E-Book "Die Handwerker-Fibel"

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2.1.3 Gesellschaftliche Bedeutung

Die Betätigung im Handwerk bildet die Grundlage vieler selbstständiger Existenzen. Eine Marktwirtschaft kann nur funktionieren, wenn es davon eine große Zahl gibt.

Eigenverantwortung

Gesellschaftspolitisch betrachtet ist es von großer Bedeutung, dass eine beachtliche Anzahl der im Handwerk beschäftigten Personen tätige Inhaber und Familienangehörige sind und ein erheblicher Teil aller Handwerker auf eigenem Grund und Boden arbeitet. Jährlich machen sich Tausende im Handwerk selbstständig und sichern bestehende bzw. schaffen neue Arbeitsplätze. Sie zeigen damit ein erhebliches Maß an Initiative, Eigenverantwortung und Risikofreudigkeit. Die breite Streuung der Betriebe auf Stadt und Land führt zu einer gesunden und sozial ausgewogenen Struktur unserer Volkswirtschaft. Zahlreiche Handwerker engagieren sich ehrenamtlich nicht nur im Handwerk selbst, sondern in nahezu allen Lebensbereichen unserer Gesellschaft.

Ehrenamtliche Aktivitäten

Das Handwerk leistet so über seine ökonomischen Aufgaben hinaus einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit und Weiterentwicklung der demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung.

2.1.4 Kulturelle Bedeutung

Handwerk gestaltet Kultur und kulturelle Lebensräume und trägt zur Sicherung der kulturellen Identität einer Region genauso bei wie zur kulturellen Vielfalt in der Formgebung.

Bedeutende Künstler sind aus dem Handwerk hervorgegangen. Handwerker waren die Erbauer der Dome oder berühmter Schlösser, Patrizierhäuser oder Gemeinschaftsbauten. Sie formten Fassaden und Giebel, schmiedeten kunstvolle Gitter, schufen formschöne Luxusmöbel, schlugen aus Stein oder gossen aus Erz unvergessliche Denkmäler.

Künstler und Handwerker

Auch wenn Idee und Entwurf vielfach von Künstlerhand stammten, waren es dennoch Handwerker, welche der Idee unvergängliche Formen zu geben vermochten. Die Blütezeit des Handwerks war auch stets eine Blütezeit der Kultur.

Handwerklich technisches Können und künstlerische Betätigung gehen vielfach ineinander über. Alle Kultur setzt Arbeit voraus. Die Arbeitswerte werden dadurch zu Kulturgütern, sodass sie zum Ausdruck ihrer Zeit werden.

Schöpferisch gestaltende Kraft

Nur schöpferisch gestaltende Arbeit kann Kulturgüter erzeugen. Gerade aber der Handwerker ist mit der Planung, Vertiefung und Vollendung seines Werkes persönlich sehr eng verbunden. Seine Werke sind nicht Serien- oder Massenartikel, sondern persönliche Qualitätsarbeiten, an denen vielfach ein Stück seines Lebens hängt. Der Handwerker vermag jedoch nur das in sein Werk zu legen, was er selbst in sich trägt. Daher sind das hohe Niveau seiner handwerklichen Fähigkeiten und Kenntnisse (Gesellenprüfung, Meisterprüfung) und die schöpferisch gestaltende Kraft seiner Persönlichkeit entscheidend.

Formgebung

Zweifellos hat sich durch die Fortentwicklung der Technik auch manches in der Formgebung des Handwerks wesentlich geändert. Die Formgebung des gestaltenden Handwerks und dessen kulturelle Bedeutung haben aber gerade beim heutigen Zug zur industrialisierten Technik und zum industriellen Design nach wie vor hohe Bedeutung.

Besondere Leistungen erbringt das Handwerk ferner in der Denkmalpflege und in der Restaurierung und trägt damit zur Bewahrung des bauhistorischen Erbes bei.

