Der Schwerbehindertenausweis

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Der Schwerbehindertenausweis
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Inhalt

Der Schwerbehindertenausweis

Mario Demmer-Benedetti

Der Schwerbehindertenausweis

1.Auflage 2020

Der Schwerbehindertenausweis

Mario Demmer-Benedetti


Impressum

Texte/Umschlag: © Copyright by Mario Demmer-Benedetti

Mario Demmer-Benedetti

Plettenbergerstraße 30a

58849 Herscheid

mariodemmer@aol.com

Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

ich freue mich, dass Sie sich dazu entschlossen haben diesen Ratgeber zu kaufen.

Zunächst folgendes zu meiner Motivation, diesen Ratgeber zu schreiben.

Bis zu einer Routineoperation im Jahr 2003, war ich als Betriebsleiter beschäftigt.

Ich hatte mich in meiner Freizeit schon intensiv mit dem Sozialgesetzbuch befasst, da die Krankenkassen meiner Frau und mir, bei der Versorgung unserer Tochter (sie ist mehrfach schwerstbehindert), erhebliche Steine in den Weg rollen wollten. Bei

der bereits erwähnten Operation, hat der Chirurg leider etwas geschlafen und so kam es, dass ich mehrere Monate im Krankenhaus verbringen musste. Anschließend konnte ich meinen Beruf nicht mehr ausüben. Dazu an anderer Stelle mehr.

Also schulte ich um. Erst wurde ich Pflegegutachter, nach erfolgreichem Abschluss hing ich noch Studium zum Rechtsreferenten an. Hier spezialisierte ich mich von Anfang an auf das Sozial- und Behindertenrecht.

Im Anschluss konnte ich dann einen

Sozialdienstleistungsunternehmen aufbauen. Danach war ich als Freiberufler in der Sozialberatung tätig. Hier war es meine Aufgabe genau die Dinge zu tun, welche ich Ihnen mit diesem Buch nahe bringen möchte. Nämlich Anträge richtig stellen und wissen welche Möglichkeiten und Rechte Sie haben.

Leider hat sich mein Gesundheitszustand im Jahr

2016 so verschlechtert, dass ich im Rollstuhl gelandet bin und meine Tätigkeit aufgeben musste. An Tagen an denen es möglich ist schreibe ich seit dem.

Meine Frau muss nun meine Tochter (Pflegegrad 5) und mich (Pflegegrad 4) versorgen. Ich bin also mitten im Thema, und das nicht nur theoretisch.

Schwerbehinderung, was bedeutet das?

Das ist, wenn man die Rechtsprechung bemüht, relativ einfach. Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 oder mehr hat.

GdB bedeutet Grad der Behinderung.

Dieser GdB wird auf Antrag vom zuständigen Versorgungsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgestellt.

Um festzustellen, welche Behörde für Sie zuständig ist, hilft ein Anruf bei Ihrem Rathaus in der Regel weiter.

Auch das Internet ist hier eine hilfreiche Infoquelle.

Adressen der zuständigen Stelle für die Antragstellung finden Sie im Buchanhang.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung wird bei der jeweils zuständigen Behörde gestellt.

Da die Behörde nicht über das fachliche Wissen verfügt, nehmen Sie zur Beurteilung, ob eine Schwerbehinderung vorliegt und wenn, wie hoch diese ist, ersteinmal Berichte ein.

In der Regel werden dafür von Ihren Ärztinnen, Ärzten und Krankenhäusern sowie den von Ihnen benannten sonstigen Stellen Berichte angefordert. Wenn Sie ärztliche Unterlagen über Ihren derzeitigen Gesundheitszustand haben, fügen Sie diese bitte Ihrem Antrag bei.

Über das endgültige Ergebnis erteilt die Behörde einen

Feststellungsbescheid. Sollten Sie mit dem Bescheid nicht

einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, ihn im

Widerspruchsverfahren und später auch im Klageverfahren überprüfen zu lassen.

