Internationales Privatrecht

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IV. IZVR: Begriff

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Das IZVR behandelt im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenfalls Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Anerkennung von Entscheidungen, wobei sich teilweise Sonderprobleme ergeben, ua Fragen der Erbscheinserteilung bei Auslandsberührung (zB bei ausländischem letztem Wohnsitz oder ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers), der Wirkung ausländischer Adoptionen im Inland und der Führung von Vormundschaften über Ausländer. Ein wesentlicher Bereich des IZVR der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Anordnung von Schutzmaßnahmen (Vormundschaft, Eingriffe in die elterliche Sorge), ist durch die Brüssel IIa-VO, das KSÜ, teils noch das MSA, sowie das ErwSÜ mitbestimmt. Das Haager Adoptionsübereinkommen 1993 (ausgeführt im AdWirkG) betrifft darüber hinaus auch die Zusammenarbeit bei internationalen Adoptionen.

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Vor allem für statusgestaltende Akte im Familienrecht lässt sich das auslandsbezogene Problem häufig sowohl verfahrensrechtlich als auch kollisionsrechtlich formulieren, so dass Abgrenzungsschwierigkeiten auftauchen. Die Anerkennung der Wirksamkeit einer Rechtsgestaltung kann dann entscheidend davon abhängen, ob man sie von der materiell-rechtlichen Prüfung nach dem (aus deutscher Sicht) anwendbaren Recht abhängig macht (Wirksamkeitsprinzip), oder ob man den ausländischen Statusakt als wirksam anerkennt (Anerkennungsprinzip mit Wirksamkeitserstreckung). Grundsätzlich kann ein Privatrechtsakt nur materiell auf seine Wirksamkeit geprüft werden, während der Rechtskraft fähige Gestaltungswirkungen einer Entscheidung verfahrensrechtlich anerkennungsfähig sind.

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Wurde ein Kind im Ausland adoptiert, so kann man verfahrensrechtlich nach der Anerkennungsfähigkeit der Adoptionsentscheidung fragen, aber auch materiell-rechtlich die Wirksamkeit der Adoption als statusverändernden Akt nach dem von den deutschen Kollisionsnormen berufenen Recht prüfen. Welcher Zugang zu dem Problem der richtige ist, hängt nach hM von der Art der erfolgten ausländischen Adoption (gerichtliche Entscheidung oder Vertrag) ab (vgl dazu Rn 1046 ff). Wird die Elternschaft zu einem Kind in einem ausländischen Geburtsregister eingetragen, so ist dies keine konstitutive Entscheidung, so dass nur materiell-rechtliche Abstammungsprüfung nach dem vom deutschen IPR berufenen Recht in Betracht kommt.[105] Hat hingegen ein ausländisches Gericht den Status festgestellt, so ist eine verfahrensrechtliche Anerkennung möglich, auch wenn nicht das aus Sicht des IPR richtige Recht angewendet wurde.[106]

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Völkerverträge verpflichten gelegentlich zur Anerkennung, auch wenn keine verfahrensrechtlich anerkennungsfähige gerichtliche Entscheidung vorliegt; so fordert Art. 9 des von Deutschland nicht gezeichneten Haager Eheschließungsabkommens vom 14.3.1978 die in einem anderen Vertragsstaat wirksam geschlossene Ehe auch materiell-rechtlich (ohne Einschaltung des IPR) als wirksam anzuerkennen („Anerkennungsprinzip mit Wirkungserstreckung“). Auch das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993 fordert die wechselseitige Anerkennung von nach dessen Regeln erfolgten Adoptionen in einem Vertragsstaat unbeschadet des auf die Adoption anwendbaren Rechts.

