Der Diplomaten-Pass

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Der Diplomaten-Pass
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1. Auflage Mai 2016

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Covergestaltung: media designer 24

Coverfoto: www.depositphotos.com Nr. 73452093

Layout/Satz/Konvertierung: Ebozon Verlag

ISBN 978-3-95963-252-2 (PDF)

ISBN 978-3-95963-250-8 (ePUB)

ISBN 978-3-95963-251-5 (Mobipocket)

ISBN der Printausgabe 978-3-95963-253-9

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Dr. Goldmann

DER DIPLOMATEN-PASS

SO ERHALTEN SIE TITEL UND IMMUNITÄT

Ebozon Verlag

1 | DER DIPLOMATEN – PASS
DER DIPLOMATENSTATUS

Die Beziehungen zwischen verschiedenen Staaten werden durch schriftliche Vereinbarungen und unausgesprochene Regeln bestimmt. Die diplomatischen Beziehungen und deren Regeln und Vorschriften wurden 1961 im Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen festgehalten. Verbindlich ist die Konvention allerdings nur für jene Staaten, deren Repräsentanten die Vereinbarung unterzeichnet haben.

Das Errichten einer Botschaft bedingt eine so genannte »Akkreditierung«, eine Erlaubnis seitens des jeweiligen Staates. Mit der offiziellen Akkreditierung wird dem Personal und den Gebäuden gleichzeitig der Diplomaten-Status verliehen: das Gebäude samt Grundstück werden zu einer Insel bzw. zu einem kleinen Staat im Staat. Nach den Wiener Regeln unterteilt sich das Botschaftspersonal in drei Klassen. Zur ersten Klasse gehören:

 Botschafter

 Minister

 Gesandte

 Chargé d’Affaires

Zur zweiten Klasse gehören die Mitglieder des Botschaftsstabes (Kofferträger, Referenten, Sekretäre o. Ä.). Auch diesen wird die volle diplomatische Immunität gewährt. Die dritte Klasse ist das Personal (Bodyguards, Butler, Fahrer usw.). Hier gibt es eine begrenzte Immunität, die sich nur auf die Arbeitszeit beschränkt.

DER DIPLOMATENPASS

Es gibt drei Arten von Pässen

1. Diplomatenpass

2. Dienstausweis

3. Normaler Pass

Staaten mit einem ernst zu nehmenden, anerkannten Corps stellen in der Regel nur Diplomaten-Pässe an Botschaftsangehörige, die direkt zum Corps gehören, aus. Eine Sekretärin kann durchaus einen Diplomatenpass erhalten, während ein gewöhnlicher Fahrer nur einen Dienstausweis erhält. Benötigen die Botschaftsangehörigen und -angestellten aufgrund einer politischen Situation einen besonderen Schutz, z.B. vor der Willkür des Behördenapparates im Empfängerland, kann natürlich auch dem Gärtner ein Diplomatenpass ausgestellt werden. Der Status kann bei unehrenhaftem Verhalten entzogen werden. Auch ein Gerücht reicht schon (denken Sie an die Story des Schweizer Botschafters in Berlin). Eine »Persona non grata« ist eine Person, die im diplomatischen Dienst unerwünscht ist.

Vorteile eines Diplomatenpasses

Die Vorteile ergeben sich zum einen aus der Festlegung der Begrifflichkeit der Immunität, zum anderen aus der Exklusivität.

Immunität

So kann es bei einer von der Polizei durchgeführten Kontrolle schon hilfreich sein, wenn man einen Diplomatenpass vorweisen kann, um behaupten zu können, dass das Auto – in dem Sie angetrunken sitzen – ein Hoheitsgebiet sei. Ferner sind Sie sicher vor Durchsuchungen Ihres Gepäcks am Flughafen, auch vor Hausdurchsuchungen.

