Handbuch des Aktienrechts

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1.1 Mindestinhalt der Satzung

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Zu den echten Satzungsbestimmungen, die körperschaftsrechtlichen Charakter haben, gehören mindestens die in § 23 Abs. 3 und Abs. 4 AktG genannten Bestimmungen. Dabei handelt es sich um:

1.1.1 Firma

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Die Firma der AG richtet sich nach den allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen der §§ 17 ff. HGB. Sie ist der Name der Gesellschaft, unter dem sie ihre Geschäfte betreibt, unter dem die Organe ihre Unterschrift abgeben[16] und unter dem sie klagen oder verklagt werden kann. Sie muss nach § 4 AktG die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; durch diese Angabe werden zum Schutz des Geschäftsverkehrs die Rechtsform und die Haftungsverhältnisse offengelegt. Wird der Rechtsformzusatz im Geschäftsverkehr weggelassen, haftet der für die Gesellschaft auftretende Vertreter – gleichgültig, ob dies der Vorstand selbst oder ein anderer Vertreter ist – aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Interesse des Geschäftspartners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat.[17]

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Eine übliche Abkürzung des Rechtsformzusatzes der Aktiengesellschaft ist die abgekürzte Bezeichnung „AG“.[18]

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Die Grundanforderungen für die Zulässigkeit einer neu gebildeten Firma sind in §§ 18 und 30 HGB enthalten. So muss die Firma zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein, d.h. dass die Firma im Verkehr als Name verstanden werden kann.[19] Ferner muss die Firma Unterscheidungskraft besitzen: sie muss sich von anderen Firmen nach Wortbild und Klang unterscheiden.[20] Beide Merkmale stellen die Namensfunktion der Firma sicher; sie stellen auch eine Verbindung zum Markenrecht her, das Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, markenrechtlich vor unbefugter Benutzung schützt.[21] Zulässig sind danach die aus dem Namen eines Unternehmensgründers gebildete Personenfirma (z.B. Siemens AG), die aus dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sachfirma jedenfalls dann, wenn sie einen individualisierenden Zusatz hat wie z.B. einen Namens- oder Ortszusatz oder ergänzende Schlagworte (z.B. Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft), ferner eine Phantasiefirma (z.B. E.ON AG oder Lanxess AG) oder eine Mischfirma (z.B. Infineon Technologies AG).

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Nach § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma jedoch nicht irreführend sein (Irreführungsverbot). Für die Bewertung der Irreführung ist die sogenannte Wesentlichkeitsschwelle maßgeblich, d.h. es kommt darauf an, wie der angesprochene Verkehrskreis unter Zugrundelegung einer normativen, objektivierenden Sichtweise die Angaben in der Firma verstehen würde.[22] Im Rahmen der registergerichtlichen Firmenprüfung ist eine Firma nur dann von der Eintragung in das Handelsregister ausgeschlossen, wenn sie Angaben enthält, die ersichtlich geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen (Ersichtlichkeit).[23] Jede neue Firma muss sich zudem nach § 30 Abs. 1 HGB von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Verwechslungsgefahr).

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Zulässig sind auch Aneinanderreihungen von Buchstaben als Firma, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinterstehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeit akzeptiert werden kann. Dafür reichen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als notwendige, zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus. Es kommt nicht darauf an, ob die Buchstabenfolge als Wort aussprechbar ist.[24] Eine nicht aussprechbare Buchstabenkombination sind danach fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen Buchstaben gebildet werden, sowie reine Bildzeichen, die als Firma weiterhin unzulässig bleiben.[25]

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Worte in fremder Sprache können eine Firma ebenfalls bilden oder Teil der Firma sein, wenn sie entweder für Deutsche verständlich sind oder mit dem Gegenstand des Unternehmens erklärt werden können (z.B. RWE Power AG).[26] Wird der Begriff „Partner“ durch die Hinzufügung weiterer Wortbestandteile mit einer eigenen Bedeutung in einen Zusammenhang gesetzt, soll eine Verwechslung mit dem aus §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 PartGG resultierenden Rechtsformzusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ ausgeschlossen sein.[27]

