Recht der Sozialen Medien

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4. Wirksamkeit typischer Klauseln

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Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den jeweiligen Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Diskutiert wird dies im Bereich der sozialen Medien insbesondere im Hinblick auf solche Klauseln, mit denen sich die Social Media-Anbieter weitreichende urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen lassen.[15] Nach der sog. Zweckübertragungslehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG überträgt der Urheber im Zweifel keine weiterreichenden Rechte, als der Zweck des zugrundeliegenden Vertrages es erfordert.[16] Weil der Anbieter einer Social Media-Plattform für seine Zwecke regelmäßig nur das Recht zur Vervielfältigung der Nutzerinhalte (§ 16 UrhG), zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sowie das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) benötigt, wird teilweise angenommen, dass der Nutzer mit einer darüber hinausgehenden Rechteeinräumungsklausel nicht rechnen müsse.[17] Dagegen kann indessen angeführt werden, dass einer Klausel, die nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird, ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen muss.[18] Angesichts der medialen Beachtung von Social Media und der damit verbundenen öffentlichen Debatte, die auch die Nutzungsbedingungen sozialer Medien umfasst, kann ein derartiges Überraschungsmoment nicht in jedem Fall umfassender urheberrechtlicher Nutzungsrechtseinräumungen automatisch bejaht werden. Vielmehr bedarf es der genauen Prüfung jeder Klausel unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang der Rechteeinräumung.[19]

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Unabhängig davon, ob im Einzelfall eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB angenommen wird, kann die über den konkreten Vertragszweck hinausgehende Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 31 Abs. 5 UrhG darstellen. Dementsprechend wird in der Zweckübertragungslehre, die den Urheber möglichst umfassend an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes beteiligen will, teilweise ein gesetzliches Leitbild gesehen, dessen Nichtberücksichtigung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer sozialer Medien darstellt.[20] Hiervon abweichend sieht der Bundesgerichtshof (BGH) die Zweckübertragungslehre lediglich als Ausdruck einer teleologischen Auslegungsregel ohne Leitbildcharakter.[21] Hieran dürfte die auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 31 Abs. 5 UrhG gestützte Unwirksamkeit einer urheberrechtlichen Rechteeinräumungsklausel nach höchstrichterlicher Rechtsprechung letztlich scheitern.[22]

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Allerdings kann sich die unangemessene Benachteiligung einer allzu umfangreichen Rechteeinräumungsklausel aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Der Nutzer ist danach unangemessen benachteiligt, sofern die betreffende Bestimmung nicht klar und verständlich formuliert ist.[23] An der erforderlichen Transparenz fehlt es, sofern der Nutzer durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Social Media-Anbieters pauschal zur Einräumung von Nutzungsrechten verpflichtet wird, ohne dass die zu übertragenden Rechte im Einzelnen aufgeschlüsselt werden.[24] Aus dem Rechtsgedanken der Zweckübertragungslehre folgt, dass für den Nutzer stets erkennbar sein muss, welche konkreten Nutzungsarten dem Vertragspartner eingeräumt werden sollen (sog. Spezifizierungslast).[25]

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Eine unangemessene Benachteiligung der Social Media-Nutzer kann sich weiterhin aus einer AGB-Klausel ergeben, die eine freie Weiterübertragung (§ 34 Abs. 1 UrhG) und Unterlizenzierung (§ 35 Abs. 1 UrhG) urheberrechtlicher Nutzungsrechte unabhängig von der Zustimmung des Urhebers zugunsten des Anbieters statuiert. Anders als im Falle der Zweckübertragungslehre besteht hier insoweit Einigkeit, als dem Zustimmungserfordernis gesetzlicher Leitbildcharakter zukommt. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist daher anzunehmen, sofern die Nutzungsbedingungen eines Social Media-Anbieters die Weiterübertragung und/oder Unterlizenzierung von Nutzungsrechten ohne Zustimmung des Urhebers vorsehen.[26]

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Neben urheberrechtlichen Übertragungsklauseln ist auch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Einwilligungserfordernisse der AGB-Kontrolle unterworfen. Ist eine Einwilligung erforderlich,[27] muss sich aus den einschlägigen AGB-Klauseln eindeutig ergeben, zu welchem Zweck und in welchem Umfang personenbezogene Daten genutzt werden sollen.[28] So muss der Nutzer etwa darauf hingewiesen werden, dass die Verwendung seiner Daten für personalisierte Werbeeinblendungen beabsichtigt ist.[29]

