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Das Geschlechtsleben in der Deutschen Vergangenheit

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Die feile Liebe

Wenn der ganze Verlauf der Geschichte der geistigen Entwickelung der Menschheit mit dem Leben eines Mannes verglichen wird, so ähnelt das Mittelalter in seiner Gesamtheit den Flegeljahren des Mannes, der – halb Kind, halb Jüngling – zwischen den diesen Entwickelungsjahren eigentümlichen Extremen schwankt. Der Geist hält mit dem Wachstum des Körpers nicht Schritt; langsam dämmert in ihm erst die Erkenntnis des Jünglings auf, während sich die Glieder recken und dehnen, das Blut schneller die Adern durchkreist, neue Gedanken erstehen, eckig und unreif wie der Körper. Das lieblich kindliche Gehaben macht einem selbstbewussten Auftreten, die zarte Kinderstimme dem rauheren Organe Platz. Das Schamgefühl, dem innersten Wesen des Kindes fremd, beginnt langsam zu erstehen, ohne sich jedoch noch voll entfaltet zu haben. Ganz so war es mit den Deutschen zwischen dem 12. und dem 16. Jahrhundert. Die auf sie aus zahllosen Kanälen einströmende Erkenntnis hatte ihnen viel von der Naivität früherer Zeit geraubt, ihre Ursprünglichkeit, die sich erst unter dem Einfluss ausländischer Sitten und der Schulbildung in viel späterer Zeit verlieren sollte, war für jetzt noch aufdringlicher und abstossender geworden als sie vordem war, da sie nun nicht mehr unbewusst sich bethätigte.

Das Geschlechtsleben entwickelte sich, je weiter das Mittelalter seinem Höhepunkte zukam, immer unverhüllter, bis es von der Naivität zur Gemeinheit gesunken war. Dem Grundsatze naturalia non sunt turpia huldigte das Mittelalter in einer der Neuzeit unbegreiflichen Weise. Die intimsten Verrichtungen scheuten die breiteste Öffentlichkeit nicht104, in Wort und Bild durften die widerhaarigsten Zoten ungescheut verkündet werden. Die Vorurteilslosigkeit in geschlechtlichen Dingen sah in dem Vorhandensein öffentlicher Dirnen und ihrer Benutzung etwas ganz Selbstverständliches. Die Sentenz von den Dirnen, die da seien, die Tugend der Bürgermädchen vor Versuchungen zu bewahren, war im Mittelalter allgemein, stammt daher keineswegs von Heine. Man duldete die Wollustpriesterinnen schon in frühester Zeit innerhalb der Stadtmauern oder in deren unmittelbaren Nähe ausserhalb des Weichbildes, wenn auch von Anbeginn an unter erschwerenden Umständen. Meist boten gewerbsmässige Kupplerinnen den öffentlichen Mädchen Unterschlupf. Sie sorgten einerseits für die Heranziehung von Liebhabern, andererseits für immer wechselndes Mädchenmaterial. Die engen Strassen der meist räumlich sehr beschränkten Städte und Flecken eigneten sich noch nicht zum Abfangen der Liebhaber ausserhalb der Häuser. In grossen Städten war dies allerdings anders. König Wenzel von Böhmen (1361-1419), ein gar galanter Herr, zog im nächtlichen Prag »als ein garczawn« (Junggeselle) auf der Streife nach »dy junckfrauen, die leider sind gemein« umher105, die er demnach hoffen durfte auf den Strassen anzutreffen. Doch die Hauptrolle beim Liebesgeschäft spielten die Kupplerinnen, die sich aber nicht nur darauf beschränkten, ihre eigene Ware an den Mann zu bringen, sondern auch zu sonstigen Liebeshändeln gerne ihre Dienste boten. Eine kleine Novelle Konrads von Würzburg, eines der bedeutendsten und fruchtbarsten Dichter des 13. Jahrhunderts, beleuchtet sehr anschaulich das Wirken einer solchen Kupplerin aus Konrads Heimat, einer »vuegerinne«, die liebebedürftigen Pärchen ihr Haus zur Verfügung stellte. Eines Tages, als bei ihr Schmalhans Küchenmeister war, ging sie zur Kirche, um dort vielleicht Kunden einzufangen. Das Glück schien ihr hold, denn der Dompropst Heinrich von Rothenstein, einer der Chorherren am Münster, kreuzte ihren Weg. Die Fügerin wisperte ihm zu: »Eine schöne Frau entbietet Euch Freundschaft, Huld und Gruss, da ihr Herz und Sinn, Euch, würdiger Herr, in Treue zugewandt ist.« Dem Pfaffen schlug das Herz höher und schmunzelnd gab er der »lieben Mutter« eine Handvoll Münzen, indem er ihr ans Herz legte, nur alles in die Wege zu leiten. Frau Fügerin hielt nun freudig Ausschau nach der schönen Frau, die den feisten Chorherrn in ihr Herz geschlossen haben könnte, als ein »schön minniglich Weib« in das Gotteshaus trat. Die Kupplerin machte sich heran und vertraute ihr an, dass ein gar schöner »tugendlichster« Herr von ihrem Anblick todwund sei und nur sie allein im stande wäre, die Minnewunde zu heilen, die ihr Augenpaar geschlagen. Lachend willigte die Angesprochene ein, nach der Messe weiteres hören zu wollen. Die Kupplerin erstand nun einen seidenen Gürtel, um ihn der aus der Kirche Kommenden als Geschenk des Liebhabers anzubieten. Diesem Angebinde und der Überredungskunst der Fügerin vermochte die Tugend der Dame nicht standzuhalten. Sie versprach, sich nachmittags im Häuschen der Alten einzufinden. Pünktlich erschien sie im »behaglichen Kleide«. Die Kupplerin flog glückstrahlend zum geistlichen Herrn, ihn zum Stelldichein zu führen, doch leider hinderten ihn dringende, unaufschiebbare Geschäfte, dem lockenden Rufe zu folgen. Die arme Kupplerin sah sich um ihren sicheren Verdienst gebracht und trollte betrübt ihrem Hause zu, als sie einem stattlichen, reichgekleideten Herrn begegnete, der auch gerne bereit war, für den Chorherrn einzuspringen. Inzwischen harrte die Dame bei der Kupplerin neugierig der Dinge, die da kommen sollen. Sie erschrak aber bis auf den Tod, als sie in dem die Kupplerin begleitenden Herrn – ihren eigenen Mann erkannte. Nun galt es frech sein und den dräuenden Spiess umkehren. Mit einer Flut von Schmähreden, Schimpfwörtern, Püffen und Schlägen überfiel sie den ahnungslosen Gemahl, der schliesslich noch glücklich war, die Verzeihung seiner betrogenen Gattin durch eine Unzahl von Versprechungen zu erlangen.106

