Strafsachen im Internet

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Aus der Reihe: Praxis der Strafverteidigung #21
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bb) Garantenpflicht des Linkanbieters

120

Wer einen Link auf einen strafbaren Inhalt setzt, macht sich, da der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens im Einrichten des Links liegt, täterschaftlich oder als Gehilfe durch positives Tun strafbar.[124]

121

Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der strafbare Inhalt erst nach Einrichtung des Links in das Zielangebot aufgenommen worden ist. Erfährt der Linkanbieter hiervon und unternimmt er nichts, so kommt Strafbarkeit durch Unterlassen in Betracht.[125]

122

Indessen ist die Garantenstellung des Linkanbieters nicht einfach zu begründen. Die klassischen Kriterien (Garantenstellung aus Gesetz, Vertrag, vorangegangenem gefährdendem Tun und enger Lebensgemeinschaft) treffen ersichtlich nicht zu, wenn man das Hyperlinking – völlig zu Recht – nicht per se als pflichtwidrige Handlung ansieht. Gerade das Setzen von Links ist nicht nur eine im Internet vollkommen übliche Aktivität, sondern eine der wesentlichen technischen Grundlagen für den populärsten Internet-Dienst, das WWW (vgl. hierzu Rn. 29 ff.).[126] Die Literatur versucht, sich über eine Garantenstellung „wegen der Eröffnung einer Gefahrenquelle“ zu helfen.[127] Die Gefahrenquelle sei hierbei nicht in dem verknüpften Zielangebot, sondern in dem Link selbst zu sehen.[128] Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der Linkanbieter keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Zielseiten ausüben könne, während er über den von ihm selbst eingerichteten Link die tatsächliche Sachherrschaft habe.[129] Erforderlich sei vielmehr ein Vertrauenselement, welches sich darin ausdrücke, dass die Allgemeinheit (also die Gemeinschaft der Internet-Nutzer) davon ausgehe, die Gefahr einer Rechtsgutverletzung werde sich nicht verwirklichen.[130] Dass ein derartiges Vertrauen bei den am Internet Beteiligten existiert, darf allerdings mit Fug und Recht bezweifelt werden.[131]

123

Einen differenzierenden Ansatz vertritt Vassilaki[132] , die bei der Prüfung des Vertrauenselementes nicht auf das gesamte Internet abstellt, sondern lediglich auf das jeweils konkret betroffene „Hauptangebot“ des einzelnen Linkanbieters. Hiervon hänge die Erwartungshaltung des einzelnen Internet-Nutzers ab. Einer solchen Betrachtungsweise[133] ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Erforschung der Erwartungshaltung der Nutzer mit einigen (unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes verfassungsrechtlich bedenklichen) Unwägbarkeiten behaftet sein dürfte, und dass gerade der Linkanbieter, dem man wegen der von ihm angebotenen Inhalte ohnehin eine größere Nähe zu kriminellen Inhalten zutraut, in nicht nachvollziehbarer Weise gegenüber dem vermeintlich oder tatsächlich rechtstreuen Anbieter begünstigt würde.[134]

124

Da nach allgemeiner Auffassung jedoch alleine die tatsächliche Herrschaft über eine Gefahrenquelle zur Begründung einer Garantenpflicht nicht ausreicht,[135] ist eine Garantenstellung des Providers nach derzeitigem Recht nicht gegeben.

Teil 2 Materielles Internetstrafrecht › I › 4. Täterschaft und Teilnahme

4. Täterschaft und Teilnahme

a) Allgemeines

125

Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme richtet sich auch bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Internet nach den Kriterien des allgemeinen Strafrechts und nach den speziellen Straftatbeständen (vgl. hierzu Rn. 147 ff.). Sie entspricht daher nicht in jedem Fall der Unterscheidung zwischen der Verantwortlichkeit für eigene und der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte, wie sie in den §§ 7 ff. TMG geregelt sind.

