Furchtbare Juristen

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Furchtbare Juristen
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Ingo Müller

Furchtbare Juristen

Die unbewältigte Vergangenheit der deutschen Justiz

– FUEGO –

– Über dieses Buch –

Das 1987 erschienene Standardwerk, in dem zum ersten Mal sehr sachlich und fundiert erzählt wurde, wie willfährig sich die deutsche Justiz unter den Nazis verhielt und wie wenig Widerstand es gegen die neuen Machthaber gab, liegt nun um einige neue Kapitel erweitert wieder vor. Ein Klassiker, der frei von Juristenjargon die ganze unselige Geschichte unseres Rechtssystems im 20. Jahrhundert präzise beschreibt.

»Ein aufregendes Buch ... eine beschämende Lektüre.«

Der Spiegel

»Eine exzellente Studie von ausführlicher Exaktheit, ohne je langatmig zu werden.«

Stuttgarter Zeitung

»Ein Standardwerk ... über das, was die BRD im Innersten zusammenhält.«

Konkret

»Eine ebenso glänzende wie niederdrückende Bilanz ... ein beklemmendes Buch, das alle Illusionen zerstäubt.«

Die Zeit

Erster Teil
Die Vorgeschichte

Einen »furchtbaren Juristen« hatte Rolf Hochhuth den baden-württembergischen Ministerpräsidenten und ehemaligen Wehrmachtsrichter Dr. Hans Karl Filbinger wegen einiger Urteile aus der Kriegs- und Nachkriegszeit genannt.1 In der darauffolgenden öffentlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung – Filbinger stellte Strafantrag, Hochhuth wurde freigesprochen, der Ministerpräsident musste von seinem hohen Amt zurücktreten – fiel Filbingers erstaunt ungläubige Äußerung, dass heute doch nicht Unrecht sein könne, was damals Recht war. Dieser Ausdruck der Unbelehrbarkeit, das Beharren auf der Rechtmäßigkeit der unmenschlichen Justiz des Dritten Reichs, zeigte erst die ganze Furchtbarkeit jenes Juristen und vieler Berufskollegen seiner Generation, denn der Marinerichter a. D. Filbinger war kein Einzelfall. »Die Kaste, aus der sich der deutsche Richterstand« rekrutierte, hatte schon 1927 der Jurist Kurt Tucholsky in der Weltbühne seine Erfahrungen mit der Justiz zusammengefasst, »repräsentiert nicht dasjenige Deutschland, das etwa von Goethe über Beethoven bis Hauptmann jene Elemente enthält, um derentwillen wir das Land lieben.« Wer ihm darin zustimmt, womöglich »furchtbare Juris­ten« für eine Tautologie hält und meint, Justiz müsse zwangsläufig etwas Furchtbares sein, sollte sich jedoch klarmachen, dass das Wort »Justiz« keineswegs den Klang eines Peitschenknalls haben muss, dass es auch im Deutschen einmal als Synonym für Recht und Gerechtigkeit galt und es Zeiten gab, in denen große Teile der Richterschaft sich bemühten, diesen Anspruch einzulösen.

1. »Zeit zu lärmen«
Deutsche Richter gegen die Reaktion

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bildeten Juristen, darunter auch zahlreiche Richter, das Rückgrat der Aufklärungsbewegung und des Widerstands gegen die Metternichsche Reaktion. Der Kampf um eine unabhängige, von staatlicher Bevormundung freie Justiz war Teil des Kampfes um bürgerliche Freiheiten. Einer der Richter, der mit seiner freiheitlichen Einstellung notwendig in Opposition zur Obrigkeit geriet, war der Komponist, Schriftsteller und Jurist E.T.A. Hoffmann. Als Kammergerichtsrat und Mitglied einer »Immediatkommission zur Ermittlung hochverräterischer Verbindungen und anderer gefährlicher Umtriebe« hatte er es gewagt, das Vorgehen der Polizei gegen den als Demagogen verfolgten »Turnvater« Jahn offen rechtswidrig zu nennen und sogar Jahns Klage gegen den Leiter der Polizeiaktion, den Polizeidirektor von Kamptz, zu vertreten, weil – wie er meinte – »auch die höchsten Staatsbeamten nicht außer Gesetz gestellt, vielmehr demselben, wie jeder andere Staatsbürger, unterworfen sind«.2 Die Affäre ist in die Literatur eingegangen; in der Knarrpanti-Episode seines satirischen Märchens Meister Floh stellte Hoffmann – wenig verschlüsselt – die damaligen Polizeimethoden dar, »ein ganzes Gewebe heilloser Willkür, frecher Nichtachtung der Gesetze (und) persönlicher Animosität«.3

