Handbuch Ambulante Einzelbetreuung

Text
0
Kritiken
Leseprobe
Als gelesen kennzeichnen
Wie Sie das Buch nach dem Kauf lesen
Schriftart:Kleiner AaGrößer Aa

Parallel zum RJWG wurde das Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) verabschiedet, das die bis heute grundsätzlich gültige Differenzierung zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht vornahm. Damit waren für straffällige Jugendliche gleichzeitig die Jugendämter (Jugendgerichtshilfe) und die Strafgerichte zuständig mit ihren jeweiligen Gesetzen, die unterschiedlichen Prinzipien folgten. Auch diese Dichotomie von sanktionsorientierter Strafjustiz und unterstützungsorientierter Jugendhilfe ist heute noch im Kinder- und Jugendhilfegesetz und Jugendgerichtsgesetz repräsentiert.

Durch Wirtschaftskrise und Inflation wurden die öffentlichen Ausgaben eingeschränkt und dies führte zu einer verzögerten Umsetzung des RJWG. Auch die organisatorische Abgrenzung von Jugendfürsorge und allgemeiner Wohlfahrt verlief schleppend. 1928 hatten von den 1251 bis dahin gegründeten Jugendämtern nur ein Drittel ihre Selbstständigkeit gegenüber den allgemeinen Wohlfahrtsämtern erreicht.

1931 gründete sich die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV) und entwickelte sich nach 1933 zu einer der größten Massenorganisationen der Nationalsozialisten. Sie erhielt die Leitfunktion über die gesamte nichtstaatliche Wohlfahrtspflege. Die Jugendämter wurden durch Besetzung mit Funktionären der NS-Jugendverbände gleich geschaltet und für die nationalsozialistische Ideologie funktionalisiert. Diese NS-Organisationen übernahmen die sozialpädagogischen Aufgaben der Jugendämter. Junge Menschen integrierte man möglichst weitgehend in Hitlerjugend und Bund deutscher Mädels. Die neu geschaffenen Gesundheitsämter führten ab 1934 die Aufgaben der traditionellen Familienfürsorge und der Mütter- und Säuglingsberatung aus und unterstellten sie einer rassistischen Ausrichtung. Alle potenziellen Adressatinnen und Adressaten der Fürsorge, die sich in diese vereinheitlichende, totalitäre Linie nicht einordnen ließen und sich nachhaltig widerständig, nicht kontrollierbar und verhaltensauffällig zeigten, wurden ausgesondert, in konzentrationslagerähnlichen Einrichtungen wie dem Jugendschutzlager Moringen (für Jungen) oder dem Jugendschutzlager Uckermarck (für Mädchen) interniert und sogar als „lebensunwert“ ermordet. So wurde 1934 durch das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über das Maßregeln der Sicherung und Besserung“ die Möglichkeit eröffnet, sozial unangepasste Menschen einer „Vernichtung unwerten Lebens“ zu unterziehen (Rätz-Heinisch, Schröer, Wolff 2009: 23).

[20]In den 20er Jahren hatten Alice Salomon, die Gründerin der ersten sozialen Frauenfachschule in Deutschland, und der Fürsorgewissenschaftler Hans Scherpner die amerikanische Tradition der Case Work nach Deutschland gebracht (Müller 20064: 52f., Neuffer 1990: 67ff.). Andere, wie z.B. die jüdische Sozialarbeiterin und Fachschulgründerin Sidonie Wronsky, vertraten eine eher tiefenpsychologisch-therapeutische Ausrichtung der Sozialen Arbeit. Diese Traditionslinien waren durch den Nationalsozialismus in Deutschland zunächst unterbrochen. Doch nach Ende des 2. Weltkriegs führten die Amerikaner ein aufwändiges Austauschprogramm zur Umerziehung der Westdeutschen durch, bei dem auch erzieherische und sozialpädagogische Themen bearbeitet wurden. Auf diese Weise gelangten amerikanische Konzepte sozialpädagogischer Einzelfall- und Gruppenarbeit in der Nachkriegszeit nach Westdeutschland, z.B. durch Dr. Hertha Kraus, Professorin für Sozialforschung am Havenford College und deutsche Exilantin, die 1946 und 1948 als geladene Expertin für Soziale Arbeit Westdeutschland besuchte (Müller 20064: 165ff., Neuffer 1990: 67ff.). Sie veröffentlichte 1950 eine Übersetzung des Sammelbands „Casework in den USA. Theorie und Praxis der Einzelhilfe“. Im gleichen Jahr fand die V. Internationale Konferenz für Soziale Arbeit in Paris statt, zu der auch der Vorsitzende des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eingeladen wurde.

