Buch lesen: «Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht», Seite 4

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IV. Vertragsschluss
1. Gilt dafür das gewählte Recht oder was sonst noch?

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Innerhalb der EU sind die Regelungen zum Vertragsschluss vorhersehbar durch die Rom I-VO (siehe unten Kap. C Rn. 92); es gilt das gewählte oder mangels einer Rechtswahl durch objektive Anknüpfung anzuwendende Recht, wobei es allerdings möglich ist, das Verhalten einer Partei auch noch zusätzlich nach dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu bewerten (siehe unten Kap. C Rn. 144).

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Besondere Regelungen zum Vertragsschluss (zur Form weiter unten) sind in der EU nicht zu erwarten (insbesondere sind sie nicht zwingend, sondern greifen nur, wenn das Recht des betreffenden Landes zur Anwendung kommt – wer also eine Rechtswahl zugunsten eines anderen Rechts trifft, sollte dessen (Form-)Vorschriften oder Voraussetzungen für einen Vertragsschluss kennen) (siehe unten Kap. C Rn. 92 und 273).

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Außerhalb der EU sind die Bestimmungen für den Vertragsschluss schwer im Detail vorhersehbar.

2. Kann man AGB verwenden?

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Die Verwendung von AGB in internationalen Geschäften ist möglich. Man kann die Rechtswahlvereinbarung, die Gerichtsstandsvereinbarung und auch eine Schiedsgerichtsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen treffen. Dann müssen allerdings gewisse Formvorschriften eingehalten werden, wie z.B. die Schriftlichkeit für Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsgerichtsvereinbarungen (siehe unten Kap. C Rn. 97, 265 und 271).

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Die AGB müssen wirksam einbezogen werden und dies richtet sich nach dem Recht, das die Parteien wählen (wollen) bzw. das ansonsten gemäß objektiver Anknüpfung zur Anwendung kommt; hier kann es im internationalen Geschäftsverkehr Besonderheiten geben (siehe unten Kap. C Rn. 273); grundsätzlich ist es empfehlenswert, die AGB bei Vertragsschluss zu übersenden und gegenzeichnen zu lassen.

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Hinsichtlich der Sprache von im internationalen Geschäftsverkehr verwendeten AGB ist zu empfehlen, dass diese in der „Vertragssprache“ bereitgehalten und verwendet werden, also in der Sprache, die ansonsten für die Anbahnung und Abstimmung des Geschäftes gewählt wird (siehe unten Kap. C Rn. 111); vereinzelt wird auch die Auffassung vertreten, die AGB müssten in einer „Weltsprache“ vorliegen. Unklar ist aber, was eine solche Weltsprache ist.

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Widersprechen sich die von den Parteien verwandten und möglicherweise auch übersandten AGB (Battle of Forms), kann es sein, dass sich die widersprechenden Teile gegenseitig eliminieren (Knock-out Rule oder Restgültigkeitstheorie) oder dass diejenigen AGB sich durchsetzen, auf die als Letztes verwiesen wird (Last Shot Doctrine oder Theorie des letzten Wortes) – dies hängt von der jeweiligen Rechtsordnung und Rechtsprechung ab (siehe unten Kap. C Rn. 109).

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Auch im internationalen Geschäftsverkehr gibt es für Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Inhaltskontrolle – diese richtet sich nach dem gewählten oder anzuwendenden Recht. Hier ist der deutsche Jurist in puncto Vertrags- und Gestaltungsfreiheit nicht gerade verwöhnt, da die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung eine sehr strenge Inhaltskontrolle für AGB (auch in Verträgen zwischen Unternehmen ohne Beteiligung von Verbrauchern) vorsieht. Dies wird vielfach kritisiert – gerade im internationalen Vergleich der Rechte, weil es bspw. nach dem Schweizer Recht gar keine Inhaltskontrolle für AGB und darüber hinaus noch das Prinzip der geltungserhaltenden Reduktionen gibt (siehe unten Kap. F Rn. 10). Auch im UN-Kaufrecht gibt es keine Regelungen zur Inhaltskontrolle AGB – insoweit besteht eine Lücke, die aufzufüllen ist, was regelmäßig durch die Anwendung des ansonsten gewählten oder durch objektive Anknüpfung anzuwendenden Rechts geschieht (siehe unten Kap. E Rn. 1). Allerdings ist der für die Inhaltskontrolle relevante Maßstab nicht das nationale Recht, sondern das UN-Kaufrecht (siehe unten Kap. E Rn. 12), das kann im Vergleich zum strengen deutschen Recht schon ein Vorteil in Richtung Gestaltungsfreiheit sein. Common-Law-Länder haben ebenfalls nur begrenzte Inhaltskontrollen, jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr und in grenzüberschreitenden Verträgen (siehe unten Kap. G Rn. 12).

3. Gibt es auch internationale kaufmännische Gepflogenheiten?

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Grundsätzlich sind kaufmännische Gepflogenheiten, wie Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder kaufmännische Bestätigungsschreiben an sich, im internationalen Geschäftsverkehr nicht unproblematisch,2 weil nur schwerlich davon ausgegangen werden kann, dass es weltweit einheitliche kaufmännische Gepflogenheiten und Bräuche gibt und man sich daher nicht ohne Weiteres darauf verlassen kann; zudem müssten diese im Streitfall auch bewiesen werden, was regelmäßig nicht einfach ist (schon im nationalen Kontext führt das oft zu Problemen).

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In der EU gilt für das Thema Schweigen und kaufmännisches Bestätigungsschreiben, dass sich dies nach dem Recht des Aufenthalts der schweigenden Partei richtet (siehe unten Kap. C Rn. 114).

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Außerhalb der EU gilt für Schweigen und kaufmännische Bestätigungsschreiben, dass nicht absehbar ist, ob es eine diesbezügliche Praxis im Land des Vertragspartners gibt.

4. Gibt es besondere Formerfordernisse?

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In der EU richten sich die Formerfordernisse einigermaßen vorhersehbar nach dem gewählten oder durch die objektive Anknüpfung anzuwendenden Recht oder dem Recht des Landes, in dem sich beide Vertragspartner befinden (siehe unten Kap. C Rn. 63ff.).

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Außerhalb der EU sind andere Formvorschriften zu beachten.

2 Siehe dazu Rothermel/Dahmen, Schweigen ist Silber, RIW 2018, 179–186.

V. Inhalte
1. Was ist international gleich?

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Themen sind ähnlich: Die Themen in Kauf- und Lieferverträgen sind natürlich ähnlich, gleich in welcher Rechtsordnung sie spielen. Es geht im Wesentlichen um den wirksamen Vertragsschluss, um Modalitäten der Lieferung und Zahlung (Art, Ort, Zeit), um die Fragen der Spät- oder Nichtleistung, um Mängel und Haftung.

