Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers

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1.2 Belegereife und ihre Eigenschaften

In unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfpflichten steht der Begriff der „Belegereife“. Unter Belegereife eines Untergrundes versteht man den Zustand eines Untergrundes, der für eine dauerhafte, schadens- und mangelfreie Verlegung/​Klebung eines Oberbelages geeignet ist. Die Belegereife beinhaltet die Mangelfreiheit eines Untergrundes im Sinne der genannten Prüfpflichten, aber auch die folgenden Eigenschaften des zu belegenden Untergrundes, die der Parkett- und Bodenleger zwar nicht prüfen muss, die häufig jedoch zu Auseinandersetzungen in der Baupraxis führen:

 Festigkeit/​Tragfähigkeit/​Dicke des Estrichs

 Dauertrockenheit

 Wandfeuchte

 Saugfähigkeit

 Fugenausbildung

 Schwinden

 Oberflächenfestigkeit/​Oberflächenbeschaffenheit

Diese Eigenschaften werden in den folgenden Ausführungen näher betrachtet.

1.2.1 Festigkeit/​Tragfähigkeit/​Dicke des Estrichs

Bei neu eingebauten Estrichen muss und kann der Parkett- und Bodenleger davon ausgehen, dass diese Untergründe mit den erforderlichen Festigkeiten eingebaut sind und somit über die notwendige Tragfähigkeit verfügen. Aber auch hier gibt es Kuriositäten, mit denen Parkett- und Bodenleger konfrontiert werden. Wenn beispielsweise ein neuer Estrich aufgrund mangelhafter Festigkeit und Estrichdicke in Schollen zerbricht und sich diese Schollen im neu verlegten Oberbelag abzeichnen, muss sich der Bodenleger für diesen Mangel rechtfertigen und nicht selten auch dem Architekten erklären, dass er für diesen Schaden keine Verantwortung trägt.

Ein spezielles Kernthema bei der Sanierung von Altuntergründen ist deren Festigkeit und Tragfähigkeit, die in der Regel nie überprüft werden. Dabei altern auch Estriche und verlieren ihre Festigkeit und Tragfähigkeit. Bei zahlreichen alten Estrichen wären zwingend Bestätigungsprüfungen im Hinblick auf Druck- und Biegezugfestigkeit erforderlich.

Bei vielen Altuntergründen wäre die Überprüfung der Tragfähigkeit zwingend erforderlich.

Viele Architekten sehen das nicht so eng. Sie sind der Meinung, der Estrich hat die vergangenen 50 Jahre überstanden, dann wird er wohl auch die Gewährleistungsfrist überstehen. Dabei wird vergessen, dass Prüfungen auf Druck- und Biegezugfestigkeit sowie Haftzugprüfungen keine handwerksüblichen Prüfungen sind. Parkett- und Bodenleger haben nicht die Pflicht, solche Prüfungen vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Werden solche Prüfungen erforderlich, muss der Bauherr/​Auftraggeber/​Architekt diese Prüfungen an dafür autorisierte Einrichtungen bzw. Sachverständige in Auftrag geben. Parkett- und Bodenleger sind im Rahmen ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht lediglich gehalten, die Oberflächenfestigkeit der Untergründe daraufhin zu prüfen und zu beurteilen, ob die von ihnen aufzubringenden Verlegewerkstoffe eine feste Verbindung mit dem Untergrund eingehen. Durch die Untergrundvorbereitung und die Verlegewerkstoffe wird die Estrichkonstruktion/​Lastverteilungsschicht nur nach bestem Wissen und Gewissen verlegereif hergestellt. Der Parkett- und Bodenleger kann deshalb für alle Bruchzonen unterhalb der von ihm eingesetzten Verlegewerkstoffe keine Haftung übernehmen. Es sei denn, er war als Planer tätig. Der Boden- und Parkettleger kann lediglich eine oder mehrere Estrichproben aus dem Altestrich herausstemmen und den Estrich gemeinsam mit dem Bauherrn, Architekten oder Bauleiter visuell begutachten und bewerten sowie unverbindliche Hinweise geben – mehr aber auch nicht. Der Bauherr muss dann entscheiden, wie er hier weiter vorgehen will, ob der alte Estrich entfernt und durch einen neuen Estrich ersetzt werden muss oder ob er das Risiko eingeht und auf dem problematischen Altestrich die Verlegung der Oberbeläge verlangt. Bei Estrichen auf Dämmschicht und auf Trennschicht ist übrigens die Druckfestigkeit nicht relevant. Hier ist im Hinblick auf die Bewertung der Tragfähigkeit die Biegezugfestigkeit entscheidend. Aber wer überprüft schon die Biegezugfestigkeit bei der Renovierung bzw. Sanierung von Fußböden? In meiner langjährigen Tätigkeit als Fachberater war mir dieses Erlebnis noch nie vergönnt. Reklamationen betreffend mangelhafter Tragfähigkeit von Untergründen gab es zur Genüge. So wurde beispielsweise ein Gussasphaltestrich in Lagerräumen von einem Bodenleger fachgerecht gespachtelt und der geforderte Belag ohne Beanstandung verlegt. Es wurden Regale aufgestellt, die mit unterschiedlichen Produkten befüllt wurden. Nach geraumer Zeit stellte der Bauherr fest, dass die Regale in den Gussasphalt eingesunken waren. Reklamiert wurde beim Bodenleger, er hätte die Härteklasse des Gussasphaltes überprüfen müssen. Das Gericht hat dann den Bauherrn nach zahlreichen Ortsterminen, Ärgernissen und unnötigen Aufwendungen in seine Schranken gewiesen.