Der Untersuchungsführer Knarrpanti trägt deutliche Züge von Hoffmanns Gegenspieler von Kamptz, und sein Vorgehen karikiert die Methoden der politischen Justiz nicht nur jener Zeit: »Auf die Erinnerung, dass doch eine Tat begangen sein müsse, wenn es einen Täter geben solle, meinte Knarrpanti, dass, sei erst der Verbrecher ausgemittelt, sich das begangene Verbrechen von selbst findet. Nur ein oberflächlicher, leichtsinniger Richter sei ... nicht imstande, dies und das hinein zu inquirieren, welches dem Angeklagten doch irgendeinen kleinen Makel anhänge und die Haft rechtfertige.« Das aufgrund dieser Veröffentlichung gegen Hoffmann eingeleitete Dienststrafverfahren – sinnigerweise wegen »Preisgabe von Prozessgeheimnissen« – kam nicht mehr zum Abschluss. Er starb am 25. Juli 1822, sein Gegenspieler von Kamptz wurde 1832 preußischer Justizminister.

Der Richter E.T.A. Hoffmann war durchaus keine Ausnahme. Einige führende Opponenten gegen die Unterdrückung der Freiheit waren Juristen, und die Frankfurter Nationalversammlung von 1848 bestand gar zu einem Viertel aus Richtern und Rechtsgelehrten.4 Einer ihrer Abgeordneten, Benedikt Waldeck, Rat am Geheimen Obertribunal in Berlin, der zeitlebens gegen preußischen Despotismus und für die Rechte des Volkes kämpfte, wurde 1849 wegen angeblichen Hochverrats ein halbes Jahr eingesperrt. Später, als Abgeordneter des preußischen Landtags, war er Wortführer der Freisinnigen und einer der beharrlichsten Gegner des Bismarck‘schen Krypto-Abso­lutismus. Die Hochachtung, die Waldeck bei der Bevölkerung genoss, zeigte sich ein letztes Mal bei seinem Begräbnis; der Trauerzug von 20 000 Menschen stellte im Berlin von 1870 eine einzigartige Massendemonstration dar.5 Der Münsteraner Oberlandesgerichtsdirektor Jodokus Donatus Temme hatte sogar aus dem Gefängnis heraus für die Nationalversammlung kandidiert und war prompt gewählt worden. Von einer Anklage wegen Hochverrats musste er zwar freigesprochen werden, nach einem Disziplinarverfahren wurde er jedoch ohne Bezüge entlassen und emigrierte in die Schweiz.6

Obwohl diese Richter keine isolierten Erscheinungen waren, repräsentierten sie aber auch nicht die Justiz als Ganzes. Vor allem Bismarck setzte – zunächst als preußischer Ministerpräsident, später als Reichskanzler – die Justiz skrupellos als Kampfmittel in innenpolitischen Auseinandersetzungen ein. Dabei konnte er sich auf eine Institution stützen, von der sich die Liberalen zunächst sogar eine unabhängigere Rechtssprechung erhofft hatten, weil mit ihr der absolutistische Inquisitionsprozess abgelöst wurde: die 1849 nach französischem Vorbild eingeführte Staatsanwaltschaft. Sie erwies sich jedoch schon bald als »eine der schneidigsten Waffen der bürokratischen Reaktion«.7 Mit dem Anklagemonopol der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft konnte die Regierung die Justiz gezielt gegen oppositionelle Politiker einsetzen. Während des preußischen Verfassungskonflikts (1860-1866) machten Mitglieder der liberalen Fortschrittspartei ebenso mit dieser politischen Justiz Bekanntschaft wie während des Kulturkampfs (1872-1886) die Anhänger des katholischen Zentrums. Sie hatten allen Anlass, die »himmelschreiende Parteilichkeit der Richter zu beklagen«.8

