BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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b) Einwendungsdurchgriff

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Bei verbundenen Geschäften (o. Rn 35) stellt sich vor allem die Frage, ob der Käufer Einwendungen aus dem Kaufvertrag, z. B. die Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln der gelieferten Sache oder den Rücktritt von dem Kaufvertrag, auch der Bank im Rahmen des davon getrennten Darlehensvertrages entgegensetzen kann. Die frühere Rechtsprechung zu diesem sogenannten Einwendungsdurchgriff war uneinheitlich und widersprüchlich[55]. Aus diesem Grunde bestimmt jetzt § 359 Abs 1 S. 1, dass der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens verweigern kann, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigten. Anders verhält es sich lediglich bei Verträgen, bei denen der finanzierte Kaufpreis € 200,– nicht überschreitet (§ 359 Abs. 2), sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages vereinbarten Vertragsänderung beruhen (§ 359 Abs. 1 S. 2). Der Einwendungsdurchgriff ist außerdem subsidiär gegenüber der Nacherfüllung. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 359 Abs. 1 S. 3, s. § 440).

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Bei Nichtigkeit des Kaufvertrages können die Einwendungen aus dem Kaufvertrag dem Darlehensgeber, d. h. der Bank, nach § 359 Abs. 1 S. 1 sofort entgegengesetzt werden. Dasselbe gilt bei Mängeln der gelieferten Sache, wenn der Verbraucher deshalb den Kaufvertrag ganz oder teilweise liquidieren will, indem er zurücktritt, mindert oder Schadensersatz verlangt (§ 437). Die Folge ist dann, dass für die Zukunft auch die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens entfällt oder doch (im Falle der Minderung) entsprechend herabgesetzt wird. Ein besonderes Problem stellt dagegen die Abwicklung insbesondere des Darlehensvertrages dar, soweit er von dem Verbraucher und Käufer bereits durch die ratenweise Rückzahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Kosten erfüllt worden ist. § 358 Abs. 4 S. 5 bestimmt insoweit, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers, d. h. des Verkäufers aus dem verbundenen Kaufvertrag eintritt, soweit dem Verkäufer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Daraus wird überwiegend der Schluss gezogen, dass der Verbraucher von der Bank zwar nicht die Rückzahlung des ganzen Kaufpreises, wohl aber der von ihm gezahlten Raten einschließlich der Zinsen und Kosten verlangen kann[56]. Richtiger Meinung nach folgt dieses Ergebnis freilich bereits – entgegen der h.M. – unmittelbar aus § 813 Abs. 1[57].

Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › IV. Kauf auf Probe, Wiederkauf und Vorkauf

IV. Kauf auf Probe, Wiederkauf und Vorkauf

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Das BGB kennt als weitere Sonderformen des Kaufs den Kauf auf Probe, den Wiederkauf und den Vorkauf (§§ 454, 456 und 463 ff). Bei dem Kauf auf Probe handelt es sich um einen durch die Billigung des gekauften Gegenstandes durch den Käufer aufschiebend bedingten Kauf, wobei die Billigung im Belieben des Käufers steht (§§ 454 f).

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Unter dem Wiederkaufsrecht (§§ 456–462) ist der „Vorbehalt“ des Rückkaufs durch den Verkäufer zu verstehen. Der Wiederkauf wird ebenso wie der Kauf auf Probe als aufschiebend bedingter Kauf angesehen[58]. Dies bedeutet, dass der Rückkaufvertrag bereits bei Abschluss des ersten Kaufvertrages – aufschiebend bedingt – abgeschlossen wird. Bedingung ist die in das Belieben des Verkäufers gestellte Erklärung, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe (§ 456 Abs. 1). Mit Abgabe dieser Erklärung tritt der zweite Kaufvertrag, der Wiederkauf, „mit umgekehrten Vorzeichen“ an die Stelle des ersten Kaufvertrages. Nur wenn der Wiederverkäufer wegen des Verzugs des Wiederkäufers mit der Rückzahlung des Kaufpreises zurücktritt (§ 323 Abs. 1), lebt der erste Kaufvertrag wieder auf[59]. In Parallele zu dem gesetzlich geregelten Wiederkaufsrecht hat sich in der Praxis auch ein Wiederverkaufsrecht herausgebildet, das dem Käufer das Recht gibt, von dem Verkäufer den Rückkauf der Sache zu verlangen, und auf das die §§ 456–462 entsprechend angewandt werden. Verbreitet sind derartige Abreden vor allem in der Leasingbranche (s. u. § 8 Rn 4 ff), wo das Wiederverkaufsrecht dem Leasinggeber nach Beendigung des Leasingvertrages die Möglichkeit eröffnet, die nicht mehr benötigt die Leasingsache an deren Lieferanten zurück zu verkaufen.[60]