126

Täter ist zunächst, wer selbst sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB), auch wenn er an der Tat kein Interesse hat oder unter dem Einfluss eines Mittäters in dessen Interesse handelt.[136]

127

Im Übrigen ist die Frage der Täterschaft (oder Mittäterschaft) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände durch den Tatrichter in wertender Betrachtung mit Beurteilungsspielraum zu entscheiden,[137] wobei als wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft anzusehen sind.[138] Diese Kriterien sind nur Anhaltspunkte, aus denen auf Mittäterschaft geschlossen werden kann. Dass der Beteiligte die durch andere verwirklichten Tatumstände kennt, sie billigt und durch eigenes Einschreiten hätte verhindern können, genügt alleine für die Annahme von Mittäterschaft nicht.[139] Er muss vielmehr in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt haben.[140]

128

Gehilfe ist dagegen, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat (§ 27 Abs. 1 StGB), wer also lediglich die Tat eines anderen fördern will, ohne eigene Tatherrschaft oder eigenes Interesse an der Tatbegehung zu haben. Keine Beihilfe ist das bloße Dulden einer fremden Tat.[141] Nach der Rechtsprechung ist eine Ursächlichkeit der Hilfeleistung im Sinne einer conditio sine qua non für die Haupttat nicht notwendig; sie muss die Tat des Haupttäters aber mindestens erleichtern oder fördern.[142]

b) Abgrenzung beim Provider

129

Nach diesen Kriterien handelt in jedem Fall täterschaftlich, wer selbst eigene rechtswidrige Inhalte ins Netz stellt, um diese anderen Nutzern zugänglich zu machen. Der Content-Provider ist also stets Täter und nicht Gehilfe, soweit sich die Strafbarkeit auf seine rechtswidrigen Inhalte selbst bezieht. Daneben kann er freilich auch Gehilfe eines Dritten bei dessen strafbaren Handlungen sein.

130

Beim Service-Provider, der rechtswidrige Inhalte für Dritte ins Netz stellt, ist nach allgemeinen Kriterien und einzelfallbezogen zu prüfen, ob er als Täter oder Gehilfe des Content-Providers handelt. Für die Annahme täterschaftlichen Handelns spricht zunächst die Tatherrschaft, da es der Service-Provider grundsätzlich in der Hand hat, von ihm missbilligte Angebote zu löschen. Andererseits wird der Service-Provider in der Regel kein eigenes Interesse daran haben, strafbare Inhalte zu verbreiten und sich der strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, so dass es am Täterwillen (animus auctoris) fehlen könnte.[143] Popp[144] will die entscheidende Frage zur Feststellung eines etwaigen Täterwillens danach entscheiden, aus welchen Gründen der Service-Provider sich dennoch mit der Möglichkeit der Verbreitung des rechtswidrigen Inhalts abfindet. Wolle er lediglich den Haupttäter unterstützen, so liege Gehilfenwille (animus socii) vor. Habe er aber eigene, selbstständige Motive und Gründe, etwa wirtschaftliche Interessen, so handele er mit Täterwillen. Diese Auslegung erscheint allerdings zu weitgehend. Zum Täterwillen gehört das Interesse am Taterfolg, das mit der Inkaufnahme der möglicherweise sogar missbilligten fremden Tat nicht gleichgesetzt werden kann. Der Wunsch des Service-Providers, den Kunden, der strafbare Inhalte verbreitet, nicht zu verlieren, macht jenen nicht ohne weiteres zum Täter. Dagegen wird eine Gehilfenstellung in der Regel nicht zu verneinen sein, da er die Straftat jedenfalls fördert.

c) Abgrenzung beim Linkanbieter

131

Beim Setzen von Hyperlinks auf eigene Inhalte ist zweifelsfrei Täterschaft gegeben, wobei diese Handlung hinter die ohnehin strafbare Einspeisung der Zielinhalte zurücktritt.[145]

132

Problematisch kann dagegen, insbesondere bei Äußerungs- und Verbreitungsdelikten, die Einordnung sein, wenn ein Link auf fremde Inhalte führt. Als strafbare Handlung des Linkanbieters kommt nach hier vertretener Auffassung nur das positive Tun, also das Einrichten des Links, in Betracht.[146] Für die Annahme von Täterschaft oder Beihilfe durch Unterlassen fehlt es an der dafür notwendigen Garantenstellung (vgl. Rn. 120 ff.). Ob der Linksetzende als Täter oder Gehilfe verantwortlich ist, ist in der Literatur höchst umstritten und bietet dem Verteidiger Raum für eigene Argumente.

