Buch lesen: «Handbuch Joint Venture», Seite 15

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2. Die Bilanzierungsmethoden im Vergleich

2.1 Grundzüge der Quotenkonsolidierung

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Anders als bei der Vollkonsolidierung werden bei der Quotenkonsolidierung die Vermögenswerte und Schulden sowie die Erträge und Aufwendungen aus dem Einzelabschluss des Gemeinschaftsunternehmens nur anteilig entsprechend der Höhe der kapitalmäßigen Beteiligung in den Konzernabschluss der beteiligten Partner übernommen. Ein Ausweis von Minderheitsanteilen in einem Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter erfolgt generell wie bei der Vollkonsolidierung nicht.[9] Gerade dieser fehlende Posten stellt ein charakteristisches Merkmal für die Quotenkonsolidierung dar.[10] Der anteilige Ausweis der einzelnen Posten in der Bilanz und GuV des Konzernabschlusses kann entweder zusammengefasst mit den entsprechenden Posten der anderen Konzernunternehmen erfolgen („line-by-line basis“) oder aber auch getrennt unter jeden Posten („separate line items“).[11]

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Bevor die Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen anteilig in die sog. Summenbilanz übernommen werden können, verlangt der Einheitsgrundsatz zunächst die Durchführung von vereinheitlichenden Maßnahmen. Dafür muss zum einen für die Erreichung einer möglichst hohen Aussagekraft des Konzernabschlusses der Abschlussstichtag der Unternehmen des Konsolidierungskreises an den Stichtag des Mutterunternehmens angeglichen werden. Eine Abweichung von dieser Grundsatzregel ist möglich, wenn der Bilanzstichtag nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernbilanzstichtag liegt. Wird diese Frist überschritten, ist verpflichtend ein Zwischenabschluss aufzustellen. Zum anderen ist ebenfalls eine Anpassung an die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismethoden des Mutterunternehmens mittels einer HB II erforderlich. Darüber hinaus ist ggf. eine Währungsumrechnung auf die Berichtswährung des Konzerns von Nöten.[12]

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Im nächsten Schritt wird innerhalb der Kapitalkonsolidierung der von dem Partnerunternehmen verbuchte Beteiligungsbuchwert am Gemeinschaftsunternehmen mit dem quotal übertragenen Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens verrechnet.[13] Ist der Beteiligungsbuchwert größer als der quotale Wert des Eigenkapitals, dann liegt ein aktiver Konsolidierungsausgleichsposten vor. Ist er dagegen kleiner, ergibt sich eine passivische Konsolidierungsdifferenz. Die dadurch offengelegten stillen Rücklagen bzw. stillen Lasten sind anteilig auf die betroffenen Vermögenswerte bzw. Schulden aufzuteilen. Nicht zuordenbare Restbeträge sind als Geschäftswert oder passiver Unterschiedsbetrag gemäß den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften weiter zu behandeln.[14]

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Zudem ist „eine Schuldenkonsolidierung (Eliminierung konzerninterner Kreditbeziehungen) […], eine Zwischenerfolgseliminierung (Eliminierung konzerninterner Lieferungs- und Leistungsbeziehungen) […] sowie eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Eliminierung konzernintern entstandener Aufwendungen und Erträge)“ [15] jeweils entsprechend des Anteils am Kapital durchzuführen. Die konzerninternen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung können prinzipiell in zwei Transaktionsarten eingeteilt werden. Zum einen gibt es upstream-Transaktionen bei denen Lieferungen vom Gemeinschaftsunternehmen an das Partnerunternehmen erfolgen. Zum anderen gibt es downstream-Transaktionen bei denen die Lieferung genau in umgekehrter Reihenfolge erfolgt, d.h. vom Partnerunternehmen an das Beteiligungsunternehmen. Diese Unterteilung ist vor allem für die im nächsten Punkt beschriebene Equity-Methode relevant. In der Quotenkonsolidierung selbst spielt die Unterteilung eher eine untergeordnete Rolle. Es ist lediglich zu berücksichtigen, dass konzerninterne Beziehungen nur in der Höhe des Anteils am Gemeinschaftsunternehmen eliminiert werden, da das Partnerunternehmen die Einzelabschlusswerte in voller Höhe in den Summenabschluss übernimmt, während die Übernahme auf Seiten des Gemeinschaftsunternehmens, wie eingangs beschrieben, anteilig erfolgt. Dies schließt auch interne Geschäftsvorgänge mit ein.[16]