Prestige

Wenn Sie die Wahl zwischen einem Porsche und einem Diplomatenpass haben, nehmen Sie den Porsche. Wenn Sie den Porsche ohnehin schon fahren, ist ein Diplomatenpass die Krönung. Exotik verführt und man wird sich fragen, was sich hinter Ihnen wirklich verbirgt. Sie vermitteln den Eindruck des Weltmannes, der internationale Beziehungen besitzt. Wissen Sie es geschickt einzusetzen, können Sie Ihren neuen Pass auch geschäftlich nutzen.

Schutz

Natürlich können Sie mit Ihrem Diplomatenpass genauso wie mit einem normalen Reisepass reisen. Besonders bezahlt macht sich das Dokument aber in Staaten, in denen entweder Geld (sprich: Korruption) oder Obrigkeitshörigkeit alles ist. Hier kann Sie das Dokument vor Willkür bewahren. Als Diplomat wird man in Ihnen einen “Übermenschen” sehen. Keiner wird sich mit Ihnen anlegen, denn Sie haben großen Einfluss.

Die Erlangung eines Diplomatenpasses

Wenn Sie einen Diplomatenpass, den Diplomaten-Status, ein Konsulat oder den »Lettre de Chancellerie« erlangen wollen, sind Sie auf die Zusammenarbeit mit einem Repräsentanten eines fremden Staates angewiesen. Aber wie erhalten Sie einen Pass, ohne dem Botschafteralltag zu frönen, ohne sich offiziell beim Auswärtigen Amt zu bewerben?

Der offizielle Weg

Werden Sie »Diplomat ad hoc« – ein »Situationsdiplomat«.

Nehmen wir an, dass irgendwo eine multinationale Konferenz abgehalten wird. Thema: Die Verschuldung der Dritten Welt und die allgemeine Wirtschaftslage. Alle beteiligten Staaten schicken Delegierte auf diese Konferenz. Einige davon sind sicher Diplomaten. Da es sich um ein Finanzprojekt handelt, ist es aber auch durchaus denkbar, dass ein Mitglied der Delegation ein Bankier ist. Dieser erhält für diese Zeit den »Diplomatenstatus ad hoc«.

Der »Diplomat ad hoc« genießt also die volle diplomatische Immunität, ohne von irgendeiner Regierung als Diplomat akkreditiert worden zu sein. Seine Berufung hängt von der jeweiligen Situation und seiner Aufgabe ab.

Andere Wege

Sollte Ihnen der vorab genannte Weg zu offiziell oder zu unrealistisch erscheinen, nenne ich Ihnen im Folgenden vier Alternativen.

1. Sie kaufen den Pass von einem Vermittler. Seriöse Vermittler haben es nicht nötig, in der Tagespresse zu inserieren, sie verkaufen durch Mundpropaganda. Die Preise liegen zwischen 50.000 und 150.000 Euro. Natürlich ist dieses Vorgehen illegal.

2. Der Außenminister stellt Ihnen das Dokument aus. Vielleicht versuchen Sie es mit einem kleinen Geschenk (ein kleiner Porsche oder so) für den “Genscher von Nepal”. Arme gemäßigte Diktaturen sind für diesen Zweck günstiger als Demokratien. Natürlich ist dieses Vorgehen ebenfalls illegal.

3. Sie lassen sich von einem willigen Staat zum Konsul ernennen. Aufgrund dieses Verdienstes wird man Ihnen unter Umständen auch den Diplomatenpass einer europäischen Nation ausstellen. Fragen Sie bei den Botschaften an. Geld darf dabei natürlich keines fließen.

4. Sie besorgen sich einen »Lettre de Chancellerie«, die Bestätigung eines Konsulates oder einer Botschaft, die belegt, dass Sie im Auftrag der jeweiligen Regierung handeln. So könnte Ihnen z.B. die Botschaft von Myanmar die Bestätigung ausstellen, dass Sie den Auftrag haben, die deutsche Bevölkerung dazu zu bewegen, anstatt Currywurst mit Pommes diese nur noch mit Reis zu essen.

