Absprachen im Strafprozess

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Aus der Reihe: Praxis der Strafverteidigung #37
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Absprachen im Strafprozess
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Absprachen im Strafprozess

Absprachen im Strafprozess

von

Dr. Dirk Sauer

Rechtsanwalt in Mannheim

Fachanwalt für Strafrecht

und

Dr. Sebastian Münkel

Rechtsanwalt in Mannheim

2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage


eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

www.cfmueller.de

Absprachen im Strafprozess › Herausgeber


Praxis der Strafverteidigung Band 37
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung

Anmerkungen

[1]

RAK OLG-Bezirk München

Absprachen im Strafprozess › Autoren

Dr. Dirk Sauer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Mannheim. Kontakt: sauer@psn-rae.de

Dr. Sebastian Münkel ist Rechtsanwalt in Mannheim. Kontakt: muenkel@psn-rae.de

Impressum

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ISBN 978-3-8114-4815-5

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Vorwort der Herausgeber

Vorwort der Herausgeber

Das vorliegende Buch ist eine vollständige Neubearbeitung des im Jahre 2008 in der Reihe Praxis der Strafverteidigung erschienenen Bandes „Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“. Seither hat sich insbesondere im Bereich der Urteilsabsprache viel getan. Eine umfassende Überarbeitung des Werkes tat not und sie kommt nun zur rechten Zeit.

Im Jahre 2009 ist das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in Kraft getreten. Am 19. März 2013 hat das Bundesverfassungsgericht über dessen Verfassungsmäßigkeit entschieden und hierbei eine Vielzahl von Vorgaben für eine verfassungsgemäße Anwendung gemacht. Schon aufgrund des Gesetzes selbst und verstärkt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesgerichthof in Strafsachen eine rege Rechtsprechungstätigkeit zu § 257c StPO und wichtigen Begleitvorschriften wie § 243 Abs. 4 und § 273 Abs. 1a StPO entfaltet. Der Praktiker ist gut beraten, diese zu beachten. Für sog. informelle Verständigungen, wie sie jahrelang – zur Empörung des Bundesverfassungsgerichts – gang und gäbe waren, besteht kein Raum mehr.

Die vorliegende Neubearbeitung bietet eine vorzügliche Einführung in die neugeschaffene Rechtslage, auf die sie sich indes nicht beschränkt. Im Teil 2 präsentieren die Verfasser eine instruktive Übersicht über die rechtlichen Möglichkeiten verfahrensbeendigender Verständigungen jenseits der vom Gesetzgeber als „Verständigung“ bezeichneten Urteilsabsprache, von denen in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird.

Im Zentrum des Buches (Teil 3) steht allerdings zu Recht die Erläuterung der Regelungen des Verständigungsgesetzes, insbesondere des § 257c StPO, und der hierzu ergangenen neueren Rechtsprechung. Die besondere Qualität der Darstellung besteht in ihrer Problemorientierung, die dem aufmerksamen Leser hilft, die spezifischen Schwierigkeiten und Gefahren einer Verständigung zu erkennen und damit umzugehen. Von Seiten der Praktiker hört man neuerdings häufiger die Klage, Verständigungen seien so schwierig geworden, dass man besser davon absehe. Das dürfte ein bisschen übertrieben sein. Das vorliegende Buch zeigt, wie es richtig geht.

Eine verantwortungsvolle Verständigung erfordert nicht nur eine gute Kenntnis der verfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern insbesondere auch der insoweit relevanten Strafzumessungsregelungen und der häufig damit einhergehenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen, denen sich die Verfasser im Weiteren zuwenden (Teil 4). Dass konsensuale Verfahrensweisen auch bei einzelnen Maßnahmen und Entscheidungen während des laufenden Strafverfahrens in Betracht kommen, erläutert Teil 5. Erfahrungsbasierte Handlungsempfehlungen für die praktische Durchführung von Verständigungen runden das Werk ab (Teil 6).

Die Verfasser des Bandes, die Rechtsanwälte Dirk Sauer und Sebastian Münkel, sind sowohl erfahrene Praktiker wie auch reflektierte Dogmatiker des Straf- und Strafprozessrechts. Sie haben sich mit ihrem Werk einem der schwierigsten und zugleich bedeutendsten Problemfelder des gegenwärtigen Strafprozessrechts gewidmet und ein Werk geschaffen, das es dem Praktiker ermöglicht, sich darin gut zurecht zu finden. Dafür sei ihnen herzlich gedankt.

