Besteuerung von Unternehmen I

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g) Gewinnermittlungszeitraum



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Bei

Einkünften aus selbständiger Arbeit

 stimmt der Gewinnermittlungszeitraum mit dem

Kalenderjahr

 überein. Bei Land- und Forstwirten sowie Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln (

§ 4a Abs. 1 EStG

). Das Wirtschaftsjahr erstreckt sich

bei Land- und Forstwirten

 im Regelfall auf den Zeitraum vom

1. Juli bis 30. Juni

. Besonderheiten für verschiedene Formen einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind in

§ 8c EStDV

 geregelt.

Bei Gewerbetreibenden

 deckt sich das Wirtschaftsjahr grundsätzlich mit dem

Kalenderjahr

. Weicht bei Gewerbebetrieben, die im Handelsregister eingetragen sind, der für die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zugrunde gelegte Zeitraum vom Kalenderjahr ab (abweichendes Geschäftsjahr), kann dieser Zeitraum steuerlich als Wirtschaftsjahr übernommen werden.



190





Der Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer entspricht dem Kalenderjahr (

§ 2 Abs. 7 EStG

). Im Regelfall stimmen also sowohl der Gewinnermittlungszeitraum als auch der Veranlagungszeitraum mit dem Kalenderjahr überein.

Deckt sich

 ausnahmsweise der

Gewinnermittlungszeitraum nicht mit

 dem Kalenderjahr, muss geklärt werden, welchem

Veranlagungszeitraum

 der für ein Wirtschaftsjahr ermittelte Gewinn zuzurechnen ist. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres zeitanteilig (dh grundsätzlich hälftig) auf die beiden Kalenderjahre aufzuteilen. Gewerbetreibende mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr erfassen den Gewinn in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet (

§ 4a Abs. 2 EStG

).





Beispiel:



Erstreckt sich bei einem Gewerbetreibenden das Wirtschaftsjahr vom 1.5. bis 30.4., hat er den Gewinn aus dem Zeitraum 1.5.01 bis 30.4.02 in voller Höhe im Jahr 02 zu versteuern.






h) Betriebliche Erträge und Aufwendungen (Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben)



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(1) Überblick:

 Der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach

§ 4 Abs. 1 EStG

 oder

§ 5 EStG

 sowie der Einnahmen-Ausgabenrechnung nach

§ 4 Abs. 3 EStG

 liegt der

gleiche Einkommensbegriff

 zugrunde. Der

Umfang der Einkünfte

 bestimmt sich bei beiden Gewinnermittlungsmethoden in Anlehnung an die

Reinvermögensänderungstheorie

.

Steuerliche Relevanz

 besitzen nicht nur die laufenden Geschäftsvorgänge, sondern

auch

 positive und negative Änderungen des Werts der eingesetzten Wirtschaftsgüter (zB

Veräußerungsgewinne

). Die Abgrenzung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, dh der Größen, die gewinnerhöhend bzw gewinnmindernd anzusetzen sind, erfolgt nach den gleichen Regeln.



Unterschiede

 bestehen

hinsichtlich

 des

Zeitpunkts

, zu dem sich die Betriebseinnahmen und -ausgaben steuerlich auswirken: Beim Betriebsvermögensvergleich gelten grundsätzlich das Realisations- und Imparitätsprinzip (ergänzt um die weiteren handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). Bei der Überschussrechnung ist prinzipiell das Zufluss- bzw Abflussprinzip heranzuziehen.



Die

Höhe der steuerpflichtigen Gewinne

 hängt davon ab, wie folgende

vier Einflussgrößen

 abgegrenzt werden:








            –





            betriebliche Erträge (Betriebseinnahmen)









            –





            steuerfreie Betriebseinnahmen









            –





            betriebliche Aufwendungen (Betriebsausgaben)









            –





            nichtabziehbare Betriebsausgaben.