Anerkennung des Diplomatenpasses

Wenn Sie einen Diplomatenpass einer europäischen Nation oder eines anderen entwickelten Staates in der Hand halten, brauchen Sie sich nicht den Kopf zu zerbrechen. Ihr Dokument hat überall seine Wirkung, auch wenn Sie sich mal nicht im Dienst befinden. Sie können überall hin-reisen, auch in Nationen, die mit dem Staat, dessen Diplomat Sie sind, keine Beziehungen haben.

Probleme kann es geben, wenn es sich um einen diplomatischen Pass eines Staates handelt, der nur von einem einzigen Staat anerkannt wird – z.B. Venda. Dieser Landstrich wird nur von Südafrika als autonomer Staat anerkannt. Taiwan hat ähnliche Probleme. Nur ca. zwanzig Staaten erkennen Taiwan als souveränen Staat an.

Wo bekomme ich am leichtesten einen Diplomatenpass?

In dieser Rubrik möchte ich Sie mit den diplomatischen Gepflogenheiten vertraut machen und Ihnen aufzeigen, wie man Diplomat wird. Dass nicht jedermann in jedem Staat Diplomat werden kann, ist klar. Es ist daher notwendig, bestimmte Staaten mit ähnlichen Anforderungsstrukturen in Gruppen zusammenzufassen. Je nach Ihrem eigenen Profil, sprich »Human Capital«, also Ihrer persönlichen Ausstattung mit Bildung und Ihrem anderen Kapital, müssen Sie die Entscheidung selber treffen. Ich habe Ihnen hier die Staaten in 9 Blöcke eingeteilt:

Block 1

Diese Staaten können Sie eigentlich gleich wieder vergessen, denn hier gibt es keinen Weg, das zu bekommen, was Sie wünschen. Zu dieser Gruppe gehören: Afghanistan, Algerien, Angola, Bulgarien, Volksrepublik China, Kuba, Iran, Libyen, Rumänien, Russland, Ukraine, Vietnam, Nordkorea und Zimbabwe.

Block 2

Diese sind de jure unabhängige Staaten, und sie sind normalerweise auch offen für jede Art von Geschäften. Die “auswärtigen” Angelegenheiten werden jedoch von anderen Nationen übernommen. Es ist theoretisch zwar möglich, durch diese Staaten in den diplomatischen Status erhoben zu werden, aber in der Realität ist das eher ungewöhnlich. Zu diesen Staaten gehören: Andorra, Bhutan und Liechtenstein.

 

Block 3

Diese de jure unabhängigen Staaten sind de facto sehr abhängig von anderen Staaten und deren Repräsentanten im Ausland. Es empfiehlt sich, die aktuelle politische Situation in den nachstehend angeführten Kleinstaaten näher zu untersuchen. Diese Staaten sind: Nauru, Palau, Mikronesien und die Marshall-Inseln.

Block 4

Diese Staaten sind durchaus in der Lage, Ihnen den Diplomaten-Status, den Diplomatenpass oder ein Konsulat zu übertragen. Sie wären aber verrückt, diese zu beantragen, wenn Sie kein ergebener Moslem sind. Ferner sollte der Regierungschef des entsprechenden Staates zu Ihren persönlichen Freunden gehören. Nebenbei müssten Sie den Staat auch noch politisch und finanziell unterstützen. Wenn Sie all diese Punkte erfüllen können, dann sollten Sie die folgende Liste genauer betrachten: Bahrain, Komoren, Ägypten, Kuwait, Malediven, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Syrien, VAE, Jemen.

Block 5

Diese Staaten ernennen Sie gerne zum Diplomaten, allerdings nur, wenn Sie von einer einflussreichen Unternehmensgruppe unterstützt werden und dieses Geld natürlich im entsprechenden Staat verbleibt. Außerdem wäre es ratsam, einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu konsultieren und ihn mit der Aufgabe zu betrauen, die nötigen Arrangements zu treffen. Zu diesen Staaten gehören: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Haiti, Honduras, Mexiko, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela und die “neuen” Oststaaten.