Im September 2014

Passau

Werner Beulke

Berlin

Alexander Ignor

Vorwort der Verfasser

Vorwort der Verfasser

Der vorliegende Text ist aus dem in derselben Reihe im Jahr 2008 erschienenen Werk „Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“ hervorgegangen. Schon aus dem neuen Titel ist die erste wesentliche Neuerung ersichtlich: Die Beschränkung auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ist aufgegeben. Der zentrale Grund dafür besteht darin, dass bekanntlich die Regelung der Absprache im Strafprozess mittlerweile Eingang in die StPO gefunden hat. Damit erschien es angezeigt, auch die Urteilsabsprache ganz allgemein und nicht mehr nur bereichsweise als gesetzlich geregelte Verfahrensweise im deutschen Strafprozess anzusehen. Da die anderen von uns als „konsensual“ bezeichneten, in der StPO vorgesehenen Arten der Verfahrenserledigung, namentlich § 153a StPO und das Strafbefehlsverfahren, ohnehin seit jeher gerade in der Praxis ein wesentlich breiteres Anwendungsfeld hatten als nur das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, ist damit jede denkbare Rechtfertigung für die Beschränkung auf dieses spezielle Gebiet des Strafrechts weggefallen.

Mit der Einführung der Urteilsabsprache in die StPO ändert sich naturgemäß auch die Sicht, die jedenfalls der praktisch tätige Strafjurist auf die Rolle des Konsenses im deutschen Strafverfahren hat oder jedenfalls haben sollte. Konnte man früher immerhin noch darüber streiten, ob es so etwas wie eine Urteilsabsprache überhaupt legaler- oder legitimerweise geben darf,[1] so kann man heute die Absprache im Strafprozess in diesem Sinne zwar noch als Indiz für den Verfall der Rechtskultur ansehen und insgesamt zum Teufel wünschen. Das gilt aber für andere Regelungskomplexe der StPO, beispielsweise das Strafbefehlsverfahren oder die §§ 153 ff StPO ebenso. Nicht mehr aufrecht zu erhalten ist indes die Behauptung, die Urteilsabsprache sei mit der StPO in ihrem aktuellen Zustand unvereinbar. Auch ihre durchgehende Verfassungswidrigkeit hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 19. März 2013[2] gerade nicht festgestellt. Also geht es jetzt endgültig nur noch darum, die neu eingeführten Regelungen zu interpretieren und auftretende Auslegungs- und Anwendungsprobleme vertretbaren Lösungen zuzuführen.

 

Damit verschiebt sich im Vergleich zu dem früheren Werk die Schwerpunktsetzung der Darstellung in nicht unerheblicher Weise. Der damals ausführlich behandelte „Streit um die Urteilsabsprache“ taucht jetzt nur noch in verkürzter Form als recht knappe Auseinandersetzung mit der seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung insbesondere von Seiten der Rechtswissenschaft, aber auch von namhaften Vertretern der Justiz weiter geübten Grundsatzkritik auf. Dafür werden diejenigen gesetzlichen Vorschriften, die im Zuge der Regelung der Urteilsabsprache neu in die StPO eingeführt oder in der StPO neu gefasst wurden, ausführlich vorgestellt und erläutert. Dies umfasst auch eine eingehende Befassung mit der seit der Gesetzesnovelle veröffentlichten Literatur und vor allem der bereits heute außerordentlich umfangreichen Judikatur, die zu den neuen Vorschriften mittlerweile (Stand Juli 2014) vorliegt. Die gesetzliche Regelung hat ersichtlich ihrerseits in nicht geringem Maße neuen Klärungsbedarf geschaffen, mit dessen Bewältigung die Revisionsgerichte nun beschäftigt sind.

