Krankenhaus-Controlling in Deutschland

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Krankenhaus-Controlling in Deutschland

1  Krankenhaus-Controlling in Deutschland

2  Abkürzungsverzeichnis

3  1 Einleitung

4  2 Das Gesundheitswesen in Deutschland

5  3 Controlling-Dimensionen und Aufgaben des Controllings im Krankenhaus

6  4 Diskussion der Begriffe Krankenhaus-Controlling / Medizin-Controlling

7  5 Fazit und Ausblick in die Zukunft

8  Quellen

Krankenhaus-Controlling in Deutschland

Abkürzungsverzeichnis

BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

BMG Bundesgesundheitsministerium

BSC Balanced Scorecard

BZgA Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

CLV Customer Lifetime Value

CRM Customer Relationship Management

DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

DRG Diagnosis Related Groups

EBIT Earnings before Interest and Tax

GB-A Gemeinsamer Bundesausschuss

GG Grundgesetz

GK Gesetzliche Krankenversicherung

Hcb Institute for Healthcare Business GmbH

InEK Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

KHEntgG Krankenhausentgeltgesetz

KHG Krankenhausfinanzierungsgesetz

MDC Major Diagnostic Category

MDK Medizinischer Dienst der Krankenkassen

NOPAT Net Operating Profit after Tax

NUB Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

PEI Paul-Ehrlich-Institut

PKV Private Krankenversicherung

RKI Robert-Koch-Institut

ROI Return on Investment

SGB Sozialgesetzbuch

SGE Strategische Geschäftseinheit

SWOT Strengths, Weaknesses, Opportunities, Threats

ZVEI Zentralverband der Elektrotechnischen Industrie

1 Einleitung

Bis in das Jahr 2020 werden circa 200 Krankenhäuser ihre Pforten in Deutschland schließen müssen. Zurückzuführen ist dieser Umstand darauf, dass die laufenden Erträge sinken, während die Gesundheitskosten in Deutschland ständig steigen wie dem Krankenhaus Rating Report 2017 zu entnehmen ist.

Der dreizehnte Report dieser Art wurde vom RWI und dem Institute for Healthcare Business GmbH (hcb) in Kooperation mit dem Unternehmen Deloitte erhoben. Der Report zeigt, dass sich der annuale Bedarf an Investitionen auf circa 5,4 Mrd. Euro beläuft. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Bundesländer im Jahr 2015 Fördergelder in Höhe von lediglich 2,8 Mrd. Euro investierten. Daraus resultiert eine jährliche Förderlücke von circa 2,6 Mrd. Euro, die von den Krankenhäusern nicht aufgefangen werden kann. Der für die Jahre 2016 bis 2018 implementierte Krankenhausstrukturfonds über 500 Millionen Euro soll die Bundesländer bei der Optimierung der Krankenhausversorgung unterstützen. Basis für eine Förderung über den Krankenhausstrukturfonds ist, dass sich die Bundesländer mit mindestens der Hälfte des Förderbetrages beteiligen .

Im Krankenhaus Rating Report 2017 wurden erstmals Jahresbilanzen aus den Jahren 2007 bis 2015 miteinander verglichen und statistische Zusammenhänge bewiesen. So wurde ein positives Rating von ostdeutschen Krankenhäusern festgestellt. Dem Bericht ist weiterhin zu entnehmen, dass Hospitäler in privater Trägerschaft besser abschneiden als diejenigen, die sich in öffentlich-rechtlicher Hand befinden und dass Krankenhäuser, die an der Fallpauschalen-Kalkulation teilnahmen, im Schnitt finanziell besser dastanden als andere (InEK-Kalkulationshäuser) .

Ein effizienter und bedarfsgerechter Einsatz von zur Verfügung stehenden Ressourcen wird im Hinblick auf einen ständig wachsenden Gesundheitsmarkt und den steigenden Kosten immer wichtiger. Medizin- und Krankenhaus-Controlling können zu einem ökonomischeren Einsatz der Ressourcen beitragen. Anhand von quantitativen Daten und Analysen können Handlungsvorschläge an das Krankenhausmanagement gegeben werden. Damit nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden kann, stellt ein Medizincontroller innerhalb des Controllings medizinisches Fachwissen zur Verfügung .

2 Das Gesundheitswesen in Deutschland

Das Gesundheitswesen in Deutschland wird in die Kategorien Regulierung, Finanzierung und Leistungserbringer unterteilt. Die oberste Instanz für die Regulierung ist die Bundesregierung, die die Rahmenbedingungen aufstellt. Die Modellierung des Gesundheitssystems wird den Akteuren überlassen. Verbände, Körperschaften sowie die Bundesverbände der Krankenkassen, Kassenärzte und -zahnärzte sowie die Krankenhausgesellschaften und der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sorgen für die Selbstverwaltung. Allerdings unterliegen diese Akteure bei Verhandlungsproblemen der Letztentscheidung der Bundesregierung. Im Vergleich zum Ausland ist das deutsche Gesundheitswesen sehr detailliert geregelt. Dieser staatlichen Kontrolle sind verfassungsrechtliche Barrieren gesetzt. Auf diese Art und Weise beschränkt sich die Regulierung durch die Bundesregierung auf das Setzen von wirtschaftlichen Anreizen, d. h. die Bundesregierung kann zugelassenen Krankenhäusern öffentliche Investitionsförderungen zukommen lassen oder die Therapie von Gesetzlich Krankenversicherten gewährleisten oder verweigern .

