Die Abgrenzung der Einkunftsarten im Einkommensteuerrecht

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Aus der Reihe: MCC Steuerrecht eBooks #34
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2.1.2. Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 EStG

Land- und Forstwirte , die freiwillig Bücher führen oder dazu verpflichtet sind sowie freiwillig Bücher führende Selbstständige ermitteln ihren Gewinn aufgrund des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs.1 EStG [25].

Land- und Forstwirte können nur aufgrund von § 141 AO zur Buchführung verpflichtet sein. Er ist buchführungspflichtig, wenn

 der Umsatz im Wirtschaftsjahr 600.000 € § 141 Abs.1 Nr.1 AO oder

 der Gewinn 60.000 € § 141 Abs.1 Nr.5 AO oder

 der Wirtschaftswert [26] der selbst bewirtschafteten Flächen 25.000 € § 141 Abs.1 Nr.3 AO

übersteigt.

Der selbständig Tätige kann weder nach HGB noch nach AO buchführungspflichtig sein. Nach HGB ist er kein Kaufmann und kann deshalb nicht nach § 140 AO verpflichtet werden. Er ist auch nicht im § 141 AO genannt, so dass sich aus dieser Norm heraus ebenfalls keine Buchführungspflicht ergibt.

Die nachfolgende Übersicht stellt die Zusammenhänge zwischen den Buchführungspflichten und Gewinnermittlungsarten dar:

Abbildung 5, Buchführungspflicht und Gewinnermittlungsarten

[25] Eine Buchführungspflicht nach § 5 Abs.1 EStG kommt allein deshalb schon nicht in Betracht, da beide keine Gewerbetreibende sind.

[26] Definition in § 46 BewG.

2.1.3. Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung § 4 Abs.3 EStG

Alle Steuerpflichtigen, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen, ermitteln ihren Gewinn durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung. Nach dieser Gewinnermittlungsmethode ermitteln grundsätzlich selbständig Tätige ihren Gewinn .

Dabei gilt uneingeschränkt das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG. Einnahmen und Ausgaben wirken sich erst bei tatsächlichem Zufluss bzw. Abfluss auf den Gewinn aus.

Im Gegensatz zum Betriebsvermögensvergleich kommt es nicht darauf an, welchem Wirtschaftsjahr bzw. Gewinnermittlungszeitraum zuzuordnen ist [27].

Beispiel:

Der Steuerpflichtige Voß ermittelt seinen Gewinn mit der Einnahme – Überschuss – Rechnung. Er verkauft im Dezember 2017 Ware für 5.000 € netto. Der Kunde bezahlt die dazugehörige Rechnung erst im März 2018.

2017 muss Voß nichts unternehmen, da er die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einer Periode nicht beachten muss. Er erfasst die Einnahme von 5.000 € zzgl. Umsatzsteuer erst bei tatsächlicher Zahlung 2018.

Darüber hinaus bezahlt Voß im Dezember die Versicherung seines Autos für Dezember 2017 bis einschließlich Februar 2018 per Überweisung. Je Monat muss er 150 € zahlen.

Voß muss die 450 € im Dezember 2017 erfassen, da hier der tatsächliche Abfluss ist. Eine Rechnungsabgrenzung ist nicht vorzunehmen.

Der Grundsatz des Zufluss-Abfluss-Prinzips wird durchbrochen bei

 regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen,

 der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

 Zahlungen für Nutzungsüberlassungen sowie bei

 Entnahme von Geldbeträgen.

[27] Schneeloch, Dieter: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Band 1 „Besteuerung“, Seite 58, 59, 70, 6., völlig neu bearbeitete Auflage, Verlag Franz Vahlen München 2012.

2.1.3.1. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen , die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Stichtag (letzter Tag des Wirtschaftsjahres) zu- bzw. abfließen(kurze Zeit) werden in dem Jahr erfasst, in das sie wirtschaftlich gehören.

Wiederkehrend bedeutet, dass aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zum Beginn der Zahlung schon sicher ist, dass sich die Zahlung in genau vorbestimmten Zeitabständen wiederholen wird. Eine Zahlung gilt als regelmäßig wiederkehrend, wenn es sicher ist, dass sie nicht nur einmal anfallen wird. Demzufolge ist zweimal schon regelmäßig [28].

Es kann demzufolge auch eine jährliche Zahlung als regelmäßig wiederkehrend gelten.