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In der Rechtsprechung des EuGH seit einigen Jahren bestehende Tendenzen[107] zum Prinzip einer Anerkennung von Registereintragungen betreffen das Namensrecht, dort die in einem Mitgliedstaat zulässige und registrierte (aber nicht rechtskräftig judizierte und damit nicht verfahrensrechtlich anzuerkennende) Namensführung[108]; danach ist der im Geburts-Mitgliedstaat bestimmte Name anzuerkennen und verdrängt das nach dem IPR des Heimatstaates bestimmte Namensstatut, obgleich dieser „Anerkennung“ keine gerichtliche Entscheidung, sondern nur eine Personenstandsregistereintragung zugrundeliegt. Ob dieser Ansatz einer Registeranerkennung europarechtlich zwingend auch auf andere personenstandsrechtlich beurkundete Verhältnisse übertragen werden muss, ist strittig. Teilweise wird auch für einen in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Personenstand, insbesondere eine Vaterschaftsanerkennung, eine Anerkennungspflicht angenommen.[109] Die Kommission hat unter dem Titel „Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger“ ein Grünbuch[110] aufgelegt, das eine Vereinheitlichung des Kollisionsrechts in Bezug auf Statusverhältnisse anstrebt. Die namensrechtliche Frage wird im deutschen IPR in Umsetzung der EuGH-Anforderungen durch eine auslandsbezogene Sachnorm unter deutschem Namensstatut (Wahlrecht nach Art. 48) gelöst, was eine verfahrensrechtliche Anerkennung von Eintragungen vermeidet.

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Ähnliche Probleme stellen sich, wenn Statusänderungen im Ausland ohne Mitwirkung eines Gerichts erfolgen können, während sie im Inland nur durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen (zB die Ehescheidung, die im islamischen Recht – und damit in Staaten, die einer interpersonalen Rechtsspaltung nach Religionen folgen, für Muslime – als Rechtsgeschäft erfolgt).

Literatur:

Coester-Waltjen Anerkennung im Internationalen Personen-, Familien- und Erbrecht und das Europäische Kollisionsrecht, IPRax 2006, 392.

V. Internationales Insolvenzrecht

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Das Internationale Insolvenzrecht befasst sich mit der Wirkung eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens (Konkurses) auf das Inland, insbesondere mit der Prozessführungsbefugnis des Gemeinschuldners im Inland während des ausländischen Insolvenzverfahrens und der Einbeziehung ausländischen Vermögens in ein inländisches Konkursverfahren und umgekehrt. Seit dem 31.5.2002 gilt insoweit für die EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) die VO (EG) Nr 1346/2000, ABl. EG 2000 L 160/1 (EG-Insolvenz-VO).

VI. Ausländisches Recht vor deutschen Gerichten

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1. Eine enge Berührungsstelle zwischen dem IZVR und dem IPR sowie der Rechtsvergleichung ergibt sich durch die Frage, in welcher Weise in einem Zivilverfahren die Feststellung ausländischen Rechts (welches das IPR beruft) erfolgt.

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Zwischen den beiden möglichen Alternativen, ausländisches Recht als beweisbedürftige Tatsache oder als dem Richter bekanntes Recht (nach dem Grundsatz iura novit curia, lat. die Rechtsnormen kennt das Gericht) zu behandeln, entscheidet § 293 ZPO grundsätzlich zugunsten der Einordnung als Rechtsnorm. Insbesondere gilt für ausländisches Recht nicht der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz, die Parteien können das Gericht also nicht durch eingeschränkten Sachvortrag über den Inhalt einer anwendbaren fremden Rechtsordnung beschränken.

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2. Andererseits trägt § 293 ZPO dem Umstand Rechnung, dass ein deutscher Richter nicht den Inhalt jeder in Betracht kommenden fremden Rechtsordnung kennen kann; der Richter darf (und muss von Amts wegen, auch im Streitverfahren der ZPO) Beweis erheben, um das ausländische Recht so zu ermitteln, wie es im Herkunftsstaat angewendet wird; er darf sich insbesondere nicht auf Gesetzestexte beschränken („authentische Anwendung“ fremden Rechts).[111]

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3. In der Praxis wird entweder eine Anfrage nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht v. 7.6.1968[112] an die jeweilige zentrale Auskunftsstelle des betreffenden Staates (zumeist das Justizministerium) gestellt oder ein Sachverständigengutachten eines deutschen Hochschullehrers (Rechtsvergleicher) oder eines Instituts für ausländisches Privatrecht eingeholt. Das erste Verfahren, dessen Zeitaufwendigkeit von Land zu Land unterschiedlich ist, eignet sich nur dann, wenn das Gericht – was meist ein rechtsvergleichendes Grundverständnis erfordert – aus dem Sachverhalt die relevanten Rechtsfragen herausarbeiten kann.