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(2) Betriebliche Erträge (Betriebseinnahmen):

 Der Begriff

„Betriebseinnahme“

 ist gesetzlich

nicht definiert

. Allgemein versteht man unter Betriebseinnahmen bzw betrieblichen Erträgen

betrieblich veranlasste Mehrungen des Betriebsvermögens

. Bei Gewerbetreibenden sind Betriebseinnahmen grundsätzlich

mit

 dem handelsrechtlichen Begriff

„Ertrag“ gleichzusetzen

.



Betriebseinnahmen sind

kausal definiert

. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal gegenüber privaten Vorgängen ist die

betriebliche Veranlassung

: Sind für die Vermögensmehrung betriebliche Gründe ursächlich, liegen Betriebseinnahmen vor. Hat die Vermögensmehrung ihre Ursache außerhalb des betrieblichen Bereichs, wird sie entweder bei den Gewinneinkunftsarten nicht erfasst oder ihre Auswirkung auf das Eigenkapital wird durch die Erfassung als Einlage neutralisiert. Diese Begriffsdefinition leitet sich aus einem Umkehrschluss aus der in

§ 4 Abs. 4 EStG

 enthaltenen Kodifizierung des Begriffs „Betriebsausgaben“ ab.



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Typische Betriebseinnahmen sind:








            –






Entgelte

 für zum eigentlichen Betriebszweck gehörende

Lieferungen und Dienstleistungen

, zB Verkauf von selbst erstellten Erzeugnissen, Absatz von Handelswaren, Honorareinnahmen eines Arztes oder Steuerberaters,









            –





            Einnahmen aus der

Veräußerung von

 Wirtschaftsgütern des

Betriebsvermögens

 und









            –





            Einnahmen für

sonstige betriebliche Leistungen

, die

mittelbar

 mit dem eigentlichen

Betriebszweck

 im Zusammenhang stehen, zB Testamentsvollstreckung durch einen Rechtsanwalt.








Einlagen

 sind

keine Betriebseinnahmen

, da sie ihre

Ursache im privaten Bereich

 haben. Aufgrund der fehlenden betrieblichen Veranlassung werden sie entweder überhaupt nicht verbucht oder eine Gewinnwirkung wird durch die Verrechnung über das Privatkonto (ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos) vermieden. Einlagen, die über das Privatkonto verbucht werden, erhöhen zwar das Betriebsvermögen, aber nicht den Gewinn.



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(3) Steuerfreie Betriebseinnahmen:

 Betriebseinnahmen erhöhen nur dann den steuerpflichtigen Gewinn, wenn sie nicht steuerbefreit sind.

Steuerfreie Betriebseinnahmen

 sind dadurch gekennzeichnet, dass sie zwar die Merkmale einer Betriebseinnahme erfüllen, aber von der Besteuerung ausgenommen sind. Steuerfreie Einnahmen sind

steuerbar, jedoch nicht steuerpflichtig

.



Steuerbefreiungen

 können entweder im Einkommensteuergesetz enthalten sein oder sich aus anderen Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen ergeben. Die wichtigsten Steuerbefreiungen beziehen sich auf

Investitionszulagen

 (zB § 13 InvZulG 2010 für Investitionen bis zum Jahr 2013), die Steuerbefreiung für Sanierungserträge (

§ 3a

,

§ 3c Abs. 4 EStG

,

§ 7b GewStG

) und auf Einkünfte, bei denen die

internationale Doppelbesteuerung

 nach einem Doppelbesteuerungsabkommen durch die

Freistellungsmethode

 vermieden wird (zB Gewinne, die auf eine ausländische Betriebsstätte entfallen, Art. 7 iVm Art. 23A OECD-MA).