133

Mit Gercke/Brunst[147] ist anzunehmen, dass sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Hyperlinks ohne Vorfilterprüfung nach den §§ 7 ff. TMG nur nach den allgemeinen Gesetzen, hier dem Allgemeinen Teil des StGB richtet. Dabei müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale des einschlägigen Tatbestands sowie Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft werden. Hat etwa der Hostprovider keine Kenntnis von der Speicherung rechtswidriger Inhalte auf seinen Speicherkapazitäten, fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz.[148]

134

Nach Vassilaki[149] scheitert täterschaftliches Handeln an der mangelnden Tatherrschaft, da der Linksetzer keinen Einfluss auf die gelinkte Speicherung hat. Anzunehmen sei allenfalls Gehilfenschaft.

 

135

Flechsig/Gabel[150] und Barton[151] nehmen Täterschaft des Linkanbieters an, wenn dieser sich mit dem strafbaren Inhalt der verlinkten Seite identifiziere oder diesem zustimme. Dies könne ausdrücklich geschehen oder sich aus den Gesamtumständen ergeben, etwa aus dem optischen Erscheinungsbild oder dem thematischen Zusammenhang, in den der Zielinhalt gestellt wird. Fehle die Identifizierung oder Zustimmung, so sei lediglich Beihilfe anzunehmen.

136

Auch das übrige Schrifttum[152] erwägt grundsätzlich nur eine Strafbarkeit des Linkanbieters wegen Beihilfe zur Verbreitung strafbarer Inhalte durch Dritte, wobei sich die Prüfung allerdings auf die Strafbarkeit wegen eines Verbreitungsdelikts beschränkt.

137

Boese,[153] der die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verweisungen durch Links im Internet einer ausführlichen Untersuchung unterzogen hat, differenziert dagegen zwischen Verbreitungs- und Äußerungsdelikten. Bei Verbreitungsdelikten komme aufgrund der Handlungsherrschaft des Linkanbieters durch Erfüllung der tatbestandlichen Ausführungshandlung der einschlägigen Verbreitungsdelikte bei der Einrichtung eines Links auf strafbare Inhalte Dritter ausschließlich die Haftung als Täter in Betracht.[154] Bei Äußerungsdelikten dagegen sei entscheidend, ob sich der Linkanbieter die Äußerung des Dritten, auf die der Link verweist, zu Eigen mache (vgl. hierzu Rn. 77 ff.). Dann liege Täterschaft vor. Bei der bloßen Weitergabe der fremden Äußerung durch Einrichten des Links ohne jegliche Identifikation mit dieser Äußerung komme lediglich Beihilfe in Betracht.[155]

138

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Problem der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim Anbieter von Links auf fremde Inhalte noch nicht geklärt ist. Lediglich die Auffassung, das Setzen eines Links sei als reine Zugangsvermittlung mit einem vollständigen Haftungsausschluss zu sehen,[156] dürfte sich nicht durchsetzen. Im Übrigen wird die Entscheidung, nicht anders als bei Straftaten außerhalb des Internets, häufig vom Einzelfall abhängen.

Teil 2 Materielles Internetstrafrecht › I › 5. Vorsatz und Fahrlässigkeit

5. Vorsatz und Fahrlässigkeit

a) Allgemeines

139

Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmen sich auch im Internet-Strafrecht nach den allgemeinen Regeln. Das StGB selbst enthält keine Definition der beiden Schuldformen. Üblicherweise wird der Vorsatz als „Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale“ definiert,[157] der zum Zeitpunkt der Tathandlung gegeben sein muss.[158] Er enthält damit ein intellektuelles und ein voluntatives Element. Je nach der Art von Vorstellung und Willen unterscheidet man den unbedingten Vorsatz (dolus directus) und den bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, reicht für die Annahme schuldhaften Handelns jede Form des Vorsatzes aus.[159]

140

Der strafrechtliche Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale der strafrechtlichen Norm beziehen. Notwendig ist die Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts, im Falle eines Unterlassungsdelikts auch die Umstände, die die Garantenstellung begründen. Nicht zum Vorsatz gehört dagegen die Kenntnis vom Verbotensein einer Handlung. Eine falsche rechtliche Beurteilung des richtig erfassten Sachverhalts stellt einen bloßen Subsumtionsirrtum dar, der den Vorsatz nicht ausschließt, aber zu einem Verbotsirrtum führen kann.[160] Wegen der Einzelheiten ist auf die einschlägige Kommentarliteratur zu verweisen.