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Als Vorkaufsrecht bezeichnet man schließlich das Recht einer Person, in einen Kaufvertrag, den der aus dem Vorkaufsrecht Verpflichtete mit einem Dritten abgeschlossen hat, „einzusteigen“, um sich die Möglichkeit zu sichern, die Sache doch noch kaufen zu können (§§ 463–473). Der Vorkauf wird meistens als ein gleich in doppelter Weise aufschiebend bedingter Kauf konstruiert. Die erste Bedingung besteht in dem Abschluss eines gültigen Kaufvertrages durch den Verpflichteten mit einem Dritten, die zweite in der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten (§ 464 Abs. 1). Die Folge ist, dass sich der Verpflichtete dann möglicherweise zwei gültigen Kaufverträgen gegenübersieht (§ 464 Abs. 2), die er beide erfüllen muss, sofern er nicht bei Abschluss des ersten Kaufvertrages Vorsorge für den Fall getroffen hat, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausübt. Die Vorschriften der §§ 463 bis 473 werden allgemein auf das recht häufige, aber nicht geregelte Vormietrecht entsprechend angewandt.

Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › V. Teilzeit-Wohnrechteverträge und gleichstehende Verträge

V. Teilzeit-Wohnrechteverträge und gleichstehende Verträge

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In den §§ 481 bis 487 regelt das Gesetz einige Aspekte der verschiedenen Teilzeit-Wohnrechteverträge, häufig auch Time-Sharing-Verträge genannt, sowie einer Reihe gleichstehender, z. T. noch sehr ungebräuchlicher Verträge. Es sind dies die so genannten Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt (§ 481a) sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträge (§ 481b Abs. 1 und 2). Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer (§ 14) einem Verbraucher (§ 13) entgeltlich das Recht verschafft, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Gebäude mehrfach insbesondere für Urlaubszwecke zu nutzen (§ 481 Abs. 1). Bei diesen Verträgen wird es sich häufig, aber nicht notwendig und nicht immer um einen Rechtskauf handeln. Bei den Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt i. S. des § 481a hatte der Gesetzgeber dagegen in erster Linie die so genannten Reise-Rabatt-Clubs im Auge, durch die den Teilnehmern gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum der Zugriff auf besonders günstige Reiseangebote vermittelt wird. Bei den Vermittlungsverträgen des § 481b Abs. 1 handelt es sich schließlich im Kern um Maklerverträge im Sinne des § 652, während Tauschsystemverträge im Sinne des § 481b Abs. 2 Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 Abs. 1 sind, deren Gegenstand die Organisation des Austauschs von Teilzeitwohnrechten ist.

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Die partielle Regelung der genannten Verträge (s. Rn 41) geht letztlich auf verschiedene Richtlinien der Europäischen Union zurück, mit denen in erster Linie ein möglichst effektiver Verbraucherschutz bezweckt wird. Dieser basiert auf drei Säulen, 1. einer umfassenden vorvertraglichen Information der Verbraucher nach Maßgabe der §§ 482 f, 2. einer ebenso umfassenden Vertragstransparenz gemäß den §§ 483 f sowie 3. einem großzügig ausgestalteten Widerrufsrecht (Rn 43).

