Berufs- und Arbeitspädagogik

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1.6 Lernsituation: Möglichkeiten des Einsatzes von berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahmen prüfen und bewerten

Kompetenzen:

> Zielgruppenspezifische berufsvorbereitende Maßnahmen für die Ausbildungsplanung darstellen und Auswahl begründen.

> Bedeutung berufsvorbereitender Maßnahmen für die Nachwuchsgewinnung beurteilen und Fördermöglichkeiten angeben.

> Möglichkeiten der betrieblichen Umsetzung berufsvorbereitender Maßnahmen klären.

1.6.1 Zielgruppen, Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen für berufsvorbereitende Maßnahmen
1.6.1.1 Zielgruppen

Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses bemüht sich das Handwerk auch um die Teilgruppen der Jugendlichen, die zu wenig in den Prozess der beruflichen Ausbildung integriert sind.

Die Erschließung dieses Potenzials erfordert allerdings auch, die betrieblichen Ausbildungsbedingungen auf die besonderen Anforderungen solcher Jugendlichen abzustimmen.


Sozial Benachteiligte

In Bezug auf die Berufsausbildung liegt eine soziale Benachteiligung insbesondere dann vor, wenn die betroffenen Jugendlichen keinen Zugang zum Berufsbildungssystem finden können und daher deutlich geringere Perspektiven für ihr zukünftiges Leben besitzen.

Soziale Benachteiligungen können sich beispielsweise wie folgt zeigen:

> Verlassen der Schule ohne Schulabschluss

> Vorliegen erheblicher Mängel im Sozialverhalten

> Abbruch einer Berufsausbildung ohne Überleitung in ein neues Ausbildungsverhältnis

> Abbruch einer Berufsvorbereitungsmaßnahme

> kein Beginn oder Verbleib in einem Arbeitsverhältnis trotz erfolgreicher Berufsausbildung.

Menschen mit Lernbeeinträchtigung

>> dazu im Einzelnen Abschnitt 3.5.1.2

Menschen mit Behinderung

>> dazu im Einzelnen Abschnitt 3.5.1.2

Jugendliche mit Migrationshintergrund

Nähere Ausführungen hierzu >> Abschnitt 3.10.

1.6.1.2 Rechtliche Grundlagen

Die Berufsausbildungsvorbereitung muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Personen entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.

Die Vorschriften der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes über die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden sowie deren Überwachung und Entzug gelten für die betriebliche Berufsausbildungsvorbereitung entsprechend.

1.6.2 Bedeutung berufsvorbereitender Maßnahmen und Fördermöglichkeiten

Die Bedeutung berufsvorbereitender Maßnahmen hat mittlerweile einen derart großen Umfang eingenommen, dass teilweise schon von einem „Übergangs-System“ zwischen Schule und Ausbildung gesprochen wird. Dies geht einher mit finanziellen Fördermöglichkeiten, wenn der Lehrling bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Berufsausbildungsbeihilfen und andere finanzielle Hilfen können von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gewährt werden für

> die betriebliche Ausbildung von Menschen mit Behinderung sowie

> die Berufsausbildung von sozial benachteiligten Auszubildenden und von Auszubildenden mit Lernbeeinträchtigungen.

Finanzielle Zuwendungen werden seitens der Agentur für Arbeit auch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen bewilligt, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.

Jugendliche, die im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung (Vereinbarung zwischen Bundesregierung, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und dem DGB) an einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung teilnehmen, werden über einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung und einen pauschalierten Zuschuss zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag an den Betrieb gefördert.

Die Einstiegsqualifizierung erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Einstiegsqualifizierungvertrages (Praktikantenvertrag) und auf der Basis von Qualifizierungsbausteinen, die für eine Reihe von Handwerksberufen entwickelt wurden.

1.6.3 Inhaltliche Strukturierung berufsvorbereitender Maßnahmen (Qualifizierungsbausteine)

Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).