Mit der thematischen Erweiterung auf das gesamte Strafrecht wie auch dem Einbau einer kommentarartigen Darstellung der neuen Gesetzeslage war ein erheblich gestiegener Bearbeitungsaufwand verbunden. Dem ist vor allem dadurch Rechnung getragen worden, dass der vorliegende, stark überarbeitete Text nunmehr ein Gemeinschaftswerk darstellt. Wir haben die Struktur des Vorgängerwerks überdacht, von uns für erhaltenswert Erachtetes erhalten, und zugleich, wo aus unserer Sicht erforderlich, Kürzungen vorgenommen. Auf der anderen Seite haben wir gänzlich neue Passagen in das Buch eingefügt. Die alte dreiteilige Darstellung ist schon aufgrund des Wegfalls der rechtsdogmatischen Beschäftigung mit der Fundamentalkritik nicht mehr aufrechterhalten worden, stattdessen befassen sich nun, grob skizziert, die ersten drei Teile mit der veränderten strafprozessualen Rechtslage, die Teile vier und fünf mit den stets zu bedenkenden rechtlichen und außerrechtlichen Folgen, die konsensuale Verfahrensweisen, insbesondere Verfahrenserledigungen, im Strafprozess haben können und die mithin in der Beratungspraxis bedacht werden müssen, und als Teil sechs finden sich in komprimierter Form die Praxishinweise, die früher den dritten Teil der Darstellung ausgemacht haben. Schwerpunktmäßig hat sich dabei Sebastian Münkel auf die Neufassung der Teile vier und fünf konzentriert, während Dirk Sauer als Berichterstatter für die ersten drei Teile, also auch die Überarbeitung der Neuregelung in der StPO, fungiert hat.

Unverändert geblieben ist die konsens-freundliche Grundhaltung, die bereits im Vorwort des 2008 erschienen Vorgängers vertreten worden war[3]. Der deutsche Strafprozess ist nicht generell konsensfeindlich und er war es auch nie. Die Urteilsabsprache stellt nur eine, aber bei weitem nicht die einzige und nicht einmal unbedingt die bedeutendste Möglichkeit der konsensualen Verfahrensbeendigung dar. Für den seriösen Praktiker lag schon immer und liegt unzweifelhaft jedenfalls seit Übernahme der Urteilsabsprache in die StPO das eigentliche Problem nicht in der Frage, ob er von Gesetzes wegen berechtigt ist, im Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten das Strafverfahren zu gestalten oder zum Abschluss zu bringen. Ihm stellen sich andere Schwierigkeiten. Zum einen muss er in jeder Lage und bei jedem Schritt immer die Folgen bedenken. Ist erst einmal irgendeiner Verfahrenshandlung zugestimmt oder ein Verfahren einvernehmlich beendet, gibt es ab einem bestimmten Punkt zumeist kein Zurück mehr, und der Mandat muss mit den Vorteilen, aber auch mit den Nachteilen leben. Die Aufgabe des Verteidigers besteht in der umfassenden Beratung des Mandanten über alle Chancen und Risiken des Strafverfahrens sowie darin, gemeinsam mit dem Mandanten einen realistischen und für ihn möglichst erträglichen Weg aus seinen Schwierigkeiten zu finden.

