Buch lesen: «Handbuch Joint Venture», Seite 6

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3. Ausgestaltung der Zusammenarbeit

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Haben sich die Partner für die Zusammenarbeit in Form eines Equity Joint Venture entschieden, müssen sie dessen konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wählen. Naturgemäß werden bei der Gestaltung insbesondere betriebswirtschaftliche, arbeitsrechtliche, haftungsrechtliche und vor allem steuerliche und bilanzielle Aspekte eine Rolle spielen, auf die an anderer Stelle im Einzelnen eingegangen wird.[25]

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Neben der Errichtung einer neuen Joint Venture Gesellschaft kommt die Beteiligung eines Partners an einem bereits bestehenden Unternehmen des anderen Partners oder der gemeinsame Neuerwerb eines bereits bestehenden Unternehmens in Betracht.[26] Bei der etwaig erforderlichen weiteren Ausstattung der Joint Venture Gesellschaft mit den notwendigen Wirtschaftsgütern, den erforderlichen Finanzmitteln und den passenden Mitarbeitern steht den Partnern sodann das gesamte Instrumentarium des Gesellschaftsrechts zur Verfügung.

3.1 Gründung einer neuen Gesellschaft

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Dabei dürfte die gemeinsame Neugründung am häufigsten vorkommen, da sie von den Vorzügen einer freien Standortwahl und der Möglichkeit, die erforderlichen Aufwendungen über einen längeren Zeitraum zu verteilen, profitieren kann.[27] Ferner entfallen bei Gründung, anders als im Erwerbsszenario, etwaige Risiken aus dem Vehikel selbst, was den Due Diligence Aufwand und damit den zeitlichen und finanziellen Aufwand des Akquisitionsprozesses reduziert.

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Nachfolgend soll ein erster Überblick über die wesentlichen Aspekte der Neugründung einer Gesellschaft gegeben werden (s. zu den Einzelheiten der Errichtung 7. Kap. Rn. 279 ff. und zur Eigenkapitalausstattung 7. Kap. Rn. 331).

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Gründen die Partner eine Joint Venture Gesellschaft originär neu, so werden sie regelmäßig bereits im Zuge des Gründungsvorgangs die Gesellschaft mit denjenigen Barmitteln und Vermögenswerten, personellen Kapazitäten und sonstigen Ressourcen ausstatten, die diese für den Beginn ihrer operativen Geschäftstätigkeit benötigt. Hierzu wird neben der Leistung bestimmter Gesellschaftereinlagen in Geld (Bareinlage) typischerweise auch die Übertragung von Vermögenswerten (Sacheinlage) nötig sein, etwa wenn einer der Partner über einen oder mehrere Teilbetriebe verfügt, die in der Joint Venture Gesellschaft fortgeführt werden sollen. Je nach gewählter Rechtsform ist auch eine Verbindung von Geld- und Sachleistungen auf die Einlage eines der Partner möglich (sog. Mischeinlage oder gemischte Einlage).[28] Hier sind viele Spielarten möglich und üblich.

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Sollen Teilbetriebe oder Betriebe im Wege der Sachgründung in eine neue Joint Venture Gesellschaft eingebracht werden, so sind sämtliche Wirtschaftgüter, die den jeweiligen relevanten Betriebsvermögen zugeordnet sind, im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Joint Venture Gesellschaft zu übertragen. Gehören darüber hinaus bestimmte selbstständige Organisationseinheiten dazu, etwa eine gesonderte Vertriebs-KG oder eine gesonderte Forschungs- und EntwicklungsGmbH, so werden die jeweiligen Anteile an diesen Gesellschaften vom Joint Venture Partner in die Joint Venture Gesellschaft eingebracht. Insoweit bestehen keine Besonderheiten für das Joint Venture, es gelten die allgemeinen Regelungen.

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Die jeweils von den Partnern zu leistenden Einlagen werden in der Weise auszuwählen, zu bewerten und zu bemessen sein, dass die im Rahmen des Gründungsvorgangs den beteiligten Partnern zuzuordnenden Anteile letztlich zu der gewünschten Beteiligungsstruktur der neuen Joint Venture Gesellschaft führen.