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Alle genannten Verträge (Rn 41) unterliegen grundsätzlich der für sie jeweils geltenden gesetzlichen Regelung, d. h. je nachdem insbesondere dem Kaufrecht, dem Maklerrecht oder dem Dienstvertrags- und Auftragsrecht (§§ 433, 611, 652, 661 und 675 Abs. 1). Ergänzend gelten jedoch für sämtliche Verträge zum Schutze der Verbraucher die zusätzlichen Pflichten, die sich für den Unternehmer aus den §§ 483 bis 488 ergeben. Hervorzuheben sind folgende Punkte: Zunächst besteht eine umfassende Verpflichtung zur vorvertraglichen Information der Verbraucher im Sinne des § 311 Abs. 2, deren Inhalt in § 482 Abs. 1 iVm Art. 242 § 1 EGBGB minutiös geregelt ist. Der Vertrag bedarf außerdem der Schriftform (§ 484 Abs. 1), soweit sich nicht aus § 311b weitergehende Formerfordernisse ergeben. In die Vertragsurkunde müssen dieselben umfassenden Informationen aufgenommen werden, die bereits Gegenstand der vorvertraglichen Information der Verbraucher waren (§§ 484 Abs. 2 und 482), und zwar in der Sprache des Verbrauchers, widrigenfalls der Vertrag nichtig ist (§ 483). Die Vorschrift des § 485 in Verb. mit den §§ 356a, 357b und 360 Abs. 1 S. 3 von 2014 räumt dem Verbraucher schließlich noch ein weitgehendes Widerrufsrecht nach § 355 ein, das noch zusätzlich durch das Verbot verstärkt wird, Anzahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist zu fordern oder anzunehmen (§ 486). Wird der Vertrag durch das Darlehen einer Bank finanziert, so finden außerdem die §§ 358 und 359 über verbundene Verträge Anwendung (§ 360 Abs. 1 S. 3)[61]. Die ganze Regelung ist zu Gunsten des Verbrauchers zwingend und wird noch durch ein Umgehungsverbot abgesichert (§ 487).

Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › VI. Internationale Kaufverträge

VI. Internationale Kaufverträge

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In einer globalisierten Welt werden unterschiedliche nationale Kaufrechte zunehmend als Hindernis für den internationalen Handel empfunden. Bemühungen zur Vereinheitlichung der Kaufrechte finden sich infolgedessen schon lange auch auf internationaler Ebene. Ergebnis dieser Bemühungen ist das im Jahre 1980 im Rahmen der UNO abgeschlossene Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Dieses sogenannte CISG[62] oder auch UN-Kaufrecht ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten[63] und regelt seitdem den internationalen Warenkauf im Verhältnis zwischen Deutschland und einer großen Zahl anderer Staaten, unter ihnen auch die meisten (nicht alle) Mitglieder der EU.

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Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts umfasst grundsätzlich alle internationalen Kaufverträge über Waren, d. h. über bewegliche Sachen, mit Ausnahme der reinen Konsumentenkaufverträge (Art. 1 und 2 lit a). Für die genannten Verträge enthält das Abkommen eine geschlossene Regelung der wichtigsten mit dem Abschluss und der Durchführung von Kaufverträgen zusammenhängenden Fragen. Ein Rückgriff auf das BGB kommt daneben nur in Betracht, soweit das UN-Kaufrecht Lücken enthält und nach den Regeln des IPR Raum für die Anwendung des deutschen Rechts ist (str.).

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Das UN-Kaufrecht bringt zunächst Vorschriften über den Abschluss von Kaufverträgen (Art. 14–24) und regelt sodann eingehend die Pflichten beider Parteien sowie im Anschluss daran jeweils die Rechtsbehelfe der anderen Partei bei einer Verletzung dieser Pflichten. Dabei wird nur zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsverletzungen unterschieden (Art. 25; s. u. Rn 48). Den Abschluss der Regelung bilden Vorschriften über den Schadensersatzanspruch (Art. 74 ff). Aus ihnen ergibt sich, dass das Abkommen zwar nicht auf dem Verschuldensprinzip beruht (s. § 276 BGB), aber auch keine reine Garantiehaftung eingeführt hat.