Neben der Kupplerin nimmt eine Dame die Hauptstelle in dieser den Stempel der Natürlichkeit tragenden Novelle ein. Die Stadtbewohnerinnen waren auch kaum zurückhaltender als die Edeldamen und Dorfschönen, weshalb das lichtscheue Treiben der Gelegenheitsmacherinnen unheilvollen Einfluss auf die Moral ausüben musste. Mittels drakonischer Strafen suchte sich die mittelalterliche Rechtspflege denn auch der Fügerinnen zu entledigen. Aber die Verurteilungen von Kupplerinnen verheirateter Frauen zu Pranger, Steintragen, Stadtverweisungen107, selbst zum Lebendbegraben – »drivende meghede, de andere vrowen verschündet«108 – und Verbrennen, wie im alten Berlin109, halfen dem Übel um so weniger ab, als die Fügerinnen bei dem überhandnehmenden Luxus ständigen Zulaufes der verschwenderischen Weiber sicher sein durften. Viele dieser Kupplerinnen waren, einst wie jetzt, in ihrer Jugend durch ihre nunmehrigen Kolleginnen auf die abschüssige Bahn gestossen worden und vergalten nun Gleiches mit Gleichem. Der Berner Dichter Nicolaus Manuel lässt in seinem Fastnachtsspiel »Vom Papst und seiner Priesterschaft« eine solch ausrangierte Dirne sprechen:

 
»Ich freu' mich, dass ich kuppeln kann,
Sonst wär' ich wahrlich übel dran;
Ich hab mirs meisterlich gelehrt
Und lange mich damit ernährt,
Seitdem dass meine Brüste hangen
Wie 'n leerer Sack auf einer Stangen.«
 

Gar manche putz- und gefallsüchtige Stadtdame war ihre eigene Kupplerin110, andere wieder behalfen sich damit, dass sie ihr Gewerbe mit Hilfe ihres Ehemannes ausübten. Gegen solche Schandkerle, die eine grosse Nachkommenschaft zu verzeichnen haben, wettert Geiler von Kaiserberg: »Wenn sie kein gelt mehr haben, sagen sie den weibern: ›gehe und lug, das wir gelt haben; gehe zu diesem oder jenem Pfaffen, studenten oder edelmann unnd heiss dir ein gülden leihen und denck, komb mir nicht zu hauss, wo du kein gelt bringest, lug wo du gelt auftreibest oder verdienest, wenn du schon es mit der handt verdienest, da du auff sitzest.‹ Alsdann gehet sie ein ehrliche unnd fromme fraw auss dem hauss und kompt ein hur wider heim.«111 Murner charakterisiert einen dieser Kuppler, der dem »ganzen Ort sein Weib gönnt« dadurch, dass er ihn, wenn ein guter Gesell zur Frau kommt, um Wein laufen lässt, von wo er erst nach »dritthalb Stund« zurückkommt. Tritt er ins Haus, so singt er laut, um sein Kommen bemerkbar zu machen u. s. w.112

 