Die Dicke eines jeden Estrichs ist ein ganz entscheidender Faktor im Hinblick auf die Tragfähigkeit. Der Parkett- und Bodenleger muss die Estrichdicke bei mineralischen Estrichen lediglich bei der CM-Prüfung im Prüfloch messen. Wenn er feststellt, dass erhebliche Minder- oder Mehrdicken vorhanden sind, muss er beim Bauherrn Bedenken anmelden. Erhebliche Minderdicken beeinträchtigen die Tragfähigkeit eines Estrichs. Erhebliche Mehrdicken verursachen längere Trocknungszeiten.

1.2.2 Dauertrockenheit

Für jeden Bauherrn, Auftraggeber, Architekten, Bauleiter und Handwerker bedeutet Bauen auch immer „Kampf gegen die Feuchtigkeit“. Über 50 Prozent aller Schäden und Mängel am Bau haben mit Feuchtigkeit zu tun. Das hat sich bei allen am Bau beteiligten Handwerkern herumgesprochen. Trotzdem wird mit dieser Problematik immer wieder sehr leichtfertig umgegangen. Jeder Parkett- und Bodenleger weiß, dass er vor der Ausführung seiner Leistungen die Feuchte des mineralischen Estrichs prüfen muss. Die Prüfung dieser Untergründe muss mittels der CM-Methode erfolgen. Der neueste Stand der Technik zur Feuchtemessung mittels der CM-Methode ist im TKB-Merkblatt 16 „Anerkannte Regeln der Technik bei der CM-Messung“, Stand März 2016, zusammengefasst. Diese Methode sollte jeder Parkett- und Bodenleger unbedingt kennen.

Bei den CM-Messungen sind folgende Punkte besonders zu beachten:

 Jede CM-Messung muss in ein Messprotokoll eingetragen werden. Die Angaben in diesem Protokoll sind von einer autorisierten Person auf der Baustelle schriftlich zu bestätigen. Dieses Messprotokoll, der schriftliche Nachweis der Belegereife des mineralischen Untergrundes, hat bei jeder Reklamation, die in irgendeiner Weise mit Feuchtigkeit zu tun hat, den Handwerker aus der Schusslinie der Kritik genommen und ihn von jeglicher Haftung befreit. Leider gehen die Handwerker mit diesem eigentlich sehr einfachen „Hilfsmittel“ sehr fahrlässig und nachlässig um.

 Der Verarbeiter muss bei jeder CM-Messung auch die Estrichdicke messen und in das Messprotokoll eintragen.

 Die erste CM-Messung ist vom Parkett- bzw. Bodenleger als Nebenleistung zu erbringen. Alle weiteren CM-Messungen sind eine besondere Leistung und somit dem Verarbeiter zu vergüten.

 Die CM-Messungen müssen unmittelbar vor der Verlegung der Oberbeläge durchgeführt werden.