2.2 Grundzüge der Equity-Methode

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Bei der Technik der Equity-Methode wird die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen zunächst mit den Anschaffungskosten (inkl. der Anschaffungsnebenkosten) in der Konzernbilanz oder auch der Einzelbilanz[17] angesetzt. Dabei ist der Zeitpunkt an dem die Verfügungsgewalt an den Erwerber des Anteils übergeht entscheidend.[18] Anschließend an den Erwerb wird der verbuchte Beteiligungswert in den nachfolgenden Perioden entsprechend den im Beteiligungsunternehmen entstandenen anteiligen Eigenkapitalveränderungen angepasst. Diese Fortschreibung, die Küting/Weber[19] als „Kernstück“ der Methode bezeichnen, unterscheidet grundsätzlich zwischen erfolgswirksamen und erfolgsneutralen Veränderungen des Eigenkapitals:[20]

Abb. 3: Fortschreibung des Beteiligungsbuchwerts nach der Equity-Methode[21]


Beteiligungsbuchwert zu Beginn der Fortschreibung bzw. Periode
erfolgswirksame EK-Veränderungen +/- anteiliger Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag des Beteiligungsunternehmens
+/- ggf. erfolgswirksame Effekte aus der Anpassung an den Bilanzierungs- und Bewertungsrahmen des Investors
-/+ Fortschreibung zu berücksichtigender stiller Reserven/Lasten
- ggf. Fortschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes1
+ Auflösung eines passivischen Unterschiedsbetrags2
+/- Effekte aus anderen erfolgswirksamen Konsolidierungsmaßnahmen
-/+ außerplanmäßige Abschreibungen und ggf. Zuschreibungen
Dividendenausschüttung - anteilige Gewinnausschüttungen
erfolgsneutrale EK-Veränderungen +/- erfolgsneutral vereinnahmte Differenzen aus der Währungsumrechnung
+/- ggf. erfolgsneutral vereinnahmte Zu- und Abschreibungen auf den beizulegenden Zeitwert (nur IFRS)
+/- Kapitaleinzahlungen/-rückzahlungen vom bzw. an den Investor
= Beteiligungsbuchwert am Ende der Periode
1 Im Vergleich zum HGB findet nach IFRS keine planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes statt. Stattdessen ist der gesamte equity-Wert nach IAS 28.42 einem Wertminderungstest zu unterziehen. 2 Handelsrechtlich ist ein passivischer Unterschiedsbetrag bei der equity-Methode nach § 309 HGB zu behandeln. Nach IFRS wird der passivische Unterschiedsbetrag im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der equity-Methode erfolgswirksam erfasst.

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Im Vergleich zur Quotenkonsolidierung werden somit nicht die einzelnen Bilanz- und GuV-Posten anteilig aus dem Beteiligungsunternehmen übernommen, sondern es wird lediglich der zustehende Anteil am Nettovermögen in das Anlagevermögen des Konzern- oder Einzelabschlusses des Partnerunternehmens aufgenommen.[22] Dennoch wird wie bei der Quotenkonsolidierung von Beginn an eine Kapitalkonsolidierung durchgeführt. Allerdings erfolgt die Berechnung, Zuordnung und Fortführung des anteiligen Unterschiedsbetrages in einer statistischen Nebenrechnung; eine explizite Bilanzierung bleibt demnach aus.[23] Da nur ein Beteiligungsbuchwert einschließlich des Unterschiedsbetrages in der Konzernbilanz ausgewiesen wird, wird die Art der Darstellung auch „one-line-consolidation“ genannt.[24]

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Die Eliminierung von Zwischenergebnissen aus upstream– und downstream-Transaktionen (vgl. Rn. 35) zwischen dem Konzernunternehmen und dem assoziierten Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen ist grundsätzlich anteilig durchzuführen.[25] Folglich enthält der regelmäßig anzupassende Beteiligungsbuchwert nur Gewinne bzw. Verluste, die auf Geschäftsvorfällen gegenüber Dritten beruhen.[26] Dagegen ist die Durchführung einer Schuldkonsolidierung sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung bei dieser Methode nicht erforderlich.[27]