Johannes Sarisberiensis erzählt im »Polycraticus«, lib. III cap. 13: »Wenn die junge Frau aus ihrem Brautgemach schreitet, sollte man den Gatten weniger für den Gemahl, als für den Kuppler halten. Er führt sie vor, setzt sie den Lüstlingen aus, und wenn die Hoffnung auf klingende Münze winkt, so giebt er ihre Liebe mit schlauer Heuchelei preis. Wenn die hübsche Tochter oder sonst etwas in der Familie einem Reichen gefällt, so ist sie eine öffentliche Waare, die ausgeboten wird, sobald sich ein Käufer findet.«

Der geschmeidige Italiener Aeneas Silvius Piccolomini, nachmals Papst Pius II., ein scharfer Beobachter, der gut zu schildern weiss und pikant zu erzählen liebt, beschreibt das mittelalterliche Wien, dem er in den sechziger Jahren des 15. Jahrhunderts einen Besuch abstattete, als wahres Paradies, die Bewohner aber als Ausbunde von Lasterhaftigkeit. Nach ihm sind alle Wienerinnen Ehebrecherinnen, alle Wiener Hahnreie oder Zuhälter. Ganz so schlimm, wie es der fromme Herr macht, der weder als Schriftsteller noch als Mensch ein Tugendbold war, der an übergrosser Wahrheitsliebe litt, wird es gerade nicht gewesen sein, wenn es auch ebensowenig in Wien wie in anderen grossen und reichen Städten klösterlich zuging. Die Verführung in den Grossstädten war nicht gering und die Frauentugend nicht immer klar wie ein Spiegel. Der Ehebruch war vormals nicht seltener als heutzutage, wenn auch die alten Gesetzbücher nicht so leicht darüber hinglitten wie die modernen Strafgesetzsammlungen. Die alten Volksrechte bestimmten bereits, dass Ehebrecherinnen, auch wenn sie ihr Verbrechen mit Wissen des Gatten begangen, hinzurichten seien. Der Gatte und der Liebhaber hatten nur Ehrenstrafen zu gewärtigen. Die »Hals- oder Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.« von 1553 hingegen erkennt:

cxxij. »Item so jemandt sein eheweib oder kinder, vmb eynicherley geniess willen, wie der namen hett, williglich zu vnehrlichen, vnkeuschen vnd schendtlichen wercken gebrauchen lest, der ist ehrloss, vnd soll nach vermöge gemeyner rechten gestrafft werden,« d. h. den Tod durch den Henker erleiden.

In der Curt Müllerschen Ausgabe der Halsgerichtsordnung findet sich folgender Fall angegeben:

»Und C. K. hat gestanden, dass er wohl gewust und zufrieden gewesen, dass sein Eheweib mit gedachtem Pfarrherrn Ehebruch begehen möchte; dann er seiner wohl zu geniessen verhoffet, und sich mit ihm derowegen um 100 Thaler vertragen, auch 53 Thaler darauf empfangen etc. Da nun gedachter C. K. auf seinem gethanen Bekentniss vor Gerichte freywillig verharren, oder des sonsten, wie recht, überwiesen würde: So möchte er, solcher Verkuppelung halben, mit dem Schwerdte vom Leben zum Tode gestrafft werden, V. R. W. Ad consult. Quaestoris M. Jul. 1587.«

In Zürich ersäufte man 1449 einen Zuhälter seiner Frau in der Limmat.

Waren die Frauen zu Lottereien geneigt, so gaben ihnen die Männer darin nichts nach, wenn man Geiler glauben darf, der da predigt: »Es gibt auch männer, die ein offentliche huren oder schottel neben der Frawen im hauss haben und halten.« Dem 15. Jahrhundert entstammt das Gesetz, einen Ehemann, der mit seiner Geliebten unter einem Dache wohnt, auf fünf Jahre aus der Stadt zu verbannen. Die gleiche Strafe trifft eine Frau, die ihren Mann verlässt, um mit dem Liebsten zu leben. Wer verheiratet ist und dies verschweigt, um durch Eheversprechen Erhörung zu finden, gleichviel ob Mann oder Weib, wird auf zehn Jahre der Stadt verwiesen.113 Als 1459 in Nürnberg die Frau des reichen Kaufmannes Linhart Podmer des Ehebruches mit einem Schreiber überführt wurde, degradierte sie der Rat zur öffentlichen Dirne, indem er ihr verbot, gewisse Kleidungsstücke anzulegen.

Die Verkuppelung der eigenen Kinder bestrafte die »Karolina«, wie aus der citierten Stelle ersichtlich, gleichfalls mit dem Enthaupten; das alte Berliner Stadtbuch mit dem Scheiterhaufen. Dieses letztere Gesetzbuch zeichnete eine sittengeschichtlich äusserst interessante Kuppelei-Affäre auf.

