1.4 Richtwerte/Empfehlungen für Prüffristen
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Diese grundlegende Anforderung erfasst damit auch weitere sicherheitstechnische Anlagen, die z. B. in der Verkaufsstättenverordnung (VkVO Baden-Württemberg, Stand 2017) erfasst sind, auch wenn diese in der MBO selbst nicht genannt sind, wie bspw. Brandmeldeanlagen. Die Verpflichtung wendet sich unmittelbar an die Bauherrschaft bzw. an den Betreiber. Weitere geltende Auflagen in den einzelnen Bundesländern müssen darüber hinaus auch beachtet werden, z. B. die Bauordnung für elektrotechnische Betriebsräume, die Leitungsanlagen-Richtlinie, die Löschwasser-Rückhalterichtlinie, die Prüfverordnungen usw. Zudem müssen die geltende Baugenehmigung, die Forderungen aus der Baugenehmigung und/oder die aus den Brandschutzkonzepten bzw. weitergehenden Auflagen der Bauaufsichtsbehörden und die privatrechtlichen Auflagen der Versicherungen eingehalten werden. Die individuell geltenden Prüfintervalle für die gesamte brandschutztechnische Gebäudetechnik (Sonderregelung oder lt. BetrSichV) sind unabhängig davon einzuhalten.
Prüfintervalle am Beispiel Baden-Württemberg
Gemäß § 30 (1) VkVO BW gilt:
Vor der ersten Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen sowie im Zyklus von mindestens drei Jahren sind folgende Anlagen durch einen anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebsbereitschaft zu prüfen:
1. | Sprinkleranlagen |
2. | Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen |
3. | Sicherheitsbeleuchtung |
4. | Brandmeldeanlagen |
5. | Sicherheitsstromversorgungsanlagen |
Beispielhafte Aufstellung weiterer Prüffristen von brandschutztechnisch relevanten Anlagen
Prüfgegenstand | Art und Umfang der Prüfung | Prüfintervall | Qualifikation des Prüfers | Rechtsgrundlage |
Rauchabzugsanlagen (RWA) | regelmäßige Kontrolle der Inspektion und Wartung | einmal jährlich | Sachkundiger | Wartungshinweise der Hersteller |
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | alle drei Jahre | Sachverständiger | § 30 VkVO BW | |
Feuerlöscher | Sichtprüfungen | regelmäßig durch den Betreiber | § 22 DGUV Vorschrift 1 | |
auf Funktionsfähigkeit | alle zwei Jahre | Sachkundiger | ASR A2.2 | |
autom. Schiebetüren in Rettungswegen | auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | vor der ersten Inbetriebnahmeund nach einer wesentlichen Änderungsowie wiederkehrend nach einem Jahr | Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen (Rheinland-Pfalz) | |
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | vor der ersten Inbetriebnahmeund nach einer wesentlichen Änderungsowie wiederkehrend nach drei Jahren | Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen (Rheinland-Pfalz) | |
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit auf Veranlassung des Betreibers | vor der ersten Inbetriebnahme,unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung,vor einer Wiederinbetriebnahmesowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre | Sachverständiger | Prüfverordnung Schleswig-Holstein | |
Sprinkleranlagen | Überwachung und Kontrolle | regelmäßig | diese Arbeiten müssen durch geeignetes und eigens hierfür zuständiges, unterwiesenes Personal des Betreibers durchgeführt werden | VdS 2496:2014-08 (05) |
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | vor der ersten Inbetriebnahme,wiederkehrend alle drei Jahreund nach wesentlichen Änderungen | Sachverständiger | TPrüfVO Sachsen- Anhalt | |
Wandhydranten | auf Funktionsfähigkeit und Sicherheit | regelmäßig wiederkehrend jährlich | Sachkundiger | VdS 2029:2000-10(02) |
Tab. 8: Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft. Sie ist durch weitere relevante und gültige Vorschriften und Gesetze, bezogen auf das jeweilige Bundesland sowie ggf. branchen- und betriebsspezifische Vorschriften zu ergänzen.