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Die Firma der AG ist explizit im Handelsregister anzugeben (§ 39 Abs. 1 S. 1 AktG). Eine nach Eintragung der Firma eingetretene tatsächliche oder satzungsmäßige Änderung des Unternehmensgegenstandes zwingt grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Firma, es sei denn, daraus ergibt sich eine Täuschung über die Art des Geschäfts.[28]

1.1.2 Sitz

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Zum Mindestinhalt der Satzung gehört auch die Angabe des Sitzes der AG. § 5 AktG stellt dazu klar, dass der Sitz der Gesellschaft im Inland der Ort ist, den die Satzung bestimmt, auch wenn der tatsächliche Sitz hiervon abweicht. Der tatsächliche Sitz der Aktiengesellschaft kann auch im Ausland liegen, solange der Satzungssitz im Inland bleibt.[29] Dadurch soll es deutschen Kapitalgesellschaften ermöglicht werden, ihren Satzungssitz im Inland zu behalten und gleichzeitig ihren Verwaltungssitz davon unabhängig im Ausland wählen zu können. Dies soll der Erleichterung der Mobilität von Gesellschaften dienen (Niederlassungsfreiheit) und ein level playing field schaffen, d.h. gleiche Ausgangsbedingungen gegenüber vergleichbaren Auslandsgesellschaften, die nach der Rechtsprechung des EuGH[30]ihren effektiven Verwaltungssitz in einem anderen Staat wählen können wie die englische Limited.[31]

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Die Gesellschaft kann auch mehr als einen Satzungssitz haben. Es ist heute allgemein anerkannt, dass ein statutarischer Doppelsitz der Gesellschaft bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist.[32] Dies kann insbesondere der Fall sein bei Verschmelzungen.[33] Da der Sitz der Gesellschaft nach § 39 Abs. 1 S. 1 AktG explizit im Handelsregister anzugeben ist, werden bei einem Doppelsitz in jedem Handelsregister beide Sitze eingetragen.

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Der Sitz der Gesellschaft ist maßgeblich für verschiedene Rechtsfolgen. Bestimmt die Satzung nichts anderes, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden (§ 121 Abs. 5 AktG).[34] Der statutarisch bestimmte Sitz hat ferner eine wesentliche verfahrensrechtliche Bedeutung für den Gerichtsstand. Nach ihm richtet sich gem. § 14 AktG i.V.m. § 377 Abs. 1 FamFG die örtliche Zuständigkeit des Registergerichts.[35] Aus ihm ergeben sich der allgemeine Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie die ausschließlichen Gerichtsstände des Aktiengesetzes für Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Auflösungsklagen. Die Zuständigkeit der Gerichte in den sog. Spruchverfahren richtet sich ebenfalls nach dem Gesellschaftssitz (§ 2 Abs. 1 SpruchG). Bestimmte handelsrechtliche Verpflichtungen der Gesellschaft knüpfen an den inländischen Sitz an: Mutterunternehmen mit dem Sitz im Inland haben einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen (§ 290 Abs. 1 HGB) und Inlandsemittenten einen Jahresfinanzbericht mit mindestens einem nach dem Recht des Sitzstaates aufgestellten und geprüften Jahresabschluss (§ 37v Abs. 2 Nr. 1 WpHG).