Sollte ein positiver Bescheid erlassen werden, erhalten Sie einen sogenannten GdB.

Mit dem „Grad der Behinderung” (GdB) wird die Auswirkung einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben gekennzeichnet.

Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund Sie eine

Behinderung haben.

Die Festlegung eines GdB erfolgt von 20 bis 100.

Als schwerbehindert gelten Menschen, bei denen ein GdB von mindestens 50 festgestellt ist.

Wichtig: Wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert, kann jederzeit ein Änderungsantrag gestellt werden.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird jede Beeinträchtigung einzeln bewertet. Daraus wird abschließend der Grad der Behinderung (GdB) gebildet.

Wenn Sie das im Antrag angekreutzt haben, wird zum Nachweis einer bestehenden Behinderung ein Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat ausgestellt. Dort sind der Grad der Behinderung (GdB) und eventuelle Merkzeichen eingetragen, hier werden wir in

einem späteren Kapitel genaueren Einblick erhalten. Der Ausweis ist im Regelfall ab dem Antragsmonat

gültig. Es kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ein früherer Zeitpunkt in den Ausweis eingetragen werden.

Wenn eine Veränderung der Behinderung nicht zu erwarten ist, wird der Ausweis unbefristet ausgestellt.

In anderen Fällen wird der Ausweis für maximal fünf Jahre ausgestellt.

Merkzeichen

Folgenede Merkzeichen gibt es:

aG - außergewöhnlich Gehbehindert

B – Notwendigkeit ständiger Begleitung

Bl – Blindheit

EB– Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz

G – erhebliche Gehbehinderung

Gl – gehörlos

H – Hilflosigkeit

RF– Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

TBl – taubblind

VB– versorgungsberechtigt

aG

Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Menschen, die nur noch wenige Meter gehen können. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich der schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Hierzu zählen insbesondere Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der

Fortbewegung – dauerhaft aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.

B

Das Merkzeichen B wird eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittelnregelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Er ist dann zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson berechtigt. Eine Eintragung des Merkzeichens B erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen.

Bl

Das Merkzeichen Bl wird eingetragen, wenn die Sehfähigkeit vollständig erloschen ist. Als blind wird man auch eingestuft, wenn die Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt.

EB

EB wird eingetragen, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes beeinträchtigt ist.

G

Ist der behinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, erhält er das Merkzeichen G. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn der behinderte Mensch ortsübliche Wegstrecken nicht zu mehr Fuß zurücklegen kann.

Dabei kommt es nicht auf die örtlichen Verhältnisse an, sondern nur darauf, welche Entfernungen noch zu Fuß zu bewältigen sind.

Gl

Das Merkzeichen Gl wird eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 SGB IX ist.

H

Hilflos ist eine Person, wenn sie im Alltag dauernd fremder Hilfe bedarf. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer ständigen Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung erforderlich ist.

Die Feststellungen der Pflegekassen über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit führen nicht automatisch zur Eintragung des Merkzeichen H. Bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mit Pflegegraden 4 und 5 wird jedoch grundsätzlich auch das Merkzeichen H eingetragen.

RF

Das Merkzeichen RF wird eingetragen, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags vorliegen. Die ist der Fall bei blindenMenschen oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60. Bei hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eineausreichende Verständigung über das Hören auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und bei behinderten Menschen, die wegen ihres Leidens an allen öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen

können und deren Grad der Behinderung wenigstens 80 beträgt.

Nach Feststellung des Merkzeichens RF bedarf es eines weiteren Antrags an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, um eine Ermäßigung zu bekommen.

TBl

Das Merkzeichen TBl wird eingetragen, wenn bei einem

schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein GdB von mindestens 70 und zusätzlich wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 anerkannt ist. Derzeit ist das Merkzeichen mit keinem bundesrechtlichen Nachteilsausgleich verbunden. Es kommt als Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht. Aber nur, wenn das vom zuständigen Land entsprechend festgelegt ist.

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