Das 1x1 der Spielplatzkontrolle

Text
0
Kritiken
Das Buch ist in Ihrer Region nicht verfügbar.
Als gelesen kennzeichnen
Das 1x1 der Spielplatzkontrolle
Schriftart:Kleiner AaGrößer Aa

[no image in epub file]

Das 1x1 der Spielplatzkontrolle

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.


© 2020 by FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Mandichostraße 18
86504 Merching
Telefon:+49 (0)8233 381-123
Fax:+49 (0)8233 381-222
E-Mail:service@forum-verlag.com
Internet:www.forum-verlag.com

Dieses Verlagserzeugnis wurde nach bestem Wissen und nach dem aktuellen Stand von Recht, Wissenschaft und Technik zum Druckzeitpunkt erstellt. Der Verlag übernimmt keine Gewähr für Druckfehler und inhaltliche Fehler.

Alle Rechte vorbehalten. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung in elektronischen Systemen.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Einfachheit wird in den folgenden Texten meist die männliche Form verwendet. Die verwendeten Bezeichnungen sind als geschlechtsneutral bzw. als Oberbegriffe zu interpretieren und gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Titelfoto/-illustration: © Der Knipser – stock.adobe.com

Satz: mediaTEXT Jena GmbH, 07747 Jena

Druck: Druckerei & Verlag Steinmeier GmbH & Co. KG,

86738 Deiningen

Printed in Germany

Angaben ohne Gewähr

ISBN: 978-3-96314-437-0 (Print-Ausgabe)

ISBN: 978-3-96314-438-7 (E-Book)

ISBN: 978-3-96314-441-7 (EPUB)

ISBN: 978-3-96314-439-4 (Kombi-Paket)

ISBN: 978-3-96314-440-0 (Premium-Ausgabe)

Rechtlicher Hinweis:

Wenn Sie dieses Buch lesen, es aber nicht gekauft haben oder es nicht für Ihre persönliche Nutzung gekauft wurde, gehen Sie auf forum-verlag.com und kaufen Ihre eigene Kopie.

Eine unberechtigte Weitergabe des E-Books ist verboten.

Vielen Dank, dass Sie die Arbeit des Autors respektieren und würdigen.

Weitere E-Book Angebote der Forum Verlags Herkert GmbH finden Sie hier.

Alle hier genannten E-Books und zusätzliche Sonderausgaben finden Sie auch in allen namhaften E-Bookshops (Amazon, iTunes, etc.).

Bedienung des E-Books

Hier eine kleine Anleitung zur einfacheren Bedienung des E-Books:

1. Beim Klick auf das folgende Icon bei Überschriften werden Sie immer auf das Inhaltsverzeichnis zurück geleitet.

2. Bei Querverweisen innerhalb des E-Books wird Ihnen die Absprungstelle als blauer Link angezeigt. Das gesuchte Wort ist auf der Zielseite aber nicht markiert oder farbig.

Vorwort

Spielplätze sind keine Erfindung der Neuzeit: Pieter Brueghel d. Ä. zeigt auf seinem um 1560 entstandenen Gemälde „Die Kinderspiele“ ein „Wimmelbild“ mit weit über 200 Kindern und vielen Erwachsenen. Alle Kinder machen mit, und eine Aufsicht scheint es nicht zu geben. Gespielt wird mit Kreiseln, Steckenpferden und Puppen; Fässer und Fassreifen wurden zum Spielen umfunktioniert. Einen entwickelten Gleichgewichtssinn erfordert das Stelzenlaufen, auf Teamgeist kommt es beim Tauziehen an. Im Rollenspiel wird schon einmal ein Brautzug nachgestellt.[1] Alle sind aktiv. Spielplatzgeräte vermissten die Kinder zu dieser Zeit noch nicht.

Einer der Ersten, der sich mit dem Kinderspiel wissenschaftlich auseinandersetzte, war Friedrich Fröbel. Von ihm stammt der Ausspruch:

Spiel ist nicht Spielerei, es hat hohen Ernst und tiefe Bedeutung.