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Erkennt das Gericht die Probleme des Falles nicht, was bei strukturellen Systemunterschieden (vgl Rn 143) keineswegs vorwerfbar ist, so hilft nur der Sachverständige. Insgesamt stellt der BGH an dessen rechtsvergleichende Arbeit sehr hohe, wohl realitätsferne Anforderungen, die selbst – bei sinkenden Etats seltene – bestausgestattete deutsche Bibliotheken[113] nicht immer erfüllen können, zumal der BGH auch nicht dokumentierte Praxiskenntnisse fordert.[114] Die Anzahl der auslandsrechtlichen Fälle, die mit Sekundärquellen vom Gericht selbst gelöst werden, dürfte überdies sehr hoch sein.

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4. Das angewendete ausländische Recht ist nicht revisibel. § 545 Abs. 1 ZPO in der seit 1.9.2009 geltenden Fassung beschränkt die revisible Rechtsverletzung zwar nicht mehr ausdrücklich auf „Bundesrecht“, der Gesetzgeber des FGG-RG strebte damit jedoch nicht die Revisibilität ausländischen Rechts an.[115] Die Revision kann also weder auf die fehlerhafte noch auf die nicht vollständige Anwendung ausländischen Rechts gestützt werden. Mit der Revision kann jedoch die verfahrensfehlerhafte Ermittlung ausländischen Rechts gerügt werden; der BGH prüft dann in vollem Umfang nach, ob das ausländische Recht ausreichend ermittelt wurde, selbst wenn dazu implizit dessen Inhalt ermittelt werden muss, zB, um festzustellen, ob ein eventuelles Ermittlungsdefizit streitentscheidend war.[116] Revisibel ist selbstverständlich die falsche Anwendung des deutschen IPR.

 

Literatur:

Hess/Hübner Die Revisibilität ausländischen Rechts nach der Neufassung des § 545 ZPO, NJW 2009, 3132; Roth Die Revisibilität ausländischen Rechts und die Klugheit des Gesetzes, NJW 2014, 1224; Riehm Vom Gesetz, das klüger ist als seine Verfasser – Zur Revisibilität ausländischen Rechts, JZ 2014, 73.

Teil I IPR: Grundlagen › § 1 Einführung und Abgrenzung › G. Die Funktion von Rechtsvergleichung und materieller Rechtsvereinheitlichung

G. Die Funktion von Rechtsvergleichung und materieller Rechtsvereinheitlichung

I. Rechtsvergleichung und IPR

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1. Rechtsvergleichung ist die Wissenschaft von der Erfassung und Vergleichung ausländischer Rechtsordnungen mit dem Ziel der Ausschöpfung von Erkenntnisquellen für die Entwicklung des eigenen und die Anwendung des fremden Rechts. Sie ist im Gegensatz zum IPR kein Bestandteil der Normen einer Rechtsordnung, sondern eine Methode der Rechtsanwendung und der Rechtsentwicklung. Rechtsvergleichung kann die großen Linien von Rechtsordnungen oder auch in Rechtsfamilien bzw Rechtskreisen verwandte Rechte erfassen und dabei Aufschlüsse über die sozialen und wirtschaftlichen Funktionen des Rechts in der Gesellschaft geben („Makrovergleichung“). Sie kann aber auch als Vergleichung einzelner Institutionen in verschiedenen Rechtsordnungen zu konkreten Einzelergebnissen und Modellen für die eigene Rechtsordnung führen („Mikrovergleichung“).

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2. Im Verhältnis zum IPR hat die Rechtsvergleichung zwei grundsätzlich verschiedene Aufgaben.Wie für fast jedes zivilrechtliche Rechtsgebiet kommt der Vergleichung des IPR verschiedener Staaten eine rechtspolitische Bedeutung zu. Wird heute ohnehin kaum ein größeres Gesetzesreformprojekt ohne rechtsvergleichende Vorarbeiten mit dem Ziel der Ermittlung geeigneter Lösungsmodelle betrieben, so ist das IPR wegen seiner am Auslandsbezug orientierten Zielsetzungen für eine solche Vergleichung besonders geeignet. Die legislative Suche nach einheitlichen Anknüpfungsregeln ist besonders hilfreich bei der Suche nach dem internationalen Entscheidungseinklang; wo die Kollisionsnormen einander gleichen, sollten – jedenfalls in der Theorie – die Gerichte dasselbe materielle Recht anwenden und zu gleichen Ergebnissen kommen. Soweit das deutsche IPR nicht kodifiziert ist oder sonst der Auslegung bedarf, nützt auch dem Rechtsanwender die rechtsvergleichende Methode.