2 Einführung und Grundlagen
2.1 Allgemeines zum Bestandsschutz
Der Bestandsschutz sichert Eigentümern zu, dass der Staat nachträglich grundsätzlich keine Anforderungen an bauliche Anlage stellen kann. Eine bauliche Anlage darf weiterhin so genutzt werden, wie es ursprünglich genehmigt wurde. Der Bestandsschutz soll bezwecken, dass bauliche Anlagen nicht ohne Weiteres aufgrund einer Gesetzesänderung verändert werden müssen. Allgemein wird der Bestandsschutz aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14) abgeleitet. Die vom Staat unbeeinträchtigte Erhaltung und Nutzung des Eigentums hat jedoch ihre Grenzen dort, wo Grundrechte Dritter betroffen sind. Außerdem bleibt dem Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz vorbehalten, Inhalte und Grenzen des Eigentums zu bestimmen.
Der Bestandsschutz hat folglich seine Grenzen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. So gelten die Grundsätze des Bestandsschutzes beim Thema Brandschutz, als ein Teilgebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, nur mit Einschränkungen. Im folgenden Artikel werden diese Grenzen bzw. Einschränkungen genauer erläutert.
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (§ 14 MBO).
Dies wird im Regelfall durch Einhaltung der folgenden verbindlichen Regelwerke (des jeweiligen Bundeslands entsprechend, nicht vollständig) erreicht:
• | Landesbauordnung |
• | ggf. die Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung |
• | Sonderbauverordnungen |
• | weitere Verordnungen |
• | zum Teil durch Verwaltungsvorschriften |
• | technische Baubestimmungen |
• | Runderlasse der obersten Baurechtsbehörde |
• | Regeln der Technik |
Bei der Einhaltung dieser Regelwerke ist dem Brandschutz nach geltendem Recht ausreichend Rechnung getragen.
Im Gegensatz zu den verbindlichen Rechtsvorschriften sind andere Papiere zum Brandschutz nicht bindend. Hierzu gehören z. B. Hinweispapiere, Mustervorschriften der Bauministerkonferenz oder fachliche Hinweise der Feuerwehr. Eine Berufung auf diese Regelwerke kann eine Nachrüstungsforderung allein nicht stützen.
Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, sein Gebäude in brandschutzrechtlicher Hinsicht immer auf dem neuesten Stand zu halten, gibt es nur dann nicht, insoweit das Arbeitsschutzrecht für Arbeitsstätten und deren Nutzung den „Stand der Technik“ i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrsichV nicht für verbindlich erklärt (z. B. im Gefahrstoffrecht oder beim Betreiben von überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. v. § 2 Nr. 30 ProdSG). Eine bauliche Anlage kann allenfalls nur dann bestandsgeschützt sein, wenn sie genehmigt und genehmigungskonform errichtet worden ist (formeller Bestandsschutz) oder wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung dem geltenden Recht entsprochen hat (materieller Bestandsschutz) und danach jeweils nicht rechtswidrig geändert worden ist. Die Nachweispflicht über das Vorliegen eines Bestandsschutzes liegt beim Eigentümer bzw. dem Bauherrn oder seinem Vertreter. Ist für Bau und Betrieb hingegen der Stand der Technik maßgeblich, so kann es mit Blick auf die mit dem Schutzziel der Arbeitsschutzgesetzgebung verbundenen menschenrechtlichen Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 GG keinen Bestandsschutz hierfür geben. Auch bauliche Anlagen müssen dann ggf. ertüchtigt werden, damit dieser Standard eingehalten werden kann.
Unter passivem Bestandsschutz versteht man die Erhaltung der rechtmäßig errichteten Anlage im Zustand der bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften, selbst wenn sich diese im Laufe der Zeit geändert haben. Renovierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen sind zulässig, soweit sie einer funktionsgerechten Erhaltung des Objekts dienen und sich an der genehmigten Nutzungsart nichts geändert hat (aktiver Bestandsschutz).
Werden Belange der oben genannten verbindlichen Vorschriften verletzt, so kann dies den Bestandsschutz unter bestimmten Umständen beeinträchtigen. Im Folgenden wird aufgeführt, wann und wie der Bestandsschutz aufgrund des Brandschutzes durchbrochen wird.
Geltungsbereich des Bestandsschutzes
Steht eine bauliche Anlage unter Bestandsschutz, so betrifft dies grundsätzlich nur die baulichen Bestandteile. Der Bestandsschutz gilt z. B. nicht für Lagerbestimmungen von Gefahrstoffen. Dies kann beispielsweise das gemeinsame Lagern von Gefahrstoffen oder maximal zulässige Lagermengen betreffen. Ändern sich diesbezüglich entsprechende Vorschriften oder Gesetze, so sind diese auch in Bestandsgebäuden anzuwenden.
