Öffentliche Stelle in den Sozialen Medien

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Aus der Reihe: Datenschutzberater
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2.1.2. Personalgewinnung

Ein weiteres Ziel der Nutzung von Sozialen Medien ist die Personalgewinnung und damit zusammenhängend die Imagesteigerung als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber. Erkennbar ist dies an den zahlreichen gesonderten Accounts verschiedener öffentlicher Stellen wie zum Beispiel die der Bundespolizei40 oder der Bundeswehr41. Ebenso werden Serien und eigene Formate produziert, die vordergründig in den Sozialen Medien genutzt werden, um Nachwuchskräfte anzuwerben.42 Aber nicht nur das direkte Werben von Nachwuchskräften fällt in diese Kategorie, sondern vielmehr auch die allgemeine Selbstdarstellung als Organisation. Denn nur mit einem positiven Image bei potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern kann die Personalgewinnung erfolgreich sein. Für die Personalgewinnung und das Personalmarketing dürften die Sozialen Medien bereits jetzt unerlässlich sein und zukünftig noch weiter an Relevanz gewinnen. Für den öffentlichen Dienst wird ein massiver Fachkräftemangel prognostiziert. So geht eine Studie von einem Fachkräftemangel im Jahr 2030 von über 800.000 Personen im öffentlichen Sektor aus.43 Eine Handlungsempfehlung der Autoren zielt auf die Professionalisierung der Fachkräftegewinnung.44 In Anbetracht der beständigen Relevanz von Sozialen Medien im Internet,45 scheint die verstärkte Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen für das Personalmarketing folgerichtig und unausweichlich zu sein.

2.1.3. Behördenspezifische Ziele

Neben dem allgemeinen Informationshandeln über die Aufgaben und Tätigkeiten der öffentlichen Stellen oder zur Selbstdarstellung als Arbeitgeberin bzw. Arbeitsgeber bestehen ausdrückliche gesetzliche Zuweisungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur allgemeinen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist, dass bei der Informationstätigkeit in Bezug auf die Erfüllung behördenspezifischer Ziele und Zwecke eben nicht nur über die staatliche Aufgabenerledigung informiert wird, sondern diese vielmehr der originären Aufgabenerledigung dient.46 Die Informationstätigkeit ist demnach das Handeln im Zuge der Aufgabenerledigung der öffentlichen Stelle. Zu nennen sind hier beispielsweise behördenspezifische Normen wie § 2 Abs. 1 Nr. 12 BfRG, § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWD-Gesetz, § 33 Abs. 1 Satz 3 BNDG oder § 4 Abs. 4 BGA-NachfG, die zur Öffentlichkeitsarbeit durch die jeweilige öffentliche Stelle verpflichten. Ein weiterer und bekannterer Normenkomplex stellen die §§ 131 ff. StPO dar. Diese ermächtigen zur Öffentlichkeitsfahndung und sehen dafür ausdrücklich die Verwendung elektronischer Medien vor. In den davor genannten Normen wird kein Medium vorgegeben. Damit sind alle möglichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit zulässig. Vielmehr müssen die öffentlichen Stellen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags ihre Kommunikationsstrategien fortlaufend kritisch überprüfen und den aktuellen Entwicklungen anpassen, damit ein möglichst großer Teil der Bevölkerung erreicht werden kann.