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Der originären Errichtung einer neuen Gesellschaft gleicht wirtschaftlich der Erwerb einer Vorratsgesellschaft, die noch keinerlei operative Geschäftstätigkeit hat (sog. wirtschaftliche Neugründung). Typischerweise entspricht das Stamm- oder Grundkapital den gesetzlichen Mindestanforderungen. Wählen die Partner als Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft die GmbH, ist das Mindeststammkapital 25 000 EUR, wählen sie eine GmbH & Co. KG, gilt für die Komplementär-GmbH dasselbe, wählen sie eine AG, ist das Mindestgrundkapital 50 000 EUR. Die erworbene Vorratsgesellschaft muss sodann wiederum mit den Barmitteln, Sachwerten und dem Personal ausgestattet werden, die sie für ihre operative Tätigkeit benötigt.

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Demnach bringen die Partner in einem zweiten Schritt ihren jeweiligen Beitrag in die neu erworbene Joint Venture Gesellschaft ein. Haben sie eine Kapitalgesellschaft erworben, werden sie hierzu typischerweise sowohl eine Barkapitalerhöhung als auch eine Sachkapitalerhöhung durchführen. Soll ein Partner sowohl Geld als auch Sachleistungen erbringen, ist auch im Rahmen der Kapitalerhöhungsmaßnahmen wiederum eine Gestaltung als gemischte Einlage möglich; für die Bestimmung und die Erbringung der Einlagen bei der Kapitalerhöhung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Gründung.[29]

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Ferner kann auch das gesamte Instrumentarium des Umwandlungsrechts – aus steuerlicher Sicht unter Beachtung der Vorgaben des Umwandlungsteuergesetzes – genutzt werden. Befinden sich Teilbetriebe oder Betriebe im Vermögen einer Tochtergesellschaft des Joint Venture Partners, so kann er sie im Wege der Abspaltung zur Aufnahme aus dieser Tochtergesellschaft auf die übernehmende Joint Venture Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der Joint Venture Gesellschaft übertragen (§ 123 Abs. 2 Ziff. 1 UmwG). Er hält dann nach Vollzug (neben den verbleibenden Anteilen an der Tochtergesellschaft) die erwünschte Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft.[30]

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Ist der Joint Venture Partner selbst als spaltungsfähiger Rechtsträger organisiert, so kann er Teilbetriebe oder Betriebe, die sich in seinem eigenen Vermögen befinden, im Wege der Ausgliederung auf die übernehmende Joint Venture Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen übertragen (§ 123 Abs. 3 Ziff. 1 UmwG) und hält hernach die erwünschte Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft.[31]

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Hat der Partner nach dem Joint Venture Vertrag eine bestimmte Gesellschaft in die Joint Venture Gesellschaft einzubringen, etwa eine Vertriebs- oder Produktions-GmbH und soll diese im Gemeinschaftsunternehmen nicht als selbstständige Organisationseinheit fortbestehen, so kann eine Verschmelzung dieser Gesellschaft zur Aufnahme auf die Vorratsgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen (§ 2 Ziff. 1 UmwG) die geeignete Variante sein, die dem Partner die erwünschte Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft verschafft.

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Aus steuerlicher Sicht ist hierbei insbesondere zu beachten, dass die genannten Transaktionen als Sachgründungen, Einbringungs- oder Tauschvorgänge zu qualifizieren sind, die ggf. zu ungewollten, steuerpflichtigen Gewinnrealisierungen führen können. Hier sind die Vorgaben des Umwandlungsteuergesetzes von zentraler Bedeutung, die eine Steuerneutralität solcher Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland, aber auch für EU-Fälle ermöglichen.[32]

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Hier haben die beteiligten Unternehmen große Gestaltungsfreiheit, um durch die Wahl geeigneter gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen – unter Beachtung möglicher steuerlicher Restriktionen – die gewünschte Zielstruktur zu erreichen.

3.2 Beteiligung an einem Tochterunternehmen des Partners

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Der eine Partner kann sich schließlich auch durch Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die seinem Joint Venture Partner entweder vollständig oder mehrheitlich gehört, beteiligen. In diesem Szenario ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber einem sonstigen Unternehmenskauf.