 CM-Messungen müssen immer an den feuchtesten Stellen durchgeführt werden. Diese Raumbereiche sind beispielsweise fensterlose Raumecken, Bereiche ohne oder zumindest mit wenig Sonneneinstrahlung und geringer Luftbewegungsmöglichkeit. Die feuchtesten Stellen lassen sich beispielsweise mithilfe von elektronischen Messgeräten leicht und zerstörungsfrei aufspüren.

 Die Parkett- und Bodenleger haben bei schwimmenden Estrichen den Untergrund nur bis zur abgedeckten Dämmschicht zu prüfen. Bei Estrichen auf Trennschicht muss die Feuchteprüfung bis zur Trennschicht erfolgen. Bei Verbundestrichen ist der mineralische Untergrund bis zur Oberfläche der darunterbefindlichen Tragschicht (Betondecke, Betonbodenplatte) zu prüfen.

Der Feuchtegehalt von Betondecken, Betonbodenplatten, Trockenestrichen sowie Holzwerkstoffplatten muss mittels der Darr-Methode ermittelt und in Masse-% angegeben werden. Die Darr-Prüfung setzt eine Laborausrüstung voraus. Sie ist deshalb keine handwerksübliche Prüfung und braucht von keinem Handwerker durchgeführt zu werden. Sachverständige oder dafür autorisierte Einrichtungen führen Darr-Prüfungen aus. Die Darr-Prüfung ist die genaueste aller Feuchteprüfungen und wird neben der CM-Methode vor Gericht anerkannt. Diese Prüfung kommt vor allem bei Schiedsgutachten, bei Streitigkeiten und bei Unklarheiten sowie dem Wunsch nach genauen Ergebnissen zum Einsatz. Die Holzfeuchtemessung von Dielen erfolgt in der Regel elektronisch.


Die Scheinfugen wurden zu früh verharzt, der Untergrund war noch nicht ausreichend trocken. Es kam zur berühmt berüchtigten Würmchenbildung im elastischen Belag.

Wie prüft man aber beispielsweise den Feuchtegehalt von keramischen Fliesen, Naturwerkstein, Betonwerkstein, Terrazzo, Ziegeln, Kalksandsteinen, Kunstharzbeschichtungen oder die zahlreichen Betonuntergründe wie Leichtbeton, Porenbeton, Schaumbeton, Styroporbeton, Walzbeton, Beton mit Kunststoffzusätzen usw.? Bei welchen Feuchtegehalten sind diese Untergründe belegereif? Dazu gibt es in der gesamten Fachliteratur für Bodenprofis keine Angaben. Man könnte hier wie folgt argumentieren: „Naja, diese Untergründe kommen ja in erster Linie in der Sanierung vor, und da sind sie auf jeden Fall ausreichend trocken.“ Darauf verlassen sich ja auch die meisten Verarbeiter in der Baupraxis, und in den meisten Fällen funktioniert das auch. Trotzdem ist jeder Verarbeiter verpflichtet, auch bei Altuntergründen seiner Prüfpflicht in vollem Umfang nachzukommen. Er kann sich nicht nur darauf verlassen, dass der Untergrund aufgrund der langen Liegezeit ausreichend trocken ist. Falls es zum Feuchteschaden kommt, steht der Verarbeiter voll in der Haftung, wenn er nicht geprüft hat. Deshalb hat sich bei den Verarbeitern erfreulicherweise ein gewisses Sicherheitsdenken durchgesetzt. Das bedeutet, man setzt sogenannte Sicherheits-Reaktionsharzgrundierungen ein und bekommt so die Feuchteproblematik in den Griff – jedenfalls in den meisten Fällen. Beim Einsatz dieser Reaktionsharzgrundierungen müssen allerdings drei Bedingungen erfüllt sein:

 

 Der Untergrund darf nicht feuchtigkeitsempfindlich sein, wie beispielsweise Steinholzestrich und Calciumsulfatestrich,

 der Untergrund muss sich im frostfreien Bereich befinden, und

 die Reaktionsharzgrundierungen müssen für die Absperrung von Untergrundfeuchte geeignet sein.