Erstmals wurde damit das Spielen nicht nur als Lernerfahrung akzeptiert, sondern als effektivste Lernform in der Kindheit schlechthin. 1839/40 richtete Fröbel in Bad Blankenburg den ersten Kindergarten mit einem Spielplatz ein.

Ein weiterer Wegbereiter für die öffentlichen Spielplätze war der als „Vater der Kleingärten“ bekannte Leipziger Arzt Dr. Schreber. Er verlangte für die Jugend in den Städten „große freie Spielplätze und gemeinsame, planmäßig eingerichtete und überwachte Spiele“.[2] Umgesetzt wurde das erstmals vom Leipziger Lehrer Hauschild, der nicht nur den ersten Schreberverein gründete, sondern dort auch den ersten öffentlichen Kinderspielplatz Deutschlands anlegte.

Trotzdem blieben öffentliche Spielplätze noch lange Zeit eine Seltenheit. Erst nach dem Ende des Ersten Weltkriegs begannen innovative Stadtplaner, Spielplätze zu berücksichtigen und auch zu realisieren. In Hamburg entstanden so mehr als 120 öffentliche Spielplätze.[3]

Leider hielt diese Entwicklung nicht lange an: Während und nach dem Zweiten Weltkrieg waren Spielplätze nicht überlebenswichtig, und viele wurden auch durch Kriegseinwirkungen beschädigt oder völlig zerstört. Erst nachdem die dringlichsten Grundbedürfnisse der Menschen befriedigt waren, wurde auch wieder begonnen, Spielplätze zu errichten. Allgemeinverbindliche Regeln gab es zu dieser Zeit noch nicht.

Erst Anfang der 1970er-Jahre, also vor fast 50 Jahren, wurde mit der Normung begonnen: Als Erstes erschien 1971 die deutsche Norm DIN 18034 „Spielplätze für Wohnanlagen, Flächen und Ausstattungen für Spiele im Freien, Planungsgrundlagen“. Diese an sich unverbindliche Norm wurde sogar von einigen Bundesländern in den Status einer bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie erhoben und damit für verbindlich erklärt. In Bayern galt sie bis 1991.[4] Eine Fortschreibung dieser Norm in den 1980er-Jahren stieß auf den Widerstand der Bundesländer, die keine Eingriffe in ihre Planungshoheit wollten. Herausgekommen ist einerseits DIN 18034:1988, die nur noch Planungshinweise enthielt. Die Festlegungen zum Freiflächenbedarf wurden andererseits abgetrennt und in den Mustererlass der Arge Bau „Freiflächen zum Spielen“ aufgenommen. Soweit bekannt, wurde dieser Erlass in keinem Bundesland in Landesrecht umgesetzt. Trotzdem wurden die Inhalte in vielen kommunalen Konzeptionen und Satzungen festgeschrieben. Leider wurde bisher DIN 18034 nicht in die Liste der eingeführten technischen Baubestimmungen aufgenommen.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die UN-Kinderrechtskonvention.[5] Sie legt in Art. 31 Abs. 1 fest:

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an […] auf Spiel […].

Die Konvention ist 1992 als Bundesrecht in Kraft getreten. Direkte Auswirkungen auf Planung und Betrieb von Spielplätzen sind nicht bekannt.

Intensiver verlief die Entwicklung bei den Normen zu Spielplatzgeräten: Im Dezember 1976 erschien mit der Normenreihe DIN 7926 „Kinderspielgeräte“ die erste deutsche Norm zu Spielplatzgeräten. In insgesamt fünf Teilen wurden Regelungen getroffen zu allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen, Schaukeln, Rutschen, Seilbahnen und Karussells. Es handelte sich dabei durchweg um Produktnormen mit sicherheitstechnischen Anforderungen i. S. d. damals geltenden Gerätesicherheitsgesetzes.