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Regelungen sind ähnlich: Die Antworten, die Rechtsordnungen zu den typischen Themen in Kauf- und Lieferverträgen (siehe eben) geben, sind natürlich auch ähnlich. Für einen wirksamen Vertragsschluss sind übereinstimmende Erklärungen nötig, die in einer bestimmten Art, Ort, Zeit abgegeben sind. Die Modalitäten der Lieferung und Zahlung (Art, Ort, Zeit) unterliegen meist dem Vertrag und die jeweilige Rechtsordnung sieht dazu meist nur rudimentär was vor. Bei Spät- oder Nichtleistung werden eventuelle Fristen zur Nachholung vorgesehen; dann geht es um die Frage, wer wann wie den Vertrag auflösen darf und wer wem welche Schäden zu ersetzen hat. So ähnlich auch im Fall von Mängeln; neben der meist dem Vertrag überlassenen Frage, was ein Mangel ist, geht es um Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) in bestimmter Frist und Reduktion des Kaufpreises oder Rücktritt und Haftung.

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Details entscheiden: Die Themen sind ähnlich, die Regelungen sind ähnlich. Details sind vielleicht dennoch entscheidend. So z.B. grundsätzlich die Frage, wie gut es um die Vertragsfreiheit bestellt ist (Stichwort AGB-Kontrolle) oder ob Verschulden Voraussetzung für Schadensersatz ist oder nicht. Dann gibt es Unterschiede in den Fristen, die ggf. gesetzt werden müssen oder die einzuhalten sind (etwa auch für die Erklärung von Rechtsbehelfen etc.). Siehe dazu sogleich.

2. Was ist international anders?

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Ansätze sind unterschiedlich: Während im deutschen Recht bzw. im Civil Law generell das Verschuldensprinzip herrscht und etwaiger Schadensersatz nur bei mindestens fahrlässiger Pflichtverletzung (Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt) geschuldet ist, kann es in anderen Rechtsordnungen verschuldensunabhängige Haftungen (sog. Garantiehaftung) geben. Im Common Law beispielsweise ist es bei einem breach of contract normal, dass die andere Seite einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer hat; ähnlich ist das im UN-Kaufrecht und auch das Schweizer Recht sieht für unmittelbare Schäden u.U. eine Garantiehaftung vor. Auch ist es in anderen Rechtsordnungen, anders als im deutschen Recht, nicht normal, dass Gewährleistungsrechte in Form von zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) unter Fristsetzung bestehen, ehe man zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag kommt. Es gibt vielfach keine Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sondern nur eine mehr oder weniger strenge Einbeziehungskontrolle (jedenfalls außerhalb des Verbrauchsgüterverkaufs). Die dann bisweilen auch individuellen Grenzen der Haftungsausschlüsse beginnen, anders als im deutschen Recht (dort Vorsatz), bei grober Fahrlässigkeit. Teilweise wird, anders als im deutschen Recht, zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden unterschieden. Die Modalitäten und Fristen zur Ausübung von Rechtsbehelfen können durchaus unterschiedlich sein.

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Manches ist ungewohnt: So gibt es beispielsweise im Common Law zwar die sogenannten reps and warranties und Zweiteres ist vielleicht mit einer Art Gewährleistung zu vergleichen, wohingegen Ersteres etwas ganz anderes darstellt, nämlich zu einer Haftung nach Delikt also tort führt und das will man als Vertragspartner eher vermeiden. Auch gibt es nicht überall die gleichen gesetzlichen Gewährleistungsvorgaben im Sinne von implied warranties, sondern das kann durchaus unterschiedlich sein. Das Common Law fremdelt zudem mit Vertragsstrafen und lässt nur – kontrolliert – liquidated damages zu. Neben Besonderheiten bei den Gewährleistungsrechten ist ungewohnt, dass die Klage auf Leistung nicht automatisch in allen Rechtsordnungen möglich ist. Das Common Law kennt darüber hinaus z.B. kein Zurückbehaltungsrecht

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Manches könnte vorteilhaft sein: Aus der Sicht eines deutschen Juristen ist natürlich die in anderen Rechtsordnungen nicht vorhandene Inhaltskontrolle bei AGB grundsätzlich attraktiv. Je nachdem, ob man auf der Seite des Käufers oder des Verkäufers steht, kann sich auch eine Garantiehaftung in anderen Rechtsordnungen als vorteilhaft erweisen. Zudem ist es vielfach so, dass Rechtsordnungen mit einer Garantiehaftung eher die Möglichkeit geben, davon im Vertrag abzuweichen als es beispielsweise in Rechtsordnungen der Fall ist, die für etwaige Schadensersatzhaftungen noch Zusatzkriterien wie etwa Verschulden erfordern. In jedem Falle lohnt es sich, andere Rechtsordnungen in Betracht zu ziehen, wenn auch etwaige Besonderheiten vertraglich modifiziert werden sollten oder müssten.

3. Was ist international zu tun?

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Es macht sicher Sinn, seine Interessen im Vertrag ganz genau abzubilden. Auch bei der dann oft erst am Schluss erfolgenden Wahl des Rechts (Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln werden oft „Champagner-Klauseln“ genannt, weil das Management schon die Vertragseinigung feiert, während die Juristen hinten im Vertrag noch an „Kleinigkeiten frickeln“) dürften es erfahrungsgemäß fast alle Bestimmungen schaffen, sich gegen das gewählte Recht durchzusetzen. Es gibt eher wenig national oder international zwingende Bestimmungen (aber es gibt sie wie z.B. im AGB-Recht und im Haftungsausschluss).

VI. Rechtsvergleichstabelle Kauf- und Liefervertrag

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Hilfreich ist vielleicht ein Rechtsvergleich in Tabellenform. Diese Rechtsvergleichstabelle behandelt dabei nur das Recht in B2B Verträgen. Die Betonung liegt darauf, nur Unterschiede zum deutschen Recht herauszuarbeiten – Ähnlichkeiten werden daher nicht besonders oder vertieft erläutert. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit oder strukturell zwingende Reihenfolge verfolgt. Ziel ist stattdessen eine Landkarte anhand der Struktur typischer vertraglicher Regelungsinhalte in einem Rahmenvertrag zu erstellen (da dort typischerweise Spielregeln für noch zu schließende Einzelverträge getroffen werden, was einem Rechtsvergleich zuträglich ist), auch wenn (v.a. im Common Law) ein allzu schablonenhafter Vergleich teilweise an strukturellen Unterschieden scheitern muss. Zu den Details siehe unten in Kapitel E., F. und G.