b) Spezialprobleme im Internet

141

Gemäß § 7 Abs. 1 TMG haften Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen. Der Content-Provider, der Inhalte anbietet, die einen Straftatbestand erfüllen, kann sich daher auch dann strafbar machen, wenn er zwar nicht positiv weiß, dass unter seinen Angeboten auch solche mit strafbaren Inhalten sind, jedoch konkret mit ihrer Existenz rechnet und sich damit abfindet (dolus eventualis). Etwas anderes gilt natürlich, wenn der betreffende Tatbestand direkten Vorsatz oder gar Absicht verlangt.

142

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Content-Providers gemäß § 17 StGB wird in der Regel nicht vorliegen, da der Anbieter die Möglichkeit hat, sich rechtskundigen Rat, etwa bei einem Rechtsanwalt, einzuholen.

143

Für den Anbieter, der fremde Inhalte bereithält (Service-Provider), ist der Verantwortungsausschluss gemäß § 10 Nr. 1 TMG daran geknüpft, dass der Anbieter keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat. Bereits nach altem Recht (§ 5 Abs. 2 TDG/MDStV a.F.) ging die ganz herrschende Meinung davon aus, dass als strafrechtliche Vorsatzform nur der dolus directus in Betracht komme und dolus eventualis nicht ausreichend sei.[161] Dies ergebe sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 2 TDG/MDStV a.F., sondern auch aus dem Anliegen des Gesetzgebers, vorsorgliche Kontrollpflichten der Provider auszuschließen.[162] Dieser Auffassung hat das TMG, wie bereits seine Vorgängerregelung, Rechnung getragen. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG sind Access- und Service-Provider ausdrücklich von der Pflicht befreit, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

144

Die Kenntnis des Diensteanbieters von dem strafbaren Inhalt muss konkret sein. Dabei genügt es, wenn er die wesentlichen Elemente des fraglichen Angebots (Aufbau, wesentliche Text- und Bildbestandteile) kennt.[163] Abzulehnen ist die Auffassung, für die Kenntnis (und damit für den Vorsatz) sei nicht erforderlich, dass „die jeweiligen Beiträge im Einzelnen bekannt sind“.[164] Im Bereich der Newsgroups ist der einzelne Artikel und nicht der Name der Newsgroup für die Frage der Kenntnis entscheidend.[165] Etwas anderes könnte nur gelten, wenn bereits der Name selbst einen strafbaren Inhalt darstellen würde.

145

Die Art und Weise der Kenntniserlangung ist dagegen nicht von Belang.[166] Der Provider kann nicht nur von der Staatsanwaltschaft oder dem Richter in Kenntnis gesetzt werden, sondern von jedem Nutzer. Pauschale und unspezifizierte Mitteilungen reichen allerdings nicht aus[167] (im Einzelnen hierzu Rn. 88).

146

Der Vorsatz muss – anders als im Zivilrecht[168] – im Strafrecht wegen des dort herrschenden Schuldprinzips beim Täter selbst vorliegen. Die Zurechnung der Kenntnis Dritter ist nicht möglich[169] (vgl. hierzu Rn. 89).

Anmerkungen

[1]

BGHSt 20, 25; 27, 8; Fischer vor § 3 Rn. 1.

[2]

BGHSt 34, 3 m.w.N.

[3]

Kienle (1998), S. 29 m.w.N.

[4]

Fischer, vor §§ 3-7, Rn. 3.

[5]

Vgl. Kienle (1998), S. 36.

[6]

Vgl. hierzu Kienle (1998), S. 92 ff. m.w.N.

[7]

StIGHE 5, 71 ff.

[8]

BGH wistra 1991, 135; OLG Schleswig wistra 1998, 31.

[9]

Sieber (Handbuch), Rn. 399.

[10]

Vgl. Satzger NStZ 1998, 114.

[11]

Fischer § 9 Rn. 4d.