Die Verlegewerkstoffhersteller machen dazu die erforderlichen Angaben. Zu Betonuntergründen wird im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“, Stand 2010, Folgendes ausgeführt:

„Bei Betondecken ohne und mit Verbundestrich ist eine aussagefähige Messung des Feuchtegehaltes mit gewerbeüblichen Messgeräten nicht möglich. Die in der oberen Zone des Untergrundes gemessenen Werte lassen keinen Rückschluss auf die Feuchte der Betondecke im restlichen Querschnitt zu. Da bei Betondecken ohne und mit Verbundestrich Trocknungszeiten von einem Jahr und mehr erforderlich werden, sind durch die verbleibende Feuchte in solchen Untergründen Mängel oder Schäden an darauf verlegten Bodenbelägen aller Art nicht auszuschließen. Der Auftraggeber hat deshalb durch geeignete planerische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Feuchte aus dem Untergrund die Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Spachtelmassen, Klebstoffe) und den Bodenbelag nicht beeinträchtigt. Da die Entscheidung über die Art der Ausführung ausschließlich beim Auftraggeber liegt und der Auftragnehmer darauf keinen Einfluss hat, kann dem Auftragnehmer die Verantwortung für Schäden am Bodenbelag durch nachstoßende Feuchtigkeit aus der Rohdecke oder dem Estrich nicht aufgebürdet werden. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden und daraus resultierenden Mängeln an den Bodenbelägen, Sockelleisten, Spachtelmassen u. ä. durch Feuchte aus dem Untergrund sind zwischen den beteiligten Parteien abzustimmen. Die Prüfung der Restfeuchte der Deckenkonstruktion (u. a. der Rohbetondecke) ist keine Prüfpflicht der Bodenbelagsarbeiten.“

Bei den verschiedenen Betonuntergründen hat sich deshalb folgende Vorgehensweise durchgesetzt: Die Untergründe werden kugelgestrahlt, mit einem Industriesauger abgesaugt und anschließend mit einer geeigneten, vom Verlegewerkstoffhersteller empfohlenen Reaktionsharzgrundierung grundiert. In der Regel wird anschließend gespachtelt und der Belag verlegt. Wenn die Betonuntergründe ausreichend planeben sind, kann durchaus mit geeigneten Klebstoffen auf die Reaktionsharzgrundierungen Parkett geklebt werden.

Grundsätzlich muss man zwischen der Untergrundfeuchte unmittelbar vor der Ausführung der Parkett- und Bodenlegerarbeiten und der Dauertrockenheit eines Untergrundes unterscheiden. Für die Prüfung der Untergrundfeuchte ist der Parkett- und Bodenleger verantwortlich. Für die Dauertrockenheit eines Untergrundes ist der Bauherr bzw. sein Planer, Architekt, Bauleiter und im Neubau der Estrichleger verantwortlich. Dazu zwei Beispiele aus der Baupraxis:

Planung und Einbau von Trennlagen auf neu eingebaute Betonuntergründe

Auf die Planung und den Einbau von Trennlagen zur Feuchteabsperrung unmittelbar auf neu eingebaute Betonuntergründe (Stahlbetondecken, Betonbodenplatten) wird häufig verzichtet. Dabei sollte eigentlich jeder Planer und Estrichleger wissen, dass bedingt durch die hohe Restfeuchte der Betonuntergründe ein Dampfdruckgefälle vom Betonuntergrund weg und hin zu den angrenzenden Räumen vorliegt. Dieser Effekt wird noch dadurch verstärkt, wenn sich beispielsweise unterhalb der neuen Stahlbetondecke Heizleitungen oder andere Wärmeerzeuger befinden. Wer als Planer oder Estrichleger auf den Einbau von zwei Lagen PE-Folie der Dicke 0,2 mm oder einer einlagigen PVC-Folie der Dicke 0,5 mm unmittelbar auf den neuen Betonuntergrund verzichtet, nimmt wissentlich Feuchteschäden an der gesamten Fußbodenkonstruktion und den Oberbelägen in Kauf. Hier hat es zahlreiche Schäden gegeben, deren Beseitigung sehr kostenintensiv war. Trotzdem ist der Einbau dieser Folien nach wie vor strittig. In der Regel verzichten die Estrichleger auf den Einbau dieser Folien. Strittig zwischen Planer, Bauleiter und Estrichleger ist auch die Prüfpflicht des Estrichlegers im Hinblick auf die Überprüfung der Notwendigkeit von Dampfsperren und Abdichtungen, um die Dauertrockenheit des Estrichs zu gewährleisten.