»Jesmann und sein Weib wurden verbrannt wegen Verrates, den sie begingen an ihrem eigenen Blute, nämlich an ihrer Tochter, einem jungen Kinde, das sie unehrenhafter Weise übergaben dem Komtur von Tempelhof, der ein begebener (geistlicher) Kreuzherr war des Ordens St. Johannis – (also ein Johanniter-Ordens-Ritter) – Die unehrliche Frau, die Peter Rykime, vermittelte es nämlich, dass der Komtur die Maid wohl kleiden wollte mit schönem Gewande, und Gutes wollte er ihr geben genug; auch wollte er Jesmann und sein Weib sehr reich machen, und das schwur er ihnen auf sein Wort zu. Da brachten die Dreie dem Komtur das Kind entgegen bis an den Berg von Tempelhof, und dort empfing er es von ihnen, und trat in Unehre mit ihm ein. Drum wurden jene Drei verbrannt.« Der Herr Komtur ging natürlich straflos aus – er war ja von Adel und noch dazu ein geistlicher Ritter, dem so leicht nichts anzuhaben war, selbst wenn man gewollt hätte, was aber den ehrsamen Herren vom hohen Rate nicht im Traume einfiel. Sie hielten sich lieber dafür an den bürgerlichen Übelthätern schadlos, und justifizierten diese nach Herzenslust, so z. B. des »Matthias Weib«, das man 1399 verbrannte, weil sie eines Klaus Jordans Ehefrau an den Jacob von dem Rhine (Rheine) verkuppelt hatte.114

In Strassburg strafte man die Dienerschaft, die Kinder der Brotherrschaft, deren Freunde oder deren Mündel, verkuppelt hatten, gleichviel ob diese grossjährig waren oder nicht, den Knecht mit Ertränken, die Magd mit dem Ausstechen der Augen und Stadtverweisung. Wer als Knecht mit der Frau des Herrn eine Liebschaft hat, der Knecht oder die Magd, die ihre Herrin verkuppeln, verlieren zwei Finger der rechten Hand und werden verwiesen. Trifft der Herr den Knecht auf frischer That, so kann er ungestraft nach Gutdünken handeln.115

Ungeachtet der tief eingewurzelten Immoralität erstarb die Achtung vor der jungfräulichen Reinheit niemals gänzlich, und die Folge war, dass Mädchen, deren Schande offenbar wurde, sich von der Missachtung, daneben noch von schweren bürgerlichen und kirchlichen Strafen bedroht sahen.

Abtreibung der Leibesfrucht und Kindesmord waren daher nichts Aussergewöhnliches.

Gegen das erstgenannte Verbrechen predigt Berthold von Regensburg: »Er (der tuifel) raetet ir eht, daz sie tanze oder daz sie ringe oder hüpfe und ungewar (ungefähr) trete oder valle oder daz sie sich harte über ein Kisten neige oder daz sie der wirt slahe.«116 Gegen Kindesmörderinnen ging man mit unerbittlicher Strenge vor. Die »Karolina« befiehlt in den §§ 35 und 36 die Folter und den Tod. In Zürich ersäufte man Kindesmörderinnen, an anderen Orten begrub man sie in Dornen gebettet lebenden Leibes. Einer anderen Strafart ist bereits oben gedacht worden.

Zur Verhütung der Kindesmorde entstanden Findelhäuser, so 1452 in Frankfurt a. M. Nürnberg wies deren zwei auf, deren erstes 1331 errichtet wurde, denen als Gefälle das Gras in den Stadtgräben zustand. Auch in Freiburg im Breisgau und in Ulm sind »der funden kindlin hus« aus dem 14. und 15. Jahrhundert bekundet. Das Ulmer Findelhaus wies im 16. Jahrhundert manchmal an 200 und mehr »Fundenkindlin« aus.

Blieb unerlaubte Liebe ohne Folgen, so versuchte man wohl auch das verlorene Magdtum durch künstliche Mittel wieder herzustellen. Ein fahrender Schüler berühmt sich wenigstens:

 
»Welche den magtum hat verloren
Der mach ich ein salben.«117
 

Derartige Zustände erschienen mit der Zeit den Stadtobrigkeiten schon aus dem Grunde unhaltbar, als sie alle Stände in Mitleidenschaft zogen und selbst vor den Familien der stolzen Patricier nicht Halt machten.

Eine Regelung und polizeiliche Überwachung der Unzucht wurde schliesslich zur brennenden Frage, die durch Gründung von Freudenhäusern endgültig geregelt schien. Durch die Bordelle glaubten die Stadtväter Latrinen geschaffen zu haben, die den sexuellen Unrat auffangen und dadurch den honetten Teil der weiblichen Ortsbevölkerung vor Versuchung und Verseuchung bewahren sollten. Denn: »bei der Rücksichtslosigkeit, mit welcher die Menschen des Mittelalters Jahrhunderte lang der Wollust frönten, waren die Frauenhäuser eine Notwendigkeit, und zwar nicht nur zum Schutze ehrbarer Mädchen und Frauen, sondern auch damit die Unsittlichkeit einigermassen überwacht werden konnte.«118 Die ersten Bordelle erstanden gegen Ende des 13. Jahrhunderts119; in Wien ist 1278 ein Freudenhaus urkundlich erwiesen, in Augsburg 1273120, in Hamburg 1292, aber erst das 14. Jahrhundert sah sie allenthalben emporschiessen und sichtlich gedeihen.