Zur Verbesserung des innereuropäischen Warenverkehrs wurde, 1997 beginnend, die deutsche Normenreihe DIN 7926 durch die europäische Normenreihe DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte“ in Verbindung mit DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“ abgelöst. Nach drei Überarbeitungen liegt nun die vierte Edition vor.

Die Produktnormen nach DIN EN 1176 wurden in das Verzeichnis 2 zum Produktsicherheitsgesetz[6] übernommen und lösen die Vermutungswirkung aus. Das heißt, es darf vermutet werden, dass Produkte, die nach diesen Normen gefertigt wurden, die Anforderungen des ProdSG erfüllen.

Für die Spielplatzprüfer,[7] aber auch für Planer, Betreiber und sonstige Interessenten sind sowohl die Normenreihe DIN EN 1176 als auch DIN 18034 von essenzieller Bedeutung. Sie müssen die dort enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen genau kennen und die Prüfmethodik beherrschen. Da als Prüfgrundlage der Stand der Normung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist, betrifft das praktisch alle Ausgaben.

Mit diesem Werk wurde der Versuch unternommenen, all dieses Wissen alphabetisch geordnet und übersichtlich zusammenzufassen. Aufgrund des handlichen Formats passt das Buch in jede Tasche. Es kann und soll die Originalausgaben der Normen nicht ersetzen, über die jeder Spielplatzprüfer verfügen sollte.

Niemand ist fehlerfrei. Auch der Autor dieses Buches nicht. Das Manuskript wurde mit Stand der Normung zum 01.06.2020 erarbeitet. Der Autor übernimmt keinerlei Haftung für inhaltliche Fehler, Irrtümer oder Fehlinterpretationen. Sollten Sie so etwas feststellen, wenden Sie sich bitte an den Verlag.

 

Wir wünschen Ihnen allzeit sichere Spielplätze!

Schneeberg, im August 2020

GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt)

Fußnoten:

[1]

https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Kinderspiele.

[2]

Autorenkollektiv, Spielanlagen, S. 9 ff, VEB Verlag für Bauwesen, Berlin 1979.

[3]

Kammeyer, Der Kinderspielplatz, Deutscher Bauernverlag, Berlin, 1953.

[4]

Agde u. a., Spielplätze und Freiräume zum Spielen, Ein Handbuch für Planung und Betrieb, Beuth Verlag, Berlin, 3. Auflage 2008,

[5]

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, CRC).

[6]

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG).

[7]

Als Spielplatzprüfer werden hier sachkundige Personen zur Durchführung der Inspektion nach der Installation und der jährlichen Hauptinspektion bezeichnet.

Autorenverzeichnis

Frieder Fischer, Dipl.-Ing.


Sicherheitsingenieur, Technischer Aufsichtsbeamter/Aufsichtsperson i. R.
Fachbereichsleiter Bildungswesen der Unfallkasse Sachsen i. R.
FLL/BSFH anerkannter Ausbilder und Prüfer nach DIN 79161-2
ehemaliges Mitglied im Arbeitsausschuss NA 112-07-07 AA „Spielplatzprüfung“ im DIN-Normenausschuss Sport- und Freizeitgeräte
Dozent für Spielplatz- und Elektrosicherheit

Autor des vorliegenden Buches.

Autoren der Arbeitshilfen im Premium-Paket:

Kristian Onischka


Beauftragter für Spielplatzprüfungen der GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt)
Dozent u. a. für Spielplatzmanagement und Spielplatzsicherheit an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Sachsen e. V. und für andere Ausbildungsträger
FLL/BSFH zertifizierter „Qualifizierter Spielplatzprüfer“
Staatlich anerkannte Fachkraft für Arbeitssicherheit (SMWA)
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach BauStellV
REFA-Arbeitsorganisator, Auditor sowie weitere arbeitswissenschaftliche und sicherheitstechnische Qualifikationen

Harald Onischka, Dipl.-Ing.