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Bei den Übersetzungen ist natürlich Vorsicht geboten – Übersetzungen von Rechtsbegriffen klappen nur mit entsprechender Definition – daher immer wieder die Erinnerung daran mit (*).

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ThemaDeutsches RechtSchweizer RechtCommon LawUN-Kaufrecht
Grundlagen
QuellenBGB3, HGB4ZGB5 (v.a. 5. Teil: Obligationenrecht)
GliederungAllgemeiner Teil zum Vertragsschluss und den Leistungsstörungen in §§ 104 bis 432 BGB, dann besondere Verträge wie Kauf (§§ 433ff. BGB) etc.; dann Bereicherung, dann Eigentum.Allgemeine Bestimmungen zu Obligationen: Entstehen, Wirkung, Erlöschen etc.; dann einzelne Vertragsverhältnisse inklusive Handelsrecht.Ähnliche Struktur in SGA und UCC; allerdings in Einzelheiten unklar und mit viel Rechtsprechung durchsetzt.Struktur: Anwendungsbereich, Allgemeine Bestimmungen, Pflichten des Verkäufers und Rechtsbehelfe für Käufer, Pflichten des Käufers und Rechtsbehelfe für Verkäufer, Gefahrübergang, Gemeinsame Bestimmungen und Schadensersatz, Schlussbestimmungen (Verhältnis zu anderen Staatsverträgen, Vorbehalte, u.Ä.).
BemerkungVerweist viel; ist ohne Studium kaum verständlich.Struktur ähnlich wie BGB aber einfacher, weniger Verweise, kürzer, teilweise ungewohnte Begriffe und sehr oft Verweis auf Möglichkeiten des Richters (für den deutschen Juristen ungewöhnlich).Unübersichtlich, sehr ungewohnte Struktur.Übersichtlich. Kurze Regelungen, nach Käufer und Verkäufer sortiert (daher teilweise doppelte Regelungen aus unterschiedlicher Perspektive). Häufig relevant ist das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung (neun Mal erwähnt). Teilweise überraschendes oder unklares Fristsystem.
In einem Vertrag (nachfolgend in typischer Reihenfolge eines Rahmenvertrages) zur Überlegung, was ggf. wie im Landesrecht geregelt sein könnte und was sich daraus abgeleitet, möglicherweise in einem Vertrag regeln lässt bzw. dort geregelt sein sollte.
Vertragsschluss
Willenserklärung§§ 116ff. BGB: Abgabe, Annahme, Widerruf bis Zugang.Art. 1 OR ff.: Abgabe, Annahme, Widerruf bis Annahme möglich.SGA 1ff., UCC 2-201ff.: Angebot kann bis Annahme zurückgezogen werden; Annahme aber bereits mit Übergabe an Post wirksam (postal rule, mailbox rule) [Adams v. Lindsell 1818]; Vertragsschluss teilweise nur mit consideration [Currie v. Misa 1875] wirksam – außer bei „deeds“ oder [früher] contracts under seal in UK.In USA „firm offers“ von Geschäftsleuten (UCC 2-205) möglich.Art. 14ff. CISG: Angebot und Annahme; Art. 16 CISG: Widerruf grds. auch nach Zugang möglich, aber mit Ausnahmen; Art. 27 CISG: Übermittlungsrisiko bei Empfänger für bestimmte Gestaltungsakte.
Im BGB nur Willenserklärung, wenn wenigstens konkludente Äußerung. Schweigen nur bei kaufmännischem Bestätigungsschreiben.§ 362 HGB: Schweigen im kaufmännischen Verkehr.Art. 1 II, 6 OR: Schweigen als Annahme möglich, wenn nach Natur des Geschäftes oder nach den Umständen zu erwarten; kaufmännisches Bestätigungsschreiben wohl wie nach BGB.I.d.R. Keine Zustimmung; kaufmännisches Bestätigungsschreiben eher nicht bekannt.Art. 14ff. CISG: Zugang, Annahme und Widerruf.Art. 18 CISG: Schweigen ist keine Annahme, es sei denn bei Gepflogenheiten oder Gebräuchen.
FormKeine besondere Form (§§ 125ff. BGB).Keine besondere Form (Art. 11 OR).Keine Form (SGA 4); Schriftform ab 500 USD (UCC 2-201) [Statute of Frauds].Keine besondere Form (Art. 11 CISG).
Vertretungsmacht§§ 164ff. BGB, 48ff. HGB.Art. 32ff. OR.Express und implied authority – aber nicht geregelt.Keine Regelung.
Bedingungen, Conditions, Representations, Warranties, Guarantees*
Bedingungen (Conditions*)Aufschiebende oder auflösende Bedingung, § 158 BGB.Aufschiebende Bedingung, Art. 151 OR; Auflösende Bedingung, Art. 154 OR.Es gibt conditions precedent und conditions subsequent sowie concurrent conditions und es gibt express conditions und implied conditions.Conditions sind aber auch wesentliche Vertragsbestimmungen, die im Falle ihrer Verletzung neben Schadensersatz (siehe unten) auch zur Annahmeverweigerung und Rückgabe bzw. u.U. sogar zur Aufhebung (repudiation) führen (siehe unten).Keine Regelung.
Representations (Zusicherungen*)Keine Zusicherungen mehr seit Novelle 2002.Art. 197 OR: wie Mangel.Representations sind Zusicherungen, die u.U. zu einer deliktsähnlichen misrepresentation führen können.Keine Regelung.
Gewährleistungen (evtl. Warranties*)Siehe Gewährleistung unten.Siehe Gewährleistung unten.Warranties sind nicht wesentliche Vertragsbestimmungen, die im Falle ihrer Verletzung zu Schadensersatz führen (siehe unten).Siehe Gewährleistung unten.
Garantie (evtl. Guarantees*)Siehe unten.
AGB
EinbeziehungKeine Regelung.Strenge Prüfung der Einbeziehung (da kaum Inhaltskontrolle?); aber last shot theory bei Widerspruch (UCC 2-207).
Auslegung§ 305c BGB: Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders. Ungewöhnliches wird nicht Vertragsbestandteil.Strenge Auslegung (sog. verdeckte Inhaltskontrolle).Unklarheiten gehen zulasten des Verwender (contra proferentem).Grds. nach den Auslegungsregeln des CISG (Art. 8). Nach wohl h.M. gilt die contra proferentem Regel (Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders).