In den 50er Jahren etablierte sich Einzelfallhilfe neben Gruppenpädagogik und Gemeinwesenarbeit als wesentliche Methode Sozialer Arbeit und wurde in die sich langsam professionalisierende Ausbildung der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in Fachschulen für Sozialarbeit aufgenommen.

Der „Import“ Einzelfallarbeit war als Methode allerdings nicht unumstritten. So wurde hinterfragt, ob sich die amerikanischen Konzepte auf die deutschen Verhältnisse übertragen ließen. Auch die instrumentelle Missbrauchbarkeit des Beziehungsansatzes in der Einzelfallarbeit wurde kritisiert – eine vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Erfahrungen nachvollziehbare Ansicht (Müller 20064: 171ff.). Später, in den 70er Jahren, wurde der individuelle, auf die Entwicklung der Einzelperson und nicht die gesellschaftlichen Bedingungen gerichtete Ansatz der Einzelfallarbeit verurteilt (Schone, Schrapper 1988: 43, Heiner 2007: 19, Heiner, Meinhold, Staub-Bernasconi 19984: 3 62). Die Heimerziehungsbewegung richtete sich hauptsächlich auf die Abschaffung der Erziehungsheime als Teil des Klassenkampfes (Trede 20053 : 792). Im Gegensatz zur auf kollektive Entwicklungen gerichteten Gruppenarbeit oder zur Gemeinwesenarbeit, die als Stadtteilarbeit in die politische Bewegung integriert werden konnte, erschien die Einzelfallarbeit nicht als akzeptables Konzept einer sich politisch verstehenden Sozialarbeit.

Die Schutzaufsicht8

Der heutigen Erziehungsbeistandschaft und Betreuungsweisung als Hilfen zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz von 1991 ging die Schutzaufsicht voraus: Ab 1900 bürgerte sich der Ausdruck für Resozialisierungsangebote an delinquente und „verwahrloste“ Jugendliche ein. Diese Maßnahmen verbanden fürsorgerische und pädagogische Aufgaben mit Überwachung und Kontrolle, wogegen die sogenannte „Polizeiaufsicht“ auf reine Kontrollfunktion beschränkt blieb. Ab 1921 wurde eine [21]Aufnahme der Schutzaufsicht in das geplante Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) diskutiert, zum Zeitpunkt der Verabschiedung 1922 aber zunächst nicht umgesetzt. Erst 1923 fand die Maßnahme nachträglich Aufnahme in den Gesetzestext und wurde ab 1924 umgesetzt.

Unter Schutzaufsicht verstand man die Aussetzung einer strafrechtlichen Sanktion gegenüber einem jungen Menschen zugunsten eines ambulanten, auf soziale Integration, Normalisierung und Persönlichkeitsentwicklung ausgerichteten sozialpädagogischen Angebots. Damit ähnelte die Schutzaufsicht heutigen gerichtlichen Auflagen wie der Betreuungsweisung. Es gab schon in der Weimarer Republik die Möglichkeit, solche ambulanten Maßnahmen auch ohne vorausgehende strafrechtliche Verurteilung und ohne gerichtliche Weisung als gänzlich erzieherische oder erziehungsunterstützende Hilfe durchzuführen, denn nach § 60 Abs. III RJWG konnte die Schutzaufsicht auf Antrag der Sorgeberechtigten gewährt werden. So rückte diese Maßnahme in die Nähe der Fürsorgeerziehung und bot eine Alternative zur Unterbringung in einem Fürsorgeheim. Damit gerieten allerdings automatisch nicht nur der betroffene Minderjährige, sondern auch seine beantragenden Eltern und ihre Erziehung potenziell in den Kontroll- und Eingriffsbereich staatlicher Überwachung.