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Zielsetzung des Körperschaftsteuersystems ist es, bei Gewinnen, die von einer Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden, Doppelbelastungen zu vermeiden. Nach dem in Deutschland geltenden Körperschaftsteuersystem bleiben

Dividenden

, die einer

natürlichen Person

 zufließen, die ihre

Anteile im Betriebsvermögen

 hält,

zu 40% steuerfrei

 (

Teileinkünfteverfahren

,

§ 3 Nr 40 EStG

). Die 40%ige Steuerbefreiung gilt nicht nur für Gewinnausschüttungen, sondern grundsätzlich auch für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die sich im Betriebsvermögen eines einkommensteuerpflichtigen Anteilseigners befinden.



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(4) Betriebliche Aufwendungen (Betriebsausgaben):

 Betriebsausgaben (betriebliche Aufwendungen) sind dadurch charakterisiert, dass sie zu einer Minderung des Betriebsvermögens führen. Als Betriebsausgaben gelten

Aufwendungen

, die

durch den Betrieb veranlasst

 sind (

§ 4 Abs. 4 EStG

). Nach dieser

kausalen Begriffsabgrenzung

 bildet die betriebliche Veranlassung das entscheidende Merkmal für die Abziehbarkeit von Aufwendungen. Die Ausgaben müssen

objektiv mit

 dem

Betrieb zusammenhängen

 und

subjektiv

 dazu bestimmt sein,

dem Betrieb

 zu

dienen

. Diese Bedingungen sind erfüllt, wenn die Ausgaben mit bestimmten Betriebseinnahmen in Verbindung stehen oder wenn sie geeignet sind, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens allgemein zu fördern.

 





Beispiele:



Entlohnung der Mitarbeiter, Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Miete für die Geschäftsräume, Abschreibungen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, Darlehenszinsen, Wertminderung der eingesetzten Wirtschaftsgüter durch Zerstörung, Unfall oder Diebstahl, Kosten für Dienstreisen, Bewirtung von Geschäftsfreunden.



Ist eine Ausgabe durch den Betrieb veranlasst, mindert sie als Betriebsausgabe den Gewinn. Es wird

nicht geprüft, ob

 die

Ausgabe zweckmäßig, angemessen

 oder

nützlich

 ist. Ein Abzug ist auch dann möglich, wenn die Ausgabe nicht zum erhofften Erfolg führt. Es ist ebenfalls unerheblich, ob die Ausgabe im laufenden Betrieb, bereits vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit

(vorweggenommene Betriebsausgabe)

 oder erst nach Einstellung des Geschäftsbetriebs anfällt

(nachträgliche Betriebsausgabe)

.



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Entnahmen

 sind

keine Betriebsausgaben

, sie haben ihre

Ursache im privaten Bereich

. Aufgrund der fehlenden betrieblichen Veranlassung werden sie entweder in der Buchführung überhaupt nicht verrechnet oder eine Gewinnwirkung wird durch die Verbuchung über das Privatkonto (ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos) vermieden. Die Verbuchung von Entnahmen über das Privatkonto neutralisiert die mit Entnahmen verbundene Minderung des Betriebsvermögens, sodass der Gewinn davon unbeeinflusst bleibt. Diese Grundsätze führen dazu, dass

Ausgaben für die private Lebensführung

 des Steuerpflichtigen oder seiner Familienangehörigen, Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen, Steuern vom Einkommen und sonstige

Personensteuern

, die Umsatzsteuer auf Umsätze, die Entnahmen sind, die Vorsteuer auf bestimmte nichtabziehbare Betriebsausgaben (Repräsentationsaufwendungen) sowie

Geldstrafen

 und vergleichbare Belastungen einschließlich der damit zusammenhängenden Aufwendungen keine Betriebsausgaben sind (

§ 12 EStG

).



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Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat (

§ 4 Abs. 9

 iVm

§ 9 Abs. 6 S. 2–5 EStG

). Die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, werden grundsätzlich der privaten Sphäre zugeordnet, sodass diese Aufwendungen keine Erwerbsaufwendungen sind. Diese Aufwendungen können allerdings bis zu einem Betrag von 6 000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (

§ 10 Abs. 1 Nr 7 EStG

).



