Buch lesen: «Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik», Seite 9

Schriftart:

2. Teil Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches

Inhaltsverzeichnis

A. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

B. Die Willenserklärung

C. Der Vertrag

D. Exkurs: Vertragstypen / vertragliche Anspruchsgrundlagen

E. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip

F. Begrenzungen der Privatautonomie gemäß §§ 134, 138 BGB

G. Begrenzungen der Privatautonomie durch Formerfordernisse

H. Das bewusste Abweichen von Wille und Erklärung

I. Anfechtung

J. Geschäftsfähigkeit

K. Stellvertretung

L. Verjährung

2 › A. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

A. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

42

Gegenstand dieses Kapitels sind die Personen, die rechtlich relevante Handlungen im Privatrecht vornehmen können, und die Objekte, auf die sich ihre Handlungen beziehen. Der Allgemeine Teil des BGB konzentriert sich auf die Rechtgeschäftslehre. Rechtsgeschäfte umfassen Verträge und Willenserklärungen. Beides sind Handlungen von Personen, die auf eine Rechtsfolge gerichtet sind. Doch welche Personen können diese Handlungen vornehmen, am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechte und Pflichten haben? Dieses Kapitel stellt Ihnen einige dieser Personen, die Rechtsubjekte genannt werden, vor. Die Rechtssubjekte sind in der Regel gleichrangig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen für Verbraucher, die das BGB aufgrund verschiedener Richtlinien der EU privilegiert. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB wird ebenso wie der des Unternehmers in § 14 BGB vertieft behandelt. Sie setzen hier Ihr Training zum richtigen Umgang mit Normen fort.

Das Kapitel gewährt außerdem einen sehr kurzen Einblick in die Rechtsobjekte und den Begriff der Sache und des Tieres. Bei Rechtsobjekten handelt es sich um Gegenstände, an denen Rechtssubjekte Rechte haben können.

Zum besseren Verständnis der relevanten Normen lernen Sie wichtige Nomen-Verb-Verbindungen der deutschen Rechtssprache kennen und wenden diese im rechtssprachlichen Kontext an. Ferner machen Sie sich mit der Bildung und Verwendung von komplexen Sätzen mit mehrteiligen Verbindungswörtern, also Konjunktionen, vertraut und formulieren eigenständig sinnvolle und korrekte Sätze. Typische rechtssprachliche Abkürzungen und die kontextuelle Erklärung bzw. Anwendung des in der Rechtssprache häufig verwendeten Verbs zurechnen runden die sprachlichen Übungen des Kapitels ab.

Die Technik der Falllösung baut auf dem vorangegangenen Kapitel auf und wird nun erstmals anhand sehr einfacher Fälle zum BGB geübt. Gegenstand der Fälle sind Fragen, ob eine Person als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat oder ob eine Sache oder ein Tier vorliegt. Diese Themen stellen in „echten“ Fällen aber eher Teilaspekte dar. In den Übungen zu den Gutachten wiederholen Sie den Aufbau dieser Textsorte, die richtige Verwendung von Konnektoren und Konjunktionen sowie den einschlägigen Wortschatz aus diesem Kapitel.

2 › A › I. Übungen zu Wortschatz und Grammatik

I. Übungen zu Wortschatz und Grammatik

1. Übung Nomen-Verb-Verbindungen

43

a) Setzen Sie das passende Verb aus dem Kasten ein. Achten Sie dabei auf die richtige Form.


erreichen – erwerben – erlangen – abschließen – ausüben – anwenden – eingehen – leisten

Beispiel

Mehrere natürliche Personen haben vereinbart, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. In dem Fall ist es zweckmäßig, wenn die dadurch entstehende Gemeinschaft rechtsfähig, d.h. auch selbständig Träger von Rechten und Pflichten ist.

Kann der Beklagte zur juristischen Klärung des vorliegenden Falls einen Beitrag . . . . . (1)?

Die Gesellschaft LySu wird gerade noch gegründet und hat somit noch keine Rechtsfähigkeit . . . . . (2).

Der Darlehensnehmer ist keine anderen Verbindlichkeiten . . . . . (3).

Die E-Mail hat einen Code. Demzufolge müssen die Empfänger zunächst die erforderlichen Rechte . . . . . (4), bevor sie den Inhalt der verschlüsselten Nachricht lesen können.

Es muss alles Erforderliche dafür getan werden, dass Dr. Ronneburger eine Tätigkeit . . . . . (5) kann, für die er nicht überqualifiziert ist.