Die Umsetzung der Schutzaufsicht erfolgte über Fürsorgevereine und -verbände und wurde hauptsächlich durch ehrenamtliche Laien durchgeführt. Diese waren berechtigt den Arbeitsverdienst – wenn vorhanden – der Jugendlichen zu kontrollieren, ihnen war Zutritt zur Wohnung zu gewähren und die Sorgeberechtigten waren ihnen gegenüber auskunftspflichtig. Als Betreuer eine Schutzaufsicht durchzuführen beinhaltete die Verpflichtung zur Anzeige von Gefährdungen und Delinquenz beim Vormundschaftsgericht. Da die Schutzaufsicht eine kostengünstige Alternative zur Fürsorgeerziehung bot, nahmen diese Maßnahmen in den 20er Jahren stark zu.

Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten 1933 erfolgte eine völlige Neuorientierung der gesamten Jugendfürsorge und Jugendgerichtsbarkeit. Delinquente und auffällige Jugendliche wurden entweder über die Organisationen der Nationalsozialisten integriert oder, wenn das nicht möglich war, in „polizeilichen Jugendschutzlagern“, die Konzentrationslagern ähnelten, dauerhaft untergebracht (s.o.).

Die Schutzaufsicht blieb 1953 in der ersten Novellierung des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) Teil des Gesetzestextes und wurde 1962 durch die Erziehungsbeistandschaft abgelöst.

Jugendhilfe in der sowjetisch besetzten Zone und DDR9

Nach dem zweiten Weltkrieg trat in der sowjetisch besetzten Zone zunächst das RJWG wieder in Kraft und blieb grundsätzlich bis zur Einsetzung des Familiengesetzbuches und der Jugendverordnung 1965/66 gültig. In der DDR dienten Jugendhilfe und Jugendarbeit dem allgemeinen Erziehungsziel einer „Eingliederung in die Gemeinschaft des schaffenden Volkes“. Schon 1946 wurde in enger Anbindung an die „Freie Deutsche Jugend“ (FDJ) die Organisation „Werk der Jugend“ gegründet, die in der Nachkriegszeit als Träger Jugendwohnheime führte. Bald kamen Forderungen nach der Gründung von Jugendwerkhöfen auf, in denen das Ideal einer Arbeitserziehung im [22]Sinne von Makarenkos Kollektiverziehung verwirklicht werden sollte. In diesen Einrichtungen wurden Jugendstrafvollzugmaßnahmen wie auch Jugendhilfemaßnahmen umgesetzt.

Die Jugendhilfe der DDR wurde nach und nach der Volksbildung eingegliedert und verlor als eigenständiger Bereich an Bedeutung. Bereits das erste Jugendgesetz reduzierte 1949 die Aufgaben der Jugendhilfe und überantwortete sie der FDJ. Hierdurch wurden die Wohlfahrtsverbände aus der Jugendhilfe vollständig verdrängt. Die Verordnung über die Mitarbeit der Bevölkerung auf dem Gebiet der Jugendhilfe unterstützte ab 1953 den Ausbau ehrenamtlicher Strukturen durch die Gründung lokaler Jugendausschüsse und die Umsetzung von Jugendhilfe durch befähigte Laien (vgl. Hering, Münchmeier 20052). Mit dem Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (Bildungsgesetz) wurde 1965 die Einordnung der Jugendhilfe in den Bereich des Ministeriums für Volksbildung vollzogen. Familiengesetzbuch und Jugendverordnung 1965/66 konsolidierten den Vorrang der Familienerziehung vor staatlichen Sozialisationsinstanzen (vgl. Hering, Münchmeier 20052).

 

In den 60er Jahren ließen sich Unterstützungs- und Sanktionsstrukturen gegen Jugenddelinquenz und -verwahrlosung und politische Sanktionen gegen die zunehmende Orientierung von Jugendlichen an westlichen Subkulturen immer weniger voneinander unterscheiden. So wurde die zwangsweise Unterbringung in Jugendwerkhöfen auch als Sanktionsinstrument für politisch Missliebige genutzt.