Block 6

Hier handelt es sich um “einwandfreie“ Staaten. Traditionell vergibt der Außenminister Konsulate. Allerdings umsonst und nur an Personen, die sich bereits im öffentlichen Leben oder in der Wirtschaft sehr verdient gemacht haben. So z.B. an Unternehmer, die einen Großteil ihrer Geschäfte in dem entsprechenden Staat abwickeln. Wenn Sie glauben, dass Sie diese Voraussetzung erfüllen, empfiehlt sich ein Besuch bei dem akkreditierten Botschafter in Berlin oder in Wien. Wenn dann noch keine diplomatische Vertretung in Ihrer Umgebung zu finden ist, kann der Botschafter unter Umständen Interesse zeigen. Wenn Sie z.B. ein Privatbankier in Port Vila, der Hauptstadt von Vanuatu, sind, dürfte es leicht sein, diese Gespräche erfolgreich führen zu können. Sie könnten dann ein Konsulat des entsprechenden Landes auf Vanuatu übernehmen. Fast alle europäischen Staaten (auch Dänemark, Norwegen, Schweden, Island, Finnland, Österreich, Belgien und Griechenland) und alle größeren Hauptstädte in den USA sind mit Konsulaten ausgestattet. Dänemark bietet hierbei eine Besonderheit: So gestattet es auch Ausländern, eine dänische Vertretung an entsprechenden Orten zu übernehmen. Bleiben wir bei Vanuatu, was heißen würde, dass Sie als Konsul von Dänemark Ihr Konsulat auf Vanuatu eröffnen dürfen.

Block 7

Die hier angeführten Staaten sind bekannt dafür, dass sie für Geld alles verkaufen, auch Regierungsdokumente, Diplomaten-Pässe, Berufung zum Konsul usw. Sie können hier jede Art von Unterstützung anbringen. Vielleicht liefern Sie ja neue Autos für den Regierungspräsidenten, eine Computeranlage für das Rathaus oder Sie geben einfach nur Bargeld her. Es ist aber besser, wenn Sie einen ortsansässigen Rechtsanwalt kontaktieren, der für Sie ein “Bittschreiben” an den Regierungschef richtet. Zu dieser Gruppe zählen: Bangladesch, Kamerun, Ghana, Guinea, Malawi, Niger, Liberia, Senegal, Sierra Leone, Sudan und Togo.

Block 8

Diese Staaten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Bruttosozialprodukt pro Kopf liegt bei weniger als 300 Dollar. Während für uns ein paar Tausend Dollar in Europa so gut wie gar nichts sind, ist das für diese Staaten ein Riesenvermögen. Alles was Sie tun müssen, ist, den Botschafter oder einen anderen Vertreter dieser Staaten zu konsultieren. Wenn es um größere Summen geht, sind diese Herren gerne bereit, mit Ihnen “Verkaufsgespräche“ zu führen. Benin: Offiziell ist Benin ein marxistisch-leninistischer Staat. Allerdings hat das politische System – sofern man bei Diktatur, Brutalität und Korruption noch von System sprechen kann – sehr wenig mit den Ideen von Lenin oder Marx zu tun. Der Kommunismus wird hier als das uneingeschränkte Recht des Herrschers interpretiert. Es wird das getan, was der Herrscher für richtig hält. Des Weiteren Myanmar: Myanmar ist ein sozialistischer Staat. Ideologien lassen sich immer besser verkaufen als Wahrheiten. Die Wahrheit ist, dass sich das ganze Geschäft auf dem schwarzen Markt – oder besser, auf freiem Markt – abspielt. Die festgesetzten Preise und Abgabemengen der sozialistischen Möchtegern-Führer werden hier genauso kontrolliert wie die Geschwindigkeitsregelungen auf bundesdeutschen Autobahnen. Äquatorial Guinea: Das jetzige Regime wird sicher froh darüber sein, einen Europäer oder US-Amerikaner zum Diplomaten berufen zu dürfen. Besonders, wenn es dafür die obigen Dollar als “Kostenersatz” gibt.