Immer wieder waren es aber auch Richter, die sich gegen den politischen Missbrauch der Justiz auflehnten. Schon 1844 hatte Heinrich Simon, Stadtgerichtsrat in Breslau, unter Hinweis auf die staatliche Gängelung der Justiz prophezeit: »Er wird fallen, der bisher so edle preußische Richterstand ..., und die Trümmer dieser Institution werden auf den preußischen Thron stürzen und auf die bürgerliche Freiheit des preußischen Volkes.« Ein Jahr später gab Simon sein Richteramt auf und schrieb an den König den bemerkenswerten Satz: »Nur auf das kann man sich stützen, was Widerstand leistet.« Für seine führende Rolle bei der Revolution wurde er dann in Abwesenheit zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Anlässlich seines Todes im Schweizer Exil schrieb die liberale Nationalzeitung: »Das deutsche Volk hat einen seiner größten Bürger verloren ... Männer wie Heinrich Simon verkünden durch ihr Leben eine bessere Zukunft.«9

Auch in den nachrevolutionären Parlamenten war die politisch bewusste Richterschaft ein liberales Element. Das 1862 gewählte preußische Abgeordnetenhaus, in dem 230 Liberalen nur 11 Konservative gegenübersaßen, wurde wegen seines hohen Richteranteils als »Kreisrichterparlament« bezeichnet. Dieses Parlament führte während des bereits erwähnten Verfassungskonflikts über Jahre einen zähen Kampf gegen das reaktionäre preußische Regime. Bismarck sprach damals abschätzig von »Kreisrichtern und anderen Revolutionärs« und hatte damit gar nicht so unrecht. Viele Richter hatten eine revolutionäre Vergangenheit, sogar der eher staatstragende erste Präsident des 1879 gegründeten Reichsgerichts, Martin Eduard von Simson, soll im März 1848 bewaffnet an der Seite aufrührerischer Studenten gestanden haben.10

Und selbst nach ihrer teilweisen Domestizierung als Parlamentsabgeordnete bereiteten einige Richter Bismarck noch große Schwierigkeiten. Karl Twesten beispielsweise, Stadt­rich­ter in Berlin und als Verfasser einer Reihe von Flugschriften gegen die preußische Reaktion (»Freund, jetzt ist Zeit zu lärmen!«) bekannt geworden, hatte als Landtagsabgeordneter Manipulationen der Regierung bei der Besetzung von Richterämtern aufgedeckt und war dafür strafrechtlich verfolgt worden, obwohl die Verfassung freie Rede im Parlament garantierte. Nach einem erregten Rededuell zwischen Twesten und Bismarck stimmte der Landtag ab: 283 Abgeordnete missbilligten die Maßregelung des mutigen Richters, Bismarck konnte nur 35 Abgeordnete hinter sich bringen.11

 