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Wichtigste Pflicht des Verkäufers (Art. 31 ff) ist die Lieferung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln (Art. 35 und 41).[64] Verletzt der Verkäufer diese Pflicht, so kann der Käufer vor allem Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen (Art. 46 ff). Voraussetzung ist jedoch, dass der Käufer den Mangel binnen einer angemessenen Frist gegenüber dem Verkäufer gerügt hat (Art. 39 und 43); sonst verliert er seine Mängelrechte. Anders jedoch bei einem Verstoß des Verkäufers gegen seine Pflicht, ihm bekannte Mängel dem Käufer zu offenbaren (Art. 40).[65]

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Der Anspruch auf Ersatzlieferung setzt ebenso wie das Recht zur Vertragsaufhebung idR zusätzlich voraus, dass es sich um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt (Art. 46 Abs. 2, 49). Das ist der Fall, wenn dem Käufer im Wesentlichen entgeht, was er nach dem Vertrag erwarten durfte[66] Der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung wird im Regelfall ganz eng ausgelegt, um das Recht des Käufers zur Vertragsaufhebung nach Möglichkeit zu Gunsten der anderen Rechtsbehelfe des Käufers, z. B. der Nachbesserung oder der Minderung zurückzudrängen.[67] Das gilt insbesondere auch im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware. Ohne Rücksicht darauf hat der Käufer außerdem in jedem Fall das Recht, Schadensersatz zu verlangen und den Kaufpreis zu mindern (Art. 45, 50, 74 ff). Keiner der genannten Rechtsbehelfe schließt im Regelfall einen anderen aus (Art. 45 Abs. 2).

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Der Käufer ist in erster Linie zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Ware verpflichtet (Art. 53). Bei einer Verletzung dieser Pflichten kommen wiederum, gegebenenfalls unter zusätzlichen Voraussetzungen, als Rechtsbehelfe der Erfüllungsanspruch, die Vertragsaufhebung und der Schadensersatzanspruch in Betracht (Art. 61 ff).

Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › VII. Anhang: Andere Veräußerungsverträge

VII. Anhang: Andere Veräußerungsverträge

1. Tausch

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Während das Wesen des Kaufs in dem Austausch von Sachen gegen Geld besteht (§ 433), ist Tausch der Austausch von Sachen gegen Sachen. Durch § 480 wird der Tausch in jeder Hinsicht dem Kauf gleichgestellt. Seine praktische Bedeutung ist heute gering.

2. Schenkung

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Die Schenkung ist im Gegensatz zu Kauf und Tausch ein unentgeltlicher Veräußerungsvertrag. Ihr Wesen besteht nach § 516 in der Bereicherung des Beschenkten durch die Zuwendung eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Schenkers, vorausgesetzt, dass sich die Parteien dabei über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.[68] Wie beim Kauf muss man außerdem (die sofort erfüllte) Handschenkung von dem bloßen Schenkungsversprechen unterscheiden. Für das Letztere ist zum Schutze des Schenkers gegen Übereilung notarielle Beurkundung vorgeschrieben (§ 518).

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Die Schenkung muss von einer Reihe auf den ersten Blick durchaus vergleichbarer Rechtsinstitute abgegrenzt werden. Keine Schenkung sind insbesondere der bloße Verzicht auf einen Vermögenserwerb zugunsten eines anderen (§ 517), die Leihe (§ 598), das zinslose Darlehen, die unentgeltliche Leistung von Diensten (§ 662), die Erfüllung sogenannter Naturalobligationen (s. §§ 656 Abs. 1 S. 2, 762 Abs. 1 S. 2) sowie die Ausstattung (§ 1624), da es in allen diesen Fällen an einem der verschiedenen Schenkungsmerkmale nach § 516 fehlt. Dasselbe wird häufig bei ehebedingten Zuwendungen angenommen. Auch wenn die Ehe scheitert, ist daher hier kein Raum für die Anwendung des Schenkungsrechts, z. B. der §§ 530 ff. Der Ausgleich vollzieht sich vielmehr bei gesetzlichem Güterstand im Rahmen des Zugewinnausgleichs[69] und sonst nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313)[70] oder gegebenenfalls nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2; s. u. § 16 Rn 30a). Ebenso wird heute vielfach bei Zuwendungen im Rahmen nicht ehelicher Lebensgemeinschaften entschieden.[71] Dagegen lassen sich diese Grundsätze nicht auf Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind übertragen, sodass es sich dabei durchaus auch um eine Schenkung im Sinne des § 516 handel kann, bei der im Falle des Scheiterns der Ehe ein Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht kommt (s. § 16 Rn 30a).[72]

53

Die Haftung des Schenkers ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 521)[73]. Rechts- und Sachmängel hat er idR sogar nur bei Arglist zu vertreten (§§ 523, 524). In bestimmten Fällen kann der Schenker die Erfüllung verweigern (§ 519) oder das Geschenk zurückfordern (§ 528). Schließlich hat er ein Widerrufsrecht bei grobem Undank des Beschenkten (§§ 530–534).