2.2 Handwerksorganisationen
2.2.1 Strukturen und Aufgaben

a) Aufbau der Handwerksorganisationen

Die Handwerksorganisation wird in zwei Gruppen eingeteilt.


Fachlich ist die Handwerksorganisation aufgebaut in:

>Innungen

>Landesinnungsverbände

>Bundesinnungsverbände.

Der regionale Aufbau erfolgt nach:

>Kreishandwerkerschaften

>Handwerkskammern.

Dachorganisationen

Zur Interessenvertretung gemeinsamer Belange auf Landes- und Bundesebene haben Handwerkskammern und Fachverbände Arbeitsgemeinschaften bzw. gemeinsame Dachorganisationen gebildet.

Beispiele für die Landesebene

>Zusammenschluss der bayerischen Landesinnungsverbände im „Unternehmerverband Bayerisches Handwerk“

>Zusammenschluss der bayerischen Handwerkskammern in der „Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Handwerkskammern“

>Zusammenschluss der Landesfachverbände und der Handwerkskammern Bayerns im „Bayerischen Handwerkstag“.

Landeshandwerksvertretung

Gleiche oder ähnliche „Landeshandwerksvertretungen“ gibt es auch in den anderen Bundesländern.

ZDH

Bundesebene

>Alle deutschen Handwerkskammern bilden den „Deutschen Handwerkskammertag“ (DHKT).

>Die Bundesinnungsverbände sind im „Unternehmerverband Deutsches Handwerk“ (UDH) zusammengeschlossen.

>Die Spitzenorganisation des gesamten deutschen Handwerks ist der „Zentralverband des Deutschen Handwerks“ (ZDH). Dem ZDH gehören die im Unternehmerverband Deutsches Handwerk organisierten Bundesinnungsverbände und die im Deutschen Handwerkskammertag zusammengeschlossenen Handwerkskammern an.

Die Handwerksorganisation in Deutschland


b) Strukturen und Aufgaben der einzelnen Organisationen

Körperschaft öffentlichen Rechts

Innung

Die Innung ist der freiwillige Zusammenschluss von Inhabern von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist.

Die Innung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auch Gewerbetreibende, die ein dem Gewerbe, für welches die Innung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung erlassen ist, können bei entsprechender Satzung Innungsmitglied werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen darf der Innungsbeitritt nicht versagt werden.

Die Innungen haben Pflicht-, Soll- und Kann-Aufgaben.

Pflicht-Aufgaben sind:

Pflicht-Aufgaben

>Vertretung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihres Handwerks,

>Pflege von Gemeingeist und Berufsehre,

>Anstreben eines guten Verhältnisses zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen,

Soll-Aufgaben

>Regelung und Überwachung der Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer sowie Sorgen für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge und Förderung ihrer charakterlichen Entwicklung,

>Abnahme der Gesellenprüfungen und Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,

>Förderung des handwerklichen Könnens der Meister und Gesellen; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,

>Mitwirkung bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen,

>Förderung des Genossenschaftswesens im Handwerk,

>Erstattung von Gutachten und Auskünften über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke gegenüber den Behörden,

>Unterstützung der sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben,

>Durchführung der von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen.

Kann-Aufgaben

Soll-Aufgaben sind:

>Schaffung und Förderung von Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder,

>Beratung der Vergabestellen bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen,

>Unterstützung des handwerklichen Pressewesens.

Kann-Aufgaben sind:

>Abschluss von Tarifverträgen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,

>Errichtung von Unterstützungskassen für ihre Mitglieder und deren Angehörige für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit,

>Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den lnnungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag.

Für jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Innung gebildet werden.

Das oberste Organ der Innung ist die Innungsversammlung.

Aufgaben der Innungsver-sammlung

Ihr sind insbesondere vorbehalten

>alle Beschlüsse von vermögensrechtlicher Bedeutung (Beitragsordnung, Haushaltsplan, Jahresrechnung, Anlage des Innungsvermögens, Mietverträge, Anstellungsverträge usw.),

 

>die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse, der Vertreter bei der Kreishandwerkerschaft und beim Landesinnungsverband sowie

>die Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung der Innung.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst.