ZB wird der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt in Normen des deutschen IPR rechtsvergleichend beeinflusst von der Auslegung dieses Begriffs in Haager Übereinkommen und damit auch von ausländischer Rechtsprechung.

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3. Führt die Anwendung des IPR aufgrund einer Verweisung in fremdes materielles Recht, so ist die Rechtsvergleichung (im materiellen Recht) der Schlüssel zum Verständnis der fremden Regelung. Ohne das – in der Wissenschaft aufgearbeitete – Verständnis von Systemunterschieden kann die Praxis den Sinn einer ausländischen Norm und ihre Stellung im Gesamtgefüge oft kaum verstehen.

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Der im Abstraktionsprinzip geschulte deutsche Richter wird schwerlich ohne eine rechtsvergleichende Analyse die Bedeutung von Art. 1376 codice civile verstehen, wonach bei Verträgen, die dingliche Wirkung haben, das Eigentum mit der Einigung übergeht. Diese Norm meint keineswegs einen „dinglichen Vertrag“, wie ihn das deutsche Recht kennt, sondern bezieht sich auf den „schuldrechtlichen Vertrag“, zB den Kaufvertrag, der aber im italienischen Recht zugleich dingliche Wirkungen hat.

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Diese Seite des IPR macht die praktische Befassung mit Fällen mit Auslandsbezug spannend und lehrreich, weil mit dem Verlassen der eigenen Rechtsordnung viele vermeintlich unverrückbare Prinzipien als Dogmen (ausschließlich) des eigenen Rechts erkannt werden. Zugleich ist sie eine immer wieder neue Herausforderung, ein Ringen um das rechte Verständnis und – ganz praktisch – um Erkenntnisquellen, manchmal Suche nach der Orchidee im Bücherwald und manchmal Fahrt in einer Geisterbahn unerklärlicher Rechtssätze.

II. Rechtsvereinheitlichung

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1. Rechtsvereinheitlichung berührt die Behandlung von Fällen mit Auslandsbezug auf zwei Ebenen.

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Die Vereinheitlichung im IPR aufgrund von völkervertraglichen Kollisionsnormen (Rn 93 ff) und die fortschreitende Vereinheitlichung durch EU-Verordnungen (Rn 89 ff) wurde bereits angesprochen. Ergebnis von einheitlichem IPR ist die Behandlung gleicher Sachverhalte nach derselben materiellen Rechtsordnung unabhängig von dem Gerichtsstand in verschiedenen Vertragsstaaten und damit bei korrekter Rechtsermittlung Ergebnisgleichheit.

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2. Rechtsvereinheitlichung findet jedoch auch auf der Ebene materiellen Rechts statt. Hier wird nicht mehr durch einheitliche Kollisionsnormen die Anwendung desselben materiellen Rechts aus der Sicht aller beteiligten Staaten sichergestellt, sondern eine supranationale materielle Rechtsordnung geschaffen, die ohne Rückgriff auf Kollisionsnormen unmittelbar Anwendung findet.

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Für das international-privatrechtliche Ziel des äußeren Entscheidungseinklangs ist materielle Rechtsvereinheitlichung der am meisten erfolgversprechende Weg. Dadurch wird nicht nur von allen Gerichten in Vertragsstaaten prinzipiell dasselbe Recht angewendet – was auch einheitliches IPR erreicht. Da es sich nicht um ein (fremdes) nationales materielles Recht handelt, sondern ein (völkervertragliches oder inkorporiertes) Einheitsrecht, ist darüber hinaus das Risiko von Fehlern bei der Rechtsanwendung ausländischen Rechts weitgehend eliminiert. Mit einem für Deutschland geltenden Einheitsrecht wird die Rechtsprechung regelmäßig mehr vertraut sein, als mit irgendeiner ausländischen Rechtsordnung. Zudem entfällt das Risiko der Fehlanwendung des IPR, da materielles Einheitsrecht ohne Zwischenschaltung von Kollisionsrecht gilt.

