Buch lesen: «Handbuch Joint Venture», Seite 7

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Anmerkungen

[1]

Graphik bei Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 14.

[2]

Weitnauer Hdb. Venture Capital, Teil F Rn. 44.

[3]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 15.

2 › IV. Mehrheits-Joint Venture oder paritätisches Joint Venture

IV. Mehrheits-Joint Venture oder paritätisches Joint Venture

73

Ferner kann man definitorisch noch nach dem Beteiligungsverhältnis differenzieren. Je nach dessen Ausgestaltung sind verschiedene Schwerpunkte bei der Gestaltung zu berücksichtigen, so etwa der Minderheitenschutz bei einem Mehrheits-Joint Venture und die Verhinderung und Auflösung von Patt-Situationen bei einem paritätischen Joint Venture.[1]

74

Bei dem klassischen paritätischen Equity Joint Venture sind die Partner mit je 50 % am Kapital der Joint Venture Gesellschaft beteiligt und unterliegen dem faktischen Einigungszwang in allen wesentlichen, das Gemeinschaftsunternehmen betreffenden Fragen. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten kann es zur Lähmung von Entscheidungsprozessen kommen, die durch die Einschaltung neutraler Dritter gelöst werden mögen.[2] Dieses Konzept ist sowohl auf Ebene der Gremien (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat) denkbar als auch auf Ebene der Gesellschafterversammlung.

75

Alternativ kann die Joint Venture Gesellschaft über Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter verfügen und wird dann als Mehrheits-Joint Venture bezeichnet. Diese Form wird regelmäßig dann sinnvoll sein, wenn der stärkere Joint Venture Partner sich Kontrollrechte vorbehält, etwa um Produktion und Vertrieb zu steuern, Verrechnungspreise zwischen der Joint Venture Gesellschaft und den Partnern festzulegen oder sich den Zugriff auf eingebrachtes Know-how zu sichern. In diesen Konstellationen wird der Minderheitsgesellschafter im Rahmen der Verhandlungen des Joint Venture Vertrages sehr darauf zu achten haben, dass hinreichende Mitsprache- und Interventionsrechte zu seinen Gunsten gewahrt werden.

76

Auch ist es möglich mittels sog. „Tracking Stocks“ Gesellschafts- und Stimmrechte abweichend von den Gewinnbezugsrechten der Joint Venture Partner zu regeln (vgl. 7. Kap. Rn. 428).

Anmerkungen

[1]

Vgl. Wachter/Reinhard FA Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Teil 12. Kap. Rn. 17 ff.

[2]

Vogel Equity Joint Ventures und deren Finanzierung, S. 10.

2 › V. Horizontale und vertikale Joint Venture

V. Horizontale und vertikale Joint Venture

77

Ein anderer definitorischer Ansatz ist die Unterscheidung nach der Produktionsstufe. Oftmals wird es den Partnern bei ihrem Investment in ein Equity Joint Venture nicht allein um die Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition gehen, sondern auch um den Zugang zu anderen Produktionsstufen.[1] Bei einem horizontalen Joint Venture wird die Joint Venture Gesellschaft auf derselben Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsstufe wie die Partner tätig, bei einem vertikalen Joint Venture auf einer anderen (vor- oder nachgeordneten) Stufe.[2] Steht die Joint Venture Gesellschaft jedoch in keinerlei Zusammenhang mit den Produktions- oder Tätigkeitsfeldern, in denen die beteiligten Joint Venture Partner tätig sind, so spricht man vom konglomeraten Joint Venture.[3] Hier wird es sich regelmäßig um eine reine Kapitalbeteiligung handeln, so dass die Besonderheiten, die bei der Gestaltung von „klassischen“ Equity Joint Venture Gesellschaften mit strategischer operativer Zielsetzung eine Rolle spielen, nicht zur Anwendung kommen.[4]

Anmerkungen

[1]

Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns/Mueller-Thuns Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf, Einführung, Rn. 7.

[2]

Wachter/Reinhard FA Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Teil 12. Kap. Rn. 8.

[3]

Vgl. Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002 § 23, Rn. 16; MünchHdb. GesR/Wirbel Bd. 1, § 28 Rn. 9.

[4]

Vgl. Martinek Moderne Vertragstypen III, S. 217.