Block 9

Diese Staaten sind zwar sehr seriös, aber extrem arm, und sie haben eine Reihe von unlösbaren Schwierigkeiten. Die Repräsentanten dieser Staaten werden Ihnen kaum irgendein Dokument verkaufen. Aber wenn Sie ihnen klar machen, dass Sie versuchen, ein Problem zu lösen oder aus der Welt zu schaffen (vielleicht durch Ihren Einfluss, vielleicht durch Ihr Geld), steht Ihrem Diplomaten-Status nichts mehr im Wege. Vor allem, wenn Sie mit internationalen Waren handeln, die für diese Staaten einen sehr hohen Stellenwert haben, z.B. Landmaschinen, Autos, Computer. Laden Sie doch einfach den Minister oder einen anderen hochrangigen Repräsentanten zum Essen ein und erklären Sie ihm, dass Sie den Staat finanziell oder mit der Lieferung von Waren unterstützen wollen. Wenn Sie denken, dass das äußerst kompliziert wäre und dass Sie diplomatisch oder gar mit deutscher Zurückhaltung vorgehen müssten, haben Sie sich geirrt. Sie werden sich wundern, wie offen und freimütig sich mit den Ministern und Repräsentanten verhandeln lässt.

Da diese Staaten nur eine begrenzte Repräsentation im Ausland haben und auch fernab von allen Wirtschaftszentren liegen, wird es Ihnen nicht schwer fallen, als Europäer einen Termin zu bekommen. Man wird froh sein, wieder etwas “Neues” von Ihnen zu hören. Zu diesen Staaten gehören: Cap Verde, Djibouti, Nepal, Sao Tome e Principe (2 Inseln im Golf von Guinea, Hauptstadt: Sao Tome), Vanuatu.

DAS DIPLOMATISCHE KFZ KENNZEICHEN

Diplomaten-Kennzeichen


Kennzeichen für Diplomaten

Diplomatenkennzeichen für ausländische Missionen werden vergeben an:

 Leiter ausländischer diplomatischer Missionen (Botschafter)

 Mitglieder des diplomatischen Personals (Funktionäre in Positionen ähnlich denen des deutschen "höheren Dienstes")

 Familienangehörige dieser Berechtigungsgruppen, die im selben Haushalt leben, keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und keine nicht-diplomatische berufliche Tätigkeit ausüben.

Ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen darf nur den o.g. Personen gefahren werden. Es gibt allerdings Ausnahmen: Mitarbeiter des Fahrdienstes einer Botschaft beispielsweise dürfen diese Fahrzeuge fahren (sie selbst gehören meist zum technischen oder Verwaltungspersonal, oder sind gar deutsche Staatsangehörige ohne jeglichen Sonderstatus).

Das Kennzeichen besagt folgendes:

 Dieses Fahrzeug wird geführt von einer Person, die in Deutschland besondere Rechte und Immunitäten genießt.

 Diese Person ist von der deutschen Gerichtsbarkeit (u.U. nur teilweise) entbunden.

 Den Insassen dieses Fahrzeugs ist nötigenfalls bevorzugt Schutz und Hilfe zu gewähren.

 Diesem Fahrzeug ist bei Sicherheitsabsperrungen Durchlass zu gewähren.

 Für dieses Fahrzeug entfallen keine Steuern wie Einfuhrsteuer und Mehrwertsteuer. Sollte das Fahrzeug je an einen nicht-diplomatischen Halter veräußert werden, so ist die Einfuhr- bzw. Mehrwertsteuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten. (Steuernachzahlungen können sogar erhoben werden, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde und damit aus dem diplomatischen Dienst ausscheidet!)