Voraussetzung für die Zuordnung einer Zahlung zu dieser Ausnahmeregel ist, dass sowohl Zahlungszeitpunkt als auch Fälligkeitszeitpunkt in diesen Zeitraum von insgesamt 20 Tagen fallen und die Zahlung tatsächlich geleistet worden ist [29], wobei sich der Fälligkeitstermin nicht in der Periode befinden muss, in der die Zahlung wirtschaftlich einzuordnen ist [30]. Die Höhe der Zahlung kann, anders als der vorbestimmte Zahlungsabstand, schwanken. Es hat auch keine Auswirkung auf den maßgeblichen Zeitraum, wenn der 10.01. eines Jahres auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt [31].


Als regelmäßig wiederkehrend gelten z. B. die

 wöchentlichen,

 monatlichen,

 vierteiljährlichen und ggf. auch

 jährlichen Zahlungen von

 Mieten und Pachtzinsen,Renten,Umsatzsteuervorauszahlungen,Zinsen undVersicherungsbeiträgen.

Beispiel:

Steuerberater Tax hat mit seinem Vermieter den Mietvertrag so gestalten können, dass er die Miete für seine Kanzlei erst zum 05. des Folgemonats zu begleichen hat. Die Dezembermiete 2017 wird also am 05. 01. 2018 fällig, Tax bezahlt erst am 08. 01. 2018.

Obwohl Fälligkeitszeitpunkt und Zahlungszeitpunkt 2018 liegen, ist die Dezembermiete als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe schon 2017 zu berücksichtigen.

Die Steuerpflichtige Ariane ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und ist verpflichtet, monatlich ihre Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Sie hat keine Dauerfristverlängerung beantragt. Sie zahlt ihre Umsatzsteuer für Dezember 2017 am 08. 01. 2018.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung. Da Ariane diese innerhalb der kurzen Zeit nach dem Stichtag zahlt und diese Zahlung auch innerhalb der kurzen Zeit fällig gewesen ist (10. 01. 2018), muss Ariane die Umsatzsteuervoranmeldung im Wirtschaftsjahr 2017 als Betriebsausgabe erfassen [32].

[28] Dies ist strittig. Teile der Literatur bejahen eine Regelmäßigkeit erst dann, wenn die Zahlung dreimal anfällt.

[29] Dazu z. B. auch Krüger, Schmidt, zu § 11, Rz.25, 26. Dazu z. B. mit weiterführenden Verweisen Birk, Steuerrecht, S. 276.

[30] Unter anderem BFH vom 23.09.1999 – BStBl. II S. 121.

[31] Vergleiche § 108 Abs.3 AO: Verlängerung einer gesetzlichen Frist, wenn das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.

[32] Bei der Einnahme – Überschuss – Rechnung ist die Vorsteuer als Betriebsausgabe zu erfassen bzw. die Umsatzsteuer als Betriebseinnahme. Beides wirkt sich also auf den Gewinn aus. Erst durch die Erstattung des Finanzamtes bzw. die USt-Zahlung an das FA entsteht wie beim Bilanzierer die letztendliche Gewinnneutralität der Umsatzsteuer.

2.1.3.2. Anschaffung von Anlagevermögen

Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft, sind die Anschaffungskosten über die AfA (bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern) als Betriebsausgabe zu erfassen bzw. wird erst bei der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes (Restwert bzw. Teilwert) berücksichtigt, vgl. § 4 Abs.3 S.3 bis 5 EStG. Damit kommt es zu einer Gleichbehandlung des Anlagevermögens im Rahmen der Einnahme – Überschussrechnung im Verhältnis zum Betriebsvermögensvergleich.

Der Restbuchwert ist schon beim tatsächlichen Anlagenabgang (Verkauf oder Entnahme) Gewinn mindernd zu berücksichtigen, der Kaufpreis wirkt sich dagegen Gewinn erhöhend, wenn die Zahlung gutgeschrieben wird . Für die Berücksichtigung des Verkaufspreises gilt also uneingeschränkt das Zufluss – Abfluss – Prinzip [33].

Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens werden die Anschaffungskosten erst als Betriebsausgabe erfasst, wenn der Veräußerungserlös zufließt bzw. das Wirtschaftsgut entnommen wird .

Beispiel:

Die Zahnärztin Karies hat 2008 ein unbebautes Grundstück für 350.000 € gekauft, das Sie zulässigerweise ihrem betrieblichen Bereich zugeordnet hat. Im Januar 2018 hat sie sich einen Zahnarztstuhl für 50.000 € mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren angeschafft.

Beide Wirtschaftsgüter verkauft sie mit Übergang von Nutzen und Lasten 01. April 2019 an Herrn Müller, das Grundstück für 565.000 € bzw. den Zahnarztstuhl für 46.000 €. Die Verkaufserlöse gingen aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten des Käufers erst am 06. Mai 2019 auf ihrem Konto ein.