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Die

Gewerbesteuer

 ist nach

§ 4 Abs. 5b EStG

 keine Betriebsausgabe. Dies ist insoweit bemerkenswert, als bei der Gewerbesteuer das Merkmal einer Betriebsausgabe in idealtypischer Weise erfüllt ist. Die Gewerbesteuer ist untrennbar mit dem Bestehen eines Gewerbebetriebs verbunden. Wer keinen Gewerbebetrieb unterhält, hat keine Gewerbesteuer zu zahlen. Die betriebliche Veranlassung ist bei der Gewerbesteuer offensichtlich gegeben. Dennoch ist die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer begründbar. Die Versagung der Betriebsausgabeneigenschaft durch eine gesetzliche Fiktion dient der Verbesserung der Transparenz des Steuersystems. Da die Gewerbesteuer die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mindert, kann ihre Belastung besser ersehen werden. Die Regelung, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe darstellt, trägt auch zu einer klareren Abgrenzung der Steuerertragshoheit über die Ertragsteuern bei. Für die Steuerpflichtigen entsteht dadurch auch kein Nachteil, da bei der Festsetzung des Steuersatzes (genauer der Steuermesszahl nach

§ 11 Abs. 2 GewStG

) berücksichtigt wird, dass die Gewerbesteuer nicht zu den Betriebsausgaben gehört.



200








Bei Aufwendungen zur Förderung von staatspolitischen Zwecken (zB Mitgliedsbeiträge sowie

Spenden

 an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen) wird generell davon ausgegangen, dass sie

privat veranlasst

 sind. Diese Aufwendungen sind also keine Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn die Zuwendungen zumindest teilweise einen Bezug zum Unternehmen haben (

§ 4 Abs. 6 EStG

).



201





(5) Betriebsausgaben, die nichtabziehbar sind:

 Betriebsausgaben reduzieren die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte nur insoweit, als sie abziehbar sind. Nichtabziehbare Betriebsausgaben führen zwar zu einer Vermögensminderung, sie dürfen aber von den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht abgezogen werden. Betriebsausgaben, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern, lassen sich

sechs Gruppen

 zuordnen.



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(a)

Ausgaben

 in unmittelbarem wirtschaftlichen

Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

 können nicht berücksichtigt werden (

§ 3c Abs. 1 EStG

). Das

Nettoprinzip

 bedingt, dass bei Nichterfassung der Betriebseinnahmen auch die damit zusammenhängenden Ausgaben nicht in die Gewinnermittlung eingehen.



Da für Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft sowie für Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften eine 40%ige Steuerbefreiung gilt (

§ 3 Nr 40 EStG

), dürfen Betriebsausgaben, die mit diesen Betriebseinnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zu 60% steuermindernd abgezogen werden (

§ 3c Abs. 2 EStG

). Dies gilt sowohl für die

Beteiligung an

 einer inländischen

Kapitalgesellschaft

 als auch für die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft.



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(b)

Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen

 dem

betrieblichen Bereich und

 den Kosten der

privaten Lebensführung

 bilden zum Teil die Begründung dafür, dass der Betriebsausgabenabzug versagt wird. Sind Ausgaben zum Teil betrieblich veranlasst und zum Teil der privaten Sphäre zuzuordnen und lassen sich die beiden Bereiche

nicht objektiv voneinander trennen

, sind die Ausgaben in vollem Umfang nichtabziehbar. Der Grundsatz der Trennung von Einkommenserzielung und konsumtiver Einkommensverwendung (

Nichtabziehbarkeit der Kosten der privaten Lebensführung

,

§ 12 Nr 1 EStG

) wird stärker gewichtet als das Nettoprinzip. Die Gefahr von Manipulationen wird höher eingeschätzt als die Notwendigkeit einer – gemessen an der sachlichen Interpretation des Leistungsfähigkeitsprinzips – sachgerechten Einkunftsermittlung.