Dank der neuen notariellen Form kann zeitgleich auf Distanz ein Rechtsgeschäft . . . . . (6) werden. Dabei haben die Parteien zwar keinen physischen Kontakt miteinander, jede Partei findet sich jedoch vor einem Notar ein.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Vermieter die gleichen Vorschriften . . . . . (7).

b) Schreiben Sie nun die sieben relevanten Nomen-Verb-Verbindungen aus Übung 1a) im Infinitiv auf.

Beispiel

einen Zweck erreichen

Hinweis

Es ist zu empfehlen, einige dieser Nomen-Verb-Verbindungen auswendig zu lernen, da Sie Ihnen im Laufe Ihres Rechtsstudiums immer wieder begegnen werden.

2. Übung Nomen

44

Lesen Sie die Normen und setzen Sie das passende Nomen ein. Die Nomen, die sie in Übung 1 gelernt haben, können hierbei helfen. Achten Sie auf Singular oder Plural, eventuell auch auf die Genitivendung -s.

§ 13 BGB Verbraucher Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein . . . . . . . . . . . . . . .(1) zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 14 BGB Unternehmer (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen . . . . . . . . . . . . . . .(2) handelt .(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, . . . . . . . . . . . . . . .(3) zu erwerben und . . . . . . . . . . . . . . .(4) einzugehen.

§ 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt . . . . . . . . . . . . . . .(5) durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

§ 90a BGB Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden . . . . . . . . . . . . . . .(6) entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen . . . . . . . . . . . . . . .(7) in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten . . . . . . . . . . . . . . .(8) zu leisten.

3. Übung Die mehrteiligen Konjunktionen weder (…) noch, sowohl (…) als auch, entweder (…) oder, nicht nur (…) sondern auch

45

a) Machen Sie sich mit der Bedeutung und Verwendung der Konjunktionen mithilfe folgender Beispiele vertraut.

Die Verwendung der Konjunktionen weder (. . .) noch, sowohl (…) als auch, entweder (…) oder, nicht nur (…) sondern auch

1. § 13 BGB kann in dem Fall nicht angewendet werden. § 14 BGB kann auch nicht angewendet werden. Beide können also nicht angewendet werden. Weder § 13 BGB noch § 14 BGB kann in dem Fall angewendet werden. Weder § 13 BGB noch § 14 BGB können in dem Fall angewendet werden.

Hinweis

Wenn eine mit weder (…) noch verbundene Wortgruppe das Subjekt des Satzes ist, kann das Verb im Singular oder im Plural stehen. Beides ist üblich und richtig.

2. Eine Möglichkeit ist, § 13 BGB anzuwenden. Eine andere Möglichkeit ist, § 14 BGB anzuwenden. Es können nicht beide gleichzeitig angewendet werden. Es kann entweder § 13 BGB oder § 14 BGB angewendet werden.

Hinweis

Wenn eine mit entweder (…) oder verbundene Wortgruppe das Subjekt des Satzes ist, steht das Verb im Singular.

3. Es kann § 13 BGB angewendet werden. Es kann aber auch § 14 BGB angewendet werden. Beide können also gleichzeitig angewendet werden. Es können sowohl § 13 BGB als auch § 14 BGB angewendet werden.

Hinweis

Wenn eine mit sowohl (…) als auch verbundene Wortgruppe das Subjekt des Satzes ist, steht das Verb meistens im Plural.

4. Es kann § 433 BGB angewendet werden. Außerdem können auch noch § 611 BGB und § 631 BGB angewendet werden. Es kann nicht nur § 433 BGB angewendet werden, sondern auch § 611 BGB und § 631 BGB. Es können nicht nur § 433 BGB und § 611 BGB angewendet werden, sondern auch § 631 BGB.

Hinweis

Wenn die Subjektteile mit nicht nur (…) sondern auch miteinander verbunden sind, steht das Verb im Singular oder im Plural. Ausschlaggebend ist dabei normalerweise der Subjektteil, der dem Verb am nächsten steht. Achten Sie auf das Komma.

b) Ergänzen Sie die richtigen Konjunktionen aus Übung 3a). Manchmal können Sie eine Konjunktion mehrmals verwenden.

Beispiel

Der Bundeskanzler und der Außenminister hatten sich stark für das Projekt engagiert.

Sowohl der Bundeskanzler als auch der Außenminister hatten sich stark für das Projekt engagiert.