2.1.4. E-Government-Ansatz

Die elektronische Kommunikation erfährt neben der zunehmenden praktischen Relevanz im gesellschaftlichen Kontext auch im Verwaltungshandeln immer mehr an Bedeutung. So normiert § 3a Abs. 2 VwVfG eine grundsätzliche Gleichstellung zwischen der elektronischen und der herkömmlichen, papierbasierten Kommunikation im Verwaltungsverfahren.47 Im Bereich der Sozialen Medien dürfte allerdings das klassische Verwaltungsverfahren gegenwärtig keine wesentliche Rolle einnehmen. Maßgebliche Gründe sind hierfür die fehlende Authentizität, Integrität, Vertraulichkeit und Verbindlichkeit in den führenden Sozialen Medien. Somit sind Verwaltungsverfahren, also beispielsweise das Ausstellen einer Genehmigung, nicht über die Sozialen Medien möglich. Vielmehr dienen die Sozialen Medien als grundsätzliche Kommunikationsmöglichkeit mit den Bürgerinnen und Bürgern und als informelle Partizipations- und Kollaborationsmöglichkeit.48 So können die Sozialen Medien auf den unteren Ebenen der Bürgerbeteiligung, also auf den Ebenen von der bloßen Information bis zur Kollaboration, dienlich sein.49 Eine solche Beteiligung ist stets als informelle Beteiligung ohne rechtliche Auswirkungen einzustufen. Der Grund hierfür ist die fehlende Möglichkeit, die Sozialen Medien im Verwaltungsverfahren einzusetzen. Trotz alledem dürfen die partizipativen und kollaborativen Chancen, die die Sozialen Medien mit sich bringen, nicht unterschätzt werden.

15 Gusy, Verwaltung durch Information in: NJW 2000, 977, 978. 16 Fehringer, Solmecke, Der Social-Media-Leitfaden für Kommunen, S. 27 f. 17 Ebenda. 18 Hölig, Hasebrink, Reuters Institute Digital News Report 2019 – Ergebnisse für Deutschland, https://www.hans-bredow-institut.de/(...)_Deutschland.pdf, S. 17 ff. 19 Nähere Ausführungen zur Gatekeeping-Theorie siehe Shoemaker, Vos, Gatekeeping theory, S. 11 ff. 20 Bundesministerium des Innern, Anfrage zur Nutzung sozialer Medien, https://fragdenstaat. de/anfrage/(...)geschwaerzt.pdf. 21 BKM, Social Media Aktivitäten der BKM, https://fragdenstaat.de/anfrage/(...)social-media. pdf. 22 DWD, Social Media Aktivitäten des DWD, https://fragdenstaat.de/anfrage/(...)Media_final. pdf. 23 BKartA, Social Media Aktivitäten des BKartA, https://fragdenstaat.de/anfrage/(...)Leit faden_geschwrzt.pdf. 24 BMJV, Social Media Aktivitäten des BMJV, https://fragdenstaat.de/anfrage/(...)/scan_anlage. pdf. 25 Siehe vorgenannte Quellen und auch Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Social Media Aktivitäten des BVL, https://fragdenstaat.de/anfrage/(...) Ueberblick.pdf. 26 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 74. 27 BVerfGE 20, 56, 100. 28 BVerfGE 44, 125, 147 f. 29 BVerfGE 44, 125, 147 f. 30 Gusy, Verwaltung durch Information in: NJW 2000, 977, 978. 31 Epping in: Epping, Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Art. 65 Rn. 23 oder auch Grzeszick in: Maunz, Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20 Rn. 26. 32 OVG Münster, Urteil vom 04.11.2016 – 15 A 2293/15, DVP 2019, 494, 496; BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 – 10 C 6.16, NVwZ 2018, 433, 434; BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18, BeckRS 2019, 28381 Rn. 28; Pieroth in: Jarass, Pieroth, Grundgesetz, Art. 20 Rn. 20; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Henneke, Grundgesetz Kommentar, Art. 20 Rn. 47; Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 176 ff. m.w.N.; andere Ansicht: Ossenbühl, Verbraucherschutz durch Information in: NVwZ 2011, 1357, 1360. 33 BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18, BeckRS 2019, 28381 Rn. 28. 34 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 277 f. 35 Grzeszick in: Maunz, Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20 Rn. 27. 36 Ebenda, Rn. 31. 37 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 63 ff. 38 Gusy, Verwaltung durch Information in: NJW 2000, 977, 980 f. 39 Gusy in: Hoffmann-Riem, Schmidt-Aßmann, Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, § 23 Rn. 111. 40 https://www.instagram.com/bundespolizeikarriere/ und https://www.facebook.com/BundespolizeiKarriere/. 41 https://www.facebook.com/bundeswehr.karriere/. 42 Zu nennen sind hier insbesondere die Serien der Bundeswehr: Die Rekruten, MALI oder KSK. 43 PwC, Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst – Prognose und Handlungsstrategien bis 2030, https://www.pwc.de/de/offentliche-unternehmen/pwc-fachkraeftemangel-im-oeffentlichendienst.pdf, S. 8. 44 Ebenda, S. 71 ff. 45 Beisch, Koch, Schäfer, ARD/ZDF-Onlinestudie 2019: Mediale Internetnutzung und Videoon-Demand gewinnen weiter an Bedeutung in: Media Perspektiven 2019, 374, 383. 46 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 74. 47 Heckmann in: jurisPraxiskommentar-Internetrecht, Kapitel 5 Rn. 430. 48 Gabriel, Röhrs, Social Media, Nr. 5.3.2.4 oder auch Schulz in: Hornung, Müller-Terpitz, Rechtshandbuch Social Media, Nr. 10.2.3 oder auch Riarh, Roy in: Gascó-Hernández, Open Government, S. 86 f. 49 Gabriel, Röhrs, Social Media, Nr. 5.3.2.4.

