Besteuerung von Unternehmen I

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d) Besonderheiten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit



115





Sofern nicht höhere

Werbungskosten

 (= Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung von Überschusseinkunftsarten, hier den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) nachgewiesen werden, wird von den Einnahmen der

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

 von 1 000 € abgezogen (

§ 9a S. 1 Nr 1 Buchst. a EStG

).



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Von

Versorgungsbezügen

 bleibt ein auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (

§ 19 Abs. 2 EStG

). Versorgungsbezüge sind bestimmte Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis, wie

Beamtenpensionen

 oder

Renten aus einer betrieblichen Pensionszusage

 (betriebliche Altersvorsorge in der Form einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse: „Betriebsrente“). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag dient zum Ausgleich dafür, dass bei Versorgungsempfängern der Pauschbetrag für die Werbungskosten nur 102 € beträgt (

§ 9a S. 1 Nr 1 Buchst. b EStG

). Die Höhe des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag hängt davon ab, in welchem Jahr erstmals Versorgungsbezüge gezahlt wurden. Bei Steuerpflichtigen, bei denen der Versorgungsbeginn im Jahr 2005 oder früher liegt, beträgt der Versorgungsfreibetrag 40% der Versorgungsbezüge, maximal 3 000 €, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €. Liegt der Versorgungsbeginn später, werden im Rahmen der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf eine nachgelagerte Besteuerung der Prozentsatz und der Höchstbetrag für den Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag stufenweise reduziert. Bei Steuerpflichtigen, die im Jahr 2040 oder später erstmals Versorgungsbezüge beziehen, entfallen der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag vollständig. Die einzelnen Werte sind in

§ 19 Abs. 2 S. 3 EStG

 in einer Tabelle zusammengestellt.



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Der Arbeitslohn ist nur dann steuerpflichtig, wenn er nicht unter eine der

Befreiungsvorschriften

 fällt. Die Steuerbefreiungen werden zum Teil bei der Definition der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (

§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr 1a

,

Abs. 2 EStG

) und zum Teil bei der Abgrenzung der Einnahmen (

§ 8 Abs. 2 S. 11–12

,

Abs. 3 S. 2 EStG

) genannt. Die meisten Steuerbefreiungen finden sich in dem allgemein für Steuerbefreiungen geltenden

§ 3 EStG

. Beispiele hierfür sind:








            Nr 2





            Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld









            Nr 4





            Überlassung von Dienstkleidung und andere Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wie Angehörige der Bundeswehr, der Polizei oder der Berufsfeuerwehr









            Nr 13





            Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen









            Nr 15





            Zuschüsse zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehrs, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden (Jobticket)









            Nr 16





            Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes









            Nr 19





            bestimmte Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers









            Nr 26





            bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten („Übungsleiterfreibetrag“), bis zu 2 400 €









            Nr 26a





            bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, bis zu 720 €









            Nr 28





            bestimmte Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz









            Nr 29





            Gehälter und Bezüge diplomatischer Vertreter ausländischer Staaten









            Nr 30





            Entschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen, die einem Arbeitnehmer gehören









            Nr 31





            Überlassung typischer Berufskleidung









            Nr 32





            unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte









            Nr 33





            Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen









            Nr 34





            bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, bis zu 600 €









            Nr 34a





            Zuschüsse des Arbeitgebers für ausgewählte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen









            Nr 37





            Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads für private Fahrten









            Nr 38





            Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren (idealtypisches Beispiel: „miles & more-Programm“ der Lufthansa), bis zu einem Wert von 1 080 €









            Nr 39





            unter bestimmten Voraussetzungen die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sowie die Zuwendungen zu speziellen Mitarbeiterbeteiligungsfonds, bis zu 360 €









            Nr 45





            private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationseinrichtungen









            Nr 46





            Vorteile aus dem elektrischen Aufladen von Elektrofahrzeugen an einer festen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers









            Nr 50





            durchlaufende Gelder und Auslagenersatz









            Nr 51





            Trinkgelder (sofern von Dritten freiwillig gezahlt)









            Nr 56





            Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 3% (ab dem Jahr 2025 4%) der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen









            Nr 60





            Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen









            Nr 62





            der Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)









            Nr 63





            Beiträge des Arbeitgebers zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in der Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds sind bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei









            Nr 64





            Kaufkraftausgleich bei Arbeitnehmerentsendung ins Ausland








Weitere Steuerbefreiungen gelten für

 








            –





            Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in dem in

§ 3b EStG

 vorgegebenen Rahmen (Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz vom Grundlohn, wobei als Grundlohn maximal 50 €/Stunde angesetzt werden kann) sowie









            –





            in den in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehenen Fällen, wie Unterstützungen an Arbeitnehmer in Krankheits- und Unglücksfällen (R 3.11 LStR), Mahlzeiten und Essensmarken (

§ 8 Abs. 2 S. 8

,

9 EStG

, R 8.1 Abs. 7, 8 LStR). Zu weiteren Fällen siehe die Zusammenstellung zu R 19.3 LStR.








118








Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer in Form des

Lohnsteuerabzugsverfahrens

 erhoben. Der

Arbeitgeber

 kürzt den Arbeitslohn um die Lohnsteuer und

führt

 diese

für Rechnung des Arbeitnehmers

 an das Finanzamt

ab

 (

§ 38 – § 42g EStG

).





Der Arbeitgeber hat die

Lohnsteueranmeldung

 dem Finanzamt grundsätzlich auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen (

§ 41a EStG

). Die im Rahmen einer

Lohnsteuerbescheinigung

 zu bestätigenden Daten sind vom Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln (ElsterLohn). Dem Arbeitnehmer wird ein Ausdruck ausgehändigt oder elektronisch zur Verfügung gestellt (

§ 41b EStG

).



Durch den

Lohnsteuerabzug

 ist die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers grundsätzlich abgegolten. Eine

Einkommensteuerveranlagung

 wird

nur unter bestimmten Voraussetzungen

 durchgeführt, so zB wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bezieht (

§ 46 EStG

). Da die

Lohnsteuer

 keine eigenständige Steuer ist, sondern eine

besondere Erhebungsform der Einkommensteuer

, wird die vom Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers

auf

 die

festgesetzte Einkommensteuer angerechnet

 (

§ 36 Abs. 2 Nr 2 EStG

).



119








Bei bestimmten Einnahmen kann die Einkommensteuer in pauschaler Form abgegolten werden

(pauschale Lohnsteuer)

:








            –





            Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, soweit diese 10 000 €/Jahr nicht übersteigen (

§ 37b EStG

, Pauschsteuersatz 30%).









            –





            Der Arbeitgeber gewährt in einer größeren Zahl von Fällen sonstige Bezüge (

§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr 1

, S. 3 EStG, der Pauschsteuersatz wird in Abhängigkeit von den im Einzelfall geltenden Verhältnissen festgesetzt, die Pauschalierung ist für den einzelnen Arbeitnehmer auf Bezüge von 1 000 €/Jahr begrenzt).









            –





            Die Lohnsteuer ist in einer größeren Zahl von Fällen nachzuerheben, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (

§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr 2 EStG

, der Pauschsteuersatz wird in Abhängigkeit von den im Einzelfall geltenden Verhältnissen festgesetzt).









            –





            Unentgeltliche oder verbilligte

Mahlzeiten im Betrieb

 und Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen (

§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 1

,

1a

,

2 EStG

, Pauschsteuersatz 25%).









            –





            Erholungsbeihilfen, wenn diese einen bestimmten Betrag nicht übersteigen (

§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 3 EStG

, Pauschsteuersatz 25%).









            –





            Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, soweit diese einen bestimmten Betrag nicht übersteigen (

§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 4 EStG

, Pauschsteuersatz 25%).









            –





            Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (

§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 5 EStG

, Pauschsteuersatz 25%).









            –





            Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge und Zuschüsse für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (

§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 6 EStG

, Pauschsteuersatz 25%).









            –





            Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer (

§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 7 EStG

, Pauschsteuersatz 25%).









            –





            Unentgeltliche oder verbilligte Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die nicht nach

§ 3 Nr 15 EStG

 steuerfrei sind (

§ 40 Abs. 2 S. 2, 3 EStG

, Pauschsteuersatz 15% mit Minderung der Entfernungspauschale oder 25% ohne Minderung der Entfernungspauschale).









            –






Kurzfristige Beschäftigung

 (

§ 40a Abs. 1 EStG

, Pauschsteuersatz 25%).