Die strikte Bindung an das geltende Recht ist dabei eine pure Selbstverständlichkeit. Sie liegt aber auch und gerade im wohlverstandenen Interesse des Mandanten. Das zweite Hauptproblem, das sich dem Praktiker stellt, ist nämlich nach wie vor die Rechtswirklichkeit. Eines kann sicher schon heute gesagt werden: Die Aktivität des Gesetzgebers hat nicht dazu geführt, dass der Wildwuchs, die Verlotterung der Sitten im deutschen Strafprozess, die von den Kritikern der Absprache im Strafprozess schon immer zurecht beklagt worden war, entscheidend eingedämmt worden wäre. Nach wie vor muss der Mandant davor geschützt werden, sich auf „Deals“ einzulassen, die ihm mehr schaden als nutzen und deren einziger Vorteil in einer Abkürzung des Verfahrens liegt, die aber in der Tat auf Kosten von Transparenz, Sachaufklärung und überzeugender Rechtsanwendung gehen. Der Satz aus dem Vorwort des Vorgängerwerks,[4] auch eine Aktivität des Gesetzgebers würde mutmaßlich an der Praxis nicht viel ändern, hat sich nach unserer Beobachtung bewahrheitet. Der Gesetzgeber hat nicht durchweg, aber in großen Teilen das kodifiziert, was zuvor schon nach der Rechtsprechung des BGH galt. Die Praxis, bedauerlicherweise vor allem Gerichte und Staatsanwaltschaften, scheren sich darum nach wie vor nur sehr bedingt. Damit zeigt sich erneut, dass die vor allem auf Schünemann[5] zurückgehende Fundamentalkritik, die darauf abzielte, das zu verbieten, was nach Schünemanns Auffassung ohnehin schon immer verboten war, den Kern der Sache verfehlte: Das Problem lag nicht darin, dass die vom BGH aufgestellten Grundsätze mit der StPO oder der Verfassung nicht zu vereinbaren gewesen wären, und sie liegen heute nicht in einer entsprechenden Schieflage der gesetzlichen Regelung. Wirklich wünschenswert wäre eine mit dem gleichen Furor, wie er gegen die Theorie der Absprache gerichtet war, vorgebrachte Kritik der früheren und heutigen Praxis: Die dringendste und nach wie vor ungeklärte Frage zum Thema Absprachen im Strafprozess ist diejenige, wie erreicht werden kann, dass deutsche Staatsanwaltschaften und deutsche Gerichte sich an das geltende Recht halten[6]. Hieran fehlt es, und daraus entstehen massive Akzeptanzprobleme: Wie soll ein Mandant, dem wegen der Missachtung des Rechts ein Übel in Form von Strafe zugefügt wird, dieses akzeptieren, wenn er gleichzeitig erlebt, dass die Strafverfolgungsbehörden bis hinein in die öffentliche Hauptverhandlung offen gegen das Strafprozessrecht verstoßen.[7] Das vorliegende Werk wird an mehreren Stellen auf diese Problematik zurückkommen. Es stellt insoweit auch den Versuch dar, nach der Legalisierung auch etwas zur Legitimierung der konsensualen Verfahrensweisen im deutschen Strafprozess beizutragen.

Für die Aufnahme in die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ sind wir erneut den Herausgebern, Herrn Prof. Dr. Werner Beulke und Herrn Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, verbunden. Für ihre Unterstützung danken wir wiederum unseren Sozien Annette Parsch und Dr. Thomas Nuzinger, die die Entstehung des vorliegenden Werks kritisch begleitet und mit zahlreichen, hilfreichen Hinweisen zu ihr beigetragen haben.

Im September 2014

Mannheim

Dirk Sauer

Sebastian Münkel

Anmerkungen

[1]

Vgl. zur jahrzehntelangen Diskussion ausführlich Sauer Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2008, S. 10 ff.

[2]

BVerfG Urt. v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10 = NJW 2013, 1058 ff.

[3]

Vgl. Sauer Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2008.

[4]

Vgl. Sauer Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2008.

[5]

Vgl. Schünemann Gutachten, passim.

[6]

Und dass Verteidiger, auch wenn sie vielfach in der schwierigsten Lage sind, nicht bei Rechtsbrüchen auch noch die Hand reichen.

[7]

Und bzw. oder sich auch um das materielle Strafrecht allenfalls sehr bedingt scheren.

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort der Herausgeber

Vorwort der Verfasser

Abkürzungsverzeichnis

Teil 1 Grundlagen: Für den Konsens, gegen den „Deal“

A.Ausgangspunkt: Urteilsabsprachen nicht als Umwälzung, sondern als Ergänzung der StPO

B.Möglichkeiten konsensualer Verfahrenserledigungen im deutschen Strafprozessrecht

I.Das Strafbefehlsverfahren und §§ 153 ff. als hergebrachte Möglichkeiten konsensualer Verfahrenserledigungen

1.Hintergründe und Problematik der Vorschriften

2.Faktische Existenz konsensualer Verfahrensbeendigungen als zwingende Folge

II.Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren im Überblick

1.Entstehungsgeschichte

2.Die „großen Linien“ der Reform

C.Einordnung der Entwicklung

I.Positionsbestimmung

1.Rechtspolitik, Rechtsdogmatik, Rechtsanwendung

2.Gegenkritik

a)Vermischung von Rechtspolitik und Rechtsdogmatik

b)Rechtsdogmatik contra legem

aa)Rechtsdogmatik de lege lata!