 

2.2. Technische Grundlagen

Damit die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Sozialen Medien herausgearbeitet werden können, müssen zunächst die technischen Grundlagen skizziert werden. Wie in Kapitel 2 festgestellt, hat Facebook einerseits grundsätzlich eine hohe Relevanz innerhalb der Sozialen Medien und anderseits erreichen die öffentlichen Stellen bei der Facebook-Nutzung hohe Reichweiten. In einem gewissen Umfang können die Erkenntnisse über Facebook auf andere Social-Media-Dienste übertragen werden, da diese in ihrer technisch-funktionalen Struktur ähnlich aufgebaut sind. So existiert häufig eine Hauptfunktion oder ein Hauptdienst wie die Facebook-Fanpage, eine Twitter- oder Instagram-Seite, daneben dazugehörige Social Plugins wie beispielsweise die Teilen- oder Gefällt-mir-Funktionen, die auf den originären Internetseiten eingebunden werden können und zuletzt weitere Cookies oder ähnliche Trackingmöglichkeiten, die zur Analyse auf die originäre Interseite eingebettet werden wie beispielsweise Facebook-Pixel. Auch bei den Analyse-Tools ähneln sich die unterschiedlichen Plattformen. So hält der Facebook-Konzern mit Facebook-Insights und Instagram-Insights sowie Twitter mit Twitter-Analytics Applikationen zur Analyse bereit, die sich in ihrer Funktionsweise und technischen Infrastruktur ähneln.

Daher werden nachfolgend exemplarisch lediglich die verschiedenen Facebook-Anwendungen näher betrachtet. Hierbei besteht die Problematik, dass es zwar Untersuchungen zur Funktionsweise verschiedener Anwendungen gibt,50 im Übrigen jedoch auf die Angaben von Facebook zurückgegriffen und vertraut werden muss. Allerdings gibt es immer wieder Abweichungen zwischen den Angaben des Konzerns und der tatsächlichen Datenverarbeitung. Beispielsweise warb Facebook bei seinen Nutzerinnen und Nutzern für eine Zwei-Faktor-Authentifizierung mit dem Argument, das Facebook-Konto besser schützen zu wollen. Die gewonnenen zusätzlichen Daten der Nutzerinnen und Nutzer wurden sodann für Werbezwecke verwendet und in der Facebook-Öffentlichkeit, beispielsweise bei der Personensuche, sichtbar.51 Ein weiteres Beispiel ist das nicht rechtmäßige Erheben, Speichern und Verarbeiten von bis zu 1,5 Millionen E-Mail-Adressen. In diesem Fall verarbeitete Facebook seit 2016 E-Mail-Adressen aus einigen Kontaktlisten der Nutzerinnen und Nutzer ohne Rechtsgrundlage und informierte die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt nicht.52 Daher sollten die von Facebook gegebenen Informationen stets kritisch betrachtet werden.