Sicherheitsingenieur
FLL/BSFH anerkannter Ausbilder und Prüfer nach DIN 79161-2
Dozent für Spielplatzsicherheit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz

Gesamtinhaltsverzeichnis

Deckblatt

Impressum

Bedienung des E-Books

Vorwort

Gesamtinhaltsverzeichnis

Autorenverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Sicherheitsphilosophie

Gesetze, Erlasse und Normen

Normen für Spielplätze

Bedeutung von Normen

Die Normenreihe DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden

DIN EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden, Bestimmung der kritischen Fallhöhe

DIN 18034 Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen an Bau und Planung

DIN 33942 Barrierefreie Spielplatzgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Die Normenreihe DIN 79161 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern

Sicherheitsmanagement

Wer ist Betreiber?

Grundsätze

Installation

Inspektionen

Risikobeurteilung

Wartung

Betrieb

Dokumentation

Sicherheitstechnische Anforderungen von A–Z

Absturzsicherung

Aufprallfläche

Aufstiege / Zugänge

Ausführung, Werkstoffe, Konstruktion

Ballspielbereiche

Beschilderung

Einfriedungen

Einmastgeräte

Fangstellen

Freie Fallhöhe

Fundamente

Giftpflanzen

Greifen und Umfassen

Herstellerdokumentation

Holz und Holzprodukte

Karussells

Kennzeichnung

Ketten

Naturnahe Spielräume

Prüfbericht / Prüfprotokoll

Räume und Flächen

Raumnetze

Rutschen

Sandkästen, Spielsand

Schaukeln

Schwere abgehängte starre Balken

Seilbahnen

Seile

Sprunggeräte

Stoßdämpfende Spielplatzböden

Wasser

Wippgeräte

Zugänge und Zufahrten

Barrierefreie Spielplätze

Barrierefreiheit

Philosophie barrierefreier Spielplätze

Wann ist ein Spielplatz/ein Spielplatzgerät barrierefrei?

Planung

Erschließung

Bewegungsflächen innerhalb von Spielplatzgeräten

Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung der Spielplatzgeräte

Ausstattungen

Beispiele für barrierefreie/ inklusive Spielplatzgeräte

Abkürzungsverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

{Rechtliche Grundlagen}

Für Spielplätze trifft eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften zu. Allerdings gibt es nur in wenigen Ländern spezielle Spielplatzgesetze, z. B. in Berlin und im Saarland. In manchen Ländern wurden sie ersatzlos zurückgezogen, so z. B. in Niedersachsen.

Sicherheitsphilosophie

{Sicherheitsphilosophie}

Eltern und Kinder erwarten, dass sie öffentliche Spielplätze nutzen können, ohne dabei bleibende Körperschäden davonzutragen.

Verantwortlich für die Sicherheit auf Spielplätzen ist der Betreiber – er trägt die Verkehrssicherungspflicht. Von dieser Pflicht befreit er sich auch nicht, indem er Schilder mit dem Hinweis „Benutzung auf eigene Gefahr“ oder „Eltern haften für ihre Kinder“ aufstellt.

Anders als z. B. in der Arbeitssicherheit, gehört es nicht zur Sicherheitsphilosophie von Spielplätzen, jegliche Unfälle zu vermeiden. In der Einleitung zu DIN EN 1176-1:2017-12 und in DIN EN 1176 Bbl. 1:2019-01 wird klargestellt:


Spielangebote dürfen nicht nur, sie müssen sogar annehmbare Risiken enthalten, um Kinder beim motorischen Lernen zu unterstützen.
Dieses gesellschaftlich akzeptierte Restrisiko, auch als sportlich-spielerisches Risiko bezeichnet, ist vergleichbar mit dem im Freizeit- und Schulsport.
Unbedingt vermieden werden muss – der Verlust des Lebens, – der Verlust von Gliedmaßen – der Verlust von Sinnen sowie – der Verlust von Beweglichkeit. – In zweiter Linie sollen schwerwiegende Unfälle durch gelegentliches Unglück gemildert werden.