(1) Sybille hat kein Rechtsgeschäft abgeschlossen. André auch nicht.

. . . . . Sybille . . . . . André hat ein Rechtsgeschäft abgeschlossen.

(2) Bei dem Online-Geschäft gibt es zwei Zahlungsmethoden: Barzahlung bei Abholung und Lieferung per Nachnahme. Der Käufer kann bei dem Online-Geschäft . . . . . Barzahlung bei Abholung . . . . . Lieferung per Nachnahme als Zahlungsmethode auswählen.

(3) Das Parlament kann diese Fragen beantworten. Die Regierung kann diese Fragen aber auch beantworten.

Diese Fragen kann . . . . . das Parlament . . . . . die Regierung beantworten.

(4) Marion hat sich entschlossen, den Vertrag zu unterschreiben. Burkhard auch.

. . . . . Marion . . . . . Burkhard haben sich entschlossen, den Vertrag zu unterschreiben.

(5) Es war der Kläger im Gerichtssaal anwesend. Außerdem war auch noch sein Rechtsanwalt gekommen.

Es war . . . . . der Kläger gekommen, . . . . . sein Rechtsanwalt.

(6) Der Student war dem Betrüger zum Opfer gefallen. Sein Professor war dem Betrüger aber ebenfalls zum Opfer gefallen.

. . . . . der Student . . . . . sein Professor war dem Betrüger zum Opfer gefallen.

c) Bilden Sie mithilfe der vorgegebenen Wörter bzw. Wortgruppen Sätze. Achten Sie auf die richtige Satzgliedfolge und beginnen Sie mit dem Subjekt. Die Verben sind bereits konjugiert, trennbare Verben bereits getrennt.

Beispiel

sowohl – ein breites Spektrum – an – als auch – in Jura – es bietet sich – in interdisziplinären Studiengängen – an Berufsmöglichkeiten

Es bietet sich sowohl in interdisziplinären Studiengängen als auch in Jura ein breites Spektrum an Berufsmöglichkeiten an.

(1) ersichtlich – die AGB – weder – sind – auf der Internetseite – im Vertrag – noch

(2) nicht nur – Gesetze – müssen – Juristen – , – lesen – anwenden – sondern auch

(3) kündigen – der Vermieter – den Vertrag – kann – weder – noch – anfechten

(4) kann sich – studieren – betriebswirtschaftliche Kenntnisse – aber gleich – Wirtschaftsrecht – aneignen – entweder – nach dem Jurastudium – oder – als Zusatzqualifikation – man

(5) zeichnet sich – durch die interdisziplinäre – ein Jurastudium – sowohl – an der Universität SuLy – als auch – durch eine internationale Ausrichtung – aus

(6) es – weder – das europäische Recht – in diesem Fall – findet – das deutsche – Anwendung – noch

(7) kommt – an – auf die Person – beim Verbraucherrecht – sowohl – als auch – auf die Situation – es

(8) in diesen Vorschriften – sowohl – man – findet – als auch – historisch gewachsene – moderne Wertvorstellungen

(9) an bestimmte Adressaten gerichtete Regelungen – oder – um – dabei – es – entweder – handelt sich – allgemein verbindliche

4. Übung Abkürzungen

46

Was bedeuten folgende Abkürzungen? Ordnen Sie die Bedeutungen aus dem Kasten zu.


herrschende Meinung – Aktiengesellschaft – Bürgerliches Gesetzbuch – das heißt – folgende – fortfolgende – Gesellschaft bürgerlichen Rechts – andere Ansicht – Handelsgesetzbuch – und so weiter – Mindermeinung – unter Umständen – zum Beispiel

Beispiel

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch


(1) M.M. (2) usw.
(3) z.B. (4) GbR
(5) AG (6) d.h.
(7) u.U. (8) ff.
(9) HGB (10) f.
(11) h.M. (12) a.A.

Hinweis

Machen Sie sich eine Liste mit allen Abkürzungen, die in diesem Kapitel vorkommen, und deren Bedeutung. Diese Liste können Sie stets um die Abkürzungen ergänzen, die Ihnen beim Studium des deutschen Rechts begegnen.

5. Übung Das Verb zurechnen

47

Hinweis

Die Verben zuordnen oder zuschreiben sind Synonyme für zurechnen. Beispiel: Der Beruf des Anwalts wird den juristischen Tätigkeiten zugerechnet.