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Im Vorfeld sollte wie bei der Quotenkonsolidierung nach dem Einheitsgrundsatz eine Anpassung an die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismethoden des Mutterunternehmens erfolgen (Erstellung einer HB II).[28] Außerdem ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses ggf. durchzuführen, wenn der Abschlussstichtag des Beteiligungsunternehmens mehr als drei Monate vor dem Konzernbilanzstichtag liegt.[29] Sollte das Beteiligungsunternehmen im Ausland ansässig sein, dann würde im Falle der Equity-Methode eine Umrechnung des Eigenkapitals in die Währung des Konzernunternehmens ausreichen.[30]

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Da sich die Erhöhungen oder Verringerungen des Eigenkapitals in den Beteiligungswert des Teilhabers widerspiegeln, wird das Verfahren auch „Spiegelbildmethode“ genannt. Im Schrifttum hingegen herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Equity-Methode als Konsolidierungs- oder Bewertungsmethode anzusehen ist. Dies liegt daran, dass die Methode einerseits die Durchführung von einigen Konsolidierungsschritten wie bei der Voll- und Quotenkonsolidierung erfordert, andererseits sich aber auf die Bewertung einer Beteiligungsposition konzentriert, da eine Übernahme der einzelnen Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen in die Summenbilanz ausbleibt. Küting/Weber sind der Ansicht, dass es davon abhängig sei, wie eine Konsolidierungsmethode definiert wird.[31]

2.3 Bilanzpolitische Wirkungen der beiden Bilanzierungsmethoden

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Die bilanzielle Darstellung von Gemeinschaftsunternehmen insbesondere im Konzernabschluss kann demzufolge in sehr unterschiedlicher Art und Weise erfolgen.[32] Welche Methode zur Anwendung kommt, bestimmt sich auch an den konkreten Auswirkungen auf die Konzernbilanz.[33] Eine wichtige Kennzahl zur Beurteilung der Kapitalstruktur des Konzerns ist die Eigenkapitalquote.[34] Da das Konzerneigenkapital unabhängig von der verwendeten Methode regelmäßig gleich hoch ist, führt die Bilanzverlängerung[35] bei der Verwendung der Quotenkonsolidierung zu einer niedrigeren Eigenkapitalquote. Je stärker eine Finanzierung aus fremden Mitteln stattfindet, desto höher wird sich dieser Effekt auf die Eigenkapitalquote auswirken. Möchte ein Manager ein hohes Rating mittels einer niedrigen Fremdkapitalquote bzw. eines niedrigen Verschuldungsgrads erreichen, wird er folglich die Equity-Methode der Quotenkonsolidierung vorziehen.[36]

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Auch der Konzernanlagendeckungsgrad, mithilfe dessen die finanzielle Stabilität eines Unternehmens gemessen werden kann, fällt bei der Equity-Methode vorteilhafter aus, da bei gleichbleibendem Eigenkapital ein niedrigeres Anlagevermögen vorliegt. Betrachtet man dagegen die Konzernumsatzerlöse, dann fallen diese bei der Quotenkonsolidierung grundsätzlich höher aus.[37] Dieser Vorteil wird auch nicht durch eine niedriger ausfallende Umsatzrentabilität geschmälert, denn diese wird schließlich nicht ausdrücklich in der Konzernbilanz mit aufgeführt.[38]

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Das Konzernjahresergebnis ist in der Regel bei beiden Methoden gleich hoch. Diese Aussage trifft aber nur zu, solange das Unternehmen nicht nachhaltig Verluste erwirtschaftet, da die Equity-Methode diese im Gegensatz zur Quotenkonsolidierung nur bis zur Höhe des Beteiligungsbuchwertes berücksichtigt und danach in einer Nebenrechnung fortführt.[39] Außerdem können die unterschiedlichen Konsolidierungsanforderungen der Methoden zu Abweichungen führen. Die wesentlichen bilanziellen sowie bilanzanalytischen Auswirkungen[40] der Quotenkonsolidierung gegenüber der Equity-Methode sind in der nachfolgenden Abbildung 4 dargestellt.[41]

Abb. 4: Bilanzanalytische Auswirkungen der Quotenkonsolidierung im Vergleich zur Equity-Methode[42]


Bilanz- oder GuV Position Bilanzielle Auswirkungen
Konzernvermögen i.d.R. höher Eigenkapitalquote
Konzerneigenkapital i.d.R. gleich, solange kein negativer Beteiligungsbuchwert entsteht i.d.R. niedriger
Konzernschulden i.d.R. höher Fremdkapitalquote i.d.R. höher
Konzernbilanzsumme i.d.R. höher Anlagendeckungsgrad i.d.R. niedriger
Konzernjahresergebnis i.d.R. gleich, solange kein negativer Beteiligungsbuchwert entsteht Eigenkapitalrentabilität i.d.R. gleich
Konzernumsatzerlöse i.d.R. höher Umsatzrentabilität i.d.R. niedriger