Ebenfalls nicht bestandsgeschützt sind die zur baulichen Anlage gehörenden Planunterlagen, wie z. B. der Feuerwehrplan oder Flucht- und Rettungspläne. Vielmehr gibt es für derartige Planunterlagen Fristen, in welchen diese zu überprüfen und ggf. anzupassen sind.
Auch technische Anlagen, wie z. B. eine Brandmelde- oder Sprinkleranlage, unterliegen nur bedingt dem Bestandsschutz, denn diese müssen je nach Angabe des Herstellers gewartet und ggf. bei sicherheitstechnisch relevanten Neuerungen angepasst werden. Eine Neuauslegung, z. B. hinsichtlich des Überwachungsumfangs, der Überwachung einzelner Räume oder anderer vergleichbarer Parameter einer Anlage, muss jedoch nicht vorgenommen werden.
Steht eine bauliche Anlage unter Bestandsschutz, so betrifft dieser also keinesfalls alle Bestandteile der baulichen Anlage.
2.2 Organisation Brandschutzbegehung
Regelmäßige Brandschutzbegehungen im Unternehmen sind unerlässlich, da man seine betriebliche Brandschutzorganisation immer auf einem aktuellen Stand halten will. Brandschutzbegehungen sollten immer den dreigliedrigen Aufbau
• | organisatorischer Brandschutz, |
• | baulicher Brandschutz und |
• | anlagentechnischer Brandschutz |
berücksichtigen. Es empfiehlt sich, vorgefertigte Checklisten bei der Begehung zu nutzen.
Die Begehungen sollten immer dokumentiert werden, damit der Nachweis rechtskonformen Handelns geführt werden kann.
Betriebliche Brandschutzbegehungen sollen
• | zum Erkennen von Schwachstellen im betrieblichen Brandschutz, |
• | zur Kontrolle der Durchführung von festgelegten Schutzmaßnahmen und |
• | zur Beobachtung der Wirksamkeit von festgelegten Maßnahmen |
dienen.
Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen, z. B. im § 22 „Notfallmaßnahmen“ DGUV Vorschrift 1 und im § 10 Arbeitsschutzgesetz, hat der Unternehmer die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. Um diese Forderung umsetzen zu können, müssen in regelmäßigen Abständen alle für den Brandschutz im Betrieb relevanten Punkte kontrolliert und überwacht werden.
Die Intervalle der internen Betriebsbegehungen sollten sich an der Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ orientieren. Begehungsintervalle können täglich (z. B. bei hoher Brandgefährdung), wöchentlich oder monatlich erforderlich sein. Entscheidend für die Begehungsintervalle sind die eigene Risikoabschätzung oder auch versicherungsvertragliche Vorgaben. Befragen Sie im Zweifel Ihr Versicherungsunternehmen, damit Sie im Fall des Falles keine böse Überraschung erleben.
Generell können Umbauphasen als besonders kritische Zeiträume angesehen werden. Insbesondere bei der Durchführung von Heißarbeiten ist die Brandgefahr extrem hoch. Während und nach Umbaumaßnahmen sind die betroffenen Bereiche regelmäßig zu begehen. Der Abstand der Begehungen ist im umgebauten Bereich in der ersten Zeit nach dem Umbau entsprechend kürzer einzuteilen.
Bei Schadensereignissen im Betrieb ist spätestens nach Bekanntwerden der Brandursache eine Begehung durchzuführen und alle Bereiche im Unternehmen sind mindestens auf die Brandursache hin zu kontrollieren.
Für die Durchführung einer Brandschutzbegehung im Betrieb sollten im Brandschutz sachkundige Personen hinzugezogen werden, sofern aus gesetzlichen oder versicherungstechnischen Gründen keine Pflicht zur Stellung eines Brandschutzbeauftragten besteht. Diese Personen sollen über eine ausreichende Sach- und Fachkunde in den Bereichen organisatorischer, baulicher, anlagentechnischer und abwehrender Brandschutz sowie betriebsspezifischer Besonderheiten, wie z. B. die Organisation einer Evakuierung im Brandfall, verfügen. Beachten Sie auch hier die Vorgaben der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, welche bei Vorliegen von erhöhter Brandgefährdung den Einsatz eines Brandschutzbeauftragten empfiehlt.