2. Die forcierte Anpassung

Nach der Reichsgründung von 1871 und vor allem nachdem der zum Reichskanzler aufgerückte Bismarck seit 1878 seine Regierung nicht mehr auf die nationalliberale Fraktion des Reichstags, sondern auf die Konservativen stützte, machte er sich mit einer Reihe ultrakonservativer Säuberungsmaßnahmen daran, dem fortschrittlicheren Teil der Richterschaft das liberale Kreuz zu brechen. Aufgrund einer drastischen Verminderung der Zahl der Gerichte wurden die Richter der zehn ältes­ten Jahrgänge entlassen, jener Jahrgänge also, deren politisches Bewusstsein noch durch die Revolution von 1848 und den Verfassungskonflikt geschärft war. Da in den folgenden zehn Jahren keine Richterstellen frei wurden, musste, wer das Richteramt anstrebte, nach Studium und vierjähriger unbezahlter Referendarzeit ein acht bis zehn Jahre dauerndes Assessoriat durchlaufen.12 Als Hilfsrichter auf Probe hatte er ohne die Garantie richterlicher Unabhängigkeit zu arbeiten. Das wirkte in mehrfacher Hinsicht prägend auf die künftige Richterschaft. Zunächst einmal war damit die soziale Selektion gewährleistetet, nur sehr Begüterte konnten sich die rund 20jährige Ausbildung leisten, und außerdem wurde bis 1911 in Preußen nur zum Referendardienst zugelassen, wer 7500 Mark hinterlegt und ferner noch nachgewiesen hatte, dass er über einen »standesgemäßen« Unterhalt von jährlich 1500 Mark verfügt.13 Aus dem Vorbereitungsdienst und dem Richteramt auf Probe konnte der künftige Richter jederzeit entlassen werden. Während der langen Ausbildung war die Möglichkeit gegeben, die Richter zu beobachten, alle oppositionellen Elemente auszusondern und jede liberale Regung zu unterdrücken. Diese permanente Examinierung überstand nur, wer in besonderem Maße staatstreu und willfährig war, das heißt, wer das damalige Gesellschafts- und Staatssystem bedingungslos akzeptierte.

Die 1878 proklamierte »freie Advokatur« (für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurden alle politischen Sperren aufgehoben) hatte zusätzlich zur Folge, dass Richter mit liberaler Einstellung, um dem politischen Druck zu entgehen, den Dienst quittierten und als Rechtsanwälte arbeiteten.

Die staatliche Kontrolle über die Richter war mit der Ernennung auf Lebenszeit aber nicht beendet. Höhere Richterstellen besetzte man vorzugsweise mit bewährten Staatsanwälten. Diese waren im Gegensatz zu Richtern abhängige, an Weisungen der vorgesetzten Behörde gebundene Beamte, die in langer Berufsausübung gehorchen gelernt hatten. Als »politische Beamte« konnten sie jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden; daher hielt sich in jener Berufsgruppe nur der hochkonservative neue Typ des extrem obrigkeitsgläubigen Staatsdieners, dessen Denkweise und Gebaren Leo Kofler in seiner Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft treffend beschrieb: »formalistische Pflichtbetonung, falscher, weil mit dem Leben in einem ständigen, oft tragischen Konflikt geratender Ehrbegriff, Duckmäuserei, verbunden mit Neigung zur ›heldischen‹ Haltung, rationalisierte Sentimentalität und – preußischer Haarschnitt«14. Obzwar die Staatsanwälte nur rund 8 Prozent des höheren Justizpersonals stellten, war um die Jahrhundertwende die Mehrzahl der Gerichtspräsidien mit ehemaligen Anklägern besetzt.15

Erst 1889 begann eine Richterstellenvermehrung, und die gesamte Richterschaft des ausgehenden 19. Jahrhunderts fand nun ihre Ausbilder und Vorgesetzten in den Assessoren der achtziger Jahre. Leitbild der Beamten und Staatsanwälte wurde der Reserveoffizier, jenes Glied zwischen liberalem Bürgertum und feudalem Militärstaat, das sich zur Symbolfigur des zweiten Kaiserreichs entwickelte. Der »liberale Geheimrat musste aus der Beamtenschaft verschwinden«, konstatierte der Historiker Eckart Kehr, »und er verschwand erstaunlich schnell ... Die Antinomie dieses Systems bestand darin, dass es das Bürgertum für die Besetzung der Beamten- und Offiziersposten quantitativ nicht mehr entbehren konnte, bürgerliche Beamte und Offiziere aber nur dann avancieren ließ, wenn sie ihre bürgerliche Gesinnung abgelegt und die neu-feudale angenommen hatten.«16