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Denkbar ist ebenso eine Beteiligung im Wege der Kapitalerhöhung an der Tochter-Gesellschaft des Partners. Dies ist unproblematisch möglich, wenn der zukünftige Partner Alleingesellschafter des Zielunternehmens ist. Soll die Beteiligung jedoch an einem Unternehmen erfolgen, in welchem außer dem Joint Venture Partner noch weitere Gesellschafter vorhanden sind, die nicht an einer Aufnahme des Joint Venture Partners in das Unternehmen interessiert sind, so hängt die Möglichkeit einer Beteiligung des investitionswilligen Partners von den Mehrheitsverhältnissen in der Zielgesellschaft ab. Ebenso wie den Aktionären einer Aktiengesellschaft steht den Gesellschaftern einer GmbH bei Kapitalmaßnahmen ein Bezugsrecht zu.[33]

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Vor dem Einstieg des Joint Venture Partners sollte sichergestellt sein, dass in der Gesellschafterversammlung eine hinreichende Kapitalmehrheit vorhanden ist, um das Bezugsrecht der übrigen Gesellschafter auszuschließen und sicherzustellen, dass der Joint Venture Partner sämtliche neuen Geschäftsanteile zeichnen kann. Die Aufnahme ist einfacher möglich, wenn hinreichend genehmigtes Kapital (bei der GmbH seit Neueinführung des § 55a GmbHG durch das MoMiG möglich) zur Verfügung steht, welches das Management der Gesellschaft zugunsten des Joint Venture Partners ausnutzen kann, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.

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Unabhängig davon, ob sich ein Partner an einem bereits bestehenden Unternehmen des anderen durch Kapitalerhöhung oder durch Abtretung von Gesellschaftsanteilen beteiligt, besteht stets das Risiko, dass der neue Partner unbekannte „Altlasten“ des Unternehmens erwirbt oder zur Aufnahme der operativen Tätigkeit der Joint Venture Gesellschaft teure und aufwändige Restrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden. Vieles spricht daher für eine Variante der Neugründung.

3.3 Gemeinschaftlicher Neuerwerb eines bestehenden Unternehmens

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Für den gemeinschaftlichen Neuerwerb eines dritten Unternehmens, mit dem die Joint Venture Partner noch nicht gesellschaftsrechtlich verbunden sind, können die rasche Verfügbarkeit, die Nutzbarmachung einer bereits vorhandenen Marktorganisation und eventuell auch die Verringerung des Wettbewerbes sprechen.[34] Zu den hier zu beachtenden kartellrechtlichen Implikationen vgl. 5. Kap. Rn. 57 ff. und 107 ff.

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Rechtstechnisch dürfte sich der gemeinsame Neuerwerb eines bereits bestehenden Unternehmens regelmäßig dadurch vollziehen, dass die Partner zunächst eine Gesellschaft gründen (oder eine Vorratsgesellschaft erwerben) und diese als Akquisitionsvehikel nutzen, das später zur Joint Venture Gesellschaft erwächst. Vermittels dieses Vehikels erwerben die Partner entweder Anteile an der bestehenden Gesellschaft, je nach deren Rechtsform also Geschäftsanteile, Aktien oder Beteiligungen an Personengesellschaften (Share Deal), oder sie erwerben sämtliche oder bestimmte Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände eines Unternehmens (Asset Deal).[35] Aus steuerlicher Sicht ist hierbei für den Erwerber regelmäßig ein Asset Deal interessant, der den Kaufpreis in steuerwirksame Abschreibungen transformiert[36] – wohingegen ein Share Deal zwar keine steuerwirksame Kaufpreisabschreibung, aber regelmäßig eine günstigere Besteuerung bei Beendigung des Joint Venture ermöglicht.[37]

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Beim Erwerb sämtlicher Vermögensgegenstände, die zu einer bestimmten Geschäftseinheit gehören, liegt regelmäßig ein (Teil-)Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB vor. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen demnach in dieser Variante des Asset Deal kraft Gesetzes auf das Akquisitionsvehikel über. Zu den hierbei relevanten Punkten und Gestaltungsmöglichkeiten siehe im einzelnen 6. Kap. Rn. 9 ff. Letztlich ergeben sich hier keine Besonderheiten gegenüber einem sonstigen Unternehmenskauf.