[12]

Vgl. BGH NStZ-RR 2013, 253 (zu § 261 StGB; OLG München StV 1991, 504 zur Hehlerei als schlichtem Tätigkeitsdelikt; Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1876; Ringel CR 1997, 302, 303; Pelz ZUM 1998, 530, 531; Satzger NStZ 1998, 112, 115; Cornils JZ 1999, 394 speziell zur Volksverhetzung im Internet.

[13]

KG NJW 1999, 3500, 3501 f. zieht diese Konsequenz nicht, sondern weitet den Handlungsbegriff dahingehend aus, dass der Täter, der im Ausland eine Körperbewegung einsetzt, die Wirkungen im Inland auslöst, im Inland handele, eine Auffassung, die mit dem Wortlaut des Gesetzes kaum in Einklang zu bringen ist.

[14]

Vgl. BGH NJW 1997, 138; BGH NStZ 1990, 36, 37; Beisel/Heinrich JR 1996, 95, 96; Heinrich GA 1999, 72, 83; Löhnig JR 1997, 496.

[15]

Vgl. Bremer (2001), S. 110, der von einer „weltweiten Allzuständigkeit“ spricht.

[16]

Collardin CR 1995, 618, 620; Hinterseh JurPC 1996, 460, 462; Engel AfP 1996, 220, 226.

[17]

Sieber NJW 1999, 2065, 2068 ff.

[18]

Sieber NJW 1999, 2065, 2071.

[19]

Sieber NJW 1999, 2065, 2071.

[20]

BGHSt 46, 212 = BGH StV 2001, 395; hierzu: Hörnle NStZ 2001, 309; Kudlich StV 2001, 397; Sieber ZRP 2001, 97; Clauß MMR 2001, 232; Klengel CR 2001, 243; Vassilaki CR 2001, 262; Lagodny JZ 2001, 1198; Heghmanns JA 2001, 276; Koch JuS 2002, 123; Vec NJW 2002, 1535; vgl. auch Hörnle NJW 2012, 3415.

[21]

Fischer § 9 Rn. 8a.

[22]

Vgl. Sieber ZRP 2001, 100; Bremer MMR 2002, 150.

[23]

So etwa bei Tröndle/Fischer 52. A. § 9 Rn. 8a: „Ebenso groß wie berechtigt wäre jedenfalls die Empörung, wenn deutsche Hersteller z.B. von Bademoden oder von Bildbänden mit erotischen Fotos fremdländischer Frauen, die ihre Kataloge ins Internet gestellt haben, bei ihrer nächsten Reise nach Saudi-Arabien verhaftet und dort mit der Begründung abgeurteilt würden, ihre schweren Sittlichkeitsverbrechen wiesen evidente inländische Anknüpfungspunkte auf.“ Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass sich die hier angesprochenen Staaten ihrerseits wohl kaum um die deutsche Strafverfahrenspraxis bei ihrem jeweiligen Internationalen Strafrecht kümmern würden.

[24]

Fischer § 9 Rn. 8a.

[25]

AG München, Urteil v. 28.5.1998 (in der Berufung aufgehoben), NJW 1998, 2836 m. Anm. v. Gravenreuth CR 1998, 624; Ernst NJW-CoR 1998, 356; Sieber MMR 1998, 429; Pelz NStZ 1998, 627.

[26]

Telemediengesetz vom 26.7.2007 (BGBl I S. 179), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.5.2010 (BGBl I S. 692).

 

[27]

Dabei war sich der Gesetzgeber der offenen Fragen zur Verantwortlichkeit durchaus bewusst, vgl. BT-Drucks. 16/3078, S. 12; dazu Hoeren NJW 2007, 801, 805 f.

[28]

Rundfunkstaatsvertrag vom 31.8.1991, in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21.12.2010, in Kraft getreten am 1.1.2013.

[29]

Hilgendorf/Valerius (2012) Rn. 179; Gercke/Brunst (2009) Rn. 584.

[30]

Hoeren MMR 1998, 97, 98; Bergmann (2000), S. 12 (noch zum TDG).

[31]

Mit der Ablösung des TDG durch das TMG hat sich daran nichts geändert.

[32]

Bergmann (2000), S. 14 f.

[33]

Preuße (2001), S. 168, Fn. 471.

[34]

Vgl. Vassilaki MMR 1998, 630, 633.

