Schuldrecht Allgemeiner Teil II

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Aus der Reihe: JURIQ Erfolgstraining
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Schuldrecht Allgemeiner Teil II
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Schuldrecht Allgemeiner Teil II

Pflichtverletzung

von

Achim Bönninghaus

4., neu bearbeitete Auflage


www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-7652-3

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89 2183 7923

Telefax: +49 89 2183 7620

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© 2020 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Liebe Leserinnen und Leser,

die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.

In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch


ein nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewähltes Farblayout
optische Verstärkung durch einprägsame Graphiken und
wiederkehrende Symbole am Rand = Definition zum Auswendiglernen und Wiederholen = Problempunkt = Online-Wissens-Check

Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.

Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre zivilrechtlichen Kenntnisse!


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Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.

Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.

Dieses Skript behandelt das Thema Pflichtverletzung in Schuldverhältnissen nach den Regeln des Allgemeinen Schuldrechts. Die Pflichtverletzung in Form der Schlechtleistung bleibt hingegen dem Besonderen Schuldrecht vorbehalten, wo sie bei den verschiedenen Vertragstypen eingehend behandelt wird.

Das Anliegen dieser Skriptenreihe besteht darin, den Stoff möglichst so aufzubereiten, wie er in einer Klausur, deren Lösung sich an der Begutachtung von Anspruchsbeziehungen orientiert, gedanklich abzuarbeiten ist. Die Darstellung gehorcht daher den gedanklichen Schritten im Rahmen einer Anspruchsprüfung und nicht der Gliederung des Gesetzgebers. Das Skript will kein Lehrbuch sein: Die einzelnen Rechtsinstitute werden nicht einzeln und in sich geschlossen behandelt, sondern stets von den Tatbeständen aus, die in der Klausur den Einstieg bilden. Erläuternde Einführungen erleichtern naturgemäß das Verständnis, doch sind sie auf das notwendige Mindestmaß beschränkt.

Dieses Skript richtet sich an Anfänger, Fortgeschrittene und Examenskandidaten. Dies liegt in der Natur des Themas, das vom ersten Semester an Bestandteil des zivilrechtlichen Lehrstoffs ist. Das Allgemeine Schuldrecht gehört zu den Kernbereichen des Prüfungsstoffes.

Zu den Fußnoten: Sie werden feststellen, dass Literaturverzeichnis und Fußnotenapparat „übersichtlich“ gehalten sind, um es noch milde zu formulieren. Das Skript will gar nicht den Anspruch erheben, das Schrifttum auch nur annähernd vollständig zu belegen. Das kann es gar nicht leisten. Betrachten Sie die Literaturangaben eher als persönliche Leseempfehlungen. Das gilt übrigens auch für die zitierte Rechtsprechung.[1] Ich würde mich freuen, wenn Sie die eine oder andere Entscheidung nachlesen. Urteile gehören in vielen Bereichen faktisch zu den Primärquellen unserer Rechtsordnung, so dass Sie sich möglichst frühzeitig an Stil und Aufbereitung des Stoffes im Urteil gewöhnen sollten. Gerade das noch relativ „junge“ Schuldrecht erfährt seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine laufende Ausgestaltung und Prägung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nicht selten werden Examensklausuren neuen Entscheidungen nachgebildet, so dass ich auch unter diesem Aspekt nur dringend raten kann, die Rechtsprechungsentwicklung genau zu verfolgen. Zur Erleichterung haben wir uns bemüht, die „Hausnummer“ der Fundstelle innerhalb der Entscheidung anzugeben.

Auf gehtʼs – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: kundenservice@cfmueller.de. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.

Frankfurt, im Januar 2020 Achim Bönninghaus

Anmerkungen

[1]

Die in den Fußnoten mit Aktenzeichen zitierten Entscheidungen des BGH können Sie kostenlos auf der Homepage des BGH unter www.bundesgerichtshof.de (Rubrik: „Entscheidungen“) abrufen.

JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller
mit Online-Wissens-Check


Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.

Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an?


Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs, passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts.
Eine individuelle Lernfortschrittskontrolle zeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse.

Wie nutzen Sie diese Möglichkeit?

 

Online-Wissens-Check

Registrieren Sie sich einfach für Ihren kostenfreien Zugang auf www.juracademy.de/skripte/login und schalten sich dann mit Hilfe des Codes für Ihren persönlichen Online-Wissens-Check frei.

Ihr persönlicher User-Code: 960406932

Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.

Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.

zurück zu Rn. 82, 462

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Codeseite

Literaturverzeichnis

1. Teil Einführung

A.Pflichten im Schuldverhältnis

B.Arten der Pflichtverletzung

I.Verletzung von Leistungspflichten

1.Leistungsverzögerung

2.Schlechtleistung

3.Nichtleistung wegen Leistungsbefreiung nach § 275

II.Verletzung von Rücksichtspflichten

C.Aufgaben der Regelungen über Leistungsstörungen

2. Teil Vertretenmüssen

A.Unterscheidung zwischen Vertretenmüssen und Verschulden

B.Vertretenmüssen ohne Verschulden

I.Gesetzliche Bestimmung

1.Gesetzliche Ersatzpflichten ohne Vertretenmüssen im Tatbestand

2.Zufallshaftung nach § 287 S. 2

II.Geldmangel

III.Vertragliche Übernahme

IV.„Sonstiger Inhalt des Schuldverhältnisses“

1.Garantieübernahme

2.Übernahme eines Beschaffungsrisikos

C.Vertretenmüssen wegen Verschuldens des Schuldners

I.Vorsatz

II.Fahrlässigkeit

1.Maßstab

2.Korrektur bei bestimmten Personengruppen

III.Eigenes Verschulden bei „unnatürlichen“ Schuldnern

1.Verschulden eines Repräsentanten

2.Bezug zur Stellung als Repräsentant

D.Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278)

I.Bestehendes Schuldverhältnis

II.Verschulden

III.Erfüllungsgehilfe

1.Tätigwerden mit Willen des Schuldners

2.Tätigwerden bei Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners

a)Verbindlichkeit des Schuldners

b)Handeln bei Erfüllung

IV.Gesetzliche Vertreter

E.Erleichterungen im Haftungsmaßstab

I.Gesetzliche Beschränkungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

II.Haftungsbeschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt

III.Vertragliche Haftungsmilderungen

1.Wirksamkeitsvoraussetzungen

a)Allgemeine Wirksamkeitserfordernisse

b)Wirksamkeitshindernisse

2.Besonderheiten bei Haftungsbeschränkung in AGB

3.Auswirkungen unzulässiger Haftungsklauseln

3. Teil Leistungsverzögerung

A.Tatbestand der Leistungsverzögerung

I.Unterscheidung zwischen Leistungsverzögerung und Verzug

II.Nichtleistung trotz Fälligkeit

1.Fälligkeit der Leistung

a)Vertraglich vereinbarte Fälligkeit

b)Gesetzlich besonders bestimmte Fälligkeit

c)Allgemeine Grundregel

2.Durchsetzbarkeit

a)Bestand des Anspruchs zum Fälligkeitstermin

b)Einredefreiheit

3.Kein Annahmeverzug des Gläubigers

a)Anbieten der Leistung

b)Entbehrlichkeit des Angebots nach § 296

c)Leistungsfähigkeit des Schuldners (§ 297)

d)Ausnahme des § 299

e)Sonderfall, § 298

4.Sonderfall: Schickschulden

a)Grundregeln

b)Besonderheiten bei Geldschulden

B.Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286

I.Die Unterscheidung zwischen Schadensersatz „neben“ und „statt“ der Leistung

II.Schuldverhältnis

III.Pflichtverletzung in Form des Schuldnerverzuges gem. §§ 280 Abs. 2, 286

 