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Rechtliche Probleme können sich ferner aus der Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ergeben. Hierzu bedarf es eines Änderungsvertrages, dessen Inhalt gemäß § 305 Abs. 2 BGB in die bisherige Vereinbarung einbezogen werden muss. Ein solcher Vertrag ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich der Social Media-Anbieter von vornherein das Recht zur einseitigen Änderung der Bedingungen vorbehalten hat. Mediale Aufmerksamkeit hat in diesem Zusammenhang das soziale Netzwerk Facebook erlangt, welches Ende Januar 2015 bedeutende Änderungen an seinen AGB[30] – insbesondere seiner Datenrichtlinie – vornahm. Danach können etwa Standortdaten der Nutzer verwendet werden, um eine noch individuellere Anpassung von Werbeanzeigen an Interessen, Vorlieben und Gewohnheiten des Einzelnen zu ermöglichen. Dem gleichen Ziel soll die Sammlung von Daten dienen, die der Nutzer im Rahmen von Drittwebseiten oder Apps hinterlässt. Darüber hinaus sehen die neuen Bedingungen vor, dass Informationen der Nutzer innerhalb des Unternehmens – und somit gerade auch zwischen Facebook und WhatsApp – ausgetauscht werden können.[31] Fraglich ist allerdings, ob die geänderten AGB überhaupt zulässig sind. Zwar verfügt Facebook im Rahmen seiner Nutzungsbedingungen über eine Änderungsklausel (Ziff. 13). Wirksam ist der Vorbehalt vertraglicher Änderungen allerdings nur, soweit er sachlich gerechtfertigt und derart transparent ist, dass die Nutzer bereits bei Vertragsschluss vorhersehen können, unter welchen Umständen sie mit einer teilweisen Neuregelung oder Ergänzung zu rechnen haben.[32] Diesen Anforderungen genügt die Klausel von Facebook gerade nicht. Weder nach der alten noch nach der neuen, ab dem 30.1.2015 geltenden Fassung werden Anlass und Umfang etwaiger Änderungen auch nur annähernd konkretisiert. Vielmehr wird den Nutzern lediglich die Möglichkeit eröffnet, die betreffenden Änderungen zu kommentieren und mit der weiteren Nutzung von Facebook ihre Zustimmung zu den geänderten Bestimmungen zu erklären. Demnach steht es im Belieben des Social Media-Anbieters, die Rechte und Pflichten des Vertrages einseitig zu modifizieren.[33] Sofern dies nicht ausschließlich zu Gunsten der Nutzer, sondern – wie im Falle von Facebook – vor allem zur Ermöglichung einer noch weitreichenderen Datensammlung erfolgt, ist dies rechtswidrig und damit unwirksam. Ungeachtet dessen sind mit Blick auf die tatsächliche Inanspruchnahme der angebotenen Dienste keine merklichen Auswirkungen zu erwarten. Die Herbeiführung eines rechtskonformen Zustandes wird folglich nur auf dem Klagewege mithilfe von Verbraucherzentralen und –verbänden zu erreichen sein.

5. Verstöße gegen Verhaltensregeln

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Neben den Nutzungsbedingungen halten die Social Media-Anbieter häufig auch Verhaltensregeln oder Communitystandards bereit, die insbesondere den zwischenmenschlichen Umgang der Nutzer untereinander betreffen. Ebenso wie bei den Nutzungsbedingungen handelt es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der ordnungsgemäßen vertraglichen Einbeziehung bedürfen (§ 305 Abs. 2 BGB) und im Hinblick auf ihre Wirksamkeit der Inhaltskontrolle unterliegen (§§ 307 ff. BGB). Obwohl die Verhaltensregeln gerade die Beziehungen der Nutzer untereinander betreffen, entfalten sie unmittelbare Geltung ausschließlich vertikal im Verhältnis zwischen Nutzer und Anbieter. Eine horizontale Wirkung im Hinblick auf die Nutzer untereinander besteht dagegen nicht. Zwar können die zwischen Plattformbetreiber und Nutzer vereinbarten Bedingungen im Verhältnis zwischen den Nutzern fortwirken, indem sie dort als Auslegungshilfe herangezogen werden.[34] Dies gilt jedoch nur dann, wenn zwischen den Nutzern ein Vertragsverhältnis begründet worden ist, welches einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB dem Grunde nach zugänglich ist. Im Rahmen sozialer Medien gehen die Nutzer untereinander indessen regelmäßig keine vertraglichen Beziehungen ein. An der Tagesordnung sind vielmehr gesetzliche Schuldverhältnisse in Form von Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen, etwa dann, wenn ein Nutzer über einen anderen persönlichkeitsverletzende Inhalte verbreitet.[35]