bb)Keine höheren Anforderungen als an nicht abgesprochene Urteile

cc)Widerspruch zur Anerkennung des Strafbefehlsverfahrens

dd)Begrenzt sinnvolle Suche nach einer „Rechtsnatur“

3.Terminologie und Gang der Darstellung

II.Mutmaßliche Ursachen der Stärkung konsensualer Elemente im Strafprozess

1.Von der Vergeltung zur Prävention

2.Das „Opfer“ als Prozesssubjekt

3.Problematische Ausweitungen von Strafbarkeitsbereichen

 

4.Vom Strafprozess zum Meta-Verfahren

5.Zwischenfazit

III.Erste praktische Konsequenzen der Bindung an das geltende Recht

1.Kein grundsätzlicher Gegensatz zwischen Prozessrecht und Mandanteninteresse

2.Weder Wunderwaffe noch Bankrotterklärung der Verteidigung

3.Kein durchgängiger Widerspruch zwischen Konflikt und Konsens

Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache

A.Vorbemerkungen zur Stärkung des dialogischen Elements in der StPO: §§ 160b, 202a, 212, 257b

I.Übersicht

II.Einzelheiten

1.Verfahrensbeteiligte

2.„Aktenkundig zu machen“

3.Voraussetzungen und Folgen

B.Die Ausgestaltung des Opportunitätsprinzips in der StPO im Einzelnen: §§ 153 ff.

I.Übersicht

II.Einstellung wegen Geringfügigkeit oder nach Erfüllung von Auflagen, §§ 153, 153a

1.Voraussetzungen und Mitwirkungsmöglichkeiten

a)Anwendungsbereich

b)Schuldschwere und öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

c)Zustimmungserfordernisse

2.Hinweise zum Verfahren bei § 153a

a)Vorläufige Einstellung, Auflage und Auflagenerfüllung

b)Endgültige Einstellung

c)§ 153a und Geständnis

III.Absehen von Verfolgung und Beschränkung der Strafverfolgung nach §§ 154, 154a

IV.Exkurs: Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des StrEG bei Einstellung des Verfahrens nach § 153 ff

V.Fristsetzung nach § 154d

C.Diversion im Jugendstrafrecht

I.Überblick

II.Unterschiede zwischen §§ 153, 153a und §§ 45, 47 JGG

III.Zu den einzelnen Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 45, 47 JGG

1.Übersicht

2.Einstellung wegen Geringfügigkeit, §§ 45 Abs. 1; 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG

3.Einstellung mit Blick auf erzieherische Maßnahmen §§ 45 Abs. 2; 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG

4.Formloses jugendrichterliches Erziehungsverfahren §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG

5.Zur Rechtswirkung der Einstellung nach §§ 45, 47 JGG

IV.Konkurrenz der §§ 45, 47 JGG zu §§ 153, 153a

D.Einstellungsmöglichkeiten im Betäubungsmittelstrafrecht

I.Überblick

II.§ 31a Abs. 2 BtMG

III.§ 37 BtMG

E.Das Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff

I.Vorbemerkungen zu Strafbefehl und Verständigung im Strafprozess

II.Einzelfragen des Strafbefehlsverfahrens

F.Konsensuale Elemente im Recht der Ordnungswidrigkeiten

I.Überblick

II.Entscheidung über die Einspruchserhebung

III.Einstellung aus Opportunitätsgründen

1.Voraussetzungen der Einstellung nach § 47 OWiG

2.Folgen der Einstellung nach § 47 OWiG

3.Wechselwirkungen zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

G.Konsensuale Elemente im Bereich des Privatklageverfahrens

Teil 3 Die Urteilsabsprache nach der Reform der StPO

A.Vorbemerkungen

B.Rückblick: Die Urteilsabsprachen in der früheren Rechtsprechung des BGH

I.Ausgangsüberlegungen

II.Formale Vorgaben

III.Inhaltliche Vorgaben

IV.Fehlerfolgen, insbesondere Revisibilität von Regelverstößen

V.Die frühere Rechtsprechung des BGH zur informellen (oder auch: gescheiterten oder einseitigen) Verständigung

