Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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b) Zustellung verfahrenseinleitendes Schriftstück

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§ 109 Abs. 1 Nr 2 FamFG müsste gewahrt sein. Fraglich ist, ob sich Laila im dortigen Verfahren eingelassen hat; davon kann bei einem schlichten Brief ohne anwaltliche Vertretung nicht ohne nähere Kenntnis des fremden Prozessrechts ausgegangen werden.

Die Einlassung kann aber dahinstehen, wenn eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung[21] des Scheidungsantrags erfolgt ist. Die Zustellung müsste nach dem Zustellungsrecht des Gerichtsstaates einschließlich der völkervertraglichen Übereinkommen wirksam sein.

Maßgeblich für die Ordnungsgemäßheit ist das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke vom 15.11.1965 (HZÜ), da die USA und Deutschland Vertragsstaaten sind.[22] Die EG-ZustellVO gilt dagegen nur für Zustellungen zwischen Mitgliedstaaten. Es müsste eine Zustellung nach Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 HZÜ erfolgt sein. Dies ist dem Sachverhalt zu entnehmen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist die für den Freistaat Bayern zuständige Zentrale Behörde.[23] Die Zustellung durch die Post an den Adressaten persönlich entspricht §§ 166, 176 ZPO, also dem Recht des ersuchten Staates (Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ).

Von der Rechtzeitigkeit kann ausgegangen werden, da Leila Zeit hatte, ihre Verteidigung zu erwägen und ihre Nichtbeteiligung brieflich anzuzeigen.

c) Sonstige Anerkennungshinderisse

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Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 Nr 3, 4 FamFG sind nicht ersichtlich.

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Die Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 109 Abs. 4 FamFG) ist nur bei den in § 109 Abs. 4 FamFG genannten Entscheidungen erforderlich; Ehesachen sind dort nicht erfasst; Ehesachen sind insbesondere keine Familienstreitsachen iSd. § 109 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Legaldefinition § 112 FamFG) auch wenn „Ehe- und Familienstreitsachen“ manche Gemeinsamkeiten aufweisen (vgl insbesondere § 113 FamFG).

Ergebnis:

Das AG München – FamG – setzt das Verfahren auf Antrag aus, bis das vorgreifliche Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG vor der Landesjustizverwaltung durchgeführt ist. Diese wird die Anerkennung aussprechen, da keine Anerkennungshindernisse vorliegen.

Anmerkungen

[1]

Aufbau: Die Zuständigkeit kann hier kaum vorab geprüft werden, weil sie von vorher zu klärenden Fragen kollisionsrechtlicher Natur abhängt (Morgengabe, Nachholung des Versorgungsausgleichs).

[2]

Jayme/Hausmann19 Nr 22 Fn 1.

[3]

BGH NJW 1993, 1920, 1921.

[4]

Rechtsvergleichende Erörterungen zum US-amerikanischen Güterrechtssystem sind für die Falllösung nicht veranlasst. Einige US-Bundesstaaten im Osten und Südosten folgen – in spanisch-rechtlicher Tradition – dem System der Errungenschaftsgemeinschaft (community property), das drei Vermögensmassen (separate property jedes Ehegatten und ein gesamthänderisches community property) vorsieht. Florida folgt güterrechtlich wie die meisten Bundesstaaten dem Common Law-Prinzip der Gütertrennung (separate property). Bei Scheidung wird gleichwohl eine Vermögensverteilung im zweiten Zweig des angelsächsischen Rechtssystems, der equity, vorgenommen (equitable distribution), die regelmäßig ebenfalls zu einer hälftigen Teilung des ehelichen Vermögens (matrimonial property) führt.

[5]

Jayme/Hausmann19 Nr 42.

[6]

So BGHZ 203, 372 Rn 22.

[7]

OLG München FamRZ 2012, 1512; offen gelassen in BGH NJW 2013, 2662, 2665.

[8]

Vgl zu solchen Konstellationen Rauscher/Andrae (2016) Art. 5 HUntStProt Rn 18.

[9]

BGH NJW 1993, 2047; OLG Bremen FamFR 2012, 326: Selbst ein ohne Sachprüfung ergehender Ausspruch im ausländischen Scheidungsurteil, dass ein VA nicht stattfinde, erwächst nicht in Rechtskraft.