Entscheiden Sie, in welchen Sätzen das Verb zurechnen sinnvoll anzuwenden ist.


sinnvoller Satz sinnloser Satz
(1) Das Rechtsgeschäft wird seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet.
(2) Das Lama wird den Säugetieren zugerechnet.
(3) Der Vertrag wird dem Mieter zugerechnet.
(4) Ein Viertel des globalen Wirtschaftswachstums wird China zugerechnet.
(5) Darf die Balkonfläche der Wohnfläche zugerechnet werden?
(6) Das Rechtsgeschäft kann seiner gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden.
(7) Die Mehrheit der AG wird vorübergehend dem Staat zugerechnet.
(8) Der Flughafen Weeze wird der Stadt Düsseldorf zugerechnet.
(9) Der Kauf des Hauses wird seinem Konto zugerechnet.

2 › A › II. Übungen zum Textverständnis

II. Übungen zum Textverständnis

6. Übung Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

48

a) Lesen Sie folgenden Text zu Rechtssubjekten und Rechtsobjekten und unterstreichen Sie, was folgende Begriffe bedeuten.

(1) Rechtssubjekte

(2) Juristische Person

(3) Rechtsfähigkeit

(4) Rechtsobjekte

Die Rechtssubjekte und Rechtsobjekte des Privatrechts

Rechtssubjekte nehmen am Rechtsverkehr teil und schließen dort z.B. Verträge ab. Sie sind Träger von Rechten und Pflichten. Bei den Rechtssubjekten handelt es sich um natürliche Personen und um juristische Personen des Privatrechts. Eine natürliche Person ist rechtsfähig. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die Person Träger von Rechten und Pflichten ist. Das ist gemäß § 1 BGB dann der Fall, wenn die Geburt vollendet ist. Eine juristische Person ist eine Vereinigung von Personen oder Vermögen, die nach einem Gesetz für rechtsfähig erklärt wird. Dazu gehören unter anderem die Stiftung gemäß § 80 BGB und der eingetragene Verein (e.V.) gemäß § 21 BGB ebenso wie die Aktiengesellschaft (AG) nach dem Aktiengesetz (AktG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG). Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die AG oder GmbH Partei eines Vertrages wird, nicht die Akteure, die für sie handeln und einen Vertrag tatsächlich unterschreiben.

Von den juristischen Personen zu unterscheiden sind die Personengesellschaften. Hierzu zählen der nicht rechtsfähige Verein, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Personengesellschaften sind anders als juristische Personen nicht „automatisch“ rechtsfähig. Es ist vielmehr für jede Personengesellschaft zu beurteilen, ob ein Gesetz bestimmt, dass sie Träger von Rechten und Pflichten ist. Umstritten war lange, ob die GbR rechtsfähig ist. Das BGB enthält Regelungen zur GbR in den §§ 705 ff. BGB. Dort wird aber nicht die Rechtsfähigkeit ausdrücklich geregelt. Es gab verschiedene Meinungen zu dieser Frage. Im Jahr 2001 hat der BGH entschieden, dass sie teilrechtsfähig ist. D.h. Rechtsfähigkeit besteht, soweit die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt und eigene Rechte und Pflichten begründet.

Wenn eine Vereinigung von Personen nach einem Gesetz nicht rechtsfähig ist, dann kann sie auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Hierzu zählen beispielsweise die sogenannten Gesamthandsgemeinschaften, zu denen Eheleute in Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaften gehören. In diesem Fall wird ein Vertrag nicht mit der Vereinigung geschlossen, sondern mit den Menschen selbst.

Dem BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass alle Rechtssubjekte gleich sind. Allerdings gibt es gewisse Privilegien für Verbraucher. Für sie gibt es beispielsweise Ausnahmen von dem Grundsatz pacta sunt servanda, der besagt, dass Verträge verbindlich sind. Wenn ein Rechtssubjekt als Verbraucher handelt, kann es sich unter bestimmten Voraussetzungen von dem Vertrag lösen. Ein Verbraucher kann sich z.B. durch Widerruf von einem Vertrag lösen, der im Internet abgeschlossen wurde.

Rechtsobjekte sind Gegenstände, an denen Rechtssubjekte Rechte haben. Das wohl häufigste Rechtsobjekt ist die Sache, die in § 90 BGB definiert wird.

b) Entscheiden Sie, welcher Begriff nicht in die Reihe passt.

(1) GmbH – AG – Claudia – Stiftung

(2) GbR – Steffi – Ehepaar Eimecke – e.V.

(3) Carola – GbR – Stiftung – Auto