VI.Die Entscheidung BGHSt 50, 40 ff. als Ausgangspunkt der Gesetzesreform

C.Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

I.Vorbemerkungen

II.Regelungsinhalt des § 257c

1.Übersicht

2.Grundsätzliche Zulässigkeit der Verständigung, § 257c Abs. 1 Satz 1

3.Keine Einschränkung der Aufklärungspflicht, § 257c Abs. 1 Satz 2

4.Mögliche Gegenstände einer Verständigung, § 257c Abs. 2

5.Bekanntgabe des Inhalts der Verständigung, § 257c Abs. 3 Satz 1, 2

6.Einbeziehung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem, § 257c Abs. 3 Satz 3, Satz 4

7.Voraussetzungen und Folgen der Abweichung vom Inhalt der Verständigung, § 257c Abs. 4

8.Belehrungspflicht, § 257c Abs. 5

III.Flankierende Vorschriften

1.Vorbemerkung

2.Absicherung der Öffentlichkeit der Verständigungsgespräche: §§ 243 Abs. 4, 267 Abs. 3, Abs. 4

3.Verständigung und Protokollierungspflichten, § 273 n.F. StPO, § 78 Abs. 2 OWiG n.F

4.Verständigung und Rechtsmittel: §§ 35a, 44 Satz 2, 302 n.F

D.Die Entscheidung des BVerfG vom 19.3.2013

I.Information

1.Übersicht

2.Verfassungsrechtliche Einordnung des VerstG

3.Folgerungen im konkreten Fall

II.Interpretation

III.Eigene Position

E.Gelöste, ungelöste und neu geschaffene Rechtsprobleme der Urteilsabsprache

I.Vorüberlegungen

1.Ausgangspunkt

2.Grobsichtung: Problemschwerpunkte

II.Probleme mit dem Inhalt der Verständigung

1.Eignung des Falles, § 257c Abs. 1 Satz 1

2.Gegenstände und Inhalt der Verständigung des § 257c Abs. 2

a)Übersicht

b)Seite des Gerichts: Rechtsfolgen als Urteils- oder Beschlussgegenstand

aa)Keine Vereinbarung einer Punktstrafe

bb)Strafaussetzung zur Bewährung

cc)Weitere Einzelfragen

c)Seite des Angeklagten

aa)Einleitung

bb)„Sonstiges Prozessverhalten“

cc)Verhalten der Verteidigung als Absprachegegenstand

d)Insbesondere: Qualität des Geständnisses

e)Seite der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage

aa)Seite der Staatsanwaltschaft

bb)Seite der Nebenklage

f)Ausdrückliche Verbote, § 257c Abs. 2 Satz 3

aa)Keine Absprache über den Schuldspruch

bb)Keine Absprache über Maßregeln der Besserung und Sicherung

III.Probleme mit dem Verfahren der Verständigung

1.Übersicht

2.Vorgaben des BVerfG zum Verfahren bei Verständigungen nach § 257c im Einzelnen

a)Übersicht

b)Verfahrensöffentlichkeit und Transparenz

c)Insbesondere: Protokollierungspflicht

d)So genannte Bindungswirkung und Belehrungspflicht

e)Verfahrensverstöße und Revision

f)Zwischenfazit

3.Das Verständigungsverfahren in der Rechtsprechung der Revisionsgerichte

a)Übersicht

b)Verfahrensöffentlichkeit und Transparenz

aa)Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4

bb)Insbesondere: Angabe der Strafober- und -untergrenze

c)So genannte Bindungswirkung und ihr Entfallen, § 257c Abs. 4

aa)Vorbemerkung: Irreführende Terminologie

bb)Wegfall der „Bindungswirkung“

cc)Probleme des Beweisverwertungsverbots

dd)Bindung der Staatsanwaltschaft an die Verständigung?