Die Regulierungsaufgaben sind auf unterschiedliche staatliche Institutionen verteilt wie in Artikel 20 und 28 des Grundgesetzes (GG) festgelegt ist. Das föderale System von Deutschland sieht hinsichtlich der Gewaltenteilung des GG vor, dass eine Aufteilung der Macht zwischen Bund und Ländern erfolgen muss. Die Länder dürfen an der Gesetzgebung des Bundes über den Bundesrat mitwirken. Diese Gewaltenteilung ist für das Gesundheitssystem von entscheidender Bedeutung, denn ein Teil der dazugehörenden Gesetzgebung ist zustimmungspflichtig .

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist die oberste Verwaltungsbehörde. Das BMG hält die Fachaufsicht über folgende nachgeordnete Behörden: das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), das Paul Ehrlich- (PEI), und das Robert-Koch-Institut (RKI).

Das System und die Organisation des Gesundheitswesens in Deutschland fußen auf dem Konzept der Sozialgesetzgebung von Bismarck (1815-1898) aus dem Jahr 1883. Das Deutsche Gesundheitswesen basiert auf Grundprinzipien, die konstitutive Bedeutung für die Krankenversicherung haben. Diese sind keine feststehenden Größen, sondern können von der Bundesregierung jederzeit modifiziert werden. Das Solidaritätsprinzip besagt, dass alle Beteiligten innerhalb einer Solidargemeinschaft sich gegenseitig unterstützen. Die Beitragshöhe in dieser Solidargemeinschaft richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen und nach der Finanzkraft des Einzelnen wie in Paragraph 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) nachzulesen ist (§ 3 SGB V, 2019).

Der Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung ergibt sich aus der jeweiligen Bedürftigkeit. Auf diese Art und Weise wird ein beitragsunabhängiger Anspruch auf Gesundheitsleistungen gewährleistet. In dieser Solidargemeinschaft gibt es die Kategorie der Netto-Einzahler und die der Nettoempfänger. Die Netto-Einzahler zahlen mehr ein als sie verbrauchen. Die Nettoempfänger hingegen beanspruchen Leistungen mit höheren Kosten als die von ihnen entrichteten Beiträge. Das Subsidiaritätsprinzip ergänzt das Solidaritätsprinzip und besagt, dass alle Lasten der Gesundheitsversorgung von der Solidargemeinschaft getragen werden können. Dieses Zusammenwirken von Solidarität und Eigenverantwortung ist in § 1 SGB V festgelegt .

Die Inanspruchnahme der Solidargemeinschaft lässt sich aus einer Leistungspyramide ableiten. Die jeweils Betroffenen müssen zunächst die Lasten, die sie selbst erwirtschaften können und die jeweils zuzumuten sind. Lebens-, Ehepartner oder Familie sind dann für Unterstützungsleistungen verantwortlich, wenn der Betroffene leistungsunfähig ist. Sind auch diese mit der Unterstützung des Betroffenen überfordert, tritt die Leistung der Solidargemeinschaft als letzte Instanz in Kraft. Das Subsidiaritätsprinzip spiegelt sich beim Ausschluss von Bagatellarzneimitteln, Zuzahlungen im Härtefall oder Überforderungsregelungen wieder. Das Bedarfsdeckungsprinzip gewährt den Gesetzlich Krankenversicherten den Anspruch auf alle notwendigen Gesundheitsleistungen mit der Einschränkung durch das Wirtschaftlichkeitsgebot, das in § 12 Abs. 1 SGB V geregelt ist. Dieses Gebot besagt, dass alle Gesundheitsleistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein haben. Zusätzlich werden basierend auf § 70 Abs. 1 SGB V alle Leistungserbringer und Krankenkassen dazu angehalten, eine entsprechende Gesundheitsleistung für alle Versicherten sicherzustellen.

Dieses Bedarfsdeckungsprinzip wird nicht durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität beeinflusst. In § 1 Abs. 1 SGB V ist zudem festgelegt, dass eine Beitragssatzerhöhung immer dann gesetzlich zulässig ist, wenn die Gesundheitsleistungen sonst nicht sichergestellt werden können.

 

Das Sachleistungsprinzip besagt, dass Leistungserbringer und Krankenkassen miteinander Verträge schließen. Diese Verträge beinhalten, dass Versicherten Gesundheitsleistungen erbracht werden und die Krankenkassen im Gegenzug für diese Leistungen erhalten. Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) können unter Vorlage der Krankenversicherungskarte Gesundheitsleistungen von Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken erhalten. Zudem existiert das Kostenerstattungsprinzip für privat Versicherte. Das Kostenerstattungsprinzip bedeutet, dass ein Empfänger von Gesundheitsleistungen eine Rechnung vom Leistungserbringer erhält und bezahlt. Im Anschluß reicht der Versicherte diese Rechnung bei der Privaten Versicherung (PKV) ein. Gemäß § 13 SGB V Abs. 2 existiert auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Option, eine Kostenerstattung als Wahlleistung zu erhalten. Die jeweilige Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kann eine solche Regelung in ihre Satzung aufnehmen .

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist qua Gesetz eine Zwangsversicherung für alle abhängig Beschäftigten, die über ein Einkommen unter der vom Gesetzgeber festgelegten Grenze verfügen. Durch den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber müssen betroffene Personen Mitglied in einer Gesetzlichen Krankenversicherung werden. Um den Wettbewerb zu stärken, wurde im Jahr 2007 diese Regelung dahingehend geändert, dass alle Personen mit einem Wohnsitz innerhalb von Deutschland einer Versicherungspflicht ab dem Jahr 2009 unterliegen. Diese Versicherungspflicht ist in § 5 SGB V zu finden .

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