2 › VI. Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture

VI. Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture

78

Gelegentlich wird nach operativen Geschäftsfunktionen unterschieden, um die unterschiedlichen Typen von Joint Venture Gesellschaften für kartellrechtliche Zwecke zu definieren. Unter einem Vollfunktions-Joint Venture in diesem Sinne versteht man ein Gemeinschaftsunternehmen, das dauerhaft sämtliche Aufgaben einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen kann und selbstständig am Markt auftritt.[1]

79

Davon ist, folgt man dieser Systematik, das Teilfunktions-Joint Venture abzugrenzen, welches überwiegend bestimmte Leistungen für die Joint Venture Partner zu erbringen hat, nicht aber für Dritte.[2] Letztere werden von den beteiligten Partnern in der Praxis häufig als Vertriebs-, Einkaufs-, Produktions-, Forschungs- und Immobilien-Joint Venture genutzt.[3]

80

Die Differenzierung ist im Kartellrecht insoweit von Relevanz, als nach europäischem Kartellrecht nur Vollfunktions-Joint Venture einen Zusammenschluss darstellen. Nur bei der Gründung eines Vollfunktions-Joint Venture können die Beteiligten damit sicher sein, dass eine mögliche Verhaltenskoordinierung der Joint Venture Partner im Rahmen der kurzen Fristen des Fusionskontrollverfahrens geprüft wird und nicht im Rahmen eines deutlich aufwändigeren Kartellverfahrens.

81

Für das deutsche Kartellrecht hat die Unterscheidung zwischen Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture nur insofern Bedeutung, als die der europäischen Fusionskontrolle unterfallenden Vollfunktions-Joint Venture nach deutschem Recht auch nicht am Maßstab des Kartellverbots geprüft werden können. Darüber hinaus kennt das deutsche Kartellrecht eine Unterscheidung zwischen Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture nicht. Vergleiche hierzu im Einzelnen die umfassenden Erläuterungen unter 5. Kap. Rn. 61.

Anmerkungen

[1]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 20.

[2]

Triebel/Louven/Leistikow M & A, S. 280 Fn. 3; Wachter/Reinhard FA Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Teil 12. Kap. Rn. 8.

[3]

Bsp. bei Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 22.

2 › VII. Konzentrative und kooperative Joint Venture

VII. Konzentrative und kooperative Joint Venture

82

Ebenfalls den kartellrechtlichen Erfordernissen entlehnt ist die Differenzierung zwischen konzentrativen und kooperativen Joint Venture Gesellschaften. Um ein i.S.d. Kartellrechts eher bedenkliches, sog. kooperatives Joint Venture handelt es sich dann, wenn die Joint Venture Gesellschaft dazu dient, das Wettbewerbsverhalten der voneinander unabhängigen Joint Venture Partner, die ihre Gesellschafter sind, zu koordinieren.

83

Von einem konzentrativen Joint Venture spricht man demgegenüber dann, wenn die Joint Venture Gesellschaft weder im Verhältnis zu ihren Müttern noch im Verhältnis der Partner untereinander zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens führen soll.[1]

84

Diese Unterscheidung erlangt Bedeutung insbesondere im Rahmen des Kartellrechts. Es wird geprüft, ob die Gründung eines Joint Venture zu einer (grundsätzlich unzulässigen) Koordinierung des Marktverhaltens der weiterhin voneinander unabhängigen Joint Venture Partner führt („Kooperation“) oder ob die Gründung des Joint Venture lediglich eine Zusammenführung („Konzentration“) bestimmter Unternehmensbereiche der Joint Venture Partner bewirkt. Letztere ist nur dann unzulässig, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder wirksamer Wettbewerb auf andere Weise erheblich behindert wird. Siehe hierzu ausführlich die kartellrechtlichen Erläuterungen im 5. Kap. Rn. 69 ff. und 120 ff.

Anmerkungen

[1]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 21.

3. Kapitel Steuerrechtliche Behandlung von Joint Venture

Literatur:

Bader Steuergestaltungen in Holdinggesellschaften, 2. Aufl. 2007; Diebel/Fischer Steuerliche Ergebniskonsolidierung im Joint-Venture vor und nach Inkrafttreten des Steuervergünstigungsabbaugesetzes, GmbHR 2004, 340; Dörfler/Ribbrock Definitive Verluste aus EU-Betriebsstätten sind trotz DBA-Freistellung zu berücksichtigen, BB 2008, 1322; Grotherr Beteiligungs- oder Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer ausländischen Tochtergesellschaft unter steuerlichen Vorteilhaftigkeitsüberlegungen, IWB 2005, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 1209; ders. (Hrsg.) Hdb. der internationalen Steuerplanung, 3. Aufl. 2011; Heinsen Steuerorientierte Entscheidungen bei Verlusten im Rahmen deutscher Auslandsinvestitionen, IWB 2001, F. 3, Deutschland, Gr. 1, 1809; Herrmann/Heuer/Raupach Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz: EStG KStG, Loseblatt; Kölbl Besteuerung eines Joint Ventures zwischen USA und Deutschland in Form einer Kapitalgesellschaftsholding, StuB 2007, 211; Kollruss Ertragsteueroptimale Gesellschafter-Fremdfinanzierung und Zinsschranke – das KGaA-Joint-Venture-Modell, StWi 2009, 280; Krabbe Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze und Personengesellschaften, IWB 2000, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 863; Mössner u.a. Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 4. Aufl. 2012; Prinz/Breuninger Steuergestaltung mit ausländischen Personengesellschaften, IWB 1997, F. 10, International, Gr. 2, 1293; Ropohl/Schulz Gestaltungsmöglichkeiten zur Strukturierung eines Joint Venture Unternehmens, GmbHR 2007, 561; Stollenwerk Neue Einschränkungen der steuerlichen Organschaft, GmbH-StB 2003, 199; Vliegen Vereinbarkeit inländischer steuerlicher Nichtberücksichtigung von Verlusten (EU-)ausländischer Betriebsstätten und (Konzern-)Tochtergesellschaften mit dem EU-Recht?, IWB 2005, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 1201; Waclawik Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Konzerntochter- und Joint Venture Gesellschaft, DB 2006, 1827; Wilde Joint Venture: Rechtliche Erwägungen für und wider die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens, DB 2007, 269; Zacher Grundlagen der Gestaltung internationaler Joint Ventures, IStR 1997, 408.

I.Grundlagen1 – 9

1.Begriffsabgrenzung1 – 3

2.Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren4 – 6

3.Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes7 – 9

II.Gestaltungsziele bei Joint Venture aus steuerlicher Sicht10 – 32

1.Überblick10 – 15

2.Gestaltungsmöglichkeiten16 – 32

III.Steuerliche Behandlung von inländischen Joint Venture Gesellschaften33 – 104

1.Inländische Joint Venture Personengesellschaft33 – 65

2.Joint Venture Kapitalgesellschaft in Deutschland66 – 96

3.Zwischenergebnis97 – 104

IV.Steuerliche Behandlung von ausländischen Joint Venture Gesellschaften105 – 161

1.Ausländische Joint Venture Personengesellschaft105 – 124

2.Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft125 – 156

3.Zwischenergebnis157 – 161

V.Schlussfolgerungen für die Steuerstrategie162 – 164

3 › I. Grundlagen

I. Grundlagen

3 › I › 1. Begriffsabgrenzung

1. Begriffsabgrenzung

1

Joint Venture sind – auch für steuerliche Zwecke – definiert als vertragliche Vereinbarungen über die gemeinsame wirtschaftliche Aktivität zwischen zwei oder mehr Parteien. Unabhängig von der konkreten Gestaltung im jeweiligen Einzelfall besteht ihre Zwecksetzung immer darin, die dem Joint Venture zugewiesenen Aufgaben im Interesse der Joint Venture Partner zu erfüllen. Für den gemeinsamen Zweck leisten diese ihre Beträge in Form von Geld, Technologie oder Sachleistungen, bleiben ansonsten jedoch als eigenständige Unternehmen bestehen und erhalten in den nicht von der Kooperation betroffenen Bereichen ihre Unabhängigkeit. Somit bleibt die Zusammenarbeit – im Gegensatz zur Fusion – auf bestimmte Gemeinschaftsvorhaben oder Tätigkeitsfelder beschränkt.[1]

2

Neben strategischen Allianzen als bloße schuldrechtliche Vertrags-Joint Venture ohne gesellschaftsrechtliche Organisationseinbindung (Ergebnisgemeinschaft als Contractual Joint Venture) werden Gemeinschaftsunternehmen für auf Kapitalbeteiligungen beruhende wirtschaftliche Kooperationen als Joint Venture im engeren Sinne verstanden.[2] Bei einem Joint Venture Unternehmen handelt es sich also um eine eigenständige Gesellschaft, die durch den kapitalmäßigen Zusammenschluss verschiedener Joint Venture Partner unter Teilung von Kontrolle, Risiko und Gewinn in einer gesellschaftsrechtlichen Struktur zur Erreichung eines gemeinsamen Geschäftszwecks eingegangen wird. Die Joint Venture Gesellschaft selbst kann dabei eine eigene Geschäftstätigkeit entfalten und/oder auch als Holding Beteiligungen an weiteren im In- oder Ausland ansässigen Gesellschaften halten.