1.1.3 Gegenstand des Unternehmens

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Der Gegenstand des Unternehmens, namentlich bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, sind nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG in der Satzung anzugeben. Durch die Angabe des Unternehmensgegenstandes in der Satzung sollen einerseits Dritte über die Art der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft informiert werden. Daher muss der Unternehmensgegenstand so individualisiert angegeben werden, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Rechtskreise erkennbar wird.[36] Dabei reicht es aus, wenn der Unternehmensgegenstand unmittelbar den Geschäftszweig als begrenzten Sachbereich angibt, in dem sich die Gesellschaft betätigen soll. Die AG kann unter Beachtung gesetzlicher Verbote und der guten Sitten jede Art von Tätigkeiten ausüben, insbesondere auch mehrere verschiedene Tätigkeiten, wenn sie sämtlich in der Satzung angegeben sind.[37]

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Der Unternehmensgegenstand dient andererseits auch der Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstands im Innenverhältnis nach § 82 Abs. 2 AktG.[38] Für die Vertretungsmacht nach außen hat der Unternehmensgegenstand keine Bedeutung, wie sich aus der Regelung des § 82 Abs. 1 AktG ergibt.

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Der Umfang der Bindung des Vorstands an den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand hängt von dessen Ausgestaltung ab. Dehnt der Vorstand die Tätigkeit der Gesellschaft auf ein Gebiet aus, das von der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes nicht erfasst wird, wird ein solches Überschreiten generell als unzulässig betrachtet; der Vorstand handelt in diesen Fällen pflichtwidrig.[39] Die Gesellschaft darf sich daher auch nicht an einem anderen Unternehmen beteiligen, dessen Tätigkeit nicht von dem eigenen Unternehmensgegenstand gedeckt ist.[40] Um ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands auszuschließen, sollte der Unternehmensgegenstand an die neue Tätigkeit zuvor angepasst werden. Nach h.M. darf der Vorstand einer AG Beteiligungen an anderen Unternehmen nur dann erwerben, wenn die Satzung eine entsprechende Ermächtigung vorsieht.[41] Die überwiegende Auffassung begründet das Erfordernis einer Ermächtigung damit, dass ein Unterschied darin bestehe, ob die Gesellschaft selbst unmittelbar ein Unternehmen führe oder Finanzmittel in eine mittelbare Unternehmensführung durch Beteiligungsgesellschaften investiere. Solche Ermächtigungen werden daher ebenso wie die Gründung von Tochtergesellschaften und Übertragung von Unternehmensteilen in den meisten Satzungen vorgesehen (sog. Konzernklausel).

 

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Enthält der Unternehmensgegenstand die übliche Berechtigung, alle Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Unternehmensgegenstand zu fördern, Unternehmen zu erwerben oder zu gründen und einheitlich zu leiten oder Unternehmen zu veräußern und insbesondere die Geschäftstätigkeit nicht nur selbst, sondern auch durch die Beteiligungsgesellschaften auszuüben, deckt dieser Unternehmensgegenstand Maßnahmen wie etwa die Ausgliederung eines operativen Geschäftsteils auf eine Tochtergesellschaft ab, ohne dass eine Satzungsdurchbrechung[42] vorliegt; es handelt sich dann bei diesen Maßnahmen um eine nach der Satzung von dem Vorstand allein verantwortungsbewusst zu treffende Entscheidung.[43]

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Gibt der Vorstand die Tätigkeit der Gesellschaft in einem Gebiet, das die Satzung als verbindlichen Unternehmensgegenstand beschreibt, endgültig und vollständig auf, z.B. durch Veräußerung eines Geschäftsbereichs, soll nach wohl überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand den Vorstand positiv verpflichten, in den entsprechenden Geschäftsbereichen tätig zu sein.[44] Eine Veräußerung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs verpflichtet danach zu einer vorherigen Anpassung des Unternehmensgegenstandes im Wege der Satzungsänderung.[45] Umgekehrt soll die selbstverantwortliche Leitungsbefugnis des Vorstands nach § 76 Abs. 1 AktG nicht durch eine von Aktionären der Gesellschaft beantragte Änderung des Unternehmensgegenstandes beschnitten werden dürfen.[46] In der Praxis empfiehlt sich, den Satzungsgegenstand nicht abschließend und verbindlich auszugestalten, sondern dem Vorstand einen Ermessensspielraum einzuräumen, z.B. durch eine beschreibende Bandbreite der Geschäftstätigkeit, da der Vorstand in diesem Falle die tatsächlichen Geschäftsaktivitäten eigenverantwortlich ausgestalten kann.[47] Ob der Unternehmensgegenstand verbindlich ist, ist durch Auslegung der Satzung zu ermitteln. Die Satzungsbestimmung über den Unternehmensgegenstand ist wegen ihres körperschaftlichen Charakters grundsätzlich objektiv auszulegen. Die Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB finden keine Anwendung.[48]