[10]

Ausländische Anwartschaften, die sachlich dem VA unterliegen (§ 2 Abs. 1 VersAusglG), sind nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff VersAusglG einbezogen, weil ein deutsches Gericht nicht gestaltend in Anwartschaften bei ausländischen Versorgungsträgern eingreifen kann. Dies war schon vor der Reform des Versorgungsausgleichsrechts zum 1.9.2009 anerkannt und ist nun ausdrücklich in § 19 Abs. 2 Nr 4 VersAusglG bestimmt. Solchen Anrechten fehlt bei Scheidung die Ausgleichsreife; in Betracht kommt nur ein Ausgleichsanspruch nach §§ 20–26 VersAusglG (§ 19 Abs. 4 VersAusglG).

[11]

Zum Streitstand Staudinger/Mankowski (2010) Art. 14 EGBGB Rn 273 ff.

[12]

BGH NJW 2010, 1528; die dort angedeutete häufige Übereinstimmung mit dem Ehescheidungsstatut ist seit dem Inkrafttreten der Rom III-VO entfallen, so dass sich für die in arabischen Ländern verbreitete sunnitische Praxis des mahr die Frage der scheidungsrechtlichen Qualifikation weiter offen stellt.

[13]

BGH FamRZ 1987, 463; BGH FamRZ 1999, 217; Wurmnest FamRZ 2005, 1879.

[14]

Gegen primär schuldrechtliche Qualifikation auch BGH NJW 2010, 1528, 1530.

[15]

Vgl EuGH Rs. 143/78 ECLI:EU:C:1979:83 (de Cavel/de Cavel).

[16]

Kropholler/v. Hein Europäisches Zivilprozessrecht8 Art. 1 Rn 27.

[17]

Vgl Rauscher/Andrae (2015) Art. 1 EG-UntVO Rn 27b.

[18]

Vgl EuGH ECLI:EU:C:1980:70 (de Cavel/de Cavel II).

[19]

Obgleich die ausländischen Anwartschaften nicht teilungsreif sind, wäre dies, sofern die Ehe wirksam geschieden ist, nach § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzustellen; es kann also auch insoweit nicht dahinstehen, ob eine Teilung an der fehlenden Ehescheidung oder an der fehlenden Teilungsreife scheitert.

[20]

Zum Ganzen MüKoFamFG/Rauscher3 § 109 Rn 12.

[21]

§ 109 Abs. 1 Nr 2 FamFG lässt, anders als Art. 22 lit. b Brüssel IIa-VO keine rechtzeitigen, aber mangelbehafteten Zustellungen genügen.

[22]

Jayme/Hausmann19 Nr 211 Fn 1.

[23]

Vgl Art. 18 Abs. 3 HZÜ und Bekanntmachung BGBl. 1979 II 779.

Literaturhinweise

Behandlung der fallrelevanten Themen in:

Rauscher Internationales Privatrecht (5. Aufl., 2017)


Anknüpfung Ehegüterstatut: Rn 775 ff
Gesamtstatut und Einzelstatut: Rn 552 ff
Anknüpfung nachehelicher Unterhalt: Rn 860, 943 ff
Anknüpfung Versorgungsausgleich: Rn 862 ff
Qualifikation und Natur des Mahr/der Morgengabe: Rn 490
Internationale Zuständigkeit Scheidungsfolgesachen: Rn 2286 ff
Nachträglicher Versorgungsausgleich bei Auslandsscheidung: Rn 875 ff
Anerkennung ausländischer (Nicht-EU-) Ehescheidung: Rn 2628 ff

Weitere Literatur

 

1. Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

Rauscher Iranrechtliche Scheidung auf Antrag der Ehefrau vor deutschen Gerichten, IPRax 2005, 313.

Arif Vergleich der formellen und materiellen Voraussetzungen der Ehescheidung im iranischen und deutschen Recht ZfRV 2012, 228.

Lentz Islamisches Recht vor deutschen Familiengerichten – ein Überblick 2009‑2017 Teil 1 (Eheschließung), FuR 2017, 597.

2. Anknüpfung Ehegüterstatut

Staudinger/Mankowski (2010), Art. 15 EGBGB, Rn 1 und Rn 80.

Martiny Die Anknüpfung güterrechtlicher Angelegenheiten nah den Europäischen Güterrechtsverordnungen, ZfPW 2017, 1.

von Eichel Internationales Ehegüterrecht, ZFE 2008, 328.

Hausmann Ausgleichsansprüche zwischen Ehegatten aus Anlass der Scheidung im internationalen Privatrecht – Zur Abgrenzung zwischen Vertragsstatut, Ehewirkungsstatut und Ehegüterstatut, FS Jayme (2004) 305.