Inhaltskontrolle§ 307 BGB für Unternehmer – aber Verbraucherkataloge werden von Rspr. gerne für Unternehmer herangezogen.§§ 308, 309 BGB: Kataloge für Verbraucher.Keine offene Kontrolle, eventuell über strenge Auslegung (sog. verdeckte Kontrolle).Bei Verbrauchern ja; im kaufmännischen Geschäftsverkehr in UK mit Unfair Contract Terms Act bei nationalen Verträgen; sonst „fair and reasonableness test“. In den USA praktisch keine AGB Kontrolle, allenfalls unconscionable-Test UCC 2-302.Im CISG selbst nicht vorgesehen, deshalb abhängig vom anwendbaren nationalen Recht (Einbettungsstatut). Danach also eventuell Inhaltskontrolle. Für ‚Leitbildkontrolle‘ aber Vergleichsmaßstab die Regelungen des CISG (sofern vorhanden).
Specific PerformanceKlage auf Leistung ist der Standardfall (außer bei Unmöglichkeit oder nach Ausübung von Gestaltungsrechten).Wie deutsches Recht (wobei es nicht in allen Fällen Nacherfüllungsansprüche gibt – siehe unten).Klage auf Leistung ist generell eher die Ausnahme als die Regel.SGA 52: Für Käufer bei konkreter Leistung und wenn Schadensersatz nicht „adequate“ und für Verkäufer auf Zahlung (SAG 49).UCC 2-716: Für Käufer bei konkreter Leistung und besonderen Umständen.Art. 28, 46, 62 CISG: nur wenn auch nach Landesrecht im Land des Gerichts auf specific performance zu entscheiden; das ist ein typischer UN- Kaufrechtskompromiss – interessant allerdings ist, wie das in Common Law Ländern gelebt wird und ob man die specific performance vertraglich regeln kann.
Lieferung (Art, Zeit, Ort)
ArtKeine gesetzliche Regelung, gilt wie vereinbart.Keine gesetzliche Regelung, gilt wie vereinbart.UCC 2-307: single delivery unless otherwise agreed.Keine Regelung, maßgeblich ist, was vereinbart ist.Art. 34 CISG: Dokumente nach bestimmter Zeit, Ort und Form.
Zeit§ 271 BGB: Im Zweifel sofort; § 358 HGB: nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit.Art. 75ff. OR: Im Zweifel sofort.Reasonable time, UCC 2-309, SGA 29 (3).Art. 33 CISG: Angemessene Frist nach Vertragsschluss, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.
Ort§ 269 BGB: Lieferung im Zweifel an Ort des Schuldners.Art. 74 OR: Im Zweifel am Ort der Sache;Art. 188 OR: auf Kosten des Verkäufers auch bei Versendung (Art. 189 OR).Place of seller or place of goods, UCC 2-308, SGA 29 (2).Art. 31 CISG: Ort des Verkäufers, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.
Gefahrübergang, Transport
Gefahrübergang§§ 446, 447 BGB: Übergabe oder Versendung.Art. 185 OR: Nutzen und Gefahr gehen im Zweifel mit Vertragsschluss auf Käufer über; bei Gattungsschuld erst mit Ausscheidung und eventuell Versendung.UCC 2-319ff. „Incoterms“ und 2-509 Gefahrübergang mit Lieferung.SGA 20, 32: Sachgefahr (risk of loss) geht mit Übereignung über (siehe unten – also je nach Vertrag); Preisgefahr aber mit Übergabe an Transporteur – siehe insbes. 33 SGA: risk of detoriation of the goods necessarily incident to the course of transit.Art. 66ff. CISG: Übernahme identifizierter Ware durch Käufer, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart (z.B. bestimmter Ort vereinbart; Versendungskauf vereinbart (Übergabe an ersten Transporteur).
TransportKeine RegelungArt. 189 OR: Verkäufer trägt Transportkosten bei Versendung wenn nicht anders vereinbart; Zölle nach Vereinbarung.w.o.Art. 32 CISG: Je nach Vereinbarung zu Beförderung und Versicherung.
Eigentum
Einigung§ 929 BGB Abstraktionsprinzip: Eigentumsübergang durch Einigung und Übergabe.Kausalitätsprinzip (Grundgeschäft ist Wirksamkeitsvoraussetzung).UK: „Vertragsprinzip“ – Eigentum geht über wie im Vertrag geregelt (SGA 17).USA (UCC 2-401): Bei Identifikation der Ware und wenn alle Verpflichtungen von Verkäufer erfüllt sind.Keine Regelung (Art. 4 S. 2 lit. b CISG).
Übergabe§ 929 BGB: Eigentumsübergang durch Einigung und Übergabe.Art. 714 ZGB: ÜbergabeArt. 184 OR: Übergabe und Verschaffung des Eigentums durch Verkäufer.w.o.w.o.
Vorbehalt (siehe dazu unten Kap. J)Nicht explizit geregelt, aber möglich.Art. 715 ZGB: Eintragung in Register.USA. Einzelstaatliche Regelungen, Security Interest ist gebräuchlicher.UK (SGA 17, 18, 19): Vorbehalt möglich.w.o.
Zahlung (Art, Zeit, Ort)
ArtKeine gesetzliche Regelung; vertragliche Regelung maßgebend.Art. 211 OR: Nach den Bestimmungen des Vertrages.Vertragliche Regelung maßgebend.Art. 54 CISG: Alle Erfordernisse der Zahlung von Käufer zu erfüllen.
Zeit§ 271 BGB: Im Zweifel sofort.Art. 75 OR: Im Zweifel sofort; Art. 213 OR: Kaufpreis mit Übergabe der Ware fällig.UCC 2-310: Zeit der Lieferung;SGA 28: concurrent conditions, sonst keine Regelung.Art. 58 CISG: grds. Bei Übergabe der Ware/Dokumente, es sei denn, anders vereinbart.
Ort§ 270 BGB: Zahlung im Zweifel am Ort des Gläubigers.Art. 74 OR: Im Zweifel am Ort des Schuldners.UCC 2-310: Ort der Lieferung;In SGA keine Regelung.Art. 57 CISG: bei Zahlung gegen Ware/Dokumente am Übergabeort, sonst am Ort des Verkäufers, es sei denn, anders vereinbart.
WGG§ 313 BGB: Schwerwiegende Änderung der Umstände, Vertragspartner hätten Vertrag anders oder gar nicht geschlossen, wenn sie das vorausgesehen hätten und Festhalten am Vertrag ist nicht zumutbar.Art. 2 ZGB und clausula rebus sic stantibus.Siehe Frustration unten.Keine ausdrückliche Regelung (allenfalls Ansatz über Art. 79 CISG) – nationaler WGG soll aber durch CISG verdrängt sein; Einzelheiten sind sehr umstritten.