Erdberührte Fußbodenkonstruktionen

Mit ca. 12 % aller an Bauwerken festgestellten Mängeln erweisen sich Bauwerksabdichtungen als besonders schadensträchtig. Vor allem Feuchteschäden an erdberührten Bauteilen schlagen in der Regel mit großen Schadenssummen zu Buche und verursachen die mannigfaltigsten Schadensbilder. Für die Planung und Ausführung von Bauwerksabdichtungen stehen einige Normen, technische Regelwerke, Richtlinien und Merkblätter zur Verfügung. Grundsätzlich basiert die Ausführung von Bauwerksabdichtungen auf der DIN 18195 Teil 1 bis 10. Diese Norm beschreibt die Grundsätze von Bauwerksabdichtungen. Sie enthält Begriffsbestimmungen und gilt beispielsweise für die Abdichtung von nicht wasserdichten Bauwerken und Bauteilen gegen

 Bodenfeuchte und nicht drückendes Wasser sowie

 von außen drückendes Wasser.

Die Wahl der einzusetzenden Abdichtungsart ist im Wesentlichen von der Angriffsart des Wassers, von der Nutzung des Bauwerks, der Bodenart, der Geländeform und des Bemessungswasserstandes am jeweiligen Gebäudestandort abhängig. Hier sollte eigentlich jeder Parkett- und Bodenleger aufhorchen. Die Festlegung der Abdichtungsart bei erdberührten Fußbodenkonstruktionen sollte ein Planer/​Architekt treffen, der die genannten Bedingungen unbedingt beachten muss. In einem Neubau ist das auch die Regel, sodass hier die Parkett- und Bodenleger im Hinblick auf Dauertrockenheit nichts befürchten müssen. In der Sanierung und Renovierung sieht das ganz anders aus, da hier meistens kein Planer eingeschaltet wird und die Parkett- und Bodenleger die Planung übernehmen. Bei alten erdberührten Fußbodenkonstruktionen sind die Abdichtungen gegen Feuchte aus dem angrenzenden Erdreich in aller Regel defekt oder nicht vorhanden. Um hier eine Dauertrockenheit für die Ausführung der Parkett- und Bodenbelagsarbeiten zu erzielen, wird gewöhnlich wie folgt vorgegangen:

 Voraussetzung für die Absperrung eines feuchtigkeitsunempfindlichen und frostfreien Untergrundes mit einer geeigneten dampfbremsenden Sperrgrundierung ist der Lastfall – Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser. Für den Lastfall – drückendes und aufstauendes Wasser – sind zwingend geeignete Abdichtungen nach DIN 18195 Teil 6 in die Fußbodenkonstruktion einzubauen. Der Planer muss also im Vorfeld die Boden- und Grundwasserverhältnisse abklären, beispielsweise über die örtlichen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

 Der Sd-Wert der einzusetzenden Sperrgrundierung muss höher sein als die Summe der Sd-Werte aus den Verlegewerkstoffen und dem Oberbelag. Das bedeutet, Oberbeläge mit einem hohen Sd-Wert erfordern auch Absperrungen mit einem hohen Sd-Wert. Epoxidharzgrundierungen haben beispielsweise in der Regel einen Sd-Wert von ca. 65. Wird auf die Epoxidharzgrundierung 2 mm dick gespachtelt und ein 2 mm dicker PVC-Belag geklebt, beträgt die Summe aus den Sd-Werten Spachtelung plus Kleber plus PVC-Belag gleich 42. Somit wird beim Lastfall Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser kein Feuchteschaden am PVC-Belag und den Verlegewerkstoffen entstehen. Die „Dampfbremse“ Sperrgrundierung sorgt dafür, dass der Wasserdampf nicht schneller und intensiver auf die Verlegewerkstoffe, das Parkett und die Bodenbeläge einströmt, als er durch die Verlegewerkstoffe, das Parkett und die Bodenbeläge hindurch diffundieren kann. Unter dieser Prämisse werden Feuchteschäden an der Fußbodenkonstruktion vermieden. Bei der Sd-Wert-Planung muss unbedingt der Verlegewerkstoffhersteller einbezogen werden. Er muss vorgeben, wie groß der Sd-Wert seiner Absperrgrundierungen ist. Außerdem werden im BEB-Merkblatt „Hinweise zum Einsatz alternativer Abdichtungen unter Estrichen“ Planungsbeispiele eingehend erläutert.

 Die niedrigviskosen Reaktionsharzgrundierungen sollten folgende Spezifikationen aufweisen:hoher Diffusions-KoeffizientkapillarbrechendalkalibeständigVerarbeitung in zwei Arbeitsgängen über Kreuz.