2.2.1. Facebook-Fanpage

Facebook hat zwei Möglichkeiten zur Einrichtung eines Accounts. Zum einen können Privatpersonen ein Profil erstellen, mit dem sie mit ihrem Facebook-Freundeskreis kommunizieren und interagieren können. Zum anderen haben Unternehmen, Organisationen, Personen des öffentlichen Lebens oder öffentliche Stellen die Möglichkeit eine Facebook-Seite, die sogenannte Fanpage, zu erstellen. Für die Erstellung und Verwaltung ist allerdings ein persönlicher Facebook-Account erforderlich. Die Fanpage ist für die Betreiberinnen und Betreiber kostenfrei und soll dazu dienen, dem eigenen Unternehmen ein Gesicht zu geben, die eigene Zielgruppe besser analysieren und erreichen zu können und über Analyse-Funktionen mehr Informationen über Wettbewerberinnen und Wettbewerber zu erhalten.53

Wesentlicher Bestandteil einer Fanpage sind demnach die Analyse-Funktionen. Die Analyse-Funktionen werden durch die direkt verknüpfte und nicht abschaltbare Anwendung Facebook-Insights ermöglicht. Insights erfasst für die Fanpage-Betreibenden anonymisierte Grunddaten wie Seitenaktivitäten, Seitenaufrufe, Gefällt-Mir-Angaben, Reichweiten, Interaktionen, Abonnentenanzahl sowie Geschlechter-, Alters-, Herkunfts- und Sprachenanteile auf der eigenen Fanpage. Diese Daten werden über Tracking-Cookies gesammelt, durch die die Nutzerin bzw. der Nutzer einen Code in Form einer Textdatei zugewiesen bekommt, sodass alle Aktivitäten nachverfolgt werden können. Die Fanpage-Betreibenden erhalten keinen Rückschluss auf die Identität der Cookie-Besitzerinnen und -Besitzer. Für Facebook dürfte die Verknüpfung zu einem Facebook-Profil allerdings möglich sein. Die Cookies werden bei der Nutzung eines Facebook-Kontos, bei der Nutzung von anderen Facebook-Produkten oder auch bei der Nutzung von Angeboten Dritter, bei denen die Cookies eingebunden sind, übertragen.54

Abbildung 2 – Datenverarbeitung durch Facebook-Insights

Über die Zusatzfunktion Facebook-Zielgruppen-Analyse können Fanpage-Betreiberinnen und -Betreiber zudem Informationen zu Bildungsstand, Beruf, Beziehungsstatus, Hobbys, Einkommen, Familiengröße und Standort erhalten.55 Hieraus lässt sich schließen, dass ein Profiling bei Facebook stattfindet, das auch den Fanpage-Betreiberinnen und -Betreibern zur Verfügung gestellt wird.


Abbildung 3 – Datenverarbeitung durch Facebook-Zielgruppen-Analyse

Darüber hinaus verarbeitet Facebook weitere Daten und Metadaten, die über die Nutzerinnen und Nutzer erfasst werden können und verbindet diese Daten unternehmensübergreifend innerhalb des Konzerns.56 Laut Facebook sind dies beispielsweise Aufnahmestandort und -daten von Fotos, alle Informationen über die Art der Nutzung, Interaktionen, Handlungen, Zeit, Häufigkeit und Dauer von Aktivitäten, Inhalte, Kommunikationen und Informationen, die von anderen Facebook-Nutzerinnen und Nutzer bereitgestellt werden sowie Geräteinformationen wie zum Beispiel Geräteattribute57, Vorgänge auf dem Gerät58, Identifikationen59, Gerätesignale60, Daten aus Geräteeinstellungen61, Netzwerk und Verbindungen62.63


Abbildung 4 – Interne Datenverarbeitung durch Facebook

Genutzt werden die Cookie-Daten laut Facebook für die Authentifizierung, Sicherheit, Webseiten- und Produktintegrität, Werbung, Empfehlungen, Einblicke, Messungen, das Ermöglichen von Webseitenfunktionen, die Steigerung der Performance sowie für Analysen und Forschung.64 Ausgelöst wird die Datenverarbeitung durch den Aufruf einer Fanpage.

Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass nahezu alle möglichen Daten erfasst und für nahezu alle möglichen Bereiche verwendet werden. Eine Eingrenzung ist nahezu nicht gegeben.

2.2.2. Social Plugins

Facebook bietet für Fanpage-Betreiberinnen und -Betreiber zudem Social Plugins an. Social Plugins sind Facebook-Funktionen, die über Inlineframes (iFrame) oder über Javascript-Software Development Kits (Javascript-SDK) auf die originäre Internetseite eingebunden werden. Mit der Einbindung auf der eigenen Internetseite werden Interaktionen mit der dazugehörigen Facebook-Fanpage ermöglicht. Facebook stellt für verschiedene Funktionen die Programmierelemente zur Verfügung. Sind die Elemente auf der Internetseite eingebunden, können diese wie oben beschrieben Informationen über die Nutzerinnen und Nutzer der Internetseite erheben, Nutzerkennungen vergeben, bestehende Cookies auslesen und diese Daten an Facebook senden.65 Für die Nutzerinnen und Nutzer ist dies nicht unmittelbar erkennbar.66 Facebook bietet für die Einbindung auf die originäre Internetseite folgende Elemente an:

 • eingebettete Kommentare,

 • eingebettete Beiträge,

 • eingebettete Videos,

 • Gruppen-Plugin,

 • Gefällt-mir-Button,

 • Seiten-Plugin,

 • Zitat-Plugin,

 • die Felder Speichern und Teilen sowie

 • oEmbed-Endpunkte.67

Das bekannteste Element dürfte der Gefällt-mir-Button sein. Neben den Originalangeboten von Facebook hat das Magazin heise die Zwei-Klick-Lösung sowie dessen Nachfolge die SHARIFF-Lösung geschaffen. Bei der Zwei-Klick-Lösung werden die Elemente so modifiziert, dass sie erst nach einer Betätigung durch die Nutzerin bzw. den Nutzer aktiviert werden und damit die Datenerhebung und -übertragung auslösen. Die Zwei-Klick-Lösung unterbindet demnach die sofortige Aktivierung des eingebundenen Elementes beim bloßen Laden der Internetseite und verzögert diese auf den Zeitpunkt, wenn das Element angeklickt wird. Bei der SHARIFF-Lösung werden benötigte Daten, wie zum Beispiel die Anzahl der Gefällt-mir-Klicks, über ein Skript der Internetseite abgefragt und darüber in die Internetseite eingebettet. Möchte der Nutzer oder die Nutzerin sodann das Element verwenden, wirkt es im Kern wie eine bloße Verlinkung auf die Facebookseite und löst erst nach dem Klick die Datenerhebung aus, nämlich bei Öffnung der Zielseite/-funktion.68

2.2.3. Facebook-Pixel

Facebook-Pixel ist eine Unterstützung für die Werbe-Funktionen auf Facebook innerhalb der Kategorie Custom Audience69. Mit diesem Analysewerkzeug können zusätzliche Daten und Informationen von den Nutzerinnen und Nutzern erhoben werden. Ziel ist es, alle Handlungen, die auf der originären Internetseite erfolgen, zu erfassen und an Facebook zu übertragen. Facebook bereitet diese Daten auf und stellt sie wiederum dem Fanpage-Betreiber bzw. der -Betreiberin zur Verfügung.70 Damit können Werbemaßnahmen oder Kampagnen zielgerichtet gesteuert werden. Denkbar ist dieser Ansatz auch für öffentliche Stellen, die unter Umständen nur eine bestimmte Zielgruppe ansprechen wollen. Das direkte Ansprechen einer bestimmten Zielgruppe könnte für eine öffentliche Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgabe einen wesentlichen Mehrwert für die Kommunikationsarbeit bedeuten und ist daher nicht grundsätzlich auszuschließen. Denkbar wäre zum Beispiel, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung seine Risikokommunikation nicht mehr an die breite Öffentlichkeit ohne Einschränkungen im Adressatenkreis richtet, sondern nur an die maßgebliche Zielgruppe. Konkret könnte eine Meldung zu Hygieneregeln in Großküchen mit dazugehörigem Informationsmaterial nur an Personen, die vermutlich in Großküchen oder allgemein der Gastronomie arbeiten, gerichtet werden.71 Von der technischen Seite betrachtet wird ein nicht sichtbares Pixel, das sogenannte Zählpixel, auf der Internetseite eingebunden. Dieses ist für die Datenerhebung und -übertragung verantwortlich. Erfasst werden IP-Adressen, Informationen zum verwendeten Browser, Seitenstandort, Dokument, Referrer und Gerät, Pixel-ID, Facebook-Cookie-Kennung, wesentliche Handlungen auf der Interseite72 und Metadaten der Internetseite.73