Nach dem Fall der Mauer 1989/90 unterschieden sich die Jugendhilfestrukturen in den westlichen und östlichen Bundesländern erheblich. Während im Westen als Folge der Kritik der Heimerziehung Alternativen zu familienersetzenden Maßnahmen gesucht und die familienunterstützenden und -ergänzenden Hilfen ausgebaut wurden, existierten im östlichen Teil Deutschlands weiterhin rigide, rein anpassungsorientierte Formen der Heimerziehung. Die Ausrichtung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes auf wohlfahrtsstaatliche Elternunterstützung zugunsten der Persönlichkeitsentwicklung der jungen Menschen hatte im östlichen Teil Deutschlands kein Vorbild. Allerdings führte die Traditionslosigkeit in den östlichen Bundesländern teilweise zu neuen und flexibleren Lösungen, die im Westen aufgrund der vorgegebenen Organisationsstrukturen so selbstverständlich nicht möglich waren.

Vom Jugendwohlfahrtsgesetz bis zum Kinder- und Jugendhilfegesetz

Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wurde in der ersten Novelle des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) 1953 das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz ähnlich wie in der sowjetisch besetzten Zone und späteren DDR zunächst praktisch reinstalliert.10 Erst mit der zweiten Novelle 1962 wurde ein ausdifferenziertes Spektrum an Jugendhilfeangeboten angelegt. Der Begriff Fürsorge wurde beibehalten. Das JWG von 1962 unterschied Jugendhilfe mit Anordnungscharakter (Fürsorgeerziehung – FE) von Jugendhilfe als freiwillige Erziehungshilfe (Freiwillige Erziehungshilfe – FEH). Die Erziehungsbeistandschaft löste die Schutzaufsicht ab. Nach § 6 und § 7 JWG hatten [23] hierbei Minderjährige einen eigenen, von den Eltern oder Erziehungsberechtigten unabhängigen Rechtsanspruch auf Jugendhilfe. Für seelisch behinderte junge Menschen waren keine eigenen Rechtsansprüche enthalten und die Hilfen für junge Volljährige waren im Vergleich zum späteren Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) eingeschränkt.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde 1990 verabschiedet und im ehemaligen Staatsgebiet der DDR schon ab 1990 umgesetzt, in den alten Bundesländern erst ab dem 1.1.1991.

Im Unterschied zum JWG bezieht sich das KJHG auf Kinder und Jugendliche, also junge Menschen jeden Alters. Seiner Formulierung und Verabschiedung gingen sehr grundsätzliche juristische, fachliche und ethische Diskussionen voraus, die mit der parallel stattfindenden sogenannten Professionalisierungsdebatte eng verwoben waren. Die Professionalisierungsdebatte wurde um eine eigenständige professionelle Identität Sozialer Arbeit in Abgrenzung zu den klassischen Professionen geführt. Sie thematisierte das Verhältnis zwischen den Adressatinnen und Adressaten und den Fachkräften, die gesellschaftlichen Aufgaben des Berufs, seine wissenschaftliche Fundierung, die professionellen Methoden und den Wahrheits- und Wirkungsbegriff Sozialer Arbeit (vgl. Schone, Schrapper 1988, Urban 2004). Das KJHG sollte die Forderungen an den Sozialstaat nach mehr Demokratie, Partizipation und Autonomie der Individuen manifestieren und gleichzeitig die methodischen Antworten einer sich als eigenständige Profession verstehenden Sozialen Arbeit abbilden. Diese programmatische Haltung wurde über die Jugendhilfe hinaus für andere Arbeitsfelder prägend. Das wird an folgenden Elementen des KJHG deutlich:

Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung, der die Kontroll- und Eingriffsorientierung des JWG vollständig ablöst: Die im KJHG angebotenen sozialen Dienstleistungen sollen soziale Härten kompensieren und damit staatliche Eingriffe weitgehend verzichtbar machen.

Das Wunsch- und Wahlrecht der Adressatinnen und Adressaten bei Jugendhilfeleistungen und die Hilfeplanung als gemeinsame Planungsinstanz von Jugendamt, Leistungsträgern und Adressatinnen und Adressaten: Dem KJHG gelten gemeinsam gefundene und geplante Hilfeleistungen als besonders wirksam und nachhaltig. Dies beinhaltet eine klare Absage an das Wahrheits- und Wirkungsmodell der klassischen Professionen (vor allem der Medizin), die als expertokratisch und bevormundend kritisiert werden (Urban 2005: 27ff.).