3. Gesamtstatut und Einzelstatut

Staudinger/Hausmann (2013) Art. 3a EGBGB, Rn 5.

4. Anknüpfung nachehelicher Unterhalt

Schäuble Die Sicherung von Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten durch Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts, NZFam 2014, 1071.

Schwarz/Scherpe Nachehelicher Unterhalt im internationalen Privatrecht, FamRZ 2004, 665.

Rauscher/Andrae (2015) Art. 3 HUntStProt Rn 4 ff, Art. 5 HUntStProt Rn 10 ff.

5. Anerkennung ausländischer (Nicht-EU-) Ehescheidung

Staudinger/Mankowski (2010) Art. 17 EGBGB, Rn 6.

Wagner Anerkennung und Wirksamkeit ausländischer familienrechtlicher Rechtsakte nach autonomem deutschem Recht, FamRZ 2006, 744.

Heiderhoff Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, StAZ 2009, 328.

Pietsch Die Anerkennung von ausländischen Ehescheidungen in Deutschland, FF 2011, 237.

6. Anknüpfung Versorgungsausgleich

Bergner Aktuelle Fragen zum Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung FamRZ 2011, 3.

Staudinger/Mankowski (2010) Art. 17 EGBGB Rn 278 ff.

7. Qualifikation und Natur des Mahr

Yassari Überblick über das iranische Scheidungsrecht, FamRZ 2002, 1088.

Lentz Islamisches Recht vor deutschen Familiengerichten – ein Überblick 2009‑2017 Teil 2 Die Brautgabe, FuR 2017, 658.

Krüger Zum Problem der Brautgabe im türkischen Recht, IPRax 2014, 204.

8. Internationale Zuständigkeit in Scheidungsfolgesachen

Rauscher/Mankowski (2016), Art. 1 Brüssel Ia-VO, Rn 10.

Rauscher/Rauscher (2015) Einl. Brüssel IIa-VO Rn 14 f.

9. Nachholung des Versorgungsausgleichs

MüKoBGB/Winkler von Mohrenfels7 Art. 17 EGBGB Rn 40 ff.

2. Teil Klausuren › II. Familienrecht › Fall 5 Griechisch-deutsches Patchwork

Fall 5 Griechisch-deutsches Patchwork

245

Die griechischen Staatsangehörigen Kostas Karamanlis und Elena Elefteriou sind im Dezember 1997 aus Thessaloniki, wo sie bis dahin beide gelebt und sich kennengelernt hatten, berufsbedingt nach Stuttgart umgezogen und haben am 15.2.1998 in der griechisch-orthodoxen Kirche in Stuttgart die Ehe geschlossen. Die Trauung nahm der vorübergehend dort zu Besuch befindliche Papas Athanasios Evangelistrias aus Athen vor, der seinen Gastgeber, den hauptamtlich in dieser Kirche tätigen Papas, entlasten wollte. Die Eheschließung wurde dem zuständigen Standesbeamten mitgeteilt, der für die Ehegatten am 26.2.1998 ein Familienbuch anlegte. Am 15.3.2005 wurde in Stuttgart der gemeinsame Sohn Georgios geboren. Eine ausdrückliche Bestimmung seines Namens wurde nie getroffen; für Georgios wurde jedoch auf Antrag seiner Eltern durch das Generalkonsulat der Griechischen Republik in Stuttgart ein Reisepass auf den Namen „Georgios Karamanlis“ ausgestellt.

Bis zum Herbst 2012 lebte die Familie gemeinsam in Stuttgart. Zu diesem Zeitpunkt kam es zwischen den Ehegatten zu Disharmonie. Elena zog mit Georgios aus der ehelichen Wohnung aus und lebt getrennt in Stuttgart. Eine Rückfrage ihres Rechtsanwalts beim Auswärtigen Amt ergab, dass Athanasios Evangelistrias dort nie durch die Botschaft der Republik Griechenland notifiziert worden war; die daraus gezogene Schlussfolgerung, Georgios sei im Rechtssinne nicht das Kind von Kostas, findet Elena zwar sonderbar, gleichwohl nicht unwillkommen. Kostas ist hingegen von dem Gedanken, nicht der Vater seines Sohnes zu sein, schwer betroffen und erklärt zu Urkunde des Jugendamts Stuttgart vom 1.12.2012 die Anerkennung der Vaterschaft zu Georgios. Elena verweigert die Zustimmung.