Der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung hat die Durchführung der Maßnahme vor deren Beginn der Handwerkskammer schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages und auf statistische Daten. Über die vermittelten Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit wird eine Bescheinigung nach verbindlich vorgeschriebenen Inhalten ausgestellt. Hat der Teilnehmer das Qualifizierungsziel erreicht, erhält er über das Ergebnis der Leistungsbewertung ein Zeugnis.

Für leistungsschwache Jugendliche unter 25 Jahren und Jugendliche, die noch nicht in vollem Umfang ausbildungsreif sind, also mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, wurde im Rahmen des Ausbildungspaktes (Vereinbarung der Bundesregierung mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft) das Instrument der Einstiegsqualifizierung (EQ) als „Türöffner und Brücke zur Berufsausbildung“ geschaffen und in der Allianz für Aus- und Weiterbildung fortgeführt. Die Einstiegsqualifizierung ist auf die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit ausgerichtet. Sie erfolgt auf der Basis eines schriftlichen Einstiegsqualifizierungsvertrages (Praktikantenvertrag) und auf der Grundlage von Qualifizierungsbausteinen, die aus einer Reihe von Ausbildungsberufen des Handwerks abgeleitet und entwickelt wurden.

Der Abschluss des Einstiegsqualifizierungsvertrages (Muster bei der Handwerkskammer) ist der Handwerkskammer vorzulegen.

Diese Betriebspraktika im Rahmen der Einstiegsqualifizierung dauern sechs bis zwölf Monate und können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auf eine nachfolgende Ausbildung angerechnet werden.

Nach der Einstiegsqualifizierung wird den Teilnehmern ein betriebliches Zeugnis sowie auf Antrag ein Zertifikat der Handwerkskammer über die erfolgreiche Teilnahme ausgestellt.

Der Teilnehmer erhält während der Maßnahme eine Vergütung, die dem Betrieb zusammen mit einem pauschalierten Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Agentur für Arbeit auf Antrag erstattet wird. Die Förderobergrenze beträgt 231,00 EUR (Stand August 2016) monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Berufsschulpflicht während der Einstiegsqualifizierung richtet sich nach den Schulgesetzen der Länder.

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

1. Sie sind als Ausbilder in einem Betrieb tätig. Zu Beginn des Ausbildungsjahres wurden neue Lehrlinge eingestellt. Diese sollen von Ihnen über Möglichkeiten von finanziellen Zuwendungen und Unterstützungsmaßnahmen, die unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen zu erhalten sind, informiert werden.

Aufgabe: Erläutern Sie Ihren neuen Auszubildenden die dafür wichtigen Gesetze und Maßnahmen!

>> Seite 91 |

2. Der Inhaber eines Handwerksbetriebes will im Rahmen der in der Allianz für Aus- und Weiterbildung (Vereinbarung zwischen der Bundesregierung, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und dem DGB) vorgesehenen Einstiegsqualifizierung einen jungen Mann einstellen.

Aufgabe: Welchen Vertrag schließt er für diese Einstiegsqualifizierung in der Regel ab?

1 Einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

2 Einen Berufsausbildungsvertrag.

3 Einen Einstiegsqualifizierungsvertrag (Praktikantenvertrag).

4 Einen Vorvertrag zu einem Berufsausbildungsvertrag.

5 Einen Leiharbeitsvertrag.

>> Seite 91 |

1.7 Lernsituation: Innerbetriebliche Aufgabenverteilung für die Ausbildung unter Berücksichtigung von Funktionen und Qualifikationen der an der Ausbildung Mitwirkenden koordinieren

Kompetenzen:

> Aufgaben und Verantwortungsbereiche der an der Ausbildung Mitwirkenden bestimmen.

> Funktion und Aufgaben des Ausbilders im Spannungsfeld unterschiedlicher Erwartungen darstellen.

> Aufgaben mitwirkender Fachkräfte klären und deren Einbindung in die Ausbildung abstimmen.

1.7.1 Abgrenzung: Ausbildender, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragter
1.7.1.1 Ausbildender

Ausbildender im Sinne des Gesetzes ist, wer Lehrlinge einstellt.