Blaue Flecken, Hautverletzungen, Zerrungen u. Ä. und im Extremfall sogar Knochenbrüche und Gehirnerschütterungen können auch bei vorschriftsmäßigem Zustand von Spielplatzgeräten und deren Aufprallfläche nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein Armbruch ist somit kein „Beinbruch“.

Im Schulsport ereigneten sich 2018 insgesamt 421.680 meldepflichtige Sportunfälle. Das sind 37 % aller Schulunfälle (Unfälle in der Schule) bzw. 33 % aller Schülerunfälle (einschließlich der Wegeunfälle). Dem stehen 288.408 Pausenunfälle gegenüber, von denen sich ein nicht genau bezifferbarer Teil vermutlich auch auf Spielplätzen ereignete. Für Kita und Tagespflege wurden 19.275 Unfälle im Zusammenhang mit Spielplatzgeräten genannt. Das entspricht ca. 7 % der Kita-Unfälle. Die Unfallzahlen zeigen vor allem an Klettergerüsten tendenziell nach oben.[1]

Unfallstatistiken zu öffentlichen Spielplätzen liegen nicht vor.

Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass das Spielen auf Kita-/Hort-/Grundschul-Spielplätzen kein höheres Unfallrisiko beinhaltet als der Schulsport.

Mit seinem Urteil vom 25.04.1978, VI ZR 194/76,[2] hat der BGH die Zulässigkeit des sportlich-spielerischen Risikos auf Spielplätzen bestätigt. Eine diesbezügliche Klage wurde abgewiesen. (Ein 14-jähriger Junge hatte auf einem Spielplatz einen Bach auf einem Knüppeldamm ohne Geländer überquert, wurde dort geschubst und machte schließlich einen Kopfsprung ins Wasser. Dabei brach er sich mehrere Halswirbel und erlitt eine Querschnittslähmung.)

Fußnoten:

[1]

DGUV, Statistik Schülerunfallgeschehen 2018.

[2]

Agde u. a., Spielplätze und Freiräume zum Spielen, S. 249, 3. Auflage, Beuth Verlag Berlin, Wien, Zürich, 2008.

 

Gesetze, Erlasse und Normen

{Gesetze}

{Normen}

{Erlasse}

Zum Anspruch auf Spielplätze

Die UN-Kinderrechtskonvention[1] ist am 05.04.1992 in Deutschland als Bundesgesetz in Kraft getreten. Von den zehn Grundrechten ist mit Bezug auf Spielplätze besonders das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung von Bedeutung. Dazu heißt es in Art. 31:


1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
2. Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

Obwohl hier Spielplätze nicht explizit erwähnt werden, sind sie doch für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung der Kinder unabdingbar. Auch wenn die UN-KRK keine unmittelbaren Folgen auf Quantität und Qualität von Spielplätzen hat, ist sie doch mehr als ein Plädoyer für das Spiel draußen.

Die konkrete Ausgestaltung zur Bereitstellung von Flächen für Spielangebote im Freien erfolgt durch die Spielplatzgesetze der Länder, die DIN 18034 und die einschlägigen Satzungen der Kommunen.

Zur Bauleitplanung

Die Planungshoheit für die Bauleitplanung liegt bei den Kommunen. Diese können bestimmen, welche Flächen wie genutzt werden sollen. Hinweise dazu sind in DIN 18034 enthalten. Da diese Norm bauaufsichtlich nicht eingeführt ist, sind die Inhalte nicht rechtsverbindlich.

Auf die Prüfung von Spielplätzen hat die Bauleitplanung keinen direkten Einfluss. Es wird aber empfohlen, sachkundige Personen für die jährliche Hauptinspektion zu beteiligen, um spätere Probleme zu vermeiden, z. B. wenn ein Spielplatz in der Nähe tiefer Gewässer vorgesehen ist.