Der Kaufpreis des Grundstückes darf erst als Betriebsausgabe erfasst werden, wenn der Verkaufserlös zufließt. Er wirkt sich also erst am 06. Mai 2019 als Betriebsausgabe aus und mindert den Gewinn 2017.

Beim Verkauf des Zahnarztstuhls muss der Restbuchwert im Zeitpunkt des Anlagenabgangs, hier am 01. April 2019, erfasst werden. Als Betriebsausgabe sind 2019 die AfA des Stuhls (1.250 €) und der Restbuchwert 01. April 201 9 (43.750 €) zu erfassen. Der Verkaufserlös ist erst bei tatsächlichem Zahlungseingang als Betriebseinnahme zu berücksichtigen und wirkt sich Gewinn erhöhend 2018 aus.

 

[33] Dazu auch z. B. Heinicke, Schmidt, zu § 4, Rz. 9.

2.1.3.3. Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung

Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den zugrunde liegenden Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird, § 11 Abs.2 S.3 EStG.

§ 11 Abs.3 S.4 EStG wiederum sieht von dieser Ausnahmeregel ab, sofern es sich um ein marktübliches Damnum handelt. Ein Damnum ist von der Bank bei einer Kreditauszahlung einbehaltener Zins und als Entgelt für eine Nutzungsüberlassung anzusehen (Nutzungsüberlassung von Geld). Durch das Gewähren bzw. die Inanspruchnahme eines Damnums wird zwar das Darlehen (um das Damnum) vermindert ausgezahlt, aber der Zinssatz für das Darlehen wird reduziert. Es unterliegt damit grundsätzlich dem Aufteilungsgebot des § 11 Abs.2 S.3 EStG, wird aber aufgrund des Satzes 4 von der Ausnahmeregel ausgenommen.

Ein marktübliches Damnum unterliegt dem Zufluss – Abfluss – Prinzip, ein nicht marktübliches Damnum muss über den Zeitraum der Nutzungsüberlassung aufgeteilt werden.

2.1.3.4. Entnahme von Geldbeträgen

Bei der Einnahme – Überschuss - Rechnung dürfen Sachentnahmen den Gewinn nicht mindern sowie Sacheinlagen den Gewinn nicht erhöhen .

Geldentnahmen bzw. Geldeinlagen dagegen haben keine Gewinnauswirkung bei der EÜR, da der Gewinn ausschließlich durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ermittelt. Eine Entnahme von Geldbeträgen hat aber keine Änderung der Betriebseinnahmen zur Folge, so dass keine Gewinnkorrekturen vorzunehmen sind.

Beispiel:

Die Steuerpflichtige Woelkchen ist nicht buchführungspflichtig und ermittelt den Gewinn für ihr Schuhgeschäft nach der Einnahme – Überschuss – Rechnung. 2017 entnimmt sie aus dem Betriebsvermögen einen Pkw, der einen Teilwert von 35.000 € hat. Dies ist gleichzeitig der Restbuchwert zum Entnahmezeitpunkt, den Vorgang hat sie im Anlageverzeichnis berücksichtigt und als Aufwand erfasst. Über das Wirtschaftsjahr hat sie außerdem Geldbeträge i. H. v. 20.000 € entnommen. Ihre Betriebseinnahmen betragen 300.000 €, ihre Betriebsausgaben 135.000 €, der Gewinn demzufolge 165.000 €.

Mit der Entnahme des Pkws hat sie ihren Gewinn gemindert, da sie den Anlagenabgang als Aufwand berücksichtigt hat. Der Gewinn ist entsprechend um 35.000 € auf 200.000 € zu erhöhen, kann aber den Restbuchwert als Ausgabe gewinn mindernd erfassen.

Die Geldbeträge über 20.000 € sind in den Betriebseinnahmen enthalten und wirken sich hier schon auf den Gewinn aus. Da sich die Höhe der Betriebseinnahmen durch die Geldentnahme nicht verändert, muss hier keine Gewinnkorrektur erfolgen.

Diese müsste nur durchgeführt werden, wenn Frau Woelkchen die Beträge fälschlicherweise als Aufwand berücksichtigt hätte.

2.1.3.5. Teilwertabschreibung bei § 4 Abs.3 EStG

Wertveränderungen des betrieblichen Vermögens haben bei der Einnahme – Überschuss – Rechnung keine Gewinnauswirkung. Eine Teilwertabschreibung für das Anlagevermögen ist bei der EÜR nicht möglich . Dies ergibt sich aus dem Eingangssatz des § 6 Abs.1 EStG, der sich nur auf die Bewertung von Wirtschaftsgütern bezieht, die nach § 4 Abs.1 bzw. § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind.