            –






Geringfügige Beschäftigung

 (

§ 40a Abs. 2

,

2a EStG

, einheitlicher Pauschsteuersatz 2%, dh einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, wenn der Arbeitgeber für den geringfügig Beschäftigten Beiträge nach dem Sozialgesetzbuch VI zu entrichten hat bzw Pauschsteuersatz 20%, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach dem Sozialgesetzbuch VI zu entrichten hat).









            –





            Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (

§ 40a Abs. 3 EStG

, Pauschsteuersatz 5%).









            –





            Kurzfristige im Inland ausgeübte Tätigkeit beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet werden (

§ 40a Abs. 7 EStG

, Pauschsteuersatz 30%).









            –






Beiträge an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

 (insbesondere Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, soweit deren Finanzierung im Umlageverfahren erfolgt, wie Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL), bis zu 1 752 €/Jahr und Beiträge für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers bis zu 100 €/Jahr (

§ 40b Abs. 1–3 EStG

, Pauschsteuersatz 20%). Diese Pauschalierung kann auch für Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen in Anspruch genommen werden, sofern der Vertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde (

§ 52 Abs. 40 EStG

).









            –





            Bestimmte Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung (

§ 40b Abs. 4 iVm § 19 Abs. 1 S. 1 Nr 3 S. 2 EStG

, Pauschsteuersatz 15%).








Abweichend von der Regelung für die allgemeine Lohnsteuer ist die pauschale Lohnsteuer vom

Arbeitgeber

 zu übernehmen. Der Arbeitgeber ist

Schuldner der pauschalen Lohnsteuer

. Die pauschale Lohnsteuer darf nicht auf den Arbeitnehmer überwälzt werden. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei der Besteuerung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers nicht anrechenbar (

§ 37b Abs. 3

,

§ 40 Abs. 3

,

§ 40a Abs. 5

,

§ 40b Abs. 5 S. 1 EStG

).



120








Für bestimmte vermögenswirksame Leistungen wird zur Förderung der Vermögensbildung von

Arbeitnehmern

 eine

Arbeitnehmer-Sparzulage

 in Höhe von 9% oder 20% gewährt. Die Sparzulage gilt nicht als steuerpflichtige Einnahme. Begünstigt sind unter anderem Beiträge zu Bausparverträgen von bis zu 470 €/Jahr. Für ausgewählte Vermögensbeteiligungen sind zusätzlich Leistungen von bis zu 400 €/Jahr begünstigt. Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden (grundsätzlich 20 000 € bei Alleinstehenden, 40 000 € bei Verheirateten,

§ 13 des 5. VermBG

).





Die Arbeitnehmer-Sparzulage ergänzt die

Wohnungsbau-Prämie

 nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, die

allen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen

 (also nicht nur Arbeitnehmern) für Beiträge an Bausparkassen und diesen gleich gestellten Beiträgen gewährt wird. Die Prämie beträgt 10% der Beiträge, wobei maximal Beiträge bis zu 700 € (Ledige) bzw 1 400 € (Verheiratete) begünstigt sind. Die Prämie ist keine einkommensteuerpflichtige Einnahme. Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 € (Ledige) bzw 70 000 € (Verheiratete). Wird die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt, entfällt die Wohnungsbau-Prämie.



121








Sachprämien, die Fluggesellschaften im Rahmen von

Kundenbindungsprogrammen

 gewähren, können, soweit die Sachprämien den Freibetrag in Höhe von 1 080 € übersteigen (

§ 3 Nr 38 EStG

), von dem gewährenden Unternehmen pauschal mit 2,25% des Werts der Sachprämien besteuert werden (

Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

,

§ 37a EStG

). Vorbild für diese Sonderregelung ist das „miles & more-Programm“ der Lufthansa.

 



122








Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungen beitragspflichtig. Soweit die Einnahmen steuerfrei sind oder die Einkommensteuer durch eine Pauschalierung abgegolten wird, sind die Einnahmen in den meisten Fällen bei den gesetzlichen Sozialversicherungen nicht beitragspflichtig (

§ 14 SGB IV

,

§ 1 SvEV

).



123








Zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge von Arbeitnehmern mit einem geringen Einkommen (im Jahr nicht mehr als 26 400 €) wird dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ein 30%iger Zuschuss, höchstens 288 €/Arbeitnehmer, auf die an ausgewählte Versorgungseinrichtungen gezahlten Beiträge gewährt (

Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge,


§ 100 EStG

).