Die vorrangige Ausrichtung der Jugendhilfeangebote an den Bedarfen der Adressatinnen und Adressaten sowohl auf der Ebene der individuellen Hilfen als auch auf der Ebene der Regionalplanung: Das KJHG bietet eine Liste ausformulierter Angebote. Gleichzeitig wird bei den Jugendämtern und Jugendhilfeträgern eine freie Entwicklung und Kombination neuer Angebote angeregt. Ziel des KJHG ist eine flexiblere Verzahnung der einzelnen Hilfeangebote und eine bessere Ausrichtung an den individuellen Bedarfen (Schone, Schrapper 1988: 39).

Eine an Kommunikation und Aushandlung orientierte institutionelle Fachlichkeit: Grundlage des KJHG ist ein diskursiver Wahrheits- und Wirkungsbegriff im Sinne von Habermas’ „Theorie des kommunikativen Handelns“ (Habermas 1981). Nicht individuelle Expertenurteile bestimmen damit die Güte des professionellen Handelns, sondern die gemeinsame fachliche Erarbeitung von Entscheidungen. Dies gilt für die Fachberatungen in Teams und bei der kollegialen Beratung wie für die[24] anschließende Entscheidung über die richtige Hilfe gemeinsam mit den Adressatinnen und Adressaten im Hilfeplangespräch.

Diese radikale Umorientierung wurde teilweise mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), das zum 1.10.2005 verabschiedet wurde, zurückgenommen, teilweise weiter verfolgt.11 So wurden mit dem § 8a des KICK die Ermittlungsbefugnisse des Jugendamts und die Rechte und Pflichten zur Datenerhebung und -weitergabe von freien Trägern bei Kindeswohlgefährdung ausgeweitet. Dies geschah auch als Folge einer Reihe von Kindeswohlgefährdungsfällen mit tödlichem Ausgang in den Vorjahren (vgl. Münder, Mutke, Schone 2000). Gleichzeitig wurden die Verfahren kollegialer Beratung stärker etabliert und genauer beschrieben.

Der im KICK etablierte Kinderschutz wurde mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), das nach jahrelangen Diskussionen in den Ausschüssen endlich am 1.1.2012 in Kraft treten konnte, weiter ausgebaut und konkretisiert. Das BKiSchG etabliert sogenannte „Frühe Hilfen“, Beratungs- und Unterstützungsangebote für Schwangere und Mütter und Väter von kleinen Kindern unter Einbeziehung von Familienhebammen. Darüber hinaus schreibt es einen Ausbau der Kooperation aller mit Kindern und Jugendlichen befassten Institutionen im Kinderschutzbereich vor und erleichtert die Weitergabe von Informationen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Der öffentliche Jugendhilfeträger wird in seiner Funktion als Qualitätsaufsicht über freie Träger der Jugendhilfe gestärkt. Das BKiSchG bezieht sich auf einen Qualitätsbegriff, der Kinderschutz und Partizipation gleichermaßen beinhaltet. Entsprechend wurde die Beteiligung von Erziehungsberechtigten und jungen Menschen an zahlreichen Stellen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes neu eingefügt.

Im Gegensatz zum JWG bietet das KJHG eine breite Palette an Hilfen zur Erziehung:

■ die Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII12

■ die Soziale Gruppe für Jugendliche nach § 29 SGB VIII,

■ Erziehungsbeistandschaft und Betreuungsweisung nach § 30 SGB VIII (s.u.),

■ die Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII,

■ die Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,

■ die Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII,

■ stationäre Jugendhilfeangebote nach § 34 SGB VIII,

■ die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII (s.u.).

Alle diese Hilfen zur Erziehung wie auch individuell angepasste Konzepte können auch nach § 35a als Eingliederungshilfen für seelische behinderte junge Menschen installiert werden und nach § 41 als Hilfen für junge Erwachsene.

Der Reihung im KJHG entsprach ursprünglich der Gedanke einer zunehmenden Intensivierung der Hilfeangebote. Dementsprechend gilt die Erziehungsberatung nach § 28 als die niedrigschwelligste und die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 als die intensivste Hilfeform.

Alternativ zur Heimerziehung als familienersetzende Maßnahme stehen verschiedene beratende, ambulante und teilstationäre Angebote zur Verfügung, die familienunterstützend und -ergänzend eingesetzt werden können und dazu dienen sollen, Eltern in [25] ihrer Erziehungskompetenz zu stärken und junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern. Die Hilfearten gelten grundsätzlich als gleichrangig und nach § 27 sind auch individuell zugeschnittene Maßnahmen, die im Katalog des KJHG nicht vorkommen, oder Kombinationen von Hilfen zur Erziehung möglich.