Dem Vorstand obliegen die Ausführung der Beschlüsse der Innungsversammlung sowie die Vertretung der Innung nach außen.

Ausschüsse

Er setzt sich zusammen aus dem meist als Obermeister bezeichneten Vorsitzenden des Vorstands und so vielen weiteren Mitgliedern, wie die Satzung bestimmt. Die Innung kann für die Beratung und Erledigung wichtiger Angelegenheiten besondere Ausschüsse einsetzen. Die nachfolgend aufgeführten fünf Ausschüsse hat in der Regel jede Innung:

>Der Ausschuss für Berufsbildung hat die Berufsausbildung der Lehrlinge zu fördern. Er soll insbesondere Vorschriften für die Berufsausbildung erarbeiten und zu Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Lehrlingen Stellung nehmen, soweit die Innung damit befasst ist. Der Vorsitzende des Ausschusses ist der Lehrlingswart.

>Der Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden hat in Streitfällen einen Schiedsspruch zu erlassen, sofern solche Verfahren keine anderweitige Erledigung finden.

>Der Gesellenausschuss wird von den bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen gewählt und ist an der Innungsversammlung zu beteiligen, wenn es sich um berufsständische Angelegenheiten handelt.

>Der Gesellenprüfungsausschuss hat die Gesellenprüfungen durchzuführen, sofern die Handwerkskammer der Innung die Ermächtigung hierzu erteilt hat.

>Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Kassenführung und die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Innungsversammlung zu berichten, in der dem Vorstand Entlastung erteilt werden soll.

Zur Finanzierung der Aufgaben ist jedes Mitglied der Innung verpflichtet, den von der Innungsversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen.

Haushaltsplan, Jahresrechnung

Vor Beginn des Rechnungsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen und der Innungsversammlung zur Annahme vorzulegen. Im Haushaltsplan wird angegeben, welche Einnahmen die Innung im kommenden Geschäftsjahr erwartet und wie sie diese zu verwenden beabsichtigt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist dann die Jahresrechnung aufzustellen und nachzuweisen, wie hoch die Einnahmen der Innung wirklich waren und ob sie entsprechend dem Haushaltsplan verwendet wurden.

Die Aufsicht über die Innung führt die Handwerkskammer.

Kreishandwerkerschaft

Die Kreishandwerkerschaft setzt sich in der Regel zusammen aus den Innungen, die im Bereich der Kreishandwerkerschaft (Stadt- und Landkreis) ihren Sitz haben. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Ihre Aufgaben sind:


Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsinnungen zusammen. Jede Innung hat eine Stimme. Die Satzung kann bestimmen, dass den Handwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder bis zu höchstens zwei Zusatzstimmen zuerkannt werden.

Kreishandwerksmeister

Den Vorstand bilden der Kreishandwerksmeister, sein Stellvertreter und so viele weitere Mitglieder, wie die Satzung bestimmt.

Ausschüsse können nach Bedarf von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden.

Die Beiträge zur Kreishandwerkerschaft werden von den Mitgliedsinnungen nach dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Berechnungsmodus entrichtet. Die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaft führt die Handwerkskammer.

Handwerkskammer

Die Handwerkskammer ist die gesetzliche Berufsstandsvertretung des Gesamthandwerks im Kammerbezirk (z. B. Regierungsbezirk).

Mitglieder

Ihr gehören kraft Gesetzes Inhaber eines Handwerksbetriebes und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie deren Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Lehrlinge an. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die eine unwesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben und diese nach dem 31.12.2003 angemeldet haben. Voraussetzung ist, dass sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben, die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.

Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Vielfalt der einzelnen Aufgaben der Handwerkskammer lässt sich in drei Hauptaufgabenbereiche zusammenfassen:


Erste wichtige Aufgabe der Handwerkskammer ist die Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Gesamthandwerks im Kammerbezirk.