Dies kann auch eine juristische Person (z. B. GmbH) sein. Der Ausbildende ist Vertragspartner des Lehrlings. Ihm obliegen alle Pflichten zur ordnungsgemäßen Ausbildung des Lehrlings. Im kleinen Handwerksbetrieb führt er meist die Ausbildung selbst durch, d. h., er ist auch zugleich der Ausbilder. Voraussetzung ist, dass er die persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung besitzt.

 

1.7.1.2 Ausbilder, gegebenenfalls als Ausbildungsbeauftragter

Der Ausbilder führt die Ausbildung durch. Er vermittelt die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang.

Führt der Ausbildende die Ausbildung nicht selbst durch, muss er einen Ausbilder als Ausbildungsbeauftragten bestellen.

1.7.2 Funktion und Aufgaben des Ausbilders
1.7.2.1 Qualifikationsprofil des Ausbilders

Der Ausbilder muss eine Reihe von Voraussetzungen für seine Qualifikation erfüllen.

1.7.2.2 Pädagogische Aufgaben des Ausbilders

Auf diesem Gebiet gliedern sich die Aufgaben des Ausbilders wie folgt:

> Vermittlung der Ausbildungsinhalte nach der Ausbildungsordnung

> Fertigkeits-, Kenntnis- und Fähigkeitsvermittlung gemäß betrieblichem Ausbildungsplan

> Lehren und Erziehen

> Bewerten und Beurteilen

> Überwachen

> Beraten

> Innovieren.

Lehren, Lernen organisieren

Lehren heißt Lernen bewirken. Das bedeutet für den Ausbilder vor allem, durch Lehren die Fertigkeiten und Kenntnisse nach der Ausbildungsordnung und die erforderlichen Handlungskompetenzen und Verhaltensformen zu vermitteln.

Erziehen

Das Erziehen ist auf die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Formung der Menschen ausgerichtet.

Bewerten und Beurteilen

Im Rahmen der Ausbildungserfolgskontrollen, die während des gesamten Ausbildungsprozesses notwendig sind, kommen den Bereichen Beurteilen und Bewerten wichtige Aufgaben zu. Sie beziehen sich ausbildungsbegleitend auf erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen.

Die Ergebnisse von planmäßigem Beurteilen und Bewerten ermöglichen rechtzeitig erforderliche Verbesserungen im gesamten Lernprozess.

Überwachen

Der Ausbilder hat den gesamten Ausbildungsprozess zu überwachen. Dabei sind die einzelnen Unterweisungsvorgänge sachlich wie zeitlich nach den im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegten Zielen zu prüfen, und bei auftretenden Abweichungen ist einzugreifen, um die Planung und Steuerung der Ausbildung neu auszurichten.

Die Überwachungsaufgabe des Ausbilders erstreckt sich u. a. auf:

> Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen (Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz und andere)

> Beachtung der Anordnungen der Handwerkskammer und der Innung

> Anmeldung zur Zwischenprüfung und zur Gesellenprüfung

> Teilnahme der Lehrlinge an überbetrieblichen Unterweisungskursen und am Berufsschulunterricht

> Führung der Ausbildungsnachweise der Lehrlinge

> Ausbildungsmaßnahmen, die an betriebliches Ausbildungspersonal übertragen sind.

Beraten

Beraten durch den Ausbilder bedeutet Handlungsempfehlungen für die nachfolgend dargestellten Bereiche geben, also:

> Aneignung von Fertigkeiten, Kenntnissen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen des Lehrlings

> Einsatz von Ausbildungsmitteln

> fehlende Lernmotivation

> mangelhafte Leistungen im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule

> zu geringe Leistungen in Ausbildungserfolgskontrollen

> persönliches Fehlverhalten des Lehrlings

> Probleme im Umgang mit Arbeitskollegen oder Lieferanten und Kunden

> Auseinandersetzung mit neuen Techniken

> finanzielle Förderung des Lehrlings

> entwicklungsbedingte Schwierigkeiten des Jugendalters

> Lösung von Konflikten

> gesundheitliche Probleme

> Probleme im privaten Bereich, sofern der Betreffende dies wünscht.