Dass die Richterschaft aber trotz aller beschriebenen Staatshörigkeit schon durch ihre formal gesicherte Unabhängigkeit nicht weisungsgebunden war – wie Bürokratie und Militär –, ließ man sie spüren. In der sozialen Hierarchie rangierte die Jus­tiz weit unter den anderen Staatsgewalten, was sich beispielsweise darin ausdrückte, dass Juden der Zutritt zu Militär und Beamtenschaft verwehrt war, die richterliche Laufbahn ihnen aber offenstand, oder darin, dass die Praxis der Ordensverleihung die Richter auf eine Stufe mit den mittleren Beamten stellte.17 Die Richterschaft reagierte auf diese Zurücksetzung allerdings nicht etwa mit Trotz und Verweigerung, sondern – wie um zu beweisen, dass sie größeren Vertrauens würdig sei – eher mit erhöhter Anpassung, was die »Metamorphose liberaler Honoratioren zu Reserveoffizieren noch beschleunigte«.18

Die Bismarck‘sche Personalpolitik hatte schon bald Früchte getragen. Zur Zeit der Sozialistenverfolgung traf die Arbeiterschaft auf einen weitgehend geschlossenen Richterstand, der sich in einer Vielzahl von Strafprozessen mit der von den Sozialdemokraten radikal in Frage gestellten politischen Ordnung derart identifizierte, dass er sich den ebenso treffenden wie vernichtenden Vorwurf der »Klassenjustiz« einhandelte. Alle führenden Funktionäre der Arbeiterbewegung – von August Bebel über Wilhelm und Karl Liebknecht bis zu Rosa Luxemburg – hatten ihren fast obligatorischen Hochverratsprozess.

Rechtstheoretisch war die Wilhelminische Epoche von einem rigiden »Rechtspositivismus« geprägt, jener scheinbar entpolitisierten Theorie, die vorgab, das Recht »aus den Fesseln des politischen Doktrinarismus«19 befreit zu haben. Deren Hauptvertreter waren sich der politischen Bedeutung ihrer Lehre aber sehr wohl bewusst, wenn sie vor dem demokratischen Gedanken warnten – »jeder Schritt in Richtung zu demselben wäre eine Gefahr für das Reich«20 – und ein »wertfreies« System juristischer Dogmatik propagierten. »Hinter der neutralen Maske des Positivismus‘ ist die Parteinahme für die bestehende Staatsordnung des monarchisch-konstitutionellen Systems unverkennbar«, urteilte der Historiker Heinrich Heffter,21 denn mit seinem Formalismus und seiner strikten Beschränkung auf die bestehende Ordnung verstärkte dieses Rechtsdenken die geistige Abhängigkeit des Richters vom Wilhelminischen Staat. »Unabhängigkeit der Rechtspflege?«, beschreibt der Rechtssoziologe Ernst Fraenkel die Haltung der Richter jener Zeit, »de iure hat sie nie jemand angezweifelt; de facto nie jemand angestrebt.«22

Doch der Niedergang der alten, scheinbar so fest gefügten Ordnung kündigte sich schon geraume Zeit vor der Abdankung des Kaisers an. Als der Einfluss des Reichstages auf die Gesetzgebung wuchs und immer häufiger Gesetzesinitiativen nicht von der Regierung, sondern aus der Mitte des Parlaments kamen, wurden die antiparlamentarischen Stimmen aus der Richterschaft unüberhörbar. In der Deutschen Richterzeitung, dem Organ des Deutschen Richterbundes, äußerten führende Funktionäre der Richterschaft ihre »Überzeugung, dass die Politik die Justiz verdirbt«, dass »logische Beweisführung ... in den Parlamenten nicht brauchbar« und dass die Arbeit des Gesetzgebers vom »blutigsten Dilettantismus« geprägt sei.23 Die Richterschaft stand geschlossen und stramm zur Monarchie, und es war fast überflüssig, dass einer ihrer Sprecher, Senatspräsident Max Reichert, forderte: »Was die Wehrmacht nach draußen ist, das muss die Rechtsprechung nach innen sein!«24 Sie war es längst. Allerdings konnte auch sie das Rad der Geschichte nicht mehr zurückdrehen.