1.Mahnung

a)Charakter und Inhalt der Mahnung

b)Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

2.Mahnungssurrogat, § 286 Abs. 1 S. 2

3.Entbehrlichkeit der Mahnung

a)Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1

b)Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 2

c)Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 3

d)Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 4

e)Sonderfall des § 286 Abs. 3 für Entgeltforderungen

4.Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung

a)Fall des Verzugseintritts durch Mahnung

b)Sonstige Fälle

5.Nichtleisten des Schuldners

IV.Vertretenmüssen

V.Ersatzfähiger Schaden

1.Rechtsverfolgungskosten

2.Entgangener Gewinn

3.Nutzungsausfall

4.Zinsschaden

5.Schadensberechnung bei Abtretung

VI.Art und Umfang des Schadensersatzes

C.Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281

I.Schuldverhältnis

II.Pflichtverletzung

1.Leistungsverzögerung

2.Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist

a) Fristsetzung

b) Angemessenheit der Frist

c) Fortbestehende Leistungsverzögerung bei Fristablauf

3. Abmahnung, § 281 Abs. 3

4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung

a)Fall des § 281 Abs. 2 Var. 1

b) Fall des § 281 Abs. 2 Var. 2

III.Vertretenmüssen des Schuldners, § 280 Abs. 1 S. 2

IV. Ersatzfähiger Schaden

V. Art und Umfang des Schadensersatzes

1.Beschränkung auf Wertersatz

2.Surrogations- und Differenzmethode

a)Ansatz der Surrogationsmethode

b)Ansatz der Differenzmethode

c)Methodenauswahl

3.„Großer“ und „kleiner“ Schadensersatz statt der Leistung

a)Bewirken einer Teilleistung

b)Grundsatz: „Kleiner Schadensersatz“

c)Alternative: „Großer Schadensersatz“ bei Interessefortfall

D.Aufwendungsersatzanspruch nach § 284

I.Voraussetzungen des Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281

II.Ersatzfähige Aufwendungen

1.Vergebliche Aufwendungen

2.Vertrauenstatbestand

III.Billigkeit

IV.Keine Vergeblichkeit aus anderen Gründen

V.Vorteilsausgleichung

E.Zinsanspruch aus § 288

I.Geldschuld

II.Verzug

III.Beginn der Zinspflicht

IV.Zinshöhe

1.Grundsatz

2.Entgeltforderungen aus unternehmerischen Geschäftsverkehr

3.Besonders bestimmter Zinssatz, § 288 Abs. 3

F.Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag gem. § 323

I.Wirkungen des Rücktritts

1.Erlöschen der Primärleistungspflichten

2.Anspruch auf Rückgewähr gemäß § 346 Abs. 1

a)Rückgewähr empfangener Leistungen

b)Herausgabe von Nutzungen

3.Wertersatzpflicht, § 346 Abs. 2

a)Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

b)Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

c)Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

d)Wertersatz nach § 347 Abs. 1

4.Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2

II.Rücktritt nach § 323

1.Wirksamer Vertrag

2.Rücktrittserklärung

3.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen für einseitige Rechtsgeschäfte

4.Rücktrittsrecht aus § 323

a)Leistungsverzögerung im gegenseitigen Vertrag

b)Ablauf einer angemessenen Nachfrist

c)Entbehrlichkeit der Fristsetzung

d)Abmahnung, § 323 Abs. 3

e)Ausnahme nach § 323 Abs. 4

f)Ausschluss des Rücktrittsrechts gem. § 323 Abs. 5 S. 1

g)Ausschluss des Rücktrittsrechts gem. § 323 Abs. 6

h)Ausschluss aus sonstigen Gründen

III.Übungsfall Nr. 1

4. Teil Leistungsbefreiung

A.Ausschluss der Primärleistungspflicht gem. § 275

I.Wirkung und Anwendbarkeit des § 275

II.Ausschluss nach § 275 Abs. 1

1.Unmöglichkeit

2.Unterscheidung nach Zeitpunkt der Entstehung

3.Teilunmöglichkeit

4.Vorübergehende Unmöglichkeit

5.Besonderheiten bei der Gattungsschuld

6.Sondertatbestand des § 300 Abs. 2

III.Leistungsbefreiung gem. § 275 Abs. 2 und 3

1.§ 275 Abs. 2

2.Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 3)