 

Die Gegend der Stadt, in der diese Kasernen der Unzucht lagen, nannte die mittelalterliche Galanterie Frauengasse, Rosengasse (Berlin), Rosenhag (Hildesheim), Rosenthal (Leipzig), oder auch Kätchengasse, wie in Braunschweig; die Freude an Zoten erfand allerdings oft recht urwüchsige, heute arg verpönte, aber sehr bezeichnende Namen. Das Haus selbst nannte man: Bordell, Frauenhaus, Töchterhaus, gemeines, offenes, freies Haus, Jungfrauenhof; die Insassinnen: leichte, offene, gemeine oder gelustige Fräuleins, freie, unehrbare Töchter, üppige, thörichte Dirnen, Hübschlerinnen u. a. m.121

Bei der mittelalterlichen Vorurteilslosigkeit ist es begreiflich, dass die das Frauenhaus schützende Behörde ihren Nutzen aus dieser – »gemein-nützigen« Anstalt zu ziehen gewillt war. Die Städte einerseits, andererseits die geistlichen Stifte oder die Adeligen, auf deren Boden diese Häuser standen, liessen sich ganz tüchtig bezahlen. Scheuten sich doch Kirchenfürsten, selbst Päpste nicht, sich an Frauenhaus-Erträgnissen Einkommen zu sichern – ja, non olet –, ebensowenig wie es als schimpflich galt, mit Bordell-Gefällen vom Kaiser belehnt zu werden. Die gefürsteten Grafen von Henneberg und die Grafen von Pappenheim hatten derartige Lehen zu eigen, die ihnen gewaltige Summen einbrachten.122 Der Erzbischof von Mainz beschwerte sich im Jahre 1442 darüber, dass ihn die Stadt schädige »an den gemeinen Frauen und Töchtern« und »an der Buhlerei«123, jedenfalls durch städtische Konkurrenzunternehmungen. Die Herzöge Albrecht IV. und V. waren Eigentümer eines Wiener Bordells, das sie einem Edelmann, Konrad dem Pappenberger, zu Lehen gaben.

Manche Städte verwandten die Einkünfte aus den offenen Häusern zu gemeinnützigen Zwecken, so Wien für den Wirt des Untersuchungsgefängnisses.124 Die Aufsicht über die Frauenhäuser behielt sich an vielen Plätzen der Magistrat selbst vor, an anderen wieder bildete sie eine Obliegenheit des verachtetsten Beamten, des Scharfrichters oder Stockers, der sich dafür von jeder einzelnen Dirne entlohnen lassen durfte. In Nürnberg z. B. war »der Züchtiger« gleichzeitig Bordellwirt, in Berlin der Büttel. Das Berliner Frauenhaus lag bis 1420, wo es einging, in der Rosengasse bei der Büttelei. Wenige Jahre vor seiner Auflösung (1407) führte es noch vierteljährlich ein halbes Schock Groschen an den Rat ab.125

An der Spitze des Bordells stand der Frauenwirt, Kuppler oder Ruffian genannt, der der Stadt gegenüber verantwortlich für Ausführung der Hausordnung war und als Stadtdiener in Eid genommen wurde. In Würzburg hatten die Frauenwirte den Treueid dreimal, nämlich dem Rate, dem Fürstbischofe und dem Domkapitel abzulegen. Einer dieser Eide lautete: »Der Stadt treu und hold zu sein und Frauen zu werben.« Der Ulmer Ruffian beschwor: »vierzehn taugliche und geschickte, saubere und gesunde Frauen zu unterhalten.«126 In Genf wurde die Dirnenkönigin, Regina Bordelli, in Eid und Pflicht genommen, die Ordnung unter ihren Standesgenossinnen aufrecht zu erhalten.