[35]

Vgl. BT-Drucks. 13/7385, S. 51; BT-Drucks. 13/8153, S. 8.

[36]

Vgl. dazu Hoeren/Sieber/Holznagel Multimedia-Recht Teil 19.1, Rn. 14; Marberth-Kubicki (2010) Rn. 363.

[37]

Bleisteiner (1999), S. 154.

[38]

So zur alten Rechtslage: Park GA 2001, 23, 30; Soiné Kriminalistik 2002, 218, 224.

[39]

Marberth-Kubicki (2010) Rn. 425.

[40]

Z.B. Bleisteiner (1999), S. 162; vgl. auch Kessler (2003), S. 47; Hilgendorf/Valerius (2012) Rn. 198.

[41]

Vgl. Koch CR 1997, 193, 196; v. Bonin/Köster ZUM 1997, 821, 822.

[42]

Vgl. Koch CR 1997, 193, 196; ähnlich Waldenberger MMR 1998, 124, 126.

[43]

Vgl. Spindler NJW 1997, 3193, 3195; Bleisteiner (1999), S. 162.

[44]

Vgl. Bleisteiner (1999), S. 162; Nordemann NJW 1997, 1891, 1896 f.

[45]

Vgl. BT-Drucks.13/7385, S. 19; vgl. hierzu auch Spindler MMR 2004, 440.

[46]

Popp (2002), S. 67.

[47]

Popp (2002), S. 67.

[48]

Koch CR 1997, 193, 197; vgl. auch Altenhain AfP 1998, 457, 459.

[49]

Preuße (2001), S. 191.

[50]

Preuße (2001), S. 191 ff.; Sieber MMR 1998, 438 ff.

[51]

Popp (2002), S. 68; so auch Park GA 2001, 23, 32.

[52]

Popp (2002), S. 72.

[53]

Vgl. Moritz MMR 1998, 505, 506, FN 11.

[54]

Bergmann (2000), S. 54; Pelz ZUM 1998, 530, 533, Spindler CR 1998, 745, 747.

[55]

Vgl. zur Distanzierungserklärung im Presserecht: BGH NJW 1996, 1131, 1132; vgl. auch Spindler/Schuster/Hoffmann, TMG § 7 Rn. 24 ff.; Marberth-Kubicki (2010) Rn. 379.

[56]

Flechsig/Gabel CR 1998, 351, 354 zu § 5 Abs. 1 TDG a.F.; LG Hamburg CR 1998, 565.

[57]

Vgl. etwa Park GA 2001, 23, 32 und Vassilaki in: Ernst/Vassilaki/Wiebe (2002), Rn. 304.

[58]

Barton (1999), S. 217.

[59]

Preuße (2001), S. 195.

[60]

Vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 25.

[61]

Soiné Kriminalistik 2002, 218, 225.

[62]

Vgl. BT-Drucks. 13/8153, S. 9 f.; Spindler NJW 1997, 3193, 3196; Sieber CR 1997, 581, 583; Marberth-Kubicki (2010) Rn. 374.

[63]

Zu den Vorgängerregelungen Pelz ZUM 1998, 530, 534; Moritz CR 1998, 505, 507.

[64]

Fischer § 184 Rn. 31.

[65]

Vgl. Bleisteiner (1999) S. 179 zu § 5 Abs. 2 TDG a.F.

[66]

Vgl. BT-Drucks. 13/7385, S. 20; Park GA 2001, 23, 34.

[67]

Park GA 2001, 23, 34.

[68]

Vgl. Spindler NJW 1997, 3193, 3196 zu § 5 Abs. 2 TDG a.F.

[69]

Z.B. Spindler NJW 1997, 3194, 3196.

[70]

Vgl. hierzu Bleisteiner (1999), S. 183 ff.

[71]

Vgl. Kuhlen JZ 1994, 1142 ff.; Kühne NJW 1997, 1951.

[72]

Vgl. BGHSt 31, 118 ff.

[73]

Fischer § 28 Rn. 6a.

[74]

Vgl. AG Tiergarten NStZ 2009, 636.

[75]

Vgl. Sieber JZ 1996, 494, 503.

[76]

Bleisteiner (1999), S. 194.

[77]

Gercke/Brunst (2009) Rn. 606.

[78]

Ausführlich hierzu Popp (2002), S. 90 ff.