Beispiele:



Anzug eines Steuerberaters, Aufwendungen für eine Tageszeitung eines Vermögensverwalters, Konzertbesuche eines als Verbandsvertreter tätigen Unternehmers mit dem Ziel der Kontaktaufnahme.



Ist

 eine

Trennung

 zwischen teils privat und teils betrieblich veranlassten Aufwendungen anhand von Unterlagen oder objektiven Merkmalen

in nachprüfbarer Weise möglich

 und ist der betriebliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, wird das Nettoprinzip beachtet. Diese

Ausgaben

 sind

in Höhe des betrieblich

 veranlassten

Anteils

 als

Betriebsausgaben

 abziehbar.





Beispiele:



Die Aufteilung auf betrieblich und privat veranlasste Fahrten wird durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen. Für Telefonate wird ein Einzelnachweis geführt. Bei gemischt genutzten Personalcomputern sind die Kosten gleichfalls aufzuteilen. Sofern keine zusätzlichen Anhaltspunkte vorliegen, ist typisierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw beruflichen Nutzung auszugehen.



Bei

ausschließlich betrieblicher Veranlassung

 steht es dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen, wenn daneben ein persönlicher Bezug besteht. Allerdings wird der Abzug zum Teil auf bestimmte Beträge begrenzt.





Beispiele:



Dienstreisen, Bewirtung von Geschäftsfreunden, Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, spezielle Arbeitskleidung (Artistengarderobe, Schutzanzüge).



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Für

Schuldzinsen

 enthält

§ 4 Abs. 4a EStG

 eine detaillierte Regelung, um betrieblich veranlasste (gewinnmindernd abziehbare) von privat veranlassten (nicht als Betriebsausgabe verrechenbaren) Zinsen abzugrenzen. Der Abzug von Schuldzinsen wird eingeschränkt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Überentnahmen liegen vor, wenn die Entnahmen die Summe aus dem Gewinn und den Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nichtabziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6% der Überentnahmen (abzüglich 2 050 €) angesetzt. Soweit das Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Wirtschaftsguts dient, wird der Betriebsausgabenabzug allerdings nicht eingeschränkt.



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(c)

§ 4 Abs. 5 EStG

 schließt bei einer Reihe von Betriebsausgaben aus, dass sie den steuerpflichtigen Gewinn mindern:








            –






Geschenke an Nichtarbeitnehmer

 mit einem Wert von mehr als 35 € (ohne Umsatzsteuer)









            –






30%

 der angemessenen und betrieblich veranlassten

Bewirtungskosten

 Hinweis: Unangemessene Bewirtungskosten sowie nicht betrieblich veranlasste Bewirtungskosten sind keine Betriebsausgaben. Sie sind deshalb in vollem Umfang nichtabziehbar.









            –





            Aufwendungen für

Gästehäuser










            –





            Aufwendungen für

Jagd, Fischerei, Segeljachten, Motorjachten

 oder ähnliche Zwecke









            –






Mehraufwendungen für Verpflegung

 im Zusammenhang mit Dienstreisen, soweit sie die in

§ 9 Abs. 4a EStG

 formulierten Grenzen übersteigen









            –





            Aufwendungen für

Fahrten zwischen dem Betrieb und der Wohnung

 des Steuerpflichtigen sowie für Familienheimfahrten, soweit sie bestimmte Grenzen überschreiten









            –





            Mehraufwendungen für eine

betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung

, soweit sie bestimmte Grenzen überschreiten









            –





            Aufwendungen für ein

häusliches Arbeitszimmer

 und dessen Ausstattung Ausnahmen: (1) Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, können die angefallenen Aufwendungen ohne betragsmäßige Beschränkung abgezogen werden. (2) Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1 250 € abgezogen werden. Hinweis: Vom Abzugsverbot nicht erfasst sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie Schreibtisch, Bücherregal oder Personalcomputer.