 

54

Sonderformen der Schenkung sind die Schenkung unter Auflage (§§ 525–527) und die gemischte Schenkung. Eine solche liegt vor, wenn sich die Parteien über die partielle Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Die Behandlung derartiger Verträge ist schwierig[74]. Einheitslösungen scheiden aus; vielmehr sollte vorrangig auf die von den Parteien verfolgten Zwecke abgestellt werden. Danach ist zu entscheiden, ob im Einzelfall besser Kauf- oder Schenkungsrecht passt.

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Lösungsskizze zu Fall 8

1. Alternative:

a) Ein Rücktrittsrecht des nicht belieferten K gegenüber V ergibt sich aus den §§ 433 Abs. 1, 323 und 326 Abs. 5, da V seine Verpflichtung, dem K die verkaufte Sache zu übergeben und zu übereignen, nicht mehr erfüllen kann. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages richtet sich nach den §§ 346 ff.

b) Von der Bank B kann K Rückzahlung der von ihm schon bezahlten Raten nur verlangen, wenn sich sein Rücktritt von dem Kaufvertrag auf den Darlehensvertrag auswirkt. Dies ist der Fall, weil beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 S. 1), sodass Raum für den Einwendungsdurchgriff ist (§ 359 S. 1). Der Einwendungsdurchgriff berechtigt den K freilich an sich nur, die weitere Rückzahlung des Kredits zu verweigern. Der Rückforderungsdurchgriff hinsichtlich der schon gezahlten Raten ergibt sich jedoch aus § 813 Abs. 1 S. 1.

2. Alternative:

Ist der Käufer K durch den Verkäufer V, z. B. durch Zurückstellen des Kilometerzählers arglistig getäuscht worden, so wird K vor allem versuchen, den Kaufvertrag sowie den Darlehensvertrag mit der Bank nach § 123 Abs. 1 anzufechten, weil er dann von der Bank die von ihm schon gezahlten Raten zurückverlangen kann (s. §§ 142 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1). Der Verkäufer V ist hier nicht als Dritter iS des § 123 Abs. 2 S. 1 anzusehen, da er als Abschlussgehilfe für die Bank die Verhandlungen über den Darlehensvertrag mit dem Käufer geführt hat.

Die Ausübung des Anfechtungsrechtes durch den Käufer K hat zur Folge, dass beide Verträge als von Anfang an nichtig anzusehen sind (§ 142 Abs. 1), sodass Bank und Käufer die schon erbrachten beiderseitigen Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 zurückfordern können. Die Leistung der Bank besteht hier an sich darin, dass sie den K auf dessen „Anweisung“ hin durch Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer V von seiner Kaufpreisschuld gegenüber V befreit hat. Indessen bleibt zu beachten, dass sich die Bereicherung des K infolge der Nichtigkeit auch des Kaufvertrages (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1) auf seinen Bereicherungsanspruch gegen V beschränkt (§ 818 Abs. 3), sodass er nur verpflichtet ist, der Bank gegen Rückzahlung der von ihm schon geleisteten Raten seinen Bereicherungsanspruch gegen V abzutreten[75].

3. Alternative:

K kann zurücktreten oder mindern, wenn der Wagen mangelhaft ist (§§ 434, 437 Nr 2, 441). Diese Rechtsbehelfe beziehen sich freilich zunächst nur auf den Kaufvertrag. Wegen des Einwendungs- und des Rückforderungsdurchgriffs s. o. Rn 56.

Anmerkungen

[1]

Vgl zum Folgenden auch Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, § 9 (Rn 441, 495 ff).