2.1.4. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte § 13a EStG

Land- und Forstwirte haben die Möglichkeit, ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. § 13a EStG ist eine eigenständige Gewinnermittlungsart und findet auf kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe Anwendung.

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist anzuwenden, wenn

 der Steuerpflichtige nicht gesetzlich verpflichtet ist Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und

 am 15. Mai des Wirtschaftsjahres selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen 20 Hektar nicht überschreiten (§ 13a Abs. 4 EStG, Anlage 1a) und

 die Tierbestände nicht mehr als 50 Vieheinheiten übersteigen und

 selbst bewirtschaftete forstwirtschaftliche Flächen 50 Hektar nicht übersteigen (§ 13a Abs. 5 EStG, § 51 EStDV) und

 selbst bewirtschaftete Sondernutzungsflächen genau definierte Grenzen nicht überschreiten (§ 13a Abs.6 EStG i. V. m. § 160 Abs.2 S.1 Nr.1 BewG.

Dabei sind die Bedingungen kumulativ zu betrachten: Sie müssen alle eingehalten sein [34]. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist die Ermittlung nach Durchschnittssätzen nicht möglich.

§ 13a Abs.1 EStG gibt hierbei keinen Ermessenspielraum für den Steuerpflichtigen. Der Land- und Forstwirt hat aber die Möglichkeit, auf Antrag von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen abzuweichen und seinen Gewinn nach § 4 Abs.1 oder Abs. 3 EStG zu ermitteln. Er ist dann für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre an seine Wahl gebunden. Ermittelt der Steuerpflichtige in dem vierjährigen Zeitraum in einem Jahr seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen, so hat er für den gesamten Zeitraum seinen Gewinn nach § 13a EStG zu ermitteln, § 13a Abs.2 S.1, 2 EStG [35].

Nach Ablauf dieses vierjährigen Zeitraums muss der Steuerpflichtige seinen Gewinn wieder nach Durchschnittssätzen ermitteln, sofern

 er die Voraussetzungen dafür erfüllt und er keinen erneuten Antrag nach § 13a Abs.2 EStG gestellt hat bzw.

 ihm das Finanzamt darauf hingewiesen hat, dass er seinen Gewinn nach § 4 Abs.1 EStG ermitteln muss, siehe § 141 Abs.2 AO.

Der Durchschnittsgewinn für die landwirtschaftliche Nutzung ermittelt sich aus der Summe des

 Grundbetrages für die landwirtschaftlich selbstgenutzte Fläche und

 einem Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (siehe § 51, BewG, R.13.2 EStR), § 13a Abs.4 EStG [36].

Mit dem Grundbetrag sind alle land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte abgegolten, die in § 13a Abs.3, 4 und 5 nicht ausdrücklich genannt werden [37].

Beispiel:

Bäuerin Annegret erfüllt die Voraussetzungen nach § 13a Abs.1 EStG. Ihre selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt 18 Hektar, ihre selbst bewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzfläche 30 Hektar und sie hält auf ihrem Hof

30 Kühe, davon 10 Jungviecher (unter einem Jahr), 10 Kühe (Kühe älter als 2 Jahre und gekalbt haben) und 10 Färsen (Kühe älter als 2 Jahre und noch nicht gekalbt haben) sowie 20 Schafe, davon 16 älter als ein Jahr.

Aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes hat Annegret Einnahmen von 8.000 € erzielen können.

Die Umrechnung des Tierbestandes in Vieheinheiten erfolgt nach § 51 BewG, Anlagen 1 und 2:


Gewinn aus landwirtschaftlich selbstgenutzter Fläche:

Grundbetrag für die selbstgenutzte landwirtschaftliche Fläche:


Gewinn aus der forstwirtschaftlich selbstgenutzten Fläche, § 51 Abs. 1, 2 EStDV:


Annegret hat insgesamt einen Gewinn nach Durchschnittssätzen von 13.440 €.

[34] Kulosa , Schmidt, zu § 13, Rz. 131.

[35] Ebenda.

[36] Zur Berechnung des gesamten Durchschnittgewinns § 13a Abs.3 EStG

[37] Kulosa , Schmidt, zu § 13a, Rz.13.