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Verstoßen die Nutzer im gegenseitigen Umgang gegen die Verhaltensregeln, muss demnach der Social Media-Anbieter tätig werden, um die Einhaltung der von ihm aufgestellten gemeinschaftlichen Standards durchzusetzen bzw. wiederherzustellen. Insoweit kommt die Entfernung des regelwidrigen Inhalts, die kurz- oder längerfristige Sperrung des Nutzeraccounts, von welchem der Verstoß ausgeht, oder bei schwerwiegenden Verstößen die vollständige Löschung des Profils in Betracht.[36]

6. Beendigung der Social Media-Nutzung

6.1 Kündigung

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Während sich die Social Media-Anbieter im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen bzw. Verhaltensregeln Möglichkeiten einer vertraglichen Loslösung vorbehalten, besteht für die Nutzer regelmäßig kein großes praktisches Bedürfnis, den Social Media-Vertrag im Wege einer offiziellen Kündigung zu beenden. Weil die Dienste sozialer Medien regelmäßig unentgeltlich angeboten werden, kann die Nutzung schlichtweg eingestellt werden, ohne dass eine förmliche Abmeldung erfolgen muss. Dementsprechend finden sich in Social Media-Verträgen meist auch keine besonderen Kündigungsregelungen.[37]

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Handelt es sich ausnahmsweise um einen entgeltlichen Vertrag oder nimmt der jeweilige Nutzer kostenpflichtige Premium-Dienste eines sozialen Mediums in Anspruch, liegt es dagegen im Interesse beider Parteien, die Kündigungsmodalitäten explizit zu regeln. Die rechtliche Zulässigkeit derartiger Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich hier nach § 309 Nr. 9 BGB. Danach darf der Nutzer nicht länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden werden (§ 309 Nr. 9a BGB). Unzulässig ist ebenfalls die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr (§ 309 Nr. 9b BGB) sowie die Festlegung einer längeren Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer (§ 309 Nr. 9c BGB).[38]

6.2 Tod des Accountinhabers

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Mit dem Tod des Inhabers eines Social Media-Accounts erlischt nicht zugleich dessen virtuelle Präsenz im Internet. Vielmehr bleiben die Daten und Inhalte, die der Nutzer zu Lebzeiten generiert hat, auf dem Server des jeweiligen Anbieters bestehen. Zur Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse des Verstorbenen sind Angehörige immer häufiger auch auf den Zugang zu online hinterlegten Informationen und Dokumenten angewiesen. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Körperliche Datenträger, auf denen sich die benötigten Informationen befinden, werden von dieser Universalsukzession erfasst und sind daher von vornherein dem unbeschränkten Zugriff der Erben eröffnet. Dies gilt nicht nur für das jeweilige Speichermedium selbst, sondern auch für die darauf befindlichen Daten.[39] Schwieriger stellt sich dies im Hinblick auf diejenigen Daten dar, die auf dem Server eines Social Media-Anbieters gespeichert sind. Weil der Tod des Nutzers an den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des Servers nichts ändert, ist fraglich, ob die Erben dennoch Zugriff auf die Daten des Verstorbenen beanspruchen können. Mangels entgegenstehender Interessen geht nach § 1922 Abs. 1 BGB auch der Social Media-Vertrag als Schuldverhältnis auf die Erben über. Aus erbrechtlicher Perspektive ergibt sich ein Zugriffsrecht auf die Accountdaten daher aus dem Eintritt in die Vertragsposition des verstorbenen Nutzers. Hieraus können die Erben zugleich einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf die jeweiligen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) herleiten.[40]