[79]

Interessant ist die Entwicklung des Begriffs einer „Internetfreiheit“ durch Mecklenburg ZUM 1997, 525.

[80]

Popp (2002), S. 203.

[81]

Sieber CR 1997, 653, 659 f.

[82]

Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/7385, S. 20.

[83]

Marberth-Kubicki (2010) Rn. 428 m.w.N.

[84]

Vgl. Bleisteiner (1999), S. 174; BGH Urteil v. 1.4.2004 – I ZR 317/01 –.

[85]

Vgl. hierzu Bleisteiner (1999), S. 173; Waldenberger MMR 1998, 124, 128.

[86]

Ausführlich zu dieser Problematik Barton CR 2003, 592 ff.

[87]

Vgl. beispielsweise Barton (1999), S. 202 unter Hinweis auf VG Frankfurt NJW 1993, 2062 ff., wonach auch Bedienstete des Postdienstes, die Massendrucksachen, welche ihrem Inhalt nach zum Rassenhass aufstacheln oder den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen (§§ 131, 130 StGB), selbst eine Straftat begehen sollen.

[88]

Sieber (Handbuch), Rn. 293.

[89]

Sieber MMR 1998 429, 439 f.

[90]

Sieber (Handbuch), Rn. 294.

[91]

Vgl. Popp (2002), S. 87 zu § 5 Abs. 3 TDG a.F.

[92]

Bleisteiner (1999), S. 202.

[93]

Vgl. BT-Drucks. 13/7385, S. 20; Popp (2000), S. 87; a.A. Sieber Beilage zu MMR 1999/2, 25, der für eine großzügigere Auslegung plädiert und eventuell auch die mehrtägige Speicherung als kurzfristig ansieht.

[94]

Fischer § 184 Rn. 30.

[95]

Soiné Kriminalistik 2002, 218, 225.

[96]

Soiné Kriminalistik 2002, 218, 225.

[97]

BGHSt 52, 323; Schönke/Schröder-Stree/Bosch vor § 13 Rn. 158a; Wessels/Beulke Rn. 700; ausführlich dazu Kessler (2003), S. 69 ff.

[98]

BGHSt 40, 257 m. Anm. Stoffers Jura 1998, 580.

[99]

So auch Hilgendorf/Valerius (2012) Rn. 237.

[100]

Popp (2002), S. 124.

[101]

Popp (2002), S. 124.

[102]

So auch die einhellige Meinung in der Literatur, z.B. Pelz wistra 1999, 53, 55.

[103]

Vgl. AG Berlin-Tiergarten MMR 1998, 49 f.; Boese (2000), S. 123 f., 155; Vassilaki CR 1998, 112; dies. CR 1999, 87; Hütig MMR 1998, 51; Hilgendorf/Valerius (2012) Rn. 238.

[104]

BGHSt 4, 22.

[105]

BGH NJW 2010, 1087, 1090; hierzu ausführlich Fischer § 13 Rn. 7, 8 ff.

[106]

BGHSt 37, 119.

[107]

Fischer § 13 Rn. 11, 12 ff.

[108]

BT-Drucks.13/7385, S. 20; vgl. auch Gounalakis NJW 1997, 2993, 2995.

[109]

BT-Drucks. 14/6098, S. 35, 37; Engel-Flechsig u.a. NJW 1997, 2981, 2985; Heghmanns JA 2001, 71, 75.

[110]

Hoeren/Sieber/Holznagel-Sieber Teil 19.1 Rn. 33.

[111]

BGHSt 23, 327; 25, 218, 220 ff.; BGH NStZ 1998, 83; Finke (1998), S. 125.

[112]

Vgl. OLG Köln NJW 1973, 861, 862; Barton (1999), S. 177; Sieber JZ 1996, 500.

[113]

Finke (1998), S. 132.

[114]

Popp (2002), S. 147.

[115]

Vgl. auch Pelz wistra 1999, 53 ff.

[116]

Popp (2002), S. 138.

[117]

Sieber JZ 1996, 494, 502.

[118]

Popp (2002), S. 146.