DAS WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIPLOMATISCHE BEZIEHUNGEN 1961

veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil II Nr. 38, Seite 959 ff.,

ausgegeben zu Bonn am 13. August 1964

Wiener Übereinkommen

vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen

DIE VERTRAGSSTAATEN DES ÜBEREINKOMMENS -

EINGEDENK DESSEN, dass die Völker aller Staaten von alters her die besondere Stellung des Diplomaten anerkannt haben,

IN ANBETRACHT der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in Bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen,

ÜBERZEUGT, dass ein internationales Übereinkommen über den diplomatischen Verkehr, diplomatische Vorrechte und Immunitäten geeignet ist, ungeachtet der unterschiedlichen Verfassungs- und Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen,

IN DER ERKENNTNIS, dass diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den diplomatischen Missionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten,

UNTER BEKRÄFTIGUNG des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a) der Ausdruck "Missionschef" bezeichnet die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

b) der Ausdruck "Mitglieder der Mission" bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission;

c) der Ausdruck "Mitglieder des Personals der Mission" bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission;

d) der Ausdruck "Mitglieder des diplomatischen Personals" bezeichnet die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission;

e) der Ausdruck "Diplomat" bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission;

f) der Ausdruck "Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals" bezeichnet die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;

g) der Ausdruck "Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals" bezeichnet die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder des Personals;

h) der Ausdruck "privater Hausangestellter" bezeichnet eine im häuslichen Dienst eines Mitgliedes der Mission beschäftigte Person, die nicht Bediensteter des Entsendestaats ist;

i) der Ausdruck "Räumlichkeiten der Mission" bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschließlich der Residenz des Missionschefs.

Artikel 2

Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Staaten und die Errichtung ständiger diplomatischer Missionen erfolgen in gegen-seitigem Einvernehmen.

Artikel 3

(1) Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem,

a) den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten,

b) die Interessen des Entsendestaats und seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen,

c) mit der Regierung des Empfangsstaats zu verhandeln,

d) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten,

 

e) freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen.

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schließe es die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diploma-tische Mission aus.

Artikel 4

(1) Der Entsendestaat hat sich zu vergewissern, dass die Person, die er als Missionschef bei dem Empfangsstaat zu beglaubigen beabsichtigt, dessen Agrément erhalten hat.

(2)Der Empfangsstaat ist nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für eine Verweigerung des Agréments mitzuteilen.

Artikel 5

(1) Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Empfangsstaaten die Beglaubigung eines Missionschefs oder gegebenenfalls die Bestellung eines Mitglieds des diplomatischen Personals für mehrere Staaten vornehmen, es sei denn, dass einer der Empfangsstaaten ausdrücklich Einspruch erhebt.

(2) Beglaubigt der Entsendestaat einen Missionschef bei einem oder mehreren weiteren Staaten, so kann er in jedem Staat, in dem der Missionschef nicht seinen ständigen Sitz hat, eine diplomatische Mission unter der Leitung eines Geschäftsträgers ad interim errichten.

(3) Ein Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission kann den Entsendestaat bei jeder internationalen Organisation vertreten.

Artikel 6

Mehrere Staaten können dieselbe Person bei einem anderen Staat als Missionschef beglaubigen, es sei denn, dass der Empfangsstaat Einspruch erheben

Artikel 7

Vorbehaltlich der Artikel 5, 8, 9 und 11 kann der Entsendestaat die Mitglieder des Personals seiner Mission nach freiem Ermessen ernennen. Bei Militär-, Marine- und Luftwaffenattachés kann der Empfangsstaat verlangen, dass ihm ihre Namen vorher zwecks Zustim-mung mitgeteilt werden.

Artikel 8

(1) Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.

(2) Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in Bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.

Artikel 9

(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, dass der Missionschef oder ein Mit-glied des diplomatischen Personals der Mission persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft.

(2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund des Absatzes 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Mission anzuerkennen.