2.2. Wirtschaftsjahr und Gewinnermittlungszeitraum

Das Wirtschaftsjahr und damit der Gewinnermittlungszeitraum beträgt 12 Monate und entspricht dem Kalenderjahr, § 4a EStG. Auf Antrag des Steuerpflichtigen, dem die Finanzbehörde stattgeben muss, kann auch davon abgewichen werden ( abweichendes Wirtschaftsjahr, abzugrenzen vom Rumpfwirtschaftsjahr, vgl. § 8b EStDV). Auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr beträgt 12 Monate.

Für Land- und Forstwirte ist grundsätzlich ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. vorgesehen, wobei für einzelne Gruppen der Landwirte ein anderer Zeitraum bestimmt werden kann, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, § 4a Abs.1 Nr.1 EStG. Diese anderen Zeiträume und bestimmte Gruppen sind § 8c Abs.1 EStDV zu entnehmen. Insoweit besteht für diese Landwirte ein Wahlrecht >[38].

Für alle Landwirte wird die Zuordnung des Jahresergebnisses zu einem Kalenderjahr in gleicher Art und Weise durchgeführt. Nach § 4a Abs.2 Nr.1 EStG ist das Jahresergebnis eines Wirtschaftsjahres nur in dem Umfang einem Kalenderjahr zuzuordnen, wie es seinem zeitlichen Anteil entspricht. Entfallen z. B. von einem Wirtschaftsjahr sechs Monate auf ein Kalenderjahr, so ist das Jahresergebnis zeitanteilig, hier also für sechs Zwölftel dem Kalenderjahr zuzurechnen.

Beispiel:

Der Landwirt Schaup hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. Für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 kann er anhand seiner Buchführung einen Gewinn von 34.000 € nachweisen, und für das WJ 2018/2019 sind Betriebseinnahmen von 134.456 € sowie Betriebsausgaben von 98.222 € erkennbar.

Für das Kalenderjahr 2018 ergibt sich folgende Gewinnzurechnung:

Vom Wirtschaftsjahr 2017/2018 entfallen sechs Monate auf das Kalenderjahr 2018; der Gewinn von 34.000 € ist für sechs Monate zuzurechnen = 17.000 €

Vom Wirtschaftsjahr 2018/2019 (Gewinn = 36.234 €) entfallen ebenfalls sechs Monate auf 2018, so dass auch dieses Ergebnis für sechs Monate zuzurechnen ist = 18.117 €

Schaup muss also für 2018 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. H. v. 35.117 € versteuern.

Der Landwirt Stadlhuber hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.05. bis 30.04. Für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 kann er anhand seiner Buchführung einen Gewinn von 34.000 € nachweisen, und für das WJ 2018/2019 sind Betriebseinnahmen von 134.456 € sowie Betriebsausgaben von 98.222 € erkennbar.

Für das Kalenderjahr 2018 ergibt sich folgende Gewinnzurechnung:

Vom Wirtschaftsjahr 2017/2018 entfallen vier Monate auf das Kalenderjahr 2018; der Gewinn von 34.000 € ist für vier Monate zuzurechnen = 11.333 €

Vom Wirtschaftsjahr 2018/2019 (Gewinn = 36.234 €) entfallen acht Monate auf 2018, so dass dieses Ergebnis für acht Monate zuzurechnen ist = 24.156 €

Stadlhuber muss also für 2018 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. H. v. 35.489 € versteuern.

Für Gewerbetreibende, die in das Handelsregister eingetragen sind, wird als Wirtschaftsjahr der Zeitraum definiert, für den regelmäßig Abschlüsse zu erstellen sind. Diese Formulierung schließt sowohl das Kalenderjahr gleiche Wirtschaftsjahr als auch das abweichende Wirtschaftsjahr ein. Für alle anderen Gewerbetreibenden ist das Wirtschaftsjahr immer das Kalenderjahr, § 4a Abs.1 Nr.1 und 2 EStG.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist das Jahresergebnis dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, § 4a Abs.2 Nr.2 EStG.

Beispiel:

Der Gewerbetreibende Michi Müller hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.05. bis 30.04.

 

Für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 kann er anhand seiner Buchführung einen Gewinn von 34.000 € nachweisen, und für das WJ 2018/2019 sind Betriebseinnahmen von 134.456 € sowie Betriebsausgaben von 98.222 € erkennbar.

Da bei Gewerbetreibenden das Jahresergebnis dem Kalenderjahr zuzuordnen ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet, muss Müller im Jahr 2018 einen Gewinn von 34.000 € berücksichtigen und 2019 in Höhe von 36.234 €.

Für selbständig Tätig ist kein abweichendes Wirtschaftsjahr vorgesehen; ihr Wirtschaftsjahr entspricht immer dem Kalenderjahr.

[38] Kulosa , Schmidt, zu § 13, Rz.145.

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