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Zusammenfassend stellen sich die Unterschiede zwischen Contractual und Equity Joint Venture wie folgt dar:

Abb. 3: Unterschiede Contractual und Equity Joint Venture


Contractual Joint Venture Equity Joint Venture
keine verselbstständigte Organisation Ausgliederung der Kooperation in eigenständiges Unternehmen mit Personal- und Entscheidungsautonomie
lediglich Vertragsbeziehung zwischen den Joint Venture Partnern eigene Rechtsperson, aufwändigere Gestaltung, eigene Abschlüsse, eigene Wirtschaftsprüfung, eigene Steuererklärung
unbeschränkte Haftung der Joint Venture Partner Haftungsbegrenzung auf Eigenkapital der Joint Venture Gesellschaft
Finanzierung nur durch Joint Venture Partner möglicher eigener Zugang zum Kapitalmarkt im Falle der Rechtsform der Aktiengesellschaft
Steuerung durch Joint Venture Partner unmittelbar Steuerung der Joint Venture Gesellschaft (in der Regel) durch Organe
Parteien bleiben unabhängiger erhöhter Zwang zur Zusammenarbeit
eigene Corporate Identity schwer herzustellen eigene Corporate Identity
Kooperation endet automatisch bei Insolvenz eines der Joint Venture Partner Joint Venture überlebt eventuelle Insolvenz eines Joint Venture Partners
Kündigung erschwerte Beendigung aufgrund Kapitalverflechtung
Besteuerung von Lizenz- und Franchise-Gebühren eventuell Steuervorteile durch Gewinnthesaurierung und begünstigte Ausschüttung
keine eigenständige Bilanzierungsverpflichtung des Joint Venture Joint Venture Gesellschaft unterliegt eigenständiger Bilanzierungspflicht
Ziel: zumeist projektbezogen Ziel: dauerhafte Zusammenarbeit

Anmerkungen

[1]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 3 und 8.

[2]

Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002, § 23 Rn. 7: typisches Charakteristikum.

[3]

Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 8.

[4]

Unnötig kompliziert deswegen die Bezeichnung des Joint Venture als „Doppelgesellschaft“, vgl. MünchHdb. GesR/Wirbel Bd.1, § 28 Rn. 2, 28.

[5]

Bildliche Darstellung bei Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002, § 23 Rn. 7 ff.

[6]

Statt vieler Vogt/Fleischer/Kalss/Schmolke Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz 2014, S. 107, 111 f.

[7]

Vogel Equity Joint Ventures und deren Finanzierung, S. 10.

[8]

Zu den Verrechnungspreisen auch 7. Kap. Rn. 653 ff. und 3. Kap. Rn. 13.

[9]

S. dazu näher 4. Kap. Rn. 27 ff.

[10]

Vgl. das Modell zur Strategieentwicklung bei Schaumburg/Probst/Rüling Joint Ventures, S. 21.

[11]

Vgl. auch Arens/Tepper AnwaltFormulare Gesellschaftsrecht, § 29 Rn. 7 ff.; Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 7 ff.; Wilde DB 2007, 269.

[12]

Vgl. Windbichler Gesellschaftsrecht, § 37 Rn. 1.

[13]

Zur GmbH etwa Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG, § 13 Rn. 10 f., 14 ff.; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer GmbHG, § 13 Rn. 11 ff.; Ulmer/Habersack/Löbbe/Raiser GmbHG, § 13 Rn. 51 ff.

[14]

Zur Möglichkeit der Allokation von Gewinn und Verlust zu einzelnen Unternehmensteilen durch sog. „Tracking Stocks“ s. 7. Kap. Rn. 428.

[15]

Vgl. Wilde DB 2007, 269, 270.

[16]

Vgl. Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002, § 23 Rn. 6.

[17]

Vgl. Wilde DB 2007, 269, 270.

[18]

Dazu 5. Kap. Rn. 16 ff.

[19]

Die Linzenzzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 OECD-MA im Land des Lizenzgebers zu besteuern; allerdings fallen regelmäßig Quellensteuern von 5–15 % auf Lizenzzahlungen im Land des Lizenznehmers an (vgl. Übersicht bei Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 461 ff.).