Die Bordellordnungen regelten mit echt deutscher Gründlichkeit die Obliegenheiten der Frauen, »so an der Unehre sitzen«. Einige, allen diesen Vorschriften gemeinsame Hauptpunkte waren, dass kein Stadtkind und keine Ehefrau als Dirnen zugelassen werden durften. Juden, Ehemännern und Geistlichen war der Zutritt für immer, den anderen Gästen an gewissen Feiertagen und den Vorabenden dazu zu untersagen. Allen diesen Bestimmungen wurde durch die auf ihre Nichtbefolgung gesetzten harten Strafen der nötige Nachdruck gegeben. Recht übel ging es einem der armen Prügeljungen des Mittelalters, einem Juden, wenn man ihn im Bordell ertappte. »Auch wan ein wallpode einen juden bei einer christenfrauwen oder meide funde, unkeischheit mit ir zu triben, die mag er beide halten, do sol man dem juden sein ding abssniden und ein aug usstechen und sie mit ruden usjagen oder sie mogen umb eine summe darumb dingen«127, stand in einem Mainzer Gesetz des 15. Jahrhunderts. Die Ehemänner hatten sich durch Strafgeld zu lösen. Da Wirte und Mädchen kein Interesse daran hatten, Ehemänner und Juden, die vielleicht ganz gute Kunden waren, aus ihrem Haus zu treiben, so werden sie oftmals ein Auge zugedrückt haben. Bei anderen Bestimmungen ging dies nicht so leicht, da der Aufpasser zu viele waren und Strafen den Wirt trafen. Deshalb wussten sich Ehefrauen, wie die von Lübeck im Jahre 1476, dadurch zu entschädigen, dass sie, das Antlitz unter dichten Schleiern geborgen, abends in die Weinkeller gingen, um an diesen Prostitutionsstätten unerkannt messalinischen Gelüsten zu frönen.128 Am strengsten durchgeführt wurde die Bestimmung, keine ortsangehörigen Mädchen ins Frauenhaus aufzunehmen. Daher rekrutierten die Ruffiane ihre Dirnen von ausserhalb, besonders von Schwaben, das im Mittelalter seiner Mädchen wegen grossen Ruf besass und ein Hauptexportland für den Mädchenhandel bildete. Schwabinnen traf man in ganz Mittel- und Süddeutschland selbst in Venedig als Dirnen an. Ein alter Autor, Felix Fabri, rühmt ihnen nach, dass sie ebenso treu und arbeitsam, wie lieblich und »delicat« seien. Joannes Boëmus Aubanus Teutonicus, der 1535 in Lyon ein Buch »Omnium gentium mores etc.« veröffentlichte, charakterisiert die Schwaben wie folgt: »Uebrigens da immer Gutes mit Bösem vermischt, und nichts vollkommen ist, so sind die Schwaben über die Massen zur Liebe geneigt, das weibliche Geschlecht gibt dem männlichen leicht zum Bösen nach …«; ferner: »Es ist ein Sprüchwort vorhanden, dass das eine Schwaben das weite Deutschland genügend mit leichtfertigen Weibern überschwemme.«129 Auch die sonstigen Pflichten des Frauenwirtes waren allerorten eingehend normiert. Es war ihm vorgeschrieben, wieviel er den Mädchen für Nahrung, Bett und Wäsche zu berechnen, was er ihnen für Essen und Trinken vorzusetzen und was er für jeden Besucher von den Mädchen zu fordern hatte. Er durfte die Mädchen weder verkaufen noch verpfänden, sie nicht am Ausgehen und am Kirchgang hindern, sie nicht zurückhalten, wenn sie wieder anständig werden oder heiraten wollten. Ferner war es ihm – z. B. in Regensburg – untersagt, die Dirnen zu schlagen, sondern er hatte sie, wenn sie Strafe verdienten, der Obrigkeit anzuzeigen. In der Bestallungsurkunde des Würzburger Frauenwirtes Martin Hummel von Neuenberg bei Basel, gegeben im Jahre 1444, finden sich die Bestimmungen: »Es sol auch furbass der Frawenwirt kein Frawe in seinem Haws wonend dj so swanger oder zu zeiten so sj mit Iren weyblichen Rechten (mensis) beladen noch auch sust zu keiner anderen zejt, so sj ungeschickt were oder sich von den Sunden enthalten wollt, zu keinem manne, noch sundlichen werken nicht noten, noch dringen in kein wejss.« Dirnen in allzu jugendlichem Alter durften nicht im Bordell sein. »Und welches töchterlein funden wurt des libes halben zuo dem werk nit geschicket sunder zuo junge ist, also das es weder brüste noch anders hette, das dazuo gehört daz sol mit der ruoten darumb gestrofet und dazuo der stat verwisen werden, bj libs strofe, so lange biss dass es zuo sinem billigem alter kompt.«130

Der Regensburger Ruffian sollte von keiner »werntlichen Frau« etwas nehmen »oder sie ins Haus zu locken, dass dieselben unter dem Vorwand dieser Töchter ihr Unend desto bas treiben konnten, vielmehr wo solche Frauen hier wären, dieselben dem Stadtkämmerer anzuzeigen …«, mit anderen Worten: keinen fremden Weibern und Gelegenheitsdirnen Unterschlupf bieten. Besonders anerkennenswert ist es, dass die bedauernswerten Geschöpfe, denen nach einem nicht immer selbstgewählten Leben voll Schmach meist der Schindanger als letzte Ruhestätte angewiesen wurde, von Amts wegen vor allzu grosser Ausbeutung geschützt waren. Der Ulmer Stadtrat schreibt seinem Frauenwirt genau die den Dirnen zu verabreichenden Speisen und die von ihm zu fordernden Preise vor; sogar um noch anderes kümmert sich der wohlweise und ehrenfeste Magistrat. »Ain yede fraw, so nachts ain Mann bey ir hat, soll dem Wiertt zu Schlaffgeldt geben ainen Kreutzer und nit drüber, und was jr über dasselbig von dem Mann, bey dem siy also geschlaffen hatt, wirdt, das sol an jhren Nutz kommen.«