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Sofern aber im Wege des Erbrechts ein uneingeschränkter Zugang zu sämtlichen Accounts des Verstorbenen eröffnet wird, trägt dies weder dem verfassungsrechtlich verankerten postmortalen Persönlichkeitsschutz noch den einfachrechtlichen Belangen des Datenschutzes hinreichend Rechnung. Das Auskunfts- und Nutzungsverlangen der Erben im Hinblick auf die Daten des Erblassers muss dort seine Grenze finden, wo bereits das Wissen um das künftige Bestehen derartiger Ansprüche die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Erblassers zu Lebzeiten hindert.[41] Der Nutzer eines E-Mail- oder Social Media-Accounts wird sich in den betreffenden Kommunikationsräumen unter Umständen anders verhalten, wenn er weiss, dass seine Erben nach seinem Ableben auf sämtliche dort vorgehaltenen Inhalte und Informationen zugreifen können. Vor diesem Hintergrund muss dem Verstorbenen ein Recht auf Respektierung seines zu Lebzeiten kreierten Persönlichkeitsbildes zugestanden werden. Solange der Erblasser nicht den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen zur Freigabe seiner Daten zum Ausdruck gebracht hat, ist der Diensteanbieter daher nicht zur Herausgabe der jeweiligen Zugangsdaten an die Erben berechtigt. Als problematisch kann sich das grundsätzliche Verbot der Datenweitergabe indessen im Hinblick auf vermögensrechtliche Positionen des digitalen Nachlasses darstellen. Sind im Rahmen des Accounts etwa geschäftliche Daten hinterlegt, sind die Erben auf den Erhalt dieser Informationen regelmäßig angewiesen und können diesen aufgrund des ganzheitlichen Vermögensübergangs nach § 1922 Abs. 1 BGB auch beanspruchen. Praktische Schwierigkeiten ergeben sich jedoch aus der Trennung privater, dem postmortalen Persönlichkeitsschutz unterliegenden, und die Vermögenssphäre betreffenden, den Erben zugänglichen Daten. Handelt es sich um einen gemischt-genutzten Account, bedarf es einer sorgfältigen Trennung beider Bereiche. Insoweit wird es Aufgabe der Diensteanbieter sein, die technischen Voraussetzungen für eine solche datenmäßige Differenzierung zu schaffen.[42] Zugleich müssen Funktionen geschaffen werden, die dem Nutzer bereits bei erstmaliger Registrierung eine Entscheidung abverlangen, wie mit seinen Daten im Todesfall verfahren werden soll.[43]

Anmerkungen

[1]

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008. Nach 2 Rom-I-VO betrifft die Rom-I-VO nicht nur Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union. Vielmehr ist sie zur Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts auch dann heranzuziehen, wenn der Bezug zu einem Staat außerhalb der Europäischen Union in Rede steht.

[2]

Vgl. dazu Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 37.

[3]

Vgl. dazu unten Rn. 66 ff.

[4]

Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel (Hrsg.), Teil 12 Rn. 419.

[5]

Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 9.

[6]

Twitter behält sich die Änderung oder Einstellung von Diensten im Rahmen seiner AGB sogar ausdrücklich vor, vgl. unter https://www.twitter.com/tos?PHPSESSID=57a411f70b1964a2bc78b82638 ba1843 (dort unter Nr. 1: Grundlegende Bedingungen). Facebook unterstellt mit der Weiternutzung des Netzwerks trotz geänderter Nutzungsbedingungen das Einverständnis im Hinblick auf die jeweiligen Änderungen, vgl. unter https://www.facebook.com/legal/terms (dort unter Nr. 13.3). Zur Zulässigkeit derartiger Änderungsklauseln vgl. unten Rn. 41.

[7]

Hornung in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 4. Kap. Rn. 81 ; Bräutigam MMR 2012, 635, 637.

[8]

Zur Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger im Hinblick auf die Verwendung personenbezogener Daten durch Social Media-Anbieter Hornung in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 4. Kap. Rn. 83 ff.

[9]

Paul in Hoeren/Sieber/Holznagel (Hrsg.), Teil 7.4 Rn. 143.

[10]

LG Berlin K&R 2014, 544. Es handelte sich dabei um einen Rechtsstreit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Instant Messaging-Dienst WhatsApp. Da die Entgegennahme der Klageschrift nach gerichtlich veranlasstem Zustellungsversuch am Sitz der WhatsApp Inc. in Kalifornienverweigert worden war, kam es zum Erlass eines Versäumnisurteils.

[11]

Zur Frage, ob die umfassende Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den Daten der Nutzer als entgeltliche Leistung gesehen werden kann Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 18 ff.

[12]

Zur fehlenden Anwendbarkeit der Regelungen für Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) oder Auftrag (§§ 662 ff. BGB) Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 22 ff.