1.2.3 Wandfeuchte

Aus bautechnischer Sicht ist die Problematik von Wandfeuchte für die Parkett- und Bodenleger ein nicht zu unterschätzenden Faktor. Bekanntlich werden Estriche erst nach der Ausführung der Putzarbeiten eingebaut. „Normale“ mineralische Estriche brauchen bis zum Erreichen der Belegereife ca. 4 bis 5 Wochen. Während dieser Trocknungszeit sind die 1 bis 2 cm dicken Innenputze ebenfalls in der Regel auf ihre Belegereife heruntergetrocknet. Aus Zeitgründen werden immer häufiger Schnellestriche eingebaut, die teilweise bereits 1 bis 2 Tage nach dem Einbau mit Oberbelägen belegt werden können. Kritisch kann es dann werden, wenn die Schnellestriche sofort nach der Belegereife des Schnellestrichs mit Oberbelägen belegt und anschließend die Sockelleisten ebenso schnell auf die frischen mineralischen Wandputze angebracht werden.

Die Fußbodenabdichtung und die waagerechte Abdichtung der Innen- und Außenwände müssen so ausgeführt sein, dass ein Feuchtigkeitsdurchtritt ausgeschlossen ist. Sind diese Abdichtungen defekt oder nicht vorhanden, kann Feuchtigkeit in den Innen- und Außenwänden aufsteigen und die bekannten Schäden an den Sockelleisten verursachen. Auch und gerade deshalb müssen die Wände im Neu- wie im Altbau auf ihre Belegereife geprüft werden. Aus rechtlicher Sicht ist es für den Verarbeiter zwingend immer dann notwendig, schriftlich Bedenken anzumelden, wenn Zweifel an der für das Anbringen der Sockelleisten erforderlichen Belegereife der Wanduntergründe bestehen. Aus bautechnischer Sicht wären verbindliche Aussagen zur Belegereife der Wanduntergründe wünschenswert, wie z. B. zur Belegereife von mineralischen Estrichen in der Technischen Information des BEB “CM-Messung”, Stand 01/​2007, bzw. dem TKB-Merkblatt 16 „Anerkannte Regeln der Technik bei der CM-Messung“, Stand März 2016. Feuchtemessungen an Wänden müssen immer schriftlich dokumentiert sein, beispielsweise in Form eines Messprotokolls, ähnlich wie bei Feuchtemessungen an mineralischen Estrichen. Im Altbau, aber auch im Neubau können waagrechte und senkrechte Abdichtungen defekt, nicht fachgerecht ausgeführt oder nicht vorhanden sein. Die Folgen sind dann in der Regel nachschiebende Feuchtigkeit in den aufgehenden Wänden, verbunden mit Mängeln und Schäden an Sockelleisten, wie Aufquellungen, Aufwölbungen, Ablösungen usw. Für diese Mängel und Schäden haftet der Verarbeiter nicht, wenn zum Zeitpunkt des Anbringens der Sockelleisten die Wände belegereif waren und der Verarbeiter die Prüfung der Belegereife schriftlich nachweisen/​dokumentieren kann oder wenn er schriftlich Bedenken angemeldet hat.

Messung der Wandfeuchte.

Aus bautechnischer Sicht bleiben z. B. folgende Fragen offen, da es hierfür keine verbindlichen Richtlinien, Vorgaben oder Merkblätter für die Bewertung der Belegereife von Wanduntergründen gibt.

 Wie ist der Feuchtegehalt dieser Untergründe zu ermitteln?

 Wie „tief“ muss der Auftragnehmer die Wandfeuchte messen?

 Welchen Feuchtegehalt müssen die verschiedenen mineralische Wanduntergründe besitzen, um die erforderliche Belegereife zu gewährleisten?

 

Einige grundsätzliche Hinweise zur Belegereife von Wanduntergründen

Zur Beurteilung der Belegereife von Wanduntergründen muss der Ausführende zuerst einmal wissen, auf welchen Wanduntergründen er die Sockelleisten anbringen soll. Im Neubau ist es auf jeden Fall sicherer, beim Auftraggeber, Architekten, Bauleiter oder beim Putzer nachzufragen, welcher Putz aufgebracht wurde und aus welchen Baustoffen die aufgehenden Wände bestehen, auf die der Putz aufgetragen wurde.