3

In Abhängigkeit davon, ob an dem Joint Venture nur in Deutschland oder auch in anderen Ländern ansässige Partner beteiligt sind bzw. ob die Joint Venture Gesellschaft in Deutschland oder in einem anderen Land errichtet wird, spricht man von einem „nationalen“ oder „internationalen“ Joint Venture.

3 › I › 2. Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren

2. Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren

4

Das Ziel eines Joint Venture besteht darin, die ihm zugewiesenen Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Partnerunternehmen zu erfüllen. Deshalb ist bei dessen Errichtung der Gestaltungsspielraum bezüglich der Struktur, des Standortes und der Rechtsform des Joint Venture unter rein steuerlichen Gesichtspunkten insoweit begrenzt, als verschiedene außersteuerliche Faktoren berücksichtigt werden müssen. Diese können nicht beliebig variiert werden. So wird z.B. in Fällen, in denen im Ausland zur Ausübung der Geschäftstätigkeit im dortigen Markt ein Joint Venture mit einem vor Ort ansässigen Partner gebildet wird, regelmäßig auch die Joint Venture Gesellschaft im Ausland errichtet werden.

5

Grundsätzlich müssen bei der Errichtung eines Joint Venture sowohl die steuerlichen als auch die nicht steuerlichen Interessen aller beteiligten Joint Venture Partner unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden.

6

Die Joint Venture Partner können bei einem Joint Venture nicht auf eine eigenständige Rechtsform für Unternehmenskooperationen zurückgreifen, sondern haben aus den existierenden Unternehmensrechtsformen eine geeignete Struktur für die Joint Venture Gesellschaft zu wählen. Entsprechend sind auch im Steuerrecht keine eigenständigen Spezialvorschriften für Joint Venture vorgesehen. Vielmehr unterliegen Joint Venture Gesellschaften und die daran beteiligten Joint Venture Partner den allgemeinen steuerlichen Vorschriften, die für die entsprechende Unternehmensrechtsform beachtet werden müssen.[3]

3 › I › 3. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes

3. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes

7

Den Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen bildet ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Joint Venture Partner. Dieser erzielt als Gewerbetreibender bzw. Mitunternehmer einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 EStG, oder ist ein inländisches Unternehmen, das als Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der Körperschaftsteuer unterliegt. Die Anteile an der Joint Venture Gesellschaft werden im Betriebsvermögen des inländischen Joint Venture Partners gehalten.

8

Der im Inland ansässige Joint Venture Partner plant, in einem bestimmten Bereich gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten mit mindestens einem weiteren unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen oder einem nach § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG beschränkt einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen ausländischen Partner aufzunehmen und hierzu ein Gemeinschaftsunternehmen (sog. „Equity Joint Venture“) im In- oder Ausland zu errichten. Dabei soll die Kooperation auf einen abgegrenzten Bereich beschränkt bleiben, so dass die Existenz, Eigenständigkeit und der Fortbestand des Joint Venture Partners gewahrt bleibt.[4]

9

Vor diesem Hintergrund werden die steuerlichen Konsequenzen analysiert, die sich primär aus der Sicht des inländischen Joint Venture Partners ergeben, wenn die Joint Venture Gesellschaft als Personen- bzw. Kapitalgesellschaft, sowie jeweils im In- bzw. Ausland errichtet wird.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1262 ff.; Wilde DB 2007, 269.

[2]

Equity Joint Venture. Zur Abgrenzung eines Equity- zu einem Contractual Joint Venture vgl. 2. Kap. Rn. 18 ff. sowie Zacher IStR 1997, 408 ff.

[3]

Vgl. Grotherr/Endres/Schultz Hdb. der Internationalen Steuerplanung, S. 276.

[4]

Auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die in Zusammenhang mit einer Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG), der Verschmelzung von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft oder der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (§§ 3 ff. UmwStG), Spaltung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (§ 16 Abs. 1 UmwStG), sowie die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft (§ 11 UmwStG) oder die Spaltung auf eine andere Körperschaft (§§ 15, 16 UmwStG) bestehen, wird im Rahmen dieser Ausführungen nur am Rande eingegangen, da hierbei regelmäßig einer der beteiligten Joint Venture Partnern aufgelöst wird bzw. untergeht.