Zum Inverkehrbringen von Spielplatzgeräten

Spielplatzgeräte müssen die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Danach darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.[2] Zur Beurteilung der Sicherheitseigenschaften von Produkten dürfen Normen herangezogen werden. Im Verzeichnis 2 zum ProdSG ist die Normenreihe DIN EN 1176 (außer Teil 7 – keine Produktnorm) aufgenommen.

Damit darf vermutet werden, dass nach der Normenreihe DIN EN 1176 gefertigte Spielplatzgeräte die Anforderungen an die Produktsicherheit in Deutschland erfüllen. Da es keine Pflicht gibt, dass Spielplatzgeräte zwingend DIN EN 1176 entsprechen müssen, muss in solchen Fällen vom Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur) der Nachweis gleicher Sicherheit geführt werden.

Der Inverkehrbringer muss den Nachweis führen, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen aus der Normenreihe DIN EN 1176 erfüllt werden (Typprüfung). Dazu muss er das Produkt einer Prüfung unterziehen oder diese Prüfung extern beauftragen. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu fertigen.[3]

Der Betreiber sollte diesen Prüfbericht anfordern und in der Spielplatzakte aufbewahren.

Bei bestandener Prüfung ist auf dem Typenschild Nummer und Datum der europäischen Norm DIN EN 1176-1 anzugeben (siehe hierzu auch Kapitel „Kennzeichnung“).

Zur Barrierefreiheit

Spielplätze müssen u. a. nach den Bauordnungen der Länder barrierefrei sein. Wie die barrierefreie Infrastruktur eines Spielplatzes realisiert werden kann, ist in DIN 18040-3 enthalten. Bei barrierefreien Spielplatzgeräten ist zu beachten, dass für DIN 33942 keine Vermutungswirkung besteht. Zu Einzelheiten siehe Kapitel „Barrierefreie Spielplätze“

Zum Betreiben

Nach § 823 BGB (Schadenersatzpflicht) tragen die Betreiber für den gesamten Spielplatz die Verkehrssicherungspflicht:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Vereinfacht und auf Spielplätze bezogen: Wer Spielplätze betreibt, ohne die Sicherheit der Spielplatzgeräte, Spielplatzböden und Ausstattungen in angemessenen Fristen zu kontrollieren und bei Bedarf instand zu setzen, haftet, wenn sich aufgrund seines mangelnden Sicherheitsmanagements Unfälle ereignen. Im Umkehrschluss wird aber auch deutlich, dass ein Betreiber mit einem angemessenen Sicherheitsmanagement für Unfälle, die sich im Rahmen des sportlich-spielerischen Risikos ereignen, nicht haftbar gemacht werden kann.[4]

Maßstab für die Sicherheit der Spielplatzgeräte sind die sicherheitstechnischen Anforderungen der Normenreihe DIN EN 1176. Für Ausstattungen und sonstige Einrichtungen auf dem Spielplatz gelten diese Normen jedoch nicht. Hier sind die allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Dabei sollte sich der Betreiber daran orientieren, was vernünftigerweise vorhersehbar ist bzw. bereits bekannte Unfälle beachten. Bei der Erarbeitung dieser Schrift wurde z. B. beachtet, dass sich in Sachsen ein tödlicher Unfall durch Erdrosseln an einer Einfriedung ereignet hat. Für Einfriedungen wurde deshalb eine Veröffentlichung[5] der Unfallkasse Sachsen in Bezug genommen.

Weitere sicherheitstechnische Anforderungen, die in den Normen nicht eindeutig geregelt sind, können aus den EK-2-Beschlüssen AK 2-5[6] resultieren. Diese wurden hier ebenfalls berücksichtigt.