Artikel 10

(1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats ist folgendes zu notifizieren:

a) die Ernennung von Mitgliedern der Mission, ihre Ankunft und ihre endgültige Abreisereise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Mission;

b) die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen eines Mitglieds der Mission und gegebenenfalls die Tatsache, dass eine Person Familienangehöriger eines Mitglieds der Mission wird oder diese Eigenschaft verliert;

c) die Ankunft und die endgültige Abreise von privaten Hausangestellten, die bei den unter Buchstabe a bezeichneten Personen beschäftigt sind, und gegebenenfalls ihr Ausscheiden aus deren Dienst;

d) die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der Mission oder als private Hausan-gestellte mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im Voraus zu notifizieren.

Artikel 11

(1) Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand der Mission getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, dass dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der bei ihm vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission für angemessen und normal hält.

(2) Der Empfangsstaat kann ferner innerhalb der gleichen Grenzen, aber ohne Diskriminierung, die Zulassung von Bediensteten einer bestimmten Kategorie ablehnen.

Artikel 12

Der Entsendestaat darf ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfangsstaats keine zur Mission gehörenden Büros an anderen Orten als denjenigen einrichten, in denen die Mission selbst ihren Sitz hat.

Artikel 13

(1) Als Zeitpunkt des Amtsantritts des Missionschefs im Empfangsstaat gilt der Tag, an welchem er nach der im Empfangsstaat geübten und einheitlich anzuwendenden Praxis entweder sein Beglaubigungsschreiben überreicht hat oder aber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats seine Ankunft notifiziert hat und diesem eine formgetreue Abschrift seines Beglaubigungsschreibens überreicht worden ist.

(2) Die Reihenfolge der Überreichung von Beglaubigungsschreiben oder von deren formgetreuen Abschriften richtet sich nach Tag und Zeit der Ankunft des Missionschefs.

Artikel 14

(1) Die Missionschefs sind in folgende drei Klassen eingeteilt:

a) die Klasse der Botschafter oder Nuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind, und sonstiger in gleichem Rang stehender Missionschefs;

b) die Klasse der Gesandten, Minister und Internuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind;

c) die Klasse der Geschäftsträger, die bei Außenministern beglaubigt sind.

(2) Abgesehen von Fragen der Rangfolge und der Etikette wird zwischen den Missionschefs kein Unterschied auf Grund ihrer Klasse gemacht.

Artikel 15

Die Staaten vereinbaren die Klasse, in welche ihre Missionschefs einzuordnen sind.

Artikel 16

(1) Innerhalb jeder Klasse richtet sich die Rangfolge der Missionschefs nach Tag und Zeit ihres Amtsantritts gemäß Artikel 13.

(2) Änderungen im Beglaubigungsschreiben des Missionschefs, die keine Änderung der Klasse bewirken, lassen die Rangfolge unberührt.

(3) Dieser Artikel lässt die Übung unberührt, die ein Empfangsstaat hinsichtlich des Vorrangs des Vertreters des Heiligen Stuhls angenommen hat oder künftig annimmt.

Artikel 17

Die Rangfolge der Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission wird vom Missionschef dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert.

Artikel 18

Das in einem Staat beim Empfang von Missionschefs zu befolgende Verfahren muss für jede Klasse einheitlich sein.

Artikel 19

(1) Ist der Posten des Missionschefs unbesetzt oder ist der Missionschef außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, so ist ein Geschäftsträger ad interim vorübergehend als Missionschef tätig. Den Namen des Geschäftsträgers ad interim notifiziert der Missionschef oder, wenn er dazu außerstande ist, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Entsendestaats dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats.

(2) Ist kein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission im Empfangsstaat anwesend, so kann der Entsendestaat mit Zustimmung des Empfangsstaats ein Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals mit der Leitung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Mission beauftragen.

Artikel 20

Die Mission und ihr Chef sind berechtigt, die Flagge und das Hoheitszeichen des Entsendestaats an den Räumlichkeiten der Mission einschließlich der Residenz des Missionschefs und an dessen Beförderungsmitteln zu führen.

Artikel 21

(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen Mission in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.

(2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner den Missionen bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für ihre Mitglieder.

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