Aufgaben

Im Einzelnen sind unter anderem zu nennen:

>Mitwirkung an Gesetzesinitiativen zur Schaffung handwerks- und mittelstandsgerechter Rahmenbedingungen.

>Anhörung und Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesänderungen, insbesondere auf den Gebieten des Wirtschafts- und Gewerberechts, des Steuer- und Sozialrechts, des Berufsbildungsrechts sowie des Landesplanungs- und Baurechts. Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.

>Vorschläge zur Stadt- und Landesentwicklung, Regionalplanung, Umweltpolitik, Bau- und Auftragsvergabepolitik.

>Kontakte zu Behörden und Parlamenten auf EU-, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.

>Wirtschaftsbeobachtung, Statistik und Konjunkturberichterstattung.

>Öffentlichkeitsarbeit und Information (Verbindung zu Presse, Rundfunk und Fernsehen).

>Vertretung der Interessen in allen das Handwerk berührenden Fragen auf EU-, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.

Die regionale und überfachliche Handwerksförderung ist ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich der Handwerkskammer.

Der Bereich der Handwerksförderung durch Bildung und Beratung nimmt heute bei der Handwerkskammer den breitesten Raum ein. Sie erbringt damit wichtige Dienstleistungen für die Mitgliedsbetriebe. Bedeutende Bereiche sind unter anderem:

Berufliche Bildung

>Förderung der beruflichen Bildung durch allgemeine Nachwuchswerbung unter Berücksichtigung besonderer Zielgruppen wie Migranten und Flüchtlinge

>überbetriebliche Unterweisungsmaßnahmen für Lehrlinge

>Fortbildungslehrgänge

>Meistervorbereitungskurse

>Maßnahmen zur Förderung der Unternehmensführung

Beratungsdienste

>Fachvorträge usw.

>berufliche Bildungszentren, Technologietransferstellen, Akademien des Handwerks, Informationsvermittlungsstellen, Betriebsbörsen, Ausbildungsplatzbörsen, gewerbefördernde Einrichtungen

>allgemeine Beratung/Information der Handwerksbetriebe (Rechtsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, EDV-Beratung, technische Beratung, Innovationsberatung, Digitalisierungsberatung, Umweltschutzberatung, Formgebungsberatung, Exportberatung, EU-Beratung, Ausbildungsberatung)

>Förderung auf dem Gebiet der Finanzierung der Existenzgründung und Betriebsübernahme; Gründeragenturen

>Förderung der Formgebung (Formgestaltung) im Handwerk

Messewesen

>Förderung des Handwerks durch Beteiligungen an Messen und Ausstellungen

>Beteiligung bzw. Unterhaltung wirtschaftsfördernder Einrichtungen, wie Messegesellschaften, (Steuer- und) Buchstellen, Bürgschaftsbanken, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Handwerkerhof- und Gewerbehofgesellschaften, Technologiezentren

>Förderung der Handwerksbetriebe bei der Nutzung der Möglichkeiten der IT und des gesamten Internets in Werkstatt, Büro und auf Baustellen

>Förderung des Handwerks durch Mitgliedschaft bei wirtschaftsfördernden Einrichtungen

Wissenschaftliche Förderung

>Förderung durch Beteiligung an wissenschaftlichen Einrichtungen (z. B. Deutsches Handwerksinstitut e. V.)

>Förderung des Images des gesamten Handwerks durch geeignete Werbemaßnahmen (Öffentlichkeitsarbeit für das Handwerk) wie die Imagekampagne des deutschen Handwerks.

Die Selbstverwaltung ist das dritte wichtige Aufgabengebiet der Handwerkskammer.