Innovieren

Innovieren bedeutet, die Einführung von Neuem zum Ziel zu haben.

Durch die rasche technologische Entwicklung in fast allen Berufsbereichen des Handwerks (z. B. Computertechniken, Kommunikationstechnologien, neue Werkstoffe, neue Arbeitsverfahren) ändern sich die Berufsinhalte und somit auch die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsmethoden.

Die Ausbilder haben dabei die wichtige Aufgabe, diese Änderungen laufend in den Ausbildungsprozess einfließen zu lassen und die Neuerungen bei der Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Handlungsfähigkeiten umzusetzen. Sie haben sich selbst ununterbrochen fortzubilden (zum Beispiel durch Kurse und Fachzeitschriften). Wichtige Aufgaben des Ausbilders sind dabei im Einzelnen:


1.7.2.3 Besondere Bedeutung der Vorbildfunktion des Ausbilders

Jeder junge Mensch sucht Vorbilder, denen er nacheifern kann. Der Ausbilder muss daher sein gesamtes Handeln auf ein einwandfreies Verhalten im persönlichen und im beruflichen Lebensbereich ausrichten. Vorbildliches Verhalten setzt beim jungen Menschen besondere Wertmaßstäbe.

Die Auswahl der richtigen Persönlichkeit als Ausbilder für einen Betrieb ist eine wesentliche Voraussetzung für den Ausbildungserfolg.

Neben den fachlichen Voraussetzungen kommt es vor allem auf menschliche Eigenschaften an wie u. a.:

> Menschenkenntnis, Fähigkeit zur Menschenbeurteilung

> positive Grundeinstellung zu jungen Menschen

> Mitgehen mit der Jugend und die Fähigkeit, für Ideale zu begeistern

> Vertrauenswürdigkeit.

Nur wer vorbildliche Eigenschaften hat, kann als Vorbild Maßstäbe setzen.


1.7.2.4 Stellung des Ausbilders

Bei der betrieblichen Ausbildung nimmt der Ausbilder eine wichtige Schlüsselstellung ein. Von seinen Fähigkeiten und Eigenschaften hängt es ab, ob die betriebliche Ausbildung systematisch und erfolgreich durchgeführt wird.

Er hat heute mehr denn je dazu beizutragen, dass nicht nur die fachlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, sondern darüber hinaus der junge Mensch auf die Wandlungen in der Berufswelt fachlich und geistig vorbereitet wird. Dadurch kann erreicht werden, dass die Lern- und Denkfähigkeit sowie die Umstellungsbereitschaft und die Anpassungsfähigkeit entwickelt werden.

Der Ausbilder trägt für seine Arbeit in der Berufsausbildung hohe Verantwortung

> gegenüber dem Ausbildungsbetrieb,

> gegenüber dem Lehrling,

> gegenüber Wirtschaft und Gesellschaft.

Die Verantwortung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb bezieht sich u. a. auf

> die Einhaltung aller Ausbildungsvorschriften sowie der gesetzlichen Regelungen,

> die gründliche und vollständige Ausbildung der Lehrlinge entsprechend der Ausbildungsordnung,

> die Schaffung von qualifiziertem Berufsnachwuchs für den Betrieb,

> die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Betriebes,

> die wirtschaftliche Gestaltung der Ausbildungskosten im Betrieb.

Gegenüber dem Lehrling ist der Ausbilder insbesondere verantwortlich, dass

> ihm die bestmögliche Ausbildung gewährleistet wird,

> er in seiner Persönlichkeitsentwicklung gefördert wird,

> er weder körperlich noch sittlich gefährdet wird,

> er einen guten Einstieg in die Berufs- und Arbeitswelt erhält.

Die Verantwortung gegenüber Wirtschaft und Gesellschaft besteht

> in der Ausbildung qualifizierten Berufsnachwuchses zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der gesamten Volkswirtschaft,

> in der Ausbildung und Erziehung zu leistungsfähigen Bürgern,

> in der Erhaltung und Steigerung des Lebensstandards der Menschen durch hohe Qualifikationen,

> in der Mithilfe zur Absicherung der sozialen Sicherungssysteme,

> im Beitrag zur Erhaltung unserer freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung.