Diese allerorts geübte, mitunter recht zöpfisch eingekleidete Humanität erweiterte sich mitunter zu einem Wohlwollen, dem eine gewisse Komik nicht abzusprechen ist. Auf der einen Seite dem tief gehasstesten und verachtetsten Manne der Stadt, dem Henker, unterstellt, wurden die Lustdirnen an anderer Stelle mit dem Bürgerrecht beschenkt, wenn sie eine geraume Zeit hindurch der Stadt, hauptsächlich aber der Stadtjugend »gute Dienste« geleistet hatten. In Nürnberg durften die guten Mädchen bis zum Jahre 1496 bei den Tänzen auf dem Rathaus und auf dem städtischen Derrer, wo die Privatfestlichkeiten der Patricier abgehalten wurden, erscheinen, Blumen verteilen oder feilhalten. Die übermütige Patricier-Jugend wird wohl manchmal ihr Mütchen an den armen, vogelfreien Mädchen gekühlt haben, die sich nicht alle ihrer Haut zu wehren wussten, wie die resolute Agnes aus Bayreuth, von der der Nürnberger Chronist Heinrich Deichsler erzählt: »Des jars (1491) am mitwochen nach Pauli (26. Januar) da het Hans Imhof mit sein sun Ludwig hochzeit, und des nachtz am obenttantz (Abendtanz) ra rupfet die wild rott auf dem rathaus und zugen der guten dirn, genant Payreuter Agnes, ir sleier auch ab; da zug sie ein protmesser auss und stach nach eim.« Sie verwundete einen ihrer Peiniger am Halse, entfloh auf den S. Sebaldkirchhof, wurde aber gefangen genommen und auf fünf Jahre aus Nürnberg verwiesen.131 Später erhielten nur drei Freudenmädchen die Erlaubnis, zu Hochzeiten zu kommen und sich unter den Pfeiferstuhl – heute Orchester – zu setzen; dies währte bis 1546. Im 15. Jahrhundert erschienen in Rotenburg ob der Tauber und in Württemberger Städten die Frauenhäuslerinnen bei Hochzeiten, um ihre Glückwünsche darzubringen und mit einem Almosen heimgeschickt zu werden. Was mag die Brust der bedauernswerten Geschöpfe durchwogt haben beim Anblick der glückstrahlenden, kranzgeschmückten Braut, die ihnen verachtungsvoll das gebräuchliche Geschenk zuwarf? In Wien beteiligten sich die Hübschlerinnen bei Volksfesten, an denen sie, in duftigste Gewandung gehüllt, um ein Geschmeide oder ein Stück Tuch wettliefen. Am Johannistage umtanzten und durchsprangen sie die Sonnwendfeuer, wofür ihnen vom Rat und Bürgermeister der Donaustadt Erfrischungen gereicht wurden. Frankfurt am Main schaffte 1529 den Brauch ab, die Frauenhäuslerinnen bei offiziellen Festlichkeiten als Blumenmädchen heranzuziehen, entschädigte aber die Mädchen durch Sendungen von Speise und Trank in ihre Behausung.

In Leipzig wurde zu Fastnacht jeden Jahres die sogenannte Hurenprozession abgehalten. Die Frauenhäuser, spöttisch das fünfte Kollegium genannt, da die Studenten der Leipziger Universität, die nur vier Kollegien aufzuweisen hatte, bei den Dirnen emsig das fünfte Kollegium abhielten, lagen vor dem Halleschen Thore. Die Bewohnerinnen dieser Häuser sammelten sich zu Beginn der Fastenzeit zu einem Umgang, bei dem eine von ihnen einen Strohmann auf einer langen Stange gleich einer Prozessionsfahne vorantrug. Paarweise folgten die Kolleginnen, ein Lied wider den Tod singend, bis zur Parthe, in die der Strohmann geschleudert wurde. Durch diesen Umzug sollte die Atmosphäre der Stadt gereinigt werden, damit sie für die nächsten Jahre von der Pest verschont bleibe.132

In Würzburg erschien am Johannistage der Stadtschultheiss mit seinen Amtsdienern und einigen Freunden im städtischen Frauenhause, um dort ein vom Ruffian und seinen Töchtern gegebenes solennes Mahl unter Tafelmusik einzunehmen. Allmählich aber steigerten sich die Ansprüche der Gäste derart, dass auf Beschwerden des Wirtes hin der Stadtrat die vorzusetzenden Gänge auf Wein, Kirschen, Käse und Brot beschränkte.

Bei einem von den Geschlechtern (Stadtjunkern) zu Pfingsten 1229 zu Magdeburg veranstalteten Turnier, zu dem die Patricier der Nachbarstädte feierlich geladen worden waren, gab es als Turnierdank für den Sieger ein schönes Mädchen, Sophia mit Namen, wahrscheinlich eine Frauenhäuslerin, vielleicht aber auch eine Hörige, deren Los sich aber unverhofft günstig gestaltete. Ein alter Kaufmann aus Goslar gewann die Schöne und gab ihr die Aussteuer zu einer ehrlichen Heirat.

Hohen Besuchern hatten die städtischen Dirnen entgegenzuziehen und die Wege mit Blumen zu bestreuen, was ihnen von ihrer Stadt eine Gastung einbrachte.