[20]

So auch Hewitt Joint Ventures, S. 14.

[21]

Näher zu Formen von Auslandsengagements Hebgen Handlungsbedarf bei Joint Ventures, S. 9 ff.; Wächtershäuser Das Gesellschaftsrecht des internationalen Joint Ventures, S. 88 ff.; vergleichende Schaubilder der Vor- und Nachteile eines Joint Venture gegenüber Lizenzvergabe, Vertragskooperation und 100 %igem Tochterunternehmen bei Langefeld-Wirth Praxis der internationalen Joint Ventures, S. 48 ff.

[22]

Zu den Motivationen eines solchen Knott/Mielke/Knott Unternehmenskauf, Rn. 7.

[23]

Vgl. Langefeld-Wirth Praxis der internationalen Joint Ventures, S. 37.

[24]

Vgl. Weitnauer Hdb. Venture Capital, Teil F Rn. 87.

[25]

Zu steuerlichen und bilanziellen Aspekten von Joint Venture, vgl. 3. und 4. Kap.

[26]

Vgl. Hopt/Volhard Vertrags- und Formularbuch, II. H. 1 Anm. 4.

[27]

Vgl. Na Gemeinschaftsunternehmen im deutschen Aktienkonzernrecht, S. 22.

[28]

Vgl. zur GmbH Roth/Altmeppen/Roth GmbHG, § 5 Rn. 25; vgl. zur AG Bürgers/Körber/Lohse AktG § 27 Rn. 10.

[29]

Vgl. zur GmbH Roth/Altmeppen/Roth GmbHG, § 55 Rn. 38; vgl. zur AG Bürgers/Körber/Marsch-Barner AktG § 183 Rn. 2.

[30]

Vgl. hierzu im Einzelnen Lutter/Winter/Teichmann UmwG, § 123 Rn. 23.

[31]

Vgl. hierzu im Einzelnen Lutter/Winter/Teichmann UmwG, § 123 Rn. 23 und 24.

[32]

Vgl. dazu näher 3. Kap. Rn. 69, 109 sowie zu Internationalen M&A-Steuerstrategien auch Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1171 ff.

[33]

Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer GmbHG, § 55 Rn. 17; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 39 Rn. 6.

[34]

Vgl. Na Gemeinschaftsunternehmen im deutschen Konzernrecht, S. 22.

[35]

Statt vieler Beisel/Klumpp/Klumpp Unternehmenskauf, 4. Kap. Rn. 5.

[36]

Steuerrechtlich ist auch der Beteiligungserwerb an einer Personengesellschaft als Erwerb von anteiligen Wirtschaftsgütern und damit abschreibbarer Asset Deal zu behandeln; vgl. dazu ausf. Jacobs Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 456 ff.

[37]

Vgl. dazu näher 3. Kap. Rn. 53 ff., 87 ff., 119 ff. und 147 ff.

2 › III. Operative Joint Venture, Holdinggesellschaften und Mischformen

III. Operative Joint Venture, Holdinggesellschaften und Mischformen

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Regelmäßig wird die im Rahmen des Equity Joint Venture gegründete Joint Venture Gesellschaft auf den Tätigkeitsfeldern, die ihrem Zweck entsprechen und mit denen sie Gewinne erzielen möchte, selbst tätig werden (operatives Joint Venture).

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Die Joint Venture Gesellschaft kann jedoch auch (zumindest teilweise) als Holding fungieren, in welche die Partner jeweils Beteiligungen an anderen Gesellschaften einbringen, so dass die Joint Venture Gesellschaft in der Zielstruktur Beteiligungen an rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochtergesellschaften hält, die ihrerseits operativ am Markt tätig sind.[1] Diese Gestaltung kann sich etwa anbieten, wenn die Partner mit zwei oder mehr operativen Gesellschaften am Markt tätig werden wollen, aber eine einheitliche Finanzierung anstreben.[2] Es kann auch Mischformen geben, also Joint Venture Gesellschaften, die selbst operativ tätig werden, zugleich aber auch über Tochtergesellschaften verfügen.[3]