[119]

So jedoch Popp (2002), S. 146: „Genauso wie der Besitzer einer Schusswaffe diese aufbewahren muss, dass sie Dritte nicht gerade zum Missbrauch einlädt, genau so muss der Netzbetreiber eben sein Netz so gestalten, dass es nicht geradezu zur Verbreitung oder Zugänglichmachung von strafbaren Inhalten auffordert.“ – Der Trugschluss dieser Argumentation liegt zunächst darin, dass die Schusswaffe ihrem ausschließlichen Zwecke nach zur vorsätzlichen Schädigung von Menschen oder anderen Lebewesen dient; man wird dies dem Internet wohl nicht unterstellen können!

[120]

Vgl. hierzu Schönke/Schröder-Stree-Bosch § 13 Rn. 54.

[121]

BGH NJW 1966, 1763.

[122]

Vgl. BGHSt 30, 391, 395; BGH StV 1999, 212; KG NStZ 1998, 571.

[123]

Vgl. BGH wistra 1993, 59; Schönke/Schröder-Heine-Weißer § 27 Rn. 15.

[124]

Hilgendorf/Valerius (2012) Rn. 238.

[125]

Vgl. AG Berlin-Tiergarten MMR 1998, 49 m. Anm. Hütig MMR 1998, 51; im Ergebnis ebenso Vassilaki CR 1998, 112; dies. CR 1999, 87.

[126]

Boese (2000), S. 160.

[127]

MüKo-StGB-Hörnle § 184 Rn. 51; Lackner/Kühl § 184 Rn. 7a; Boese (2000), S. 162 ff.; nach Popp (2001), S. 193 ergibt sich die Garantenstellung des Linksetzenden daraus, dass die Aussage des Links auch nach der Änderung noch als eigene Äußerung des Anbieters zu behandeln sei; für diese habe er in unserer Rechtsordnung einzustehen.

[128]

Vgl. Hütig MMR 1998, 51; Vassilaki CR 1998, 112; dies. CR 1999, 89.

[129]

Boese (2000), S. 163.

[130]

Boese (2000), S. 164.

[131]

Verneinend Hütig MMR 1998, 51.

[132]

Vassilaki CR 1999, 89.

[133]

Zustimmend Boese (2000), S. 165.

[134]

Diesen Einwand bestätigt Boese (2000), S. 166: „Dagegen wird ein solches Vertrauen nicht gebildet, wenn der Inhalt des eigenen Angebots einen Themenbereich umfasst, der aufgrund seiner eigenen Sachnähe zu illegalen Inhalten eine Grenzüberschreitung zu strafbaren Inhalten durch Links auf entsprechende Angebote Dritter seinen Besuchern geradezu aufdrängt, etwa weil auf der eigenen Homepage bereits ausländerfeindliche Parolen, radikales Gedankengut oder erotische Fotos enthalten sind.“

[135]

Vgl. Sieber JZ 1996, 501.

[136]

BGHSt 38, 316; BGH NStZ-RR 2000, 22; LK-Schünemann § 25 Rn. 53.

[137]

Z.B. BGHSt 28, 349; BGH NStZ-RR 2012, 241, 243.

[138]

Z.B. BGHSt 37, 291; BGH NStZ 2012, 273.

[139]

BGHSt 36, 367.

[140]

BGH NStZ 1993, 584.

[141]

BGH NStZ 2010, 128.

[142]

Vgl. BGHSt 2, 130; BGH NStZ NStZ 2012, 264.

[143]

So etwa Generalbundesanwalt Einstellungsbescheid vom 26.11.1997, MMR 1998, 93, 94.

[144]

Popp (2001), S. 165 f.

[145]

Popp (2001), S. 183.

[146]

A.A. Popp (2001), S. 179 ff., 183, der das Setzen eines Links entgegen der ganz h. M. (vgl. etwa Waldenberger MMR 1998, 124, 128 und Flechsig/Gabel CR 1998, 351, 354) als reine Zugangsvermittlung „durch Adressmitteilung“ ansieht und damit zu einem vollständigen Haftungsausschluss gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 TDG/MDStV a.F. kommt: „Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die Netzbenutzer durch das Setzen von Links (z.B. auf einer privaten Homepage) nie wegen Beihilfe zur Verbreitung gelinkter Inhalte strafbar machen können. Dies gilt auch für die Netzbetreiber.“ (a.a.O. S. 188).

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