Sollte der Einsatz eines Brandschutzbeauftragten erforderlich sein, ist über den zeitlichen Aufwand und die Abstände zwischen den Begehungen eine Abschätzung zu treffen, bezogen auf folgende Faktoren: Betriebsgröße, Risikofaktoren und betriebsspezifische Besonderheiten.
Als Orientierungsgrundlage kann hier die Musterberechnung der DGUV Information 205-003 Anhang 2, Ausgabe November 2014, herangezogen werden.
Die dort genannten Werte sind entsprechend der oben genannten Faktoren an den zu begehenden Betrieb anzupassen.
Berechnungsbeispiel für die Bemessung von
Einsatzzeiten eines Brandschutzbeauftragten
gemäß DGUV Information 205-003, Ausgabe
November 2014
Muster Betrieb
• | Möbelhaus mit fünf Geschossen |
• | Grundfläche je Geschoss: 3.000 m2 |
• | Die Möbelausstellung wird regelmäßig umgestaltet. |
Risikofaktoren
• | hohe Brandlast, z. T. schnelle Ausbreitungsgeschwindigkeit, starke Rauchentwicklung |
• | große Brandabschnittsflächen |
• | hohe Anzahl von ortsunkundigen Personen (Besucher/Kunden) |
• | Einschränkung der Flucht- und Rettungswegführung durch Möbelausstellung, Versperren von Fluchtwegen durch Verschieben von Möbeln |
Brandschutzkonzept, u. a.
• | flächendeckender Sprinklerschutz |
• | zweiter Fluchtweg baulich gegeben |
• | Notstrombeleuchtung |
• | Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege |
• | Rauch- und Wärmeabzüge |
Bewertung:
Aufgrund des Brandrisikos und der damit verbundenen Gefahr der Verrauchung von Flucht- und Rettungswegen, die durch den Sprinklerschutz nicht verhindert werden kann, ist besonders auf die Freihaltung und Kennzeichnung von Fluchtwegen zu achten. Ein Alarmierungs- und Räumungskonzept ist erforderlich.
Ein bestellter Brandschutzbeauftragter hat u. a. folgende Aufgaben durchzuführen:
Nr. | Aufgabe/Tätigkeit | Zeitbedarf (h/a) |
1. | Fortschreiben der Brandschutzordnung(Teile A, B und C) | 20 |
2. | Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen | 15 |
3. | Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die den Brandschutz betreffen | 15 |
4. | Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers | 10 |
5. | Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen | Betriebs-spezifischerBedarf |
6. | Beratung bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Löschmitteln | 5 |
7. | Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierungen veranlassen, dabei mitwirken | 40 |
8. | Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen | 10 |
9. | Teilnehmen an bzw. Durchführen von Brandschutzbegehungen | 35 |
10. | Aus- und Fortbilden von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen und von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall (Brandschutzhelfer) | 15 |
11. | Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz | in (10) |
12. | Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen im Brandschutz und für die Rettung | in (9) |
13. | Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen | in (9) |
14. | Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen | 15 |
15. | Kontrollieren, dass Brandschutzregeln insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden | betriebs-spezifischerBedarf |
Summe | mindestens 180 Einsatzstunden |
Tab. 9: Weiterführende Aufgaben können betriebsspezifisch noch erforderlich sein. (Quelle: DGUV Information 205-003, Ausgabe November 2014)
Bei einer Brandschutzbegehung sollte der Zugang zu allen Bereichen sichergestellt sein.
Die Begehung sollte umfassend sein. Es müssen also alle Bereiche und Räume begangen werden.
Entsprechende Zutrittsrechte sind rechtzeitig vor Begehungsbeginn ggf. zu beantragen.
Zudem sollten an der Brandschutzbegehung festgestellte Mängel fotografisch festgehalten werden. Hierzu ist es in manchen Betrieben erforderlich, über eine Fotografiererlaubnis zu verfügen. Auch diese ist rechtzeitig vorher zu beantragen.