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Andererseits hat materielle Rechtsvereinheitlichung engere Grenzen als Kollisionsrechtsvereinheitlichung. Recht ist auch historisch gewachsener Ausdruck der kulturellen Identität von Völkern, unterschiedliche Prinzipien stehen nicht beliebig zur Disposition. Das gilt besonders im Familien-[117] und Erbrecht,[118] das unmittelbar persönlichkeitsrelevant ist, aber auch für den Einzelnen privat betreffende schuldrechtliche Regeln.[119] Die Sorge, mit der heute viele Bürger die EU betrachten, wird nicht zuletzt durch die Gefahr der Entnationalisierung von Identifikationsfaktoren genährt, zu denen nicht nur die Währung, sondern auch das Recht gehört. Leichter fällt dagegen Rechtsvereinheitlichung im Handels- und Wirtschaftsrecht.

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3. Wesentliche Quellen materiellen Einheitsrechts haben sich bisher vor allem im Bereich des Internationalen Handels entwickelt. Quelle des internationalen Einheitsrechts sind völkerrechtliche Verträge, die in der Bundesrepublik durch Zustimmungsgesetz verabschiedet und ratifiziert wurden.

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a) Eine wichtige Rolle bei der Entwicklung von Einheitsrecht spielt die UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law), eine Unterkommission der UN, die auch ältere Bemühungen der bereits zum Kollisionsrecht genannten Haager Konferenzen überholt.

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Von weniger Staaten – auch nicht von der Bundesrepublik Deutschland – gezeichnet wurde dagegen das UNCITRAL-Abkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf v. 14.6.1974. Das UNCITRAL-Abkommen über internationale gezogene Wechsel v. 9.12.1988 ist noch nicht in Kraft.

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b) Eine weitere Institution mit rechtsvereinheitlichender Zielsetzung ist das Institut international pour l’unification du droit privé (UNIDROIT). Das unabhängige Institut hat die Entwicklung einiger Abkommen im internationalen Handelsrecht betreut, ua die Übereinkommen über die Stellvertretung beim internationalen Warenkauf v. 17.2.1983, über das Internationale Finanzierungsleasing v. 28.5.1988 und über das Factoring v. 28.5.1988; ebenfalls von UNIDROIT maßgeblich beeinflusst ist das Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments v. 26.10.1973, die sämtlich für Deutschland nicht in Kraft sind.

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c) Rechtsvereinheitlichung in Fragen des Personen- und Familienrechts sowie des zugehörigen Verfahrensrechts betreibt die Internationale Kommission für Zivilstandswesen (CIEC). Die Übereinkommen haben einen meist kleinen Kreis von Vertragsstaaten.

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4. In der EU fand materielle Zivilrechtsvereinheitlichung bisher vorwiegend durch EWG- bzw EG-/EU-Richtlinien, vereinzelt auch durch Verordnungen statt. Neben dem Gesellschafts- und Handelsrecht ist das Vertragsrecht, insbesondere das Verbraucherschutzrecht betroffen; dort hat Vereinheitlichung durch umsetzungsbedürftige Richtlinien den Vorzug, dass eine nahtlose Integration in die unterschiedliche nationale Schuld- und Sachenrechtsdogmatik möglich bleibt. Andererseits zeigt sich im Verbraucherschutzrecht der Nachteil abweichender nationaler Detailregelungen, die für den Verbraucher beim virtuellen www-Einkaufsbummel im Binnenmarkt kaum berechenbar sind. Eine Vollharmonisierung für bestimmte Aspekte des Verbraucherschutzes (Informationspflichten, Widerrufsrecht, Fernabsatz) wird durch die Richtlinie 2011/83/EU[122] erreicht, in Deutschland umgesetzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie usw, BGBl. 2013 I 3642.

Literatur:

Zum Stand des in Deutschland geltenden Einheitsprivatrechts: Staudinger/F.Sturm/G.Sturm (2012) Einl. 239 ff; zum EU-Richtlinien- und Verordnungsrecht: Heiderhoff Europäisches Privatrecht (4. Aufl., 2016).