B.Herausgabe eines stellvertretenden commodums (§ 285)

I.Schuldverhältnis

II.Leistungsbefreiung des Schuldners

III.Erlangung eines Ersatzes

IV.Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unmöglichkeit und erlangtem Ersatz/Anspruch

V. Kongruenz zwischen stellvertretendem Commodum und ursprünglich geschuldeter Leistung

C.Schadensersatz wegen Leistungsbefreiung nach § 275

I.Anspruchsgrundlagen

II.Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4

III.Schadensersatz aus §§ 311a Abs. 2, 275 Abs. 4

IV.Schadensersatz neben der Leistung bei Unmöglichkeit?

D.Entfallen der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1

I.Gegenseitiger Vertrag

II.Wirkung des § 326 Abs. 1 S. 1

III.Ausnahme nach § 326 Abs. 1 S. 2

IV.Vertraglicher Ausschluss

1.Ausschluss durch Individualvereinbarung

2.Ausschluss durch gesetzliche Sondertatbestände

V.Ausnahmen des § 326 Abs. 2

1.Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1

2.Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 2

3.Vorteilsausgleich nach § 326 Abs. 2 S. 2

VI.Ausnahme nach § 326 Abs. 3

E.Rückzahlungsanspruch aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4

F.Sonderfall: Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit

G.Rücktritt nach § 326 Abs. 5

I.Bedeutung des Rücktrittsrechts aus § 326 Abs. 5

1.Befreiung von einer Teilleistung nach § 275

2.Befreiung von der Nacherfüllung nach § 275

II.Voraussetzungen des Rücktrittsrechts

1.Gegenseitiger Vertrag

2.Leistungsbefreiung nach § 275

3.Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 5

4.Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 6

H.Übungsfall Nr. 2

5. Teil Die Rücksichtspflichtverletzung

A.Konkurrenz zu den Leistungsstörungsregeln

B.Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 Abs. 1

I.Schuldverhältnis

1.Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

a)Leistungsnähe des Dritten

b)Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

c)Erkennbarkeit

d)Schutzbedürftigkeit des Dritten

2.Vorvertragliche Rücksichtspflichten (sog. „culpa in contrahendo“)

a)Voraussetzungen des § 311 Abs. 2

b)Parteien des vorvertraglichen Schuldverhältnisses nach § 311 Abs. 2

c)Verpflichtung Dritter nach § 311 Abs. 3

d)Begünstigung Dritter

e)Beendigung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses

II.Rücksichtspflichtverletzung

1.Schutzpflichten

2.Aufklärungspflichten

a)Informationsgefälle

b)Besondere Umstände

c)Konkurrenz der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung zur Anfechtung

3.Leistungstreuepflichten

4.Sonderfall: Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen

III.Vertretenmüssen

1.Grundregel

2.Besonderheiten beim Vertrag oder c.i.c. mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

3.Besonderheiten bei der Vertreterhaftung gem. § 311 Abs. 3

IV.Ersatzfähiger Schaden

V.Art und Umfang des Schadensersatzes (§§ 249 ff.)

1.Allgemeine Grundregeln

2.Besonderheiten beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

VI.Verhältnis der vorvertraglichen Pflichtverletzung zu §§ 122, 179

1.Verhältnis zu § 122

2.Verhältnis zu § 179

C.Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2

D.Schadensersatz „statt der Leistung“, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282

E.Rücktritt, § 324

F.Übungsfall Nr. 3

Sachverzeichnis