Hardship (Anpassung, Neuverhandlung, Härte, Wirtschaftlichkeit, Revision)Keine gesetzliche Regelung.w.o.Gibt es wohl nur bei MAC Clause (Material Adverse Change).Keine Regelung.
FrustrationKeine gesetzliche Regelung.Keine gesetzliche Regelung.UK (SGA 7) und USA (UCC 2-613): specific goods perish without fault – agreement is avoided [Coronation Case Krell v. Henry 1903 zu Edward VII]USA (UCC 2-615): no breach if impractical – sonst keine Regelung, aber Rechtsprechung.Keine Regelung.
Force MajeureKeine gesetzliche Regelung, aber Verschuldensprinzip.w.o.w.o.Regelung für bestimmte Aspekte (Schadensersatz) in Art. 79 CISG; im Übrigen Behandlung sehr strittig.
Unmöglichkeit§§ 275ff. BGB: Unmögliches ist nicht geschuldet, aber evtl. Schadensersatz.Art. 20 OR: Nichtigkeit bei anfänglich objektiver Unmöglichkeit, sonst Schadensersatz (Art. 97 OR).In seltenen Fällen neben Frustration auch Unmöglichkeit denkbar [Taylor v. Caldwell 1863 oder Parker v. Arthur Murray 1973].Keine ausdrückliche Regelung, aber h.M.: Allg. Grundsätze. des CISG oder Treu und Glauben: Keine Pflicht zur Erbringung einer unmöglichen Leistung.
Zurückbehaltung, Aufrechnung,
Zurückbehaltung§§ 273, 320 BGB: Allgemeines Zurückbehaltungsrecht (ZbR);§ 369 HGB: ZbR des Kaufmanns für Forderungen.Art. 82 OR: Zurückbehaltungsrecht.Kein allgemeines Recht zur suspension, also ganz anders als im deutschen Recht.Aber termination oder discharge bei material breach nach § 241 Restatement (Second) bzw. anticipatory repudiation nach § 250 Restatement (Second) (USA) UCC 2-703: Withholding delivery in Fällen unberechtigter Nichtannahme, Nichtzahlung.Allgemeines Zurückbehaltungsrecht: zwar nur für Einzelfälle explizit geregelt, aber nach h.M. als allg. Grds. (Art. 7 II CISG) anerkannt.Art. 71 CISG: Aussetzung der Leistung, wenn Nichterfüllung der anderen Partei absehbar.
Aufrechnung§ 389: Aufrechnung.Art. 120 OR: Verrechnung.Keine Regelung, aber möglich;53 SGA – Kaufpreisminderung bei breach of warrantyUCC 2-717: Aufrechnung mit Schäden.Keine ausdrückliche Regelung, aber laut BGH differenzierte Betrachtung: in bestimmten Fällen Aufrechnungsregeln als allg. Grds. des CISG (Art. 7 II CISG), in anderen Fällen nationales Recht (Aufrechnungsstatut).
Schuldner-Verzug und Schuldner Nichterfüllung
ZeitbestimmungWie oben – § 271 BGB: Im Zweifel sofort fällig; § 286 II, III BGB: Verzug bei Zeitbestimmung oder 30 Tage nach Rechnung oder Mahnung; § 323 II BGB: Fixgeschäft möglich.Wie oben – Art. 213, 75, 102 OR: mit Übergabe wird Kaufpreis fällig und Verzug entsteht mit Termin oder Mahnung (Zins aber evtl. schon mit Übung oder Früchteziehung); Art. 184 OR: Zug um Zug die Regel.Wie oben – reasonable time, UCC 2-309, SGA 29 (3).Gibt ansonsten aber keinen „Verzug“ und kein „delay“ – gibt nur breach of contract (condition oder warranty).Art. 33 CISG: Lieferung in angemessener Frist nach Vertragsschluss, wenn nicht anders vereinbart. Art. 59 CISG: Zahlung erfordert keine Aufforderung und ist nach Vertragsbestimmung zu leisten.Aber: Verzug ist Unterfall der allgemeinen Vertragsverletzung, deshalb keine spezifischen Vorschriften über „Verzug“, sondern Geltung des allgemeinen Rechtsbehelfssystems (Art. 45ff. für Käufer, Art. 61ff. für Verkäufer).Das bedeutet, Verzug nach deutschem Verständnis ist im CISG nicht geregelt.
Umfang§ 323 V BGB: Bei Teilleistungen Rücktritt von Teilleistungen, es sei denn, insgesamt kein Interesse.Teilverzug wie Vollverzug (unten = Zins, Schadensersatz, Zufallshaftung) und auch Rücktritt (Art. 107 OR) wenn Teilleistung objektiv ohne Interesse (Rspr.).Acceptance ist entscheidend – keine Aufhebung (repudiation) für accepted goods (11 SGA), – damage compensation immer geschuldet.SGA 35: Partial rejection möglich, auch bei wrong quantity (Art. 30 SGA).31 SGA Aufhebung (repudiation) bei instalments.UCC 2-612: Acceptance ganz entscheidend für die Frage of breach of the whole bei instalments – sonst ist Teilablehnung (rejection) möglich.Art. 51 CISG: Aufhebung bei Teilleistung für Gesamtvertrag nur wenn wesentliche Pflichtverletzung.Art. 73 CISG (Sukzessivverträge): Aufhebung bei Teilleistung für Teilleistung, wenn wesentliche Pflichtverletzung und insgesamt, wenn wesentliche Pflichtverletzung und insgesamt kein Interesse.
Mahnung und/oder Frist für Rechtsbehelf§ 286 BGB: Verschuldete Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. § 376 HGB: Sofortige Anzeige, wenn Erfüllung gewollt trotz Verzug im Fixgeschäft.Art. 102 OR: Mahnung, es sei denn, Verfalltag wurde vereinbart. Art. 107 OR: Nachfrist – etwaiger Rücktritt dann unverzüglich nach Ablauf der Nachfrist. Art. 190 OR: Bei Verzug mit kaufmännischem Liefertermin Vermutung des Interessewegfalls und Schadensersatzpflicht.Keine Regelung zur Frist – aber Prozedere rund um acceptance ist von großer Bedeutung.Fristsetzung oder Mahnung nicht für Verzug erforderlich, nur für Rechtsbehelf (Art. 47, 49 bzw. 62, 64).Art. 47, 49 CISG: Käufer muss grds. Nachfrist setzen vor Rechtsbehelf der Vertragsaufhebung, außer in Fällen wesentlicher Vertragsverletzung.Art. 62, 63 CISG: Verkäufer muss grds. Nachfrist setzen vor Rechtsbehelf der Vertragsaufhebung, außer in Fällen wesentlicher Vertragsverletzung.
