

Eine GmbH hat ein gezeichnetes Kapital in Höhe von 50.000 €. Die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital beträgt 15.000 €, von denen bereits 5.000 € eingefordert wurden.


Bruttoausweis

Bis zum Inkrafttreten des BilMoG konnten ausstehende Einlagen in voller Höhe aktiviert werden (§ 272 Abs. 1 HGB a. F.) Dies hatte einen ungekürzten Ausweis des gezeichneten Kapitals zur Konsequenz (sog. Bruttoausweis). Liegt eine derartige Bilanz zur Analyse vor, muss das gezeichnete Kapital um die noch nicht eingeforderten Beträge gekürzt werden.

Der eingeforderte Betrag in Höhe von 5.000 € (siehe Beispiel) darf für Zwecke der Bilanzanalyse nicht mit dem Eigenkapital saldiert werden, da die eingeforderten Beträge echte Vermögenswerte darstellen.