[2]

S. die Begr, BT-Dr 17 (2013)/12637, S. 69.

[3]

Looschelders II Tz 261.

[4]

Vgl für den Tierkauf BGHZ 170, S. 31 (40 ff, Tz 27 ff) = NJW 2007, S. 674; Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 206 (S. 989).

[5]

BGH, NJW 2007, S. 2619 (2621, Tz 13).

[6]

BGH, NJW 2009, S. 3780 Tz 10 f; 2013, S. 2107 Tz 18; 2018, 150 (153 f) Rn 30 ff.

[7]

BGH, NJW 2005, S. 1045; KG, NJW-RR 2011, S. 1418; Looschelders II Tz 257.

[8]

BGHZ 170, S. 67 (72, Tz 13) = NJW 2007, S. 759.

[9]

BGHZ 167, S. 40 (44 ff, Tz 14 ff) = NJW 2006, S. 2250 = JuS 2006, S. 930 Nr 3; BGH NJW 2013, S. 2107 Tz 18.

[10]

Vgl für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge durch eine Handelsgesellschaft BGH, NJW 2011, S. 3435 Tz 18 f.

[11]

BGH, NJW 2006, S. 1066 = JuS 2006, S. 654 (655) Nr 9; St. Lorenz, in: Festschrift f. H. P. Westermann, 2008, S. 415.

[12]

Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 211a; Looschelders II Tz 268; anders BGH NJW-RR 2013, S 687 Tz 17.

[13]

S. OLG Oldenburg, ZGS 2004, S. 75; Looschelders II Tz 266.

[14]

Gsell, in: Eckpfeiler, 2014, Rn L 68.

[15]

BGH, NJW 2005, S. 1039 = JuS 2005, S. 561 f Nr 6 m. Nachw.

[16]

BGHZ 170, S. 67 (72 ff, Tz 15 ff) = NJW 2007, S. 759.

[17]

Ebenso im Erg. Looschelders II Tz 268; str, s. Chr. Hofmann, JuS 2005, S. 8; St. Lorenz, in: Festschrift f. H. P. Westermann, S. 415 (420 ff); K. Schmidt, JuS 2006, S. 1 (6 f); Looschelders, JA 2007, S. 673 (678).

[18]

Emmerich, in: MK, § 311 Rn 181.

[19]

S. ausführlich die Begr von 2013, BT-Dr 17/12637, S. 69 f; kritisch dazu J. Kohler, NJW 2014, S. 2817.

[20]

BGH NJW 2011, S. 3435 (3437, Tz 30 ff); str.

[21]

BGH NJW 2011, S. 2653 (2655, Tz 26 ff).

[22]

BGHZ 159, S. 215 (217 f) = NJW 2004, S. 2229; BGHZ 167, S. 40 (48 ff) = NJW 2006, S. 2250 = JuS 2006, S. 930 Nr 3; s. im Einzelnen Voraufl., S. 66.

[23]

EuGH NJW 2015, 2237 (2240 f Rn 66 ff) „Faber“.

[24]

BGHZ 212, 224 (236 Rn 35 ff) = NJW 2017, 1093 (1096 ff) „Automatikgetriebe“; s. dazu Looschelders, Rn 272a f.

[25]

Ebenso z. B. Hübner, NJW 2017, 2241 m. Nachw.

[26]

BGHZ 167, S. 40 (48 ff) = NJW 2006, S. 2250 = JuS 2006, S. 930 Nr 3; BGH, NJW 2005, S. 3490 = JuS 2006, S. 79 (80 f) Nr 6; NJW 2006, S. 988 = JuS 2006, S. 557 Nr 6; NJW 2006, S. 1195 = JuS 2006, S. 651 (652 Nr 8); NJW 2007, S. 2619 (2620, Tz 10 f); NJW 2007, S. 2621 (2623, Tz 17).

[27]

S. dazu Habersack/Schürnbrand, JuS 2002, S. 833 (837 ff).

[28]

Medicus/Lorenz II, Tz 292; Looschelders II Tz 201; zu weiteren Sonderformen s. Herresthal, in: Eckpfeiler, 2014, Rn K 222 ff.