Zur Beurteilung von Giftpflanzen und anderer für die Gesundheit der Benutzer bedenklichen Pflanzen wurden folgende Quellen berücksichtigt:


DIN 18034, obwohl diese nicht bauaufsichtlich eingeführt ist

Zur Beurteilung von Altreifen auf Spielplätzen wurde auf die „Stellungnahme des BgVV zur Nutzung von Autoreifen und -schläuchen als Spielgeräte in Kindergärten“[9] zurückgegriffen (siehe hierzu auch Kapitel „Ausführung, Werkstoffe, Konstruktion“).

Welche Maßnahmen der Betreiber im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht treffen muss, wird im Kapitel „Sicherheitsmanagement“ erläutert.

Zum Bestandsschutz

Wenn ein Eigentümer einen Spielplatz zum Zeitpunkt des Errichtens nach den damals geltenden Vorschriften errichtet hat, darf er diesen grundsätzlich auch bei Erscheinen neuer Vorschriften zeitlich unbefristet weiterbetreiben, solange sich das Objekt sicherheitstechnisch noch im Ursprungszustand befindet.[10] Solange dieser Ursprungszustand durch Instandsetzung wiederhergestellt wird, besteht weiterhin Bestandsschutz.

In § 3 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes heißt es dazu:

Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus: Wenn ein Spielplatzgerät zum Zeitpunkt der Installation nicht den geltenden Bestimmungen entsprach, gilt kein Bestandsschutz. Der Bestandsschutz gilt auch dann nicht, wenn der Fehler über einen längeren Zeitraum nicht erkannt wurde. (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!)

Wenn ein Spielplatzgerät vor Erscheinen von DIN 7926 errichtet wurde und gegen wesentliche sicherheitstechnische Anforderungen dieser Norm verstößt, gilt kein Bestandsschutz.[11] Hingegen stehen nach DIN 7926 gefertigte Spielplatzgeräte auch nach Erscheinen von DIN EN 1176 unter Bestandsschutz.

Der Bestandsschutz erlischt, wenn an einem Spielplatzgerät wesentliche Änderungen durchgeführt werden.

Beispiel:

Bei einem nach DIN 7926 hergestellten Gerät dürfen die Sprossenabstände von Leitern nicht zwischen 12 cm und 20 cm liegen. Nach DIN EN 1176-1 müssen die Sprossenabstände kleiner als 8,9 cm oder größer als 23 cm sein. Ein Altgerät nach DIN 7926 steht unter Bestandsschutz, auch wenn defekte Sprossen ausgetauscht werden. Wird jedoch die komplette Leiter ersetzt, gilt das als wesentliche Änderung, und die neue Leiter muss die Anforderungen nach DIN EN 1176 erfüllen. Die Anwendung der neuen Norm verursacht auch keine unzumutbaren Mehrkosten.

Fußnoten:

[1]

Übereinkommen über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK).

[2]

§ 3 Abs.2 ProdSG.

[3]

Vgl. Abschnitt 5 DIN EN 1176-1.

[4]

Urteil des OLG Stuttgart v. 29.10.1984, 5 ZU 59/84.

[5]

Fischer, Rundum sicher, Einfriedungen in Kindertageseinrichtungen, in ipunkt 1/2011, Unfallkasse Sachsen.

[6]

www.zlsmuenchen.de/erfahrungsaustausch/ek_ak/dokumente_ek2/EK2_AK2.5_Beschluesse_2018_09_V2 %20(3).pdf.

[7]

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bekanntmachung einer Liste giftiger Pflanzenarten vom 17.04.2000, Bundesanzeiger Nr. 86, S. 8517 vom 06.05.2000.

[8]

Amtsgericht Grimma, Vergiftung durch Liguster in einer Kindergrippe, Urteil vom 28.10.1996, Az. 2 C 0108/96.

[9]

Vgl. www.mobil.bfr.bund.de/cm/343/autoreifen.pdf.

[10]

Aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteter Grundsatz.

[11]

Agde u. a., Spielgeräte – Sicherheit auf Europas Spielplätzen, Erläuterungen in Bildern zu DIN EN 1176, S. 4 f., 3. Auflage, Beuth Verlag Berlin, Wien, Zürich, 2007.