1.7.2.5 Funktionen des Ausbilders im Handwerksbetrieb

Der Ausbilder hat wichtige Funktionen und vielfältige Aufgaben zu erfüllen, die im Folgenden erläutert werden.


Ausbilder als Fachmann

Fachliche Qualifikation kann nur vermitteln, wer selbst beste fachliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Handlungsfähigkeiten besitzt. Der Ausbilder hat daher in der Regel eine mehrjährige berufliche Praxis und Berufserfahrung. Betriebserfahrung im Ausbildungsbetrieb ist zusätzlich von Nutzen, weil dann die betriebsspezifischen Erfordernisse bekannt sind. Die Kenntnisse der neuesten Werkstoffe und der modernsten Arbeitsverfahren müssen neben den Standardtechniken in der betrieblichen Ausbildung umgesetzt werden. Fachliche Kompetenz schafft Autorität gegenüber den Lehrlingen.

Ausbilder als Organisator der Ausbildung

Auf organisatorischem Gebiet stellen sich dem Ausbilder u. a. folgende Aufgaben:

> Planung der Ausbildung (Ausbildungs- und Versetzungspläne)

> Festlegung der Lernorte

> Durchführung der Ausbildung

> Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfungen

> Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Einrichtungen in verschiedenen Aufgabenbereichen.

Ausbilder als Psychologe

Zu den wichtigsten psychologischen Aufgaben des Ausbilders gehören u. a.:

> Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Auszubildenden

> charakterliche Förderung

> Entwicklung der Beweggründe für Leistung (Leistungsmotivation)

> Entwicklung zum selbstständigen Mitarbeiter

> Erziehung zu unternehmerischem Denken sowie schöpferischem Verhalten

> Förderung von Eigenverantwortlichkeit und partnerschaftlichem Verhalten

> Erziehung zu Arbeitstugenden.

Ausbilder als Vertreter des Auszubildenden

Der Ausbilder hat die berechtigten Belange der Auszubildenden und vor allem der Jugendlichen innerhalb des Ausbildungsbetriebes zu vertreten, ohne dabei in die gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Betriebsrates und der Jugendvertretung im Betrieb unberechtigt einzugreifen.

Er muss gerade den Jugendlichen gegenüber viel Verständnis aufbringen. Bei der „Interessenvertretung“ der Lehrlinge muss er aber stets kritisch prüfen, ob an ihn herangetragene Anliegen auch tatsächlich im Interesse der Lehrlinge sind. Dabei muss er sich kritisch mit den Lehrlingen auseinandersetzen. Haben die Lehrlinge das Gefühl, dass sich „ihr“ Ausbilder für ihre Interessen einsetzt, haben sie zu ihm Vertrauen. Dieses Vertrauen erleichtert die Ausbildungsarbeit.

Ausbilder als Vorgesetzter und Führungskraft

Der Ausbilder muss Führungseigenschaften besitzen. Da er mit jungen Menschen umzugehen hat, sind Führungsaufgabe und Führungsstil teilweise anders geartet als bei der Vorgesetztenfunktion gegenüber erwachsenen Mitarbeitern und anderen Aufgabenstellungen innerhalb des Betriebes.

Zu seinen Funktionen als Vorgesetzter gehören u. a. auch:

> die Erteilung von Weisungen

> glaubhaftes und überzeugtes Handeln

> einleuchtende Begründungen

 

> Ausbildungserfolgskontrollen.

Ausbilder in seiner Verwaltungstätigkeit

Die verwaltungstechnischen Aufgaben umfassen u. a.:

> Meldung offener Lehrstellen bei der Agentur für Arbeit

> Abschluss des Berufsausbildungsvertrages

> Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages bei der Handwerkskammer

> Anmeldung der Lehrlinge bei der Berufsschule

> Anmeldung zur überbetrieblichen Ausbildung

> Anmeldung zu Zwischen- und Gesellenprüfungen

> Bescheinigung über Pflichtuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

> Ausfertigung von Zeugnissen.

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