Des Weiteren kann es erforderlich sein, für gewisse Bereiche, in denen Fotoaufnahmen gemacht werden, eine Zustimmung des Betriebsrats zu haben. Hierzu sollte man sich rechtzeitig informieren, insbesondere dann, wenn man als externer Brandschutzbeauftragter tätig ist. Gegebenenfalls sind auch weitere Abstimmungen mit internen Sicherheitsfachkräften erforderlich.
2.3 Koordination Begehungstermine
Begehungstermine sind rechtzeitig im Vorfeld mit allen relevanten und beteiligten Personen abzustimmen. Diese Termine sollten vorab schriftlich mitgeteilt und von allen Begehungsteilnehmern rückbestätigt werden.
Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, eine Begehung mit einem Teil der nachfolgenden Personen durchzuführen:
• | interner oder externer Brandschutzbeauftragter |
• | Fachkraft für Arbeitssicherheit |
• | ggf. Sicherheitsingenieur oder HSE-Manager |
• | externe Einsatzkräfte, z. B. Feuerwehr |
• | Betriebs- oder Personalrat |
• | betroffene Mitarbeiter |
• | betroffene Fremdfirmen |
• | direkter Ansprechpartner des internen oder externen Brandschutzbeauftragten (i. d. R. ist dies entweder die Betriebs- oder Personalleitung) |
Begehungen sollten so geplant werden, dass ein reibungsloser Betriebsablauf trotz Begehung gewährleistet bleibt. Das heißt, bei der Zeitplanung ist darauf zu achten, mit welchen Bereichen wann begonnen wird; so sind die Küchen- und Kantinenbereiche möglichst nicht am späteren Vormittag zu begehen und die Produktionsbereiche nicht außerhalb der dort ablaufenden Aktivitäten – wohingegen eine Begehung vom Lager oder der EDV praktisch immer sinnvoll und möglich ist. Bereiche mit viel Publikumsverkehr sollten außerhalb der Besucherzeiten begangen werden. Gleiches gilt für Bereiche, die nur während eines Produktions- oder Maschinenstillstands begangen werden können.
Es empfiehlt sich, bei länger dauernden Begehungen einen Zeitablaufplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, wann die Begehung in welchem Bereich stattfindet, vor allem, wenn die Begehung durch sensible Unternehmensbereiche führt.
Allgemein gilt, dass für Begehungen ausreichend Zeit einzuplanen ist. Der konkrete Zeitaufwand ist bei externen Brandschutzbeauftragten im Vorfeld mit den zuständigen Ansprechpartnern zu planen und abzustimmen.
Vor Begehungsbeginn sollte mit allen Beteiligten der letzte Dokumentationsbericht besprochen werden, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten auf dem gleichen Kenntnisstand sind und um über die einzelnen getroffenen Maßnahmen, die Mängelabarbeitung und über Problemstellungen aus der letzten Begehung informiert zu werden.
Bei getroffenen Maßnahmen zur Mängelabarbeitung sollten in der Besprechung mit allen beteiligten Personen sämtliche Dokumentationsunterlagen (Planunterlagen, Stellungnahmen, Gutachten usw.) in Augenschein genommen und kurz erläutert werden.
Nach einer Umsetzung von baulichen Maßnahmen ist es empfehlenswert, dass z. B. der planende Architekt bei der Vorbesprechung anwesend ist, damit durchgeführte bauliche Änderungen besprochen werden können.
Nachfolgend ein paar Punkte zur empfohlenen Vorgehensweise, welche im Vorfeld durch alle an der Begehung beteiligten Personen festzulegen ist:
• | zu begehende Bereiche, Zeitintervalle |
• | genauer Umfang der Begehung (Welche Punkte werden kontrolliert?) |
• | Teilnehmer (z. B. Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Betriebs-/Personalrat, ggf. betroffene Mitarbeiter) |
• | Anlässe (z. B. Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung, geänderte Gegebenheiten, Schadensfälle, Umbau- oder Neubaumaßnahmen) |
• | durchzuführende Maßnahmen und deren Wirkungskontrolle |
• | Zeitplan sowie die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen |
• | Terminverfolgung und Kontrolle der Begehungen |
• | Art der Kommunikation über die Inhalte/Maßnahmen der Begehung |
• | Rückinfo über abgearbeitete Mängel |
• | Festlegung des nächsten Begehungstermins |
• | Art und Umfang der Dokumentation sowie deren Ablage, Verteilung und die Zugriffsmöglichkeiten |