Zins§ 288 BGB: 5 % bzw. 9 % (Kaufleute und Entgeltforderung) über Basis § 352 HGB: 5 %, außer Verzug ...Art. 104 OR: Zinspflicht 5 %; Art. 73 OR: 5 %.54 SGA: Zins ist möglich, aber Höhe nicht geregelt.Art. 78 CISG: Zinspflicht des Käufers bei verspäteter Zahlung, Zinshöhe nicht bestimmt (str., h.M.: anwendbares nationales Recht).
Verschulden§ 286 IV BGB: Kein Verzug ohne Verschulden.Für Verzug kein Verschulden erforderlich – aber für Rechtsbehelfe teilweise schon.Art. 97 OR: Schadensersatz mit Exkulpation durch Schuldner. Art. 99 OR: Haftung für jedes Verschulden.Nicht relevant, da Verschulden keine Relevanz im Recht.Kein Verschulden erforderlich.
UnmöglichkeitUnmögliches ist nicht geschuldet, § 275 BGB; evtl. aber Schadensersatz bei Verschulden.Nicht weiter geregelt als oben beschrieben.Nicht relevant – außer über impracticability oder hardship oder frustration (wie oben).Keine ausdrückliche Regelung, aber nach h.M. allg. Grds. des CISG oder Treu und Glauben: Keine Pflicht zur Erbringung einer unmöglichen Leistung.
Konsequenzen§§ 280ff., 286ff. BGB: Schadensersatz und Zinsen, Zufallshaftung sowie Fahrlässigkeitshaftung § 323 BGB: Rücktritt nach Fristsetzung.Art. 103 OR: Schadensersatz, wenn nicht exkulpiert (auch Art. 97 OR) und Zufallshaftung. Art. 190 OR: Bei Verzug mit kaufmännischem Liefertermin Vermutung des Interessewegfalls und Schadensersatzpflicht. Art. 214 OR: Rücktritt des Verkäufers bei Zahlungsverzug. Art. 107 OR: Nachfrist und Schadensersatz.51 SGA: damage compensation for non-delivery; UCC 2-711ff.: cancellation and coverage of damages.Art. 45ff. CISG für Käufer und Art. 61ff. für Verkäufer, insbes.: Aufhebung, wenn wesentliche Vertragsverletzung oder nach Fristsetzung; unabhängig davon gilt verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht.
Gläubiger-Verzug
Voraussetzung§ 293 BGB: Annahmepflicht (= im Gegensatz zur Obliegenheit).Art. 91 OR: Nichtannahme. Art. 211 OR: Annahmepflicht des Käufers.Keine spezifische Regelung; Annahme ist Pflicht.Keine spezifische Regelung als eigenes Rechtsinstitut.
Konsequenz§ 300 BGB: Nur mehr Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Verkäufer zu vertreten – dort noch Hinweis auf Gattungsschuld. § 373 HGB: Hinterlegung.Art. 92, 93, 96 OR: Hinterlegung Verkauf, Rücktritt; daneben Ansprüche aus Verzug (wie Schuldnerverzug – gemäß Rspr.).37 SGA: Nach Fristsetzung durch Schuldner ist dieser für alles verantwortlich – Gläubiger Verzug kann auch zu repudiation führen; zudem damage compensation (50 SGA).UCC 2-703: Withholding delivery in Fällen unberechtigter Nichtannahme, Nichtzahlung; evtl. gemäß UCC 2-704 auch anderweitiger Verkauf.w.o.
Vertragsstrafe, Pauschalierter Schaden
Vertragsstrafe§§ 339ff. BGB: grundsätzlich möglich; greift nur bei Verschulden, wenn AGB-mäßig geregelt. Dann auch relevant: § 309 Nr. 5 BGB; Anrechnung auf Schaden.Art. 160ff. OR: möglich, in Rspr. aber schwierig.Unwirksam in UK (Rspr.) und USA (siehe unten).Keine spezifische Regelung.
Pauschalierter SchadenMöglich; wenn AGB-mäßig geregelt § 309 Nr. 6 BGB relevant.Nicht kodifiziert.In UK möglich.UCC 2-718: Liquidated damages sind möglich soweit reasonable – unreasonable liquidates damages are void as a penalty.Keine spezifische Regelung.
Guarantees, Representations
Guarantee§ 443 BGB: Auslegung einer Garantie.Nicht kodifiziert – allenfalls selbstständiger Garantievertrag (Art. 111 OR).Keine Regelung in UK Recht; UCC 2-313: Garantie kann express warranty sein.Keine Regelung, aber verschuldensunabhängige Garantiehaftung.
Representation, ZusicherungKeine Regelung.Art. 197 OR: Haftung für zugesicherte Eigenschaften wie für Mängel.Misrepresentation (wie oben).Keine Regelung.
Gewährleistung
Mangelbegriff§ 434 BGB: Beschaffenheit wie vereinbart oder für den Vertrag geeignet, gewöhnliche Verwendung, üblich, öffentliche Äußerung, Werbung.§ 435 BGB: Rechtsmangel wenn Rechte Dritter, es sei denn, im Vertrag erwähnt.Art. 197 OR: Sachmangel, wenn fehlende zugesicherte Eigenschaft oder Beeinträchtigung von Wert oder Tauglichkeit zu dem Gebrauche.Art. 192 OR: Rechtsmangel, wenn Dritter Sache entziehen kann.Unterscheidung nach condition (Vertragsbedingung = Erfüllungsanspruch bleibt) und warranty (vertragliche Zusicherung = führt zu Schadensersatz, kein Grund zum reject oder repudiation); warranties können implied oder express sein.Siehe 61 SGA zur Definition von warranty, 11 SGA zur Wahl von conditions treated as a warranty, 14 und 15 SGA zu implied „terms“ about fitness and quality; siehe auch den Supply of Goods (Implied Terms) Act von 1973 für hire-purchase agreements.UCC 2-314ff.: implied warranty für merchantibility und fitness for particular purposeUCC 2-313: express warranties (promise, description, samples).Art. 35 CISG: Menge, Qualität, Art, Verpackung gemäß Anforderungen des Vertrages oder für gewöhnlichen Zweck bzw. Zweck des Vertrages oder wie Muster sowie üblich bzw. angemessen verpackt.Art. 42 CISG: Rechtsmangel, wenn Verkäufer Rechte Dritter kannte oder hätte kennen können sofern Land betroffen, in dem Käufer niedergelassen oder in das Ware nach Vertrag weiter verkauft.
Wesentlichkeit, Schwere des MangelsKeine Begrenzung auf schwere Mängel, außer bei Rücktritt § 323 V BGB.Art. 197 OR: Haftung nur für Mängel, die Wert oder Gebrauchstauglichkeit erheblich mindern, es sei denn, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.Keine Regelung – aber Unterscheidung nach condition und warranty.Wesentlichkeit in CISG: Art. 46 CISG: Ersatzlieferung nur bei wesentlicher Vertragsverletzung, sonst Nachbesserung, wenn nicht unzumutbar.