4 › II › 3. Bilanzierung von Joint Venture nach HGB

3. Bilanzierung von Joint Venture nach HGB

3.1 Bilanzierung auf Ebene des Gemeinschaftsunternehmens

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Die Bilanzierung von Joint Venture nach HGB ist einerseits auf Ebene des Joint Venture als Gemeinschaftsunternehmen und andererseits für die bilanzielle Abbildung der Joint Venture-Beteiligung in der Bilanz des jeweiligen Partnerunternehmens relevant. Falls ein inländisches Joint Venture eine eigenständige Rechtspersönlichkeit (sog. Equity Joint Venture) in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft darstellt (vgl. näher oben Rn. 15 ff., ist dieses Joint Venture Unternehmen nach §§ 238 ff. HGB selbstständig buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Die Bilanzierung des Joint Venture richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und ist auch nach Verabschiedung des BilMoG abhängig von der Rechtsform. Die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und gleich gestellten bestimmten Personengesellschaften (GmbH/AG & Co.; auch Ltd. & Co.) unterliegen weiterhin höheren formalen Anforderungen (§§ 264 ff. HGB als lex specialis) als reine Personenunternehmen (OHG, KG). Als weitere Kategorie wurde durch das BilMoG die sog. „kapitalmarktortientierte Kapitalgesellschaft“ nach § 264d HGB eingeführt,[44] für die nochmals weiterführende Bilanzierungsregelungen zu beachten sind.[45] Dies kann auch eine Joint Venture Gesellschaft betreffen, die zwar selbst nicht börsennotiert ist, die aber Schuldtitel an einem organisierten Markt platziert hat.

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Für die Rechnungslegung auf Ebene eines solchen Gemeinschaftsunternehmens sind keine Joint Venture-spezifischen Bilanzierungsregelungen im HGB vorgesehen, sondern Bilanzierung und Bewertung richten sich nach den allgemeinen und rechtsformabhängigen HGB-Regelungen. Besondere Joint Venture-spezifische Fragestellungen können sich allenfalls aus der Geschäftstätigkeit des Joint Venture heraus ergeben. Hier ist insbesondere an das Thema der „langfristigen Auftragsfertigung“ zu denken, da Joint Venture häufig in den Bereichen des Gebäude- oder Anlagenbaus oder anderer langfristiger Infrastrukturbauprojekte eingesetzt werden. Für die Bilanzierung der Auftragsfertigung ergeben sich jedoch keine Neuerungen durch das BilMoG, sondern entsprechend des strengen Realisationsprinzips des § 252 Abs. 2 HGB sind die Gewinne aus dem Auftrag – anders als bei IFRS[46] – grundsätzlich erst bei Endabnahme des Projekts zu realisieren (sog. Completed-Contract-Method). Hinzuweisen ist außerdem noch auf das durch das BilMoG neu eingeführte Aktivierungs-Wahlrecht für eigene Entwicklungskosten (§§ 248 Abs. 2 i.V.m. 255 Abs. 2a HGB),[47] das gerade bei entwicklungsintensiven Gemeinschaftsprojekten (z.B. Softwareentwicklung) Joint Venture-relevant sein kann.

3.2 Bilanzierung im Abschluss des Partnerunternehmens

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Für die bilanzielle Abbildung des Joint Venture im Abschluss des jeweiligen Partnerunternehmens sind drei Anwendungsfälle zu unterscheiden:


1. Bilanzierung von vertraglichen Kooperationen (sog. Contractual Joint Venture) beim Partnerunternehmen;
2. Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Einzelabschluss des Partnerunternehmens;
3. Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Konzernabschluss des Partnerunternehmens.