6. Einkünfte aus Kapitalvermögen






a) Kennzeichen und Umfang der Einkünfte aus Kapitalvermögen



124





Das Gesetz enthält

keine allgemeine Definition

, welche Einnahmen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu subsumieren sind. Aus der

abschließenden Aufzählung

 in

§ 20 EStG

 lässt sich aber als gemeinsames Merkmal dieser Einkunftsart die

Überlassung von privatem Geldkapitalvermögen zur Nutzung

 erkennen. Erfasst werden zum einen das (laufende) Entgelt für die Nutzungsüberlassung (

§ 20 Abs. 1 EStG

) und zum anderen die Veränderung des Werts der privaten Kapitalanlage (Besteuerung von Veräußerungsgewinnen,

§ 20 Abs. 2 EStG

).



125





Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die als

Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung

 anzusehen sind, gliedern sich in vier Gruppen:








            –





            Einkünfte aus der

Beteiligung an Kapitalgesellschaften

 (

§ 20 Abs. 1 Nr 1

,

2 EStG

). Hierzu zählen insbesondere die offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft und von Genossenschaften. Die Einkünfte werden demjenigen zugerechnet, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist (

§ 20 Abs. 5 EStG

).  Nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört die Rückzahlung des überlassenen Kapitals. Die Erfassung von Einnahmen aus Leistungen von Organisationen, die keine Gewinnausschüttungen tätigen können (zB Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts), an die hinter diesen Organisationen stehenden Personen dient der Gleichstellung mit Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft (

§ 20 Abs. 1 Nr 9

,

10 EStG

). Beispielsweise gehören hierzu Abführungen einer Stadtsparkasse an die Stadt als ihren Gewährträger.









            –





            Gewinnanteile aus der

Vergabe

 eines

partiarischen

 (gewinnabhängigen)

Darlehens

 oder aus der Beteiligung als

typisch stiller Gesellschafter

 (

§ 20 Abs. 1 Nr 4 EStG

).









            –





            Entgelte aus

sonstigen Kapitalforderungen

 (

§ 20 Abs. 1 Nr 5–8 EStG

). Unter diese Gruppe fallen Erträge aus Kapitalanlagen ohne Beteiligungscharakter (zB Zinsen aus Hypotheken oder Grundschulden, Renten aus Rentenschulden, Zinsen aus einem Sparbuch, Zinsen aus einem Festgeldkonto, Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, auch wenn die Höhe des Entgelts oder die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängt) und Diskontbeträge von Wechseln. Steuerpflichtig sind auch die Erträge aus

bestimmten Lebensversicherungen

, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden (Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit keine Rentenzahlungen gewählt werden). Bei diesen Lebensversicherungen gilt als Ertrag die Differenz zwischen der ausbezahlten Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beträge. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von mindestens zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausbezahlt, sind die Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig (

§ 20 Abs. 1 Nr 6

 iVm

§ 52 Abs. 28 S. 7 EStG

). Bei Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen (zB Kapitallebensversicherung mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren) nicht steuerbar. Sind diese Voraussetzungen (ausnahmsweise) nicht erfüllt, unterliegen die Zinsanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung (

§ 52 Abs. 28 S. 5 EStG

).









            –






Stillhalterprämien

, die

für die Einräumung von Optionen

 vereinnahmt werden (

§ 20 Abs. 1 Nr 11 EStG

).








126








Bei Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen nicht nur die Erträge aus der laufenden Nutzung des Kapitals der Besteuerung (

§ 20 Abs. 1 EStG

). Vielmehr erfolgt nach

§ 20 Abs. 2 EStG


eine umfassende Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen

:








            –





            Gewinne aus der

Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen in- und ausländischen Beteiligungen,









            –





            Gewinne aus der Veräußerung oder Abtretung von Dividendenscheinen ohne das Stammrecht und Gewinne aus der isolierten Veräußerung von Zinsscheinen oder von Zinsforderungen,









            –





            Wertzuwächse aus

Termingeschäften

 sowie aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, wie Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards und Futures,









            –





            Gewinne aus der

Veräußerung von Beteiligungen als stiller Gesellschafter

 oder von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen,









            –





            Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden,









            –





            Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen,









            –





            Gewinne aus der

Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art

 (hierbei handelt es sich um eine Auffangvorschrift, um die Besteuerung sämtlicher Vermögenszuwächse aus der Veräußerung zu erfassen, Beisp