Voraussetzung für die Durchführung eines Hilfeangebots nach dem KJHG ist das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs, der Nachweis der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe und ein Jugendhilfeantrag durch die Erziehungsberechtigten. Der Rechtsanspruch auf Jugendhilfe besteht also nur für Erziehungsberechtigte und nicht für Minderjährige. Erziehungsberechtigt sind in der Regel die Eltern (Urban 2004: 30) Jedoch besitzen Minderjährige das unabhängige Recht, sich beim Jugendamt beraten und in Obhut nehmen zu lassen (nach § 42 SGB VIII). Soll Jugendhilfe gegen den Willen der Eltern installiert werden, so bedarf es der Ersetzung des elterlichen Antragsrechts über das Familiengericht. Dies wird bei ambulanten Hilfen nur selten der Fall sein, weil die erwartbar stark ablehnende Haltung der Eltern nach dem gerichtlichen Eingriff die ambulante Jugendhilfemaßnahme konterkarieren würde.

Junge Erwachsene ab 18 Jahren besitzen ein eigenes Recht, Jugendhilfe zu beantragen (Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII). Viele Jugendhilfemaßnahmen, wie z.B. stationäre Erziehungshilfe, werden aber in diesem fortgeschrittenen Alter in der Regel nicht mehr für sinnvoll gehalten.

Jugendhilfeleistungen sind kostenlos. Allerdings werden bei stationären Maßnahmen, bei denen der junge Mensch vollständig anderweitig untergebracht ist, das Kindergeld und gegebenenfalls weitere Unterhaltsleistungen der Eltern innerhalb der Leistungsgrenzen einbehalten bzw. zurückgefordert.

Erziehungsbeistandschaft und Betreuungsweisung

Mit der Ablösung der Schutzaufsicht durch die Erziehungsbeistandschaft erfolgte rein begrifflich eine zweimalige Schwerpunktverschiebung: von der staatlichen Beaufsichtigung zur Erziehungshilfe und vom jungen Menschen auf die erziehenden Eltern als direkte Adressaten der Hilfe. Die Erziehungsbeistandschaft wurde als Unterstützungsangebot konzipiert, um die erziehungsberechtigten Eltern zu entlasten und in ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken.

Der Einsatz einer Erziehungsbeistandschaft beinhaltet die Unterstützung eines jungen Menschen durch einen ihm zugeordneten Erwachsenen, der ihm hilft, soziale Probleme zu lösen und Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Damit ähnelt diese Form der Einzelfallarbeit dem Case-Work-Konzept von Mary Richmond (s.o.). Die Arbeit ist niedrigschwellig, basiert auf einer persönlichen Beziehung, wird aufsuchend geleistet und bezieht das Umfeld und seine Ressourcen in die Arbeit ein. Ziel ist die Kompensation von Erziehungsdefiziten, individuelle Förderung, Persönlichkeitsentwicklung und soziale Integration bzw. Resozialisierung (bei gerichtlicher Weisung). Die Erziehungsbeistandschaft kann wie die Schutzaufsicht durch gerichtliche Anordnung alternativ zu einer strafrechtlichen Sanktion angeordnet wie auch freiwillig auf Antrag der Eltern bei den Jugendämtern gewährt werden.

Zum Ende des 20. Jahrhunderts nahm der Anteil der Betreuungsweisungen an den Erziehungsbeistandschaften deutlich ab. So stellten die Betreuungsweisungen 1970 knapp die Hälfte der Erziehungsbeistandschaften, aber 1990 nur noch 5,8 %. Dies[26] zeigt schon vor der Einführung des KJHG einen Trend der Jugendhilfe weg vom staatlichen Eingriffshandeln und hin zu freiwilligen Unterstützungsangeboten.

Die Rechte und Pflichten der Erziehungsbeistände im JWG unterschieden sich unwesentlich von denen der früheren Schutzaufseher. Um 1960 arbeiteten Erziehungsbeistände nach wie vor weitgehend ehrenamtlich. Diese Praxis kritisierte der 3. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung 1972 und regte die Einstellung hauptamtlicher professionell gebildeter Erziehungsbeistände an. Hinzu kam eine Berichtspflicht auf Anforderung der Jugendämter und Vormundschaftsgerichte (vgl. Münder 2006).