            –





            Aufwendungen, die die

private Lebensführung berühren und

 nach allgemeiner Verkehrsauffassung als

unangemessen

 anzusehen sind, dh Ausgaben, die ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten nicht auf sich genommen hätte, zB Ausgaben für einen Luxus-PKW, betrieblichen Sportwagen, Einrichtung des Büros mit sehr teuren Teppichen oder antiken Möbeln oder die Nutzung eines eigenen Flugzeugs für Dienstreisen









            –






Geldbußen

, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder









            –





            Zinsen auf hinterzogene Steuern









            –





            Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter einer Organgesellschaft









            –






Bestechungs- und Schmiergelder

 („nützliche Aufwendungen“)









            –





            Aufwendungen, die mit unmittelbaren und mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen zur Verwendung in Betrieben in Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach

§ 5a EStG

 ermittelt wird (Sonderregelung bei Gewinnermittlung für Handelsschiffe im internationalen Verkehr nach

§ 5a EStG

, um unerwünschte Gestaltungen zu vermeiden)









            –





            Zuschläge nach

§ 162 Abs. 4 AO

 bei Verletzung der im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten bestehenden Aufzeichnungspflichten









            –





            Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 Restrukturierungsfondsgesetz, die von Kreditinstituten in den Restrukturierungsfonds einbezahlt werden.








Die

meisten

 dieser

Regelungen

 nehmen eine

pauschalierende Abgrenzung zwischen

 dem

betrieblichen

 und dem

privaten Bereich

 vor. Bei den im Gesetz genannten Abzugsverboten wird vermutet, dass die Ausgaben zumindest zum Teil auf privaten Überlegungen beruhen und insoweit nicht betrieblich veranlasst sind. Der Grundsatz der Trennung von Einkommenserzielung und Einkommensverwendung geht dem Nettoprinzip vor.

 



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(d) Zum Teil wird der Abzug versagt, wenn die Betriebsausgaben

nicht gesondert aufgezeichnet

 werden (

§ 4 Abs. 7 EStG

). Bei Nichterfüllung der Aufzeichnungsverpflichtungen wird vermutet, dass die betriebliche Veranlassung fehlt.



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(e) Wird dem Finanzamt die

Auskunft über

 den

Empfänger

 der Ausgaben

verweigert

, ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (

§ 160 AO

). Die Nichtabziehbarkeit beruht auf dem

mangelnden Nachweis

 der betrieblichen Veranlassung.



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(f) Zinsaufwendungen stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung dürfen sie allerdings die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht unbegrenzt mindern. Vielmehr ist der Abzug von Zinsaufwendungen grundsätzlich auf das verrechenbare EBITDA (EBITDA: Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) begrenzt (

Zinsschranke

,

§ 4h EStG

). Das verrechenbare EBITDA entspricht 30% des steuerpflichtigen Gewinns vor Berücksichtigung von Zinsen sowie vor Abzug der Abschreibungen. Zinsaufwendungen, die diese 30%-Grenze übersteigen, können – im Rahmen der Grenzen der Zinsschranke – in die Folgejahre vorgetragen werden (Zinsvortrag). Von ihrer Konzeption her wird also durch die Zinsschranke der Abzug der Zinsen nicht generell ausgeschlossen, sondern „lediglich“ zeitlich verzögert.



Der Abzug von für die Überlassung von Rechten bezahlten Vergütungen wird eingeschränkt, wenn die Vergütungen beim Empfänger aufgrund einer von der Regelbesteuerung abweichenden Präferenzregelung (zB Patentbox) einer niedrigen Besteuerung unterliegen und wenn es sich bei dem Empfänger um eine nahestehende Person handelt (

Lizenzschranke

,

§ 4j EStG

). Eine niedrige Besteuerung wird angenommen, wenn die Belastung des Zahlungsempfängers weniger a