Wandputze werden analog zu den mineralischen Estrichen mit den gleichen Bindemitteln unter Beimischung von Anmachwasser hergestellt. Deshalb sind beim Wandputz annähernd die gleichen werkstoffspezifischen Eigenschaften zu erwarten wie bei mineralischen Estrichen. Das Trocknungsverhalten der neuen Wandputze ist dem der mineralischen Estriche ähnlich. Die zahlreichen Bindemittelkombinationen (verschiedene Herstellerrezepturen) ermöglichen jedoch auch andere bauspezifische Trocknungs- bzw. Aushärtezeiten. Hier sind die Herstellerangaben bindend und müssen unbedingt erfragt werden.

Im Bestand wird das schwieriger, wie die Baupraxis immer wieder zeigt. Im Altbau gehen die Handwerker in der Regel davon aus, dass die Innen- und Außenwände aufgrund der langen Standzeit ausreichend trocken sind. Aber Vorsicht bei fehlenden oder defekten Abdichtungs- und Sperrschichten in den aufgehenden Wänden und Bodenplatten! Durch nachschiebende Feuchte können sich auch im Altbau die Wände so stark auffeuchten, dass es zu Schäden an den Sockelleisten kommen kann.

Laborspezifische Analyseverfahren bieten gemeinsam mit Darr-Prüfungen bei der Feststellung der Wandfeuchte immer die größte Sicherheit. Nachfolgend drei Beispiele für neue Wanduntergründe, wie sie in der Baupraxis am häufigsten vorkommen:

Gipsputze

Bei den in Deutschland üblichen Innenputzen kann man davon ausgehen, dass ca. 95 % aller Neuputze aus Maschinengipsputz bestehen. Auf diesen Neuputzen können in der Regel ca. 4 bis 6 Wochen nach der Ausführung der Putzarbeiten die Tapezierarbeiten ausgeführt und die Sockelleisten angebracht werden. Nach den Erfahrungen eines namhaften Herstellers des Maschinengipsputzes sind bei Feuchtigkeitswerten des Gipsputzes von unter einem Masse-% keine Schäden beim Anbringen der Sockelleisten zu erwarten. Dieser Wert hat jedoch keinen allgemein verbindlichen Charakter. Nach den Angaben dieses Herstellers können die Feuchtewerte der Gipsputze auch mit dem CM-Gerät ermittelt werden, in gleicher Weise wie die Messungen mit dem CM-Gerät bei Calciumsulfatestrichen.

Nicht verputzte neue Betonwände

Aufgehende, nicht verputzte, neue Betonwände werden in der Regel verspachtelt oder verbleiben als sogenannter Sichtbeton. An diesen Wänden sind ebenfalls Sockelleisten anzubringen. Auch wenn diese Wände nach beiden Seiten austrocknen können, beträgt die Trocknungszeit des Betons häufig ein Jahr und länger.

Wie bei Betondecken auch ist eine aussagefähige Messung des Feuchtegehaltes mit gewerbeüblichen Messgeräten (CM-Gerät) bei Betonwänden nicht möglich. Feuchtemessungen können nur mittels der Darr-Methode ausgeführt werden. Die Prüfung der Trockenheit der Betonwände ist somit keine Prüfpflicht des Handwerkers.

Werden auf diese neuen Betonwände Sockelleisten angebracht, können Mängel und Schäden an den Sockelleisten, wie beispielsweise Aufwölbungen oder Ablösungen, nicht ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber muss deshalb durch geeignete planerische Maßnahmen dafür sorgen, dass die Feuchte aus den Betonwänden den Klebstoff und die Sockelleisten nicht beeinträchtigt. Das ist beispielsweise mit geeigneten Reaktionsharzgrundierungen möglich.

Trockenwände

Bei den Trockenwänden kann der Verarbeiter in der Regel davon ausgehen, dass diese Wände ausreichend trocken sind, um darauf schadensfrei Sockelleisten zu befestigen. Der Feuchtegehalt dieser Wände kann nur mittels der Darr-Methode festgestellt werden. Diese Prüfung wie auch die Bewertung, ob die Trockenwände belegereif sind, muss im Zweifelsfall von einem Sachverständigen oder einer anderen, dafür autorisierten Einrichtung in Abstimmung mit dem Hersteller der Trockenwände erfolgen.