 

In der Formulierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes von 1990/91 wurde die Bezeichnung Erziehungsbeistandschaft für die Hilfe nach § 30 SGB VIII beibehalten, aber als primärer Adressat des Angebots steht eindeutig der junge Mensch im Mittelpunkt:

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern.“

Die Erziehungsbeistandschaft ist ein unspezifisches Jugendhilfeangebot und wird methodisch wie auch hinsichtlich der Rahmenbedingungen örtlich sehr unterschiedlich umgesetzt (vgl. Fröhlich-Gildhoff 2003). Die Abgrenzung gegenüber den Flexiblen Hilfen nach § 27, die nach Einführung des KJHG außerhalb des vorgegebenen Hilfekatalogs möglich wurden, und der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (ISE) nach § 35 SGB VIII ist nicht trennscharf und auch die Indikation ist uneindeutig (s.u.). Anders als die ISE ist die Erziehungsbeistandschaft auf die Integration junger Menschen in das jeweils bestehende Sozialisationsumfeld gerichtet.

Die „Ambulantisierung der Jugendhilfe“ (vgl. Krüger 1985, Fröhlich-Gildhoff 2002: 25) nach der Einführung des KJHG hat bis heute zu einer starken Zunahme der Erziehungsbeistandschaften geführt (s.u.).

Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII (ISE) ist seit der Verabschiedung des KJHG Teil der Erziehungshilfen. Das Konzept beruht u.a. auf den Ergebnissen eines Modellversuchs zur „Heilpädagogischen Intensivbetreuung“ in den 1980er Jahren in Hessen, in dem als Alternative zur geschlossenen Unterbringung schwieriger Jugendlicher mit Eins-zu-eins-Betreuung experimentiert wurde (Fröhlich-Gildhoff 2003).

Im KJHG werden Inhalte und Aufgaben des Angebots folgendermaßen beschrieben:

„Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.“

Von der Erziehungsbeistandschaft unterscheidet sich die ISE ursprünglich durch eine wesentlich höhere Betreuungsintensität. Die Zielgruppe dieser Hilfeform sind Jugendliche,[27] die eine Jugendhilfekarriere – häufig mehrere Pflegefamilien und Heimaufenthalte – hinter sich haben und durch herkömmliche Angebote nicht mehr erreicht werden können. Die angebotenen Unterstützungsmöglichkeiten sollen möglichst individuell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden. Der Betreuungsschlüssel kann sehr hoch sein – bis zur Eins-zu-eins-Betreuung. Diese Form intensivster persönlicher Betreuung und Begleitung wurde und wird nur selten umgesetzt.

Anders als die Erziehungsbeistandschaft entstammt die ISE einer durch Psychologie, Tiefenpsychologie und Therapie beeinflussten methodischen Richtung Sozialer Arbeit. Ihr liegt die Idee zugrunde, dass junge Menschen, die unter stark belastenden Sozialisationsbedingungen aufgewachsen sind, durch eine nachsorgende, persönliche, enge Beziehung zu einer einzelnen Betreuungsperson konstruktive Bindungsmuster und Beziehungsformen lernen können. Ihr Grundmisstrauen, das sie in früheren defizitären Beziehungen erworben haben, soll durch die Erfahrung einer Vertrauensbeziehung grundsätzlich korrigiert werden. Das auf eine enge und ausschließliche Betreuungsbeziehung angelegte Setting der ISE ist inzwischen gerade für traumatisierte und/oder bindungsgestörte junge Menschen umstritten. Die hohe persönliche Intensität begünstigt emotionale Eskalationen und unabgegrenzte und damit belastende Arbeitsbeziehungen zwischen Betreuungsperson und betreutem jungen Menschen. Daher werden diese im KJHG intendierten sehr intensiven Hilfen inzwischen kaum noch realisiert. Fröhlich-Gildhoff (2003) stellt in seiner Studie zur ambulanten Einzelbetreuung gerade bei sehr intensiven Maßnahmen krisenhafte Entwicklungen fest, die er in den psychischen Vorbelastungen der betreuten jungen Menschen verursacht sieht. Tatsächlich ist es ebenso denkbar, dass die Struktur der Eins-zu-eins-Betreuung mit zu diesen destruktiven Dynamiken beiträgt.