3. Die Richter der Weimarer Republik

Mit dem Untergang des Kaiserreichs und der Ausrufung der Republik – ausgerechnet auch noch durch einen Sozialdemokraten – brach für die monarchistisch eingestellte Richterschaft eine Welt zusammen. »Jede Majestät ist gefallen«, klagte der Vorsitzende des Richterbundes, Johannes Leeb, »auch die Majestät des Gesetzes.« In den Gesetzen der Republik sah er »Lügengeist«, »Partei-, Klassen-, Bastardrecht«.25 Der Richterschaft wurde jedoch ihre Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit garantiert, und Richtern, die es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren konnten, der Republik statt dem Kaiser zu dienen, bot die Regierung an, sich bei Wahrung aller materiellen Ansprüche in den Ruhestand versetzen zu lassen. Von diesem Angebot machten jedoch weniger als 0,15 Prozent der Richter Gebrauch.26

In einem Rückblick beschrieb Reichsgerichtspräsident Dr. Walter Simons 1926 den Umbruch: »Bei uns ist das Richtertum der Monarchie als Ganzes in den neuen Staat hereingegangen, ... mit vollem Bewusstsein ..., aber mit dem neuen Regime bekam der Richter nicht den neuen Geist. Es wäre erstaunlich, wenn es anders gewesen wäre. Der Geist musste bleiben«; und nicht ohne Stolz fügte Simons hinzu: »Der Richter ist konservativ.«27 Die in ihrer Mehrheit nun der am rechten Rand des Parteienspektrums angesiedelten Deutschnationalen Volkspartei anhängende Richterschaft hielt Distanz zur Republik und orientierte sich an dem, was von den alten Werten noch geblieben war. Bereitwillig übernahm sie den in konservativen Kreisen gepflegten Mythos von dem im Felde ungeschlagenen Heer, das lediglich durch Sabotage an der Heimatfront unterlegen sei (die sogenannte »Dolchstoßlegende«), und widmete sich der Ausschaltung des »inneren Feindes«.

Als Carl Schmitt, den man getrost den Staatsdenker des Dritten Reichs nennen kann, 1927 in seiner Schrift Der Begriff des Politischen das polarisierende Freund-Feind-Denken wissenschaftlich hoffähig machte, traf er wie kein anderer das konservative Politikverständnis. Für ihn war »die spezifisch politische Entscheidung, auf welche sich die politischen Handlungen und Motive zurückführen lassen ..., die Unterscheidung von Freund und Feind«. Sie hatte den Sinn, »den äußersten Intensitätsgrad einer Verbindung oder Trennung« zu bezeichnen, der politische Feind ist »eben der andere, der Fremde, und es genügt seinem Wesen, dass er in einem besonders intensiven Sinne existentiell etwas anderes und Fremdes ist, so dass im extremen Fall Konflikte mit ihm möglich sind, die weder durch eine im voraus getroffene generelle Normierung, nicht durch den Spruch eines Unbeteiligten und daher unparteiischen Dritten«, das heißt weder durch Gesetz noch durch Richterspruch, »entschieden werden können«. Nach dieser Lehre erhalten die Begriffe »Freund, Feind und Kampf ... ihren realen Sinn dadurch, dass sie insbesondere auf die reale Möglichkeit der physischen Tötung Bezug haben und behalten«.28

Schmitt hatte diese Unterscheidung nicht erfunden, sondern nur mit dem ihm eigenen Gespür für den Zeitgeist auf den Begriff gebracht. Schon bald nach den »revolutionären Explosionen«, für die der Zündstoff im Grabenschlamm des 1. Weltkrieges zusammengetragen worden war (Otto Kirchheimer),29 machte sich die Justiz daran, Freund und Feind zu unterscheiden und damit die Unterscheidung von Opposition und Verrat, die große Leistung der Justiz des 19. Jahrhunderts, zu beseitigen. In welchem Umfang dies geschah, zeigen die juristischen Nachspiele größerer politischer Erschütterungen in der Frühzeit der Republik: der Münchner Räterepublik von 1919 und des Kapp-Putsches von 1920.