Inzwischen hat Elena sich mit dem deutschen Staatsangehörigen Dieter Dritter angefreundet, lebt mit ihm zusammen und wird schwanger. Auf den Antrag von Kostas wird die am 15.2.1998 geschlossene Ehe vom Amtsgericht Stuttgart – Familiengericht – durch seit dem 1.3.2018 rechtskräftigen Beschluss geschieden. Am 7.3.2018 bringt Elena in Stuttgart das Kind Iannis-Dieter zur Welt. Dieter Dritter erkennt die Vaterschaft am 5.3.2018 an. Alle Beteiligten sind sich einig, dass nur Dieter der Vater sein kann.

Kostas, dem die Rechtslage verworren scheint, sucht am 3.7.2018 anwaltlichen Rat. Er möchte, dass auch im Rechtssinn Georgios sein Sohn und Iannis-Dieter nicht sein Sohn ist. Auch die Familiennamen der beiden Knaben sollten dies nach seiner Ansicht ausdrücken. Außerdem möchte er nun, dass ihm ein deutsches Gericht die alleinige elterliche Sorge für Georgios überträgt, nachdem Elena und Dieter nach Mykonos umgezogen sind und auch Georgios mitgenommen haben, was Kostas, dem Elena jeden Kontakt mit Georgios unterbunden hat, am 1.7.2018 von seiner Schwiegermutter erfahren hat. Kostas hat sogleich erfolglos brieflich gegen diese „Entführung“ protestiert und die Rückkehr von Georgios nach Deutschland gefordert. Er will ihn nun unbedingt mit gerichtlicher Hilfe nach Deutschland zurückholen, hat aber Zweifel, ob eine deutsche Entscheidung in Griechenland durchsetzbar ist, zumal Elena bereits angekündigt hat, ein griechischer Richter werde schon einsehen, dass ein griechisches Kind bei seiner Mutter in Griechenland gut aufgehoben sei.

Wie sind die von Kostas aufgeworfenen Fragen zu beantworten und was ist Kostas (bezogen auf den 3.7.2018) von seinem Rechtsanwalt zu raten? Auf Details der Vollstreckung einer deutschen Entscheidung in Griechenland ist nicht einzugehen.

246

Materialien

I. Intertemporaler Hinweis zum deutschen Recht

a) EGBGB idF des IPR-NeuregelungsG 1986:

Art. 19 EGBGB

(1) Die eheliche Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Mutter bei der Geburt des Kindes maßgebend ist. (…)

Art. 20 EGBGB

(1) Die Abstammung eines nichtehelichen Kindes unterliegt dem Recht des Staates, dem die Mutter bei der Geburt des Kindes angehört. Dies gilt auch für Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft. Die Vaterschaft kann auch nach dem Recht des Staates, dem der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes angehört, oder nach dem Recht des Staates festgestellt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

b) BGB in der bis 30.6.1998 geltenden Fassung:

§ 1591 BGB

(1) Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat; (…)

§ 1592 BGB

(1) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten Tages…

§ 1600a BGB

(1) Bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden.

§ 1600c BGB

(1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.

c)

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass maßgebliche Normen früher geltenden Rechts dem gegenwärtig geltenden Recht inhaltlich entsprachen.

II. Griechisches IPR: Astikos Kodix (Griechisches ZGB, AK) v. 15.3.1940[1]

d)

Hinweis: Das griechische IPR ist im AK geregelt. Der AK wurde, soweit hier maßgeblich, letztmals 1983 geändert. Die seit 18.2.1983 geltenden Vorschriften lauten:

Art. 13 AK

(1) Die materiellen Voraussetzungen der Ehe richten sich für beide Eheschließenden nach dem Heimatrecht einer dieser Personen. Die Form der Eheschließung richtet sich entweder nach dem Heimatrecht eines der beiden Eheschließenden oder nach dem Recht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wird.

Art. 14 AK

Die persönlichen Beziehungen der Ehegatten richten sich der Reihenfolge nach:


1. nach dem Recht ihrer letzten während der Ehe gemeinsamen Staatsangehörigkeit, soweit einer der Ehegatten diese noch beibehält;
2. nach dem Recht ihres letzten während der Ehe gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts;
3. nach dem Recht, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind.

Art. 17 AK

Die Eigenschaft eines Kindes als in der Ehe geboren richtet sich nach dem Recht, das die persönlichen Beziehungen der Mutter und ihres Ehemannes zur Zeit der Geburt des Kindes oder, wenn ihre Ehe vor Geburt aufgelöst wurde, zur Zeit der Auflösung der Ehe regelt.