Hoheitliche Aufgaben

Hier sind als wesentliche Bereiche unter anderen zu nennen:

>Führung der Handwerksrolle und des Verzeichnisses der zulassungsfreien Handwerke sowie der handwerksähnlichen Gewerbe

>Führung eines Verzeichnisses von Personen, die eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben

>Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern

>Aufsicht über Innungen und Kreishandwerkerschaften

>Regelung und Überwachung der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

>Führung des Verzeichnisses über die Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle)

>Erlass von Prüfungsordnungen

>organisatorische Durchführung der Meisterprüfungen

>Abnahme von Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen bzw. Überwachung des Gesellen- bzw. Abschlussprüfungswesens

>Durchführung von Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen

>Errichtung von Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Handwerksbetriebs und ihren Auftraggebern

>Ausstellung von Ursprungszeugnissen über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse

>Ausfertigung von anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen

>Den Handwerkskammern können auch die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörden bei der Erteilung von Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen sowie der Zu- und Aberkennung der Ausbildungsberechtigung übertragen werden.

>In einzelnen Bundesländern sind die Handwerkskammern ferner einheitliche Ansprechpartner entsprechend der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie.

>Zuständige Stelle für Berufe, die nach der Handwerksordnung geregelt sind, für die Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen.

Oberstes Organ der Handwerkskammer ist die Vollversammlung.

Zusammensetzung

Sie setzt sich zusammen aus den gewählten Mitgliedern bzw. Vertretern des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes im Kammerbezirk. Je nach Satzung einer Handwerkskammer können auch Personen, die eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, Mitglieder der Vollversammlung sein. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden aufgrund von Wahlvorschlägen (Wahllisten) in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl im Briefwahlverfahren für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Wahlverfahren

Da zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung selbstständige Inhaber von Handwerksbetrieben bzw. handwerksähnlichen Betrieben und ein Drittel Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein müssen, werden die Wahlvorschläge für diese zwei Gruppen getrennt eingereicht.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Er muss die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder und Stellvertreter nach der Kammersatzung zu wählen sind.

Wählbarkeit

Von den selbstständigen Unternehmern ist wählbar, wer seit mindestens einem Jahr im Kammerbezirk selbstständig ein Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe betreibt, das aktive Wahlrecht hat, die Ausbildungsbefugnis für Lehrlinge hat und am Wahltag volljährig ist. Auch gesetzliche Vertreter der wahlberechtigten juristischen Personen und die vertretungsberechtigten Gesellschafter der wahlberechtigten Personengesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen wählbar.

 

Die Wahl der Vertreter der zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerke sowie der handwerksähnlichen Gewerbe sowie gegebenenfalls der Personen, die eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, erfolgt durch die eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften im Kammerbezirk, die Wahl der Gesellen bzw. der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung durch diese Personengruppe. Ist nur ein Wahlvorschlag eingereicht und zugelassen, so gelten die darin aufgeführten Personen als gewählt, ohne dass es einer Wahlhandlung bedarf.

Den Vorstand der Handwerkskammer bilden der Vorsitzende (Präsident), zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten, von denen einer ein Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein muss) und so viele weitere Vorstandsmitglieder, wie die Satzung bestimmt.

Arbeitnehmerbeteiligung

Auch von diesen weiteren Vorstandsmitgliedern sind zwei Drittel Vertreter der zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerke sowie der handwerksähnlichen Gewerbe und ein Drittel Arbeitnehmer.

Ausschüsse werden je nach Bedarf von der Vollversammlung, der obligatorische Berufsbildungsausschuss (zur Regelung aller wichtigen Fragen der beruflichen Bildung) unter Mitwirkung der nach Landesrecht zuständigen Behörde errichtet.

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Handwerkskammer führt der Hauptgeschäftsführer.

Beiträge

Er wird dabei von den Bediensteten gemäß Geschäftsverteilungsplan unterstützt. Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Beiträge zur Handwerkskammer muss jeder Inhaber eines Betriebs des Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes nach einem von der Vollversammlung beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde (in der Regel das Wirtschaftsministerium des jeweiligen Bundeslandes) genehmigten Beitragsmaßstab entrichten. Der Jahresbeitrag setzt sich in der Regel zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag, der in einem bestimmten Prozentsatz des Gewerbeertrages bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb besteht. Die Handwerkskammer kann auch Sonderbeiträge erheben.