Der erste Ministerpräsident des »Volksstaats Bayern«, Kurt Eisner (USPD), der im November 1918 in München die Republik ausgerufen hatte, war am 21. Februar 1919 auf seinem Weg in den Landtag ermordet worden. Zwar bildete sich zwei Wochen später eine neue Regierung unter dem Mehrheits-Sozialdemokraten Hoffmann, die Anhänger Eisners waren durch den Mord jedoch dermaßen radikalisiert, dass sie am 7. April 1919 in München die Räterepublik ausriefen. Am 14. April übernahmen die Kommunisten die Führung (sogenannte zweite Räterepublik), eine Rote Armee wurde gebildet und eine Rote Garde sollte die Aufgaben der Polizei übernehmen. Als knapp zwei Wochen später die von der Reichsregierung »zur Wiederherstellung der Ordnung« entsandten Reichswehrtruppen in Bayern einmarschierten, war die Räterepublik schon an ihren inneren Auseinandersetzungen zerfallen. Die Regierungstruppen richteten jedoch mit ihren standrechtlichen Erschießungen und Morden unter der Münchner Arbeiterschaft ein wahres Blutbad an. Wilhelm Hoegner, damals in Bayern Staatsanwalt, berichtet von 1100 Toten.30 Nach Beendigung dieses »weißen Schreckens« wurden in Bayern nunmehr mit Juristen besetzte Standrechtliche Gerichte gebildet, die auch nach der Aufhebung des Standrechts am 19. Juli 1919 und ihrer Umbenennung in Bayerische Volksgerichte praktisch bestehen blieben.31 Vor dem Standrechtlichen Gericht München wurden alle führenden Räterepublikaner, die den Terror der Reichswehr überlebt hatten, wegen Hochverrats angeklagt. Nach einer amtlichen Auskunft an den Reichstag verurteilte dieses Gericht einen Angeklagten zum Tode und 2209 zu Freiheitsstrafen. Von den verhängten 6080 Jahren Freiheitsstrafen mussten 4400 abgesessen werden.32

 

Das größte hochverräterische Unternehmen der 14 republikanischen Jahre, der Kapp-Putsch im März 1920, der das Reich an den Rand des Bürgerkriegs brachte, die Reichsregierung zur Flucht aus Berlin zwang und in dessen Verlauf die Putschisten über 200 standrechtliche Erschießungen vornahmen, hatte dagegen nur eine einzige Verurteilung zur Folge, und lediglich zur gesetzlichen Mindeststrafe von 5 Jahren Festungshaft. Zwar wurden zunächst wegen 507 Verbrechensfällen Ermittlungen eingeleitet,33 ein Amnestiegesetz vom 4. August 1920 sorgte jedoch dafür, dass der größte Teil der Beschuldigten außer Verfolgung gesetzt wurde.34 Nachdem man mehreren Anführern des Unternehmens die Flucht ins Ausland ermöglicht hatte, »Reichskanzler« Kapp in der Untersuchungshaft verstorben war und man das Verfahren gegen General Ludendorff eingestellt hatte, wurden vor dem 1. Strafsenat des Reichsgerichts lediglich der frühere Berliner Polizeipräsident Traugott von Jagow (»Innenminister«), der Rittergutsbesitzer von Wangenheim (»Landwirtschaftsminister«) und der Sanitätsrat Dr. Schiele (Vertrauensmann Kapps) angeklagt. Die Verfahren gegen Wangenheim und Schiele stellte das Reichsgericht ein, nur Jagow wurde verurteilt.35