Auch weil im Rahmen von ISE Auslandsreisen mit jungen Menschen durchgeführt wurden, die trotz hoher Kosten nicht die erhofften Wirkungen zeigten, wurde die Möglichkeit zu Auslandsaufenthalten als Jugendhilfemaßnahmen durch das Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz 2005 eingeschränkt (vgl. Münder 2006):

„Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.“ (§ 27, Abschn. 2, SGB VIII).

Insgesamt lässt sich sagen, dass sich die Hoffnungen, die mit der ISE als Alternative zur Heimerziehung verbunden waren, so nicht erfüllt haben. Real stellt sie meist eine vom Stundenaufwand und der Frequenz her etwas intensivere Form der Erziehungsbeistandschaft dar, die durch ihre Ausrichtung auf Verselbstständigung vor allem bei älteren Minderjährigen und jungen Menschen zum Einsatz kommt – zum Beispiel als Betreutes Wohnen bei jungen Erwachsenen (s.u.).

Vor allem aus der ISE heraus wurden verschiedene Spezialformen der ambulanten Einzelbetreuung entwickelt:

Flexible ambulante Begleitung/Flexible Hilfen (vgl. Wolff 2000): Damit werden u.a. sozialräumlich orientierte, hilfeartübergreifende Konzepte auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nach der Wiedervereinigung bezeichnet. In diesem Sinne bedeutet „Flexible Hilfen“ eine Bereitstellung ambulanter, teilstationärer und stationärer Angebote „unter einem Dach“ oder „aus einer Hand“ z.B. in sogenannten Jugendhilfestationen oder Jugendhilfezentren (Rätz-Heinisch, Schröer, Wolff 2009: 146ff.). Die Kombination verschiedener Angebote bei einem Träger ermöglicht grundsätzlich eine bessere Anpassung des Hilfesettings an die individuellen Fallbedürfnisse[28] und -aufgaben, kann aber auch eine einseitige Ausrichtung an ökonomischen Notwendigkeiten beinhalten.

Ambulante Einzelbetreuung zur Verselbstständigung nach stationärer Unterbringung: Hierbei besteht eine konzeptionelle Nähe zum Betreuten Wohnen (s.u.). Nachbetreuung durch ambulante Einzelbetreuung wird häufig durch Bezugserzieher der Einrichtung durchgeführt, in der der junge Mensch untergebracht war. Problematisch an dieser eigentlich positiven Konstellation ist, dass das ambulante Setting sich grundsätzlich vom stationären unterscheidet und von der durchführenden Fachkraft spezifische Methodenkenntnisse erfordert, die bei reinen Heimerzieherinnen und -erziehern nicht automatisch vorhanden sind. Die riskante Schwelle zwischen dem eng geführten stationären Setting und der Selbstständigkeit wird oft durch Stufenpläne begleitet, durch die ein kontinuierlicher Übergang mit langsam steigenden Freiheitsgraden geschaffen wird.

Ambulante Einzelbetreuung nach stationärer Unterbringung zur Reintegration in die Herkunftsfamilie: Eine Fremdunterbringung erfolgt nicht in jedem Fall mit dem Ziel der endgültigen Herauslösung aus der Herkunftsfamilie. Deshalb kann Einzelbetreuung auch eine Rückführung in die Herkunftsfamilie begleiten. Aktive Rückführungen sind durch den Kostendruck in den letzten Jahren stärker in das Bewusstsein der Jugendämter gerückt. Allerdings können dabei aufkommende Zielkonflikte zwischen Heimeinrichtungen und Jugendämtern den Rückführungsprozess belasten. Eine Rückführung in die Herkunftsfamilie ist immer eine riskante und schwer in ihrem Erfolg prognostizierbare Testsituation. Daher sollte sie mit allen Beteiligten gut überlegt, geplant, mehrfach erprobt, intensiv begleitet und möglichst mit einem graduellen Übergang von der Einrichtung in die Familie umgesetzt werden. Die ambulante Einzelbetreuung zur Reintegration ähnelt mit ihrem bi- bzw. multilateralen Aufgabenprofil der Familienhilfe.