3 › II. Gestaltungsziele bei Joint Venture aus steuerlicher Sicht

II. Gestaltungsziele bei Joint Venture aus steuerlicher Sicht

3 › II › 1. Überblick

1. Überblick

10

Jeder Joint Venture Partner verfolgt bei der Errichtung eines Joint Venture steuerliche Zielsetzungen, die wiederum die Entscheidung über die Struktur, den Standort und die Rechtsform einer Joint Venture Gesellschaft beeinflussen. Diese steuerlichen Ziele sind normalerweise bei allen Joint Venture Partnern ähnlich, jedoch können sich in Abhängigkeit des Einzelfalls für verschiedene Beteiligte durchaus unterschiedliche Strukturen als steueroptimal erweisen.

11

Typischerweise sind für einen Joint Venture Partner aus steuerlicher Sicht folgende Hauptkriterien von Bedeutung:


Laufende Besteuerung Die laufende Steuerbelastung der von der Joint Venture Gesellschaft erwirtschafteten Erträge soll sowohl auf Gesellschaftsebene als auch auf der Ebene des Joint Venture Partners minimiert werden. Bei einem internationalen Joint Venture muss dazu auch sichergestellt sein, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
Verlustberücksichtigung Von der Joint Venture Gesellschaft erzielte in- und ausländische Verluste müssen einerseits auf der Ebene der Joint Venture Gesellschaft berücksichtigungsfähig sein. Darüber hinaus hat der Joint Venture Partner normalerweise das Interesse, dass diese Verluste bei ihm mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob eine Wertminderung der Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen beim Joint Venture Partner steuerlich geltend gemacht werden kann.
Steuerbelastung bei der Beendigung Bei der gesellschaftsrechtlichen Beendigung eines Joint Venture soll ein möglicher Beendigungsgewinn beim Joint Venture Partner möglichst steuerfrei vereinnahmt werden können. Demgegenüber sollen Verluste, die bei der Beendigung entstehen, bei diesem steuerlich geltend gemacht werden können.

12

Neben diesen Hauptkriterien können aus steuerlicher Sicht auch Fragen hinsichtlich möglicher Verkehrsteuern wie insbesondere der Umsatz- und Grunderwerbsteuer relevant sein, darüber hinaus die steuerlichen Konsequenzen von möglichen Um- bzw. Restrukturierungen sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte.

Weiterhin von Bedeutung sind auch „weiche“ steuerliche Faktoren, insbesondere im Bereich der Tax Compliance.[3] In Planungsüberlegungen einbezogen werden müssen z.B. die Einfachheit der Deklaration, Dokumentationserfordernisse, Möglichkeiten der Vorabverständigung mit der jeweiligen Finanzverwaltung („tax rulings“), die Härte der Kontrollen („tax audits“) und die Planungssicherheit bzw. Verlässlichkeit des jeweiligen Steuerrechts.[4]

13

Weiterhin erfordert die Abrechnung der Leistungsbeziehungen der Joint Venture Partner mit dem Joint Venture Unternehmen für deren steuerliche Anerkennung bei grenzüberschreitendenden Strukturen eine entsprechende Planung und Dokumentation (vgl. § 90 Abs. 3 AO) der Verrechnungspreise bzw. Kostenumlagen. Die Verrechnungspreispolitik kann ein Instrument zur Nutzung des internationalen Steuergefälles darstellen, wobei bei der Festlegung von Verrechnungspreisen regelmäßig die Vorgaben der fremdüblichen Leistungsabrechnung zu beachten sind (sog. „Dealing-at-armʼs-length-Prinzip“ gemäß § 1 Abs. 1 AStG). Da es sich bei der Bestimmung von internationalen Verrechnungspreisen um kein Joint Venture spezifisches Thema handelt, wird diese Problematik in den nachfolgenden Ausführungen nicht weiter vertieft.[5]

14

Grundsätzlich muss bei der Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens darauf geachtet werden, dass im Rahmen möglicher steuerlicher Gestaltungen sowohl die nationalen als auch die internationalen Vorschriften im In- und Ausland beachtet werden und dass keine rechtsmissbräuchlichen – und damit nicht anzuerkennenden – Gestaltungen unterstellt werden können.

15

Normalerweise stehen den Joint Venture Partnern zur Erreichung ihrer steuerlichen Ziele bei der Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens drei wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich die Wahl


des Standorts,
der Rechtsform,
der finanziellen Ausstattung (d.h. Zuführung von Eigenkapital oder Fremdkapital) der Joint Venture Gesellschaft.

3 › II › 2. Gestaltungsmöglichkeiten