Eingangskontrolle§ 377 HGB: Untersuchung unverzüglich nach Ablieferung soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich und unverzügliche Anzeige ohne weitere Erfordernisse.Art. 201 OR: Prüfung sobald tunlich und sofort Anzeige von Mängeln (ohne weitere Erfordernisse).Acceptance oder rejection – dann aber immer noch breach of contract gegeben, mit eingeschränkten Regelungen bei Annahme trotz breach of condition.34, 35 SGA: Angemessene Zeit zur examination vor acceptance.UCC 2-602ff.: Rejection nach angemessener Zeit nach Lieferung und angemessener Zeit zur Untersuchung.Art. 39 I CISG: Anzeige mit genauer Beschreibung der Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist nach Feststellbarkeit. Art. 39 II CISG: max. Ausschlussfrist 2 Jahre nach Übergabe; begrenzte Ausnahmen (Art. 42, 44) CISG.
Frist für RechtsbehelfNur Verjährungsfrist.Nur Verjährungsfrist – außer nach Art. 190 OR bei Verzug mit kaufmännischem Liefertermin und dennoch Erfüllung gewünscht.Keine Regelung – relevant, aber das acceptance prozedere von Bedeutung – vor allem für den Fall von breach of condition.Art. 39 CISG: Anzeige (Rüge) max. 2 Jahre nach Übergabe.Art. 46 CISG: Ersatzlieferungs-/Nachbesserungsverlangen innerhalb angemessener Frist nach Anzeige der Vertragswidrigkeit.Art. 49 CISG: Aufhebung innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis und Ablauf Frist (für Nachlieferung/Nachbesserung) erklärt.
Nacherfüllung als Recht des Käufers§§ 437, 439 BGB: Nachlieferung oder Nachbesserung unter Fristsetzung als Voraussetzung für weitere Rechte (wie Minderung, Rücktritt), neben Schadensersatz.Nur wenn vereinbart.Kein grundsätzliches Recht auf Nacherfüllung im Sinne von Nachlieferung oder Nachbesserung (außer im Verbraucherkauf).Art. 46ff. CISG: Ersatzlieferung nur bei wesentlicher Vertragsverletzung; Nachbesserung, wenn nicht unzumutbar. Art. 47 CISG: Nachfrist möglich, nicht erforderlich.
Nacherfüllung als zweite Chance des Verkäufers (Recht zur zweiten Andienung)Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für bestimmte Rechtsbehelfe (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung), §§ 323, 280 III, 281ff.Nur wenn vereinbart oder im Gattungskauf (Art. 206 OR).Nicht eindeutig im Recht enthalten – allenfalls Case Law (besonders vor Fälligkeit).Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung aus Art. 48 CISG. Keine generelle Pflicht zur Nachfristsetzung; kann aber sinnvoll sein, um Wesentlichkeit der Vertragsverletzung (grds. Voraussetzung für Vertragsaufhebung) zu begründen.
Nachfrist erforderlich vor RechtsbehelfJa, wie oben.Wie oben.Wie oben – keine Nacherfüllung, keine Nachfrist.Art. 47 CISG wohl nur kann, nicht muss; Erfordernis einer Nachfristsetzung ergibt sich aber ggf. aus den einschlägigen Rechtsbehelfsvorschriften (z.B. Art. 49, 64: Vertragsaufhebung).
Nacherfüllungsort, NacherfüllungskostenRspr.: Am Erfüllungsort, auf Kosten des Verkäufers (§ 439 III BGB mit Klarstellung, dass auch B2B alle Kosten der Verkäufer trägt).Wie oben.Wie oben – keine Nacherfüllung, kein Nacherfüllungsort, keine Nacherfüllungskosten.Keine spezifische Regelung.
Minderung§§ 437, 441 BGB: Statt Rücktritt, wenn unerheblicher Mangel dann nur Minderung (siehe § 323 BGB).Art. 205 OR: Minderungsklage.Als Schadensersatz (siehe SGA 53; UCC 2-717).Art. 50 CISG: Minderung ohne Fristsetzung – aber Recht der zweiten Andienung (Art. 48 CISG).
Rücktritt§§ 437, 440, 323 BGB: Rücktritt wenn Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder unnötig – außer Mangel ist unerheblich.Art. 205 OR: Wandelungsklage.Art. 209 OR: Gesamtwandelung bei Mehrheit von Kaufsachen, wenn nicht trennbar.Terminologie schwierig (termination/avoidance/repudiation/cancellation/etc.) – SGA 11 para III: repudiation nur bei condition; sonst termination nur mit rejection verbunden → im Grunde kein Rücktrittsrecht, nur damage compensation bei breach of contract.Art. 49 CISG: Aufhebung, wenn wesentliche Vertragsverletzung (Art. 49 I (a) CISG); bei Nichtlieferung auch einfach nach abgelaufener Nachfrist bzw. Erklärung das Verkäufers nicht erfüllen zu wollen (Art. 49 I (b) CISG).
Schadensersatz§§ 437, 440, 280ff. BGB: immer bei Verschulden.Art. 97ff. und 197 OR (Verhältnis beider Regelungen etwas unklar): Haftung bei VerschuldenArt. 208 OR: Haftung für unmittelbaren Schaden ohne Verschulden bei Wandelung (Art. 208 II OR) und mittelbaren Schaden bei Verschulden (Art. 208 III OR).SGA 53: Verschulden keine Voraussetzung und Schaden geht auf Wertersatz und further damage.UCC 2-711, 713ff.: Verschulden keine Voraussetzung, Wertersatz und incidential and consequential damages.Art. 45, 74 CISG: verschuldensunabhängig, aber Beschränkung auf vorhersehbare Schadensposten.