Neben dem krassen Missverhältnis der Verurteilungen reizen die Verfahren zu vielerlei anderen Vergleichen. Schon das Amnestiegesetz war so abgefasst, dass nur »Personen, die an einem hochverräterischen Unternehmen gegen das Reich« mitgewirkt hatten, straffrei blieben, also nicht die verurteilten Räterepublikaner. Von der Amnestie waren aber »Urheber oder Führer des Unternehmens« ausgeschlossen. Daraufhin wurden zum Beispiel General von Lettow-Vorbeck, der die mecklenburgische Landesregierung verhaftet und mehrere Erschießungen angeordnet hatte, sowie der Kieler Oberbürgermeister Lindemann, während des Putsches Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein, als »Mitläufer« außer Verfolgung gesetzt.36 In den Münchner Prozessen war dagegen ein Schneidermeister aus Rosenheim, an dessen geistiger Klarheit erhebliche Zweifel bestanden und der nach seiner Verurteilung ein Gnadengesuch »an den König Ludwig« richtete, zu einem der Führer des hochverräterischen Unternehmens befördert worden.37 So hatte die Münchner Räterepublik über 2200 »Führer«, während sich bei der gerichtlichen Aufarbeitung des Kapp-Putsches herausstellte, dass dieser offensichtlich führerlos gewesen war.

Bei der Strafzumessung für politische Täter spielte die »Gesinnung« eine große Rolle; die relativ komfortable Festungshaft konnte nur verhängt werden, wenn der Angeklagte nicht aus »ehrloser Gesinnung« gehandelt hatte. Während nun die Justiz bei 97 Prozent der verurteilten Räterepublikaner eine »ehrlose Gesinnung« annahm,38 ging in dem anderen Prozess bereits der Anklagevertreter, Oberreichsanwalt Ebermayer, von Jagows »unzweifelhaft edlen Motiven« aus, und das Urteil geriet förmlich ins Schwärmen, er sei »unter dem Banner selbstloser Vaterlandsliebe ... dem Rufe Kapps« gefolgt.39 Jagow wurde nach drei Jahren begnadigt. Danach klagte er durch alle Instanzen um seine Pension als ehemaliger Polizeichef und königlich-preußischer Regierungspräsident. Gemäß § 7 des Preußischen Disziplinargesetzes, der vorschrieb, dass bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr der Verlust des Amtes beziehungsweise der Ruhestandsbezüge automatisch eintrete, hatte man Jagow die Pension gestrichen. Nachdem seine Klage gegen diese Maßnahme vom Landgericht und vom Kammergericht in Berlin abgewiesen worden war, verurteilte der 3. Zivilsenat des Reichsgerichts das Land Preußen, dem Putschisten rückwirkend ungeschmälert die Präsidentenpension zu zahlen.40 Das Gericht begründete Jagows Pensionsanspruch damit, dass das Strafgericht den Amtsverlust – und damit den Verlust der Pensionsbezüge – nicht ausdrücklich als Nebenstrafe ausgesprochen habe. Dies wäre aber völlig unsinnig gewesen, da nach dem Disziplinargesetz der Verlust automatisch mit der Verurteilung eintrat. General von Lüttwitz, der militärische Kopf des Unternehmens, erhielt, obwohl er sich nach dem Fehlschlag des Putsches auch noch unerlaubt von der Truppe entfernt und mit falschen Papieren nach Schweden abgesetzt hatte, seine Pension sogar rückwirkend vom Zeitpunkt der Revolte an.41

Der Witwe eines Kieler Arbeiters, der dem Aufruf der Reichsregierung, gegen die Hochverräter Widerstand zu leisten, gefolgt und dabei zu Tode gekommen war, sprach das Reichsversorgungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 1925 dagegen eine Hinterbliebenenrente ab mit der Begründung, dass »zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ... Polizei und notfalls das Militär« berufen seien (ausgerechnet das Militär, das ja mit seinem Staatsstreich die öffentliche Ordnung erschüttert hatte!). Daher falle dem Verstorbenen »der durch seine Tötung verursachte Schaden in vollem Umfang selbst zur Last«, womit alle Ansprüche der Hinterbliebenen verwirkt seien.42 Das Landgericht Schwerin erklärte im nachhinein sogar die Erschießung streikender Arbeiter durch die Putschisten für legal, da sie »in der Verordnung Nr. 19 des damaligen Reichskanzlers« ihre »rechtmäßige Grundlage« gehabt hätten.43

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