[29]

H. Honsell, JuS 1981, S. 705 (706).

[30]

H. Honsell, JuS 1981, S. 705 (707 f).

[31]

BGH, LM Nr 34 zu § 455 BGB = NJW 1979, S. 213; LM Nr 49 zu § 455 BGB = JZ 1989, S. 808; NJW 2006, S. 3488 (3489, Tz 10 ff); K. Fritsche/M. Würdinger, NJW 2007, S. 1037.

[32]

BGHZ 96, S. 182 (185 f) = NJW 1986, S. 424 = JuS 1986, S. 311 Nr 4.

[33]

BGHZ 92, S. 280 (288 ff) = NJW 1985, S. 376.

[34]

BGH, NJW 2006, S. 3488 (3489 f, Tz 17 f).

[35]

RGZ 141, S. 259 (261); 144, S. 62 (65 f); BGHZ 54, S. 214 (216) = NJW 1970, S. 1733.

[36]

BGH, NJW-RR 2008. S. 818 (821 f, Tz 39 ff) = NZM 2008, S. 243.

[37]

BGHZ 54, S. 214 (218 f) = NJW 1970, S. 1733.

[38]

BGH, NJW 2008, S. 1803 (1804, Tz 16); Medicus/Lorenz II, Tz 287; Looschelders II, Tz 209.

[39]

Vgl Harke, JuS 2006, S. 185; Müller-Laube, JuS 1993, S. 529; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, Tz 1315 ff (S. 496 ff).

[40]

BGHZ 20, S. 88 (98 ff) = NJW 1956, S. 665; BGHZ 54, S. 319 (330) = NJW 1970, S. 2212.

[41]

S. BGHZ 35, S. 85 (88 ff) = NJW 1961, S. 1349; BGH, LM Nr 3 zu § 559 BGB = NJW 1965, S. 1475 = JuS 1965, S. 409 f Nr 2; Brox, JuS 1984, S. 657 (662 ff).

[42]

S. Rn 14 sowie BGHZ 75, S. 221 (225 f) = NJW 1980, S. 175 = JuS 1980, S. 224 Nr 6; BGHZ 92, S. 280 (289 ff) = NJW 1985, S. 376; Loewenheim, JuS 1981, S. 721.

[43]

BGHZ 55, S. 20 (25 f) = NJW 1971, S. 799; Müller-Laube, JuS 1993, S. 529.

[44]

Zu den wachsenden Zweifeln an der Funktionsfähigkeit und Plausibilität des Informationsmodells s. MK/Emmerich, 2018 , § 311 Rn 94 ff.

[45]

S. BGHZ 19, S. 330 (333 ff) = NJW 1956, S. 418; BGHZ 44, S. 237 (239 ff) = NJW 1966, S. 446 = JuS 1966, S. 124 Nr 4.

[46]

Müller-Laube, JuS 1982, S. 797.

[47]

BGHZ 91, S. 37 (46) = NJW 1984, S. 1754 (1755) = JuS 1984, S. 890 Nr 5; s. dazu im Einzelnen Emmerich, in: Graf v. Westphalen, VerbrKrG, 2. Aufl. (1996), § 13 Rn 38 ff.

[48]

BGH, LM Nr 24 zu § 5 AbzG = NJW 1984, S. 2294.

[49]

BGHZ 45, S. 111 (113) = NJW 1966, S. 972.

[50]

BGHZ 39, S. 97 (99 ff) = NJW 1963, S. 763; BGHZ 55, S. 59 (62 ff) = NJW 1971, S. 191; s. dazu kritisch H. Honsell, JuS 1981, S. 705 (711 f); Müller-Laube, JuS 1982, S. 797 (803 ff).

[51]

BGHZ 174, S. 334 (339 f, Tz 21 ff) = NJW 2008, S. 845.

[52]

Wegen der Einzelheiten s. Emmerich, in: Graf v. Westphalen, VerbrKrG, 2. Aufl. (1996), § 9 Rn 33 ff.

[53]

BGHZ 184, S. 1 (10, Tz 30 f) = NJW 2010, S. 531.