Art. 20 AK

Die Beziehungen zwischen Vater und Kind, das ohne Ehe seiner Eltern geboren wurde, richten sich der Reihenfolge nach:


1. nach dem Recht ihrer letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit;
2. nach dem Recht ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts;
3. nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Vaters.

III. Griechisches Staatsangehörigkeitsrecht

e) Gesetzesdekret über die Staatsangehörigkeit idF v. 8.5.1984 (seit 10.11.2004 gilt der Kodex der griechischen Staatsangehörigkeit gemäß Gesetz 3284/2004)

Art. 1

(1) Das Kind eines Griechen oder einer Griechin erlangt mit der Geburt die griechische Staatsangehörigkeit.

IV. Griechisches materielles Recht[2] (Astikos Kodikas vom 15.3.1940)

Die folgenden materiellen Bestimmungen des AK gelten seit 1983 unverändert. Zum 23.12.2002 erfolgte Änderungen im Abstammungsrecht betreffen nur die künstliche Befruchtung.

 

f) Eheschließung

Art. 1367 AK (Eheschließung)

(1) Die Ehe wird geschlossen entweder durch die gleichzeitige Erklärung der Trauleute, dass sie sich darüber einig sind (Zivilehe), oder durch kirchliche Trauung entweder durch einen Priester der östlich-orthodoxen Kirche oder einen Geistlichen einer anderen in Griechenland bekannten Konfession oder Religion.

(2) Die Erklärung wird öffentlich und feierlich vor zwei Zeugen gegenüber dem Bürgermeister oder Gemeindevorsteher des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wird, oder gegenüber deren gesetzlichem Stellvertreter abgegeben, die verpflichtet sind, die entsprechende Beurkundung sofort vorzunehmen.

(…)

g) Kindschaft

Art. 127 AK (Volljährige)

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Volljähriger), ist zu jedem Rechtsgeschäft fähig.

Art. 1465 AK (Vermutung der ehelichen Abstammung)

(1) Es wird vermutet, dass das Kind, das während der Ehe seiner Mutter oder binnen dreihundert Tagen nach deren Auflösung oder Nichtigerklärung geboren ist, als Vater den Ehemann der Mutter hat (in der Ehe geborenes Kind).

Art. 1475 AK (Freiwillige Anerkennung)

(1) Der Vater kann das ohne Ehe geborene Kind als sein eigenes anerkennen, wenn auch die Mutter darin einwilligt. Ist die Mutter gestorben oder geschäftsunfähig, so erfolgt die Anerkennung lediglich durch die Erklärung des Vaters.

Art. 1479 AK (Gerichtliche Anerkennung)

(1) Die Mutter ist berechtigt, die Vaterschaftsanerkennung ihres Kindes, das geboren wurde, ohne dass sie mit seinem Vater verheiratet war, durch Klage zu verlangen. Dasselbe Recht steht auch dem Kind zu. Verweigert die Mutter ihre in Art. 1475 Abs. 1 vorgesehene Einwilligung, so haben auch der Vater und im Fall von Art. 1475 Abs. 2 der Großvater oder die Großmutter der väterlichen Seite ein Recht auf gerichtliche Anerkennung.

h) Elterliche Sorge bei Scheidung

Art. 1513 AK (Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe)

(1) Im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe und zu Lebzeiten beider Eltern, regelt das Gericht die Ausübung der elterlichen Sorge. Die Ausübung der elterlichen Sorge kann auf einen der Elternteile übertragen werden, oder, wenn die Eltern übereinstimmen und dabei gleichzeitig den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen, auf beide gemeinsam. (…)

(…)

i) Kindesname

Art. 1505 AK Familienname des Kindes

(1) Die Eltern sind verpflichtet, den Familiennamen ihrer Kinder durch ihre gemeinsame unwiderrufliche Erklärung zu bestimmen. Die Erklärung wird vor der Eheschließung entweder vor einem Notar oder vor dem Amtsträger, vor dem die Ehe geschlossen wird, abgegeben. Der Amtsträger hat die entsprechende Erklärung zu verlangen.

(2) Der gemeinsam für alle Kinder festgelegte Familienname kann entweder der Familienname eines Elternteils oder eine Kombination der Familiennamen der Eltern sein, darf aber auf keinen Fall mehr als zwei Familiennamen enthalten.

(3) Wenn die Eltern keine Erklärung über den Familiennamen ihrer Kinder nach den Bestimmungen der vorherigen Absätze abgeben, tragen die Kinder als Familiennamen den Familiennamen ihres Vaters.