Existenzgründer

Für Existenzgründer mit einem Gewinn unter 25.000,00 EUR gelten in den ersten vier Jahren Sonderregelungen. Personen, die selbstständig eine unwesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks als gewerbliche Tätigkeit ausüben, bleiben bis zu einem Jahresgewinn von 5.200,00 EUR beitragsfrei.

Die Aufsicht über die Handwerkskammer führt die oberste Landesbehörde.

Landesinnungsverband

Der Landesinnungsverband ist der freiwillige Zusammenschluss der Fachinnungen in einem Bundesland. Er ist eine juristische Person des Privatrechts.

Seine Aufgaben sind:


Landesinnungsmeister

Die Verbandsversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitgliedsinnungen und, soweit satzungsmäßig vorgesehen, aus Einzelmitgliedern.

Der Vorsitzende des Vorstandes wird zumeist als Landesinnungsmeister bezeichnet. Ausschüsse werden von der Verbandsversammlung eingesetzt (z. B. Tarifausschuss).

Beiträge zum Landesinnungsverband entrichten die Mitgliedsinnungen entsprechend ihrer Mitgliederzahl oder nach anderen Bemessungsgrundlagen.

Bundesinnungsverband

Der Bundesinnungsverband ist der freiwillige Zusammenschluss der Landesinnungsverbände, die für ein bestimmtes Handwerk bestehen. Er ist eine juristische Person des Privatrechts.

Bundesinnungsmeister

Seine Hauptaufgabe ist die Vertretung der Interessen des speziellen Handwerks, für das er gebildet ist, auf Bundesebene. Der Vorsitzende des Vorstandes heißt zumeist Bundesinnungsmeister. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Landesinnungsverband entsprechend.

c) Sonstige Handwerksorganisationen

Organisationsstruktur

Handwerksjunioren

Der Verband der Junioren des Handwerks ist eine Nachwuchsorganisation, in der junge Handwerker bis zu einer Altersgrenze von 40 Jahren Mitglied werden können. Die Organisationsstruktur umfasst in der Regel die Kreis-, Landes- und Bundesebene. Die Dachorganisation ist der Bundesverband der Junioren des Handwerks e. V.

Aufgaben


Vereine der Meister- bzw. Unternehmerfrauen

Die Mitglieder der Vereinigungen der Meister- bzw. Unternehmerfrauen sind Frauen, die in Handwerksbetrieben oder einem anderen Unternehmen als Familienangehörige mitarbeiten oder selbstständige Meisterinnen/Unternehmerinnen im Handwerk oder einer anderen Branche.

Die Vereine auf regionaler Ebene bilden in der Regel Landesverbände. Die Landesverbände sind Mitglieder im Bundesverband der Unternehmerfrauen im Handwerk e. V. Deutschland. Ziele und Aufgaben:

>Interessenvertretung der spezifischen Belange der Meister-/Unternehmerfrauen

>auf die Bedürfnisse der Meister-/Unternehmerfrauen zugeschnittene Bildungsmaßnahmen

>Vortragsveranstaltungen

>Studienreisen

>gesellschaftspolitisches Engagement für die Frauen im Handwerk

>Kontakt zu den anderen Handwerksorganisationen.

Gesellenvereinigungen

Gesellenvereinigungen sind Zusammenschlüsse von Gesellen im Handwerk. Sie sind in der Regel nach örtlichen, beruflichen oder konfessionellen Zielsetzungen strukturiert.

In erster Linie sind hier die Gesellenzusammenschlüsse des Kolpingwerks und der evangelischen Handwerkervereine zu nennen, die ihre Arbeit für die Mitglieder an Maßnahmen zur persönlichen und beruflichen Lebensbewältigung auf christlicher Grundlage orientieren. Einen breiten Raum der Tätigkeit nehmen Bildungsmaßnahmen ein.