[54]

S. dazu die Begr zu § 360 von 2013, BT-Dr 17/12637, S 66 ff; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 2014, § 459 Rn 339 ff; Grunewald, JuS 2010, S. 93 (96); Habersack, in: Festschrift f. Picker, 2010, S. 327; Schürnbrand, ZBB 2010, S. 123.

[55]

S. BGHZ 95, S. 350 (357 f) = NJW 1986, S. 43 = JuS 1986, S. 227 Nr 3 m. Nachw.

[56]

S. dazu BGHZ 174, S. 334 (340 ff, Tz 24, 29 ff) = NJW 2008, S. 845; BGHZ 183, S. 112 (128 ff, Tz 49 ff) = NJW 2010, S. 596; BGHZ 180, S. 123 (132 f, Tz 25 ff) = NJW 2009, S. 3572; OLG Naumburg NJW 2013, S. 3455 (3456 f); Palandt/Grüneberg, § 358 Rn 21.

[57]

S. im Einzelnen OLG Naumburg NJW 2013, S. 3455 (3456 f); Emmerich, in: Graf v. Westphalen, VerbrKrG, § 9 Rn 176 ff; Grunewald, JuS 2010, S. 93 (95 f).

[58]

BGHZ 38, S. 369 (371 f) = NJW 1963, S. 709.

[59]

BGH, LM Nr 10 zu § 479 BGB = NJW 2000, S. 1332 = JuS 2000, S. 818 Nr 10.

[60]

BGHZ 140, S. 218 = NJW 1999, S. 941 = JuS 1999, S. 819 Nr 9; NJW 2014, S. 2269 Tz 50, 58; BGH, NJW 2003, S. 2607 (2608).

[61]

OLG Dresden, NZM 2000, S. 207 = JuS 2000, S. 602 Nr 4 m. Nachw.

[62]

Convention on Contracts for the International Sale of Goods.

[63]

BGBl. 1989 II, S. 586.

[64]

S. zu Art 35 BGHZ 194, S. 370 (377 f, Tz 20 f) = NJW 2013, S. 304.

[65]

BGHZ 194, S. 370 (379 f, Tz 23 f) = NJW 2013, S. 304.

[66]

BGHZ 129, S. 75 (81 ff) = NJW 1995, S. 2099 (2100); BGHZ 132, S. 290 (297 ff) = NJW 1996, S. 2364 (2365 f); BGH, WM 2014, S. 1874.

[67]

BGHZ 202, 258 (266 ff Rn 22 ff) = NJW 2016, 867.

[68]

S. z. B. BGH, NJW 2014, S. 204 Tz 16 ff.

[69]

Z. B. BGH, NJW 2014, S. 2638 Tz 9, 12, 17.

[70]

S. z. B. BGH, NJW 2014, S. 2638 Tz 9, 12, 17.

[71]

BGH, NJW 2011, S. 2880; Looschelders II Tz 327.

[72]

BGHZ 184, S. 190 (194 ff, Tz 18, 47 ff) = NJW 2010, S. 2202; BGHZ 208, 210 (214 ff Rn 15 ff, 20) = NJW 2016, 629; BGH, NJW 2010, S. 2884 Tz 28 ff; 2012, S. 523 Tz 18 ff; NJW 2015, 690 Rn 17, 21 ff; 2015, 1014 Rn 14, 16, 20 ff.

[73]

S. dazu BGHZ 93, S. 23 (27 ff) = NJW 1985, S. 794 = JuS 1985, S. 553 Nr 2; BGHZ 107, S. 156 (159) = NJW 1989, S. 2122; Looschelders II Tz 315 ff.

[74]

S. BGHZ 30, S. 120 (122 f) = NJW 1959, S. 1363; BGHZ 107, S. 156 (158) = NJW 1989, S. 2122; BGH, NJW 2012, S. 605 Tz 14 ff; Looschelders II Tz 331 ff.

[75]

Sog. Kondiktion der Kondiktion im Falle des Doppelmangels; s. dazu unten § 18 Rn 8 ff; BGHZ 174, S. 334 (345 f, Tz 38 ff) = NJW 2008, S. 845 sowie Emmerich, in: Graf v. Westphalen, VerbrKrG, § 9 Rn 160 ff m. Nachw.