Abbildung 5 – Datenverarbeitung durch Facebook-Pixel

50 Siehe hierzu beispielsweise Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook, https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/facebook/facebook-ap-20110819.pdf. 51 Hegemann, Facebook missachtet mal wieder Ihre Privatsphäre, Zeit Online vom 04.03.19, https://www.zeit.de/digital/(...)privatsphaere. 52 Price, Facebook says it ‚unintentionally uploaded‘ 1.5 million people’s email contacts without their consent, https://www.businessinsider.de/(...). 53 Facebook, Seiten erstellen und verwalten, https://de-de.facebook.com/business/help/683232231880431. 54 Facebook, Cookies und andere Speichertechnologien, https://www.facebook.com/policies/cookies/. 55 Facebook, Zielgruppen-Insights, https://de-de.facebook.com/business/learn/facebookaudience-insights. 56 Facebook, Datenrichtlinie, https://de-de.facebook.com/privacy/explanation. 57 Informationen wie das Betriebssystem, Hardware- und Software-Versionen, Batteriestand, Signalstärke, verfügbarer Speicherplatz, Browsertyp, App- und Dateinamen und -arten sowie Plugins. 58 Informationen über die auf dem Gerät durchgeführten Vorgänge und Tätigkeiten, beispielsweise ob sich ein Fenster im Vordergrund oder Hintergrund befindet oder Mausbewegungen. 59 Geräte-IDs und sonstige Identifikatoren wie solche von Spielen, Apps oder Konten und Familiengeräte-ID. 60 Bluetooth-Signale und Informationen über WLAN-Zugangspunkte, Beacons und Funkzellentürme in der Nähe. 61 GPS-Standort, Kamera oder Fotos. 62 Informationen wie der Name des Mobilfunk- oder Internetanbieters, die Sprache, Zeitzone, Mobiltelefonnummer, IP-Adresse oder Verbindungsgeschwindigkeit und Informationen über andere in der Nähe oder im Netzwerk befindliche Geräte. 63 Facebook, Datenrichtlinie, https://de-de.facebook.com/privacy/explanation. 64 Facebook, Cookies und andere Speichertechnologien, https://www.facebook.com/policies/cookies/. 65 Facebook, FAQ zu sozialen Plug-ins, https://developers.facebook.com/docs/plugins/faqs. 66 Decker, Der Social-Media-Zyklus, Kapitel 10, S. 334 f. 67 Facebook, Soziale Plug-ins, https://developers.facebook.com/docs/plugins. 68 Berger, Schützen und teilen. Social-Media-Buttons datenschutzkonform nutzen in: c’t-Magazin 2014, Heft 26, S. 148 ff. 69 Custom Audience kann mit „benutzerdefinierte Zielgruppe“ übersetzt werden. 70 Facebook, Facebook-Pixel, https://de-de.facebook.com/business/help/553691765029382. 71 Bundesinstitut für Risikobewertung, Kochen für Viele, https://www.bfr.bund.de/de/(...)240187.html. 72 Hierzu zählen Standardhandlungen und Handlungen, die auf die jeweilige Internetseite angepasst werden können, siehe Facebook, Conversing Tracking, https://developers.facebook. com/docs/(...)#advanced_match. 73 Facebook, Facebook-Pixel, https://de-de.facebook.com/business/help/553691765029382.