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Zu 1.: Bei einem Contractual Joint Venture (vgl. oben Rn. 13 ff. besteht kein rechtlich selbstständiges Unternehmen, sondern es handelt sich in der Regel um eine BGB-Innengesellschaft (z.B. ARGE in der Bauindustrie) oder BGB-Außengesellschaft bzw. Bruchteilsgemeinschaft (z.B. gemeinschaftlicher Betrieb einer Öl-Pipeline).[48] Diese vertraglichen Kooperationen führen nicht zu einer eigenständigen Bilanzierung auf Ebene des Joint Venture, sondern die Bilanzierung im Abschluss des Joint Venture Partners erfolgt in Abhängigkeit von der entsprechenden vertraglichen Beziehung. Hier kann man für die HGB-Bilanzierung entsprechend den IFRS-Regelungen gemeinsame Tätigkeiten oder gemeinschaftlich geführtes Vermögen unterscheiden (vgl. dazu näher unten Rn. 77 ff.). Bei gemeinsamen Tätigkeiten bilanziert jeder Partner seine ihm gehörenden Vermögenswerte und Schulden sowie die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge. Bei gemeinsamem Vermögen müssen die Vermögenswerte und Schulden in den Abschlüssen der Partner anteilig, d.h. quotal ausgewiesen werden.

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Zu 2.: Die Bilanzierung einer Beteiligung an einem gemeinsamen Joint Venture Unternehmen erfolgt im HGB-Einzelabschluss des Joint Venture Partners regelmäßig unter den Finanzanlagen in Höhe der Anschaffungskosten (§§ 271 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 1 HGB). Die Joint Venture Beteiligung muss bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung zwingend außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB); bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung der Joint Venture Beteiligung existiert bei Finanzanlagen wie bisher ein Abschreibungswahlrecht, das nach BilMoG jedoch jetzt für alle Rechtsformen verbindlich ist (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB).[49]

49

Zu 3.: Der Konzernabschluss eines nicht kapitalmarktorientierten Joint Venture Partnerunternehmens kann unter den Voraussetzungen der §§ 290 ff. HGB weiterhin nur nach HGB aufgestellt werden; wahlweise darf der Konzernabschluss mit befreiender Wirkung aber auch nach IFRS aufgestellt werden (§ 315a Abs. 3 HGB). Die Joint Venture Beteiligung darf im HGB-Konzernabschluss nach wie vor wahlweise anteilsmäßig konsolidiert werden (sog. Quotenkonsolidierung gemäß § 310 HGB) oder nach der sog. Equity-Methode (§ 312 HGB) ausgewiesen werden. Wesentlicher Unterschied zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode ist, dass bei erstgenannter Methode alle Vermögenswerte und Schulden des Gemeinschaftsunternehmens anteilig im Konzernabschluss ausgewiesen werden, wohingegen nach der Equity-Methode nur die Joint Venture Beteiligung als solche unter dem Finanzanlagevermögen des Anteilseigners ausgewiesen wird (vgl. zur Equity Methode näher oben Rn. 36 ff.).

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Durch das BilMoG ist im Rahmen der Equity-Methode nur noch die sog. Buchwertmethode zulässig (§ 312 Abs. 1 HGB). Damit erfolgt eine Annäherung an die internationale Rechnungslegung; andererseits ist die Neubewertung des anteiligen Eigenkapitals der Joint Venture Gesellschaft nach wie vor – anders als bei IFRS – auf die Anschaffungskosten (= Buchwert) der Joint Venture Beteiligung begrenzt.[50]

51

Alternativ zur Equity-Methode lässt § 310 HGB als Wahlrecht die anteilsmäßige Übernahme der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens zu (sog. Quotenkonsolidierungvgl. dazu näher oben Rn. 32 ff.). Nach § 310 Abs. 2 HGB sind die anteiligen Konsolidierungsmaßnahmen analog der Vollkonsolidierung durchzuführen. Somit zieht die Quotenkonsolidierung den gleichen Konsolidierungsaufwand wie die Vollkonsolidierung eines Tochterunternehmens nach sich. Für die quotale Konsolidierung des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens sind nach HGB folgende Regelungen zu beachten:

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Quotale Übernahme der Einzelbilanzwerte aus der Bilanz des Gemeinschaftsunternehmens in eine Summenbilanz entsprechend der Kapitalanteile des Partnerunternehmens. Die Beteiligungsquote errechnet sich nach h.M. aus der Gesamtheit aller dem Partnerunternehmen direkt oder indirekt zurechenbaren Anteile am gezeichneten Kapital des Gemeinschaftsunternehmens.