d)Aufnahme der Verständigung in das Urteil, § 267 Abs. 3 Satz 5

IV.Insbesondere: Verständigung und Rechtsmittel

1.Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelrücknahme

2.Berufung gegen abgesprochene Urteile

3.Revision gegen abgesprochene Urteile

a)Übersicht

b)Revisible Rechtsverstöße jenseits des VerstG

c)Insbesondere: Verstöße gegen Vorschriften des Verständigungsgesetzes

aa)Verstöße gegen § 257c

bb)Verfahrensöffentlichkeit und Transparenz in der Revision

d)Exkurs: Geständniswiderruf und Wiederaufnahme nach Urteilsabsprache

4.Schlussfolgerungen aus der Perspektive der Verteidigung

V.Insbesondere: Problematik der einseitigen Zusage und der informellen Verständigung

1.Problemstellung

2.Antworten der Rechtsprechung

3.Eigene Position

4.„Informelle“ Absprache und Revision

a)Problemstellung

b)Stellungnahmen der Rechtsprechung

VI.Strafbarkeitsrisiken der Beteiligung an rechtswidrigen Absprachen

VII.Probleme im Zusammenhang mit spezifischen Regelungszusammenhängen

1.Ordnungswidrigkeitenverfahren

2.Jugendstrafrecht

Teil 4 Die Folgen der Verfahrensbeendigung

A.Ausgewählte Vorschriften des Strafzumessungsrechts mit Relevanz für verfahrensbeendende Absprachen im Strafprozess

I.Vorbemerkungen

II.Einzelfragen

1.Strafaussetzung zur Bewährung, § 56 StGB

2.Geldstrafe, §§ 40 ff. StGB

3.Kombination von Geldstrafe und Freiheitsstrafe, §§ 41, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

4.Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB

5.Täter-Opfer-Ausgleich, § 46a StGB

6.Berufsverbot und Verfall, §§ 70, 73 StGB

7.Aufklärungs- bzw. Präventionshilfe (§ 46b StGB)

8.Besonderheiten im Betäubungsmittelstrafrecht

9.Fahrverbot, § 44 StGB

B.Außerstrafrechtliche Folgen von Strafverfahren

I.Übersicht

II.Folgen von Strafverfahren für die Berufsausübung

1.Wirtschaftsrecht

a)Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO

b)Ungeeignetheit für Organstellungen, § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 2 AktG

2.Insbesondere: Bankrecht

3.Recht der freien Berufe

4.Insbesondere: Arztrecht

a)Übersicht

b)Drohendes Einschreiten der Kassenärztlichen Vereinigungen

c)Drohendes Einschreiten der Approbationsbehörden

d)Drohen des berufsgerichtlichen Verfahrens

e)Fazit

5.Beamtenrecht

III.Folgen von Strafverfahren außerhalb der Berufsausübung

1.Überblick

2.Waffenrecht

a)Überblick

b)Zwingende Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 WaffG)

c)Regel-Unzuverlässigkeit

3.Jagdrecht

4.Aufenthaltsrecht

a)Überblick

b)Vorab: Sonderregelung für EU-Ausländer: Freizügigkeitsgesetz/EU

c)Die zwingende Ausweisung (§ 53 AufenthG)

d)Die Regelausweisung (§ 54 AufenthG)

e)Die Ermessensausweisung (§ 55 AufenthG)

f)Besonderer Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG)

IV.Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Informationen aus dem Strafverfahren

1.Vorbemerkungen

2.Einzelfragen

V.Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren

1.Vorbemerkung: Zusätzliche steuerliche Belastungen in Folge von Steuerstraftaten

2.Steuer- und steuerstrafrechtliche Schätzungen

a)Ausgangspunkt: Fehlende oder unzureichende Mitwirkung an der Besteuerung

b)Konsequenz: Durchführung steuerlicher Schätzungen

c)Rückwirkungen auf das Strafverfahren?

3.Strafprozessuale und tatsächliche Verständigung

VI.Zusammenfassung

Teil 5 Konsensuale Verfahrensweisen bei einzelnen Maßnahmen und Entscheidungen während des laufenden Strafverfahrens

A.Stoffsammlung

B.Normativer Rahmen

I.Weitgehendes Fehlen normativer Vorgaben

II.Grundsätzliche Zulässigkeit

III.Bindungswirkung?

C.Beispiele für konsensuale Verfahrensweisen im Ermittlungsverfahren

I.Akteneinsichtsrechte der Verteidigung und des „Verletzten“

1.Akteneinsichtsrechte der Verteidigung

a)Gesetzliche Vorgaben

b)Verständigungspotential