Ihre Kleidung dürfte in unserem rauheren Klima kaum so provokatorisch duftig gewesen sein, wie die ihrer Zunftgenossinnen bei jenem Einzuge Karls V. in Antwerpen, zu Anfang des 16. Jahrhunderts, den Albrecht Dürer beschrieb und Hans Makart malte. Derartige Schaustellungen von Obscönitäten zu Ehren und zur Unterhaltung hoher Persönlichkeiten in breitester Öffentlichkeit waren besonders in Frankreich Mode. Als der junge Heinrich IV. von England 1431 in Paris einzog, machte der Zug in der St. Denys-Strasse vor einem Brunnen Halt, in dessen Bassin drei nackte junge Mädchen umherschwammen. Aus der Mitte dieses Bassins wuchs ein Lilienstengel empor, dessen Knospen und Blumen Ströme von Milch und Wein entsandten. 50 Jahre später empfing man den bigotten Ludwig XI. mit dem gleichen Schauspiel in den Mauern seiner Residenz. Ein andermal wurde ihm in Lille die Ehre und das Vergnügen zu Teil, auf offener Strasse, vor einer ungeheueren Zuschauermenge das Urteil des Paris an drei Grazien, die sich in hüllenloser Schönheit zeigten, wiederholen zu dürfen.

Soweit verstiegen sich nun wie bemerkt die deutschen Städte nicht. Als König Albrecht II. 1438 nach der Krönung in Prag Wien besuchte, erhielten nach den Stadtrechnungs-Protokollen die »gemain frawen, di gen den Kunig gevarn 12 achterin Wein«. 1435 liess der Wiener Stadtrat bei einem Besuche Kaiser Siegmunds die Mädchen der zwei Frauenhäuser auf Kosten der Stadt mit Sammetkleidern ausstatten. Derselbe Magistrat sandte 1452 dem König Ladislaus Posthumus »freie töchter« entgegen, um ihn an der Weichbildgrenze zu empfangen. Eine Wiener Chronik von 1484 sagt mit Bezug auf dieses Ereignis, Ladislaus wurde am Wiener Berg, an dem Zelte errichtet und Banner aufgesteckt waren, von Reich und Arm bewillkommnet. Unter den ihn Erwartenden befanden sich alle weiblichen Einwohner Wiens bis zu den kleinsten Mädchen, sowohl die »schönen Frauen« wie auch die ehrsamen Weiber der Handwerker und alle ohne Mäntel.133

104G. v. Below, Das ältere deutsche Städtewesen und Bürgertum, S. 32, 33.
105J. Wessely, Deutschlands Lehrjahre, I. 217.
106Hagen, Gesammtabenteuer, I. 193 ff.; Scherr, Frauenwelt, I. 247 ff.
107H. Deichsler, Städtechroniken, XI. 657.
108Grimm, Rechtsalterthümer, 694.
109Schwebel, S. 242 ff.
110Die Else sprach (zu ihrem Manne) darauf voll Wut:»Dass dich das Fieber rütteln thut!Wenn du mir nicht willst Zierden kaufen,So kann ich zu den Mönchen laufenUnd zu dem Adel, zu den Pfaffen,Damit ich geh' wie ein ander Weib.Ich zahl' es ihnen mit Ehr' und Leib!«Murner, Narrenbeschwörung, 86. 48.
111Kloster, I. 406.
112Murner, Narrenbeschw., 60.
113J. Brucker, Strassburger Zunft- und Polizeiverordnungen, S. 456.
114Schwebel, Gesch. v. Berlin, S 242 ff.; siehe auch Murner, Narrenbeschwörung XLI.
115Brucker a. a. O. S. 456.
116B. v. R. bei Schultz, Höf. Leben, 598.
117Altdeutsche Wälder, II. S. 55.
118Kriegk, Deutsches Bürgertum im Mittelalter, S. 292.
119Der gewaltigste deutsche Volksredner des frühen Mittelalters, Bruder Berthold von Regensburg († 1272), kennt schon Stadtdirnen. »Und diu gemeinen fröuwelîn, sie heizent aber niht fröuwelîn, man sie habent frouwennamen verlorn, und wir heizen sie die boesen liute auf dem graben.«
120Hormayrs histor. Taschenbuch v. J. 1836 S. 320.
121Ein ziemlich eingehendes Register aller mittelalterlichen Bezeichnungen für Dirnen gibt Weinhold a. a. O. II. Bd. S. 19.
122Scheible, Das Kloster, VI. Die Frauenhäuser und die fahrenden Frauen.
123v. Maurer, Gesch. der Städteverfassung in Deutschland, III. 109.
124J. E. Schlager, Wiener Skizzen des Mittelalters, N. F. III. S. 375.
125Schwebel, Gesch. v. Berlin, I. 271 ff.; Streckfuss, 500 Jahre Berliner Geschichte, S. 25.
126Wilh. Rudeck, Geschichte der öffentlichen Sittlichkeit in Deutschland, S. 28.
127Grimm, Weistümer, I. 533.
128Becker, Geschichte der Stadt Lübeck, I. 281.
129Schultz, D. L., S. 4.
130Schultz, D. L., S. 179.
131Schultz a. a. O. S. 269 ff.
132Rudeck a. a. O. S. 33.
133Schultz, D. L., S. 77.