53

Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung (d.h. Aufrechnung des Beteiligungsansatzes beim Partnerunternehmen mit dem anteiligen Eigenkapitals des Gemeinschaftsunternehmens) ist nach dem BilMoG nur noch die sog. Neubewertungsmethode zulässig (§ 310 Abs. 2 i.V.m. § 301 HGB). Bei der Neubewertungsmethode sind die neubewerteten anteiligen Eigenkapitalposten (inkl. aufgedeckter stiller Reserven) des Gemeinschaftsunternehmens entsprechend der Beteiligungsquote des Joint Venture Partners gegen den Beteiligungsbuchwert beim Partnerunternehmen aufzurechnen (Beteiligungsquote × neubewertetes EK ./. Beteiligungs-Anschaffungskosten = Unterschiedsbetrag).

54

Der Unterschiedsbetrag ist im Konzernabschluss des Partnerunternehmens als (anteiliger) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) auszuweisen und planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 310 Abs. 2 i.V.m. §§ 301 Abs. 1; 309 Abs. 1 HGB). Somit erfolgt im BilMoG keine Annäherung an den sog. Impairment-Only-Approach nach IFRS 3, wonach der Goodwill nur außerplanmäßig abschreibbar ist.

55

Die Schuldenkonsolidierung (Aufrechnung von Forderungen/Verbindlichkeiten zwischen Gemeinschafts- und Partnerunternehmen) ist entsprechend § 302 HGB ebenso anteilig auf Basis der Beteiligungsquote des Partnerunternehmens durchzuführen.

56

Die in den Einzelabschlüssen realisierten Zwischenergebnisse für sog. Upstream- bzw. Downstream-Geschäfte zwischen Joint Venture Partner und Gemeinschaftsunternehmen (vgl. dazu oben Rn. 38) sind ebenso quotal zu eliminieren (§§ 310 Abs. 2 i.V.m. 304 HGB).

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In der Konzern-Erfolgsrechnung des Partnerunternehmens werden nur die quotalen Anteile der Aufwendungen und Erträge des Gemeinschaftsunternehmens erfasst; somit wird beim Partnerunternehmen nur ein quotaler Joint Venture Gewinnanteil ausgewiesen. Interne Aufwendungen zwischen Gemeinschaftsunternehmen und Joint Venture Partner werden anteilsmäßig gegeneinander aufgerechnet oder umgegliedert (§§ 310 Abs. 2 i.V.m. 305 HGB). Vom Gemeinschaftsunternehmen an den Joint Venture Partner ausgeschüttete Beteiligungserträge sind zur Vermeidung von Doppelerfassungen vollständig zu eliminieren.

58

In der Konzern-Bilanz und Konzern-GuV des Partnerunternehmens sind nach Durchführung der Quotenkonsolidierungsarbeiten die anteiligen Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge des Gemeinschaftsunternehmens zusammen mit den entsprechenden Posten der anderen Konzernunternehmen auszuweisen (vgl. DRS 9.19).

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Der wesentliche Unterschied zur Vollkonsolidierung besteht somit in dem bei der Quotenkonsolidierung fehlenden Ausweis der Anteile der anderen Joint Venture Gesellschafter in der Konzernbilanz und Erfolgsrechnung des Partnerunternehmens. Kritisiert wird in diesem Zusammenhang, dass durch die quotale Einbeziehung von Vermögenswerten und Schulden in den Konzernabschluss des Joint Venture Partners der Eindruck erweckt würde, das Partnerunternehmen könne über diese Vermögenswerte verfügen, obwohl die Verfügungsmacht durch die gemeinschaftliche Führung des Joint Venture faktisch eingeschränkt ist. Darin wird in der IFRS-Rechnungslegung auch eine fehlende Übereinstimmung mit der Definition eines Vermögenswertes als in der „Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource“ gesehen.[51] Diese Kritik war eine wesentliche Ursache dafür, die Quotenkonsolidierung im Rahmen der Neufassung des entsprechenden IFRS-Standards abzuschaffen. Dieser Ansicht ist das BilMoG jedoch nicht gefolgt, da gemäß § 310 HGB die Quotenkonsolidierung für die bilanzielle Abbildung von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss des Partnerunternehmens weiterhin als Wahlrecht verankert ist. Für die Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss ist die Einheitstheorie (Fiktion der rechtlichen Einheit sämtlicher im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen) meines Erachtens auch nicht zutreffend anwendbar, da ein Gemeinschaftsunternehmen eben gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass es durch mehrere voneinander unabhängigen Joint Venture Partnern geführt wird.

4 › II › 4. Bilanzierung von Joint Arrangement in der Internationalen Rechnungslegung