[13]

Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel (Hrsg.), Teil 12 Rn. 421.

[14]

Vgl. dazu oben Rn. 30.

[15]

Vgl. etwa Ziff. 5.B.ii. der Nutzungsbedingungen des Instant Messaging-Dienstes WhatsApp: „(…) you hereby grant WhatsApp a worldwide, non-exclusive, royalty-free, sublicenseable and transferable license to use, reproduce, distribute, prepare derivative works of, display, and perform the Status Submissions in connection with the WhatsApp Service and WhatsApp’s (and its successor’s) business, including without limitation for promoting and redistributing part or all of the WhatsApp Service (and derivative works thereof) in any media formats and through any media channels.“

[16]

Vgl. dazu Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger (Hrsg.), § 31 Rn 39 ff.

[17]

Berberich MMR 2010, 736, 737; Nordemann NJW 2012, 3121; Solmecke/Dam MMR 2012, 71, 72.

[18]

Vgl. etwa BGH NJW 1990, 577; NJW-RR 2004, 1397.

[19]

Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 50 ff.

[20]

Vgl. LG Berlin ZD 2012, 276; bestätigt durch KG Berlin K&R 2014, 280, ohne dabei jedoch näher auf die Zweckübertragungslehre einzugehen. Auch die herrschende Meinung in der Literatur geht vom Leitbildcharakter der Zweckübertragungslehre aus, vgl. dazu Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Fn. 127 m.w.N.

[21]

BGH GRUR 1984, 45, 49; K&R 2012, 597. So früher auch LG Berlin ZUM-RD 2008, 18.

[22]

Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 61.

[23]

Zur Unwirksamkeit fremdsprachiger Nutzungsbedingungen mangels wirksamer vertraglicher Einbeziehung und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot vgl. LG Berlin K&R 2014, 544 (oben Rn. 33) und Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 58.

[24]

 

Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 63.

[25]

Schwenke WRP 2013, 37, 39.

[26]

Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 62.

[27]

Dies ist der Fall, sofern personenbezogene Daten erhoben und genutzt werden und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand (etwa §§ 14 ff. TMG, §§ 28 ff. BDSG) einschlägig ist.

[28]

Zu datenschutzrechtlichen Aspekten im Umgang mit sozialen Medien vgl. unten Rn. 62 ff.

[29]

Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 70 unter Verweis auf LG Berlin ZD 2012, 276.

[30]

Die AGB von Facebook bestehen aus einer Vielzahl von Texten (z.B. Erklärung der Rechte und Pflichten, Datenrichtlinie, Bestimmungen zur Verwendung von Cookies), deren vollständige Kenntnisnahme durch die Nutzer kaum möglich ist.

[31]

Die neue Datenrichtlinie ist abrufbar unter https://de-de.facebook.com/about/privacy.

[32]

Becker in Bamberger/Roth (Hrsg.), § 305 Rn. 77.

[33]

Darüber hinaus erschwert Facebook seinen Nutzern die Kenntnisnahme der neuen Bedingungen, indem die veraltete und die aktuelle Version nicht in einem Dokument unter drucktechnischer Hervorhebung der Neuerungen dargestellt werden, zu diesem Erfordernis Basedow in Münchener Kommentar zum BGB, § 305 Rn. 81.

[34]

BGH MMR 2002, 95; NJW 2011, 2643.

[35]

Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 53.

[36]

Vgl. etwa Ziff. 5.2 der Nutzungsbedingungen („Erklärung der Rechte und Pflichten“) von Facebook oder Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Twitter. Zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel („Wenn Du gegen den Inhalt oder den Geist dieser Erklärung verstößt oder anderweitig mögliche rechtliche Risiken für uns erzeugst (...)“) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) LG Berlin ZD 2012, 276.

[37]

Vgl. dazu Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 79.

[38]

Vgl. dazu Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 77 f.

[39]

Martini JZ 2012, 1145, 1147.

[40]

Bräutigam/Sonnleithner in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 3. Kap. Rn. 95.

[41]

Martini JZ 2012, 1145, 1150.

[42]

Martini JZ 2012, 1145, 1152.

[43]

Zur möglichen Ergänzung des § 13 Abs. 4 TMG um eine Nr. 3a, die die Diensteanbieter verpflichten soll, den Nutzern eine Regelung für den Datenumgang im Todesfall zu ermöglichen Martini JZ 2012, 1145, 1154.