Ausschluss§ 276 III, 202 II BGB: Kein Ausschluss bei Vorsatz.§ 444 BGB: Kein Ausschluss bei Arglist und Garantie.Art 100 und 199 OR (Verhältnis beider Regelungen etwas unklar): Art. 100 OR: keine Wegbedingung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 199 OR: Keine Aufhebung oder Beschränkung bei Arglist.UK: Möglich, wenn fair and reasonable (Rspr.).USA UCC 2-316: Ausschluss in writing and conspicious for implied warranty – also schriftlich und hervorgehoben und reasonable for express warranty, UCC 2-302: unconscionable contract clauses, UCC 2-71: remedies in addition or in substitution until failure of essential purpose und unconscionable.Keine spezifische Regelung – aber Art. 6 CISG: Parteien können ausschließen oder abweichen oder ändern; Inhaltskontrolle richtet sich aber als Gültigkeitsfrage (Art. 4 S. 2 lit. a CISG) nach anwendbarem nationalen Recht.
IrrtumsanfechtungNicht wegen Mängeln – nur bei Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum, nicht bei Eigenschaftsirrtum.Neben Mängelrechten möglich (aber sehr strittig).Neben breach of contract möglich – im Einzelnen schwierig.Sehr strittig, inwieweit nationales Irrtumsrecht neben CISG zur Anwendung gelangen kann.
Haftung
KausalitätEs ist der Schaden zu ersetzen, der kausal verursacht wurde, vorhersehbar ist (Adäquanz) und im Schutzbereich der Norm liegt.Adäquat kausaler Schadensbegriff – gewöhnlicher Verlauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung.Kausal: compensatory damages (actual damages, expectation damages) im Sinne von Verlust, der reasonably foreseeable ist, auch lost profits und incidential expenses. Plus: consequential damages, wenn vorhersehbar (Hadley/Baxendale, Court of Exeter 1854: damages from usual course of things and special circumstances if communicated). Und: Punitive Damages (selten bei Vertragsverletzungen).Art. 74 CISG: Jeder vorhersehbare Schaden; Garantiehaftung.
Verschulden§§ 280, 823ff.BGB Haftung nur bei Verschulden, im Vertragsverhältnis Exkulpationspflicht bei Verursacher.Art. 97 OR: Haftung nur bei Verschulden, im Vertragsverhältnis Exkulpationspflicht bei Verursacher (Art. 99 OR).Art. 191 OR: Schadensersatz bei Nichterfüllung.Art. 208 II OR: Garantiehaftung im Spezialfall.SGA 53: Verschulden keine Voraussetzung und Schaden geht auf Wertersatz und further damage UCC 2-711, 713ff.: Verschulden keine Voraussetzung, Wertersatz und incidential and consequential damages.Verschulden nicht erforderlich.Haftungsbefreiungstatbestände in Art. 79, 80: insbes. höhere Gewalt oder Verursachung durch Käufer, insbesondere: Befreiung von Schadensersatzpflicht, wenn Grund außerhalb des Einflussbereichs von Partei und Erfüllungsgehilfe und nicht in Betracht zu ziehen sowie nicht zu vermeiden oder zu überwinden.
Erfüllungsgehilfen§ 278 BGB: Zurechnung.Art. 55, 101 OR: Zurechnung aber auch Beschränkung/Aufhebung zu voraus möglich.Mangels Verschuldenserfordernis auch keine Zurechnung.Verschuldenszurechnung mangels Verschuldenserfordernisses nicht relevant.Art. 79 CISG geht im Grds. davon aus, dass die Zulieferer zum Einflussbereich des Verkäufers gehören.
Umfang§ 249 BGB: alles was kausal und vorhersehbar und im Schutzbereich der Norm.Art. 41ff. OR: alles was adäquat kausal.Wie oben – alles was kausal und vorhersehbar.Art. 74 CISG: Jeder vorhersehbare Schaden.
Schadensminde-rungspflicht§ 254 BGB: Allgemeine Schadensminderungspflicht des Geschädigten.Art. 44 OR: Eventuelle Ermäßigung bei Einwirkung des Geschädigten.Mitigation of damages wird erwartet.Art. 77 CISG: Angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung.
Verjährung
Primäranspruch§ 195 BGB: 3 Jahre.Art. 127 OR: 10 Jahre.UK Limitation Act von 1908: 6 Jahre – bei deed 10 Jahre.US: an sich 6 Jahre, aber 4 Jahre für UCC.Keine Regelung, aber kaufrechtliche Fristen, z.B. Frist in Art. 39 für Mangelanzeige.Verjährungsübereinkommen oder anwendbares nationales Recht.
Sekundäranspruch§ 438 BGB: Gewährleistung 2 Jahre – bei unbeweglichen Sachen 5 Jahre.Art. 210 OR: 2 Jahre nach Ablieferung, bei unbeweglichen Werken 5 Jahre.UK – w.o.US UCC 2-725: 4 Jahre.Wie oben.
Unterbrechung§§ 203, 204 BGB: Unterbrechung durch Verhandlung oder Rechtsverfolgung.Nur Rechtsverfolgung unterbricht Verjährung.Nur Rechtsverfolgung unterbricht Verjährung.Wie oben.
Verschiedenes
RechtRom I VO.Art. 116ff. IPRG.Rom I VO früher für UK und Bundestaatliches Recht in USA.Keine Regelung.
GerichtBrüssel Ia VO.Art. 2ff. IPRG und LugÜ.Brüssel Ia VO früher für UK und Bundesstaatliches Recht für USA.Keine Regelung.

3 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/. 4 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/. 5 Siehe https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html. 6 Siehe http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1979/54. 7 Siehe https://www.uniformlaws.org/acts/ucc. 8 Siehe https://uncitral.un.org/en/texts/salegoods/conventions/sale_of_goods/cisg. 9 Siehe dazu den Artikel „Schweigen ist Silber“ von Rothermel/Dahmen, RIW 2018, 179ff., wo das Thema international untersucht wird. Das Ergebnis ist: man kann sich auf die Rechtswirkung von Schweigen national und international nicht verlassen; das Gleiche gilt für Handelsbräuche und Gepflogenheiten (siehe dazu auch unten Kap. C Rn. 114). 10 Siehe etwa BGH, 31.10.2001 – VIII ZR 60/01 – zwar CISG Fall, aber wie vielfach vertreten u.U. auch auf rein deutsches Recht anwendbar. 11 Siehe auch BGH, 31.10.2001 – VIII ZR 60/01. 12 Siehe dazu den Artikel von Rothermel, Ereignisse (Coronavirus, Brexit, Embargos, Zölle, u.a.) und höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Hardship, Frustration im BGB und in anderen Rechtsordnungen – braucht es eine Klausel?, IHR 2020, 89ff.