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Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister ausdrücklich anzugeben. Fehlt eine Bestimmung über den Unternehmensgegenstand in der Satzung oder ist sie nichtig, kann jeder Aktionär oder jedes Organmitglied eine Klage auf Nichtigerklärung der Gesellschaft erheben, wenn er die Gesellschaft zuvor aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen und sie dieser Aufforderung nicht binnen drei Monaten durch Änderung der Satzung nachgekommen ist (§ 275 Abs. 1 und Abs. 2 AktG). § 276 AktG lässt ausdrücklich die Heilung von Mängeln, die die Bestimmungen über den Unternehmensgegenstand betreffen, im Wege der Änderung der Satzung zu.

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Das Aktiengesetz unterscheidet nicht zwischen dem Unternehmensgegenstand und dem Unternehmenszweck.[49] Dennoch wird allgemein davon ausgegangen, dass Zweck und Gegenstand nicht identisch sind: der Zweck betrifft die von den Aktionären mittels der Gesellschaft verfolgten Ziele, die bei der AG in der Regel auf eine Gewinnerzielung gerichtet sind. Ist das Formalziel nicht von den Gründern festlegt worden, gilt für die Auslegung der Satzung die unwiderlegliche Vermutung, dass die Gesellschaft mit dem Ziel der eigennützigen Gewinnmaximierung tätig wird.[50] Es handelt sich um die faktische Geschäftsgrundlage des Zusammenschlusses der Gesellschafter.[51] Eine Änderung des Zwecks erfordert im Gegensatz zur Änderung des Unternehmensgegenstandes Einstimmigkeit (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB analog).[52]

1.1.4 Höhe des Grundkapitals und seine Zerlegung

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Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG). Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten; es beträgt mindestens 50 000 EUR (§§ 6, 7 AktG). Der Betrag muss – anders als etwa im angelsächsischen Rechtskreis – konkret angegeben werden; die Angabe eines Mindest- und eines Höchstbetrages reicht nicht aus.[53] Soll das Grundkapital erhöht werden, ist hierzu eine Satzungsänderung erforderlich. Über die Höhe des Grundkapitals entscheiden die Aktionäre nach eigenem Ermessen. Eine gesetzliche Vorgabe über die Ausstattung der Gesellschaft mit Grundkapital besteht nicht, abgesehen von der Mindestausstattung. Das Grundkapital – in der Bilanz als gezeichnetes Kapital bezeichnet – ist Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft (§ 152 Abs. 1 AktG, §§ 266 Abs. 3 A I, 272 HGB).[54]

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Die Höhe des Grundkapitals ist zwingend in der Satzung anzugeben. Fehlt die Angabe der Höhe des Grundkapitals in der Satzung, ist dies ein Nichtigkeitsgrund nach § 275 Abs. 1 AktG.

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Jede Aktie verkörpert einen je nach der Anzahl der ausgegebenen Aktien zu berechnenden Bruchteil des Grundkapitals. Diese Zerlegung des Grundkapitals ist ebenfalls in der Satzung anzugeben. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Die Satzung der AG muss nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien und deren Nennbeträge sowie die Zahl der Aktien jedes Nennbetrags oder in (nennwertlose) Stückaktien und deren Zahl angeben.[55]

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Bei Nennbetragsaktien wird das Grundkapital in die Nennbeträge der Aktien zerlegt (§ 8 Abs. 2 AktG). Der Nennbetrag einer Aktie muss mindestens 1 EUR betragen; Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig (Verbot der Unterpari-Emission).[56] Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrages der Aktie zum Grundkapital. Im Gegensatz dazu haben Stückaktien keinen Nennbetrag; sie sind am Grundkapital der Gesellschaft in gleichem Umfang beteiligt. Allerdings darf auch bei Stückaktien der rechnerische anteilige Betrag der Aktie am Grundkapital 1 EUR nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 3 S. 3 AktG). Höhere rechnerische Anteile am Grundkapital müssen im Unterschied zur Nennbetragsaktie nicht vollen Eurobeträgen entsprechen; gebrochene Beträge sind insoweit zulässig.[57] Die Multiplikation des rechnerischen Anteils einer Stückaktie mit der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien muss die volle Höhe des Grundkapitals ergeben.

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Gibt es mehrere Gattungen von Aktien, sind die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung ebenfalls in der Satzung anzugeben (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG). Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung, z.B. Aktien mit Höchststimmrechten.[58] Die ausgegebenen Aktien können aber mit verschiedenen Rechten ausgestattet werden, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens (§ 11 AktG).[59] Nach § 101 Abs. 2 S. 3 AktG gelten Aktien, die einem Aktionär ein Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, nicht als eine besondere Gattung.

1.1.5 Angaben zu den Aktienarten und ihrer Verbriefung

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Anzugeben ist in der Satzung auch, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG). Die Festlegung der Aktienart hat Bedeutung für ihre Qualifizierung als Wertpapier (Inhaberpapier oder Orderpapier) und die Art ihrer Übertragung.[60] Werden die Aktien vor der vollständigen Leistung des Ausgabebetrages durch den Übernehmer ausgegeben, dürfen sie nur als Namensaktien ausgegeben werden, um die Person des Übernehmers feststellen zu können (§§ 10 Abs. 2, 67 Abs. 1 AktG). Auch Zwischenscheine müssen auf den Namen lauten; auf Inhaber ausgestellte Zwischenscheine sind nichtig (§ 10 Abs. 3, 4 S. 1 AktG). Soll den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien nach § 101 Abs. 2 S. 1 AktG ein Recht zur Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat eingeräumt werden, müssen die Aktien auf den Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein, § 101 Abs. 2 S. 2 AktG.[61]

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Börsennotierte Aktiengesellschaften können anstelle von Namensaktien ohne weiteres Inhaberaktien ausgeben. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften ist dies nur dann möglich, wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung der Inhaberaktien ausgeschlossen und die Sammelurkunde bei einer der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 a)–c) AktG genannten Verwahrstelle hinterlegt wird. Eine börsennotierte Aktiengesellschaft, die keine Sammelurkunde in die Girosammelverwahrung gibt, kann nur Namensaktien ausgeben, die gemäß § 67 Abs. 1 AktG mit Angaben zu dem jeweiligen Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden muss. Gesellschaften, deren Aktien auf Inhaber lauten und deren Satzungen vor dem 31.12.2015 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurden, fallen wegen der Übergangsregelung in § 26h EGAktG nicht unter diese durch die Aktienrechtsnovelle 2016 geänderte Regelung.[62] Dies gilt nicht für Kapitalerhöhungen, die nach diesem Zeitpunkt gegen Ausgabe neuer Inhaberaktien beschlossen werden. Für solche Satzungsänderungen ist der Ausschluss des Einzelverbriefungsanspruchs zwingend, sonst ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig.[63] Für die Gründung einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien ist zu beachten, dass die Aktionäre bis zur Hinterlegung der Sammelurkunde in das Aktienregister einzutragen sind (§ 10 Abs. 1 S. 3 AktG).

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Grundsätzlich hat jeder Aktionär einen Anspruch auf Verbriefung seiner Aktie,[64] der jedoch durch entspr. Bestimmungen in der Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (§ 10 Abs. 5 AktG).[65] Darüber hinaus enthält das Aktiengesetz keine Regelungen über die Herstellung und Ausgabe von Aktienurkunden.[66]